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Rechtsprechung
   EuGH, 26.07.2017 - C-670/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,26069
EuGH, 26.07.2017 - C-670/16 (https://dejure.org/2017,26069)
EuGH, Entscheidung vom 26.07.2017 - C-670/16 (https://dejure.org/2017,26069)
EuGH, Entscheidung vom 26. Juli 2017 - C-670/16 (https://dejure.org/2017,26069)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    Mengesteab

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist - Art. 20 - Beginn des ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration
  • doev.de PDF

    Mengesteab - Zuständigkeit für Asylantragsprüfung bei verspätetem Aufnahmegesuch

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Ein Asylbewerber kann sich vor Gericht darauf berufen, dass ein Mitgliedstaat infolge des Ablaufs der Frist von drei Monaten, binnen deren er einen anderen Mitgliedstaat um Aufnahme des Asylbewerbers ersuchen kann, für ...

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Mengesteab

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist - Art. 20 - Beginn des ...

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Asylbewerber dürfen nach durch den Staat versäumter Frist Überstellungsbescheinigung an anfechten - Fristbeginn vor der Stellung eines „förmlichen“ Asylantrags ab Zugang des Bestätigungsschriftstückes an zuständiger Behörde

Besprechungen u.ä. (4)

  • verfassungsblog.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Gestaltung und Verantwortung - Asyl-Entscheidungen des EuGH als Rückspiel an die Politik?

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Subjektive Rechte aus der Dublin-Verordnung: Der Fall Mengesteab

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Fristen bei Dublin-III-VO: Entscheidend ist das Erstgesuch

  • keienborg.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    "Mengesteab"

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Mengesteab

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist - Art. 20 - Beginn des ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2017, 1601
 
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Wird zitiert von ... (239)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 07.06.2016 - C-63/15

    Ghezelbash - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 -

    Auszug aus EuGH, 26.07.2017 - C-670/16
    Danach soll der durch die Verordnung geschaffene wirksame Rechtsbehelf gegen Überstellungsentscheidungen, um die Einhaltung des Völkerrechts sicherzustellen, zum einen die Prüfung der Anwendung dieser Verordnung und zum anderen die Prüfung der Rechts- und Sachlage in dem Mitgliedstaat umfassen, in den der Antragsteller überstellt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2016, Ghezelbash, C-63/15, EU:C:2016:409, Rn. 38 und 39).

    Dies wird durch die allgemeine, mit dem Erlass der Dublin-III-Verordnung eingetretene Fortentwicklung des Systems zur Bestimmung des für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats (im Folgenden: Dublin-System) sowie durch die mit dieser Verordnung verfolgten Ziele bestätigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2016, Ghezelbash, C-63/15, EU:C:2016:409, Rn. 45).

    Zu dieser Entwicklung ist festzustellen, dass sich der Unionsgesetzgeber im Rahmen der Dublin-III-Verordnung nicht darauf beschränkt hat, organisatorische Regeln für die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten bei der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zu normieren, sondern entschieden hat, die Asylbewerber an diesem Verfahren zu beteiligen, indem er die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, Asylbewerber über die Zuständigkeitskriterien zu unterrichten, ihnen Gelegenheit zur Mitteilung der eine korrekte Anwendung dieser Kriterien ermöglichenden Informationen zu geben und zu gewährleisten, dass sie über einen wirksamen Rechtsbehelf gegen die am Ende des Verfahrens möglicherweise ergehende Überstellungsentscheidung verfügen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2016, Ghezelbash, C-63/15, EU:C:2016:409, Rn. 47 bis 51).

    In Bezug auf die mit der Verordnung verfolgten Ziele ist insbesondere hervorzuheben, dass mit ihr nach ihrem neunten Erwägungsgrund unter Bestätigung der der Verordnung Nr. 343/2003 zugrunde liegenden Prinzipien angesichts der bisherigen Erfahrungen die notwendigen Verbesserungen nicht nur hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des Dublin-Systems vorgenommen werden sollen, sondern auch hinsichtlich des Schutzes der Antragsteller, der insbesondere durch einen ihnen gewährten effektiven und vollständigen gerichtlichen Rechtsschutz sichergestellt wird (Urteil vom 7. Juni 2016, Ghezelbash, C-63/15, EU:C:2016:409, Rn. 52).

    Eine restriktive Auslegung des Umfangs des in Art. 27 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung vorgesehenen Rechtsbehelfs könnte aber der Erreichung dieses Ziels entgegenstehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2016, Ghezelbash, C-63/15, EU:C:2016:409, Rn. 53).

    Auch wenn die Anwendung der Dublin-III-Verordnung im Wesentlichen auf der Durchführung eines Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats beruht, der anhand der in Kapitel III der Verordnung festgelegten Kriterien ermittelt wird (Urteile vom 7. Juni 2016, Ghezelbash, C-63/15, EU:C:2016:409, Rn. 41, und vom 7. Juni 2016, Karim, C-155/15, EU:C:2016:410, Rn. 23), ist insoweit jedoch hervorzuheben, dass dieser Prozess einen Aspekt der Aufnahme- und Wiederaufnahmeverfahren darstellt, die obligatorisch im Einklang mit den insbesondere in Kapitel VI der Verordnung genannten Regeln durchgeführt werden müssen.

    Im Übrigen stünde die damit geltend gemachte Beschränkung des Umfangs des durch die Dublin-III-Verordnung gebotenen gerichtlichen Rechtsschutzes nicht mit dem in ihrem neunten Erwägungsgrund zum Ausdruck gebrachten Ziel im Einklang, den Schutz der Personen, die internationalen Schutz beantragen, zu stärken, da dieser verstärkte Schutz in erster Linie darin zum Ausdruck kommt, dass den Antragstellern Garantien im Wesentlichen verfahrensrechtlicher Art gewährt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2016, Ghezelbash, C-63/15, EU:C:2016:409, Rn. 47 bis 51).

  • EuGH, 07.06.2016 - C-155/15

    Karim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - Bestimmung

    Auszug aus EuGH, 26.07.2017 - C-670/16
    Aus dem Vorstehenden folgt, dass diese Bestimmung dahin auszulegen ist, dass sie der Person, die internationalen Schutz beantragt, einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz garantiert, indem sie ihr u. a. die Möglichkeit verschafft, einen Rechtsbehelf gegen eine ihr gegenüber ergangene Überstellungsentscheidung einzulegen, der auf die Überprüfung der Anwendung dieser Verordnung einschließlich der Beachtung der von ihr vorgesehenen Verfahrensgarantien abzielen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2016, Karim, C-155/15, EU:C:2016:410, Rn. 22).

    Auch wenn die Anwendung der Dublin-III-Verordnung im Wesentlichen auf der Durchführung eines Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats beruht, der anhand der in Kapitel III der Verordnung festgelegten Kriterien ermittelt wird (Urteile vom 7. Juni 2016, Ghezelbash, C-63/15, EU:C:2016:409, Rn. 41, und vom 7. Juni 2016, Karim, C-155/15, EU:C:2016:410, Rn. 23), ist insoweit jedoch hervorzuheben, dass dieser Prozess einen Aspekt der Aufnahme- und Wiederaufnahmeverfahren darstellt, die obligatorisch im Einklang mit den insbesondere in Kapitel VI der Verordnung genannten Regeln durchgeführt werden müssen.

    Daher muss das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung befasste Gericht, um sicherzustellen, dass die angefochtene Entscheidung ergangen ist, nachdem das in der Verordnung vorgesehene Aufnahmeverfahren korrekt durchgeführt wurde, das Vorbringen eines Asylbewerbers prüfen können, mit dem eine Verletzung der Vorschriften in Art. 21 Abs. 1 der Verordnung geltend gemacht wird (vgl. entsprechend Urteil vom 7. Juni 2016, Karim, C-155/15, EU:C:2016:410, Rn. 26).

  • EuGH, 08.12.2005 - C-280/04

    Jyske Finans - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil B Buchstabe c -

    Auszug aus EuGH, 26.07.2017 - C-670/16
    Nach ständiger Rechtsprechung müssen die Bestimmungen des Unionsrechts im Licht der Fassungen in allen Sprachen der Union einheitlich ausgelegt und angewandt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Dezember 2005, Jyske Finans, C-280/04, EU:C:2005:753, Rn. 31).
  • EuGH, 15.02.2017 - C-670/16

    Mengesteab - Beschleunigtes Verfahren

    Auszug aus EuGH, 26.07.2017 - C-670/16
    Mit Beschluss vom 15. Februar 2017, Mengesteab (C-670/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:120), hat der Präsident des Gerichtshofs diesem Antrag stattgegeben.
  • EuGH, 25.01.2018 - C-360/16

    Hasan - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - Bestimmung

    Danach soll der durch die Verordnung geschaffene wirksame Rechtsbehelf gegen Überstellungsentscheidungen, um die Einhaltung des Völkerrechts sicherzustellen, zum einen die Prüfung der Anwendung dieser Verordnung und zum anderen die Prüfung der Rechts- und Sachlage in dem Mitgliedstaat umfassen, in den der Antragsteller überstellt wird (Urteile vom 26. Juli 2017, Mengesteab, C-670/16, EU:C:2017:587, Rn. 43, und vom 25. Oktober 2017, Shiri, C-201/16, EU:C:2017:805, Rn. 37).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Wiederaufnahmeverfahren obligatorisch im Einklang mit den u. a. in Kapitel VI der Dublin-III-Verordnung aufgestellten Regeln und insbesondere unter Beachtung einer Reihe zwingender Fristen durchgeführt werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, Mengesteab, C-670/16, EU:C:2017:587, Rn. 49 und 50).

    In Bezug auf die Berechnung dieser Fristen ist festzustellen, dass sie das Wiederaufnahmeverfahren regeln sollen und entscheidend zur Verwirklichung des Ziels einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz beitragen, indem sie gewährleisten, dass das Wiederaufnahmeverfahren ohne unberechtigte Verzögerung durchgeführt wird (vgl. entsprechend Urteile vom 26. Juli 2017, Mengesteab, C-670/16, EU:C:2017:587, Rn. 53 und 54, und vom 25. Oktober 2017, Shiri, C-201/16, EU:C:2017:805, Rn. 31).

  • EuGH, 25.10.2017 - C-201/16

    Eine Person, die internationalen Schutz beantragt hat, kann sich vor einem

    Wie sich schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt, sieht sie von Rechts wegen einen Übergang der Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat vor, ohne dies von irgendeiner Reaktion des zuständigen Mitgliedstaats abhängig zu machen (vgl. entsprechend Urteil vom 26. Juli 2017, Mengesteab, C-670/16, EU:C:2017:587, Rn. 61).

    Diese Auslegung steht im Übrigen mit dem im fünften Erwägungsgrund der Dublin-III-Verordnung erwähnten Ziel einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz im Einklang, indem sie bei einer verzögerten Durchführung des Aufnahme- oder Wiederaufnahmeverfahrens gewährleistet, dass der Antrag auf internationalen Schutz in dem Mitgliedstaat geprüft wird, in dem sich der Antragsteller aufhält, damit die Prüfung nicht weiter aufgeschoben wird (vgl. entsprechend Urteil vom 26. Juli 2017, Mengesteab, C-670/16, EU:C:2017:587, Rn. 54).

    Danach soll der durch die Verordnung geschaffene wirksame Rechtsbehelf gegen Überstellungsentscheidungen, um die Einhaltung des Völkerrechts sicherzustellen, zum einen die Prüfung der Anwendung dieser Verordnung und zum anderen die Prüfung der Rechts- und Sachlage in dem Mitgliedstaat umfassen, in den der Antragsteller überstellt wird (Urteil vom 26. Juli 2017, Mengesteab, C-670/16, EU:C:2017:587, Rn. 43).

    Ferner geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass Art. 27 Abs. 1 der Verordnung in Anbetracht insbesondere der allgemeinen, mit dem Erlass der Dublin-III-Verordnung eingetretenen Fortentwicklung des Systems zur Bestimmung des für einen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrag zuständigen Mitgliedstaats sowie der mit dieser Verordnung verfolgten Ziele dahin auszulegen ist, dass der dort vorgesehene Rechtsbehelf u. a. auf die Beachtung der von der Verordnung vorgesehenen Verfahrensgarantien abzielen können muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, Mengesteab, C-670/16, EU:C:2017:587, Rn. 44 bis 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie den Rn. 30 bis 34 des vorliegenden Urteils zu entnehmen ist, geht nämlich, wenn der Antragsteller nicht vor Ablauf dieser Frist vom ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat überstellt wurde, die Zuständigkeit von Rechts wegen auf den ersuchenden Mitgliedstaat über (vgl. entsprechend Urteil vom 26. Juli 2017, Mengesteab, C-670/16, EU:C:2017:587, Rn. 50 bis 53).

    Daher muss das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung befasste Gericht, um sicherzustellen, dass die angefochtene Überstellungsentscheidung ergangen ist, nachdem die genannten Verfahren korrekt durchgeführt wurden, das Vorbringen einer Person, die internationalen Schutz beantragt hat, prüfen können, wonach diese Entscheidung unter Verletzung der Bestimmungen in Art. 29 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung ergangen sei, weil der ersuchende Mitgliedstaat zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung wegen des vorherigen Ablaufs der in Art. 29 Abs. 1 und 2 der Verordnung festgelegten Frist von sechs Monaten bereits zum zuständigen Mitgliedstaat geworden sei (vgl. entsprechend Urteil vom 26. Juli 2017, Mengesteab, C-670/16, EU:C:2017:587, Rn. 55).

    Festzustellen ist jedoch, dass sich die in Art. 29 der Dublin-III-Verordnung genannten Fristen - im Unterschied zu den Fristen für die Stellung eines Aufnahmegesuchs, um die es in der Rechtssache ging, in der das Urteil vom 26. Juli 2017, Mengesteab (C-670/16, EU:C:2017:587), ergangen ist - nicht nur auf den Erlass der Überstellungsentscheidung beziehen, sondern auch auf ihre Durchführung.

  • EuGH, 02.04.2019 - C-582/17

    H.

    Danach soll der durch die Verordnung geschaffene wirksame Rechtsbehelf gegen Überstellungsentscheidungen, um die Einhaltung des Völkerrechts sicherzustellen, zum einen die Prüfung der Anwendung dieser Verordnung und zum anderen die Prüfung der Rechts- und Sachlage in dem Mitgliedstaat umfassen, in den der Antragsteller überstellt wird (Urteile vom 26. Juli 2017, Mengesteab, C-670/16, EU:C:2017:587, Rn. 43, und vom 25. Oktober 2017, Shiri, C-201/16, EU:C:2017:805, Rn. 37).

    In diesem Zusammenhang ist in Anbetracht insbesondere der allgemeinen, mit dem Erlass der Dublin-III-Verordnung eingetretenen Fortentwicklung des Systems zur Bestimmung des für einen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrag zuständigen Mitgliedstaats sowie der mit dieser Verordnung verfolgten Ziele Art. 27 Abs. 1 dieser Verordnung dahin auszulegen, dass der dort gegen eine Überstellungsentscheidung vorgesehene Rechtsbehelf auf die Beachtung sowohl der Regeln, nach denen die Zuständigkeit zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz übertragen wird, als auch der von der Verordnung vorgesehenen Verfahrensgarantien abzielen können muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, A.S., C-490/16, EU:C:2017:585, Rn. 27 und 31, vom 26. Juli 2017, Mengesteab, C-670/16, EU:C:2017:587, Rn. 44 bis 48, und vom 25. Oktober 2017, Shiri, C-201/16, EU:C:2017:805, Rn. 38).

    Die Aufnahmeverfahren und die Wiederaufnahmeverfahren müssen zwingend im Einklang mit den in Kapitel VI der Dublin-III-Verordnung aufgestellten Regeln durchgeführt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juli 2017, Mengesteab, C-670/16, EU:C:2017:587, Rn. 49, und vom 13. November 2018, X und X, C-47/17 und C-48/17, EU:C:2018:900, Rn. 57), auf deren Grundlage diese Verfahren unterschiedlichen Regelungen unterworfen werden, die jeweils in den Abschnitten II und III dieses Kapitels festgelegt werden.

    Der Gerichtshof hat im Übrigen bereits festgestellt, dass diese Vorschrift einzelne Verpflichtungen zulasten des ersten Mitgliedstaats enthält, in dem der Antrag auf Schutz gestellt wurde, so dass diesem durch die Dublin-III-Verordnung ein besonderer Status zuerkannt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, Mengesteab, C-670/16, EU:C:2017:587, Rn. 93 und 95).

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Rechtsprechung
   EuGH, 15.02.2017 - C-670/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,3717
EuGH, 15.02.2017 - C-670/16 (https://dejure.org/2017,3717)
EuGH, Entscheidung vom 15.02.2017 - C-670/16 (https://dejure.org/2017,3717)
EuGH, Entscheidung vom 15. Februar 2017 - C-670/16 (https://dejure.org/2017,3717)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2017, 869
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 27.06.2016 - C-283/16

    S.

    Auszug aus EuGH, 15.02.2017 - C-670/16
    Insoweit geht zwar aus einer ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass die Tatsache, dass von der Entscheidung, die ein vorlegendes Gericht zu treffen hat, nachdem es den Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht hat, potenziell eine große Zahl von Personen oder Rechtsverhältnissen betroffen ist, als solche keinen außergewöhnlichen Umstand darstellen kann, der geeignet wäre, die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens zu rechtfertigen (vgl. u. a. Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 5. Oktober 2012, Abdullahi, C-394/12, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:623, Rn. 11, vom 5. Juni 2014, Sánchez Morcillo und Abril García, C-169/14, EU:C:2014:1388, Rn. 10, und vom 27. Juni 2016, S., C-283/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:482, Rn. 12).
  • EuGH, 04.10.2012 - C-370/12

    Pringle

    Auszug aus EuGH, 15.02.2017 - C-670/16
    In dieser außergewöhnlichen Krisensituation ist die Durchführung des beschleunigten Verfahrens erforderlich, um die für das ordnungsgemäße Funktionieren des gemeinsamen europäischen Asylsystems, das zur Beachtung von Art. 18 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union beiträgt, abträgliche Ungewissheit so schnell wie möglich zu beseitigen (vgl. entsprechend Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 4. Oktober 2012, Pringle, C-370/12, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:620, Rn. 7 und 8).
  • EuGH, 22.02.2008 - C-66/08

    Kozlowski - Beschleunigtes Verfahren

    Auszug aus EuGH, 15.02.2017 - C-670/16
    Die Antwort des Gerichtshofs kann daher allgemeine Auswirkungen für die zur Zusammenarbeit bei der Anwendung der Verordnung aufgerufenen nationalen Behörden haben (vgl. entsprechend Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 22. Februar 2008, Kozlowski, C-66/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:116, Rn. 11).
  • EuGH, 05.06.2014 - C-169/14

    Sánchez Morcillo und Abril García

    Auszug aus EuGH, 15.02.2017 - C-670/16
    Insoweit geht zwar aus einer ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass die Tatsache, dass von der Entscheidung, die ein vorlegendes Gericht zu treffen hat, nachdem es den Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht hat, potenziell eine große Zahl von Personen oder Rechtsverhältnissen betroffen ist, als solche keinen außergewöhnlichen Umstand darstellen kann, der geeignet wäre, die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens zu rechtfertigen (vgl. u. a. Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 5. Oktober 2012, Abdullahi, C-394/12, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:623, Rn. 11, vom 5. Juni 2014, Sánchez Morcillo und Abril García, C-169/14, EU:C:2014:1388, Rn. 10, und vom 27. Juni 2016, S., C-283/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:482, Rn. 12).
  • EuGH, 05.10.2012 - C-394/12

    Abdullahi - Beschleunigtes Verfahren

    Auszug aus EuGH, 15.02.2017 - C-670/16
    Insoweit geht zwar aus einer ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass die Tatsache, dass von der Entscheidung, die ein vorlegendes Gericht zu treffen hat, nachdem es den Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht hat, potenziell eine große Zahl von Personen oder Rechtsverhältnissen betroffen ist, als solche keinen außergewöhnlichen Umstand darstellen kann, der geeignet wäre, die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens zu rechtfertigen (vgl. u. a. Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 5. Oktober 2012, Abdullahi, C-394/12, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:623, Rn. 11, vom 5. Juni 2014, Sánchez Morcillo und Abril García, C-169/14, EU:C:2014:1388, Rn. 10, und vom 27. Juni 2016, S., C-283/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:482, Rn. 12).
  • EuGH, 26.07.2017 - C-670/16

    Ein Asylbewerber kann sich vor Gericht darauf berufen, dass ein Mitgliedstaat

    Mit Beschluss vom 15. Februar 2017, Mengesteab (C-670/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:120), hat der Präsident des Gerichtshofs diesem Antrag stattgegeben.
  • BVerwG, 23.03.2017 - 1 C 17.16

    EuGH soll Fragen zur Sekundärmigration von Asylsuchenden klären

    Für die hier vorgelegte besondere Fallgruppe der Folgeanträge mit dem Ziel der "Aufstockung" des gewährten subsidiären Schutzes besteht darüber hinaus auch bezogen auf den einzelnen Fall ein vergleichbares Beschleunigungsinteresse wie in Dublin-Verfahren (vgl. EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2017 - C 670/16 [ECLI:EU:C:2017:120], Mengesteab).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.03.2017 - A 11 S 2151/16

    Aussetzung des Verfahrens, Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der

    Die Ungewissheit über ihren Ausgang birgt die Gefahr, das Funktionieren des durch die Verordnung 604/2013 eingeführten Systems zu beeinträchtigen und das Gemeinsame Europäischen Asylsystem zu schwächen (vgl. EuGH, Beschluss vom 15.02.2017 - C-670/16 -, ECLI:EU:C:2017:120).
  • EuGH, 14.07.2017 - C-297/17

    Ibrahim - Beschleunigtes Verfahren

    Zwar hat der Gerichtshof auch entschieden, dass diese Erwägung dann nicht ausschlaggebend sein kann, wenn die Zahl der von den Vorlagefragen eines vorlegenden Gerichts betroffenen Rechtssachen so groß ist, dass die Ungewissheit über ihren Ausgang die Gefahr birgt, das Funktionieren des durch die Verordnung Nr. 604/2013 eingeführten Systems zu beeinträchtigen und infolgedessen das vom Unionsgesetzgeber in Anwendung von Art. 78 AEUV geschaffene gemeinsame europäische Asylsystem zu schwächen (vgl. Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 15. Februar 2017, Mengesteab, C-670/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:120, Rn. 11, und Jafari, C-646/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:138, Rn. 11).

    Der Gerichtshof hat dies als gegeben angesehen, wenn zum einen die fragliche Rechtssache in einem noch nie dagewesenen Kontext steht, in dem im betreffenden Mitgliedstaat und in der Union unter Umständen, die denen dieser Rechtssache entsprechen, eine außergewöhnlich hohe Zahl von Asylanträgen gestellt wurde, und wenn die Rechtssache zum anderen Auslegungsschwierigkeiten aufwirft, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem genannten Kontext stehen und zentrale Aspekte des durch die Verordnung Nr. 604/2013 eingeführten Systems betreffen, zu denen sich der Gerichtshof erstmals äußern soll, so dass seine Antwort allgemeine Auswirkungen für die zur Zusammenarbeit bei der Anwendung der Verordnung aufgerufenen nationalen Behörden haben kann (vgl. Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 15. Februar 2017, Mengesteab, C-670/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:120, Rn. 12 und 13, sowie Jafari, C-646/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:138, Rn. 12 und 13).

    In einer solchen Situation war die Durchführung des beschleunigten Verfahrens nämlich erforderlich, um die für das ordnungsgemäße Funktionieren des gemeinsamen europäischen Asylsystems, das zur Beachtung von Art. 18 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union beiträgt, abträgliche Ungewissheit so schnell wie möglich zu beseitigen (vgl. Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 15. Februar 2017, Mengesteab, C-670/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:120, Rn. 15 und 16, sowie Jafari, C-646/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:138, Rn. 14 und 15).

  • BVerwG, 23.03.2017 - 1 C 20.16

    EuGH soll Fragen zur Sekundärmigration von Asylsuchenden klären

    Für die hier vorgelegte besondere Fallgruppe der Folgeanträge mit dem Ziel der "Aufstockung" des gewährten subsidiären Schutzes besteht darüber hinaus auch bezogen auf den einzelnen Fall ein vergleichbares Beschleunigungsinteresse wie in Dublin-Verfahren (vgl. EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2017 - C 670/16 [ECLI:EU:C:2017:120], Mengesteab).
  • EuGH, 22.09.2022 - C-245/21

    Die Aussetzung der Durchführung einer Entscheidung, einen Asylbewerber an den

    Zudem lässt sich den vom vorlegenden Gericht angeführten Gesichtspunkten, auch wenn das Verfahren in einer außergewöhnlichen Krisensituation eingeleitet wurde, um eine dem reibungslosen Funktionieren des Europäischen Asylsystems abträgliche Unsicherheit schnellstmöglich zu beseitigen (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 15. Februar 2017, Jafari, C-646/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:138, Rn. 15, und vom 15. Februar 2017, Mengesteab, C-670/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:120, Rn. 16), nicht entnehmen, dass das Funktionieren dieses Systems bis zur Beantwortung der Vorlagefragen durch den Gerichtshof spürbar beeinträchtigt würde.
  • BVerwG, 23.03.2017 - 1 C 18.16

    EuGH soll Fragen zur Sekundärmigration von Asylsuchenden klären

    Für die hier vorgelegte besondere Fallgruppe der Folgeanträge mit dem Ziel der "Aufstockung" des gewährten subsidiären Schutzes besteht darüber hinaus auch bezogen auf den einzelnen Fall ein vergleichbares Beschleunigungsinteresse wie in Dublin-Verfahren (vgl. EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2017 - C 670/16 [ECLI:EU:C:2017:120], Mengesteab).
  • BVerwG, 01.06.2017 - 1 C 22.16

    Abschiebungsanordnung; Aufstockung; Drittstaatenregelung; Folgeantrag;

    Für die hier vorgelegte besondere Fallgruppe der Folgeanträge mit dem Ziel der "Aufstockung" des gewährten subsidiären Schutzes besteht darüber hinaus auch bezogen auf den einzelnen Fall ein vergleichbares Beschleunigungsinteresse wie in Dublin-Verfahren (vgl. EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2017 - C-670/16 [ECLI:EU:C:2017:120], Mengesteab -).
  • EuGH, 19.09.2017 - C-438/17

    Magamadov - Beschleunigtes Verfahren

    Zwar hat der Gerichtshof auch entschieden, dass diese Erwägung dann nicht ausschlaggebend sein kann, wenn die Zahl der von den Vorlagefragen eines vorlegenden Gerichts betroffenen Rechtssachen so groß ist, dass die Ungewissheit über ihren Ausgang die Gefahr birgt, das Funktionieren des durch die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. 2013, L 180, S. 31, berichtigt im ABl. 2017, L 49, S. 50), eingeführten Systems zu beeinträchtigen und infolgedessen das vom Unionsgesetzgeber in Anwendung von Art. 78 AEUV geschaffene gemeinsame europäische Asylsystem zu schwächen (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 15. Februar 2017, Mengesteab, C-670/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:120, Rn. 11, vom 15. Februar 2017, Jafari, C-646/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:138, Rn. 11, und vom 14. Juli 2017, 1brahim u. a., C-297/17, C-318/17 und C-319/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:561, Rn. 18).

    Der Gerichtshof hat dies als gegeben angesehen, wenn zum einen die fragliche Rechtssache in einem noch nie dagewesenen Kontext steht, in dem im betreffenden Mitgliedstaat und in der Union unter Umständen, die denen dieser Rechtssache entsprechen, eine außergewöhnlich hohe Zahl von Asylanträgen gestellt wurde, und wenn die Rechtssache zum anderen Auslegungsschwierigkeiten aufwirft, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem genannten Kontext stehen und zentrale Aspekte des durch die Verordnung Nr. 604/2013 eingeführten Systems betreffen, zu denen sich der Gerichtshof erstmals äußern soll, so dass seine Antwort allgemeine Auswirkungen für die zur Zusammenarbeit bei der Anwendung der Verordnung aufgerufenen nationalen Behörden haben kann (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 15. Februar 2017, Mengesteab, C-670/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:120, Rn. 12 und 13, sowie vom 15. Februar 2017, Jafari, C-646/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:138, Rn. 12 und 13).

    In einer solchen Situation war die Durchführung des beschleunigten Verfahrens nämlich erforderlich, um die für das ordnungsgemäße Funktionieren des gemeinsamen europäischen Asylsystems, das zur Beachtung von Art. 18 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union beiträgt, abträgliche Ungewissheit so schnell wie möglich zu beseitigen (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 15. Februar 2017, Mengesteab, C-670/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:120, Rn. 15 und 16, sowie vom 15. Februar 2017, Jafari, C-646/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:138, Rn. 14 und 15).

  • EuGH, 12.06.2018 - C-202/18

    Rimsēvics/ Lettland

    Or, dès lors qu'il existe une incertitude quant au fonctionnement adéquat dudit conseil dans l'attente de la décision mettant fin à l'instance dans la présente affaire, il importe, afin de prévenir toute entrave éventuelle à l'accomplissement par la BCE des missions qui lui ont été confiées, que l'incertitude de nature systémique et institutionnelle à laquelle donnent lieu les circonstances qui sont à l'origine du présent litige puisse être levée dans de brefs délais au sens de l'article 133, paragraphe 1, du règlement de procédure (voir, en ce sens et par analogie, ordonnance du président de la Cour du 15 février 2017, Mengesteab, C-670/16, non publiée, EU:C:2017:120, point 11).
  • VG Osnabrück, 09.10.2019 - 5 B 360
  • EuGH, 12.06.2018 - C-238/18

    EZB/ Lettland

  • VG München, 16.03.2017 - M 9 S 17.50027

    Der Eintritt der Stattgabefiktion im Dublin-III-Verfahren hängt von einem

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 20.06.2017 - C-670/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,20112
Generalanwalt beim EuGH, 20.06.2017 - C-670/16 (https://dejure.org/2017,20112)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 20.06.2017 - C-670/16 (https://dejure.org/2017,20112)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 20. Juni 2017 - C-670/16 (https://dejure.org/2017,20112)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Mengesteab

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Auslegung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - Aufnahmegesuche nach Art. 21 Abs. 1 - Fristen für die Stellung eines Aufnahmegesuchs - Zeitpunkt, zu dem ein Antrag auf internationalen Schutz nach Art. 20 Abs. 2 gestellt ist ...

  • rechtsportal.de

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Auslegung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - Aufnahmegesuche nach Art. 21 Abs. 1 - Fristen für die Stellung eines Aufnahmegesuchs - Zeitpunkt, zu dem ein Antrag auf internationalen Schutz nach Art. 20 Abs. 2 gestellt ist ...

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Nach Ansicht von Generalanwältin Sharpston kann eine Person, die internationalen Schutz beantragt, die Entscheidung eines Mitgliedstaats, sie in einen anderen Mitgliedstaat zu überstellen, mit der Begründung anfechten, ...

  • lto.de (Kurzinformation)

    Dublin-III-VO gewährt Asylbewerbern Rechte

  • Telepolis (Pressebericht, 14.07.2017)

    Dublin III gewährt Asylbewerbern Rechte

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 07.06.2016 - C-63/15

    Ghezelbash - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.06.2017 - C-670/16
    Im Urteil Ghezelbash entschied der Gerichtshof (im Zusammenhang mit einer geltend gemachten fehlerhaften Anwendung des Kriteriums nach Kapitel III betreffend Visa [Art. 12 der Dublin-III-Verordnung]), dass, um die Einhaltung des Völkerrechts sicherzustellen, der in der Dublin-III-Verordnung vorgesehene wirksame Rechtsbehelf gegen Überstellungsentscheidungen sowohl die Prüfung der Anwendung dieser Verordnung als auch die Prüfung der Rechts- und Sachlage in dem Mitgliedstaat umfassen muss, in den der Antragsteller überstellt werden soll(81).

    Herr Mengesteab und Ungarn halten die Urteile Ghezelbash und Karim vorliegend für einschlägig.

    Nach Ansicht der Kommission sollte der Gerichtshof ferner seine Entscheidungen in den Urteilen Ghezelbash und Karim klarstellen und eine eindeutige Bestimmung der Grenzen der Rechte eines Antragstellers nach Art. 27 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung vornehmen.

    Auch wenn die Urteile Ghezelbash und Karim nicht ausdrücklich die Frage behandelten, ob ein Asylbewerber die Nichteinhaltung der Fristen nach Art. 21 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung geltend machen kann, dürften die in jenen Rechtssachen aufgestellten Grundsätze hier meines Erachtens gleichermaßen Geltung haben(83).

    Diese Formulierung ist in Verbindung mit den Art. 41 und 47 der Charta auszulegen(97); diesen Ansatz hat der Gerichtshof in den Urteilen Ghezelbash und Karim(98) verfolgt.

    55 - Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi (im Folgenden: Kadi II) (C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 99 und 100), sowie meine Schlussanträge in der Rechtssache Ghezelbash (C-63/15, EU:C:2016:186, Nrn. 82 und 83).

    79 - Urteil vom 7. Juni 2016 (C-63/15, EU:C:2016:409).

    83 - Urteil vom 7. Juni 2016, Ghezelbash (C-63/15, EU:C:2016:409, Rn. 44 bis 46 und 51 bis 53), und siehe oben, Nr. 62.

    98 - Urteile vom 7. Juni 2016, Ghezelbash (C-63/15, EU:C:2016:409), und Karim (C-155/15, EU:C:2016:410).

  • EuGH, 18.07.2013 - C-584/10

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - EuGH weist die Rechtsmittel der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.06.2017 - C-670/16
    55 - Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi (im Folgenden: Kadi II) (C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 99 und 100), sowie meine Schlussanträge in der Rechtssache Ghezelbash (C-63/15, EU:C:2016:186, Nrn. 82 und 83).

    88 - Urteil vom 18. Juli 2013, Kadi II (C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 117 und 118).

    100 - Urteil vom 18. Juli 2013 (C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 115 bis 117).

  • EuGH, 16.02.2017 - C-578/16

    C. K. u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.06.2017 - C-670/16
    63 - Urteil vom 16. Februar 2017, C. K. u. a. (C-578/16 PPU, EU:C:2017:127, Rn. 59).

    64 - Urteil vom 16. Februar 2017, C. K. u. a. (C-578/16 PPU, EU:C:2017:127, Rn. 57).

    123 - Urteil vom 16. Februar 2017, C. K. u. a. (C-578/16 PPU, EU:C:2017:127, Rn. 54).

  • EuGH, 07.06.2016 - C-155/15

    Karim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - Bestimmung

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.06.2017 - C-670/16
    80 - Urteil vom 7. Juni 2016 (C-155/15, EU:C:2016:410).

    98 - Urteile vom 7. Juni 2016, Ghezelbash (C-63/15, EU:C:2016:409), und Karim (C-155/15, EU:C:2016:410).

  • EuGH, 03.09.2008 - C-402/05

    und Sicherheitspolitik - DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE VERORDNUNG, MIT DER DIE

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.06.2017 - C-670/16
    54 - Urteil vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission (C-402/05 P und C-415/05 P, EU:C:2008:461, Rn. 283 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    87 - Urteil vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission (C-402/05 P und C-415/05 P, EU:C:2008:461, Rn. 326 und 338).

  • EuGH, 08.05.2014 - C-604/12

    HN - Richtlinie 2004/83/EG - Mindestnormen für die Zuerkennung der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.06.2017 - C-670/16
    Die materielle Prüfung kann heikel und komplex sein und mehr als eine Stufe umfassen, da manche nationalen Systeme zuerst prüfen, ob dem Antragsteller die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, und, wenn dies scheitert, dann prüfen, ob ihm subsidiärer Schutz zu gewähren ist, vgl. z. B. Urteil vom 8. Mai 2014, N. (C-604/12, EU:C:2014:302, Rn. 55 ff.).

    M. (C-277/11, EU:C:2012:744, Rn. 82), und vom 8. Mai 2014, N. (C-604/12, EU:C:2014:302, Rn. 49 und 50).

  • EuGH, 05.09.2012 - C-355/10

    Parlament / Rat - Schengener Grenzkodex - Beschluss 2010/252/EU - Überwachung der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.06.2017 - C-670/16
    48 - Urteil vom 5. September 2012, Parlament/Rat (C-355/10, EU:C:2012:516).
  • EuGH, 22.11.2012 - C-277/11

    M. - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames europäisches Asylsystem -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.06.2017 - C-670/16
    M. (C-277/11, EU:C:2012:744, Rn. 82), und vom 8. Mai 2014, N. (C-604/12, EU:C:2014:302, Rn. 49 und 50).
  • EuGH, 28.07.2011 - C-69/10

    Samba Diouf - Richtlinie 2005/85/EG - Mindestnormen für Verfahren in den

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.06.2017 - C-670/16
    89 - Vgl. entsprechend Urteil vom 28. Juli 2011, Samba Diouf (C-69/10, EU:C:2011:524, Rn. 61).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2016 - C-63/15

    Ghezelbash - Asyl - Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz - Kriterien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.06.2017 - C-670/16
    55 - Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi (im Folgenden: Kadi II) (C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 99 und 100), sowie meine Schlussanträge in der Rechtssache Ghezelbash (C-63/15, EU:C:2016:186, Nrn. 82 und 83).
  • EuGH, 21.12.2011 - C-411/10

    Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er

  • EuGH, 10.12.2013 - C-394/12

    Abdullahi - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames Europäisches Asylsystem -

  • EuGH, 07.02.2012 - C-648/11

    MA u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2017 - C-360/16

    Hasan - Vorlage zur Vorabentscheidung - Asylpolitik - Kriterien und Verfahren zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.07.2017 - C-201/16

    Shiri - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Auslegung der

    12 - Vgl. meine Schlussanträge in den Rechtssachen A.S. und Jafari (C-490/16 und C-646/16, EU:C:2017:443) und Mengesteab (C-670/16, EU:C:2017:480, noch anhängig); vgl. auch Hasan (C-360/16, noch anhängig).

    13 - Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache A.S. und Jafari (C-490/16 und C-646/16, EU:C:2017:443, Nrn. 244 bis 247) und meine Schlussanträge in der Rechtssache Mengesteab (C-670/16, EU:C:2017:480, Nrn. 77 bis 110).

    14 - Vgl. eingehender hierzu meine jüngsten Schlussanträge in der Rechtssache Mengesteab (C-670/16, EU:C:2017:480, Nr. 79).

    30 - Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Mengesteab (C-670/16, EU:C:2017:480, Nr. 104 und Fn. 97).

    Wie in Nr. 69 und Fn. 66 meiner Schlussanträge in der Rechtssache Mengesteab (C-670/16, EU:C:2017:480) ausgeführt, wird die letztere Verwendung des Ausdrucks "forum shopping" als irreführend und unangemessen kritisiert, vgl. "The reform of the Dublin III Regulation" (Studie für den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres [LIBE] im Auftrag der Fachabteilung Bürgerrechte und konstitutionelle Angelegenheiten des Europäischen Parlaments), S. 21.

    36 - Vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Mengesteab, (C-670/16, EU:C:2017:480, Nrn. 96 bis 98).

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.10.2019 - C-715/17

    Kommission/ Polen (Mécanisme temporaire de relocalisation de demandeurs de

    6 In meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Mengesteab (C-670/16, EU:C:2017:480, Nrn. 69 bis 73) habe ich auf einige der Probleme im Zusammenhang mit der automatischen Zuständigkeit eines "Küstenmitgliedstaats" nach Art. 13 der Dublin-III-Verordnung hingewiesen, wenn dieser Personen aufnimmt, die nach einem Such- und Rettungseinsatz (Search and Rescue [SAR]) ausgeschifft werden.
  • VG Münster, 20.12.2018 - 2 L 989/18
    vgl. EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2017 - C-201/16 - Rn. 44 ff, Shiri; Generalanwältin, Schlussanträge vom 20. Juni 2017 - C-670/16 -, Rn 62 f, Mengesteab.
  • Generalanwalt beim EuGH, 31.10.2019 - C-719/17

    Kommission/ Tschechische Republik (Mécanisme temporaire de relocalisation de

    6 In meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Mengesteab (C-670/16, EU:C:2017:480, Nrn. 69 bis 73) habe ich auf einige der Probleme im Zusammenhang mit der automatischen Zuständigkeit eines "Küstenmitgliedstaats" nach Art. 13 der Dublin-III-Verordnung hingewiesen, wenn dieser Personen aufnimmt, die nach einem Such- und Rettungseinsatz (Search and Rescue [SAR]) ausgeschifft werden.
  • Generalanwalt beim EuGH, 31.10.2019 - C-718/17

    Kommission/ Ungarn (Mécanisme temporaire de relocalisation de demandeurs de

    6 In meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Mengesteab (C-670/16, EU:C:2017:480, Nrn. 69 bis 73) habe ich auf einige der Probleme im Zusammenhang mit der automatischen Zuständigkeit eines "Küstenmitgliedstaats" nach Art. 13 der Dublin-III-Verordnung hingewiesen, wenn dieser Personen aufnimmt, die nach einem Such- und Rettungseinsatz (Search and Rescue [SAR]) ausgeschifft werden.
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