Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 09.06.2022

Rechtsprechung
   EuGH, 22.11.2022 - C-69/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,32924
EuGH, 22.11.2022 - C-69/21 (https://dejure.org/2022,32924)
EuGH, Entscheidung vom 22.11.2022 - C-69/21 (https://dejure.org/2022,32924)
EuGH, Entscheidung vom 22. November 2022 - C-69/21 (https://dejure.org/2022,32924)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Éloignement - Cannabis thérapeutique)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Art. 4, 7 und 19 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung - Achtung des Privat- und Familienlebens - Schutz bei Abschiebung, ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts; Art. 4, 7 und 19 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union; Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung; Achtung des Privat- und Familienlebens; Schutz bei Abschiebung, ...

  • doev.de PDF

    X - Abschiebung eines schwer kranken, illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältigen Drittstaatsangehörigen

  • milo.bamf.de

    AEUV, Art 267; EUGrdRCh, Art 4; EUGrdRCh, Art 7; EUGrdRCh, Art 9; EGRL 115/2008, Art 2 Abs 2; EGRL 115/2008, Art 3; EGRL 115/2008, Art 5; EGRL 115/2008, Art 6; EGRL 115/2008, Art 9... Abs 1; MRK, Art 8; MRK, Art 3
    Russische Föderation: Abschiebungsverbot, Verabreichung von medizinischem Cannabis zur Schmerzbekämpfung, im Herkunftsland nicht verfügbar

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Art. 4, 7 und 19 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung - Achtung des Privat- und Familienlebens - Schutz bei Abschiebung, ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Ein Drittstaatsangehöriger, der an einer schweren Krankheit leidet, darf nicht abgeschoben werden, wenn er bei Ausbleiben einer geeigneten Behandlung im Zielland dort der Gefahr einer raschen, erheblichen und ...

  • lto.de (Kurzinformation)

    Rückkehrentscheidung: Keine Abschiebung bei Gefahr erheblicher Schmerzen

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2023, 1195
  • NVwZ 2023, 405
 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (20)

  • EuGH, 24.04.2018 - C-353/16

    Einer Person, die in ihrem Herkunftsland in der Vergangenheit Opfer von

    Auszug aus EuGH, 22.11.2022 - C-69/21
    Drittens haben die durch Art. 4 der Charta garantierten Rechte, da sie den durch Art. 3 EMRK garantierten Rechten entsprechen, gemäß Art. 52 Abs. 3 der Charta die gleiche Bedeutung und Tragweite, wie sie ihnen in Art. 3 EMRK verliehen wird (Urteil vom 24. April 2018, MP [Subsidiärer Schutz eines Opfers früherer Folterungen], C-353/16, EU:C:2018:276, Rn. 37).

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK können die durch eine natürlich auftretende physische oder psychische Erkrankung entstehenden Schmerzen aber unter diesen Art. 3 fallen, wenn sie durch eine von den Behörden zu verantwortende Behandlung - die sich aus Haftbedingungen, einer Ausweisung oder anderen Maßnahmen ergeben kann - verschlimmert werden oder zu werden drohen, sofern die dadurch entstehenden Schmerzen die nach diesem Art. 3 erforderliche Erheblichkeitsschwelle erreichen (vgl. in diesem Sinne Urteil Paposhvili, §§ 174 und 175, sowie Urteil vom 24. April 2018, MP [Subsidiärer Schutz eines Opfers früherer Folterungen], C-353/16, EU:C:2018:276, Rn. 38).

    Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, dass Art. 3 EMRK der Abschiebung einer schwer kranken Person entgegensteht, für die unmittelbare Lebensgefahr besteht oder bei der es ernsthafte Gründe für die Annahme gibt, dass sie, obwohl sie nicht in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, mit der tatsächlichen Gefahr konfrontiert würde, wegen des Ausbleibens einer angemessenen Behandlung im Zielland oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unumkehrbaren Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu starken Schmerzen oder einer erheblichen Verkürzung ihrer Lebenserwartung führt (vgl. in diesem Sinne Urteil Paposhvili, §§ 178 und 183, sowie Urteil vom 24. April 2018, MP [Subsidiärer Schutz eines Opfers früherer Folterungen], C-353/16, EU:C:2018:276, Rn. 40).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs entspricht die für die Anwendung von Art. 4 der Charta in diesem Bereich erforderliche Erheblichkeitsschwelle derjenigen, die unter denselben Umständen nach Art. 3 EMRK erforderlich ist (Urteile vom 16. Februar 2017, C. K. u. a., C-578/16 PPU, EU:C:2017:127, Rn. 67, und vom 24. April 2018, MP [Subsidiärer Schutz eines Opfers früherer Folterungen], C-353/16, EU:C:2018:276, Rn. 37).

  • EGMR, 07.12.2021 - 57467/15

    SAVRAN c. DANEMARK

    Auszug aus EuGH, 22.11.2022 - C-69/21
    Es ist nämlich darauf hinzuweisen, dass eine Behandlung nur dann unter Art. 3 EMRK fällt, wenn sie ein Mindestmaß an Schwere erreicht, wobei die Beurteilung dieses Mindestmaßes relativ ist und von sämtlichen Umständen des Falles abhängt (EGMR, Urteil vom 20. Oktober 2016, Mursic/Kroatien, CE:ECHR:2016:1020JUD000733413, § 97; EGMR, Urteil vom 7. Dezember 2021, Savran/Dänemark, CE:ECHR:2021:1207JUD005746715, § 122 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem ergibt sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, dass das Urteil Paposhvili einen Standard aufstellt, der alle für die Zwecke von Art. 3 EMRK relevanten Erwägungen gebührend berücksichtigt, indem er das allgemeine Recht der Staaten wahrt, die Einreise, den Aufenthalt und die Abschiebung von Ausländern zu kontrollieren, und gleichzeitig die absolute Natur dieser Vorschrift anerkennt (EGMR, Urteil vom 7. Dezember 2021, Savran/Dänemark, CE:ECHR:2021:1207JUD005746715, § 133).

    Konkret ist die Unumkehrbarkeit der Zunahme der Schmerzen unter Berücksichtigung einer Vielzahl von Faktoren, einschließlich der unmittelbaren Auswirkungen und der eher mittelbaren Folgen einer solchen Zunahme, zu beurteilen (vgl. entsprechend EGMR, Urteil vom 7. Dezember 2021, Savran/Dänemark, CE:ECHR:2021:1207JUD005746715, § 138).

  • EuGH, 16.02.2017 - C-578/16

    C. K. u.a.

    Auszug aus EuGH, 22.11.2022 - C-69/21
    Drittens weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass der Raad van State (Staatsrat) entschieden habe, dass gemäß dem Urteil vom 16. Februar 2017, C. K. u. a. (C-578/16 PPU, EU:C:2017:127), nach Art. 64 des Ausländergesetzes auch zu prüfen sei, ob die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen, der an einer besonders schweren physischen oder psychischen Erkrankung leide, als solche die tatsächliche Gefahr eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK begründen könne.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs entspricht die für die Anwendung von Art. 4 der Charta in diesem Bereich erforderliche Erheblichkeitsschwelle derjenigen, die unter denselben Umständen nach Art. 3 EMRK erforderlich ist (Urteile vom 16. Februar 2017, C. K. u. a., C-578/16 PPU, EU:C:2017:127, Rn. 67, und vom 24. April 2018, MP [Subsidiärer Schutz eines Opfers früherer Folterungen], C-353/16, EU:C:2018:276, Rn. 37).

    Der betreffende Mitgliedstaat muss sich nämlich vergewissern, dass die betroffene Person, wenn ihr Gesundheitszustand es erfordert, nicht nur während der Abschiebung als solcher eine medizinische Versorgung erhält, sondern auch nach Beendigung der Abschiebung im Zielland (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Februar 2017, C. K. u. a., C-578/16 PPU, EU:C:2017:127, Rn. 76 bis 82).

  • EuGH, 24.02.2021 - C-673/19

    M u.a. (Transfert vers un État membre) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Asyl und

    Auszug aus EuGH, 22.11.2022 - C-69/21
    Wenn ein Drittstaatsangehöriger in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt, ist er grundsätzlich den darin vorgesehenen gemeinsamen Normen und Verfahren im Hinblick auf seine Rückführung zu unterwerfen, sofern sein Aufenthalt nicht gegebenenfalls legalisiert wurde (Urteil vom 24. Februar 2021, M u. a. [Überstellung in einen Mitgliedstaat], C-673/19, EU:C:2021:127, Rn. 29 und 31 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    In dieser Hinsicht geht zum einen aus Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 hervor, dass dann, wenn die Illegalität des Aufenthalts erwiesen ist, gegenüber jedem Drittstaatsangehörigen unbeschadet der Ausnahmen nach Art. 6 Abs. 2 bis 5 unter strikter Einhaltung der in Art. 5 der Richtlinie festgelegten Anforderungen eine Rückkehrentscheidung ergehen muss, in der unter den in Art. 3 Nr. 3 der Richtlinie 2008/115 genannten Drittländern dasjenige anzugeben ist, in das dieser Drittstaatsangehörige abzuschieben ist (Urteil vom 24. Februar 2021, M u. a. [Überstellung in einen Mitgliedstaat], C-673/19, EU:C:2021:127, Rn. 32 und 39 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich regelt diese Richtlinie weder die Art und Weise, in der Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht zuzuerkennen ist, noch die Folgen, die sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aus dem illegalen Aufenthalt Drittstaatsangehöriger ergeben, gegenüber denen keine Entscheidung über die Rückführung in ein Drittland erlassen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Mai 2018, K. A. u. a. [Familienzusammenführung in Belgien], C-82/16, EU:C:2018:308, Rn. 44 und 45, sowie vom 24. Februar 2021, M u. a. [Überstellung in einen Mitgliedstaat], C-673/19, EU:C:2021:127, Rn. 43 und 44).

  • EuGH, 17.12.2020 - C-808/18

    Ungarn hat gegen seine Verpflichtungen aus dem Unionsrecht im Bereich der

    Auszug aus EuGH, 22.11.2022 - C-69/21
    Zum anderen darf ein Mitgliedstaat einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen nicht nach Art. 8 der Richtlinie 2008/115 abschieben, ohne dass zuvor eine Rückkehrentscheidung gegen diesen Drittstaatsangehörigen unter Beachtung der durch diese Richtlinie eingeführten materiellen und prozessualen Garantien erlassen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2020, Kommission/Ungarn [Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen], C-808/18, EU:C:2020:1029, Rn. 253).

    Dies gilt, wie in Rn. 53 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, u. a. dann, wenn diese Behörde nach Anhörung des Betroffenen beabsichtigt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung zu erlassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2020, Kommission/Ungarn [Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen], C-808/18, EU:C:2020:1029, Rn. 250 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 08.05.2018 - C-82/16

    K.A. u.a. (Regroupement familial en Belgique) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 22.11.2022 - C-69/21
    Folglich regelt diese Richtlinie weder die Art und Weise, in der Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht zuzuerkennen ist, noch die Folgen, die sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aus dem illegalen Aufenthalt Drittstaatsangehöriger ergeben, gegenüber denen keine Entscheidung über die Rückführung in ein Drittland erlassen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Mai 2018, K. A. u. a. [Familienzusammenführung in Belgien], C-82/16, EU:C:2018:308, Rn. 44 und 45, sowie vom 24. Februar 2021, M u. a. [Überstellung in einen Mitgliedstaat], C-673/19, EU:C:2021:127, Rn. 43 und 44).

    Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 5 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2008/115 es einem Mitgliedstaat verwehrt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, ohne die relevanten Aspekte des Familienlebens des betreffenden Drittstaatsangehörigen zu berücksichtigen (Urteil vom 8. Mai 2018, K. A. u. a. [Familienzusammenführung in Belgien], C-82/16, EU:C:2018:308, Rn. 104).

  • EuGH, 05.04.2016 - C-404/15

    Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls muss aufgeschoben werden, wenn

    Auszug aus EuGH, 22.11.2022 - C-69/21
    Das in diesem Art. 4 aufgestellte Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung hat absoluten Charakter, da es eng mit der Achtung der Würde des Menschen verbunden ist, auf die sich Art. 1 der Charta bezieht (Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 85).
  • EuGH, 11.06.2015 - C-554/13

    Zh. und O. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit

    Auszug aus EuGH, 22.11.2022 - C-69/21
    Daraus folgt, dass die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie 2008/115 - einschließlich, wenn sie beabsichtigen, eine Rückkehrentscheidung oder eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen zu erlassen - die Grundrechte beachten müssen, die diesem Drittstaatsangehörigen durch die Charta zuerkannt sind (Urteil vom 11. Juni 2015, Zh. und O., C-554/13, EU:C:2015:377, Rn. 69).
  • EGMR, 08.04.2021 - 47621/13

    Impfpflicht in Tschechien: Impflicht für Kinder ist keine

    Auszug aus EuGH, 22.11.2022 - C-69/21
    Wie der Generalanwalt in Nr. 114 seiner Schlussanträge im Kern ausgeführt hat, trägt nämlich die körperliche und geistige Unversehrtheit einer Person zu ihrer persönlichen Entfaltung und damit zum tatsächlichen Genuss ihres Rechts auf Achtung des Privatlebens bei, das zu einem gewissen Grad auch das Recht des Einzelnen umfasst, Beziehungen zu seinen Mitmenschen einzugehen und zu entwickeln (vgl. in diesem Sinne EGMR, Urteil vom 8. April 2021, Vavricka u. a./Tschechische Republik, CE:ECHR:2021:0408JUD004762113, § 261).
  • EGMR, 20.10.2016 - 7334/13

    MURSIC c. CROATIE

    Auszug aus EuGH, 22.11.2022 - C-69/21
    Es ist nämlich darauf hinzuweisen, dass eine Behandlung nur dann unter Art. 3 EMRK fällt, wenn sie ein Mindestmaß an Schwere erreicht, wobei die Beurteilung dieses Mindestmaßes relativ ist und von sämtlichen Umständen des Falles abhängt (EGMR, Urteil vom 20. Oktober 2016, Mursic/Kroatien, CE:ECHR:2016:1020JUD000733413, § 97; EGMR, Urteil vom 7. Dezember 2021, Savran/Dänemark, CE:ECHR:2021:1207JUD005746715, § 122 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EGMR, 28.07.2020 - 25402/14

    PORMES v. THE NETHERLANDS

  • EuGH, 05.04.2022 - C-140/20

    Der Gerichtshof bestätigt, dass das Unionsrecht einer allgemeinen und

  • EuGH, 19.06.2018 - C-181/16

    Die Mitgliedstaaten dürfen nach der Ablehnung eines Antrags auf internationalen

  • EuGH, 18.06.2020 - C-78/18

    Die von Ungarn erlassenen Beschränkungen der Finanzierung von Organisationen der

  • EGMR, 13.12.2016 - 41738/10

    Ausweisung, Krankheit, Sperrwirkung, Einreise- und Aufenthaltsverbot, Straftat,

  • EuGH, 05.10.2010 - C-173/09

    Elchinov - Soziale Sicherheit - Freier Dienstleistungsverkehr -

  • EuGH, 14.11.2018 - C-342/17

    Die italienische Regelung, die privaten Unternehmen verbietet, die Aufbewahrung

  • EuGH, 07.04.2022 - C-385/20

    Caixabank

  • EuGH, 18.12.2014 - C-542/13

    'M''Bodj' - Vorlage zur Vorabentscheidung - Charta der Grundrechte der

  • EuGH, 07.09.2022 - C-391/20

    Die Verpflichtung, Hochschulstudienprogramme in der Amtssprache des

  • VGH Baden-Württemberg, 02.01.2023 - 12 S 1841/22

    Generalpräventive Ausweisung eines Drittstaatsangehörigen, zu dessen Gunsten das

    Aufgrund des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 22.11.2022 (C-69/21, , juris Rn. 53 ff.) ist dies unionsrechtlich im Sinne eines acte-clair geklärt.

    Mit Blick auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (Große Kammer) vom 22.11.2022 (C-69/21, X) hat der Senat mit Beschluss vom 23.11.2022 die mündliche Verhandlung wieder eröffnet.

    Aufgrund des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 22.11.2022 (C-69/21, X, juris Rn. 53 ff.) ist dies unionsrechtlich geklärt (II.).

    Abgesehen davon, dass dem Rückkehr-Handbuch keine Verbindlichkeit gegenüber einer entsprechenden Bestimmung in der Richtlinie zukommt (vgl. EuGH, Urteil vom 03.06.2021 - C-546/19, BZ -, juris Rn. 47; Schlussanträge des Generalanwalts vom 24.11.2022 - C-528/21, M.D. -, juris Rn. 42 i.V.m. FN 21), ist in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt, dass Art. 6 Abs. 1 Richtlinie 2008/115/EG dazu verpflichtet, in einer Rückkehrentscheidung dasjenige unter den in Art. 3 Nr. 3 Richtlinie 2008/115/EG abschließend aufgeführten Zielländer der Rückkehr anzugeben, in das der Drittstaatsangehörige abzuschieben ist, der Adressat der Rückkehrentscheidung ist (EuGH, Urteile vom 22.11.2022 - C-69/21, X -, juris Rn. 53, vom 24.02.2021 - C-673/19, M, A und T -, juris Rn. 32, 39, und vom 14.05.2020 - C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, FMS u.a. -, juris Rn. 115).

    Die durch Art. 4 GRCh garantierten Rechte haben - da sie den durch Art. 3 EMRK garantierten Rechten entsprechen - gemäß Art. 52 Abs. 3 GRCh die gleiche Bedeutung und Tragweite, wie sie ihnen in Art. 3 EMRK verliehen wird (EuGH, Urteil vom 22.11.2022 - C-69/21, X -, juris Rn. 57 - 60).

    5 Richtlinie 2008/115/EG verpflichtet die zuständige nationale Behörde, in jedem Stadium des Rückkehrverfahrens den Grundsatz der Nichtzurückweisung einzuhalten (EuGH, Urteil vom 22.11.2022 - C-69/21, X -, juris Rn. 55, und vom 24.02.2021 - C-673/19, M, A und T -, juris Rn. 40).

    Denn durch das Urteil der Großen Kammer vom 22.11.2022 (C-69/21 -, juris Rn. 53 ff.) ist im Sinne eines acte-clair entschieden, dass Art. 5 Richtlinie 2008/115 dem entgegen steht, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung ergeht, wenn in dieser Entscheidung als Zielland ein Land angegeben wird, bei dem es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass der Drittstaatsangehörige im Fall der Vollstreckung der Entscheidung der tatsächlichen Gefahr einer gegen Art. 18 oder Art. 19 Abs. 2 GRCh verstoßenden Behandlung ausgesetzt wäre.

    Hinzu kommt, dass in den Schlussanträgen des Generalanwalts vom 09.06.2022 (C-69/21, X, juris), welche vorbereitende, für den Gerichtshof unverbindliche Gutachten zum Zweck der Unterstützung des Gerichtshofs bei der Entscheidungsfindung sind (Wegener in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl. 2022, Art. 252 AEUV Rn. 4), unter Randnummer 88 auf das Urteil vom 03.06.2021 (C-546/19) und die darin geäußerte Auffassung hingewiesen worden ist, dass bei der Verpflichtung zur Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung eine Rückkehrentscheidung zu erlassen und ihre Vollstreckung aufzuschieben sei.

    Im Unterschied zu anderen Überlegungen des Generalanwalts, denen sich die Große Kammer zustimmend angeschlossen hat (vgl. Urteil vom 22.11.2022 - C-69/21, X -, juris Rn. 43, 94, 99), hat der Gerichtshof die Ausführungen unter Randnummer 88 gerade nicht übernommen.

    Die mit der Richtlinie 2008/115/EU geschaffenen gemeinsamen Normen und Verfahren beziehen sich nur auf den Erlass von Rückkehrentscheidungen und deren Vollstreckung, da diese Richtlinie nicht zum Ziel hat, die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Aufenthalt von Ausländern insgesamt zu harmonisieren; folglich regelt diese Richtlinie weder die Art und Weise, in der Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht zuzuerkennen ist, noch die Folgen, die sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aus dem illegalen Aufenthalt Drittstaatsangehöriger ergeben, gegenüber denen keine Entscheidung über die Rückführung in ein Drittland erlassen werden kann (vgl. EuGH, Urteile vom 22.11.2022 - C-69/21, X -, juris Rn. 84, vom 24.02.2021 - C-673/19, M, A und T -, juris Rn. 39 ff., vom 08.05.2018 - C-82/16, K. A. u.a. -, juris Rn. 44 f., und vom 05.06.2014 -C-146/14 PPU, Mahdi -, juris Rn. 87; BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 41).

    Sofern keine Rückkehrentscheidung erlassen werden kann, folgt hieraus jedoch kein Zwang zur Legalisierung, insbesondere ergibt sich ein solcher nicht aus Art. 6 Abs. 4 Satz 1 Richtlinie 2008/115/EG (vgl. EuGH, Urteile vom 22.11.2022 - C-69/21, X -, juris Rn. 86, und vom 24.02.2021 - C-673/19, M, A und T -, juris Rn. 43 f.; Lutz in: Thym/Hailbronner, EU Immigration and Asylum Law, 3. Ed. 2022, Chp.

    Jedoch haben Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Richtlinie 2008/115/EU vor allem aus jüngerer Zeit ihre Auslegung weiter präzisiert (vgl. insb. EuGH, Urteile vom 22.11.2022 - C-69/21, X -, juris, vom 03.06.2021 - C-546/19, BZ -, juris, vom 24.02.2021 - C-673/19, M, A und T -, juris, und vom 14.05.2020 - C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, FMS u.a. -, juris), was auch für die unionskonforme Anwendung des nationalen Rechts, mit dem die Rückführungsrichtlinie umgesetzt worden ist, zu beachten ist.

  • OVG Niedersachsen, 06.03.2024 - 13 LC 116/23

    Abwägung; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht; Ausweisung;

    Nach dem Urteil der Großen Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 22. November 2022 - C-69/21 - bezögen sich die mit der Rückführungsrichtlinie geschaffenen Normen und Verfahren nur auf den Erlass von Rückkehrentscheidungen und deren Vollstreckung.

    Gegenteiliges ergebe sich nicht aus der Entscheidung der Großen Kammer des Europäischen Gerichtshofs vom 22. November 2022 - C-69/21 -, wo lediglich zum Ausdruck gebracht worden sei, dass keine Pflicht zur Gewährung einer Aufenthaltserlaubnis bestehe.

    Hieraus kann jedoch, wie sich aus der nach diesen Ausführungen ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH, Urt. v. 22.11.2022 - C-69/21 -, juris Rn. 84) deutlich ergibt, nicht der Schluss gezogen werden, das Unionsrecht knüpfe die Rechtmäßigkeit einer Ausweisungsentscheidung grundsätzlich an den Bestand einer Rückkehrentscheidung.

    Im Hinblick auf Art. 3 Nr. 3 der Rückführungsrichtlinie ist eine solche Rückkehrverpflichtung nicht ohne die Bestimmung eines Ziellandes, welches eines der in Art. 3 Nr. 3 der Rückführungsrichtlinie genannten Länder sein muss, vorstellbar (vgl. EuGH, Urt. v. 6.7.2023 - C-663/21 -, juris Rn. 46; Urt. v. 22.11.2022 - C-69/21 -, juris Rn. 53; Urt. v. 24.2.2021 - C-673/19 -, juris Rn. 39; Urt. v. 14.5.2020 - C-924/19, C-925/19 -, juris Rn. 115; OVG Bremen, Urt. v. 30.8.2023 - 2 LC 116/23 -, juris Rn. 66; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 2.1.2023 - 12 S 1841/22 -, Rn. 128 ff., juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 7.12.2022 - 4 LB 233/18 OVG -, juris Rn. 75).

    Ein anderes Verständnis zur Eröffnung des Anwendungsbereichs der Rückführungsrichtlinie lässt sich auch nicht der vom Verwaltungsgericht auf Seite 21 f. angeführten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH, Urt. v. 22.11.2022 - C-69/21 -, juris Rn. 84 ff.) entnehmen (ablehnend auch OVG Bremen, Urt. v. 30.8.2023 - 2 LC 116/23 -, juris Rn. 70).

    Soweit der Europäische Gerichtshof dort ausgeführt hat, dass die Bestimmungen der Rückführungsrichtlinie nicht dahingehend ausgelegt werden können, dass sie verlangen, dass ein Mitgliedstaat einem illegal in seinem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen einen Aufenthaltstitel gewährt, wenn gegen diesen Drittstaatsangehörigen weder eine Rückkehrentscheidung noch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme ergehen kann (vgl. EuGH, Urt. v. 22.11.2022 - C-69/21 -, juris Rn. 85), spricht die inhaltliche Auseinandersetzung des Europäischen Gerichtshofs mit den Bestimmungen der Rückführungsrichtlinie gerade dafür, dass der Europäische Gerichtshof den Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie auch in derartigen Fällen als eröffnet angesehen hat.

    20/9642, S. 2 f., wonach der Vorschlag des Bundesrates zur Einführung einer nationalen Titelerteilungssperre vom Bundestag nicht aufgegriffen worden ist: " Stellungnahme des Bundesrates ... In Fallkonstellationen, die unter die Rechtsprechung des EuGH bezüglich Inlandsausweisungen bei Vorliegen von Abschiebungshindernissen auf unabsehbare Zeit subsumiert werden können, kann eine Rückkehrentscheidung und in dessen Folge auch ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht verfügt werden (EuGH, Urteil vom 22. November 2022 - C-69/21).

  • EuGH, 21.09.2023 - C-143/22

    Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen: Die Rückführungsrichtlinie

    Zu den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2008/115 ist u. a. darauf hinzuweisen, dass nach Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie gegenüber jedem illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältigen Drittstaatsangehörigen unbeschadet der Ausnahmen nach Art. 6 Abs. 2 bis 5 und unter strikter Einhaltung der in Art. 5 der Richtlinie festgelegten Anforderungen eine Rückkehrentscheidung ergehen muss, in der unter den in Art. 3 Nr. 3 der Richtlinie genannten Drittländern dasjenige anzugeben ist, in das dieser Drittstaatsangehörige abzuschieben ist (Urteil vom 22. November 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Abschiebung - Medizinisches Cannabis], C-69/21, EU:C:2022:913, Rn. 53).
  • VG Freiburg, 19.12.2022 - 7 K 3853/20

    Ausweisung eines syrischen Straftäters

    Es darf sich dabei nicht um ein Land handeln, in dem ihm das Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung nach Art. 4 GRC droht (EuGH, Urt. v. 22.11.2022 - C-69/21 -, juris, teilweise in Abkehr vom EuGH, Urt. v. 03.06.2021 - C-546/19 -, juris).

    Nach der neuen Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 22.11.2022 - C-69/21 -, juris) dürfte ein Einreise- und Aufenthaltsverbot, das an eine "inlandsbezogene Ausweisung" anknüpft und hauptsächlich nur die Erteilung eines neuen Aufenthaltstitels verhindert, nach Sinn und Zweck der Richtlinie 2008/115/EG nicht in deren Anwendungsbereich fallen.

    Denn die mit ihr "geschaffenen gemeinsamen Normen und Verfahren" beziehen sich nur auf den Erlass von Rückkehrentscheidungen und deren Vollstreckung, nicht dagegen auf die "Art und Weise, in der Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht zuzuerkennen ist" oder die Folgen, "die sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aus dem illegalen Aufenthalt Drittstaatsangehöriger ergeben, gegenüber denen keine Entscheidung über die Rückführung erlassen werden kann" (EuGH, Urt. v. 22.11.2022 - C-69/21 -, juris Rn. 84 sowie Rn. 85-86, in Abkehr vom EuGH, Urt. v. 03.06.2021 - C-546/19 -, juris).

    Eine Rückkehrentscheidung müsse auch gegen solche illegal aufhältige Drittstaatsangehörige ergehen, die wegen Art. 4 GRC (bzw. Art. 3 EMRK) nicht abgeschoben werden können; dem Grundsatz der Nichtzurückweisung könne durch die Möglichkeit des Aufschubs der Vollstreckung der Abschiebung nach Art. 9 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie, RFRL) Rechnung getragen werden (EuGH, Urt. v. 03.06.2021 - C-546/19 -, juris Rn. 55-59, und Schlussanträge des Generalanwalts vom 09.06.2022, C-69/21, juris Rn. 88 und 104).

    Selbst wenn dem so sein sollte, hat der Gerichtshof (die Große Kammer) im neueren Urteil vom 22.11.2022 (- C-69/21 -) zum einen klargestellt, dass eine Entscheidung über die Rückkehr nicht in Bezug auf ein Land erlassen werden darf, in dem dem Drittstaatsangehörigen das Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC droht (EuGH, Urt. v. 22.11.2022 - C-69/21 -, juris Rn. 56 und 58; siehe dazu auch Urt. d. Kammer v. 13.04.2022, a.a.O., Rn. 47, m.w.N.).

    Vielmehr ist die nationale Behörde nach Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie, RFRL) verpflichtet, in jedem Stadium des Verfahrens die im Art. 5 der Richtlinie 2008/115 festgelegten Anforderungen und den Grundsatz der Nichtzurückweisung strikt einzuhalten (EuGH, Urt. v. 22.11.2022 - C-69/21 -, juris Rn. 53 und 55).

    In der Rückkehrentscheidung ist im Sinne des Art. 3 Nr. 3 RFRL zwingend dasjenige Drittland anzugeben, in das der Betreffende abzuschieben ist (EuGH, Urt. v. 22.11.2022 - C-69/21 -, juris Rn. 53, auch bereits zuvor Urt. v. 24.02.2021 - C-673/19 -, juris Rn. 42; Urt. d. Kammer v. 13.04.2022, a.a.O., juris Rn. 42-44; VG Hamburg, Beschl. v. 22.11.2022 - 2 AE 4167/22 -, juris Rn. 13).

    Zwar erscheint es nunmehr nach der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urt. v. 22.11.2022 - C-69/21 -, s.o.) wieder zulässig, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot auch ohne eine Rückkehrentscheidung "aufrechtzuerhalten" (anders noch EuGH, Urt. v. 03.06.2021 - C-546/19 -, juris; danach auch Urt. d. Kammer v. 13.04.2022 - 7 K 2079/20 -, in juris unter dem Az. 7 K 2089/20, Rn. 52-54, sowie v. 26.01.2022 - 826/20 -, juris Rn. 43-50).

    Allerdings kann hier das Ziel der Rückführungsrichtlinie - die Einführung einer wirksamen Rückkehr- und Rückübernahmepolitik (Erw. Gr. Nr. 2 und 4) - nicht erreicht werden (vgl. EuGH, Urt. v. 22.11.2022 - C-69/21 -, juris Rn. 88, und v. 19.06.2018 - C-181/16 -, juris Rn. 48; auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.04.2021 - 12 S 2505/20 -, juris Rn. 141 ff.).

    Denn die mit der Rückführungsrichtlinie "geschaffenen gemeinsamen Normen und Verfahren" würden sich nur auf den Erlass von Rückkehrentscheidungen und deren Vollstreckung beziehen, nicht dagegen auf die "Art und Weise, in der Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht zuzuerkennen ist" oder die Folgen, "die sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aus dem illegalen Aufenthalt Drittstaatsangehöriger ergeben, gegenüber denen keine Entscheidung über die Rückführung erlassen werden kann" (EuGH, Urt. v. 22.11.2022 - C-69/21 -, juris Rn. 84 sowie Rn. 85-86; siehe auch Urt. v. 08.05.2018 - C-82/16 -, Rn. 44, juris).

    Diese Kompetenz fällt nach Auffassung des Generalanwalts in den Zuständigkeitsbereich des nationalen Gesetzgebers (EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts vom 09.06.2022, C-69/21, juris Rn. 97; entgegen EuGH, Urt. v. 03.06.2021 - C-546/19 -, Rn. 48).

  • EuGH, 06.07.2023 - C-663/21

    Aberkennung und Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft: Der Gerichtshof erläutert

    Im Übrigen ist ein Drittstaatsangehöriger, wenn er in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt, grundsätzlich den darin vorgesehenen gemeinsamen Normen und Verfahren im Hinblick auf seine Rückführung zu unterwerfen, sofern sein Aufenthalt nicht gegebenenfalls legalisiert wurde (Urteil vom 22. November 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Abschiebung - Medizinisches Cannabis], C-69/21, EU:C:2022:913, Rn. 52).

    In dieser Hinsicht geht zum einen aus Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 hervor, dass dann, wenn die Illegalität des Aufenthalts erwiesen ist, gegenüber jedem Drittstaatsangehörigen unbeschadet der Ausnahmen nach Art. 6 Abs. 2 bis 5 unter strikter Einhaltung der in Art. 5 der Richtlinie festgelegten Anforderungen eine Rückkehrentscheidung ergehen muss, in der unter den in Art. 3 Nr. 3 der Richtlinie 2008/115 genannten Drittländern dasjenige anzugeben ist, in das dieser Drittstaatsangehörige abzuschieben ist (Urteil vom 22. November 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Abschiebung - Medizinisches Cannabis], C-69/21, EU:C:2022:913, Rn. 53).

    Zum anderen darf ein Mitgliedstaat einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen nicht nach Art. 8 der Richtlinie 2008/115 abschieben, ohne dass zuvor eine Rückkehrentscheidung gegen diesen Drittstaatsangehörigen unter Beachtung der durch diese Richtlinie eingeführten materiellen und prozessualen Garantien erlassen wurde (Urteil vom 22. November 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Abschiebung - Medizinisches Cannabis], C-69/21, EU:C:2022:913, Rn. 54).

    Dies gilt u. a. dann, wenn diese Behörde nach Anhörung des Betroffenen beabsichtigt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung zu erlassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. November 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Abschiebung - Medizinisches Cannabis] C-69/21, EU:C:2022:913, Rn. 55).

    5 der Richtlinie 2008/115 steht daher dem entgegen, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung ergeht, wenn in dieser Entscheidung als Zielland ein Land angegeben wird, bei dem es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass der Drittstaatsangehörige im Fall der Vollstreckung der Entscheidung der tatsächlichen Gefahr einer gegen Art. 18 oder Art. 19 Abs. 2 der Charta verstoßenden Behandlung ausgesetzt wäre (Urteil vom 22. November 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Abschiebung - Medizinisches Cannabis], C-69/21, EU:C:2022:913, Rn. 56).

  • BVerwG, 11.12.2023 - 1 B 13.23
    nicht die Revisionszulassung, weil sie im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden Gerichtshof) verneinend dahingehend geklärt ist, dass Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 S. 98 - nachfolgend RL 2008/115/EG) dem Erlass einer Abschiebungsandrohung als Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Nr. 4 RL 2008/115/EG entgegensteht, wenn in dieser Entscheidung als Zielland ein Land angegeben wird, bei dem es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass der Drittstaatsangehörige im Fall der Vollstreckung der Entscheidung der tatsächlichen Gefahr einer gegen Art. 18 oder Art. 19 Abs. 2 GRC verstoßenden Behandlung ausgesetzt wäre (EuGH, Urteil vom 22. November 2022 - C-69/21 [ECLI:EU:C:2022:913] - Rn. 52 ff. unter ausdrücklichem Hinweis auf EuGH, Urteil vom 24. Februar 2021 - C-673/19 [ECLI:EU:C:2021:127], M. u. a. - Rn. 32, 39).

    Folglich darf gegen einen illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältigen Drittstaatsangehörigen, wenn ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass er bei Rückkehr in ein Drittland dem tatsächlichen Risiko unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC in Verbindung mit deren Art. 1 und Art. 19 Abs. 2 ausgesetzt wäre, keine Entscheidung über die Rückkehr in dieses Land ergehen, solange dieses Risiko fortbesteht (EuGH, Urteil vom 22. November 2022 - C-69/21 - Rn. 53 ff.).

    Denn diese Erwägungen sind, wie sich aus der danach ergangenen Rechtsprechung der Großen Kammer des Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 22. November 2022 - C-69/21 - Rn. 53 ff.) deutlich ergibt, für die Auslegung des Unionsrechts und des nationalen Rechts nicht mehr als maßgeblich anzusehen.

    Die Ausführungen im von der Beschwerde ebenfalls herangezogenen Fall Gnandi (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 [ECLI:EU:C:2018:465] - Rn. 47), wonach die Mitgliedstaaten nach den Art. 5 und 9 Abs. 1 der Richtlinie verpflichtet sind, in Bezug auf illegal aufhältige Drittstaatsangehörige den Grundsatz der Nichtzurückweisung einzuhalten und ihre Abschiebung aufzuschieben, wenn sie gegen diesen Grundsatz verstoßen würden, stehen im Übrigen im Einklang mit der vorgenannten Rechtsprechung der Großen Kammer, nach der während dieses Zeitraums gegen den Drittstaatsangehörigen ebenso keine aufenthaltsbeendende Maßnahme ergehen darf, was im Übrigen in Art. 9 Abs. 1 RL 2008/115/EG ausdrücklich vorgesehen ist (EuGH, Urteil vom 22. November 2022 - C-69/21 - Rn. 59).

  • OVG Bremen, 30.08.2023 - 2 LC 116/23

    Generalpräventive inlandsbezogene Ausweisung nach Betäubungsmitteleinfuhr;

    In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist geklärt, dass gemäß Art. 6 Abs. 1 Richtlinie 2008/115/EG dann, wenn die Illegalität des Aufenthalts erwiesen ist, gegenüber jedem Drittstaatsangehörigen unbeschadet der Ausnahmen nach Art. 6 Abs. 2 bis 5 unter strikter Einhaltung der in Art. 5 der Richtlinie festgelegten Anforderungen eine Rückkehrentscheidung ergehen muss, "in der unter den in Art. 3 Nr. 3 der Richtlinie 2008/115 genannten Drittländern dasjenige anzugeben ist, in das dieser Drittstaatsangehörige abzuschieben ist" (EuGH, Urt. v. 06.07.2023 - C-663/21, Rn. 46; Urt. v. 22.11.2022 - C-69/21, Rn. 53; Urt. v. 14.05.2020 C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, Rn. 115 - Hervorhebung nicht im Original).

    Mittlerweile hat der Europäische Gerichtshof (dabei einmal in der Spruchkörperbesetzung "Große Kammer") in zwei Urteilen, in denen es entscheidungstragend darauf ankam, eindeutig ausgeführt, dass nach Art. 5 Richtlinie 2008/115/EG eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden darf, wenn Art. 19 Abs. 2 EUGrCh bzw. Art. 3 EMRK einer Vollstreckung entgegen stünden (vgl. EuGH [Große Kammer], Urt. v. 22.11.2022 - C 69/21, Rn. 56; Urt. v. 06.07.2023 - C-663/21, Rn. 50 f.).

    Der Senat hat erwogen, ob der EuGH die vorgenannte Rechtsprechung im Urteil der Großen Kammer vom 22.11.2022 - C-69/21, Rn. 84 ff. wieder aufgegeben hat (so z.B. VG Hannover, Urt. v. 10.05.2023 - 5 A 3710/21, juris Rn. 65 f.; VG Freiburg, Urt. v. 19.12.2022 - 7 K 3853/20, juris Rn. 58 ff.).

    Keine Bestimmung der Richtlinie 2008/115/EG kann dahin ausgelegt werden, dass sie verlangt, dass ein Mitgliedstaat einem illegal in seinem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen einen Aufenthaltstitel ( tire de séjour/ residence permit ) gewährt, wenn gegen diesen Drittstaatsangehörigen weder eine Rückkehrentscheidung noch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme ergehen kann, weil Art. 3 EMRK bzw. Art. 4, 19 Abs. 2 EUGrCh einer Abschiebung entgegen stehen (vgl. EuGH, Urt. v. 22.11.2022 - C-69/21, Rn. 85).

  • BVerwG, 16.11.2023 - 1 C 32.22

    Die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG stellt keinen Besitz der

    Die Richtlinie hat hingegen nicht zum Ziel, die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Aufenthalt von Ausländern insgesamt zu harmonisieren (vgl. EuGH, Urteil vom 22. November 2022 - C-69/21 [ECLI:EU:C:2022:913] - Rn. 84; BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 - 1 C 6.21 - BVerwGE 175, 16 Rn. 40 ff.).

    Ziel der Richtlinie 2008/115/EU ist es gerade nicht, eine - dann gegebenenfalls auch auf Ausweisungen bezogene - Harmonisierung der Vorschriften über den Aufenthalt von Ausländern insgesamt zu erreichen (vgl. EuGH, Urteil vom 22. November 2022 - C-69/21 - Rn. 84).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.08.2023 - 18 A 1174/22
    vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 732/14 -, juris, Rn. 13 f.; EuGH, Urteil vom 22. November 2022, C-69/21, juris, Rn. 80 f. m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2018 - 18 B 1285/17 -, juris, Rn. 4; BayVGH, Beschluss vom 25. Mai 2023 - 19 ZB 22.2395 -, juris, Rn. 33.

    Vor diesem Hintergrund ist im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung eine Gefahr einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustands des Klägers aufgrund seiner paranoiden Schizophrenie alsbald nach einer Abschiebung, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05 -, juris, Rn. 15, und Beschluss vom 17. August 2011 - 10 B 13.11 -, juris, Rn. 3, bzw. einer raschen, erheblichen und unumkehrbaren Verschlimmerung dieser Krankheit, vgl. zu Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GrCh EuGH, Urteil vom 22. November 2022, C-69/21, juris, Rn. 63, 66, 72 bis 75, nicht beachtlich wahrscheinlich.

    Auch wenn medizinische Behandlungen, die einem Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zuteilwerden, Teil seines Privatlebens sind, vgl. EuGH, Urteil vom 22. November 2022, C-69/21, juris, Rn. 89 f., 93, führt dies nicht zu einer rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung des Klägers.

    vgl. EuGH, Urteil vom 22. November 2022, C-69/21, juris, Rn. 100 bis 102.

  • EuGH, 27.04.2023 - C-528/21

    M.D. (Interdiction d'entrée en Hongrie) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Wenn ein Drittstaatsangehöriger in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt, ist er grundsätzlich den darin vorgesehenen gemeinsamen Normen und Verfahren im Hinblick auf seine Rückführung zu unterwerfen, sofern sein Aufenthalt nicht gegebenenfalls legalisiert wurde (Urteil vom 22. November 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Abschiebung - Medizinisches Cannabis], C-69/21, EU:C:2022:913, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    6 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 wiederum sieht vor, dass dann, wenn die Illegalität des Aufenthalts erwiesen ist, gegenüber jedem Drittstaatsangehörigen unbeschadet der Ausnahmen nach Art. 6 Abs. 2 bis 5 unter strikter Einhaltung der in Art. 5 der Richtlinie festgelegten Anforderungen eine Rückkehrentscheidung ergehen muss, in der unter den in Art. 3 Nr. 3 der Richtlinie genannten Drittländern dasjenige anzugeben ist, in das dieser Drittstaatsangehörige abzuschieben ist (Urteil vom 22. November 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Abschiebung - Medizinisches Cannabis], C-69/21, EU:C:2022:913, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zweitens verpflichtet Art. 5 der Richtlinie 2008/115 - der eine allgemeine Regel darstellt, die für die Mitgliedstaaten verbindlich ist, sobald sie diese Richtlinie umsetzen (Urteil vom 22. November 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Abschiebung - Medizinisches Cannabis], C-69/21, EU:C:2022:913, Rn. 55) - die Mitgliedstaaten, das Wohl des Kindes, die familiären Bindungen und den Gesundheitszustand des betreffenden Drittstaatsangehörigen gebührend zu berücksichtigen.

  • VGH Baden-Württemberg, 06.12.2022 - 12 S 2546/22

    Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge

  • VGH Bayern, 19.02.2024 - 19 ZB 22.2483

    Generalpräventive Ausweisung, Sofort vollziehbarer Widerruf der

  • EuGH, 18.04.2023 - C-699/21

    Europäischer Haftbefehl: Die offensichtlich bestehende Gefahr einer Schädigung

  • VG Stuttgart, 02.05.2023 - A 7 K 6645/22

    Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union, ob die Zuerkennung

  • VG Arnsberg, 07.09.2023 - 10 L 704/23
  • EuGH, 29.02.2024 - C-392/22

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Confiance mutuelle en cas de

  • VG Minden, 04.05.2023 - 2 L 847/22
  • BVerwG, 22.01.2024 - 1 C 15.23
  • VG Karlsruhe, 21.02.2023 - A 19 K 304/23

    Überstellung im Dublin-Verfahren nach Kroatien; Beweiskraft einer eingescannten

  • VG Gelsenkirchen, 27.06.2023 - 8 L 212/23

    Art. 5; Eilrechtsschutz; Örtliche Zuständigkeit; Gefährder; Flüchtling;

  • VG Hannover, 10.05.2023 - 5 A 3710/21

    StlÜbK; Ausweisung; inlandsbezogene Ausweisung; Rückführungsrichtlinie;

  • VG Karlsruhe, 27.02.2023 - 19 K 4230/21

    Abwägung von Ausweisungs- und Bleibeinteressen im Fall der Gefährdung der inneren

  • VGH Bayern, 01.02.2024 - 19 CE 23.2194

    Betretenserlaubnis, Kindeswohl, Familiäre Belange

  • EuGH, 09.11.2023 - C-125/22

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Notion d'atteintes graves) - Vorlage

  • VGH Baden-Württemberg, 15.11.2023 - 11 S 1783/23

    Unionsrechtliche Fortwirkung der Abschiebungsandrohung im Folgeverfahren

  • VGH Hessen, 04.09.2023 - 3 D 1144/23

    Beschwerdeausschluss im asylrechtlichen Eilverfahren hier: Ablehnung eines

  • VG Berlin, 06.04.2023 - 34 K 21.22

    Rückführung eines Drittstaatsangehörigen: Abschiebungsandrohung ohne

  • VGH Hessen, 15.12.2023 - 7 B 968/23

    Abschiebungsandrohung im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie (RL

  • OVG Bremen, 01.08.2023 - 2 LA 97/23

    Abschiebungsandrohung; Nichtzurückweisung; Rückkehrentscheidung

  • VG Aachen, 04.07.2023 - 4 L 408/23

    Antragsfrist; Zustellung; Abschiebungsandrohung; Rückkehrentscheidung; familiäre

  • OVG Thüringen, 07.06.2023 - 4 EO 626/22

    Zum Verhältnis von Abschiebungsandrohung des BAMF und der RL 2008/115/EG (juris:

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-663/21

    Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Réfugié ayant commis un crime grave) -

  • VG Karlsruhe, 06.12.2023 - A 19 K 4445/23

    Dublin-Verfahren; Zuständigkeitsprüfung; beabsichtigte Überstellung an einen

  • VG Berlin, 24.03.2023 - 34 K 21.22

    Vereinigte Arabische Emirate: Abschiebungsandrohung wegen Kindeswohl und

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-8/22

    Commissaire général aux réfugiés und aux apatrides (Réfugié ayant commis un crime

  • VGH Bayern, 12.09.2023 - 23 ZB 23.30669

    Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung in einem asylrechtlichen Verfahren

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2022 - C-699/21

    Nach Auffassung von Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona kann es bei einer

  • VG Aachen, 17.05.2023 - 4 K 1665/20

    Zwangsheirat; unglaubhaft; vage; widersprüchlich; innerstaatlicher bewaffneter

  • VG Aachen, 04.05.2023 - 4 K 1665/20

    Irak: Eine vom Bundesamt erlassene Abschiebungsandrohung gegenüber Eltern ist

  • VG Karlsruhe, 29.06.2023 - A 19 K 2160/23

    Überstellung im Dublin-Verfahren nach Kroatien; voraussichtlich keine weiteren

  • VG Osnabrück, 25.09.2023 - 5 B 152/23
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2023 - C-294/22

    OFPRA (Statut de réfugié d'un apatride d'origine palestinienne)

  • VG Hannover, 17.10.2023 - 1 B 3700/22

    Abschiebungsandrohung; Gesundheit; Kindeswohl; Rückkehrentscheidung; Prüfung

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 09.06.2022 - C-69/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,13435
Generalanwalt beim EuGH, 09.06.2022 - C-69/21 (https://dejure.org/2022,13435)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 09.06.2022 - C-69/21 (https://dejure.org/2022,13435)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 09. Juni 2022 - C-69/21 (https://dejure.org/2022,13435)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Éloignement - Cannabis thérapeutique)

    Vorabentscheidungsersuchen - Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung - Einwanderungspolitik - Richtlinie 2008/115/EG - Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - Staatsangehöriger, der an einer schweren Krankheit leidet und gegen den ein Rückkehrverfahren ...

  • rechtsportal.de

    Vorabentscheidungsersuchen - Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung - Einwanderungspolitik - Richtlinie 2008/115/EG - Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - Staatsangehöriger, der an einer schweren Krankheit leidet und gegen den ein Rückkehrverfahren ...

Kurzfassungen/Presse

  • lto.de (Kurzinformation)

    Cannabis-Patient darf nicht nach Russland abgeschoben werden

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (32)

  • EuGH, 16.02.2017 - C-578/16

    C. K. u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.06.2022 - C-69/21
    Zunächst ist festzustellen, dass der allgemeine und absolute Charakter des Art. 4 der Charta, dessen Beachtung Art. 5 der Richtlinie 2008/115 im Wesentlichen vorschreibt, bedeutet, dass der im Urteil C. K. u. a. geschaffene Rechtsrahmen grundsätzlich auch auf die Überstellung einer Person in ein Drittland - zu der auch eine Abschiebung nach der Richtlinie 2008/115 zählt - anwendbar ist.

    12 Urteile vom 18. Dezember 2014, Abdida (C-562/13, EU:C:2014:2453), und vom 16. Februar 2017, C. K. u. a. (C-578/16 PPU, EU:C:2017:127).

    34 Urteil vom 16. Februar 2017, C. K. u. a. (C-578/16 PPU, EU:C:2017:127, Rn. 68 und 71 bis 73).

    35 Urteil vom 16. Februar 2017, C. K. u. a. (C-578/16 PPU, EU:C:2017:127, Rn. 74).

    36 Urteil vom 16. Februar 2017, C. K. u. a. (C-578/16 PPU, EU:C:2017:127, Rn. 75 und 76).

    39 Urteil vom 16. Februar 2017 (C-578/16 PPU, EU:C:2017:127).

    Vgl. auch Urteil vom 16. Februar 2017, C. K. u. a. (C-578/16 PPU, EU:C:2017:127, Rn. 76).

    42 Vgl. Urteile vom 16. Februar 2017, C. K. u. a. (C-578/16 PPU, EU:C:2017:127, Rn. 68), und MP (Subsidiärer Schutz eines Opfers früherer Folterungen) (Rn. 38 und 39).

    47 Urteile vom 16. Februar 2017, C. K. u. a. (C-578/16 PPU, EU:C:2017:127, Rn. 59), und MP (Subsidiärer Schutz eines Opfers früherer Folterungen) (Rn. 36).

    52 Urteil vom 16. Februar 2017 (C-578/16 PPU, EU:C:2017:127).

    53 Vgl. Urteil vom 16. Februar 2017, C. K. u. a. (C-578/16 PPU, EU:C:2017:127, Rn. 73).

    54 Vgl. Urteil vom 16. Februar 2017, C. K. u. a. (C-578/16 PPU, EU:C:2017:127, Rn. 76 und 81 bis 85).

  • EuGH, 30.09.2020 - C-402/19

    CPAS de Seraing

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.06.2022 - C-69/21
    Dieses Kriterium wurde später im Urteil CPAS de Seraing(33) aufgegriffen.

    Ich kann nämlich nicht erkennen, wie sich eine solche Folge aus dem Urteil CPAS de Seraing(49) ergeben könnte, obwohl der Gerichtshof in diesem Urteil festgestellt hat, dass die Frage der Gewährung einer kraft Gesetzes aufschiebenden Wirkung notwendigerweise die Rückkehrentscheidung und gegebenenfalls die damit einhergehende Abschiebungsentscheidung betrifft(50).

    33 Urteil vom 30. September 2020 (C-402/19, EU:C:2020:759, Rn. 36).

    49 Urteil vom 30. September 2020 (C-402/19, EU:C:2020:759).

    50 Urteil vom 30. September 2020, CPAS de Seraing (C-402/19, EU:C:2020:759, Rn. 43 bis 48).

  • EGMR, 27.05.2008 - 26565/05

    N. ./. Vereinigtes Königreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.06.2022 - C-69/21
    11 EGMR, Urteil vom 27. Mai 2008, CE:ECHR:2008:0527JUD002656505.

    20 EGMR, Urteil vom 27. Mai 2008, CE:ECHR:2008:0527JUD002656505.

    23 EGMR, Urteil vom 27. Mai 2008, CE:ECHR:2008:0527JUD002656505.

    31 EGMR, Urteil vom 27. Mai 2008, N./Vereinigtes Königreich, CE:ECHR:2008:0527JUD002656505.

  • VG Minden, 04.05.2023 - 2 L 847/22
    Der Ausdruck "familiäre Bindungen" in Art. 5 Halbs. 1 lit. b ist daher so zu lesen, dass er sich auf das in Art. 7 GRCh verankerte Recht auf Privat- und Familienleben bezieht - vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Pikamäe vom 9. Juni 2022 im Verfahren C 69/21, juris, Rn. 103 - und daher in dessen Lichte auszulegen.
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