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Rechtsprechung
   EuGH, 29.04.2004 - C-487/01, C-7/02   

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EuGH, 29.04.2004 - C-487/01, C-7/02 (https://dejure.org/2004,787)
EuGH, Entscheidung vom 29.04.2004 - C-487/01, C-7/02 (https://dejure.org/2004,787)
EuGH, Entscheidung vom 29. April 2004 - C-487/01, C-7/02 (https://dejure.org/2004,787)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Artikel 17 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG - Vorsteuerabzug - Änderung der nationalen Rechtsvorschriften, durch die die Möglichkeit, für die Besteuerung der Vermietung von Grundstücken zu optieren, abgeschafft worden ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Holin Groep

  • Europäischer Gerichtshof

    Gemeente Leusden

  • EU-Kommission PDF

    Gemeente Leusden (C-487/01) und Holin Groep BV cs (C-7/02) gegen Staatssecretaris van Financiën.

    1. Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Vorsteuerabzug - Vorsteuerabzüge, die aufgrund eines vom betreffenden Mitgliedstaat eingeräumten Wahlrechts hinsichtlich von vermieteten Investitionsgütern vorgenommen wurden - Aufhebung ...

  • EU-Kommission

    Gemeente Leusden (C-487/01) und Holin Groep BV cs (C-7/02) gegen Staatssecretaris van Financiën

    Abgaben , Mehrwertsteuer

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefragen in Rechtsstreitigkeiten über die Zahlung von als Vorsteuer von der Mehrwertsteuer abgezogenen Beträgen bezüglich Gegenständen oder Dienstleistungen zur Umgestaltung von vermieteten Grundstücken, wobei die Zahlung im Anschluss an eine das Recht aufhebende ...

  • Judicialis

    Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - e... inheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage Art. 5 Abs. 7 Buchst. a; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. b; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage Art. 13 Teil B; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage Art. 13 Teil C; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage Art. 17; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage Art. 20; ; Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1968, des Gesetzes über Abgaben im Rechtsverkehr und einiger anderer Abgabengesetze zur Bekämpfung bestimmter Vertragsgestaltungen im Zusammenhang mit Grundstücken vom 18. Dezember 1995 Art. V Abs. 9

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de

    Rückwirkende Änderung der nationalen Umsatzsteuervorschriften und Vertrauensschutzgrundsatz

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Aufhebung des Optionsrechts ist in vollem Umfang ? unter Beachtung des Vertrauensschutzes für die Steuerpflichtigen ? möglich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 20 Abs 2, EWGRL 388/77 Art 17, Richtlinie 77/388/EWG Art 20 Abs 2, Richtlinie 77/388/EWG Art 17
    Grundstücksvermietung; Umsatzsteuer; Vorsteuerabzug

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden - Auslegung der Artikel 17 und 20 Absatz 2 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie (77/388/EWG) und der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit - Nationale Regelung, die eine Berichtigung des ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2004, 1081
 
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Wird zitiert von ... (70)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 08.06.2000 - C-396/98

    Schloßstraße

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-487/01
    25 Des Weiteren verweist der Hoge Raad auf das Urteil vom 8. Juni 2000 in der Rechtssache C-396/98 (Schlossstraße, Slg. 2000, I-4279), in dem der Gerichtshof Artikel 17 der Sechsten Richtlinie dahin ausgelegt habe, dass "das Recht eines Steuerpflichtigen, die Mehrwertsteuer, die er für Gegenstände oder Dienstleistungen entrichtet hat, die ihm im Hinblick auf die Ausführung bestimmter Vermietungsumsätze geliefert bzw. erbracht wurden, als Vorsteuer abzuziehen, erhalten [bleibt], wenn dieser Steuerpflichtige aufgrund einer nach dem Bezug dieser Gegenstände oder Dienstleistungen, aber vor Aufnahme dieser Umsatztätigkeiten eingetretenen Gesetzesänderung nicht mehr zum Verzicht auf die Steuerbefreiung dieser Umsätze berechtigt ist".

    Sie müssen deshalb von den Gemeinschaftsorganen (Urteil vom 14. Mai 1975 in der Rechtssache 74/74, CNTA/Kommission, Slg. 1975, 533), aber auch von den Mitgliedstaaten bei der Ausübung der Befugnisse, die ihnen die Gemeinschaftsrichtlinien einräumen, beachtet werden (Urteile Belgocodex, Randnr. 26, und Schlossstraße, Randnr. 44; in diesem Sinne auch Urteil vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache C-62/00, Marks & Spencer, Slg. 2002, I-6325, Randnr. 44).

    61 Überdies hat der Gerichtshof entschieden, dass es einem Mitgliedstaat verwehrt ist, durch eine Gesetzesänderung, die zwischen dem Zeitpunkt, zu dem die Gegenstände oder Dienstleistungen im Hinblick auf die Ausübung bestimmter wirtschaftlicher Tätigkeiten geliefert bzw. erbracht wurden, und dem Zeitpunkt der Aufnahme dieser Tätigkeiten eingetreten ist, einem Steuerpflichtigen rückwirkend das Recht zu nehmen, auf die Mehrwertsteuerbefreiung für die damit bewirkten Umsätze zu verzichten (vgl. in diesem Sinne Urteil Schlossstraße, Randnr. 43).

    63 In den Urteilen Breitsohl und Schlossstraße hat der Gerichtshof zwar darauf hingewiesen, dass das Recht auf Vorsteuerabzug, nachdem es einmal entstanden ist, erhalten bleibt, er hat jedoch betont, dass dies nur gilt, wenn kein Fall von Betrug oder Missbrauch vorliegt, und auch nur vorbehaltlich etwaiger Berichtigungen gemäß Artikel 20 der Sechsten Richtlinie (vgl. Urteile Schlossstraße, Randnr. 43, und Breitsohl, Randnr. 41).

  • EuGH, 03.12.1998 - C-381/97

    Belgocodex

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-487/01
    24 Im Rahmen der Prüfung des auf einen Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht gestützten Klagegrundes weist der Hoge Raad darauf hin, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 3. Dezember 1998 in der Rechtssache C-381/97 (Belgocodex, Slg. 1998, I-8153) entschieden habe, dass ein Mitgliedstaat, der von der in Artikel 13 Teil C der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht und demgemäß seinen Steuerpflichtigen das Recht eingeräumt habe, für eine Besteuerung bestimmter Grundstücksvermietungen zu optieren, dieses Optionsrecht durch ein späteres Gesetz wieder aufheben und damit die Befreiung wieder einführen könne.

    48 Wie das vorlegende Gericht betont hat, kann ein Mitgliedstaat, der von der in Artikel 13 Teil C der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht und seinen Steuerpflichtigen das Recht eingeräumt hat, für eine Besteuerung bestimmter Grundstücksvermietungen zu optieren, dieses Optionsrecht durch ein späteres Gesetz wieder aufheben und damit die Befreiung wieder einführen (siehe in diesem Sinne Urteil Belgocodex, Randnr. 27).

    Sie müssen deshalb von den Gemeinschaftsorganen (Urteil vom 14. Mai 1975 in der Rechtssache 74/74, CNTA/Kommission, Slg. 1975, 533), aber auch von den Mitgliedstaaten bei der Ausübung der Befugnisse, die ihnen die Gemeinschaftsrichtlinien einräumen, beachtet werden (Urteile Belgocodex, Randnr. 26, und Schlossstraße, Randnr. 44; in diesem Sinne auch Urteil vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache C-62/00, Marks & Spencer, Slg. 2002, I-6325, Randnr. 44).

  • EuGH, 14.12.2000 - C-110/99

    Emsland-Stärke

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-487/01
    78 Zu missbräuchlichen Praktiken hat der Gerichtshof bereits ausgeführt, dass ein Missbrauch dann vorliegt, wenn zum einen eine Gesamtwürdigung der objektiven Umstände ergibt, dass trotz formaler Einhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Bedingungen das Ziel der Regelung nicht erreicht wurde, und wenn zum anderen ein subjektives Element, nämlich die Absicht vorhanden ist, sich einen gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Vorteil dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen werden (Urteil vom 14. Dezember 2000 in der Rechtssache C-110/99, Emsland-Stärke, Slg. 2000, I-11569, Randnrn.

    Der Gerichtshof hat festgestellt, dass die Verpflichtung zur Rückgewährung des Vorteils, der im Rahmen einer in dieser Weise festgestellten missbräuchlichen Praxis rechtswidrig erlangt wurde, nicht gegen rechtsstaatliche Grundsätze verstößt, sondern nur die Folge der Feststellung des Vorliegens der missbräuchlichen Praxis ist (Urteil Emsland-Stärke, Randnr. 56).

  • EuGH, 08.06.2000 - C-400/98

    Breitsohl

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-487/01
    60 Zu von den Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer erlassenen nationalen Regelungen hat der Gerichtshof u. a. festgestellt, dass die Steuerpflichtigeneigenschaft, nachdem sie einmal zuerkannt worden ist, außer in Betrugs- oder Missbrauchsfällen nicht mehr rückwirkend aberkannt werden kann, ohne dass gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit verstoßen wird, da dem Steuerpflichtigen sonst rückwirkend das Recht genommen würde, den Vorsteuerabzug hinsichtlich der von ihm getätigten Investitionsausgaben vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juni 2000 in der Rechtssache C-400/98, Breitsohl, Slg. 2000, I-4321, Randnrn.

    63 In den Urteilen Breitsohl und Schlossstraße hat der Gerichtshof zwar darauf hingewiesen, dass das Recht auf Vorsteuerabzug, nachdem es einmal entstanden ist, erhalten bleibt, er hat jedoch betont, dass dies nur gilt, wenn kein Fall von Betrug oder Missbrauch vorliegt, und auch nur vorbehaltlich etwaiger Berichtigungen gemäß Artikel 20 der Sechsten Richtlinie (vgl. Urteile Schlossstraße, Randnr. 43, und Breitsohl, Randnr. 41).

  • EuGH, 11.07.2002 - C-62/00

    Marks & Spencer

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-487/01
    Sie müssen deshalb von den Gemeinschaftsorganen (Urteil vom 14. Mai 1975 in der Rechtssache 74/74, CNTA/Kommission, Slg. 1975, 533), aber auch von den Mitgliedstaaten bei der Ausübung der Befugnisse, die ihnen die Gemeinschaftsrichtlinien einräumen, beachtet werden (Urteile Belgocodex, Randnr. 26, und Schlossstraße, Randnr. 44; in diesem Sinne auch Urteil vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache C-62/00, Marks & Spencer, Slg. 2002, I-6325, Randnr. 44).
  • EuGH, 11.07.1991 - C-368/89

    Crispoltoni / Fattoria Autonoma Tabacchi di Città di Castello

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-487/01
    Diese Rechtsprechung ist auch auf den Fall übertragbar, dass die Rückwirkung in dem Rechtsakt selbst nicht ausdrücklich vorgesehen worden ist, sich aber aus seinem Inhalt ergibt (Urteil vom 11. Juli 1991 in der Rechtssache C-368/89, Crispoltoni, Slg. 1991, I-3695, Randnr. 17).
  • EuGH, 25.01.1979 - 99/78

    Decker / Hauptzollamt Landau

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-487/01
    47 Nach Ansicht der niederländischen Regierung steht zwar der Grundsatz der Rechtssicherheit im Allgemeinen der Rückwirkung von Rechtsakten der Gemeinschaft entgegen; eine Ausnahme von dieser Regel gelte jedoch dann, wenn das angestrebte Ziel dies verlange und das berechtigte Vertrauen der Betroffenen gebührend beachtet sei (Urteile vom 25. Januar 1979 in den Rechtssachen 98/78, Racke, Slg. 1979, 69, Randnr. 20, und 99/78, Decker, Slg. 1979, 101, Randnr. 8, sowie vom 21. Februar 1991 in den Rechtssachen C-143/88 und C-92/89, Zuckerfabrik Süderdithmarschen und Zuckerfabrik Soest, Slg. 1991, I-415, Randnr. 49).
  • EuGH, 14.05.1975 - 74/74

    CNTA / Kommission

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-487/01
    Sie müssen deshalb von den Gemeinschaftsorganen (Urteil vom 14. Mai 1975 in der Rechtssache 74/74, CNTA/Kommission, Slg. 1975, 533), aber auch von den Mitgliedstaaten bei der Ausübung der Befugnisse, die ihnen die Gemeinschaftsrichtlinien einräumen, beachtet werden (Urteile Belgocodex, Randnr. 26, und Schlossstraße, Randnr. 44; in diesem Sinne auch Urteil vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache C-62/00, Marks & Spencer, Slg. 2002, I-6325, Randnr. 44).
  • EuGH, 21.02.1991 - 143/88

    Zuckerfabrik Süderdithmarschen und Zuckerfabrik Soest / Hauptzollamt Itzehoe und

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-487/01
    47 Nach Ansicht der niederländischen Regierung steht zwar der Grundsatz der Rechtssicherheit im Allgemeinen der Rückwirkung von Rechtsakten der Gemeinschaft entgegen; eine Ausnahme von dieser Regel gelte jedoch dann, wenn das angestrebte Ziel dies verlange und das berechtigte Vertrauen der Betroffenen gebührend beachtet sei (Urteile vom 25. Januar 1979 in den Rechtssachen 98/78, Racke, Slg. 1979, 69, Randnr. 20, und 99/78, Decker, Slg. 1979, 101, Randnr. 8, sowie vom 21. Februar 1991 in den Rechtssachen C-143/88 und C-92/89, Zuckerfabrik Süderdithmarschen und Zuckerfabrik Soest, Slg. 1991, I-415, Randnr. 49).
  • EuGH, 25.01.1979 - 98/78

    Racke / Hauptzollamt Mainz

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-487/01
    47 Nach Ansicht der niederländischen Regierung steht zwar der Grundsatz der Rechtssicherheit im Allgemeinen der Rückwirkung von Rechtsakten der Gemeinschaft entgegen; eine Ausnahme von dieser Regel gelte jedoch dann, wenn das angestrebte Ziel dies verlange und das berechtigte Vertrauen der Betroffenen gebührend beachtet sei (Urteile vom 25. Januar 1979 in den Rechtssachen 98/78, Racke, Slg. 1979, 69, Randnr. 20, und 99/78, Decker, Slg. 1979, 101, Randnr. 8, sowie vom 21. Februar 1991 in den Rechtssachen C-143/88 und C-92/89, Zuckerfabrik Süderdithmarschen und Zuckerfabrik Soest, Slg. 1991, I-415, Randnr. 49).
  • BFH, 05.06.2014 - XI R 31/09

    EuGH-Vorlage zu Fragen der Bestimmung der abziehbaren Vorsteuerbeträge aus

    bb) Art. 20 der Richtlinie 77/388/EWG umschreibt zu diesen Zwecken eine Reihe von Tatbeständen, die zu einer Berichtigung führen können, wobei die Aufzählung der Tatbestände in Art. 20 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 77/388/EWG nicht abschließend ist: Art. 20 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG behandelt den Umstand, dass "sich die Faktoren, die bei der Festsetzung des Vorsteuerabzugsbetrags berücksichtigt werden, nach Abgabe der Erklärung geändert haben", während Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG, der speziell Investitionsgüter betrifft, für die der Berichtigungszeitraum länger ist, klarstellt, dass die Berichtigung unter Berücksichtigung der "Änderungen des Anspruchs auf Vorsteuerabzug in den folgenden Jahren gegenüber dem Anspruch für das Jahr [erfolgt], in dem die Güter erworben oder hergestellt wurden" (EuGH-Urteil vom 29. April 2004 C-487/01 und C-7/02 --Gemeente Leusden und Holin Groep--, Slg. 2004, I-5337, BFH/NV Beilage 2004, 250, Rz 51 bis 53).

    ee) Auch Gesetzesänderungen können nach der Rechtsprechung des EuGH zu Berichtigungen i.S. des Art. 20 der Richtlinie 77/388/EWG führen, wenn durch eine Gesetzesänderung das Recht, für die Besteuerung eines vorausgegangenen, von der Mehrwertsteuer grundsätzlich befreiten Umsatzes zu optieren, geändert wird oder wenn ein zuvor umsatzsteuerpflichtiges Grundstücksgeschäft von der Umsatzsteuer befreit wird (vgl. EuGH-Urteile --Gemeente Leusden und Holin Groep-- in Slg. 2004, I-5337, BFH/NV Beilage 2004, 250, Rz 51 ff.; s.a. EuGH-Urteil vom 26. April 2005 C-376/02 --Goed Wonen--, Slg. 2005, I-3445, BFH/NV Beilage 2005, 204, Rz 30 ff., 45).

    cc) Auch wenn nach der Rechtsprechung des EuGH in der Berichtigung des Vorsteuerabzugs keine Rückwirkung liegt (vgl. EuGH-Urteil --Gemeente Leusden und Holin Groep-- in Slg. 2004, I-5337, BFH/NV Beilage 2004, 250, Rz 62), wird mit einer Berichtigung dennoch der Vorsteuerabzug nach Leistungsbezug und Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs eingeschränkt.

    Das gilt auch für Fälle der Vorsteuerberichtigung nach Art. 20 der Richtlinie 77/388/EWG (vgl. EuGH-Urteil --Gemeente Leusden und Holin Groep-- in Slg. 2004, I-5337, BFH/NV Beilage 2004, 250, Rz 70, 82).

    cc) Der EuGH hat zwar in der Sache --Gemeente Leusden und Holin Groep-- entschieden, dass Art. 20 der Richtlinie 77/388/EWG als solcher nicht gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit als Teil der Rechtsordnung der Europäischen Union (Urteil in Slg. 2004, I-5337, BFH/NV Beilage 2004, 250, Rz 57, 69 f.) verstößt.

    Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass der nationale Gesetzgeber hiergegen verstoßen hat, indem er möglicherweise, ohne auf ein schutzwürdiges berechtigtes Vertrauen der Steuerpflichtigen Rücksicht zu nehmen, plötzlich und unvorhersehbar die Methode zur Aufteilung von Vorsteuerbeträgen geändert hat, ohne den Steuerpflichtigen die zur Anpassung an die neue Gesetzeslage nötige Zeit zu lassen (vgl. EuGH-Urteil --Gemeente Leusden und Holin Groep-- in Slg. 2004, I-5337, BFH/NV Beilage 2004, 250, Rz 70).

    (1) Der EuGH hat insoweit das Motiv des nationalen Gesetzgebers anerkannt, bestimmte Steuerumgehungen zu verhindern (vgl. EuGH-Urteil --Gemeente Leusden und Holin Groep-- in Slg. 2004, I-5337, BFH/NV Beilage 2004, 250, Rz 71, 76 ff.) oder unerwünschte Finanzkonstruktionen zu verhindern (vgl. EuGH-Urteil --Goed Wonen-- in Slg. 2005, I-3445, BFH/NV Beilage 2005, 204, Rz 5, 36, 38, 39).

  • EuGH, 09.06.2016 - C-332/14

    Wolfgang und Dr. Wilfried Rey Grundstücksgemeinschaft GbR - Vorlage zur

    Sodann sei keine Übergangsregelung vorgesehen, obwohl aus Rn. 70 des Urteils vom 29. April 2004, Gemeente Leusden und Holin Groep (C-487/01 und C-7/02, EU:C:2004:263), hervorgehe, dass die Einführung einer solchen Regelung erforderlich sei, wenn die Adressaten einer neuen Vorschrift von ihrer sofortigen Anwendbarkeit überrascht sein könnten.

    Sie müssen deshalb nicht nur von den Unionsorganen, sondern auch von den Mitgliedstaaten bei der Ausübung der Befugnisse, die ihnen die Unionsrichtlinien einräumen, beachtet werden (Urteil vom 29. April 2004, Gemeente Leusden und Holin Groep, C-487/01 und C-7/02, EU:C:2004:263, Rn. 57).

    Wie das vorlegende Gericht ausführt, hat der Gerichtshof festgestellt, dass ein nationaler Gesetzgeber möglicherweise gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verstößt, wenn er plötzlich und unvorhersehbar ein neues Gesetz erlässt, das ein den Steuerpflichtigen bisher zustehendes Recht aufhebt, ohne ihnen die zur Anpassung nötige Zeit zu lassen, obwohl es das angestrebte Ziel nicht erforderte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2004, Gemeente Leusden und Holin Groep, C-487/01 und C-7/02, EU:C:2004:263, Rn. 70).

  • EuGH, 21.02.2006 - C-255/02

    DIE SECHSTE MEHRWERTSTEUERRICHTLINIE LÄSST EINEN VORSTEUERABZUG NICHT ZU, WENN

    71 Die Bekämpfung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen ist nämlich ein Ziel, das von der Sechsten Richtlinie anerkannt und gefördert wird (vgl. Urteil vom 29. April 2004 in den Rechtssachen C-487/01 und C-7/02, Gemeente Leusden und Holin Groep, Slg. 2004, I-5337, Randnr. 76).
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Rechtsprechung
   EuGH, 29.04.2004 - C-7/02   

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https://dejure.org/2004,30518
EuGH, 29.04.2004 - C-7/02 (https://dejure.org/2004,30518)
EuGH, Entscheidung vom 29.04.2004 - C-7/02 (https://dejure.org/2004,30518)
EuGH, Entscheidung vom 29. April 2004 - C-7/02 (https://dejure.org/2004,30518)
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  • Judicialis

    Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - e... inheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage Art. 5 Abs. 7 Buchst. a; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. b; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage Art. 13 Teil B; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage Art. 13 Teil C; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage Art. 17; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage Art. 20; ; Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1968, des Gesetzes über Abgaben im Rechtsverkehr und einiger anderer Abgabengesetze zur Bekämpfung bestimmter Vertragsgestaltungen im Zusammenhang mit Grundstücken vom 18. Dezember 1995 Art. V Abs. 9

Kurzfassungen/Presse (2)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 5 Abs 7 Buchst a, EWGRL 388/77 Art 17, Richtlinie 77/388/EWG Art 5 Abs 7 Buchst a, Richtlinie 77/388/EWG Art 17
    Umsatzsteuerbefreiung; Vermietung; Vorsteuerabzug

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   Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2003 - C-7/02   

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https://dejure.org/2003,34594
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (25)

  • EuGH, 29.02.1996 - C-110/94

    Inzo / Belgischer Staat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2003 - C-7/02
    18 - Vgl. Urteile vom 14. Februar 1985 in der Rechtssache 268/83 (Rompelman, Slg. 1985, 655, Randnrn. 22 bis 24), vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache C-110/94 (Inzo, Slg. 1996, I-857, Randnrn.

    20 - Vgl.Urteile Inzo vom 29. Februar 1996 (Randnrn. 21, 24 und 25), Ghent Coal Terminal vom 15. Januar 1998 (Randnrn. 20 und 22), Belgocodex vom 3. Dezember 1998 (Randnr. 26), Schlossstraße vom 8. Juni 2000 (Randnr. 42) und Breitsohl vom 8. Juni 2000 (Randnr. 41).

    32 - Urteile Inzo vom 29. Februar 1996 (Randnr. 24), Gabalfrisa vom 21. März 2000 (Randnr. 46) und Schlossstraße vom 8. Juni 2000 (Randnr. 40).

  • EuGH, 11.07.1991 - C-97/90

    Lennartz / Finanzamt München III

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2003 - C-7/02
    17 - Urteil vom 11. Juli 1991 in der Rechtssache C-97/90 (Lennartz, Slg. 1991, I-3795, Randnr. 8).

    22 - Urteil Lennartz vom 11. Juli 1991 (Randnr. 21).

  • EuGH, 16.07.1992 - C-343/90

    Lourenço Dias / Director da Alfândega do Porto

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2003 - C-7/02
    Vgl. auch Urteile vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-343/90 (Lourenço Dias, Slg. 1992, I-4673, Randnrn.

    35 - Urteil Lourenço Dias vom 16. Juli 1992 (Randnr. 20).

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