Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2020

Rechtsprechung
   EuGH, 11.06.2020 - C-74/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,14315
EuGH, 11.06.2020 - C-74/19 (https://dejure.org/2020,14315)
EuGH, Entscheidung vom 11.06.2020 - C-74/19 (https://dejure.org/2020,14315)
EuGH, Entscheidung vom 11. Juni 2020 - C-74/19 (https://dejure.org/2020,14315)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,14315) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Transportes Aéreos Portugueses

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 5 Abs. 3 - Art. 7 Abs. 1 - Ausgleichsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen - Befreiung - Begriff "außergewöhnliche ...

  • IWW

    Fluggastrechte

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung â€" Luftverkehr â€" Verordnung (EG) Nr. 261/2004 â€" Art. 5 Abs. 3 â€" Art. 7 Abs. 1 â€" Ausgleichsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen â€" Befreiung â€" Begriff ...

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Außergewöhnliche Umstände / Störende Fluggäste

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Verkehr - Das störende Verhalten eines Fluggastes kann einen "außergewöhnlichen Umstand" darstellen, der das Luftfahrtunternehmen von seiner Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen wegen der Annullierung oder großen Verspätung des betreffenden Fluges oder eines ...

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Fluggastrechte: Randalierender Fluggast kann außergewöhnlicher Umstand sein

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Randalierer an Bord - Airline haftet nicht

  • lto.de (Kurzinformation)

    Entschädigungspflicht von Airlines: Randalierender Fluggast kann "außergewöhnlicher Umstand" sein

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Störender Fluggast als außergewöhnlichen Umstand?

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Zur Entschädigungspflicht bei Verspätung aufgrund eines randalierenden Fluggastes

  • datev.de (Kurzinformation)

    Störendes Verhalten eines Fluggastes kann einen außergewöhnlichen Umstand darstellen

  • reiserechtfuehrich.com (Kurzinformation)

    Keine Ausgleichszahlung für Verspätung wegen Randale im Flugzeug

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Transportes Aéreos Portugueses

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 5 Abs. 3 - Art. 7 Abs. 1 ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    TAP

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2020, 871
  • EuZW 2020, 617
  • NZV 2021, 94
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 04.04.2019 - C-501/17

    Ein Luftfahrtunternehmen hat den Fluggästen für eine Verspätung von drei Stunden

    Auszug aus EuGH, 11.06.2020 - C-74/19
    Nach dem Willen des Unionsgesetzgebers sollen bei Annullierung oder großer - d. h. drei Stunden oder mehr betragender - Verspätung von Flügen die Verpflichtungen der Luftfahrtunternehmen gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004 gelten (Urteil vom 4. April 2019, Germanwings, C-501/17, EU:C:2019:288, Rn. 18).

    Nach den Erwägungsgründen 14 und 15 sowie Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 in der Auslegung durch den Gerichtshof ist das Luftfahrtunternehmen von seiner Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen an die Fluggäste gemäß Art. 7 der Verordnung befreit, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung des Fluges bzw. dessen um drei Stunden oder mehr verspätete Ankunft auf "außergewöhnliche Umstände" zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, und es bei Eintritt eines solchen Umstands die der Situation angemessenen Maßnahmen ergriffen hat, indem es alle ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel eingesetzt hat, um zu vermeiden, dass dieser zur Annullierung oder zur großen Verspätung des betreffenden Fluges führt, ohne dass jedoch von ihm angesichts der Kapazitäten seines Unternehmens zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht tragbare Opfer verlangt werden könnten (Urteil vom 4. April 2019, Germanwings, C-501/17, EU:C:2019:288, Rn. 19).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs können als "außergewöhnliche Umstände" im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 Vorkommnisse angesehen werden, die ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens sind und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar sind, wobei diese beiden Bedingungen kumulativ sind (Urteile vom 4. April 2019, Germanwings, C-501/17, EU:C:2019:288, Rn. 20, und vom 12. März 2020, Finnair, C-832/18, EU:C:2020:204, Rn. 38).

  • EuGH, 19.11.2009 - C-402/07

    Sturgeon - Den Fluggästen verspäteter Flüge kann ein Ausgleichsanspruch zustehen

    Auszug aus EuGH, 11.06.2020 - C-74/19
    Zum anderen setzt die für den Erlass der Verordnung Nr. 261/2004 maßgebende Abwägung der Interessen der Fluggäste und derjenigen der Luftfahrtunternehmen (Urteile vom 19. November 2009, Sturgeon u. a., C-402/07 und C-432/07, EU:C:2009:716, Rn. 67, und vom 23. Oktober 2012, Nelson u. a., C-581/10 und C-629/10, EU:C:2012:657, Rn. 39) voraus, den Betriebsmodus der Luftfahrzeuge durch die ausführenden Luftfahrtunternehmen und insbesondere die von den am vorliegenden Verfahren Beteiligten vorgetragene Tatsache zu berücksichtigen, dass zumindest in bestimmten Flugkategorien dasselbe Luftfahrzeug mehrere aufeinanderfolgende Flüge am selben Tag durchführen kann, was bedeutet, dass sich jeder außergewöhnliche Umstand, der ein Luftfahrzeug während eines vorangegangenen Fluges betrifft, auf den oder die späteren Flüge dieses Unternehmens auswirkt.
  • EuGH, 23.10.2012 - C-581/10

    Nelson u.a. - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 5 bis 7 -

    Auszug aus EuGH, 11.06.2020 - C-74/19
    Zum anderen setzt die für den Erlass der Verordnung Nr. 261/2004 maßgebende Abwägung der Interessen der Fluggäste und derjenigen der Luftfahrtunternehmen (Urteile vom 19. November 2009, Sturgeon u. a., C-402/07 und C-432/07, EU:C:2009:716, Rn. 67, und vom 23. Oktober 2012, Nelson u. a., C-581/10 und C-629/10, EU:C:2012:657, Rn. 39) voraus, den Betriebsmodus der Luftfahrzeuge durch die ausführenden Luftfahrtunternehmen und insbesondere die von den am vorliegenden Verfahren Beteiligten vorgetragene Tatsache zu berücksichtigen, dass zumindest in bestimmten Flugkategorien dasselbe Luftfahrzeug mehrere aufeinanderfolgende Flüge am selben Tag durchführen kann, was bedeutet, dass sich jeder außergewöhnliche Umstand, der ein Luftfahrzeug während eines vorangegangenen Fluges betrifft, auf den oder die späteren Flüge dieses Unternehmens auswirkt.
  • EuGH, 22.12.2008 - C-549/07

    EIN LUFTFAHRTUNTERNEHMEN DARF ES IN ALLER REGEL NICHT ABLEHNEN, FLUGGÄSTEN NACH

    Auszug aus EuGH, 11.06.2020 - C-74/19
    Nach dem 14. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 261/2004 können solche Umstände insbesondere bei Sicherheitsrisiken eintreten (Urteil vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann, C-549/07, EU:C:2008:771, Rn. 21).
  • EuGH, 12.03.2020 - C-832/18

    Ein Fluggast, der eine Ausgleichsleistung für die Annullierung eines Fluges

    Auszug aus EuGH, 11.06.2020 - C-74/19
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs können als "außergewöhnliche Umstände" im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 Vorkommnisse angesehen werden, die ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens sind und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar sind, wobei diese beiden Bedingungen kumulativ sind (Urteile vom 4. April 2019, Germanwings, C-501/17, EU:C:2019:288, Rn. 20, und vom 12. März 2020, Finnair, C-832/18, EU:C:2020:204, Rn. 38).
  • EuGH, 23.03.2021 - C-28/20

    Airhelp - Fluggastrechte bei Flugannulierung: Angekündigte Streiks sind keine

    Jedoch können von ihm keine angesichts der Kapazitäten seines Unternehmens zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht tragbaren Opfer verlangt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2020, Transportes Aéros Portugueses, C-74/19, EU:C:2020:460, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs werden als "außergewöhnliche Umstände" im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 Vorkommnisse angesehen, die ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens sind und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar sind, wobei diese beiden Bedingungen kumulativ sind und ihr Vorliegen von Fall zu Fall zu beurteilen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann, C-549/07, EU:C:2008:771, Rn. 23, vom 17. September 2015, van der Lans, C-257/14, EU:C:2015:618, Rn. 36, vom 17. April 2018, Krüsemann, Rn. 32 und 34, sowie vom 11. Juni 2020, Transportes Aéros Portugueses, C-74/19, EU:C:2020:460, Rn. 37).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2021 - C-28/20

    Nach Auffassung von Generalanwalt Pikamäe stellt ein von Pilotengewerkschaften

    Das Luftfahrtunternehmen ist im Gegenteil verpflichtet, Fluggästen den Zugang zu Flügen anderer, vom Streik nicht betroffener Fluggesellschaften zu erleichtern, ein Thema, zu dem das Urteil Transportes Aéreos Portugueses(103) wertvolle Hinweise gibt.

    15 Urteile vom 11. Juni 2020, Transportes Aéreos Portugueses (C-74/19, EU:C:2020:460, Rn. 37), vom 12. März 2020, Finnair (C-832/18, EU:C:2020:204, Rn. 38), und vom 4. April 2019, Germanwings (C-501/17, EU:C:2019:288, Rn. 20).

    68 Vgl. Urteile vom 11. Juni 2020, Transportes Aéreos Portugueses (C-74/19, EU:C:2020:460, Rn. 52), vom 19. November 2009, Sturgeon u. a. (C-402/07 und C-432/07, EU:C:2009:716, Rn. 67), sowie vom 23. Oktober 2012, Nelson u. a. (C-581/10 und C-629/10, EU:C:2012:657, Rn. 39).

    82 Urteil vom 11. Juni 2020, Transportes Aéreos Portugueses (C-74/19, EU:C:2020:460, Rn. 57).

    86 Vgl. Nrn. 67 und 68 meiner Schlussanträge in der Rechtssache Transportes Aéreos Portugueses (C-74/19, EU:C:2020:135).

    96 Vgl. hierzu meine Schlussanträge in der Rechtssache Transportes Aéreos Portugueses (C-74/19, EU:C:2020:135, Nr. 72).

    103 Urteil vom 11. Juni 2020, (C-74/19, EU:C:2020:460).

    104 Urteil vom 11. Juni 2020, Transportes Aéreos Portugueses (C-74/19, EU:C:2020:460, Rn. 58).

    105 Urteil vom 11. Juni 2020, Transportes Aéreos Portugueses (C-74/19, EU:C:2020:460, Rn. 59).

    106 Urteil vom 11. Juni 2020, Transportes Aéreos Portugueses (C-74/19, EU:C:2020:460, Rn. 60).

  • EuGH, 14.01.2021 - C-264/20

    Airhelp

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Willen des Unionsgesetzgebers bei Annullierung oder großer - d. h. drei Stunden oder mehr betragender - Verspätung eines Fluges die Verpflichtungen der Luftfahrtunternehmen gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004 gelten sollen (Urt. v. 11.6.2020, Rs. C-74/19 - Transportes Aéreos Portugueses, ECLI:EU:C:2020:460, RRa 2020, 185, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach den Erwägungsgründen 14 und 15 sowie Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 in der Auslegung durch den Gerichtshof ist das Luftfahrtunternehmen von seiner Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen an die Fluggäste gemäß Art. 7 dieser Verordnung befreit, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, und es bei Eintritt solcher Umstände die der Situation angemessenen Maßnahmen ergriffen hat, indem es alle ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel eingesetzt hat, um zu vermeiden, dass sie zur Annullierung oder zur großen Verspätung des betreffenden Fluges führen, ohne dass jedoch von ihm angesichts der Kapazitäten seines Unternehmens zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht tragbare Opfer verlangt werden könnten (Urt. v. 11.6.2020, Rs. C-74/19 - Transportes Aéreos Portugueses, ECLI:EU:C:2020:460, RRa 2020, 185, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung können als "außergewöhnliche Umstände" im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 Vorkommnisse angesehen werden, die ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens sind und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar sind, wobei diese beiden Bedingungen kumulativ sind (Urt. v. 11.6.2020, Rs. C-74/19 - Transportes Aéreos Portugueses, ECLI:EU:C:2020:460, RRa 2020, 185, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist festzustellen, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen von seiner in Art. 5 Abs. 1 lit. c) und Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004 vorgesehenen Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen an die Fluggäste nur befreit ist, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung des Fluges bzw. dessen um drei Stunden oder mehr verspätete Ankunft auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, und es bei Eintritt eines solchen Umstands die der Situation angemessenen Maßnahmen ergriffen hat, indem es alle ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel eingesetzt hat, um zu vermeiden, dass dieser Umstand zur Annullierung oder zur großen Verspätung des betreffenden Fluges führt, ohne dass jedoch von ihm angesichts der Kapazitäten seines Unternehmens zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht tragbare Opfer verlangt werden könnten (Urt. v. 11.6.2020, Rs. C-74/19 - Transportes Aéreos Portugueses, ECLI:EU:C:2020:460, RRa 2020, 185, Rn. 57).

    In Einklang mit dem im ersten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 261/2004 genannten Ziel, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen, und dem in den Erwägungsgründen 12 und 13 sowie in Art. 8 Abs. 1 der Verordnung genannten Erfordernis einer zumutbaren, zufriedenstellenden und frühestmöglichen anderweitigen Beförderung der von einer Annullierung oder großen Verspätung ihres Fluges betroffenen Fluggäste folgt daraus, dass bei Eintritt eines außergewöhnlichen Umstands das Luftfahrtunternehmen, das sich durch Ergreifen der in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils genannten zumutbaren Maßnahmen von seiner in Art. 5 Abs. 1 lit. c) und Art. 7 der Verordnung vorgesehenen Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen an die Fluggäste befreien möchte, sich grundsätzlich nicht darauf beschränken darf, den betroffenen Fluggästen eine anderweitige Beförderung zu ihrem Endziel durch den nächsten Flug anzubieten, den es selbst durchführt und der am Tag nach dem ursprünglich vorgesehenen Ankunftstag am Ziel ankommt (Urt. v. 11.6.2020, Rs. C-74/19 - Transportes Aéreos Portugueses, ECLI:EU:C:2020:460, RRa 2020, 185, Rn. 58).

    Dazu gehört die Suche nach anderen direkten oder indirekten Flügen, die gegebenenfalls von anderen Luftfahrtunternehmen, die derselben Fluggesellschaftsallianz angehören oder auch nicht, durchgeführt werden und mit weniger Verspätung als der nächste Flug des betreffenden Luftfahrtunternehmens ankommen (Urt. v. 11.6.2020, Rs. C-74/19 - Transportes Aéreos Portugueses, ECLI:EU:C:2020:460, RRa 2020, 185, Rn. 59).

    Folglich ist bei dem betreffenden Luftfahrtunternehmen nur dann, wenn kein Platz auf einem anderen direkten oder indirekten Flug verfügbar ist, der es dem betreffenden Fluggast ermöglicht, mit weniger Verspätung als der nächste Flug des betreffenden Luftfahrtunternehmens an seinem Endziel anzukommen, oder wenn die Durchführung einer solchen anderweitigen Beförderung für das Luftfahrtunternehmen angesichts der Kapazitäten seines Unternehmens zum maßgeblichen Zeitpunkt ein nicht tragbares Opfer darstellt, davon auszugehen, dass es alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel eingesetzt hat, indem es den betreffenden Fluggast mit dem nächsten von ihm durchgeführten Flug anderweitig befördert hat (Urt. v. 11.6.2020, Rs. C-74/19 - Transportes Aéreos Portugueses, ECLI:EU:C:2020:460, RRa 2020, 185, Rn. 60).

  • EuGH, 22.04.2021 - C-826/19

    Die bloße Umleitung eines Fluges zu einem nahe gelegenen Flughafen begründet

    Insoweit ist zum einen festzustellen, dass weder die Erwägungsgründe 14 und 15 der Verordnung Nr. 261/2004 noch deren Art. 5 Abs. 3 die Befugnis der ausführenden Luftfahrtunternehmen, sich auf einen "außergewöhnlichen Umstand" zu berufen, auf den Fall begrenzen, dass dieser Umstand den verspäteten oder annullierten Flug betroffen hat, unter Ausschluss des Falles, in dem dieser Umstand einen vorangegangenen Flug betroffen hat, der mit demselben Flugzeug durchgeführt wurde (Urteil vom 11. Juni 2020, Transportes Aéreos Portugueses, C-74/19, EU:C:2020:460, Rn. 51).

    Zum anderen setzt die Abwägung der Interessen der Fluggäste gegen diejenigen der Luftfahrtunternehmen, die - wie in Rn. 39 des vorliegenden Urteils erwähnt worden ist - für den Erlass der Verordnung Nr. 261/2004 maßgebend war, voraus, den Betriebsmodus der Flugzeuge durch die Luftfahrtunternehmen und insbesondere die Tatsache zu berücksichtigen, dass dasselbe Flugzeug mehrere aufeinanderfolgende Flüge am selben Tag durchführen kann, was bedeutet, dass sich jeder außergewöhnliche Umstand, der dieses Flugzeug während eines vorangegangenen Fluges betrifft, auf den oder die späteren Flüge dieses Unternehmens auswirkt (Urteil vom 11. Juni 2020, Transportes Aéreos Portugueses, C-74/19, EU:C:2020:460, Rn. 52).

    Daher muss es einem ausführenden Luftfahrtunternehmen möglich sein, sich zur Befreiung von seiner Pflicht zu Ausgleichszahlungen an die Fluggäste bei großer Verspätung oder Annullierung eines Fluges auf einen "außergewöhnlichen Umstand" zu berufen, der einen vorangegangenen Flug betroffen hat, den es selbst mit demselben Flugzeug im Rahmen von dessen Vorvorvorrotation durchgeführt hat (vgl. entsprechend Urteil vom 11. Juni 2020, Transportes Aéreos Portugueses, C-74/19, EU:C:2020:460, Rn. 53).

    Gleichwohl setzt unter Berücksichtigung nicht nur des im ersten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 261/2004 genannten Ziels, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen, sondern auch des Wortlauts von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung die Berufung auf einen solchen außergewöhnlichen Umstand voraus, dass ein unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Auftreten dieses einen vorangegangenen Flug betreffenden Umstands und der Verspätung oder Annullierung eines späteren Fluges besteht, was das vorlegende Gericht im Hinblick auf den ihm vorliegenden Sachverhalt und insbesondere unter Berücksichtigung des Betriebsmodus des betreffenden Flugzeugs zu beurteilen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2020, Transportes Aéreos Portugueses, C-74/19, EU:C:2020:460, Rn. 54).

  • BGH, 10.10.2023 - X ZR 123/22

    Zumutbare Maßnahmen im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO;

    Zu den danach gebotenen Maßnahmen gehört es, dem Fluggast eine mögliche anderweitige direkte oder indirekte Beförderung mit einem Flug anzubieten, den das betroffene oder ein anderes Luftfahrtunternehmen durchführt und der mit weniger Verspätung als der nächste Flug des betreffenden Luftfahrtunternehmens ankommt, es sei denn, die Durchführung einer solchen anderweitigen Beförderung stellt für das betreffende Unternehmen angesichts seiner Kapazitäten zum maßgeblichen Zeitpunkt ein nicht tragbares Opfer dar (EuGH, Urteil vom 11. Juni 2020 - C-74/19, NJW-RR 2020, 871 = RRa 2020, 185 Rn. 59, 61 - LE/TAP).

    bb) Nach der aufgezeigten Rechtsprechung des Gerichtshofs ist ein Luftfahrtunternehmen aber nicht nur im Fall einer der Annullierung gleichstehenden Ankunftsverspätung (vgl. den Sachverhalt in EuGH, Urteil vom 11. Juni 2020 - C-74/19, RRa 2020, 185 Rn. 25 f. - LE/TAP [insoweit nicht in NJW-RR 2020, 871]) sondern auch im Fall einer Annullierung (vgl. den Sachverhalt in EuGH, Beschluss vom 14. Januar 2021 - C-264/20, RRa 2021, 75 Rn. 7 f. - Airhelp/Austrian Airlines) gehalten, für eine zumutbare, zufriedenstellende und frühestmögliche anderweitige Beförderung der betroffenen Fluggäste zu sorgen.

    dd) Aus den Schlussanträgen des Generalanwalts in der Rechtssache C-74/19 ergibt sich keine abweichende Schlussfolgerung.

    In diesen Entscheidungen hat der Gerichtshof seine bisherige Rechtsprechung zwar dahin zusammengefasst, dass das Luftfahrtunternehmen bei Eintritt eines außergewöhnlichen Umstands alle ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel einsetzen muss, um zu vermeiden, dass dieser Umstand zur Annullierung oder zur großen Verspätung des betreffenden Fluges führt (EuGH, Urteil vom 11. Juni 2020 - C-74/19, NJW-RR 2020, 871 = RRa 2020, 185 Rn. 57 - LE/TAP; Beschluss vom 14. Januar 2021 - C-264/20, RRa 2021, 75 Rn. 28 - Airhelp/Austrian Airlines).

    c) Der Umstand, dass die Flugbeförderung im Streitfall vor dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-74/19 stattgefunden hat, führt entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht zu einer abweichenden Beurteilung.

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2021 - C-570/19

    Irish Ferries

    45 Vgl. das kürzlich ergangene Urteil vom 11. Juni 2020, Transportes Aéreos Portugueses (C-74/19, EU:C:2020:460, Rn. 37).

    46 Vgl. das kürzlich ergangene Urteil vom 11. Juni 2020, Transportes Aéreos Portugueses (C-74/19, EU:C:2020:460, Rn. 37).

    61 Urteil vom 11. Juni 2020 (C-74/19, EU:C:2020:460).

    62 Vgl. das kürzlich ergangene Urteil vom 11. Juni 2020, Transportes Aéreos Portugueses (C-74/19, EU:C:2020:460, Rn. 45).

    63 Vgl. das kürzlich ergangene Urteil vom 11. Juni 2020, Transportes Aéreos Portugueses (C-74/19, EU:C:2020:460, Rn. 47).

    64 Urteil vom 11. Juni 2020 (C-74/19, EU:C:2020:460).

  • LG Düsseldorf, 20.12.2021 - 22 S 379/21
    Somit ist bei dem betreffenden Luftfahrtunternehmen nur dann, wenn kein Platz auf einem anderen direkten oder indirekten Flug verfügbar ist, der es dem betreffenden Fluggast ermöglicht, mit weniger Verspätung als der nächste Flug des betreffenden Luftfahrtunternehmens an seinem Endziel anzukommen, oder wenn die Durchführung einer solchen anderweitigen Beförderung für das Luftfahrtunternehmen angesichts seiner Kapazitäten zum maßgeblichen Zeitpunkt ein nicht tragbares Opfer darstellt, davon auszugehen, dass es alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel eingesetzt hat, indem es den betreffenden Fluggast mit dem nächsten von ihm durchgeführten Flug anderweitig befördert hat (vgl. EuGH, Urteil vom 11.06.2020 - Rs. C-74/19 LE/TAP, BeckRS 2020, 11925 Rz. 56 ff.; bestätigt durch Beschluss vom 14.01.2021 - C-264/20 Airhelp/Austrian Airlines, BeckRS 2021, 381 Rz. 27 ff.).

    Zu diesen i.S.v. Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechte-VO gebotenen Maßnahmen gehört nach der oben angeführten neueren EuGH-Rechtsprechung, der sich zwischenzeitlich auch der BGH angeschlossen hat, auch die Suche nach direkten oder indirekten Flügen, die gegebenenfalls von anderen Luftfahrtunternehmen, die derselben Fluggesellschaftsallianz angehören oder auch nicht, durchgeführt werden und mit weniger Verspätung als der nächste Flug des betreffenden Luftfahrtunternehmens ankommen (vgl. EuGH, Urteil vom 11.06.2020 - Rs. C-74/19 LE/Transportes Aéreos Portugueses, NJW-RR 2020, S. 871, 873 Rz. 56 ff.; bestätigt durch Beschluss vom 14.01.2021 - C-264/20 Airhelp/Austrian Airlines, BeckRS 2021, 381 Rz. 27 ff.; zustimmend BGH, Urteil vom 06.04.2021 - X ZR 11/20, NJW-RR 2021, S. 926, 928 Rz. 41).

    Der EuGH wurde mit den Rechtsachen C-74/19 und C-264/20 im Wege des Vorabentscheidungsersuchens nationaler Gerichte befasst.

    Der EuGH stellt an mehreren Stellen seiner Entscheidung vom 11.06.2020 - C-74/19 in der Rechtssache LE ./. TAP auf die mögliche Umbuchung des "betreffenden Fluggasts" ab und nimmt damit eindeutig allein den einzelnen Fluggast in den Blick, welcher eine Ausgleichsleistung in dem zur Entscheidung stehenden Rechtsstreit gerichtlich geltend macht (EuGH, Urteil vom 11.6.2020 - C-74/19 LE ./. TAP, NJW-RR 2020, S. 871, 874 Rz. 60; vgl. auch Beschluss vom 14.01.2021 - C-264/20 Airhelp ./. Austrian Airlines, BeckRS 2021, 381 Rz. 31).

    Der EuGH hat die Wirkung seiner neuen Rechtsprechung zu Umbuchungsmaßnahmen im Rahmen von Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechte-VO in seinen Entscheidungen vom 11.06.2020 - Rs. C-74/19 LE/TAP und vom 14.01.2021 - C-264/20 Airhelp/Austrian Airlines nicht ausdrücklich zeitlich beschränkt.

    Die zeitliche Wirkung seines Urteils vom 11.06.2020 - C-74/19 bzw. seines Beschlusses vom Beschluss vom 14.01.2021 - C-264/20 hat er nicht beschränkt.

  • BGH, 10.10.2023 - X ZR 107/22

    Annullierung des vom Fluggast gebuchten Fluges wegen der extremen

    Zu den danach gebotenen Maßnahmen gehört es, dem Fluggast eine mögliche anderweitige direkte oder indirekte Beförderung mit einem Flug anzubieten, den das betroffene oder ein anderes Luftfahrtunternehmen durchführt und der mit weniger Verspätung als der nächste Flug des betreffenden Luftfahrtunternehmens ankommt, es sei denn, die Durchführung einer solchen anderweitigen Beförderung stellt für das betreffende Unternehmen angesichts seiner Kapazitäten zum maßgeblichen Zeitpunkt ein nicht tragbares Opfer dar (EuGH, Urteil vom 11. Juni 2020 - C-74/19, NJW-RR 2020, 871 = RRa 2020, 185 Rn. 59, 61 - LE/TAP).

    bb) Nach der aufgezeigten Rechtsprechung des Gerichtshofs ist ein Luftfahrtunternehmen aber nicht nur im Fall einer der Annullierung gleichstehenden Ankunftsverspätung (vgl. den Sachverhalt in EuGH, Urteil vom 11. Juni 2020 - C-74/19, RRa 2020, 185 Rn. 25 f. - LE/TAP [insoweit nicht in NJW-RR 2020, 871]) sondern auch im Fall einer Annullierung (vgl. den Sachverhalt in EuGH, Beschluss vom 14. Januar 2021 - C-264/20, RRa 2021, 75 Rn. 7 f. - Airhelp/Austrian Airlines) gehalten, für eine zumutbare, zufriedenstellende und frühestmögliche anderweitige Beförderung der betroffenen Fluggäste zu sorgen.

    dd) Aus den Schlussanträgen des Generalanwalts in der Rechtssache C-74/19 ergibt sich keine abweichende Schlussfolgerung.

    In diesen Entscheidungen hat der Gerichtshof seine bisherige Rechtsprechung zwar dahin zusammengefasst, dass das Luftfahrtunternehmen bei Eintritt eines außergewöhnlichen Umstands alle ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel einsetzen muss, um zu vermeiden, dass dieser Umstand zur Annullierung oder zur großen Verspätung des betreffenden Fluges führt (EuGH, Urteil vom 11. Juni 2020 - C-74/19, NJW-RR 2020, 871 = RRa 2020, 185 Rn. 57 - LE/TAP; Beschluss vom 14. Januar 2021 - C-264/20, RRa 2021, 75 Rn. 28 - Airhelp/Austrian Airlines).

  • BGH, 06.04.2021 - X ZR 11/20

    Ausgleichanspruch eines Fluggastes bei Annullierung oder großer Verspätung des

    Ein ausführendes Luftverkehrsunternehmen kann sich zur Befreiung von seiner Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen an die Fluggäste bei Annullierung oder großer Verspätung eines Fluges auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen, der vorangegangene Flüge betroffen hat, die es selbst mit demselben Flugzeug durchgeführt hat, sofern ein unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Auftreten dieses Umstands und der Verspätung oder Annullierung des späteren Fluges besteht (Anschluss an EuGH, Urteil vom 11. Juni 2020 - C-74/19, NJW-RR 2020, 871 = RRa 2020, 185 Rn. 55 - LE/TAP; Bestätigung von BGH, Urteil vom 12. Juni 2014 - X ZR 121/13, NJW 2014, 3303 = RRa 2014, 293 Rn. 15 f.).

    Ob diese Voraussetzung vorliegt, ist von den nationalen Gerichten unter Berücksichtigung des Betriebsmodus des betreffenden Flugzeugs zu beurteilen (EuGH, Urteil vom 11. Juni 2020 - C-74/19, RRa 2020, 185 Rn. 51 ff. - LE/TAP).

    Zu den danach gebotenen Maßnahmen gehört es, dem Fluggast eine mögliche anderweitige direkte oder indirekte Beförderung mit einem Flug anzubieten, den das betroffene oder ein anderes Luftverkehrsunternehmen durchführt und der mit weniger Verspätung als der nächste Flug des betreffenden Luftverkehrsunternehmens ankommt, es sei denn, die Durchführung einer solchen anderweitigen Beförderung stellt für das betreffende Luftverkehrsunternehmen angesichts seiner Kapazitäten zum maßgeblichen Zeitpunkt ein nicht tragbares Opfer dar (EuGH, Urteil vom 11.06.2020 - C-74/19, NJW-RR 2020, 871 = RRa 2020, 185 Rn. 61 - LE/TAP).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-561/19

    Generalanwalt Bobek: Der Gerichtshof sollte seine Rechtsprechung (die

    Zu späteren Bestätigungen vgl. z. B. Urteile vom 31. Januar 2013, McDonagh (C-12/11, EU:C:2013:43, Rn. 29), und vom 11. Juni 2020, Transportes Aéreos Portugueses (C-74/19, EU:C:2020:460, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    118 Urteil vom 11. Juni 2020, Transportes Aéreos Portugueses (C-74/19, EU:C:2020:460, Rn. 48).

  • EuGH, 25.01.2024 - C-54/23

    Laudamotion und Ryanair - Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr -

  • EuGH, 12.11.2020 - C-367/20

    KLM Royal Dutch Airlines - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der

  • LG Frankfurt/Main, 17.02.2022 - 24 S 63/21
  • AG Dortmund, 22.03.2022 - 425 C 6696/21

    Flugumleitung - Widrige Wetterbedingungen kein außergewöhnlicher Umstand

  • LG Frankfurt/Main, 27.05.2021 - 24 S 208/20
  • BGH, 10.01.2023 - X ZR 106/21

    Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 AEUV folgende Frage

  • BGH, 10.11.2022 - X ZR 97/21

    Notwendigkeit eines Vortrags eines Luftfahrtunternehmens zu anderweitigen

  • EuGH, 08.06.2023 - C-49/22

    COVID-19-Pandemie: Ein im Zusammenhang mit einer konsularischen

  • AG Königs Wusterhausen, 25.04.2023 - 4 C 7598/22

    Umbuchung als zumutbare Maßnahme zur Vermeidung der Folgen der Annullierung eines

  • AG Köln, 23.05.2023 - 131 C 682/22

    Fluggastrechte, Fluggastrechteverordnung, Ausgleichszahlungspflicht, zumutbare

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-451/20

    Airhelp (Retard de vol de réacheminement) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • LG Berlin, 04.04.2022 - 12 S 19/21

    Ausgleichsleistunganspruch für Flugreisende: Annullierung von Hin- und Rückflug

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.03.2023 - C-49/22

    Austrian Airlines (Vol de rapatriement) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • LG Köln, 22.06.2023 - 11 S 15/22
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.02.2023 - C-156/22

    TAP Portugal (Décès du copilote) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr -

  • LG Düsseldorf, 20.10.2023 - 22 S 2/23

    Reiserecht: Stellt Enteisung von Flugzeugen außergewöhnlichen Umstand dar?

  • AG Dortmund, 10.05.2022 - 425 C 7329/21

    Flugverspätung - Ausgleichszahlung und Schadensersatz

  • AG Königs Wusterhausen, 13.06.2023 - 4 C 2578/22

    Anspruch auf Ausgleichszahlung nach der FluggastrechteVO bei Annullierung des

  • AG Köln, 18.01.2023 - 131 C 180/22

    "Minimum Connection Time", "(MCT)", "Umstiegszeit", "Anscheinsbeweis",

  • AG Köln, 11.01.2023 - 131 C 180/22
  • AG Hamburg, 20.12.2022 - 7 C 224/20

    Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung der Fluggastrechteverordnung:

  • AG Frankfurt/Main, 30.10.2020 - 31 C 1897/18
  • LG Köln, 08.12.2020 - 11 S 213/19
  • AG Köln, 23.10.2020 - 112 C 144/20

    Fluggastrechteverordnung, außergewöhnlicher Umstand, Fehler Bundespolizei, Fehler

  • AG Düsseldorf, 28.09.2023 - 11c C 87/23
  • AG Erding, 06.03.2023 - 112 C 2734/22

    Kein Schadensersatz bei Flugverspätung wegen störendem Fluggast

  • AG Erding, 10.08.2023 - 118 C 4869/22

    Schlechte Witterungsbedingungen können für Luftverkehrsunternehmen

  • AG Erding, 23.02.2023 - 104 C 2985/22

    Ausgleichszahlung wegen Flugverspätung

  • AG Düsseldorf, 30.12.2022 - 236 C 116/22
  • AG Hamburg, 13.05.2022 - 48 C 313/21

    Fluggastrechte: Zeitpunkt für das Ergreifen zumutbarer Maßnahmen zur Verhinderung

  • AG Erding, 10.12.2021 - 16 C 5611/20

    Fluggastrecht, Abtretung, Fluggast, Annullierung, Ermessen, Zedent, Schutzniveau,

  • AG Düsseldorf, 21.10.2022 - 19 C 65/22
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2020 - C-74/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,3096
Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2020 - C-74/19 (https://dejure.org/2020,3096)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 27.02.2020 - C-74/19 (https://dejure.org/2020,3096)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 27. Februar 2020 - C-74/19 (https://dejure.org/2020,3096)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,3096) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Transportes Aéreos Portugueses

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 5 Abs. 3 - Art. 7 Abs. 1 ...

  • rechtsportal.de

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (20)

  • EuGH, 22.12.2008 - C-549/07

    EIN LUFTFAHRTUNTERNEHMEN DARF ES IN ALLER REGEL NICHT ABLEHNEN, FLUGGÄSTEN NACH

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2020 - C-74/19
    13 Urteile vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann (C-549/07, EU:C:2008:771, Rn. 21), und vom 4. Mai 2017, Pesková und Peska (C-315/15, EU:C:2017:342, Rn. 21).

    20 Urteile vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann (C-549/07, EU:C:2008:771, Rn. 22), vom 17. April 2018, Krüsemann u. a. (C-195/17, C-197/17 bis C-203/17, C-226/17, C-228/17, C-254/17, C-274/17, C-275/17, C-278/17 bis C-286/17 und C-290/17 bis C-292/17, EU:C:2018:258, Rn. 34), sowie vom 4. April 2019, Germanwings (C-501/17, EU:C:2019:288, Rn. 20).

    21 Urteil vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann (C-549/07, EU:C:2008:771, Rn. 17).

    38 Urteil vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann (C-549/07, EU:C:2008:771, Rn. 39).

    42 Urteil vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann (C-549/07, EU:C:2008:771, Rn. 40).

    43 Urteile vom 4. April 2019, Germanwings (C-501/17, EU:C:2019:288, Rn. 31), und vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann (C-549/07, EU:C:2008:771, Rn. 41).

  • EuGH, 04.05.2017 - C-315/15

    Die Kollision eines Flugzeugs mit einem Vogel ist ein außergewöhnlicher Umstand,

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2020 - C-74/19
    In der Rechtssache, in der das Urteil Pesková und Peska(32) ergangen ist, hat er nämlich anerkannt, dass ein außergewöhnlicher Umstand, in jenem Fall eine Kollision mit Vögeln, auch dann geltend gemacht werden kann, wenn er nicht den verspäteten Flug betroffen hat, den der Fluggast gebucht hatte, sondern im Rahmen einer geplanten Abfolge von Flügen einen früheren Flug desselben Flugzeugs.

    7 Vgl. Urteile vom 19. November 2009, Sturgeon u. a. (C-402/07 und C-432/07, EU:C:2009:716, Rn. 61), vom 23. Oktober 2012, Nelson u. a. (C-581/10 und C-629/10, EU:C:2012:657, Rn. 40), und vom 4. Mai 2017, Pesková und Peska (C-315/15, EU:C:2017:342, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    13 Urteile vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann (C-549/07, EU:C:2008:771, Rn. 21), und vom 4. Mai 2017, Pesková und Peska (C-315/15, EU:C:2017:342, Rn. 21).

    22 Urteile vom 31. Januar 2013, McDonagh (C-12/11, EU:C:2013:43, Rn. 38), vom 4. Mai 2017, Pesková und Peska (C-315/15, EU:C:2017:342, Rn. 22), und vom 17. April 2018, Krüsemann u. a. (C-195/17, C-197/17 bis C-203/17, C-226/17, C-228/17, C-254/17, C-274/17, C-275/17, C-278/17 bis C-286/17 und C-290/17 bis C-292/17, EU:C:2018:258, Rn. 32).

    32 Urteil vom 4. Mai 2017, Pesková und Peska (C-315/15, EU:C:2017:342, Rn. 9 bis 11).

    41 Vgl. Urteile vom 12. Mai 2011, Eglitis und Ratnieksn (C-294/10, EU:C:2011:303, Rn. 29 ff.), und vom 4. Mai 2017, Pesková und Peska (C-315/15, EU:C:2017:342, Rn. 30).

  • EuGH, 04.04.2019 - C-501/17

    Ein Luftfahrtunternehmen hat den Fluggästen für eine Verspätung von drei Stunden

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2020 - C-74/19
    8 Vgl. Urteil vom 4. April 2019, Germanwings (C-501/17, EU:C:2019:288, Rn. 19).

    20 Urteile vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann (C-549/07, EU:C:2008:771, Rn. 22), vom 17. April 2018, Krüsemann u. a. (C-195/17, C-197/17 bis C-203/17, C-226/17, C-228/17, C-254/17, C-274/17, C-275/17, C-278/17 bis C-286/17 und C-290/17 bis C-292/17, EU:C:2018:258, Rn. 34), sowie vom 4. April 2019, Germanwings (C-501/17, EU:C:2019:288, Rn. 20).

    33 Urteil vom 4. April 2019, Germanwings (C-501/17, EU:C:2019:288, Rn. 9).

    43 Urteile vom 4. April 2019, Germanwings (C-501/17, EU:C:2019:288, Rn. 31), und vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann (C-549/07, EU:C:2008:771, Rn. 41).

  • EuGH, 12.05.2011 - C-294/10

    Eglitis und Ratnieks - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 5 Abs. 3

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2020 - C-74/19
    Wie der Gerichtshof in der Rechtssache ausgeführt hat, in der das Urteil Eglitis und Ratnieks(45) ergangen ist, zeichnet sich ein vernünftig handelndes Luftfahrtunternehmen dadurch aus, dass es seine Mittel rechtzeitig plant, um über eine gewisse Zeitreserve zu verfügen und andere Lösungen vorsehen zu können.

    41 Vgl. Urteile vom 12. Mai 2011, Eglitis und Ratnieksn (C-294/10, EU:C:2011:303, Rn. 29 ff.), und vom 4. Mai 2017, Pesková und Peska (C-315/15, EU:C:2017:342, Rn. 30).

    45 Urteil vom 12. Mai 2011, Eglitis und Ratnieks (C-294/10, EU:C:2011:303, Rn. 28).

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.11.2018 - C-501/17

    Germanwings - Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2020 - C-74/19
    Vgl. auch die Schlussanträge von Generalanwalt Tanchev in der Rechtssache Germanwings (C-501/17, EU:C:2018:945, Nr. 69), in denen er sich auf eine Analyse stützt, die andere Sekundärrechtsakte auf dem Gebiet des Luftverkehrs einbezieht.

    26 Schlussanträge von Generalanwalt Tanchev in der Rechtssache Germanwings (C-501/17, EU:C:2018:945, Nrn. 60 und 61).

  • EuGH, 17.04.2018 - C-195/17

    Krüsemann u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verkehr - Gemeinsame Regelung

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2020 - C-74/19
    20 Urteile vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann (C-549/07, EU:C:2008:771, Rn. 22), vom 17. April 2018, Krüsemann u. a. (C-195/17, C-197/17 bis C-203/17, C-226/17, C-228/17, C-254/17, C-274/17, C-275/17, C-278/17 bis C-286/17 und C-290/17 bis C-292/17, EU:C:2018:258, Rn. 34), sowie vom 4. April 2019, Germanwings (C-501/17, EU:C:2019:288, Rn. 20).

    22 Urteile vom 31. Januar 2013, McDonagh (C-12/11, EU:C:2013:43, Rn. 38), vom 4. Mai 2017, Pesková und Peska (C-315/15, EU:C:2017:342, Rn. 22), und vom 17. April 2018, Krüsemann u. a. (C-195/17, C-197/17 bis C-203/17, C-226/17, C-228/17, C-254/17, C-274/17, C-275/17, C-278/17 bis C-286/17 und C-290/17 bis C-292/17, EU:C:2018:258, Rn. 32).

  • EuGH, 23.10.2012 - C-581/10

    Nelson u.a. - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 5 bis 7 -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2020 - C-74/19
    7 Vgl. Urteile vom 19. November 2009, Sturgeon u. a. (C-402/07 und C-432/07, EU:C:2009:716, Rn. 61), vom 23. Oktober 2012, Nelson u. a. (C-581/10 und C-629/10, EU:C:2012:657, Rn. 40), und vom 4. Mai 2017, Pesková und Peska (C-315/15, EU:C:2017:342, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    37 Urteil vom 23. Oktober 2012, Nelson u. a. (C-581/10 und C-629/10, EU:C:2012:657, Rn. 74).

  • EuGH, 31.01.2013 - C-12/11

    Ein Luftfahrtunternehmen muss Fluggäste, deren Flug aufgrund außergewöhnlicher

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2020 - C-74/19
    22 Urteile vom 31. Januar 2013, McDonagh (C-12/11, EU:C:2013:43, Rn. 38), vom 4. Mai 2017, Pesková und Peska (C-315/15, EU:C:2017:342, Rn. 22), und vom 17. April 2018, Krüsemann u. a. (C-195/17, C-197/17 bis C-203/17, C-226/17, C-228/17, C-254/17, C-274/17, C-275/17, C-278/17 bis C-286/17 und C-290/17 bis C-292/17, EU:C:2018:258, Rn. 32).
  • EuGH, 21.03.2019 - C-350/17

    Mobit

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2020 - C-74/19
    14 Es ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof, selbst wenn das vorlegende Gericht seine erste Vorlagefrage der Form nach auf die Auslegung des 14. Erwägungsgrundes der Verordnung Nr. 261/2004 beschränkt hat, nicht daran gehindert ist, ihm alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die ihm bei der Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens von Nutzen sein können, und zwar unabhängig davon, ob es bei seiner Fragestellung darauf Bezug genommen hat (vgl. Urteile vom 29. Oktober 2015, Nagy, C-583/14, EU:C:2015:737, Rn. 20 und 21, und vom 21. März 2019, Mobit und Autolinee Toscane, C-350/17 und C-351/17, EU:C:2019:237, Rn. 35).
  • EuGH, 26.02.2013 - C-11/11

    Die Fluggäste eines Flugs mit Anschlussflügen müssen entschädigt werden, wenn ihr

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2020 - C-74/19
    44 Vgl. Urteil vom 26. Februar 2013, Folkerts (C-11/11, EU:C:2013:106, Rn. 35 und 47).
  • EuGH, 16.07.2015 - C-222/14

    Die griechischen Rechtsvorschriften, nach denen Beamten, deren Ehefrauen nicht

  • EuGH, 21.12.2011 - C-366/10

    Die Richtlinie, mit der der Luftverkehr in das System für den Handel mit

  • EuGH, 18.12.2008 - C-306/07

    Ruben Andersen - Unterrichtung der Arbeitnehmer - Richtlinie 91/533/EWG - Art. 8

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.09.2007 - C-396/06

    Kramme - Luftverkehr -Annullierung von Flügen - Ausgleichsleistungen für

  • EuGH, 21.03.2018 - C-551/16

    Klein Schiphorst - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Abkommen

  • EuGH, 29.10.2015 - C-583/14

    Nagy - Vorlage zur Vorabentscheidung - Diskriminierungsverbot - Art. 18 AEUV -

  • EuGH, 22.10.2009 - C-301/08

    Bogiatzi - Verkehrspolitik - Verordnung (EG) Nr. 2027/97 - Warschauer Abkommen -

  • EuGH, 22.11.2012 - C-410/11

    Ein Flugreisender kann vom Luftfrachtführer Schadensersatz für den Verlust seiner

  • EuGH, 05.07.2016 - C-614/14

    Ognyanov - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Art. 94 der

  • EuGH, 19.11.2009 - C-402/07

    Sturgeon - Den Fluggästen verspäteter Flüge kann ein Ausgleichsanspruch zustehen

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2021 - C-28/20

    Nach Auffassung von Generalanwalt Pikamäe stellt ein von Pilotengewerkschaften

    86 Vgl. Nrn. 67 und 68 meiner Schlussanträge in der Rechtssache Transportes Aéreos Portugueses (C-74/19, EU:C:2020:135).

    96 Vgl. hierzu meine Schlussanträge in der Rechtssache Transportes Aéreos Portugueses (C-74/19, EU:C:2020:135, Nr. 72).

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2020 - C-441/19

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Retour d'un mineur non accompagné) -

    20 Wie ich in Nr. 35 meiner Schlussanträge in der Rechtssache Transportes Aéreos Portugueses (C-74/19, EU:C:2020:135) ausgeführt habe, können bestimmte Parallelen normativer Art eine gemeinsame rechtliche Überzeugung zwischen dem Völkerrecht einerseits und dem Unionsrecht andererseits offenbaren.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht