Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2011

Rechtsprechung
   EuGH, 15.12.2011 - C-427/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,1035
EuGH, 15.12.2011 - C-427/10 (https://dejure.org/2011,1035)
EuGH, Entscheidung vom 15.12.2011 - C-427/10 (https://dejure.org/2011,1035)
EuGH, Entscheidung vom 15. Dezember 2011 - C-427/10 (https://dejure.org/2011,1035)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,1035) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Mehrwertsteuer - Erstattung zu Unrecht gezahlter Steuer - Nationale Regelung, nach der vor verschiedenen Gerichten Klage auf Erstattung einer Nichtschuld erhoben werden kann, wobei unterschiedliche Fristen gelten, je nachdem, ob es sich um den Empfänger oder den ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Banca Antoniana Popolare Veneta

    Mehrwertsteuer - Erstattung zu Unrecht gezahlter Steuer - Nationale Regelung, nach der vor verschiedenen Gerichten Klage auf Erstattung einer Nichtschuld erhoben werden kann, wobei unterschiedliche Fristen gelten, je nachdem, ob es sich um den Empfänger oder den ...

  • EU-Kommission PDF

    Banca Antoniana Popolare Veneta SpA gegen Ministero dell'Economia e delle Finanze und Agenzia delle Entrate.

  • EU-Kommission

    Banca Antoniana Popolare Veneta

    Mehrwertsteuer - Erstattung zu Unrecht gezahlter Steuer - Nationale Regelung, nach der vor verschiedenen Gerichten Klage auf Erstattung einer Nichtschuld erhoben werden kann, wobei unterschiedliche Fristen gelten, je nachdem, ob es sich um den Empfänger oder den ...

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für eine Erstattung zu Unrecht gezahlter Steuern; Möglichkeit zur Klageerhebung auf Erstattung einer Nichtschuld vor verschiedenen Gerichten; Möglichkeit des Dienstleistungsempfängers auf Geltendmachung einer Steuererstattung vom Dienstleistungserbringer ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mehrwertsteuer; Erstattung zu Unrecht gezahlter Steuer; Gemeinschaftsrechtliche Unbedenklichkeit einer nationalen Regelung, nach der vor verschiedenen Gerichten Klage auf Erstattung einer Nichtschuld erhoben werden kann, wobei unterschiedliche Fristen gelten, je nachdem, ...

  • rechtsportal.de

    Mehrwertsteuer; Erstattung zu Unrecht gezahlter Steuer; Gemeinschaftsrechtliche Unbedenklichkeit einer nationalen Regelung, nach der vor verschiedenen Gerichten Klage auf Erstattung einer Nichtschuld erhoben werden kann, wobei unterschiedliche Fristen gelten, je nachdem, ...

  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen der Corte Suprema di Cassazione (Italien) eingereicht am 31. August 2010 - Banca Antoniana Popolare Veneta spa nach Übernahme der Banca Nazionale dell'Agricultura spa/Ministero dell'Economia e delle Finanze, Agenzia delle Entrate

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EG Art 93
    Erstattung; Frist; Mehrwertsteuer; Umsatzsteuer

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Corte Suprema di Cassazione - Auslegung von Art. 17 Abs. 3 der Richtlinie 77/388/EWG: Sechste Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 08.09.2011 - C-89/10

    Q-Beef - Mit dem Unionsrecht unvereinbare nationale Abgaben - Abgaben, die

    Auszug aus EuGH, 15.12.2011 - C-427/10
    Der Gerichtshof hat außerdem festgestellt, dass der Grundsatz der Effektivität nicht verletzt ist, wenn für die Finanzverwaltung eine angeblich günstigere nationale Verjährungsfrist gilt als für den Einzelnen (Urteil vom 8. September 2011, Q-Beef und Bosschaert, C-89/10 und C-96/10, Slg. 2011, I-0000, Randnr. 42).

    Aus der Rechtsprechung ergibt sich außerdem, dass der Grundsatz der Effektivität verletzt wäre, wenn der Steuerpflichtige weder einen Anspruch auf Erstattung der betreffenden Abgabe während seiner Klagefrist gegenüber der Finanzverwaltung noch nach einer von seinen Kunden nach Ablauf dieser Frist gegen ihn eingelegten Klage auf Rückerstattung einer Nichtschuld ein Rückgriffsrecht gegen die Finanzverwaltung gehabt hätte, so dass die Folgen der vom Staat zu verantwortenden rechtsgrundlosen Zahlung der Mehrwertsteuer allein vom Mehrwertsteuerpflichtigen getragen würden (vgl. entsprechend Urteil Q-Beef und Bosschaert, Randnr. 43).

    Auch ist bereits entschieden worden, dass sich eine nationale Behörde dann nicht auf den Ablauf einer angemessenen Verjährungsfrist berufen kann, wenn das Verhalten der nationalen Behörden in Verbindung mit einer Verjährungsfrist dem Betroffenen jede Möglichkeit nimmt, seine Rechte vor den nationalen Gerichten geltend zu machen (vgl. entsprechend Urteil Q-Beef und Bosschaert, Randnr. 51).

  • EuGH, 21.01.2010 - C-472/08

    Alstom Power Hydro - Vorabentscheidungsersuchen - Sechste

    Auszug aus EuGH, 15.12.2011 - C-427/10
    22 bis 47, und vom 21. Januar 2010, Alstom Power Hydro, C-472/08, Slg. 2010, I-623, Randnrn.

    Dies gilt auch bei einer Ausschlussfrist von zwei Jahren, da es diese Frist jedem durchschnittlich aufmerksamen Steuerpflichtigen grundsätzlich ermöglicht, die Rechte, die er aus der Unionsrechtsordnung ableitet, ordnungsgemäß geltend zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteil Alstom Power Hydro, Randnrn. 20 und 21).

  • EuGH, 15.03.2007 - C-35/05

    Reemtsma Cigarettenfabriken - Achte Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2 und 5 -

    Auszug aus EuGH, 15.12.2011 - C-427/10
    Im Urteil vom 15. März 2007, Reemtsma Cigarettenfabriken (C-35/05, Slg. 2007, I-2425, Randnr. 37), hat der Gerichtshof entschieden, dass es in Ermangelung einer Gemeinschaftsregelung über die Erstattung von zu Unrecht gezahlten Abgaben Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten ist, die Voraussetzungen zu regeln, unter denen eine solche Erstattung verlangt werden kann; diese Voraussetzungen müssen den Grundsätzen der Gleichwertigkeit und der Effektivität entsprechen, d. h., sie dürfen nicht ungünstiger sein als bei ähnlichen Klagen, die auf Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts gestützt sind, und sie dürfen nicht so ausgestaltet sein, dass sie die Ausübung der Rechte, die die Gemeinschaftsrechtsordnung einräumt, praktisch unmöglich machen.

    Der Gerichtshof hat jedoch bereits entschieden, dass, falls die Erstattung der Mehrwertsteuer unmöglich oder übermäßig erschwert wird, die Mitgliedstaaten zur Wahrung des Grundsatzes der Effektivität die erforderlichen Mittel vorsehen müssen, die es dem Dienstleistungsempfänger ermöglichen, die zu Unrecht in Rechnung gestellte Steuer erstattet zu bekommen (Urteil Reemtsma Cigarettenfabriken, Randnr. 42).

  • EuGH, 10.09.2009 - C-201/08

    Plantanol - Richtlinie 2003/30/EG - Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen

    Auszug aus EuGH, 15.12.2011 - C-427/10
    In einer solchen Situation hat diese Verwaltung die besondere Situation der Wirtschaftsteilnehmer zu berücksichtigen und gegebenenfalls die Anwendung ihrer neuen rechtlichen Beurteilungen dieser Umsätze entsprechend anzupassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2009, Plantanol, C-201/08, Slg. 2009, I-8343, Randnr. 49).
  • EuGH, 17.11.1998 - C-228/96

    Aprile

    Auszug aus EuGH, 15.12.2011 - C-427/10
    Solche Fristen sind nämlich nicht geeignet, die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. November 1998, Aprile, C-228/96, Slg. 1998, I-7141, Randnr. 19, und vom 30. Juni 2011, Meilicke u. a., C-262/09, Slg. 2011, I-0000, Randnr. 56).
  • EuGH, 19.11.1998 - C-85/97

    SFI

    Auszug aus EuGH, 15.12.2011 - C-427/10
    Zunächst ist festzustellen, dass der Gerichtshof den Grundsatz der Steuerneutralität bei der Feststellung, ob das Unionsrecht einer nationalen Regelung über Verjährungsfristen für Anträge auf Erstattung der Mehrwertsteuer entgegensteht, grundsätzlich nicht prüft (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. November 1998, SFI, C-85/97, Slg. 1998, I-7447, Randnrn.
  • EuGH, 30.06.2011 - C-262/09

    Meilicke u.a. - Freier Kapitalverkehr - Einkommensteuer - Bescheinigung über die

    Auszug aus EuGH, 15.12.2011 - C-427/10
    Solche Fristen sind nämlich nicht geeignet, die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. November 1998, Aprile, C-228/96, Slg. 1998, I-7141, Randnr. 19, und vom 30. Juni 2011, Meilicke u. a., C-262/09, Slg. 2011, I-0000, Randnr. 56).
  • EuGH, 11.07.2002 - C-62/00

    Marks & Spencer

    Auszug aus EuGH, 15.12.2011 - C-427/10
    22 bis 36, vom 11. Juli 2002, Marks & Spencer, C-62/00, Slg. 2002, I-6325, Randnrn.
  • BAG, 29.09.2020 - 9 AZR 266/20

    Wann verfallen angesammelte Urlaubstage? (EuGH-Vorlage)

    aa) In Konstellationen außerhalb des Anwendungsbereichs von Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG und Art. 31 Abs. 2 der Charta hat der Gerichtshof Verjährungsfristen von drei Jahren (vgl. EuGH 15. April 2010 - C-542/08 - [Barth] Rn. 28; 24. März 2009 - C-445/06 - [Danske Slagterier] Rn. 48) bzw. zwei Jahren (EuGH 15. Dezember 2011 - C-427/10 - [Banca Antoniana Popolare Veneta] Rn. 25) als mit dem Effektivitätsgrundsatz vereinbar angesehen, wenn sie vorbehaltlich der von dem vorlegenden Gericht vorzunehmenden Prüfung nicht geeignet sind, die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren (EuGH 16. Juli 2020 - C-224/19 und C-259/19 - Rn. 87) .
  • BFH, 28.08.2014 - V R 8/14

    Festsetzungsverjährungshemmender Antrag

    Der EuGH hat entschieden, dass die Festlegung angemessener Ausschlussfristen für die Rechtsverfolgung im Interesse der Rechtssicherheit, die zugleich den Abgabepflichtigen und die Behörde schützt, mit dem Unionsrecht vereinbar ist und dass solche Fristen nicht geeignet sind, die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren (EuGH-Urteil vom 15. Dezember 2011, C-427/10, Banca Antoniana Popolare Veneta, UR 2012, 184, Rdnr. 24).

    So ist z.B. eine Ausschlussfrist von zwei Jahren nicht zu beanstanden, da es diese Frist jedem Steuerpflichtigen grundsätzlich ermöglicht, die Rechte, die er aus der Unionsrechtsordnung ableitet, ordnungsgemäß geltend zu machen (EuGH-Urteil Banca Antoniana Popolare Veneta in UR 2012, 184, Rdnr. 25).

    Der Grundsatz der Effektivität ist auch dann nicht verletzt, wenn für die Finanzverwaltung eine günstigere nationale Verjährungsfrist gilt als für den Einzelnen (EuGH-Urteil Banca Antoniana Popolare Veneta in UR 2012, 184, Rdnr. 26).

  • BFH, 22.08.2019 - V R 50/16

    Direktanspruch in der Umsatzsteuer

    Denn der EuGH stellt bei seiner Rechtsprechung auf eine Rechnungserteilung mit Steuerausweis durch einen "Dienstleistungserbringer" (EuGH-Urteile Reemtsma, EU:C:2007:167, Rz 41, und Danfoss und Sauer-Danfoss vom 20.10.2011 - C-94/10, EU:C:2011:674, Rz 26), durch einen "Veräußerer/Dienstleistungserbringer" (EuGH-Urteil Banca Antoniana Popolare Veneta vom 15.12.2011 - C-427/10, EU:C:2011:844, Rz 23), durch einen "Verkäufer eines Gegenstands" (EuGH-Urteil Farkas vom 26.04.2017 - C-564/15, EU:C:2017:302, Rz 51) oder durch einen "Lieferer" (EuGH-Urteil Kollroß vom 31.05.2018 - C-660/16, EU:C:2018:372, Rz 66) ab.
  • EuGH, 16.07.2020 - C-224/19

    Caixabank

    Da Verjährungsfristen von drei Jahren (Urteil vom 15. April 2010, Barth, C-542/08, EU:C:2010:193, Rn. 28) bzw. zwei Jahren (Urteil vom 15. Dezember 2011, Banca Antoniana Popolare Veneta, C-427/10, EU:C:2011:844, Rn. 25) in der Rechtsprechung des Gerichtshofs als mit dem Effektivitätsgrundsatz vereinbar angesehen worden sind, ist davon auszugehen, dass eine Verjährungsfrist von fünf Jahren, die für die Klage gilt, mit der die Restitutionswirkungen der Nichtigerklärung einer missbräuchlichen Klausel geltend gemacht werden sollen, grundsätzlich und vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Beurteilung der in Rn. 85 des vorliegenden Urteils genannten Gesichtspunkte nicht geeignet zu sein scheint, die Ausübung der durch die Richtlinie 93/13 verliehenen Rechte praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren.
  • BFH, 27.02.2018 - I B 37/17

    Vereinbarkeit des § 27 Abs. 8 Satz 4 KStG mit dem EU-Recht

    Dies gilt etwa bei einer Ausschlussfrist von zwei Jahren, da eine solche Frist jedem durchschnittlich aufmerksamen Steuerpflichtigen grundsätzlich ermöglicht, die Rechte, die er aus der Unionsrechtsordnung ableitet, ordnungsgemäß geltend zu machen (EuGH-Urteile Alstom Power Hydro vom 21. Januar 2010 C-472/08, EU:C:2010:32, Slg. 2010, I-623, Rz 20 f.; Banca Antoniana Popolare Veneta vom 15. Dezember 2011 C-427/10, EU:C:2011:844, Slg. 2011, I-13377, Rz 25; Astone vom 28. Juli 2016 C-332/15, EU:C:2016:614, Rz 38).
  • BFH, 08.09.2015 - V B 5/15

    Festsetzungsfrist von Zinsbescheiden - Verschulden des FA - Aussetzung des

    bb) Zum Effektivitätsgrundsatz hat der EuGH entschieden, dass die Festlegung angemessener Ausschlussfristen für die Rechtsverfolgung im Interesse der Rechtssicherheit, die zugleich den Abgabepflichtigen und die Behörde schützt, mit dem Unionsrecht vereinbar ist, und dass solche Fristen nicht geeignet sind, die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren (EuGH-Urteil vom 15. Dezember 2011 C-427/10, Banca Antoniana Popolare Veneta, EU:C:2011:844, UR 2012, 184, Rz 24).
  • FG Berlin-Brandenburg, 17.08.2016 - 7 K 7246/14

    Kein Umsatzsteuererstattungsanspruch des Rechnungsempfängers gegen das

    Für den Streitfall unergiebig ist auch das Urteil des EuGH vom 15.12.2011 C-427/10 - Banca Antoniana (UR 2012, 184), weil es in diesem Urteil darum ging, ob die Finanzbehörde die Korrektur von Umsatzsteuerfestsetzungen unter Hinweis auf Ausschlussfristen verweigern darf, wenn der Unternehmer die von seinen Kunden vereinnahmte Umsatzsteuer auf steuerfreie Leistungen an die Kunden aufgrund zivilgerichtlicher Entscheidungen erstatten musste.
  • FG Düsseldorf, 04.12.2020 - 1 K 1510/18

    Antrag einer Gesamtrechtsnachfolgerin der B-GmbH & Co. KG (KG) auf Vorsteuerabzug

    Der EuGH wendet diesen Anspruch sowohl im Bereich der Mehrwertsteuer (EuGH-Urteile EuGH-Urteile Reemtsma, EU:C:2007:167; Banca Antoniana Popolare Veneta vom 15.12.2011 C-427/10, EU:C:2011:844; Farkas vom 26.04.2017 C-564/15, EU:C:2017:302,; Kollroß vom 31.05.2018 C-660/16, EU:C:2018:372; PORR Epitesi Kft.

    Der BFH begründet dies mit dem Wortlaut der bislang zu diesem Anspruch ergangenen EuGH-Urteile (EuGH-Urteile Reemtsma, EU:C:2007:167, Rz 41; Danfoss und Sauer-Danfoss, EU:C:2011:674, Rz 26; Banca Antoniana Popolare Veneta, EU:C:2011:844, Rz 23; Farkas EU:C:2017:302, Rz 51; Kollroß, EU:C:2018:372, Rz 66).

  • BFH, 24.08.2023 - V R 49/20

    Vertrauensschutz bei rechtswidrigen Verwaltungsanweisungen

    Insbesondere ist vorliegend nicht von einem Verstoß gegen den Effektivitätsgrundsatz auszugehen, nach dem die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte weder praktisch unmöglich gemacht noch übermäßig erschwert werden dürfen (vgl. z.B. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- Banca Antoniana Popolare Veneta vom 15.12.2011 - C-427/10, EU:C:2011:844, Rz 24).
  • EuGH, 20.12.2017 - C-500/16

    Caterpillar Financial Services - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht -

    So wurden etwa Verjährungsfristen von drei Jahren (Urteil vom 15. April 2010, Barth, C-542/08, EU:C:2010:193, Rn. 28) oder von zwei Jahren (Urteil vom 15. Dezember 2011, Banca Antoniana Popolare Veneta, C-427/10, EU:C:2011:844, Rn. 25) als mit dem Grundsatz der Effektivität vereinbar angesehen.
  • FG Schleswig-Holstein, 09.10.2014 - 4 K 67/13

    Kein Vorsteuerabzug des Lagerhalters für Einfuhrumsatzsteuer

  • FG Münster, 25.09.2014 - 5 K 1766/14

    Festsetzung von Erstattungszinsen für durchgeführte Rechnungsberichtigungen im

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2019 - C-13/18

    Sole-Mizo

  • FG Hamburg, 03.11.2022 - 4 K 103/21

    Zinsen auf nach Ungültigerklärung einer EU-Verordnung erstattete Antidumpingzölle

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2011 - C-427/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,6576
Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2011 - C-427/10 (https://dejure.org/2011,6576)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 15.09.2011 - C-427/10 (https://dejure.org/2011,6576)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 15. September 2011 - C-427/10 (https://dejure.org/2011,6576)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,6576) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Banca Antoniana Popolare Veneta

    Mehrwertsteuer - Zu Unrecht in Rechnung gestellte und entrichtete Steuer - Anspruch des Dienstleistungserbringers gegen die Finanzverwaltung auf Erstattung der zu Unrecht abgeführten Mehrwertsteuer - Anspruch des Dienstleistungsempfängers gegen den ...

  • EU-Kommission PDF
  • EU-Kommission

    Banca Antoniana Popolare Veneta

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 10.09.2009 - C-201/08

    Plantanol - Richtlinie 2003/30/EG - Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2011 - C-427/10
    13 - Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. September 2006, Elmeka (C-181/04 bis C-183/04, Slg. 2006, I-8167, Randnr. 31), und vom 10. September 2009, Plantanol (C-201/08, Slg. 2009, I-8343, Randnr. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    14 - Vgl. in diesem Sinne Urteil Plantanol (in Fn. 13 angeführt, Randnr. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    15 - Vgl. in diesem Sinne Urteile Plantanol (in Fn. 13 angeführt, Randnr. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung) und vom 2. Dezember 2009, Aventis Pasteur (C-358/08, Slg. 2009, I-11305, Randnr. 47).

  • EuGH, 14.09.2006 - C-181/04

    Elmeka - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Artikel 15 Nummern 4

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2011 - C-427/10
    Was den Grundsatz des Vertrauensschutzes betrifft, könnte das Urteil Elmeka(16) für das vorlegende Gericht hilfreich sein, auch wenn es das berechtigte Vertrauen der Steuerpflichtigen in Bezug auf die Handlungen der Verwaltungsbehörden zum Gegenstand hat.

    13 - Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. September 2006, Elmeka (C-181/04 bis C-183/04, Slg. 2006, I-8167, Randnr. 31), und vom 10. September 2009, Plantanol (C-201/08, Slg. 2009, I-8343, Randnr. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    17 - Vgl. in diesem Sinne Urteil Elmeka (in Fn. 13 angeführt, Randnr. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 15.09.1998 - C-231/96

    Edis

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2011 - C-427/10
    Zweitens hat der Gerichtshof in der Rechtssache, in der das Urteil Edis(8) ergangen ist, den weiteren Aspekt des italienischen Systems für die Erstattung rechtsgrundlos erhobener Mehrwertsteuer untersucht, nämlich die unterschiedlichen Ausschluss- oder Verjährungsfristen im Fall eines Antrags auf Erstattung der zu Unrecht entrichteten Mehrwertsteuer gegenüber der Steuerverwaltung auf der einen und einer Klage gegen Private auf Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge auf der anderen Seite.

    5 - Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. September 1998, Edis (C-231/96, Slg. 1998, I-4951, Randnrn.

    9 - Urteil Edis (in Fn. 5 angeführt, Randnr. 37).

  • EuGH, 21.01.2010 - C-472/08

    Alstom Power Hydro - Vorabentscheidungsersuchen - Sechste

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2011 - C-427/10
    33 und 34), vom 11. Juli 2002, Marks & Spencer (C-62/00, Slg. 2002, I-6325, Randnr. 34), und vom 21. Januar 2010, Alstom Power Hydro (C-472/08, Slg. 2010, I-623, Randnr. 17).

    11 - Vgl. entsprechend Urteil vom 8. Mai 2008, Ecotrade (C-95/07 und C-96/07, Slg. 2008, I-3457, Randnr. 44), und Urteil Alstom Power Hydro (in Fn. 5 angeführt, Randnr. 16).

  • EuGH, 08.05.2008 - C-95/07

    Ecotrade - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Reverse-Charge-Verfahren

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2011 - C-427/10
    11 - Vgl. entsprechend Urteil vom 8. Mai 2008, Ecotrade (C-95/07 und C-96/07, Slg. 2008, I-3457, Randnr. 44), und Urteil Alstom Power Hydro (in Fn. 5 angeführt, Randnr. 16).

    12 - Vgl. Urteile Ecotrade (in Fn. 11 angeführt, Randnr. 48) und Alstom Power Hydro (in Fn. 5 angeführt, Randnr. 20).

  • EuGH, 17.05.1994 - C-18/93

    Corsica Ferries / Corpo dei piloti del porto di Genova

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2011 - C-427/10
    19 - Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 17. Mai 1994, Corsica Ferries (C-18/93, Slg. 1994, I-1783, Randnr. 14), vom 18. Juni 1998, Corsica Ferries France (C-266/96, Slg. 1998, I-3949, Randnr. 27), und vom 10. März 2009, Heinrich (C-345/06, Slg. 2009, I-1659, Randnrn.
  • EuGH, 16.12.1976 - 33/76

    Rewe / Landwirtschaftskammer für das Saarland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2011 - C-427/10
    10 - Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Dezember 1976, Rewe-Zentralfinanz und Rewe-Zentral (33/76, Slg. 1976, 1989, Randnr. 5), Edis (in Fn. 5 angeführt, Randnr. 35) und vom 30. Juni 2011, Meilicke u. a. (C-262/09, Slg. 2011, I-0000, Randnr. 56).
  • EuGH, 03.09.2008 - C-402/05

    und Sicherheitspolitik - DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE VERORDNUNG, MIT DER DIE

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2011 - C-427/10
    18 - Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. September 2008, Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission (C-402/05 P und C-415/05 P, Slg. 2008, I-6351, Randnr. 355 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.03.2009 - C-345/06

    EINE LISTE VON GEGENSTÄNDEN, DIE AN BORD VON FLUGZEUGEN VERBOTEN SIND, KANN DEM

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2011 - C-427/10
    19 - Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 17. Mai 1994, Corsica Ferries (C-18/93, Slg. 1994, I-1783, Randnr. 14), vom 18. Juni 1998, Corsica Ferries France (C-266/96, Slg. 1998, I-3949, Randnr. 27), und vom 10. März 2009, Heinrich (C-345/06, Slg. 2009, I-1659, Randnrn.
  • EuGH, 11.07.2002 - C-62/00

    Marks & Spencer

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2011 - C-427/10
    33 und 34), vom 11. Juli 2002, Marks & Spencer (C-62/00, Slg. 2002, I-6325, Randnr. 34), und vom 21. Januar 2010, Alstom Power Hydro (C-472/08, Slg. 2010, I-623, Randnr. 17).
  • EuGH, 09.02.1999 - C-343/96

    Dilexport

  • EuGH, 19.09.2000 - C-454/98

    Schmeink & Cofreth und Strobel

  • EuGH, 15.03.2007 - C-35/05

    Reemtsma Cigarettenfabriken - Achte Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2 und 5 -

  • EuGH, 30.06.2011 - C-262/09

    Meilicke u.a. - Freier Kapitalverkehr - Einkommensteuer - Bescheinigung über die

  • EuGH, 02.12.2009 - C-358/08

    IN EINEM GERICHTLICHEN VERFAHREN, DAS IRRTÜMLICH GEGEN DEN LIEFERANTEN EINES

  • EuGH, 18.06.1998 - C-266/96

    Corsica Ferries France

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht