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Rechtsprechung
   EuGH, 13.11.2018 - C-33/17   

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EuGH, 13.11.2018 - C-33/17 (https://dejure.org/2018,36928)
EuGH, Entscheidung vom 13.11.2018 - C-33/17 (https://dejure.org/2018,36928)
EuGH, Entscheidung vom 13. November 2018 - C-33/17 (https://dejure.org/2018,36928)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Cepelnik

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56 AEUV - Freier Dienstleistungsverkehr - Beschränkungen - Dienstleistungen im Binnenmarkt - Richtlinie 2006/123/EG - Arbeitsrecht - Entsendung von Arbeitnehmern zur Durchführung von Bauarbeiten - Meldung der Arbeitnehmer - Aufbewahrung ...

  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 13. November 2018. Cepelnik d.o.o. gegen Michael Vavti. Vorabentscheidungsersuchen des Bezirksgerichts Bleiburg/Okrajno Sodi?¡ce Pliberk. Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56 AEUV - Freier Dienstleistungsverkehr - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Niederlassungsfreiheit - Eine Regelung eines Mitgliedstaats, wonach einem inländischen Dienstleistungsempfänger ein Zahlungstopp und eine Sicherheitsleistung zur Sicherung einer etwaigen Geldbuße auferlegt werden können, die gegen den in einem anderen Mitgliedstaat ...

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Cepelnik

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56 AEUV - Freier Dienstleistungsverkehr - Beschränkungen - Dienstleistungen im Binnenmarkt - Richtlinie 2006/123/EG - Arbeitsrecht - Entsendung von Arbeitnehmern zur Durchführung von Bauarbeiten - Meldung der Arbeitnehmer - Aufbewahrung ...

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    EU-Werkunternehmen - und die Sanktionierung unzureichender Arbeitsbedingungen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Maßnahmen zur Erreichung der Ziele des Arbeitnehmerschutzes

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 03.12.2014 - C-315/13

    De Clercq u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr -

    Auszug aus EuGH, 13.11.2018 - C-33/17
    Da sich der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens im März 2016 ereignet hat, ist die Richtlinie 2014/67 auf ihn nicht anwendbar, und die Vorlagefragen sind nicht zu beantworten, soweit sie auf diese Richtlinie Bezug nehmen (vgl. entsprechend Urteil vom 3. Dezember 2014, De Clercq u. a., C-315/13, EU:C:2014:2408, Rn. 49 bis 51).

    Ferner verleiht nach ständiger Rechtsprechung Art. 56 AEUV nicht nur dem Erbringer von Dienstleistungen selbst, sondern auch ihrem Empfänger Rechte (Urteile vom 18. Oktober 2012, X, C-498/10, EU:C:2012:635, Rn. 23, sowie vom 3. Dezember 2014, De Clercq u. a., C-315/13, EU:C:2014:2408, Rn. 52).

    Der soziale Schutz der Arbeitnehmer sowie die Bekämpfung von Betrug, insbesondere Sozialbetrug, und die Verhinderung von Missbräuchen sind Ziele, die zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gehören, die eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Dezember 2012, Kommission/Belgien, C-577/10, EU:C:2012:814, Rn. 45, sowie vom 3. Dezember 2014, De Clercq u. a., C-315/13, EU:C:2014:2408, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.06.2015 - C-62/14

    Das von der EZB im September 2012 angekündigte OMT-Programm ist mit dem

    Auszug aus EuGH, 13.11.2018 - C-33/17
    Da die österreichische Regierung als Argument für die Unzulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens u. a. anführt, dass das vorlegende Gericht nach nationalem Recht im Ausgangsverfahren nicht über die gegen Cepelnik verhängten Geldstrafen entscheiden dürfe, ist ferner darauf hinzuweisen, dass die Auslegung des nationalen Rechts im Rahmen des in Art. 267 AEUV vorgesehenen Verfahrens ausschließlich Sache des vorlegenden Gerichts ist (Urteil vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 28).
  • EuGH, 18.05.2017 - C-99/16

    Lahorgue - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr -

    Auszug aus EuGH, 13.11.2018 - C-33/17
    Nach gefestigter Rechtsprechung können nationale Maßnahmen, die geeignet sind, die Ausübung der durch den AEU-Vertrag garantierten Grundfreiheiten zu behindern oder weniger attraktiv zu machen, dennoch zulässig sein, wenn sie zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entsprechen, wenn sie geeignet sind, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Ziels zu gewährleisten, und wenn sie nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (Urteil vom 18. Mai 2017, Lahorgue, C-99/16, EU:C:2017:391, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.12.2012 - C-577/10

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 56 AEUV -

    Auszug aus EuGH, 13.11.2018 - C-33/17
    Der soziale Schutz der Arbeitnehmer sowie die Bekämpfung von Betrug, insbesondere Sozialbetrug, und die Verhinderung von Missbräuchen sind Ziele, die zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gehören, die eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Dezember 2012, Kommission/Belgien, C-577/10, EU:C:2012:814, Rn. 45, sowie vom 3. Dezember 2014, De Clercq u. a., C-315/13, EU:C:2014:2408, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 06.09.2016 - C-182/15

    Petruhhin - Auslieferung von Unionsbürgern an einen Drittstaat

    Auszug aus EuGH, 13.11.2018 - C-33/17
    Die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts ist dem Gerichtshof nur möglich, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin, C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.07.2013 - C-57/12

    Femarbel - Richtlinie 2006/123/EG - Sachlicher Anwendungsbereich -

    Auszug aus EuGH, 13.11.2018 - C-33/17
    Weiter ist festzustellen, dass der Unionsgesetzgeber mit der Richtlinie 2006/123 nach ihrem siebten Erwägungsgrund ein Gleichgewicht zwischen dem Ziel, die Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit von Dienstleistungserbringern und der Dienstleistungsfreiheit zu beseitigen, und dem Erfordernis wahren wollte, ein hohes Niveau des Schutzes von im Allgemeininteresse liegenden Zielen, insbesondere der Einhaltung des Arbeitsrechts, sicherzustellen (vgl. entsprechend Urteil vom 11. Juli 2013, Femarbel, C-57/12, EU:C:2013:517, Rn. 39).
  • EuGH, 05.06.2018 - C-210/16

    Der Betreiber einer Facebook-Fanpage ist gemeinsam mit Facebook für die

    Auszug aus EuGH, 13.11.2018 - C-33/17
    Betreffen die vorgelegten Fragen die Auslegung des Unionsrechts, ist der Gerichtshof daher grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (Urteil vom 5. Juni 2018, Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein, C-210/16, EU:C:2018:388, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 04.05.2017 - C-339/15

    Ein allgemeines und ausnahmsloses Verbot jeglicher Werbung für Leistungen der

    Auszug aus EuGH, 13.11.2018 - C-33/17
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind alle Maßnahmen, die die Ausübung der Dienstleistungsfreiheit untersagen, behindern oder weniger attraktiv machen, als Beschränkungen dieser Freiheit zu verstehen (Urteil vom 4. Mai 2017, Vanderborght, C-339/15, EU:C:2017:335, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.10.2012 - C-498/10

    X - Freier Dienstleistungsverkehr - Beschränkungen - Steuerrecht -Steuerabzug an

    Auszug aus EuGH, 13.11.2018 - C-33/17
    Ferner verleiht nach ständiger Rechtsprechung Art. 56 AEUV nicht nur dem Erbringer von Dienstleistungen selbst, sondern auch ihrem Empfänger Rechte (Urteile vom 18. Oktober 2012, X, C-498/10, EU:C:2012:635, Rn. 23, sowie vom 3. Dezember 2014, De Clercq u. a., C-315/13, EU:C:2014:2408, Rn. 52).
  • EuGH, 17.12.2020 - C-693/18

    Abgasaffäre: Diesel-Thermofenster auf dem Prüfstand des EuGH

    Sodann ist hinsichtlich der Feststellung der Tatbestandsmerkmale des schweren Betrugs nach französischem Strafrecht darauf hinzuweisen, dass die Auslegung des nationalen Rechts im Rahmen eines von Art. 267 AEUV erfassten Verfahrens ausschließlich Sache des vorlegenden Gerichts ist (Urteil vom 13. November 2018, Cepelnik, C-33/17, EU:C:2018:896, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung), so dass die dahin gehende Argumentation des Unternehmens X nicht genügt, um die in Rn. 51 des vorliegenden Urteils angesprochene Vermutung der Entscheidungserheblichkeit zu widerlegen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2020 - C-693/18

    Laut Generalanwältin Sharpston stellt eine Vorrichtung, die bei Zulassungstests

    22 Vgl. Urteil vom 13. November 2018, Cepelnik (C-33/17, EU:C:2018:896, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.09.2019 - C-64/18

    Maksimovic - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56 AEUV - Freier

    Daraus folgt, dass die Richtlinie 2014/67, deren Umsetzungsfrist nach ihrem Art. 23 am 18. Juni 2016 ablief und die mit einem im Juni 2016 erlassenen und am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Gesetz in österreichisches Recht umgesetzt wurde, vorliegend nicht anwendbar ist (vgl. entsprechend Urteil vom 13. November 2018, Cepelnik, C-33/17, EU:C:2018:896, Rn. 27).

    Schließlich ist, da manche Beteiligte in ihren Erklärungen vor dem Gerichtshof die Auffassung vertreten haben, dass er seine Beantwortung der Vorlagefragen auch auf die Richtlinie 2006/123 gründen solle, darauf hinzuweisen, dass diese Richtlinie gemäß ihrem Art. 1 Abs. 6 nicht den Erlass einer nationalen Regelung mit abschreckenden Maßnahmen zur Durchsetzung von materiellem Arbeitsrecht berührt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. November 2018, Cepelnik, C-33/17, EU:C:2018:896, Rn. 29 bis 35).

    Ferner verleiht Art. 56 AEUV nicht nur dem Erbringer von Dienstleistungen selbst, sondern auch ihrem Empfänger Rechte (Urteil vom 13. November 2018, Cepelnik, C-33/17, EU:C:2018:896, Rn. 37 und 38 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichtshofs können nationale Maßnahmen, die geeignet sind, die Ausübung der durch den AEU-Vertrag garantierten Grundfreiheiten zu behindern oder weniger attraktiv zu machen, dennoch zulässig sein, wenn sie zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entsprechen, wenn sie geeignet sind, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Ziels zu gewährleisten, und wenn sie nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (Urteil vom 13. November 2018, Cepelnik, C-33/17, EU:C:2018:896, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der soziale Schutz der Arbeitnehmer sowie die Bekämpfung von Betrug, insbesondere Sozialbetrug, und die Verhinderung von Missbräuchen sind Ziele, die zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gehören, mit denen eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs gerechtfertigt werden kann (Urteil vom 13. November 2018, Cepelnik, C-33/17, EU:C:2018:896, Rn. 44).

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.02.2019 - C-591/17

    Generalanwalt Wahl schlägt dem Gerichtshof vor, die Klage Österreichs gegen die

    42 Urteil vom 13. November 2018 (C-33/17, EU:C:2018:896).

    65 Urteil vom 13. November 2018, Cepelnik (C-33/17, EU:C:2018:896" Rn. 37 und 38 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.10.2021 - C-231/20

    Landespolizeidirektion Steiermark u.a. (Machines à sous) - Vorlage zur

    Betreffen die vorgelegten Fragen die Auslegung des Unionsrechts, ist der Gerichtshof daher grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (Urteile vom 13. November 2018, Cepelnik, C-33/17, EU:C:2018:896, Rn. 20, und vom 2. April 2020, Coty Germany, C-567/18, EU:C:2020:267, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteile vom 13. November 2018, Cepelnik, C-33/17, EU:C:2018:896, Rn. 21, und vom 2. April 2020, Coty Germany, C-567/18, EU:C:2020:267, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 01.10.2019 - C-616/17

    Es gibt nichts, was die Gültigkeit der Verordnung über das Inverkehrbringen von

    Unter diesen Umständen kann, da zum einen im Rahmen des in Art. 267 AEUV vorgesehenen Verfahrens die Auslegung des nationalen Rechts ausschließlich Sache des vorlegenden Gerichts ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. November 2018, Cepelnik, C-33/17, EU:C:2018:896, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung), und zum anderen die Verordnung Nr. 1107/2009 Bestimmungen enthält, nach denen die Schädlichkeit von Pflanzenschutzmitteln und der Wirkstoffe, aus denen sich diese Mittel zusammensetzen, für die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt zu beurteilen ist, bevor sie durch einen Mitgliedstaat zugelassen werden können, nicht angenommen werden, dass Fragen, die auf die Beurteilung der Vereinbarkeit dieser Verordnung mit dem Vorsorgeprinzip gerichtet sind, offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits stehen.
  • EuGH, 24.02.2022 - C-389/20

    Die spanische Regelung, mit der Hausangestellte - bei denen es sich fast

    Wie überdies vom Generalanwalt in Nr. 67 seiner Schlussanträge angeführt, hat der Gerichtshof diese Ziele als ein legitimes Ziel der Sozialpolitik (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Oktober 2007, Palacios de la Villa, C-411/05, EU:C:2007:604, Rn. 64 bis 66, und vom 2. April 2020, Comune di Gesturi, C-670/18, EU:C:2020:272, Rn. 36 und 37 und die dort angeführte Rechtsprechung) bzw. zwingende Gründe des Allgemeininteresses, die eine Beschränkung der vom Vertrag gewährleisteten Grundfreiheiten rechtfertigen können, anerkannt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. April 2013, Las, C-202/11, EU:C:2013:239, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 13. November 2018, Cepelnik, C-33/17, EU:C:2018:896, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 02.09.2021 - C-350/20

    Drittstaatsangehörige im Besitz einer kombinierten Arbeitserlaubnis, die gemäß

    Betreffen die vorgelegten Fragen die Auslegung des Unionsrechts, ist der Gerichtshof daher grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (Urteil vom 13. November 2018, Cepelnik, C-33/17, EU:C:2018:896, Rn. 20).

    Die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts ist dem Gerichtshof nur möglich, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 13. November 2018, Cepelnik, C-33/17, EU:C:2018:896, Rn. 21).

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.05.2020 - C-620/18

    Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona schlägt dem Gerichtshof vor, die von Ungarn

    Aus jüngerer Zeit siehe Urteile vom 12. September 2019, Maksimovic u. a. (C-64/18, C-140/18, C-146/18 und C-148/18, EU:C:2019:723, im Folgenden: Urteil Maksimovic u. a., Rn. 30 und 31), und vom 13. November 2018, Cepelnik (C-33/17, EU:C:2018:896, im Folgenden: Urteil Cepelnik, Rn. 37 und 38).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.07.2019 - C-16/18

    Dobersberger - Vorlage zur Vorabentscheidung - Erbringung von Catering-Services

    59 Vgl. Urteil vom 13. November 2018, Cepelnik (C-33/17, EU:C:2018:896, Rn. 32).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.03.2022 - C-391/20

    Boriss Cilevics u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV -

  • EuGH, 29.04.2020 - C-399/19

    BT Italia u.a.

  • EuGH, 19.12.2018 - C-33/17

    Cepelnik - Urteilsberichtigung

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2021 - C-205/20

    Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld (Effet direct) - Vorlage zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2021 - C-389/20

    Hausangestellte in Spanien: Die Regelung, wonach Hausangestellte - bei denen es

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Rechtsprechung
   EuGH, 19.12.2018 - C-33/17   

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https://dejure.org/2018,42952
EuGH, 19.12.2018 - C-33/17 (https://dejure.org/2018,42952)
EuGH, Entscheidung vom 19.12.2018 - C-33/17 (https://dejure.org/2018,42952)
EuGH, Entscheidung vom 19. Dezember 2018 - C-33/17 (https://dejure.org/2018,42952)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 13.11.2018 - C-33/17

    Eine Regelung eines Mitgliedstaats, wonach einem inländischen

    Auszug aus EuGH, 19.12.2018 - C-33/17
    Am 13. November 2018 hat der Gerichtshof (Große Kammer) das Urteil Cepelnik (C-33/17, EU:C:2018:896) erlassen.

    Rn. 46 des Urteils vom 13. November 2018, Cepelnik (C - 33/17, EU:C:2018:896), ist in seiner Fassung in der Verfahrenssprache Deutsch wie folgt zu berichtigen:.

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2018 - C-33/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,11388
Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2018 - C-33/17 (https://dejure.org/2018,11388)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 08.05.2018 - C-33/17 (https://dejure.org/2018,11388)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 08. Mai 2018 - C-33/17 (https://dejure.org/2018,11388)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Cepelnik

    Freier Dienstleistungsverkehr - Nationale Rechtsvorschriften, wonach ein Dienstleistungsempfänger eine Sicherheitsleistung zu zahlen hat, um eine allfällige Geldbuße gegen einen in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Dienstleistungserbringer zu sichern - Art. 16 ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Niederlassungsfreiheit - Generalanwalt Wahl schlägt dem Gerichtshof vor, zu entscheiden, dass eine nationale Regelung, wonach ein Dienstleistungsempfänger eine Sicherheit für eine Geldbuße stellen muss, die gegen einen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen ...

  • lto.de (Kurzinformation)

    Dienstleistungsfreiheit: Keine Pflicht zur Sicherheitsleistung für Vertragspartner

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (21)

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2015 - C-179/14

    Kommission / Ungarn

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2018 - C-33/17
    Vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 30. Januar 2018, X und Visser (C-360/15 und C-31/16, EU:C:2018:44, Rn. 137), und vom 23. Februar 2016, Kommission/Ungarn (C-179/14, EU:C:2016:108, Rn. 118).

    25 Die Frage stellte sich auch in einem früheren Fall, doch brauchte der Gerichtshof hierzu nicht Stellung zu beziehen; vgl. Urteil vom 23. Februar 2016, Kommission/Ungarn (C-179/14, EU:C:2016:108, Rn. 116).

    26 Vgl. Schlussanträge von Generalanwalt Cruz Villalón in der Rechtssache Rina Services u. a. (C-593/13, EU:C:2015:159, Nrn. 34 ff.) mit den Schlussanträgen von Generalanwalt Bot in der Rechtssache Kommission/Ungarn (C-179/14, EU:C:2015:619, Nrn. 153 ff.).

    27 Vgl. Barnard, C., a. a. O., zitiert oben in Fn. 21, S. 364 f., mit den in Fn. 57 der Schlussanträge von Generalanwalt Bot in der Rechtssache Kommission/Ungarn (C-179/14, EU:C:2015:619) zitierten Werken.

    32 Vgl. Schlussanträge von Generalanwalt Bot in der Rechtssache Kommission/Ungarn (C-179/14, EU:C:2015:619, Nrn. 153 und 154 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.06.2015 - C-593/13

    Die italienische Regelung, nach der Zertifizierungseinrichtungen ihren

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2018 - C-33/17
    10 Urteil vom 16. Juni 2015, Rina Services u. a. (C-593/13, EU:C:2015:399, Rn. 23 f.).

    26 Vgl. Schlussanträge von Generalanwalt Cruz Villalón in der Rechtssache Rina Services u. a. (C-593/13, EU:C:2015:159, Nrn. 34 ff.) mit den Schlussanträgen von Generalanwalt Bot in der Rechtssache Kommission/Ungarn (C-179/14, EU:C:2015:619, Nrn. 153 ff.).

    30 Urteil vom 16. Juni 2015, Rina Services u. a. (C-593/13, EU:C:2015:399, Rn. 28).

    33 Urteil vom 16. Juni 2015, Rina Services u. a. (C-593/13, EU:C:2015:399, Rn. 30).

  • EuGH, 03.12.2014 - C-315/13

    De Clercq u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2018 - C-33/17
    7 Vgl. Urteil vom 3. Dezember 2014, De Clercq u. a. (C-315/13, EU:C:2014:2408, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    9 Vgl. entsprechend auch Urteil vom 3. Dezember 2014, De Clercq u. a. (C-315/13, EU:C:2014:2408, Rn. 49 bis 51).

    20 Urteil vom 3. Dezember 2014, De Clercq u. a. (C-315/13, EU:C:2014:2408, Rn. 42 bis 48).

  • EuGH, 23.02.2016 - C-179/14

    Bestimmte Aspekte der Regelungen der SZÉP-Freizeitkarte und des

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2018 - C-33/17
    Vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 30. Januar 2018, X und Visser (C-360/15 und C-31/16, EU:C:2018:44, Rn. 137), und vom 23. Februar 2016, Kommission/Ungarn (C-179/14, EU:C:2016:108, Rn. 118).

    25 Die Frage stellte sich auch in einem früheren Fall, doch brauchte der Gerichtshof hierzu nicht Stellung zu beziehen; vgl. Urteil vom 23. Februar 2016, Kommission/Ungarn (C-179/14, EU:C:2016:108, Rn. 116).

  • EuGH, 12.10.2004 - C-60/03

    Wolff & Müller - Artikel 49 EG - Beschränkungen des freien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2018 - C-33/17
    37 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Oktober 2004, Wolff & Müller (C-60/03, EU:C:2004:610, Rn. 35 und 41), und vom 19. Dezember 2012, Kommission/Belgien (C-577/10, EU:C:2012:814, Rn. 45).
  • EuGH, 11.03.2004 - C-9/02

    DIE FRANZÖSISCHEN STEUERVORSCHRIFTEN, NACH DENEN LATENTE WERTSTEIGERUNGEN ALLEIN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2018 - C-33/17
    43 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. März 2004, de Lasteyrie du Saillant (C-9/02, EU:C:2004:138, Rn. 51 und 52), vom 7. September 2017, Eqiom und Enka (C-6/16, EU:C:2017:641, Rn. 31), und vom 20. Dezember 2017, Deister Holding und Juhler Holding (C-504/16 und C-613/16, EU:C:2017:1009, Rn. 61).
  • EuGH, 29.02.1996 - C-193/94

    Skanavi und Chryssanthakopoulos

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2018 - C-33/17
    46 Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 29. Februar 1996, Skanavi und Chryssanthakopoulos (C-193/94, EU:C:1996:70, Rn. 36), und vom 7. Juli 1976, Watson und Belmann (C-118/75, EU:C:1976:106, Rn. 21).
  • EuGH, 07.07.1976 - 118/75

    Watson und Belmann

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2018 - C-33/17
    46 Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 29. Februar 1996, Skanavi und Chryssanthakopoulos (C-193/94, EU:C:1996:70, Rn. 36), und vom 7. Juli 1976, Watson und Belmann (C-118/75, EU:C:1976:106, Rn. 21).
  • EuGH, 09.11.2006 - C-433/04

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 49 EG

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2018 - C-33/17
    42 Vgl. im Wege der Analogie Urteil vom 9. November 2006, Kommission/Belgien (C-433/04, EU:C:2006:702, Rn. 35 bis 38).
  • EuGH, 18.12.2007 - C-341/05

    Freier Dienstleistungsverkehr - Zur Vereinbarkeit einer kollektiven Maßnahme mit

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2018 - C-33/17
    36 Vgl. u. a. Urteil vom 18. Dezember 2007, Laval un Partneri (C-341/05, EU:C:2007:809, Rn. 101 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.02.2009 - C-376/07

    Kamino International Logistics - Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur

  • EuGH, 19.12.2012 - C-577/10

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 56 AEUV -

  • EuGH, 18.07.2013 - C-265/12

    Citroën Belux - Art. 56 AEUV - Freier Dienstleistungsverkehr - Richtlinie

  • EuGH, 30.04.2014 - C-390/12

    Pfleger u.a. - Art. 56 AEUV - Freier Dienstleistungsverkehr - Charta der

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2015 - C-593/13

    Rina Services u.a. - Art. 49 AEUV, 51 AEUV, 52 AEUV und 56 AEUV -

  • EuGH, 11.06.2015 - C-98/14

    Die ungarischen Rechtsvorschriften, die den Betrieb von Geldspielautomaten

  • EuGH, 06.09.2016 - C-182/15

    Petruhhin - Auslieferung von Unionsbürgern an einen Drittstaat

  • EuGH, 07.09.2017 - C-6/16

    Eqiom und Enka - Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung -

  • EuGH, 20.12.2017 - C-504/16

    Deister Holding - Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung -

  • EuGH, 30.01.2018 - C-360/15

    X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Dienstleistungen im Binnenmarkt - Richtlinie

  • EuGH, 27.02.2018 - C-64/16

    Die Kürzungen der Bezüge der Richter des portugiesischen Tribunal de Contas

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.02.2019 - C-591/17

    Generalanwalt Wahl schlägt dem Gerichtshof vor, die Klage Österreichs gegen die

    Vgl. auch meine Schlussanträge in derselben Rechtssache (EU:C:2018:311, Nrn. 100, 101 und 107).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.07.2019 - C-16/18

    Dobersberger - Vorlage zur Vorabentscheidung - Erbringung von Catering-Services

    59 Vgl. Urteil vom 13. November 2018, Cepelnik (C-33/17, EU:C:2018:896, Rn. 32).

    60 Nicht außer Acht gelassen werden darf jedoch, dass Art. 1 Abs. 6 der Richtlinie 2006/123 im Licht ihres 14. Erwägungsgrundes - wie Generalanwalt Wahl in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Cepelnik (C-33/17, EU:C:2018:311, Nrn. 50 und 53) zutreffend ausgeführt hat - nicht festlegt, "dass das Gebiet des Arbeitsrechts insgesamt vom Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie ausgenommen ist", und dass diese Richtlinie "den Mitgliedstaaten somit keineswegs einen Freibrief für eine Anwendung ihres Arbeitsrechts ohne Rücksicht auf mögliche Auswirkungen auf den Binnenmarkt [gibt], sondern ... nur eine beschränkte Ausnahme vor[sieht]".

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.03.2022 - C-391/20

    Boriss Cilevics u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV -

    28 Vgl. allgemein Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Cepelnik (C-33/17, EU:C:2018:311, Nrn. 49 bis 53).
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