Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2009

Rechtsprechung
   EuGH, 23.02.2010 - C-310/08, C-480/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,1249
EuGH, 23.02.2010 - C-310/08, C-480/08 (https://dejure.org/2010,1249)
EuGH, Entscheidung vom 23.02.2010 - C-310/08, C-480/08 (https://dejure.org/2010,1249)
EuGH, Entscheidung vom 23. Februar 2010 - C-310/08, C-480/08 (https://dejure.org/2010,1249)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Freizügigkeit - Aufenthaltsrecht eines Drittstaatsangehörigen, der Ehegatte eines Angehörigen eines Mitgliedstaats ist, und ihrer Kinder, die Angehörige eines Mitgliedstaats sind - Beendigung der unselbständigen Tätigkeit des Angehörigen eines Mitgliedstaats und ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Ibrahim und Secretary of State for the Home Department

    Freizügigkeit - Aufenthaltsrecht eines Drittstaatsangehörigen, der Ehegatte eines Angehörigen eines Mitgliedstaats ist, und ihrer Kinder, die Angehörige eines Mitgliedstaats sind - Beendigung der unselbständigen Tätigkeit des Angehörigen eines Mitgliedstaats und ...

  • EU-Kommission PDF

    Ibrahim

    Freizügigkeit - Aufenthaltsrecht eines Drittstaatsangehörigen, der Ehegatte eines Angehörigen eines Mitgliedstaats ist, und ihrer Kinder, die Angehörige eines Mitgliedstaats sind - Beendigung der unselbständigen Tätigkeit des Angehörigen eines Mitgliedstaats und ...

  • EU-Kommission

    Ibrahim

    Freizügigkeit - Aufenthaltsrecht eines Drittstaatsangehörigen, der Ehegatte eines Angehörigen eines Mitgliedstaats ist, und ihrer Kinder, die Angehörige eines Mitgliedstaats sind - Beendigung der unselbständigen Tätigkeit des Angehörigen eines Mitgliedstaats und ...

  • Wolters Kluwer

    Aufenthaltsrecht eines Drittstaatsangehörigen als Ehegatte eines Angehörigen eines Mitgliedstaats und ihrer Kinder nach Beendigung der unselbständigen Tätigkeit des Angehörigen eines Mitgliedstaats und anschließender Ausreise aus dem Aufnahmemitgliedstaat auch ohne ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    VO 1612/68 Art. 12, RL 2004/38/EG Art. 12
    Unionsbürgerrichtlinie, Aufenthaltsrecht, Drittstaatsangehörige, Eltern-Kind-Verhältnis, Sorgerecht, Sicherung des Lebensunterhalts, Ibrahim

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufenthaltsrecht eines Drittstaatsangehörigen als Ehegatte eines Angehörigen eines Mitgliedstaats und ihrer Kinder nach Beendigung der unselbständigen Tätigkeit des Angehörigen eines Mitgliedstaats und anschließender Ausreise aus dem Aufnahmemitgliedstaat auch ohne ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Unionsbürgerschaft - Ein Elternteil, der die elterliche Sorge für ein Kind eines Wanderarbeitnehmers wahrnimmt, das im Aufnahmemitgliedstaat seine Ausbildung fortsetzt, hat ein Recht auf Aufenthalt in diesem Staat

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Ibrahim und Secretary of State for the Home Department

    Freizügigkeit - Aufenthaltsrecht eines Drittstaatsangehörigen, der Ehegatte eines Angehörigen eines Mitgliedstaats ist, und ihrer Kinder, die Angehörige eines Mitgliedstaats sind - Beendigung der unselbständigen Tätigkeit des Angehörigen eines Mitgliedstaats und ...

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das Kind in der Ausbildung und das Aufenthaltsrecht der Mutter

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    EuGH zum Aufenthaltsrecht eines Kindes von Wanderarbeitnehmern während der Ausbildung im Aufnahmemitgliedstaat - Kind hat unabhängig von finanzieller Situation des sorgenden Elternteils Anspruch auf Gewährung des Aufenthaltsrechts

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (Civil Division) (England und Wales) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 11. Juli 2008 - London Borough of Harrow / Nimco Hassan Ibrahim und Secretary of State for the Home Department

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Auslegung der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (ABl. L 158, S. 77) und des Art. 12 ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2010, 892
  • FamRZ 2010, 527
  • DÖV 2010, 406
 
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Wird zitiert von ... (82)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 17.09.2002 - C-413/99

    Baumbast und R

    Auszug aus EuGH, 23.02.2010 - C-310/08
    Dass die Eltern dieser Kinder inzwischen geschieden sind, dass nur einer von ihnen Unionsbürger und nicht mehr Wanderarbeitnehmer im Aufnahmemitgliedstaat ist, ist dabei ohne Belang (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. September 2002, Baumbast und R, C-413/99, Slg. 2002, I-7091, Randnr. 63).

    Der Gerichtshof hat außerdem entschieden, dass, wenn die Kinder nach Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 zur Fortsetzung ihrer Schulausbildung im Aufnahmemitgliedstaat berechtigt sind, während die Eltern, die die elterliche Sorge für sie wahrnehmen, ihre Aufenthaltsrechte zu verlieren drohen, die Kinder das Recht, das ihnen der Unionsgesetzgeber zuerkannt hat, ebenfalls verlieren könnten, wenn den Eltern die Möglichkeit versagt würde, während der Ausbildung ihrer Kinder im Aufnahmemitgliedstaat zu bleiben (vgl. in diesem Sinne Urteil Baumbast und R, Randnr. 71).

    Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob das Urteil Baumbast und R auf der Anwendung der Art. 10 und 12 der Verordnung Nr. 1612/68 gemeinsam oder nur der letztgenannten Vorschrift beruht.

    12 der Verordnung Nr. 1612/68, wie ihn der Gerichtshof im Urteil Baumbast und R ausgelegt hat, erlaubt es, dem Kind im Zusammenhang mit seinem Recht auf Zugang zur Ausbildung ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zuzuerkennen.

    Nach ständiger Rechtsprechung kann diese Integration nur dann gelingen, wenn das Kind eines Arbeitnehmers, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, die Möglichkeit hat, im Aufnahmemitgliedstaat die Schule zu besuchen und eine Ausbildung zu absolvieren und seine Ausbildung gegebenenfalls erfolgreich abzuschließen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. März 1989, Echternach und Moritz, 389/87 und 390/87, Slg. 1989, 723, Randnr. 21, sowie Baumbast und R, Randnr. 69).

    Die in der vorstehenden Randnummer vorgenommene Auslegung wird dadurch bestätigt, dass die Richtlinie 2004/38, wie sich aus den entsprechenden Vorarbeiten ergibt, so ausgestaltet wurde, dass sie mit dem Urteil Baumbast und R im Einklang steht (KOM[2003] 199 endg., S. 7).

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 keine solche Voraussetzung enthält und, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, nicht eng ausgelegt und keinesfalls seiner praktischen Wirksamkeit beraubt werden darf (Urteil Baumbast und R, Randnr. 74).

    Die Antworten auf die Vorlagefragen, die das Aufenthaltsrecht der Kinder und ihrer die elterliche Sorge wahrnehmenden Mutter betrafen, wurden jedoch nicht auf deren wirtschaftliche Unabhängigkeit gestützt, sondern darauf, dass das Ziel der Verordnung Nr. 1612/68, nämlich die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, bestmögliche Bedingungen für die Integration der Familie des Arbeitnehmers im Aufnahmemitgliedstaat erfordert und dass die Kinder das ihnen vom Unionsgesetzgeber zuerkannte Recht verlieren könnten, wenn den die elterliche Sorge für sie wahrnehmenden Eltern die Möglichkeit versagt würde, während der Schulausbildung ihrer Kinder im Aufnahmemitgliedstaat zu bleiben (Urteil Baumbast und R, Randnrn.

  • EuGH, 04.05.1995 - C-7/94

    Landesamt für Ausbildungsförderung Nordrhein-Westfalen / Gaal

    Auszug aus EuGH, 23.02.2010 - C-310/08
    21 bis 24 des Urteils vom 4. Mai 1995, Gaal (C-7/94, Slg. 1995, I-1031), hat der Gerichtshof das Vorbringen der deutschen Regierung ausdrücklich zurückgewiesen, dass zwischen den Art. 10 und 11 der Verordnung Nr. 1612/68 einerseits und Art. 12 der Verordnung andererseits ein enger Zusammenhang bestehe, so dass die letztgenannte Bestimmung das Recht auf Gleichbehandlung beim Zugang zur Ausbildung im Aufnahmemitgliedstaat nur solchen Kindern einräume, die die Voraussetzungen der Art. 10 und 11 erfüllten.

    Es widerspräche nämlich dem Regelungszusammenhang und der Zielsetzung von Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68, die Ausübung des Rechts auf Zugang zur Ausbildung vom Bestehen einer gesonderten Aufenthaltsberechtigung des Kindes nach anderen Bestimmungen der Verordnung abhängig zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteil Gaal, Randnr. 25).

    Nach ständiger Rechtsprechung verlangt Art. 12 nur, dass das Kind mit seinen Eltern oder einem Elternteil in der Zeit in einem Mitgliedstaat lebte, in der dort zumindest ein Elternteil als Arbeitnehmer wohnte (Urteile vom 21. Juni 1988, Brown, 197/86, Slg. 1988, 3205, Randnr. 30, und Gaal, Randnr. 27).

  • EuGH, 15.03.1989 - 389/87

    Echternach u.a. / Minister van Onderwijs en Wetenschappen

    Auszug aus EuGH, 23.02.2010 - C-310/08
    Nach ständiger Rechtsprechung kann diese Integration nur dann gelingen, wenn das Kind eines Arbeitnehmers, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, die Möglichkeit hat, im Aufnahmemitgliedstaat die Schule zu besuchen und eine Ausbildung zu absolvieren und seine Ausbildung gegebenenfalls erfolgreich abzuschließen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. März 1989, Echternach und Moritz, 389/87 und 390/87, Slg. 1989, 723, Randnr. 21, sowie Baumbast und R, Randnr. 69).

    Zu der Frage, ob Kinder, die in dem Mitgliedstaat wohnten, in dem ihr Vater, der die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats besaß, eine unselbständige Tätigkeit ausgeübt hatte, bevor er in seinen Herkunftsmitgliedstaat zurückgekehrt war, nach Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 einen Anspruch auf staatliche Beihilfen zur Deckung der Ausbildungskosten, ihres Lebensunterhalts und desjenigen der ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten Personen sowie der Kosten einer Krankenversicherung hatten, hat der Gerichtshof, ohne sich zur wirtschaftlichen Lage der betroffenen Studenten zu äußern, entschieden, dass die Rechtsstellung als Kinder eines Arbeitnehmers, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, im Sinne der Verordnung Nr. 1612/68 insbesondere zur Folge hat, dass diese Kinder aufgrund des Unionsrechts in den Genuss staatlicher Ausbildungsbeihilfen kommen müssen, damit sie in das soziale Leben des Aufnahmemitgliedstaats integriert werden können, und dass dies vor allem dann geboten ist, wenn es sich bei dem durch die Bestimmungen dieser Verordnung begünstigten Personenkreis um Studenten handelt, die noch vor dem schulpflichtigen Alter in diesen Mitgliedstaat gekommen sind (Urteil Echternach und Moritz, Randnr. 35).

  • EuGH, 13.02.1985 - 293/83

    Gravier / Ville de Liège

    Auszug aus EuGH, 23.02.2010 - C-310/08
    Deren Art. 24 Abs. 1 sieht nämlich vor, dass jeder Unionsbürger, der sich im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufhält, im Anwendungsbereich des Vertrags die gleiche Behandlung wie die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats genießt, wobei es keinem Zweifel unterliegt, dass der Zugang zum Schulunterricht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt (vgl. insbesondere Urteil vom 13. Februar 1985, Gravier, 293/83, Slg. 1985, 593, Randnr. 19).
  • EuGH, 25.07.2008 - C-127/08

    DER NICHT DIE UNIONSBÜRGERSCHAFT BESITZENDE EHEGATTE EINES UNIONSBÜRGERS DARF

    Auszug aus EuGH, 23.02.2010 - C-310/08
    Im Übrigen bezweckt die Richtlinie 2004/38 nach ihrem dritten Erwägungsgrund u. a., das Freizügigkeits- und Aufenthaltsrecht aller Unionsbürger zu vereinfachen und zu verstärken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2008, Metock u. a., C-127/08, Slg. 2008, I-6241, Randnr. 59).
  • EuGH, 21.06.1988 - 197/86

    Brown / Secretary of State for Scotland

    Auszug aus EuGH, 23.02.2010 - C-310/08
    Nach ständiger Rechtsprechung verlangt Art. 12 nur, dass das Kind mit seinen Eltern oder einem Elternteil in der Zeit in einem Mitgliedstaat lebte, in der dort zumindest ein Elternteil als Arbeitnehmer wohnte (Urteile vom 21. Juni 1988, Brown, 197/86, Slg. 1988, 3205, Randnr. 30, und Gaal, Randnr. 27).
  • EuGH, 06.10.2020 - C-181/19

    Ein früherer Wanderarbeitnehmer und seine Kinder, denen ein Aufenthaltsrecht

    Es stützt sich hierzu auf die Urteile vom 23. Februar 2010, 1brahim und Secretary of State for the Home Department (C-310/08, EU:C:2010:80), und vom 23. Februar 2010, Teixeira (C-480/08, EU:C:2010:83), mit denen der Gerichtshof die Autonomie des Aufenthaltsrechts nach Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68, einer mit Art. 10 der Verordnung Nr. 492/2011 inhaltsgleichen Vorschrift, anerkannt habe.

    Das sowohl mit der Verordnung Nr. 1612/68 als auch mit der Verordnung Nr. 492/2011 verfolgte Ziel, nämlich die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, erfordert bestmögliche Bedingungen für die Integration der Familie des Arbeitnehmers im Aufnahmemitgliedstaat, und die Kinder könnten das ihnen vom Unionsgesetzgeber zuerkannte Recht verlieren, wenn den die elterliche Sorge für sie wahrnehmenden Eltern die Möglichkeit versagt würde, während der Schulausbildung ihrer Kinder im Aufnahmemitgliedstaat zu bleiben (Urteil vom 23. Februar 2010, 1brahim und Secretary of State for the Home Department, C-310/08, EU:C:2010:80, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist hinzuzufügen, dass Art. 10 der Verordnung Nr. 492/2011 autonom gegenüber den unionsrechtlichen Bestimmungen anzuwenden ist, die - wie die Bestimmungen der Richtlinie 2004/38 - die Voraussetzungen für die Ausübung des Rechts auf Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat regeln (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Februar 2010, 1brahim und Secretary of State for the Home Department, C-310/08, EU:C:2010:80, Rn. 42, und vom 23. Februar 2010, Teixeira, C-480/08, EU:C:2010:83, Rn. 53 und 54).

    Daraus folgt, dass den Kindern eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der im Aufnahmemitgliedstaat beschäftigt ist oder gewesen ist, und dem Elternteil, der die elterliche Sorge für sie tatsächlich wahrnimmt, ein eigenständiges Recht auf Aufenthalt in diesem Staat auf der Grundlage allein von Art. 10 der Verordnung Nr. 492/2011 zusteht, ohne dass sie die Voraussetzungen nach der Richtlinie 2004/38 - u. a., dass der Betreffende über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz in diesem Staat verfügen muss - erfüllen müssten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Februar 2010, 1brahim und Secretary of State for the Home Department, C-310/08, EU:C:2010:80, Rn. 59).

  • BSG, 03.12.2015 - B 4 AS 43/15 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer -

    Die einmal erworbenen Ausbildungs- und Aufenthaltsrechte der Kinder bzw der (sorgeberechtigten bzw die tatsächliche Sorge ausübenden) Elternteile bestehen nach der Rechtsprechung des EuGH unabhängig von den in der RL 2004/38/EG festgelegten Voraussetzungen ausreichender Existenzmittel sowie eines umfassenden Krankenversicherungsschutzes (§ 4 FreizügG/EU) fort und sind autonom gegenüber den unionsrechtlichen Bestimmungen anzuwenden, die die Voraussetzungen für die Ausübung des Rechts auf Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat regeln (EuGH Urteil vom 23.2.2010 - Rs C-310/08 - Slg 2010, I-1065, juris RdNr 42 ff, 50; EuGH Urteil vom 23.2.2010 - Rs C-480/08 - Slg 2010, I-1107, juris RdNr 53 ff; Brinkmann in Huber, AufenthG, 2010, § 3 FreizügG/EU RdNr 20 mwN; Kloesel/Christ/Häußer, Aufenthalts- und Ausländerrecht, § 3 FreizügG/EU RdNr 104, Stand Juli 2011; Epe in GK-AufenthG, § 3 RdNr 67, Stand Juli 2013; Brechmann in Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 4. Aufl 2011, Art. 45 AEUV RdNr 91 f).

    Insofern hat der EuGH der Entstehungsgeschichte (vgl KOM 199 endg S 7) und den Inhalten der RL 2004/38/EG entnommen, dass der Anwendungsbereich des Art. 12 VO (EWG) Nr. 1612/68 in seiner Auslegung durch den EuGH gerade nicht eingeschränkt werden sollte (vgl EuGH Urteil vom 23.2.2010 - Rs C-310/08 - Slg 2010, I-1065, juris RdNr 46 mwN) .

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.02.2019 - L 19 AS 1104/18

    SGB II-Leistungsausschluss für sog. EU-Ausländer europarechtswidrig?

    Die beiden Töchter verfügten aber über ein autonomes, d.h. von ihren Eltern unabhängiges Aufenthaltsrecht aus Art. 10 VO (EU) 492/2011 (vgl. hierzu EuGH, Urteile vom 30.06.2016 - C-115/15, EU:C:2016:487, vom 13.06.2013 - C-45/12 Hadj Ahmed, EU:C:2013:390, vom 08.05.2013 - C-529/11 Alarape und Tijani, EU:C:2013:290, vom 14.06.2012 - C-542/09, EU:C:2012:346, vom 06.09.2012 - C-147/11 und C-148/11 Czop und Punakova EU:C:2012:538 und vom 23.02.2010 - C-310/08 Ibrahim und - C-480/08 Teixeira, EU:C:2010:80).

    Von diesem Aufenthaltsrecht der beiden Töchter leitete sich ein Aufenthaltsrecht des Klägers aus Art. 10 VO (EU) 492/2011 ab, da dieser die tatsächliche Sorge für die beiden Kinder wahrnahm (vgl. zum Aufenthaltsrecht eines Elternteils aus Art. 10 VO (EU) 492/2011: EuGH, Urteile vom 30.06.2016 - C-115/15, EU:C:2016:487, vom 13.06.2013 - C-45/12 Hadj Ahmed, EU:C:2013:390, vom 08.05.2013 - C-529/11 Alarape und Tijani, EU:C:2013:290, vom 14.06.2012 - C-542/09, EU:C:2012:346, vom 06.09.2012 - C-147/11 und C-148/11 Czop und Punakova EU:C:2012:538 und vom 23.02.2010 - C-310/08 Ibrahim und - C-480/08 Teixeira, EU:C:2010:80).

    Das Aufenthaltsrecht besteht unabhängig von ausreichenden Mitteln des Elternteils zur Deckung seines Lebensunterhalts, ausreichendem Krankenversicherungsschutz oder sonstigen aufenthaltseinschränkenden Bestimmungen (EuGH, Urteile vom 23.02.2010 - C-310/08 Ibrahim und C-480/08 Teixeira, EU:C:2010:80).

    Der EuGH hat der Entstehungsgeschichte und den Inhalten der RL 2004/38/EG entnommen, dass der Anwendungsbereich des Art. 12 VO (EWG) 1612/68, der inhaltsgleichen Vorgängervorschrift zu Art. 10 VO (EU) 492/2011, durch die RL 2004/38/EG gerade nicht eingeschränkt werden sollte (EuGH, Urteile vom 23.02.2010 - C-310/08 Ibrahim und C-480/08 Teixeira, EU:C:2010:80).

    Er hat damit nicht auf die Entscheidung des EuGH im Jahr zuvor reagiert, wonach ein sorgeberechtigter Elternteil zusammen mit dem in Ausbildung befindlichen Kind ein von diesem abgeleitetes Aufenthaltsrecht hat, auch wenn ein auf den Bestimmungen der RL 2004/38/EG beruhendes eigenes Aufenthaltsrecht des Elternteils nicht besteht (Urteile vom 23.02.2010 - C-310/08 Ibrahim und C-480/08 Teixeira, EU:C:2010:80).

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2009 - C-310/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,25276
Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2009 - C-310/08 (https://dejure.org/2009,25276)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 20.10.2009 - C-310/08 (https://dejure.org/2009,25276)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 20. Oktober 2009 - C-310/08 (https://dejure.org/2009,25276)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Ibrahim und Secretary of State for the Home Department

    Freizügigkeit - Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen eines vormals erwerbstätigen Gemeinschaftsarbeitnehmers - Recht der Kinder auf Schulbesuch im Aufnahmemitgliedstaat - Recht der Mutter mit der Staatsangehörigkeit eines Drittstaats zum Aufenthalt im ...

  • EU-Kommission PDF

    Ibrahim

    Freizügigkeit - Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen eines vormals erwerbstätigen Gemeinschaftsarbeitnehmers - Recht der Kinder auf Schulbesuch im Aufnahmemitgliedstaat - Recht der Mutter mit der Staatsangehörigkeit eines Drittstaats zum Aufenthalt im ...

  • EU-Kommission

    Ibrahim

    Freizügigkeit - Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen eines vormals erwerbstätigen Gemeinschaftsarbeitnehmers - Recht der Kinder auf Schulbesuch im Aufnahmemitgliedstaat - Recht der Mutter mit der Staatsangehörigkeit eines Drittstaats zum Aufenthalt im ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 19.10.2004 - C-200/02

    EIN MÄDCHEN IM KLEINKINDALTER, DAS DIE STAATSANGEHÖRIGKEIT EINES MITGLIEDSTAATS

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2009 - C-310/08
    Vgl. entsprechend Urteil vom 19. Oktober 2004, Zhu und Chen (C-200/02, Slg. 2004, I-9925, Randnr. 45).

    Vgl. auch Urteil Zhu und Chen, in Fn. 33 angeführt, mit dem der Gerichtshof entschieden hat, dass Art. 18 EG und die Richtlinie 90/364 dem minderjährigen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der angemessen krankenversichert sei und dem Unterhalt von einem Elternteil gewährt werde, der Staatsangehöriger eines Drittstaats sei und dessen Mittel ausreichten, um eine Belastung der öffentlichen Finanzen des Aufnahmemitgliedstaats durch den Minderjährigen zu verhindern, das Recht verliehen, sich für unbestimmte Zeit im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufzuhalten.

  • EuGH, 03.07.1974 - 9/74

    Casagrande / Landeshauptstadt München

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2009 - C-310/08
    Vgl. auch Urteile vom 3. Juli 1974, Casagrande (9/74, Slg. 1974, 773), und vom 29. Januar 1975, Alaimo (68/74, Slg. 1975, 109).
  • EuGH, 15.03.1989 - 389/87

    Echternach u.a. / Minister van Onderwijs en Wetenschappen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2009 - C-310/08
    5 - Urteil vom 15. März 1989 (389/87 und 390/87, Slg. 1989, 723).
  • EuGH, 04.05.1995 - C-7/94

    Landesamt für Ausbildungsförderung Nordrhein-Westfalen / Gaal

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2009 - C-310/08
    15 - Urteil vom 4. Mai 1995 (C-7/94, Slg. 1995, I-1031, Randnr. 23).
  • EuGH, 20.01.2005 - C-302/02

    NATIONALE RECHTSVORSCHRIFTEN, DIE FAMILIENLEISTUNGEN FÜR DIE FAMILIENANGEHÖRIGEN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2009 - C-310/08
    19 - Generalanwältin Kokott hat in ihren Schlussanträgen in der Rechtssache Laurin Effing (C-302/02, Urteil vom 20. Januar 2005, Slg. 2005, I-553, Nr. 58) ausgeführt: "Da Artikel 12 der Verordnung Nr. 1612/68 auch die Kinder ehemaliger Wanderarbeitnehmer begünstigt, kommt es nicht darauf an, ob der Wanderarbeitnehmer sich zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Vorschrift durch das Kind noch im Aufnahmeland befindet oder Arbeitnehmer ist.
  • EuGH, 25.07.2008 - C-127/08

    DER NICHT DIE UNIONSBÜRGERSCHAFT BESITZENDE EHEGATTE EINES UNIONSBÜRGERS DARF

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2009 - C-310/08
    Im gleichen Sinne hat der Gerichtshof in der jüngeren Vergangenheit im Urteil vom 25. Juli 2008, Metock u. a. (C-127/08, Slg. 2008, I-6241, Randnr. 59), unterstrichen, dass es nicht in Betracht komme, dass die Unionsbürger aus der Richtlinie 2004/38 weniger Rechte ableiten als aus den Sekundärrechtsakten, die sie ändere oder aufhebe.
  • EuGH, 13.11.1990 - C-308/89

    Di Leo / Land Berlin

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2009 - C-310/08
    26 - Urteil vom 13. November 1990 (C-308/89, Slg. 1990, I-4185).
  • EuGH, 09.03.1999 - C-212/97

    Centros

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2009 - C-310/08
    10 - Vgl. Urteile vom 9. März 1999, Centros (C-212/97, Slg. 1999, I-1459, Randnrn.
  • EuGH, 17.09.2002 - C-413/99

    Baumbast und R

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2009 - C-310/08
    4 - Urteil vom 17. September 2002 (C-413/99, Slg. 2002, I-7091).
  • EuGH, 15.12.2005 - C-151/04

    Nadin und Nadin-Lux - Freizügigkeit und freier Dienstleistungsverkehr - Begriff

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2009 - C-310/08
    24 f.), und vom 15. Dezember 2005, Nadin und Nadin-Lux (C-151/04 und C-152/04, Slg. 2005, I-11203, Randnrn.
  • EuGH, 21.06.1988 - 197/86

    Brown / Secretary of State for Scotland

  • EuGH, 11.12.2007 - C-291/05

    Eind - Freizügigkeit - Arbeitnehmer - Aufenthaltsrecht eines Familienangehörigen,

  • EuGH, 29.01.1975 - 68/74

    Alaimo / Préfet du Rhône

  • EuGH, 27.09.1988 - 42/87

    Kommission / Belgien

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