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   EuGH, 17.09.2014 - C-341/13   

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https://dejure.org/2014,25244
EuGH, 17.09.2014 - C-341/13 (https://dejure.org/2014,25244)
EuGH, Entscheidung vom 17.09.2014 - C-341/13 (https://dejure.org/2014,25244)
EuGH, Entscheidung vom 17. September 2014 - C-341/13 (https://dejure.org/2014,25244)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Cruz & Companhia

    Vorabentscheidungsersuchen - Schutz der finanziellen Interessen der Union - Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 - Art. 3 - Verfolgung von Unregelmäßigkeiten - Europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) - Wiedereinziehung rechtswidrig ...

  • Wolters Kluwer

    Verjährungsfrist für mitgliedstaatliche Verfolgungsmaßnahmen zur Rückzahlung rechtswidrig erlangter Ausfuhrerstattungen; Vorabentscheidungsersuchen des portugiesischen Supremo Tribunal Administrativo

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorabentscheidungsersuchen - Schutz der finanziellen Interessen der Union - Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 - Art. 3 - Verfolgung von Unregelmäßigkeiten - Europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) - Wiedereinziehung rechtswidrig ...

  • rechtsportal.de

    Verjährungsfrist für mitgliedstaatliche Verfolgungsmaßnahmen zur Rückzahlung rechtswidrig erlangter Ausfuhrerstattungen; Vorabentscheidungsersuchen des portugiesischen Supremo Tribunal Administrativo

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Cruz & Companhia

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Supremo Tribunal Administrativo - Auslegung der Art. 3, 4 und 5 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312, S. 1) - ...

 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 05.05.2011 - C-201/10

    Ze Fu Fleischhandel - Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 - Schutz der

    Auszug aus EuGH, 17.09.2014 - C-341/13
    Zur Stützung ihres Vorbringens beruft sie sich insbesondere auf das Urteil Ze Fu Fleischhandel und Vion Trading (C-201/10 und C-202/10, EU:C:2011:282).

    Der Unionsgesetzgeber wollte nämlich die auf diesem Gebiet geltenden Fristen nicht vereinheitlichen, so dass die Mitgliedstaaten durch das Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2988/95 nicht gezwungen sein konnten, die bisher wegen des Fehlens unionsrechtlicher Bestimmungen auf diesem Gebiet angewandten Verjährungsvorschriften auf vier Jahre zu verkürzen (vgl. in diesem Sinne Urteil Ze Fu Fleischhandel und Vion Trading, EU:C:2011:282, Rn. 25).

    So behalten die Mitgliedstaaten im Rahmen der in Art. 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2988/95 vorgesehenen Möglichkeit ein weites Ermessen hinsichtlich der Festlegung längerer Verjährungsfristen, die sie im Fall einer die finanziellen Interessen der Union beeinträchtigenden Unregelmäßigkeit anwenden möchten (Urteile Corman, C-131/10, EU:C:2010:825, Rn. 54, sowie Ze Fu Fleischhandel und Vion Trading, EU:C:2011:282, Rn. 26).

    So können die Mitgliedstaaten die Geltung längerer Fristen herbeiführen, indem sie einer gerichtlichen Praxis folgend auf die Rückforderung von zu Unrecht erlangten Vorteilen eine allgemein geltende Bestimmung, die eine Verjährungsfrist von mehr als vier Jahren vorsieht, anwenden (Urteil Ze Fu Fleischhandel und Vion Trading, EU:C:2011:282, Rn. 29).

    Ist aber eine solche auf einen Bereich wie den der Rückforderung von Ausfuhrerstattungen, die zulasten des Unionshaushalts zu Unrecht gezahlt wurden, anwendbare spezifische Vorschrift nicht vorhanden, steht der Grundsatz der Rechtssicherheit der Anwendung einer allgemeinen Verjährungsfrist des Zivilrechts, die länger als die in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 vorgesehene von vier Jahren ist, als solcher nicht entgegen (vgl. in diesem Sinne Urteil Ze Fu Fleischhandel und Vion Trading, EU:C:2011:282, Rn. 33).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es nicht Sache des Gerichtshofs ist, im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens festzustellen, ob eine solche Rechtsprechungspraxis besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil Ze Fu Fleischhandel und Vion Trading, EU:C:2011:282, Rn. 34).

    Im Übrigen darf die Anwendung einer längeren nationalen Verjährungsfrist für die Verfolgung von Unregelmäßigkeiten im Sinne der Verordnung Nr. 2988/95, wie sie in deren Art. 3 Abs. 3 vorgesehen ist, nicht offensichtlich über das hinausgehen, was zur Erreichung des Ziels, die finanziellen Interessen der Union zu schützen, erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile AJD Tuna, C-221/09, EU:C:2011:153, Rn. 79, sowie Ze Fu Fleischhandel und Vion Trading, EU:C:2011:282, Rn. 38).

    Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass eine sich aus einer zivilrechtlichen Vorschrift ergebende Verjährungsfrist von 20 Jahren im Hinblick auf das mit dieser Vorschrift verfolgte und vom nationalen Gesetzgeber definierte Ziel insbesondere im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen Privatpersonen erforderlich und angemessen sein kann (vgl. in diesem Zusammenhang Urteil Ze Fu Fleischhandel und Vion Trading, EU:C:2011:282, Rn. 41).

    Hingegen hat der Gerichtshof bereits befunden, dass es im Hinblick auf das genannte Ziel, für das der Unionsgesetzgeber eine Verjährungsfrist von vier Jahren, ja sogar von drei Jahren, als solche schon als ausreichend angesehen hat, um den nationalen Behörden die Verfolgung einer die finanziellen Interessen der Union beeinträchtigenden Unregelmäßigkeit zu ermöglichen und eine Maßnahme wie die Rückforderung eines zu Unrecht erlangten Vorteils zu ergreifen, über das für eine sorgfältige Verwaltung Erforderliche hinausginge, wenn den Behörden hierfür eine Frist von 30 Jahren eingeräumt würde (vgl. in diesem Sinne Urteil Ze Fu Fleischhandel und Vion Trading, EU:C:2011:282, Rn. 43).

    Den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zuzugestehen, der Verwaltung zum Tätigwerden einen viel längeren Zeitraum als den in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 vorgesehenen einzuräumen, könnte daher in gewisser Weise einer Trägheit der nationalen Behörden bei der Verfolgung von "Unregelmäßigkeiten" im Sinne von Art. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 Vorschub leisten und gleichzeitig die Wirtschaftsteilnehmer zum einen einer langen Zeit der Rechtsunsicherheit und zum anderen der Gefahr aussetzen, nach Ablauf eines solchen Zeitraums nicht mehr beweisen zu können, dass die fraglichen Vorgänge rechtmäßig waren (vgl. in diesem Sinne Urteil Ze Fu Fleischhandel und Vion Trading, EU:C:2011:282, Rn. 44 und 45).

    Gleiches gilt auch für die Anwendung einer sich aus einer zivilrechtlichen Bestimmung ergebenden Verjährungsfrist von 20 Jahren auf die Verfolgung einer Unregelmäßigkeit im Sinne von Art. 1 der Verordnung Nr. 2988/95. Dem nationalen Gesetzgeber steht es nämlich, wenn eine Verjährungsfrist von vier Jahren zu kurz erscheinen sollte, um den nationalen Behörden die Verfolgung von Unregelmäßigkeiten zu ermöglichen, die eine gewisse Komplexität aufweisen, nach Abs. 3 dieses Artikels jedenfalls weiterhin frei, eine längere Verjährungsfrist, wie etwa die des Art. 40 des Decreto-Lei Nr. 155/92, einzuführen (vgl. in diesem Sinne Urteil Ze Fu Fleischhandel und Vion Trading, EU:C:2011:282, Rn. 46).

  • EuGH, 29.01.2009 - C-278/07

    Josef Vosding Schlacht-, Kühl- und Zerlegebetrieb - Verordnung (EG, Euratom) Nr.

    Auszug aus EuGH, 17.09.2014 - C-341/13
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 eine "Rahmenregelung für einheitliche Kontrollen sowie für verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen bei Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das [Unionsrecht]" einführt, um, wie sich aus der dritten Begründungserwägung dieser Verordnung ergibt, "in allen Bereichen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der [Union] zu bekämpfen" (Urteile Handlbauer, C-278/02, EU:C:2004:388, Rn. 31, und Josef Vosding Schlacht-, Kühl- und Zerlegebetrieb u. a., C-278/07 bis C-280/07, EU:C:2009:38, Rn. 20).

    3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 setzt für die Verfolgung eine Verjährungsfrist fest, die ab Begehung der Unregelmäßigkeit läuft, wobei der betreffende Tatbestand gemäß Art. 1 Abs. 2 der Verordnung "bei jedem Verstoß gegen eine [Unions]bestimmung als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers gegeben [ist], die einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der [Union] ... bewirkt hat bzw. haben würde" (Urteile Handlbauer, EU:C:2004:388, Rn. 32, sowie Josef Vosding Schlacht-, Kühl- und Zerlegebetrieb u. a., EU:C:2009:38, Rn. 21).

    Daraus ergibt sich, dass Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 sowohl für die Unregelmäßigkeiten gilt, die zur Verhängung einer verwaltungsrechtlichen Sanktion im Sinne von Art. 5 der Verordnung führen, als auch für diejenigen, die Gegenstand einer verwaltungsrechtlichen Maßnahme im Sinne von Art. 4 sind, die den Entzug des rechtswidrig erlangten Vorteils bewirken soll, aber nicht den Charakter einer Sanktion hat (vgl. in diesem Sinne Urteile Handlbauer, EU:C:2004:388, Rn. 33 und 34, sowie Josef Vosding Schlacht-, Kühl- und Zerlegebetrieb u. a., EU:C:2009:38, Rn. 22).

    Vor Erlass der Verordnung Nr. 2988/95 hatte der Unionsgesetzgeber keine Verjährungsvorschrift für die Wiedereinziehung von Vorteilen vorgesehen, die Wirtschaftsteilnehmer rechtswidrig infolge einer Handlung oder Unterlassung erlangt haben, die einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Union oder die Haushalte, die von der Union verwaltet werden, bewirkt hat bzw. haben würde (Urteil Josef Vosding Schlacht-, Kühl- und Zerlegebetrieb u. a., EU:C:2009:38, Rn. 25).

    Demzufolge durften die im nationalen Recht vorgesehenen Modalitäten nicht darauf hinauslaufen, die Wiedereinziehung der zu Unrecht gewährten Beihilfen praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren, und das nationale Recht musste ohne Diskriminierung im Vergleich zu den Verfahren, in denen über gleichartige rein nationale Streitigkeiten entschieden wird, angewandt werden (vgl. Urteil Josef Vosding Schlacht-, Kühl- und Zerlegebetrieb u. a., EU:C:2009:38, Rn. 26).

    Mit dem Erlass der Verordnung Nr. 2988/95 und insbesondere ihres Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 wollte der Unionsgesetzgeber eine allgemeine Verjährungsregelung für diesen Bereich einführen, in der eine in allen Mitgliedstaaten geltende Mindestfrist festgelegt und die Rückforderung von zu Unrecht aus dem Unionshaushalt erlangten Beträgen nach Ablauf von vier Jahren seit Begehung der die streitigen Zahlungen betreffenden Unregelmäßigkeit ausgeschlossen werden sollte (Urteil Josef Vosding Schlacht-, Kühl- und Zerlegebetrieb u. a., EU:C:2009:38, Rn. 27).

    So hat der Unionsgesetzgeber mit dem Erlass von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 unbeschadet ihres Art. 3 Abs. 3 eine allgemeine Verjährungsregelung normiert, mit der er den Zeitraum, in dem die Behörden der Mitgliedstaaten, wenn sie im Namen oder für Rechnung des Unionshaushalts handeln, solche rechtswidrig erlangten Vorteile zurückfordern müssen oder hätten zurückfordern müssen, bewusst auf vier Jahre verkürzt hat (Urteil Josef Vosding Schlacht-, Kühl- und Zerlegebetrieb u. a., EU:C:2009:38, Rn. 29).

    Was die Schulden betrifft, die unter der Geltung einer nationalen Verjährungsvorschrift entstanden und nach dieser noch nicht verjährt waren, hat das Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2988/85 gemäß ihrem Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 zur Folge, dass eine solche Schuld grundsätzlich nach Ablauf einer Frist von vier Jahren ab dem Zeitpunkt der Begehung der Unregelmäßigkeiten verjährt sein muss (vgl. Urteil Josef Vosding Schlacht-, Kühl- und Zerlegebetrieb u. a., EU:C:2009:38, Rn. 31).

    Daher ist nach dieser Bestimmung jeder Betrag, den ein Wirtschaftsteilnehmer aufgrund einer Unregelmäßigkeit vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2988/95 rechtswidrig erhalten hat, grundsätzlich verjährt, wenn nicht innerhalb von vier Jahren nach Begehung einer solchen Unregelmäßigkeit eine Unterbrechungshandlung, d. h. gemäß Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung eine der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde, vorgenommen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil Josef Vosding Schlacht-, Kühl- und Zerlegebetrieb u. a., EU:C:2009:38, Rn. 32).

    Ist wie im Ausgangsverfahren im Lauf des Jahres 1995 eine Unregelmäßigkeit begangen worden, fällt diese demzufolge unter die allgemeine Verjährungsregelung, die eine Verjährung in vier Jahren vorsieht, und ist deshalb je nach dem genauen Zeitpunkt der Begehung dieser auf das Jahr 1995 zurückgehenden Unregelmäßigkeit im Lauf des Jahres 1999 verjährt, wobei den Mitgliedstaaten jedoch gemäß Art. 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2988/95 vorbehalten bleibt, längere Verjährungsfristen vorzusehen (vgl. entsprechend Urteil Josef Vosding Schlacht-, Kühl- und Zerlegebetrieb u. a., EU:C:2009:38, Rn. 33).

  • EuGH, 24.06.2004 - C-278/02

    Handlbauer

    Auszug aus EuGH, 17.09.2014 - C-341/13
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 eine "Rahmenregelung für einheitliche Kontrollen sowie für verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen bei Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das [Unionsrecht]" einführt, um, wie sich aus der dritten Begründungserwägung dieser Verordnung ergibt, "in allen Bereichen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der [Union] zu bekämpfen" (Urteile Handlbauer, C-278/02, EU:C:2004:388, Rn. 31, und Josef Vosding Schlacht-, Kühl- und Zerlegebetrieb u. a., C-278/07 bis C-280/07, EU:C:2009:38, Rn. 20).

    3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 setzt für die Verfolgung eine Verjährungsfrist fest, die ab Begehung der Unregelmäßigkeit läuft, wobei der betreffende Tatbestand gemäß Art. 1 Abs. 2 der Verordnung "bei jedem Verstoß gegen eine [Unions]bestimmung als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers gegeben [ist], die einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der [Union] ... bewirkt hat bzw. haben würde" (Urteile Handlbauer, EU:C:2004:388, Rn. 32, sowie Josef Vosding Schlacht-, Kühl- und Zerlegebetrieb u. a., EU:C:2009:38, Rn. 21).

    Daraus ergibt sich, dass Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 sowohl für die Unregelmäßigkeiten gilt, die zur Verhängung einer verwaltungsrechtlichen Sanktion im Sinne von Art. 5 der Verordnung führen, als auch für diejenigen, die Gegenstand einer verwaltungsrechtlichen Maßnahme im Sinne von Art. 4 sind, die den Entzug des rechtswidrig erlangten Vorteils bewirken soll, aber nicht den Charakter einer Sanktion hat (vgl. in diesem Sinne Urteile Handlbauer, EU:C:2004:388, Rn. 33 und 34, sowie Josef Vosding Schlacht-, Kühl- und Zerlegebetrieb u. a., EU:C:2009:38, Rn. 22).

  • EuGH, 22.12.2010 - C-131/10

    Corman - Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union - Verordnung

    Auszug aus EuGH, 17.09.2014 - C-341/13
    So behalten die Mitgliedstaaten im Rahmen der in Art. 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2988/95 vorgesehenen Möglichkeit ein weites Ermessen hinsichtlich der Festlegung längerer Verjährungsfristen, die sie im Fall einer die finanziellen Interessen der Union beeinträchtigenden Unregelmäßigkeit anwenden möchten (Urteile Corman, C-131/10, EU:C:2010:825, Rn. 54, sowie Ze Fu Fleischhandel und Vion Trading, EU:C:2011:282, Rn. 26).

    Auch verstößt die Anwendung einer Verjährungsfrist von zehn Jahren, die sich aus einer zivilrechtlichen Bestimmung des betreffenden Mitgliedstaats ergibt, im Hinblick auf das Ziel des Schutzes der finanziellen Interessen der Union nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. in diesem Sinne Urteil Corman, EU:C:2010:825, Rn. 24, 31 und 49).

  • EuGH, 15.01.2009 - C-281/07

    Bayerische Hypotheken- und Vereinsbank - Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 -

    Auszug aus EuGH, 17.09.2014 - C-341/13
    Das gilt jedoch nicht für die Verfolgung von Irrtümern oder Unregelmäßigkeiten, die von den nationalen Behörden selbst begangen wurden (vgl. in diesem Sinne Bayerische Hypotheken- und Vereinsbank, C-281/07, EU:C:2009:6, Rn. 22).
  • EuGH, 17.03.2011 - C-221/09

    Die Verordnung, mit der Ringwadenfischern ab Mitte Juni 2008 der Fang von Rotem

    Auszug aus EuGH, 17.09.2014 - C-341/13
    Im Übrigen darf die Anwendung einer längeren nationalen Verjährungsfrist für die Verfolgung von Unregelmäßigkeiten im Sinne der Verordnung Nr. 2988/95, wie sie in deren Art. 3 Abs. 3 vorgesehen ist, nicht offensichtlich über das hinausgehen, was zur Erreichung des Ziels, die finanziellen Interessen der Union zu schützen, erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile AJD Tuna, C-221/09, EU:C:2011:153, Rn. 79, sowie Ze Fu Fleischhandel und Vion Trading, EU:C:2011:282, Rn. 38).
  • EuGH, 30.04.2014 - C-390/12

    Pfleger u.a. - Art. 56 AEUV - Freier Dienstleistungsverkehr - Charta der

    Auszug aus EuGH, 17.09.2014 - C-341/13
    Der Gerichtshof kann die Entscheidung über die Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteile Pfleger u. a., C-390/12, EU:C:2014:429, Rn. 26, sowie Melki und Abdeli, C-188/10 und C-189/10, EU:C:2010:363, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 04.04.1974 - 178/73

    Belgischer Staat und Großherzogtum Luxemburg / Mertens u.a.

    Auszug aus EuGH, 17.09.2014 - C-341/13
    Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass die Aufgabe der Rechtsverfolgung zugunsten der Abschöpfungs- und Erstattungssysteme weiterhin grundsätzlich den Mitgliedstaaten verbleibt (vgl. in diesem Sinne Urteil Mertens u. a., 178/73 bis 180/73, EU:C:1974:36, Rn. 16) und dass Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 729/80, wo dieser von der Wiedereinziehung der infolge von Unregelmäßigkeiten abgeflossenen Beträge durch die Mitgliedstaaten spricht, die mit der Verwaltung des gemeinschaftlichen Agrarinterventionssystems betrauten nationalen Behörden bei der Ausübung dieser Befugnisse ausdrücklich verpflichtet, die zu Unrecht oder vorschriftswidrig ausgezahlten Beträge wiedereinzuziehen, ohne dass diese für Rechnung der Union handelnden Behörden dabei hinsichtlich der Frage, ob die Rückforderung der zu Unrecht oder vorschriftswidrig gewährten Unionsmittel zweckmäßig ist, ein Ermessen ausüben könnten (vgl. in diesem Sinne Urteil BayWa u. a., 146/81, 192/81 und 193/81, EU:C:1982:146, Rn. 30).
  • EuGH, 06.05.1982 - 146/81

    BayWa / Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung

    Auszug aus EuGH, 17.09.2014 - C-341/13
    Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass die Aufgabe der Rechtsverfolgung zugunsten der Abschöpfungs- und Erstattungssysteme weiterhin grundsätzlich den Mitgliedstaaten verbleibt (vgl. in diesem Sinne Urteil Mertens u. a., 178/73 bis 180/73, EU:C:1974:36, Rn. 16) und dass Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 729/80, wo dieser von der Wiedereinziehung der infolge von Unregelmäßigkeiten abgeflossenen Beträge durch die Mitgliedstaaten spricht, die mit der Verwaltung des gemeinschaftlichen Agrarinterventionssystems betrauten nationalen Behörden bei der Ausübung dieser Befugnisse ausdrücklich verpflichtet, die zu Unrecht oder vorschriftswidrig ausgezahlten Beträge wiedereinzuziehen, ohne dass diese für Rechnung der Union handelnden Behörden dabei hinsichtlich der Frage, ob die Rückforderung der zu Unrecht oder vorschriftswidrig gewährten Unionsmittel zweckmäßig ist, ein Ermessen ausüben könnten (vgl. in diesem Sinne Urteil BayWa u. a., 146/81, 192/81 und 193/81, EU:C:1982:146, Rn. 30).
  • EuGH, 22.06.2010 - C-188/10

    Melki - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 267 AEUV - Prüfung der Vereinbarkeit

    Auszug aus EuGH, 17.09.2014 - C-341/13
    Der Gerichtshof kann die Entscheidung über die Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteile Pfleger u. a., C-390/12, EU:C:2014:429, Rn. 26, sowie Melki und Abdeli, C-188/10 und C-189/10, EU:C:2010:363, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BVerwG, 17.03.2016 - 3 C 7.15

    Extensivierungsbeihilfe; Rückforderung; Zinsen; Zinsanspruch; Zinsforderung;

    Entsprechend diesem weitgreifenden Ansatz ist in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt, dass die Verfolgungsverjährung nach Art. 3 Abs. 1 (EG, Euratom) Nr. 2988/95, mit der in erster Linie eine für alle Mitgliedstaaten verbindliche Mindestfrist festgelegt wird, sowohl für verwaltungsrechtliche Sanktionen als auch für verwaltungsrechtliche Maßnahmen Geltung beansprucht (EuGH, Urteile vom 24. Juni 2004 - C-278/02 [ECLI:EU:C:2004:388], Handlbauer - Rn. 30-35, vom 29. Januar 2009 - C-278/07 bis 280/07 [ECLI:EU:C:2009:38], Vosding u.a. - Rn. 19-23, vom 15. Januar 2009 - C-281/07 [ECLI:EU:C:2009:6], Bayerische Hypotheken- und Vereinsbank - Rn. 18, vom 21. Dezember 2011 - C-465/10 [ECLI:EU:C:2011:867], Chambre de commerce et d"industrie de l"Indre - Rn. 53, vom 17. September 2014 - C-341/13 [ECLI:EU:C:2014:2230], Cruz & Companhia - Rn. 45, vom 11. Juni 2015 - C- 52/14 [ECLI:EU:C:2015:381], Pfeifer & Langen - Rn. 23, 63 f. und vom 3. September 2015 - C-383/14 [ECLI:EU:C:2015:541], Sodiaal International - Rn. 19 ff.).

    Vor dem Hintergrund, dass der Unionsgesetzgeber eine vierjährige Verjährungsfrist für die Verfolgung von Unregelmäßigkeiten als ausreichend erachtet hat, ist für die Verfolgungsverjährung eine 30- und auch eine 20-jährige Verjährungsfrist nicht mehr mit dem unionsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar (EuGH, Urteile vom 5. Mai 2011 - C-201/10 und C-202/10 [ECLI:EU:C:2011:282], Ze Fu Fleischhandel und Vion Trading - Rn. 26 f., 36 ff. sowie vom 17. September 2014 - C-341/13, Cruz & Companhia - Rn. 59 ff.).

    Allerdings wahrt die Anwendung einer solchen Verjährungsregelung den Grundsatz der Rechtssicherheit nur, wenn sie sich aus einer hinreichend vorhersehbaren Rechtsprechungspraxis ergibt (EuGH, Urteile vom 5. Mai 2011 - C-201/10 und C 202/10, Ze Fu Fleischhandel und Vion Trading - Rn. 32 ff. sowie vom 17. September 2014 - C-341/13, Cruz & Companhia - Rn. 57 f.).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2016 - C-584/15

    Glencore Céréales France - Rückforderung einer zu Unrecht gezahlten Beihilfe -

    49 Siehe in diesem Sinne Urteil vom 17. September 2014, Cruz & Companhia (C-341/13, EU:C:2014:2230, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    (Rn. 29 und 33) sowie Urteil vom 17. September 2014, Cruz & Companhia (C-341/13, EU:C:2014:2230, Rn. 56 und 57).

    53 Urteile vom 29. Juli 2009, Josef Vosding Schlacht-, Kühl- und Zerlegebetrieb u. a. (C-278/07 bis C-280/07, EU:C:2009:38, Rn. 42), vom 5. Mai 2011, Ze Fu Fleischhandel und Vion Trading (C-201/10 und C-202/10, EU:C:2011:282, Rn. 25), und vom 17. September 2014, Cruz & Companhia (C-341/13, EU:C:2014:2230, Rn. 54).

    58 Urteil vom 17. September 2014, Cruz & Companhia (C-341/13, EU:C:2014:2230, Rn. 55 und 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    61 Urteil vom 17. September 2014, Cruz & Companhia (C-341/13, EU:C:2014:2230, Rn. 61 und 62).

  • EuGH, 02.03.2017 - C-584/15

    Glencore Céréales France - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG,

    Nach Art. 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2988/95 dürfen die Mitgliedstaaten Verjährungsfristen anwenden, die länger als die Mindestfrist von vier Jahren nach Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. September 2014, Cruz & Companhia, C-341/13, EU:C:2014:2230, Rn. 54).

    Insoweit behalten die Mitgliedstaaten ein weites Ermessen hinsichtlich der Festlegung längerer Verjährungsfristen, die sie im Fall einer die finanziellen Interessen der Union beeinträchtigenden Unregelmäßigkeit anwenden möchten (Urteil vom 17. September 2014, Cruz & Companhia, C-341/13, EU:C:2014:2230, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es steht ihnen auch frei, Rechtsvorschriften zu erlassen, mit denen eine allgemeine Verjährungsfrist eingeführt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. September 2014, Cruz & Companhia, C-341/13, EU:C:2014:2230, Rn. 57 und 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist festzustellen, dass die Anwendung einer längeren nationalen Verjährungsfrist für die Verfolgung von Unregelmäßigkeiten im Sinne der Verordnung Nr. 2988/95, wie sie in deren Art. 3 Abs. 3 vorgesehen ist, nicht offensichtlich über das hinausgehen darf, was zur Erreichung des Ziels, die finanziellen Interessen der Union zu schützen, erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. September 2014, Cruz & Companhia, C-341/13, EU:C:2014:2230, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 11.06.2015 - C-52/14

    Pfeifer & Langen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der finanziellen

    Diese Frist gilt sowohl für die Unregelmäßigkeiten, die zur Verhängung einer verwaltungsrechtlichen Sanktion im Sinne von Art. 5 der Verordnung Nr. 2988/95 führen, als auch für Unregelmäßigkeiten wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die gemäß Art. 4 dieser Verordnung Gegenstand einer verwaltungsrechtlichen, im Entzug des rechtswidrig erlangten Vorteils bestehenden Maßnahme sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Handlbauer, C-278/02, EU:C:2004:388, Rn. 33 und 34, Josef Vosding Schlacht-, Kühl- und Zerlegebetrieb u. a., C-278/07 bis C-280/07, EU:C:2009:38, Rn. 22, und Cruz & Companhia, C-341/13, EU:C:2014:2230, Rn. 45).

    Denn abgesehen davon, dass sich dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 keine gegenteilige Auslegung entnehmen lässt, ist hervorzuheben, dass der nationalen Verwaltung eine allgemeine Sorgfaltspflicht bei der Prüfung obliegt, ob die von ihr geleisteten, den Haushalt der Union belastenden Zahlungen ordnungsgemäß erfolgt sind; dies impliziert, dass sie Maßnahmen zur raschen Behebung von Unregelmäßigkeiten ergreifen muss (vgl. in diesem Sinne Urteile Ze Fu Fleischhandel und Vion Trading, C-201/10 und C-202/10, EU:C:2011:282, Rn. 44, und Cruz & Companhia, C-341/13, EU:C:2014:2230, Rn. 62).

    Unter diesen Umständen könnte es einer gewissen Trägheit der nationalen Behörden bei der Verfolgung von Unregelmäßigkeiten Vorschub leisten und zugleich die Wirtschaftsteilnehmer zum einen einem langen Zeitraum der Rechtsunsicherheit und zum anderen der Gefahr aussetzen, am Ende eines solchen Zeitraums nicht mehr beweisen zu können, dass die fraglichen Vorgänge rechtmäßig waren, wenn die in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 der Verordnung Nr. 2988/95 vorgesehene Frist erst ab dem Zeitpunkt zu laufen begönne, zu dem die Behörden die Unregelmäßigkeiten festgestellt haben (vgl. in diesem Sinne Urteile Ze Fu Fleischhandel und Vion Trading, C-201/10 und C-202/10, EU:C:2011:282, Rn. 45, und Cruz & Companhia, C-341/13, EU:C:2014:2230, Rn. 62).

  • EuGH, 26.05.2016 - C-260/14

    Județul Neamț - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der finanziellen

    Schließlich hat der Gerichtshof, wie der Generalanwalt in Nr. 105 seiner Schlussanträge dargelegt hat, bereits wiederholt klargestellt, dass die Pflicht, einen durch eine Unregelmäßigkeit unrechtmäßig erhaltenen Vorteil zurückzugewähren, keine Sanktion ist, sondern lediglich die Folge der Feststellung, dass die Voraussetzungen für den Erhalt des unionsrechtlich vorgesehenen Vorteils nicht beachtet worden sind und der erlangte Vorteil rechtsgrundlos gewährt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juni 2009, Pometon, C-158/08, EU:C:2009:349, Rn. 28, vom 17. September 2014, Cruz & Companhia, C-341/13, EU:C:2014:2230, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 18. Dezember 2014, Somvao, C-599/13, EU:C:2014:2462, Rn. 36).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2015 - C-59/14

    Firma Ernst Kollmer Fleischimport und -export - Verordnung (EG, Euratom) Nr.

    20 - Urteil Cruz & Companhia (C-341/13, EU:C:2014:2230, Rn. 49 und 50).

    Die Verjährungsfrist von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2988/95 ist in den Mitgliedstaaten im Bereich der Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse unmittelbar anwendbar, wenn nicht eine sektorbezogene Unionsregelung eine kürzere Frist (nicht weniger als drei Jahre) oder eine nationale Rechtsvorschrift eine längere Verjährungsfrist vorsieht (Urteil Handlbauer, C-278/02, EU:C:2004:388, Rn. 35), die nicht unverhältnismäßig sein darf (Urteile Ze Fu Fleischhandel und Vion Trading, C-201/10 und C-202/10, EU:C:2011:282, Rn. 47, und Cruz & Companhia, C-341/13, EU:C:2014:2230, Rn. 65).

    Vgl. auch Urteile Cruz & Companhia (C-341/13, EU:C:2014:2230, Rn. 62) und Handlbauer (C-278/02, EU:C:2004:388, Rn. 40).

  • EuGH, 03.09.2015 - C-383/14

    Sodiaal International - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der finanziellen

    Der Gerichtshof hat klar entschieden, dass diese Bestimmung sowohl für die Unregelmäßigkeiten gilt, die zur Verhängung einer verwaltungsrechtlichen Sanktion im Sinne von Art. 5 dieser Verordnung führen, als auch für diejenigen, die Gegenstand einer verwaltungsrechtlichen Maßnahme im Sinne von Art. 4 der Verordnung sind, einer Maßnahme, die den Entzug des rechtswidrig erlangten Vorteils bezweckt, aber keinen Sanktionscharakter hat (vgl. in diesem Sinne Urteile Handlbauer, C-278/02, EU:C:2004:388, Rn. 33 und 34, Josef Vosding Schlacht-, Kühl- und Zerlegebetrieb u. a., C-278/07 bis C-280/07, EU:C:2009:38, Rn. 22, Cruz & Companhia, C-341/13, EU:C:2014:2230, Rn. 45, sowie Pfeifer & Langen, C-52/14, EU:C:2015:381, Rn. 23).

    Der Gerichtshof hat nämlich bereits hervorgehoben, dass Unregelmäßigkeiten wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die das Ergreifen verwaltungsrechtlicher Maßnahmen im Sinne von Art. 4 der Verordnung Nr. 2988/95 nach sich ziehen, als in vier Jahren ab ihrem Begehungszeitpunkt verjährt anzusehen sind, wobei die die Verjährung unterbrechenden Handlungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung zu berücksichtigen sind und die in Unterabs. 4 dieses Absatzes festgelegte zeitliche Obergrenze zu wahren ist (Urteil Cruz & Companhia, C-341/13, EU:C:2014:2230, Rn. 64).

    Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass diese Auslegung unbeschadet der Auslegung von Art. 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2988/95 gilt, wonach die Mitgliedstaaten die Möglichkeit behalten, eine längere Frist als die in Abs. 1 bzw. Abs. 2 dieses Art. 3 vorgesehene Frist anzuwenden (vgl. in diesem Sinne Urteile Cruz & Companhia, C-341/13, EU:C:2014:2230, Rn. 54, sowie Ze Fu Fleischhandel und Vion Trading, C-201/10 und C-202/10, EU:C:2011:282, Rn. 25).

  • EuGH, 26.03.2020 - C-496/18

    HUNGEOD u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge -

    Was speziell die Frage der Ausschlussfristen anbelangt, geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ferner hervor, dass diese zur Erfüllung ihres Zwecks, die Rechtssicherheit zu gewährleisten, im Voraus festgelegt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Juli 1970, ACF Chemiefarma/Kommission, 41/69, EU:C:1970:71, Rn. 19, und vom 5. Mai 2011, Ze Fu Fleischhandel und Vion Trading, C-201/10 und C-202/10, EU:C:2011:282, Rn. 52) und hinreichend vorhersehbar (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Mai 2011, Ze Fu Fleischhandel und Vion Trading, C-201/10 und C-202/10, EU:C:2011:282, Rn. 34, und vom 17. September 2014, Cruz & Companhia, C-341/13, EU:C:2014:2230, Rn. 58) sein müssen.
  • EuGH, 26.05.2016 - C-261/14

    Verstöße gegen nationale Rechtsvorschriften sind "Unregelmäßigkeiten"!

    Schließlich hat der Gerichtshof, wie der Generalanwalt in Nr. 105 seiner Schlussanträge dargelegt hat, bereits wiederholt klargestellt, dass die Pflicht, einen durch eine Unregelmäßigkeit unrechtmäßig erhaltenen Vorteil zurückzugewähren, keine Sanktion ist, sondern lediglich die Folge der Feststellung, dass die Voraussetzungen für den Erhalt des unionsrechtlich vorgesehenen Vorteils nicht beachtet worden sind und der erlangte Vorteil rechtsgrundlos gewährt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juni 2009, Pometon, C-158/08, EU:C:2009:349, Rn. 28, vom 17. September 2014, Cruz & Companhia, C-341/13, EU:C:2014:2230, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 18. Dezember 2014, Somvao, C-599/13, EU:C:2014:2462, Rn. 36).
  • EuGH, 18.12.2014 - C-599/13

    Somvao - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der finanziellen Interessen der

    Mit der Verordnung Nr. 2988/95 wird nach ihrem Art. 1 Abs. 1 eine Rahmenregelung für einheitliche Kontrollen sowie für verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen bei Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Unionsrecht eingeführt, um, wie sich aus dem dritten Erwägungsgrund der Verordnung ergibt, in allen Bereichen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union zu bekämpfen (Urteile FranceAgriMer, C-670/11, EU:C:2012:807, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Cruz & Companhia, C-341/13, EU:C:2014:2230, Rn. 43).

    Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass die Pflicht, einen durch eine illegale Praxis unrechtmäßig erlangten Vorteil zurückzugewähren, keine Sanktion ist, sondern lediglich die Folge der Feststellung, dass die Voraussetzungen für den Erhalt des unionsrechtlich vorgesehenen Vorteils nicht beachtet worden sind und der erlangte Vorteil somit rechtsgrundlos gewährt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile Pometon, C-158/08, EU:C:2009:349, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Cruz & Companhia, EU:C:2014:2230, Rn. 45).

  • EuG, 30.01.2020 - T-292/18

    Portugal/ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.02.2023 - C-615/21

    Napfény-Toll - Vorlage zur Vorabentscheidung - Nationales Besteuerungsverfahren -

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2019 - C-323/18

    Tesco-Global Áruházak - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit -

  • EuGH, 16.11.2023 - C-196/22

    Regione Lombardia und Provincia di Pavia (Mesures de reboisement)

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.10.2019 - C-401/18

    Herst - Vorabentscheidungsverfahren - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.06.2018 - C-295/17

    MEO - Serviços de Comunicações e Multimédia - Vorabentscheidungsersuchen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2017 - C-8/17

    Biosafe - Indústria de Reciclagens - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer

  • EuGH, 07.04.2022 - C-447/20

    IFAP - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 -

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2019 - C-496/18

    HUNGEOD u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.04.2016 - C-111/15

    Obcina Gorje

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