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Rechtsprechung
   EuGH, 28.04.2009 - C-518/06   

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https://dejure.org/2009,3029
EuGH, 28.04.2009 - C-518/06 (https://dejure.org/2009,3029)
EuGH, Entscheidung vom 28.04.2009 - C-518/06 (https://dejure.org/2009,3029)
EuGH, Entscheidung vom 28. April 2009 - C-518/06 (https://dejure.org/2009,3029)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Art. 43 EG und 49 EG - Richtlinie 92/49/EWG - Nationale Regelung, die den Versicherungsunternehmen einen Kontrahierungszwang auferlegt - Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und des freien ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Italien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Art. 43 EG und 49 EG - Richtlinie 92/49/EWG - Nationale Regelung, die den Versicherungsunternehmen einen Kontrahierungszwang auferlegt - Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und des freien ...

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Italien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Art. 43 EG und 49 EG - Richtlinie 92/49/EWG - Nationale Regelung, die den Versicherungsunternehmen einen Kontrahierungszwang auferlegt - Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und des freien ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Italien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Art. 43 EG und 49 EG - Richtlinie 92/49/EWG - Nationale Regelung, die den Versicherungsunternehmen einen Kontrahierungszwang auferlegt - Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und des freien ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kommission / Italien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Art. 43 EG und 49 EG - Richtlinie 92/49/EWG - Nationale Regelung, die den Versicherungsunternehmen einen Kontrahierungszwang auferlegt - Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und des freien ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 20. Dezember 2006 - Kommission der Europäischen Gemeinschaften / Italienische Republik

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen Art. 43 und Art. 49 EG - Verstoß gegen die Art. 6, 9, 29 und 39 der Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 05.10.2004 - C-442/02

    DER GERICHTSHOF BEANSTANDET DIE FRANZÖSISCHE REGELUNG, DIE DIE VERZINSUNG VON

    Auszug aus EuGH, 28.04.2009 - C-518/06
    Am 22. Dezember 2004 übersandte die Kommission ein ergänzendes Mahnschreiben, in dem sie ausführte, dass nach den im Urteil des Gerichtshofs vom 5. Oktober 2004, CaixaBank France (C-442/02, Slg. 2004, I-8961), dargelegten Grundsätzen der Kontrahierungszwang auch mit den Art. 43 EG und 49 EG unvereinbar sei.

    Die beschränkende Wirkung des Kontrahierungszwangs sei mit der im Urteil CaixaBank France des Gerichtshofs festgestellten vergleichbar.

    Nach ständiger Rechtsprechung betrifft der Begriff "Beschränkung" im Sinne von Art. 43 EG und 49 EG die Maßnahmen, die die Ausübung der Niederlassungsfreiheit oder des freien Dienstleistungsverkehrs verbieten, behindern oder weniger attraktiv machen (Urteil CaixaBank France, Randnr. 11, sowie Urteile vom 13. Dezember 2007, Kommission/Italien, C-465/05, Slg. 2007, I-11091, Randnr. 17, und vom 17. Juli 2008, Kommission/Frankreich, C-389/05, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 52).

    35 und 38, und CaixaBank France, Randnr. 12).

    Da der Kontrahierungszwang für diese Unternehmen Anpassungen und Kosten von solchem Umfang nach sich zieht, wird der Zugang zum italienischen Markt durch diese Verpflichtung weniger attraktiv gemacht und verringert im Fall des Zugangs die Möglichkeit der betroffenen Unternehmen, ohne Weiteres mit den traditionell in Italien ansässigen Unternehmen wirksam in Wettbewerb zu treten (vgl. in diesem Sinne Urteil CaixaBank France, Randnrn.

  • EuGH, 07.09.2004 - C-346/02

    DER GERICHTSHOF BEANSTANDET NICHT DIE IN FRANKREICH UND IN LUXEMBURG FÜR

    Auszug aus EuGH, 28.04.2009 - C-518/06
    Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, hatte der Gemeinschaftsgesetzgeber somit die Absicht, den Grundsatz der Tariffreiheit im Versicherungssektor (mit Ausnahme der Lebensversicherung) einschließlich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zu gewährleisten (Urteile vom 25. Februar 2003, Kommission/Italien, C-59/01, Slg. 2003, I-1759, Randnr. 29, und vom 7. September 2004, Kommission/Luxemburg, C-346/02, Slg. 2004, I-7517, Randnr. 21).

    Eine vollständige Harmonisierung auf dem Gebiet der Tarife im Bereich der Versicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung, mit der jede nationale Maßnahme ausgeschlossen wird, die Auswirkungen auf die Tarife haben kann, kann mangels eines entsprechenden vom Gemeinschaftsgesetzgeber klar geäußerten Willens nicht vermutet werden (Urteil Kommission/Luxemburg, Randnr. 24).

  • EuGH, 10.05.1995 - C-384/93

    Alpine Investments / Minister van Financiën

    Auszug aus EuGH, 28.04.2009 - C-518/06
    In Bezug auf die Frage, wann eine unterschiedslos anwendbare Maßnahme wie der hier streitige Kontrahierungszwang unter diesen Begriff fallen kann, ist daran zu erinnern, dass eine Regelung eines Mitgliedstaats nicht allein deshalb eine Beschränkung im Sinne des EG-Vertrags darstellt, weil andere Mitgliedstaaten in ihrem Gebiet ansässige Erbringer gleichartiger Dienstleistungen weniger strengen oder wirtschaftlich interessanteren Vorschriften unterwerfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Mai 1995, Alpine Investments, C-384/93, Slg. 1995, I-1141, Randnr. 27, und vom 12. Juli 2005, Schempp, C-403/03, Slg. 2005, I-6421, Randnr. 45).

    Hingegen umfasst der Begriff der Beschränkung die von einem Mitgliedstaat getroffenen Maßnahmen, die, obwohl sie unterschiedslos anwendbar sind, den Marktzugang von Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten betreffen und somit den innergemeinschaftlichen Handel behindern (vgl. in diesem Sinne Urteile Alpine Investments, Randnrn.

  • EuGH, 17.07.2008 - C-389/05

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG

    Auszug aus EuGH, 28.04.2009 - C-518/06
    Nach ständiger Rechtsprechung betrifft der Begriff "Beschränkung" im Sinne von Art. 43 EG und 49 EG die Maßnahmen, die die Ausübung der Niederlassungsfreiheit oder des freien Dienstleistungsverkehrs verbieten, behindern oder weniger attraktiv machen (Urteil CaixaBank France, Randnr. 11, sowie Urteile vom 13. Dezember 2007, Kommission/Italien, C-465/05, Slg. 2007, I-11091, Randnr. 17, und vom 17. Juli 2008, Kommission/Frankreich, C-389/05, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 52).
  • EuGH, 05.12.2006 - C-94/04

    DAS IN ITALIEN GELTENDE ABSOLUTE VERBOT, VON DEN MINDESTGEBÜHREN DER

    Auszug aus EuGH, 28.04.2009 - C-518/06
    Eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs kann zugelassen werden, wenn sich erweist, dass sie zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entspricht, geeignet ist, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. u. a. Urteile vom 5. Dezember 2006, Cipolla u. a., C-94/04 und C-202/04, Slg. 2006, I-11421, Randnr. 61, vom 13. Dezember 2007, United Pan-Europe Communications Belgium u. a., C-250/06, Slg. 2007, I-11135, Randnr. 39, und vom 1. April 2008, Regierung der Communauté française und Gouvernement wallon, C-212/06, Slg. 2008, I-1683, Randnr. 55).
  • EuGH, 13.12.2007 - C-465/05

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

    Auszug aus EuGH, 28.04.2009 - C-518/06
    Nach ständiger Rechtsprechung betrifft der Begriff "Beschränkung" im Sinne von Art. 43 EG und 49 EG die Maßnahmen, die die Ausübung der Niederlassungsfreiheit oder des freien Dienstleistungsverkehrs verbieten, behindern oder weniger attraktiv machen (Urteil CaixaBank France, Randnr. 11, sowie Urteile vom 13. Dezember 2007, Kommission/Italien, C-465/05, Slg. 2007, I-11091, Randnr. 17, und vom 17. Juli 2008, Kommission/Frankreich, C-389/05, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 52).
  • EuGH, 10.02.2009 - C-110/05

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 28 EG -

    Auszug aus EuGH, 28.04.2009 - C-518/06
    Diese Beweislast geht jedoch nicht so weit, dass er positiv belegen müsste, dass sich dieses Ziel mit keiner anderen vorstellbaren Maßnahme unter den gleichen Bedingungen erreichen lasse (Urteil vom 10. Februar 2009, Kommission/Italien, C-110/05, Slg. 2009, I-0000, Randnrn.
  • EuGH, 01.04.2008 - C-212/06

    BESTIMMTE ASPEKTE DES FLÄMISCHEN SYSTEMS DER PFLEGEVERSICHERUNG STEHEN IM

    Auszug aus EuGH, 28.04.2009 - C-518/06
    Eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs kann zugelassen werden, wenn sich erweist, dass sie zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entspricht, geeignet ist, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. u. a. Urteile vom 5. Dezember 2006, Cipolla u. a., C-94/04 und C-202/04, Slg. 2006, I-11421, Randnr. 61, vom 13. Dezember 2007, United Pan-Europe Communications Belgium u. a., C-250/06, Slg. 2007, I-11135, Randnr. 39, und vom 1. April 2008, Regierung der Communauté française und Gouvernement wallon, C-212/06, Slg. 2008, I-1683, Randnr. 55).
  • EuGH, 12.07.2005 - C-403/03

    Schempp - Unionsbürgerschaft - Artikel 12 EG und 18 EG - Einkommensteuer -

    Auszug aus EuGH, 28.04.2009 - C-518/06
    In Bezug auf die Frage, wann eine unterschiedslos anwendbare Maßnahme wie der hier streitige Kontrahierungszwang unter diesen Begriff fallen kann, ist daran zu erinnern, dass eine Regelung eines Mitgliedstaats nicht allein deshalb eine Beschränkung im Sinne des EG-Vertrags darstellt, weil andere Mitgliedstaaten in ihrem Gebiet ansässige Erbringer gleichartiger Dienstleistungen weniger strengen oder wirtschaftlich interessanteren Vorschriften unterwerfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Mai 1995, Alpine Investments, C-384/93, Slg. 1995, I-1141, Randnr. 27, und vom 12. Juli 2005, Schempp, C-403/03, Slg. 2005, I-6421, Randnr. 45).
  • EuGH, 13.12.2007 - C-250/06

    DIE ERTEILUNG DES "MUST CARRY"-STATUS AN RUNDFUNKVERANSTALTER KANN DURCH

    Auszug aus EuGH, 28.04.2009 - C-518/06
    Eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs kann zugelassen werden, wenn sich erweist, dass sie zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entspricht, geeignet ist, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. u. a. Urteile vom 5. Dezember 2006, Cipolla u. a., C-94/04 und C-202/04, Slg. 2006, I-11421, Randnr. 61, vom 13. Dezember 2007, United Pan-Europe Communications Belgium u. a., C-250/06, Slg. 2007, I-11135, Randnr. 39, und vom 1. April 2008, Regierung der Communauté française und Gouvernement wallon, C-212/06, Slg. 2008, I-1683, Randnr. 55).
  • EuGH, 25.02.2003 - C-59/01

    Kommission / Italien

  • EuGH, 04.07.2019 - C-377/17

    Verbindliche Honorare mit Mindest- und Höchstsätzen in HOAI für

    In diesem Zusammenhang stützt sich die Bundesrepublik Deutschland auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere auf das Urteil vom 28. April 2009, Kommission/Italien (C-518/06, EU:C:2009:270), wonach Mindest- und Höchstsätze keine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs darstellten, wenn die Regelung, die diese vorsehe, durch eine Flexibilität gekennzeichnet sei, die eine bestimmte Differenzierung der Tarife nach der Art der erbrachten Leistungen ermögliche.

    Daraus folgt insbesondere, dass es zwar Sache des Mitgliedstaats ist, der sich auf einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses beruft, um eine Anforderung im Sinne von Art. 15 der Richtlinie 2006/123 zu rechtfertigen, darzutun, dass seine Regelung zur Erreichung des angestrebten legitimen Ziels geeignet und erforderlich ist, doch geht diese Beweislast nicht so weit, dass dieser Mitgliedstaat positiv belegen müsste, dass sich dieses Ziel mit keiner anderen vorstellbaren Maßnahme unter den gleichen Bedingungen erreichen ließe (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. April 2009, Kommission/Italien, C-518/06, EU:C:2009:270, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 24. März 2011, Kommission/Spanien, C-400/08, EU:C:2011:172, Rn. 123, und vom 23. Dezember 2015, Scotch Whisky Association u. a., C-333/14, EU:C:2015:845, Rn. 55).

  • BAG, 21.09.2016 - 10 ABR 33/15

    Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung

    Maßgeblich ist, ob durch die nationalen Regelungen im Fall des Zugangs die Möglichkeit der betroffenen Unternehmen, ohne Weiteres mit den traditionell im Aufnahmestaat ansässigen Unternehmen wirksam in Wettbewerb zu treten, verringert wird (EuGH 28. April 2009 - C-518/06 - [Kommission./.Italien] Rn. 62 ff., Slg. 2009, I-3491; 5. Oktober 2004 -  C-442/02  - [CaixaBank France] Rn. 11, Slg. 2004, I-8961) .
  • BAG, 21.09.2016 - 10 ABR 48/15

    Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung

    Maßgeblich ist, ob durch die nationalen Regelungen im Fall des Zugangs die Möglichkeit der betroffenen Unternehmen, ohne Weiteres mit den traditionell im Aufnahmestaat ansässigen Unternehmen wirksam in Wettbewerb zu treten, verringert wird (EuGH 28. April 2009 - C-518/06 - [Kommission./.Italien] Rn. 62 ff., Slg. 2009, I-3491; 5. Oktober 2004 - C-442/02 - [CaixaBank France] Rn. 11, Slg. 2004, I-8961) .
  • EuGH, 08.09.2010 - C-316/07

    Stoß - Art. 43 EG und 49 EG - Niederlassungsfreiheit - Freier

    Dazu ist allerdings hervorzuheben, dass angesichts des Ermessens, über das die Mitgliedstaaten bei der Entscheidung darüber verfügen, welches Niveau des Verbraucherschutzes und des Schutzes der Sozialordnung sie im Glücksspielsektor gewährleisten wollen, insbesondere nicht verlangt wird, dass die von den Behörden eines Mitgliedstaats erlassene restriktive Maßnahme im Hinblick auf das Kriterium der Verhältnismäßigkeit einer von allen Mitgliedstaaten geteilten Auffassung in Bezug auf die Modalitäten des Schutzes des fraglichen berechtigten Interesses entspricht (vgl. entsprechend Urteil vom 28. April 2009, Kommission/Italien, C-518/06, Slg. 2009, I-3491, Randnrn.
  • BGH, 28.09.2011 - I ZR 92/09

    Sportwetten im Internet

    Dagegen wird nicht verlangt, dass eine von einem Mitgliedstaat erlassene beschränkende Maßnahme einer von allen Mitgliedstaaten geteilten Auffassung in Bezug auf die Modalitäten des Schutzes des fraglichen berechtigten Interesses entspricht (vgl. EuGH, Urteil vom 28. April 2009 - C-518/06, Slg. 2009, I-3491 Rn. 83 ff. - Kommission/Italien).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-261/20

    Nach Ansicht von Generalanwalt Maciej Szpunar muss ein nationales Gericht eine

    69 Vgl. u. a. Urteil vom 28. April 2009, Kommission/Italien (C-518/06, EU:C:2009:270, Rn. 66 bis 71).
  • EuGH, 08.09.2010 - C-46/08

    Carmen Media Group - Art. 49 EG - Freier Dienstleistungsverkehr - Inhaber einer

    Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass angesichts des Ermessens, über das die Mitgliedstaaten bei der Bestimmung des Niveaus des Verbraucherschutzes und des Schutzes der Sozialordnung im Glücksspielsektor verfügen, im Hinblick auf das Kriterium der Verhältnismäßigkeit nicht verlangt wird, dass eine von den Behörden eines Mitgliedstaats erlassene restriktive Maßnahme einer von allen Mitgliedstaaten geteilten Auffassung in Bezug auf die Modalitäten des Schutzes des fraglichen berechtigten Interesses entspricht (vgl. entsprechend Urteil vom 28. April 2009, Kommission/Italien, C-518/06, Slg. 2009, I-3491, Randnrn.
  • BGH, 28.09.2011 - I ZR 93/10

    Poker im Internet

    Dagegen wird nicht verlangt, dass eine von einem Mitgliedstaat erlassene beschränkende Maßnahme einer von allen Mitgliedstaaten geteilten Auffassung in Bezug auf die Modalitäten des Schutzes des fraglichen berechtigten Interesses entspricht (vgl. EuGH, Urteil vom 28. April 2009 - C-518/06, Slg. 2009, I-3491 Rn. 83 ff. - Kommission/Italien).
  • EuGH, 07.03.2013 - C-577/11

    DKV Belgium - Freier Dienstleistungsverkehr - Niederlassungsfreiheit -

    Insoweit ist daran zu erinnern, dass die Art. 29 und 39 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 92/49 sowie Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 73/239 einem Mitgliedstaat untersagen, ein System der vorherigen Genehmigung oder der systematischen Übermittlung von Tarifen einzuführen, die ein Versicherungsunternehmen im Verkehr mit den Versicherungsnehmern in seinem Staatsgebiet zu verwenden beabsichtigt (vgl. Urteil vom 28. April 2009, Kommission/Italien, C-518/06, Slg. 2009, I-3491, Randnr. 100).

    Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, hatte der Unionsgesetzgeber somit die Absicht, den Grundsatz der Tariffreiheit im Versicherungssektor mit Ausnahme der Lebensversicherung zu gewährleisten (Urteil Kommission/Italien, Randnr. 101 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine vollständige Harmonisierung auf dem Gebiet der Tarife im Bereich der Versicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung, mit der jede nationale Maßnahme ausgeschlossen wird, die Auswirkungen auf die Tarife haben kann, lässt sich jedoch mangels eines entsprechenden vom Gesetzgeber der Europäischen Union klar geäußerten Willens nicht vermuten (Urteile vom 7. September 2004, Kommission/Luxemburg, C-346/02, Slg. 2004, I-7517, Randnr. 24, Kommission/Frankreich, C-347/02, Slg. 2004, I-7557, Randnr. 25, und Kommission/Italien, Randnr. 106).

    Mithin ist eine nationale Regelung, durch die ein technischer Rahmen vorgegeben wird, in dem die Versicherungsunternehmen ihre Prämien kalkulieren müssen, nicht allein aufgrund der Tatsache, dass dieser technische Rahmen sich auf die Tarifentwicklung auswirkt, unvereinbar mit dem Grundsatz der Tariffreiheit (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Luxemburg, Randnr. 25, Kommission/Frankreich, Randnr. 26, und Kommission/Italien, Randnr. 105).

    In diesem Zusammenhang betrifft nach ständiger Rechtsprechung der Begriff "Beschränkung" im Sinne der Art. 49 AEUV und 56 AEUV die Maßnahmen, die die Ausübung der Niederlassungsfreiheit oder des freien Dienstleistungsverkehrs verbieten, behindern oder weniger attraktiv machen (Urteil vom 28. April 2009, Kommission/Italien, Randnr. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In Bezug auf die Frage, unter welchen Umständen eine unterschiedslos anwendbare Maßnahme wie das im Ausgangsverfahren fragliche Tariferhöhungssystem unter diesen Begriff fallen kann, ist daran zu erinnern, dass eine Regelung eines Mitgliedstaats nicht allein deshalb eine Beschränkung im Sinne des AEU-Vertrags darstellt, weil andere Mitgliedstaaten in ihrem Staatsgebiet ansässige Erbringer gleichartiger Dienstleistungen weniger strengen oder wirtschaftlich interessanteren Vorschriften unterwerfen (vgl. Urteil vom 28. April 2009, Kommission/Italien, Randnr. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hingegen umfasst der Begriff der Beschränkung die von einem Mitgliedstaat getroffenen Maßnahmen, die, obwohl sie unterschiedslos anwendbar sind, den Marktzugang von Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten betreffen und somit den innergemeinschaftlichen Handel behindern (Urteil vom 28. April 2009, Kommission/Italien, Randnr. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich müssen die Versicherungsunternehmen beim Zugang zum Markt eines Mitgliedstaats, der ein Tariferhöhungssystem wie das im Ausgangsverfahren fragliche eingeführt hat, ihre Geschäftspolitik und -strategie überdenken, damit sie auf diesem Markt im Einklang mit dem Recht dieses Mitgliedstaats tätig werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. April 2009, Kommission/Italien, Randnr. 69).

    Eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs kann zugelassen werden, wenn sich erweist, dass sie zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entspricht, geeignet ist, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. u. a. Urteil vom 28. April 2009, Kommission/Italien, Randnr. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 24.03.2011 - C-400/08

    Ein Mitgliedstaat kann die Eröffnung großer Einzelhandelseinrichtungen nicht von

    Der Begriff der "Beschränkung" im Sinne von Art. 43 EG umfasst bekanntlich die von einem Mitgliedstaat getroffenen Maßnahmen, die, obwohl sie unterschiedslos anwendbar sind, den Marktzugang von Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und somit den innergemeinschaftlichen Handel behindern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Oktober 2004, CaixaBank France, C-442/02, Slg. 2004, I-8961, Randnr. 11, und vom 28. April 2009, Kommission/Italien, C-518/06, Slg. 2009, I-3491, Randnr. 64, und entsprechend Urteil vom 10. Februar 2009, Kommission/Italien, C-110/05, Slg. 2009, I-519, Randnr. 37).

    In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass es zwar Sache des Mitgliedstaats ist, der sich auf einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses beruft, um eine Beschränkung einer der Grundfreiheiten zu rechtfertigen, darzutun, dass seine Regelung zur Erreichung des angestrebten legitimen Ziels geeignet und erforderlich ist, aber diese Beweislast geht nicht so weit, dass dieser Mitgliedstaat positiv belegen müsste, dass sich dieses Ziel mit keiner anderen vorstellbaren Maßnahme unter den gleichen Bedingungen erreichen ließe (vgl. entsprechend Urteil vom 10. Februar 2009, Kommission/Italien, Randnr. 66).

  • EuGH, 11.03.2010 - C-384/08

    Attanasio Group - Art. 43 EG und 48 EG - Regionale Regelung, in der verbindliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2019 - C-377/17

    Kommission/ Deutschland - Vertragsverletzung - Dienstleistungen im Binnenmarkt -

  • BGH, 10.12.2020 - I ZR 26/20

    Steuerberater-LLP

  • EuGH, 29.07.2019 - C-209/18

    Kommission/ Österreich () und vétérinaires) - Vertragsverletzung eines

  • EuGH, 21.10.2010 - C-81/09

    Idryma Typou - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr -

  • VG Aachen, 15.01.2024 - 9 K 1163/20

    Berliner Abkommen; Dienstleistungsfreiheit; Dienstleistungsrichtlinie;

  • BGH, 28.09.2011 - I ZR 30/10

    Verbot des Angebots privater Sportwetten und anderer Glücksspiele im Internet

  • BGH, 28.09.2011 - I ZR 189/08

    Verbot des Angebots privater Sportwetten und anderer Glücksspiele im Internet

  • EuGH, 29.03.2011 - C-565/08

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG und

  • BGH, 28.09.2011 - I ZR 43/10

    Verbot des Angebots privater Sportwetten und anderer Glücksspiele im Internet

  • EuGH, 12.12.2013 - C-327/12

    Soa Nazionale Costruttori - Art. 101 AEUV, 102 AEUV und 106 AEUV - Öffentliche

  • EuGH, 22.10.2009 - C-438/08

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2013 - C-234/12

    Sky Italia - Richtlinie 2010/13/EU - Audiovisuelle Mediendienste - Begrenzung der

  • VG Düsseldorf, 29.04.2011 - 27 L 471/10

    Glücksspiel Mau Mau Zufall Entgelt Veranstalter kohärent Kohärenzgebot

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2009 - C-441/07

    Kommission / Alrosa - Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch einer

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2016 - C-559/15

    Onix Asigurari

  • EuGH, 16.12.2010 - C-89/09

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2009 - C-169/08

    Presidente del Consiglio dei Ministri - Freier Dienstleistungsverkehr (Art. 49

  • VG Düsseldorf, 12.07.2011 - 27 K 5009/08

    Untersagungsverfügung hinsichtlich der Veranstaltung und Vermittlung unerlaubten

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.10.2009 - C-484/08

    Caja de Ahorros y Monte de Piedad de Madrid - Verbraucherschutz - Richtlinie

  • EuGH, 25.06.2009 - C-356/08

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

  • VG Düsseldorf, 16.06.2011 - 27 K 437/09

    Behördliche Untersagung der Veranstaltung und Werbung von unerlaubten

  • VG Düsseldorf, 12.07.2011 - 27 K 8790/08

    Glücksspiel Werbung Datenschutz Geolokalisation

  • VG Düsseldorf, 27.05.2011 - 27 L 1602/10

    Auslandszustellung Glücksspiel Kohärenz

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.06.2021 - C-71/20

    VAS Shipping - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 und 54 AEUV -

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2016 - C-303/15

    M. und S. - Notifizierungsverfahren für technische Vorschriften - Technische

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2011 - C-72/10

    Costa - Freier Dienstleistungsverkehr - Niederlassungsfreiheit - Annahme von

  • VG Düsseldorf, 12.07.2011 - 27 K 5538/09

    Glücksspiel Pokerschlule kostenlos Werbung

  • VG Düsseldorf, 21.06.2011 - 27 K 6586/08

    Glücksspiel Poker Internet Veranstaltung Handlungspflichten Kohärenz

  • VG Düsseldorf, 27.05.2011 - 27 L 355/10

    Regelungsbefugnis Wiederholender Erlass eines Verwaltungsaktes Auslandszustellung

  • EuG, 15.12.2016 - T-421/09

    DEI / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2013 - C-628/11

    International Jet Management - Verbot jeder Diskriminierung aus Gründen der

  • VG Hamburg, 04.11.2010 - 4 K 26/07

    Angebot von Internet-Sportwetten von einer im Ausland ansässigen Körperschaft des

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2013 - C-22/12

    Haasová - Angleichung der Rechtsvorschriften -

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2013 - C-277/12

    Drozdovs - Angleichung der Rechtsvorschriften -

  • VG Düsseldorf, 16.06.2011 - 27 K 947/09

    Internetverbot Köhärenz Geolokalisation Pferdewetten

  • VG Karlsruhe, 13.02.2014 - 2 K 16/14

    Verbot einer Wettvermittlungsstelle für Sportwetten

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Rechtsprechung
   EuGH, 21.06.2007 - C-518/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,38779
EuGH, 21.06.2007 - C-518/06 (https://dejure.org/2007,38779)
EuGH, Entscheidung vom 21.06.2007 - C-518/06 (https://dejure.org/2007,38779)
EuGH, Entscheidung vom 21. Juni 2007 - C-518/06 (https://dejure.org/2007,38779)
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Volltextveröffentlichung

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2008 - C-518/06   

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https://dejure.org/2008,23589
Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2008 - C-518/06 (https://dejure.org/2008,23589)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 09.09.2008 - C-518/06 (https://dejure.org/2008,23589)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 09. September 2008 - C-518/06 (https://dejure.org/2008,23589)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Italien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG und 49 EG - Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Schadenversicherung - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Kontrahierungszwang - Richtlinie 92/49/EWG - Tarife

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Italien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG und 49 EG - Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Schadenversicherung - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Kontrahierungszwang - Richtlinie 92/49/EWG - Tarife

  • EU-Kommission

    Kommission / Italien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG und 49 EG - Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Schadenversicherung - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Kontrahierungszwang - Richtlinie 92/49/EWG - Tarife“

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (28)

  • EuGH, 11.03.2004 - C-496/01

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2008 - C-518/06
    46 - Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. März 2004, Kommission/Frankreich (C-496/01, Slg. 2004, I-2351, Randnr. 68).

    66 - Vgl. Urteil Kommission/Frankreich, in Fn. 59 angeführt, Randnr. 25.

  • EuGH, 15.01.2002 - C-439/99

    Kommission / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2008 - C-518/06
    5 - Vgl. u. a. Urteile vom 10. Mai 2001, Kommission/Niederlande (C-152/98, Slg. 2001, I-3463, Randnr. 23), vom 15. Januar 2002, Kommission/Italien (C-439/99, Slg. 2002, I-305, Randnr. 10), und vom 27. November 2003, Kommission/Finnland (C-185/00, Slg. 2003, I-14189, Randnr. 79).

    58 - Urteil Kommission/Italien, in Fn. 31 angeführt, Randnr. 26.

  • EuGH, 07.09.2004 - C-347/02

    Kommission / Frankreich - Versicherungen - Dritte Richtlinie

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2008 - C-518/06
    59 - Vgl. u. a. Urteil vom 7. September 2004, Kommission/Frankreich (C-347/02, Slg. 2004, I-7557, Randnr. 22).
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