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   EuGH, 03.05.2012 - C-337/10   

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https://dejure.org/2012,9562
EuGH, 03.05.2012 - C-337/10 (https://dejure.org/2012,9562)
EuGH, Entscheidung vom 03.05.2012 - C-337/10 (https://dejure.org/2012,9562)
EuGH, Entscheidung vom 03. Mai 2012 - C-337/10 (https://dejure.org/2012,9562)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Sozialpolitik - Richtlinie 2003/88/EG - Arbeitsbedingungen - Arbeitszeitgestaltung - Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub - Finanzielle Vergütung im Krankheitsfall - Beamte (Feuerwehrleute)

  • Europäischer Gerichtshof

    Neidel

    Sozialpolitik - Richtlinie 2003/88/EG - Arbeitsbedingungen - Arbeitszeitgestaltung - Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub - Finanzielle Vergütung im Krankheitsfall - Beamte (Feuerwehrleute)

  • EU-Kommission

    Neidel

    Sozialpolitik - Richtlinie 2003/88/EG - Arbeitsbedingungen - Arbeitszeitgestaltung - Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub - Finanzielle Vergütung im Krankheitsfall - Beamte (Feuerwehrleute)“

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Herleitung eines Anspruchs eines in den Ruhestand getretenen Beamten auf Abgeltung von nicht genommenen Erholungsurlaub bzw. Jahresurlaub aus Europarecht; Anspruch eines Beamten bei Eintritt in den Ruhestand auf eine finanzielle Vergütung für bezahlten Jahresurlaub bei ...

  • hensche.de

    Urlaubsabgeltung, Krankheit: Urlaub, Urlaub: Krankheit, Beamter

  • hensche.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Urlaubsabgeltungsanspruch eines beamteten Feuerwehrmanns bei Eintritt in den Ruhestand infolge Dienstunfähigkeit; Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Sozialpolitik - Bei Eintritt in den Ruhestand hat ein Beamter Anspruch auf eine finanzielle Vergütung, wenn er seinen Anspruch auf bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen aus Krankheitsgründen ganz oder zum Teil nicht ausüben konnte

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Kranke Beamte bekommen Entschädigung für entgangenen Urlaub

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Urlaubsabfindung für kranke Beamte

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die finanzielle Vergütung des Mindestjahresurlaubs

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kranke Beamte haben trotzdem Urlaubsanspruch!

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Urlaubsabfindung für kranke Beamte

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    EU-Vorgaben zum Mindesturlaub gelten auch für Beamte

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Anspruch auf Vergütung für nicht genommenen Urlaub

  • spiegel.de (Pressemeldung, 03.05.2012)

    Beamte bekommen Geld für verpassten Urlaub

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Vergütung des Mindesturlaubs bei Krankheit und Eintritt in Ruhestand

  • arbeit-und-arbeitsrecht.de (Kurzinformation)

    Beamte haben Anspruch auf Urlaubsabgeltung bei Ausscheiden

  • arbrb.de (Kurzinformation)

    Urlaub: des Deutschen "liebstes Kind”?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Beamter hat bei Eintritt in den Ruhestand Anspruch auf finanzielle Vergütung für nicht genommenen Mindestjahresurlaub - Über den Mindestanspruch hinaus gehender Urlaub muss nicht zwingend finanziell ausgeglichen werden

Besprechungen u.ä. (3)

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Mindesturlaub: Urlaubsentschädigung auch für kranke Beamte

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Haben Beamte infolge mehrjähriger Krankheit keinen Urlaub nehmen können, steht ihnen Urlaubsabgeltung zu, wenn sie in den Ruhestand treten

  • 123recht.net (Entscheidungsbesprechung)

    Geld für Urlaub?

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main (Deutschland) eingereicht am 7. Juli 2010 - Georg Neidel gegen Stadt Frankfurt am Main

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Verwaltungsgericht Frankfurt am Main - Auslegung von Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299, S. 9) - Anspruch auf Abgeltung ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2012, 2420
  • NVwZ 2012, 688
  • EuZW 2012, 516
  • NJ 2012, 387
  • DÖV 2012, 567
 
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Wird zitiert von ... (270)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 24.01.2012 - C-282/10

    Die Richtlinie über Arbeitszeitgestaltung steht einer nationalen Regelung

    Auszug aus EuGH, 03.05.2012 - C-337/10
    Insoweit ist zu beachten, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass die Richtlinie 2003/88 Bestimmungen des nationalen Rechts nicht entgegensteht, die einen Anspruch auf einen bezahlten Jahresurlaub von mehr als vier Wochen vorsehen, der unter den in diesen nationalen Bestimmungen niedergelegten Bedingungen für die Inanspruchnahme und Gewährung eingeräumt wird (Urteil vom 24. Januar 2012, Dominguez, C-282/10, Randnr. 47).

    Aus dem Wortlaut von Art. 1 Abs. 1 und 2 Buchst. a, Art. 7 Abs. 1 und Art. 15 der Richtlinie 2003/88 geht nämlich ausdrücklich hervor, dass die Richtlinie sich auf die Aufstellung von Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeitszeitgestaltung beschränkt und die Befugnis der Mitgliedstaaten unberührt lässt, für den Schutz der Arbeitnehmer günstigere nationale Vorschriften anzuwenden (Urteil Dominguez, Randnr. 48).

    Da es somit den Mitgliedstaaten freisteht, je nach der Ursache für die Fehlzeiten des krankgeschriebenen Arbeitnehmers einen bezahlten Jahresurlaub vorzusehen, der länger als die durch die Richtlinie 2003/88 gewährleistete Mindestdauer von vier Wochen oder genauso lang wie diese ist (Urteil Dominguez, Randnr. 50), ist es zum einen ihre Sache, zu entscheiden, ob sie den Beamten zusätzlich zum Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen weitere Ansprüche auf bezahlten Urlaub gewähren und ob sie dabei einen Anspruch des in den Ruhestand tretenden Beamten auf eine finanzielle Vergütung für den Fall vorsehen, dass ihm diese zusätzlichen Ansprüche nicht haben zugutekommen können, weil er aus Krankheitsgründen keinen Dienst geleistet hat, und zum anderen, die Voraussetzungen für eine solche Gewährung festzulegen.

  • EuGH, 20.01.2009 - C-350/06

    Schultz-Hoff - Kein Verlust des Urlaubsanspruchs bei Krankheit

    Auszug aus EuGH, 03.05.2012 - C-337/10
    Dieser Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, der nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs als ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Union anzusehen ist, wird somit jedem Arbeitnehmer gewährt (vgl. Urteil vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a., C-350/06 und C-520/06, Slg. 2009, I-179, Randnr. 54).

    Um zu verhindern, dass dem Arbeitnehmer wegen dieser Unmöglichkeit jeder Genuss dieses Anspruchs, selbst in finanzieller Form, verwehrt wird, sieht Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 vor, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf eine finanzielle Vergütung hat (Urteil Schultz-Hoff u. a., Randnr. 56).

    Infolgedessen hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen ist, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, nach denen für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub am Ende des Arbeitsverhältnisses keine finanzielle Vergütung gezahlt wird, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums und/oder Übertragungszeitraums oder eines Teils davon krankgeschrieben bzw. im Krankheitsurlaub war und deshalb seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte (Urteil Schultz-Hoff u. a., Randnr. 62).

  • EuGH, 22.11.2011 - C-214/10

    KHS - Zu Urlaubsansprüchen bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit: Verfall schon nach

    Auszug aus EuGH, 03.05.2012 - C-337/10
    Hierzu ist zunächst festzustellen, dass der Gerichtshof im Urteil vom 22. November 2011, KHS (C-214/10, Slg. 2011, I-11757, Randnr. 35), entschieden hat, dass in Bezug auf den Übertragungszeitraum, nach dessen Ende der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erlöschen kann, wenn Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub angesammelt werden, in Anbetracht von Art. 7 der Richtlinie 2003/88 zu beurteilen ist, ob dieser Zeitraum vernünftigerweise als Zeitraum eingestuft werden kann, bei dessen Überschreitung der bezahlte Jahresurlaub für den Arbeitnehmer keine positive Wirkung als Erholungszeit mehr hat.
  • EuGH, 03.07.1986 - 66/85

    Lawrie-Blum / Land Baden-Württemberg

    Auszug aus EuGH, 03.05.2012 - C-337/10
    Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht nach dieser Rechtsprechung darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält (vgl. u. a. Urteile vom 3. Juli 1986, Lawrie-Blum, 66/85, Slg. 1986, 2121, Randnrn. 16 und 17, vom 23. März 2004, Collins, C-138/02, Slg. 2004, I-2703, Randnr. 26, und vom 7. September 2004, Trojani, C-456/02, Slg. 2004, I-7573, Randnr. 15).
  • EuGH, 03.10.2000 - C-303/98

    DIE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN ÜBER BESTIMMTE ASPEKTE DER

    Auszug aus EuGH, 03.05.2012 - C-337/10
    Daher hat der Gerichtshof entschieden, dass der Anwendungsbereich der Richtlinie 89/391 weit zu verstehen ist, so dass die in Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 dieser Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen eng auszulegen sind (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 3. Oktober 2000, Simap, C-303/98, Slg. 2000, I-7963, Randnrn.
  • EuGH, 23.03.2004 - C-138/02

    DER GERICHTSHOF PRÜFT, INWIEWEIT EINE NATIONALE REGELUNG DIE GEWÄHRUNG EINER

    Auszug aus EuGH, 03.05.2012 - C-337/10
    Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht nach dieser Rechtsprechung darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält (vgl. u. a. Urteile vom 3. Juli 1986, Lawrie-Blum, 66/85, Slg. 1986, 2121, Randnrn. 16 und 17, vom 23. März 2004, Collins, C-138/02, Slg. 2004, I-2703, Randnr. 26, und vom 7. September 2004, Trojani, C-456/02, Slg. 2004, I-7573, Randnr. 15).
  • EuGH, 07.09.2004 - C-456/02

    Trojani - Freier Personenverkehr - Unionsbürgerschaft - Aufenthaltsrecht -

    Auszug aus EuGH, 03.05.2012 - C-337/10
    Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht nach dieser Rechtsprechung darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält (vgl. u. a. Urteile vom 3. Juli 1986, Lawrie-Blum, 66/85, Slg. 1986, 2121, Randnrn. 16 und 17, vom 23. März 2004, Collins, C-138/02, Slg. 2004, I-2703, Randnr. 26, und vom 7. September 2004, Trojani, C-456/02, Slg. 2004, I-7573, Randnr. 15).
  • EuGH, 05.10.2004 - C-397/01

    BEI RETTUNGSSANITÄTERN, DIE BEI EINEM RETTUNGSDIENST TÄTIG SIND, DARF DIE

    Auszug aus EuGH, 03.05.2012 - C-337/10
    Diese Ausnahmen sind nämlich allein zu dem Zweck erlassen worden, das ordnungsgemäße Funktionieren der Dienste zu gewährleisten, die in Situationen von besonderer Schwere und besonderem Ausmaß für den Schutz der öffentlichen Sicherheit, Gesundheit und Ordnung unerlässlich sind (Urteil vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a., C-397/01 bis C-403/01, Slg. 2004, I-8835, Randnr. 55, und Beschluss vom 7. April 2011, May, C-519/09, Slg. 2011, I-2761, Randnr. 19).
  • EuGH, 14.07.2005 - C-52/04

    Personalrat der Feuerwehr Hamburg - Artikel 104 Absatz 3 der Verfahrensordnung -

    Auszug aus EuGH, 03.05.2012 - C-337/10
    Da im Fall eines Beamten wie des Klägers des Ausgangsverfahrens keine dieser Situationen vorliegt, fällt dessen Tätigkeit in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/88 (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 14. Juli 2005, Personalrat der Feuerwehr Hamburg, C-52/04, Slg. 2005, I-7111, Randnrn. 57 bis 59).
  • EuGH, 12.01.2006 - C-132/04

    Kommission / Spanien

    Auszug aus EuGH, 03.05.2012 - C-337/10
    34 und 35, sowie vom 12. Januar 2006, Kommission/Spanien, C-132/04, Randnr. 22).
  • EuGH, 07.04.2011 - C-519/09

    May

  • EuGH, 12.02.1974 - 152/73

    Sotgiu / Deutsche Bundespost

  • BAG, 07.08.2012 - 9 AZR 353/10

    Urlaub - krankheitsbedingtes Ruhen des Arbeitsverhältnisses

    Ein solcher Übertragungszeitraum müsse die Dauer des Bezugszeitraums, für den er gewährt werde, deutlich überschreiten (EuGH 22. November 2011 - C-214/10 - [KHS] Rn. 38, aaO; 3. Mai 2012 - C-337/10 - [Neidel] Rn. 41, EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2003/88 Nr. 9) .

    (a) Nach der Rechtsprechung des EuGH folgt aus Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie, dass ein Übertragungszeitraum die Dauer des Bezugszeitraums, für den er gewährt wird, deutlich überschreiten muss (EuGH 22. November 2011 - C-214/10 - [KHS] Rn. 38, AP Richtlinie 2003/88/EG Nr. 6 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2003/88 Nr. 7; 3. Mai 2012 - C-337/10 - [Neidel] Rn. 41, EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2003/88 Nr. 9) .

  • BAG, 19.02.2019 - 9 AZR 541/15

    Verfall von Urlaubsansprüchen - Obliegenheiten des Arbeitgebers

    Ihre Regelungsmacht ist nicht durch die für gesetzliche Urlaubsansprüche erforderliche richtlinienkonforme Auslegung der §§ 1, 7 BUrlG beschränkt (vgl. BAG 5. August 2014 - 9 AZR 77/13 - Rn. 30; vgl. ferner EuGH 3. Mai 2012 - C-337/10 - [Neidel] Rn. 34 ff. mwN) .
  • EuGH, 08.11.2012 - C-229/11

    Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub kann bei in einem Sozialplan vereinbarter

    Hierzu ist erstens darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, der jedem Arbeitnehmer gewährt wird, als ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Union anzusehen ist (vgl. Urteile vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a., C-350/06 und C-520/06, Slg. 2009, I-179, Randnr. 54, und vom 3. Mai 2012, Neidel, C-337/10, Randnr. 28).

    Dieser Anspruch jedes Arbeitnehmers ist als Grundsatz des Sozialrechts der Union in Art. 31 Abs. 2 der Charta ausdrücklich verankert, der von Art. 6 Abs. 1 EUV der gleiche rechtliche Rang wie den Verträgen zuerkannt wird (Urteile vom 22. November 2011, KHS, C-214/10, Slg. 2011, I-11757, Randnr. 37, und Neidel, Randnr. 40).

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