Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2013

Rechtsprechung
   EuGH, 19.12.2013 - C-209/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,36808
EuGH, 19.12.2013 - C-209/12 (https://dejure.org/2013,36808)
EuGH, Entscheidung vom 19.12.2013 - C-209/12 (https://dejure.org/2013,36808)
EuGH, Entscheidung vom 19. Dezember 2013 - C-209/12 (https://dejure.org/2013,36808)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinien 90/619/EWG und 92/96/EWG - Direktversicherung (Lebensversicherung) - Rücktrittsrecht - Fehlende Belehrung über die Voraussetzungen für die Ausübung dieses Rechts - Erlöschen des Rücktrittsrechts ein Jahr nach Zahlung der ersten ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Endress

    Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinien 90/619/EWG und 92/96/EWG - Direktversicherung (Lebensversicherung) - Rücktrittsrecht - Fehlende Belehrung über die Voraussetzungen für die Ausübung dieses Rechts - Erlöschen des Rücktrittsrechts ein Jahr nach Zahlung der ersten ...

  • EU-Kommission

    Endress

    Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinien 90/619/EWG und 92/96/EWG - Direktversicherung (Lebensversicherung) - Rücktrittsrecht - Fehlende Belehrung über die Voraussetzungen für die Ausübung dieses Rechts - Erlöschen des Rücktrittsrechts ein Jahr nach Zahlung der ersten ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Ausschluss des Rücktritts vom Lebensversicherungsvertrag bei fehlender Belehrung über das Rücktrittsrecht; Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Kein Erlöschen des Rechts zum Rücktritt vom Versicherungsvertrag bei fehlender Belehrung über Rücktrittsrecht ("Endress")

  • Betriebs-Berater

    Mangelnde Belehrung des Lebensversicherungskunden über Rücktrittsrecht

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG a. F. § 5 a Abs. 2 S. 4; Richtlinie 79/267/EWG Art. 15 Abs. 1 S. 1; Richtlinie 90/619/EWG Art. 31 Abs. 1
    § 5 a Abs. 2 S. 4 VVG a. F. ist richtlinienwidrig

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausschluss des Rücktritts vom Lebensversicherungsvertrag bei fehlender Belehrung über das Rücktrittsrecht; Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs

  • datenbank.nwb.de

    Direktversicherung (Lebensversicherung) - Rücktrittsrecht: Fehlende Belehrung über die Voraussetzungen für die Ausübung dieses Rechts - Erlöschen des Rücktrittsrechts ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (20)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Erlöschen des Widerrufsrechts bei Versicherungsverträgen ein Jahr nach erster Prämienzahlung ohne ordungsgemäße Widerrufsbelehrung nicht europarechtskonform

  • lto.de (Kurzinformation)

    Kündigungsfrist bei Lebensversicherungen - Rücktrittsrechte von Kunden gestärkt

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Lebensversicherung: Zur Unzulässigkeit des Erlöschens des Rücktrittsrechts bei fehlender Belehrung über das Recht zum Rücktritt

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Urteil zum früheren Policen-Modell

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zum Erlöschen des Rücktrittsrechts bei fehlender Belehrung des Lebensversicherungskunden

  • spiegel.de (Pressebericht, 19.12.2013)

    Kündigung: EuGH stärkt Rechte von Lebensversicherungskunden

  • welt.de (Pressebericht, 22.12.2013)

    Altersvorsorge: Der vergebliche Kampf gegen Lebensversicherungen

  • handelsvertreter-blog.de (Kurzinformation)

    Widerrufsrecht

  • wettbewerbszentrale.de (Kurzinformation)

    EuGH erleichtert den Widerruf von Lebensversicherung

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    EU-Gerichtshof stärkt Rechte von Kunden

  • tp-partner.com (Kurzinformation)

    EuGH stärkt Rechte von Lebensversicherungskunden

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    § 5a VVG a.F. für europarechtswidrig erklärt - sticht nun der Widerrufsjoker auch bei Versicherungsverträgen?

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Erleichterter Rücktritt von bestimmten Versicherungsverträgen

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Rechte von Lebensversicherungskunden

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Widerruf von Lebensversicherungen unter Umständen erleichtert - Versicherungsrecht

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Rechten von Lebensversicherungskunden

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Rücktrittsrecht bei fondsgebundenen Lebensversicherungen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Rücktrittsrecht bei Lebensversicherungen stärkt Verbraucher

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Rücktritt von Lebensversicherungen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    EuGH verwirft frühere Rücktrittsklausel von Lebensversicherungen

Besprechungen u.ä.

  • steinpichler.de (Entscheidungsbesprechung)

    Sind Millionen Lebensversicherungen ungültig?

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Endress

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Bundesgerichtshof - Auslegung von Art. 15 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 90/619/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) und zur Erleichterung ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 452
  • ZIP 2014, 782
  • EuZW 2014, 235
  • VersR 2014, 225
 
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Wird zitiert von ... (327)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 13.12.2001 - C-481/99

    EIN VERBRAUCHER, DER EINEN KREDITVERTRAG IM RAHMEN EINES HAUSTÜRGESCHÄFTS

    Auszug aus EuGH, 19.12.2013 - C-209/12
    Der Gerichtshof hat nämlich insoweit bereits entschieden, dass ein Verbraucher das Widerrufsrecht nicht ausüben könne, wenn es ihm nicht bekannt sei, und dass daher aus Gründen der Rechtssicherheit eine Beschränkung des Zeitraums, in dem das Widerrufsrecht nach der Richtlinie 85/577 ausgeübt werden könne, nicht gerechtfertigt sein könne, weil dies eine Einschränkung der Rechte impliziere, die dem Verbraucher ausdrücklich verliehen worden seien, um ihn vor den Gefahren zu schützen, die sich daraus ergeben, dass Kreditinstitute bewusst Verträge außerhalb ihrer Geschäftsräume abschlössen (Urteil vom 13. Dezember 2001, Heininger, C-481/99, Slg. 2001, I-9945, Randnrn.

    Zwar betrifft das Urteil Heininger insbesondere die Bestimmungen der Richtlinie 85/577 zum Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, und es bestehen, wie die Generalanwältin in Nr. 43 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, erhebliche Unterschiede zwischen dieser Richtlinie und der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung.

    Die in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils dargestellten Erwägungen des Gerichtshofs im Urteil Heininger lassen sich jedoch auf die im Ausgangsverfahren fragliche Bestimmung übertragen.

    Demnach kann sich der Versicherer, wie die Generalanwältin in den Nrn. 46 und 47 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, nicht mit Erfolg auf Gründe der Rechtssicherheit berufen, um einer Situation abzuhelfen, die er dadurch selbst herbeigeführt hat, dass er seiner unionsrechtlichen Obliegenheit zur Mitteilung von in einer Liste festgelegten Informationen, zu denen insbesondere die Informationen über das Recht des Versicherungsnehmers, vom Vertrag zurückzutreten, gehören, nicht nachgekommen ist (vgl. entsprechend Urteil Heininger, Randnr. 47).

    Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass sich der Gerichtshof bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts darauf beschränkt, die Bedeutung und Tragweite dieser Vorschrift, so wie sie seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden gewesen wäre, zu erläutern und zu verdeutlichen (vgl. Urteil Heininger, Randnr. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.01.2010 - C-226/08

    Die Mitgliedstaaten dürfen sich nur aus naturschutzfachlichen Gründen weigern,

    Auszug aus EuGH, 19.12.2013 - C-209/12
    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV, der auf einer klaren Trennung der Aufgaben zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, nur befugt ist, sich auf der Grundlage des ihm vom nationalen Gericht unterbreiteten Sachverhalts zur Auslegung oder zur Gültigkeit einer Unionsvorschrift zu äußern (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 14. Januar 2010, Stadt Papenburg, C-226/08, Slg. 2010, I-131, Randnr. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.01.2013 - C-416/10

    Die Öffentlichkeit muss Zugang zu einer städtebaulichen Entscheidung über den

    Auszug aus EuGH, 19.12.2013 - C-209/12
    Ebenso ist die Auslegung des nationalen Rechts ausschließlich Sache des vorlegenden Gerichts (vgl. u. a. Urteil vom 15. Januar 2013, Kri?¾an u. a., C-416/10, Randnr. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 05.03.2002 - C-386/00

    Axa Royale Belge

    Auszug aus EuGH, 19.12.2013 - C-209/12
    Bezüglich des Zwecks dieser Richtlinien hieß es im 23. Erwägungsgrund der Dritten Richtlinie Lebensversicherung, dass im "Rahmen eines einheitlichen Versicherungsmarkts ... dem Verbraucher eine größere und weiter gefächerte Auswahl von Verträgen zur Verfügung stehen wird" und dass er, "[u]m diese Vielfalt und den verstärkten Wettbewerb voll zu nutzen, ... im Besitz der notwendigen Informationen sein [muss], um den seinen Bedürfnissen am ehesten entsprechenden Vertrag auszuwählen" (Urteil vom 5. März 2002, Axa Royale Belge, C-386/00, Slg. 2002, I-2209, Randnr. 28).
  • EuGH, 10.04.2008 - C-412/06

    Hamilton - Verbraucherschutz - Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene

    Auszug aus EuGH, 19.12.2013 - C-209/12
    Diese Erwägungen können auch nicht durch den u. a. von der Allianz geltend gemachten Umstand in Frage gestellt werden, dass das in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 85/577 vorgesehene Widerrufsrecht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs auch dann erlöschen kann, wenn der Verbraucher fehlerhaft über die Modalitäten der Ausübung dieses Rechts belehrt wurde (vgl. Urteil vom 10. April 2008, Hamilton, C-412/06, Slg. 2008, I-2383, Randnr. 49).
  • EuGH, 08.04.1976 - 48/75

    Royer

    Auszug aus EuGH, 19.12.2013 - C-209/12
    Nach ständiger Rechtsprechung mussten die Mitgliedstaaten beim Erlass dieser Vorschriften jedoch dafür sorgen, dass die praktische Wirksamkeit der Zweiten und Dritten Richtlinie Lebensversicherung unter Berücksichtigung des mit diesen verfolgten Zwecks gewährleistet ist (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 8. April 1976, Royer, 48/75, Slg. 1976, 497, Randnr. 73).
  • EuGH, 13.12.2012 - C-465/11

    Forposta und ABC Direct Contact - Richtlinie 2004/18/EG - Art. 45 Abs. 2

    Auszug aus EuGH, 19.12.2013 - C-209/12
    Zweitens ist eine Begrenzung der zeitlichen Wirkungen eines Urteils nach ständiger Rechtsprechung eine außergewöhnliche Maßnahme, die voraussetzt, dass eine Gefahr schwerwiegender wirtschaftlicher Auswirkungen besteht, die insbesondere mit der großen Zahl von Rechtsverhältnissen zusammenhängen, die gutgläubig auf der Grundlage der als gültig betrachteten Regelung eingegangen wurden; dabei müssen die Einzelnen und die nationalen Behörden zu einem mit dem Unionsrecht unvereinbaren Verhalten veranlasst worden sein, weil eine erhebliche objektive Unsicherheit hinsichtlich der Tragweite der Bestimmungen des Unionsrechts bestand, zu der eventuell auch das Verhalten anderer Mitgliedstaaten oder der Europäischen Kommission beigetragen hatte (vgl. u. a. Urteil vom 13. Dezember 2012, Forposta und ABC Direct Contact, C-465/11, Randnr. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BGH, 07.05.2014 - IV ZR 76/11

    Unanwendbarkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf Lebens- und

    § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG in der Fassung vom 21. Juli 1994 ist unter Beachtung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (C-209/12) richtlinienkonform einschränkend auszulegen.

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat durch Urteil vom 19. Dezember 2013 (C-209/12, VersR 2014, 225) die Vorlagefrage bejaht.

    aa) Das ergibt sich aus einer richtlinienkonformen Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR 2014, 225).

    Ein schutzwürdiges Vertrauen kann die Beklagte schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil sie die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie dem Kläger keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilte (vgl. dazu unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit EuGH, VersR 2014, 225 Rn. 30).

    Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 3 der Zweiten Richtlinie Lebensversicherung sah vor, dass "die [für den Rücktritt erforderlichen Voraussetzungen ... gemäß dem auf den Versicherungsvertrag ... anwendbaren [nationalen] Recht geregelt [wurden]" (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - C-209/12, VersR 2014, 225 Rn. 22).

  • BGH, 29.07.2015 - IV ZR 384/14

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von Lebens- und

    Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR 2014, 225).
  • EuGH, 19.12.2019 - C-355/18

    Rust-Hackner - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr -

    Nach dem Urteil vom 19. Dezember 2013, Endress (C-209/12, EU:C:2013:864), sei eine fehlerhafte Belehrung aber dem Fehlen einer Belehrung gleichzusetzen.

    Sowohl im Hinblick auf das Urteil vom 19. Dezember 2013, Endress (C-209/12, EU:C:2013:864), als auch im Hinblick auf den im 23. Erwägungsgrund der Richtlinie 92/96 angeführten Informationszweck stelle sich aber die Frage, ob dem Versicherungsnehmer in solchen Fällen bei richtlinienkonformer Auslegung des österreichischen Rechts ein unbefristetes Rücktrittsrecht zuzuerkennen sei.

    In diesem Zusammenhang sei fraglich, ob die durch das Urteil vom 19. Dezember 2013, Endress (C-209/12, EU:C:2013:864), begründete Rechtsprechung einschlägig sei.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs müssen die Mitgliedstaaten beim Erlass der entsprechenden Rechtsvorschriften jedoch dafür sorgen, dass bei den genannten Richtlinien im Hinblick auf den mit ihnen verfolgten Zweck die praktische Wirksamkeit gewährleistet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2013, Endress, C-209/12, EU:C:2013:864, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Weiter heißt es dort, dass diese Information, "[d]a die Dauer der Verpflichtungen sehr lang sein kann, ... für den Verbraucher noch wichtiger" ist (Urteil vom 19. Dezember 2013, Endress, C-209/12, EU:C:2013:864, Rn. 24).

    Im Hinblick auf diesen Informationszweck sah Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 92/96 in Verbindung mit deren Anhang II Buchst. A a.13 vor, dass dem Versicherungsnehmer "mindestens" die "Modalitäten der Ausübung des Widerrufs und Rücktrittsrechts" mitgeteilt werden mussten, und zwar "[v]or Abschluss des Vertrages" (Urteil vom 19. Dezember 2013, Endress, C-209/12, EU:C:2013:864, Rn. 25).

    Unter diesen Umständen kann der Versicherungsnehmer das Rücktrittsrecht, von dem er nichts weiß, nämlich nicht ausüben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2013, Endress, C-209/12, EU:C:2013:864, Rn. 27).

    Der Versicherer kann sich nicht mit Erfolg auf Gründe der Rechtssicherheit berufen, um einer Situation abzuhelfen, die er dadurch selbst herbeigeführt hat, dass er seiner unionsrechtlichen Obliegenheit zur Mitteilung bestimmter Informationen, zu denen insbesondere die Informationen über das Recht des Versicherungsnehmers, vom Vertrag zurückzutreten, gehören, nicht nachgekommen ist (Urteil vom 19. Dezember 2013, Endress, C-209/12, EU:C:2013:864, Rn. 30).

    Aus den einschlägigen Bestimmungen der genannten Richtlinien geht demnach eindeutig hervor, dass mit ihnen sichergestellt werden soll, dass der Versicherungsnehmer insbesondere über sein Rücktrittsrecht zutreffend belehrt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2013, Endress, C-209/12, EU:C:2013:864, Rn. 25).

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, ist der Versicherer unionsrechtlich verpflichtet, dem Versicherungsnehmer bestimmte Informationen mitzuteilen, u. a. Informationen über dessen Recht, vom Vertrag zurückzutreten (Urteil vom 19. Dezember 2013, Endress, C-209/12, EU:C:2013:864, Rn. 30).

    In den vorliegenden Fällen geht es aber nicht um eine derartige Bestimmung, da der österreichische Gesetzgeber für Lebensversicherungsverträge eine solche Bestimmung nicht erlassen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2013, Endress, C-209/12, EU:C:2013:864, Rn. 31).

    Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, sind Versicherungsverträge rechtlich komplexe Finanzprodukte, die je nach anbietendem Versicherer große Unterschiede aufweisen und über einen potenziell sehr langen Zeitraum erhebliche finanzielle Verpflichtungen mit sich bringen können (Urteil vom 19. Dezember 2013, Endress, C-209/12, EU:C:2013:864, Rn. 29).

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2013 - C-209/12   

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https://dejure.org/2013,15914
Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2013 - C-209/12 (https://dejure.org/2013,15914)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 11.07.2013 - C-209/12 (https://dejure.org/2013,15914)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 11. Juli 2013 - C-209/12 (https://dejure.org/2013,15914)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Endress

    Lebensversicherung - Rücktrittsrecht - Rücktrittsfrist - Beginn und Dauer - Mitteilung von Informationen

  • EU-Kommission

    Endress

    Lebensversicherung - Rücktrittsrecht - Rücktrittsfrist - Beginn und Dauer - Mitteilung von Informationen“

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Gesetzlich befristetes Rücktrittsrecht bei Lebensversicherungsverträgen; Schlussanträge der Generalanwältin zum Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs

  • rechtsportal.de

    Gesetzlich befristetes Rücktrittsrecht bei Lebensversicherungsverträgen; Schlussanträge der Generalanwältin zum Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (44)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 13.12.2012 - C-465/11

    Forposta und ABC Direct Contact - Richtlinie 2004/18/EG - Art. 45 Abs. 2

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2013 - C-209/12
    32 - Urteil vom 13. Dezember 2012, Forposta und ABC Direct Contact (C-465/11, Randnr. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    33 - Urteil Forposta und ABC Direct Contact (oben in Fn. 32 angeführt, Randnr. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 04.07.2006 - C-212/04

    DER GERICHTSHOF LEGT DIE RAHMENVEREINBARUNG ÜBER BEFRISTETE ARBEITSVERTRÄGE AUS

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2013 - C-209/12
    27 - Urteil vom 4. Juli 2006, Adeneler u. a. (C-212/04, Slg. 2006, I-6057, Randnr. 110 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    29 - Urteil vom 14. Juli 1994, Faccini Dori (C-91/92, Slg. 1994, I-3325, Randnr. 29), und aus jüngerer Zeit vgl. z. B. auch Urteil Adeneler u. a. (oben in Fn. 27 angeführt, Randnr. 112 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.07.1994 - C-91/92

    Faccini Dori / Recreb

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2013 - C-209/12
    29 - Urteil vom 14. Juli 1994, Faccini Dori (C-91/92, Slg. 1994, I-3325, Randnr. 29), und aus jüngerer Zeit vgl. z. B. auch Urteil Adeneler u. a. (oben in Fn. 27 angeführt, Randnr. 112 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.02.2014 - C-439/12

    Gawelczyk - Streichung

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2013 - C-209/12
    12 - Tatsächlich sind derzeit beim Gerichtshof mehrere vergleichbare Rechtssachen anhängig: Rechtssache Gawelczyk (C-439/12), Rechtssache Krieger (C-459/12), Rechtssache Lange (C-529/12) und Rechtssache Merten (C-590/12).
  • EuGH, 10.03.2014 - C-590/12

    Merten - Streichung

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2013 - C-209/12
    12 - Tatsächlich sind derzeit beim Gerichtshof mehrere vergleichbare Rechtssachen anhängig: Rechtssache Gawelczyk (C-439/12), Rechtssache Krieger (C-459/12), Rechtssache Lange (C-529/12) und Rechtssache Merten (C-590/12).
  • EuGH, 10.04.2008 - C-412/06

    Hamilton - Verbraucherschutz - Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2013 - C-209/12
    15 - Urteil vom 13. Dezember 2001 (C-481/99, Slg. 2001, I-9945, Randnr. 45); vgl. auch die Schlussanträge von Generalanwalt Léger in jener Rechtssache sowie die Urteile vom 10. April 2008, Hamilton (C-412/06, Slg. 2008, I-2383, Randnr. 33), und Martín Martín (oben in Fn. 13 angeführt, Randnrn. 25 und 26).
  • EuGH, 11.02.2014 - C-529/12

    Lange - Streichung

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2013 - C-209/12
    12 - Tatsächlich sind derzeit beim Gerichtshof mehrere vergleichbare Rechtssachen anhängig: Rechtssache Gawelczyk (C-439/12), Rechtssache Krieger (C-459/12), Rechtssache Lange (C-529/12) und Rechtssache Merten (C-590/12).
  • EuGH, 13.12.2001 - C-481/99

    EIN VERBRAUCHER, DER EINEN KREDITVERTRAG IM RAHMEN EINES HAUSTÜRGESCHÄFTS

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2013 - C-209/12
    15 - Urteil vom 13. Dezember 2001 (C-481/99, Slg. 2001, I-9945, Randnr. 45); vgl. auch die Schlussanträge von Generalanwalt Léger in jener Rechtssache sowie die Urteile vom 10. April 2008, Hamilton (C-412/06, Slg. 2008, I-2383, Randnr. 33), und Martín Martín (oben in Fn. 13 angeführt, Randnrn. 25 und 26).
  • EuGH, 26.02.2014 - C-459/12

    Krieger - Streichung

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2013 - C-209/12
    12 - Tatsächlich sind derzeit beim Gerichtshof mehrere vergleichbare Rechtssachen anhängig: Rechtssache Gawelczyk (C-439/12), Rechtssache Krieger (C-459/12), Rechtssache Lange (C-529/12) und Rechtssache Merten (C-590/12).
  • EuGH, 17.12.2009 - C-227/08

    Martín Martín - Richtlinie 85/577/EWG - Art. 4 - Verbraucherschutz - Außerhalb

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2013 - C-209/12
    13 - In Bezug auf die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. L 372, S. 31) (im Folgenden: Richtlinie über Haustürgeschäfte) vgl. z. B. Urteil vom 17. Dezember 2009, Martín Martín (C-227/08, Slg. 2009, I-11939, Randnrn.
  • EuGH, 19.01.2010 - C-555/07

    DER GERICHTSHOF BEKRÄFTIGT DAS VERBOT DER DISKRIMINIERUNG WEGEN DES ALTERS UND

  • EuGH, 05.10.2004 - C-397/01

    BEI RETTUNGSSANITÄTERN, DIE BEI EINEM RETTUNGSDIENST TÄTIG SIND, DARF DIE

  • EuGH, 25.10.2005 - C-350/03

    DIE MITGLIEDSTAATEN MÜSSEN DAFÜR SORGEN, DASS EIN KREDITINSTITUT, DAS EINEN

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2019 - C-355/18

    Rust-Hackner - Vorabentscheidungsersuchen - Direktversicherung

    Insoweit geht es um die Übertragung der Erkenntnis aus dem Urteil Endress, wonach die Rücktrittsfrist bei fehlender Belehrung nicht zu laufen beginnt.

    Zum einen kann nämlich das Urteil Endress dahin ausgelegt werden, dass bei fehlender Belehrung ein Rücktritt auch nach Kündigung zulässig sein muss.

    Im vorliegenden Fall geht es aber ebenso wenig wie beim Urteil Endress um eine derartige Bestimmung, da der nationale Gesetzgeber für Lebensversicherungsverträge keine solche erlassen hat.

    13 Siehe bereits Urteil vom 19. Dezember 2013, Endress (C-209/12, EU:C:2013:864, Rn. 20), wo der Gerichtshof unter Bezugnahme auf die Darstellung des Sachverhalts durch das vorlegende Gericht klarstellte, dass er von der Annahme auszugehen hat, dass der betreffende Versicherungsnehmer nicht oder zumindest nicht ausreichend belehrt worden ist.

    14 Urteil vom 19. Dezember 2013, Endress (C-209/12, EU:C:2013:864, Rn. 23).

    18 Urteil vom 19. Dezember 2013 (C-209/12, EU:C:2013:864, Rn. 25 und 26).

    21 Vgl. auch Urteil vom 19. Dezember 2013, Endress (C-209/12, EU:C:2013:864, Rn. 25), wonach der Versicherungsnehmer insbesondere über sein Rücktrittsrecht "genau" zu belehren ist.

    33 Zum Fall einer fehlenden Belehrung, vgl. insoweit Urteil vom 19. Dezember 2013, Endress (C-209/12, EU:C:2013:864, Rn. 22).

    36 Der Oberste Gerichtshof bezieht sich in diesem Zusammenhang auf die Urteile des Gerichtshofs in den Rechtssachen Endress (Urteil vom 19. Dezember 2013, C-209/12, EU:C:2013:864) und Hamilton (Urteil vom 10. April 2008, C-412/06, EU:C:2008:215).

    40 Siehe in diesem Sinne auch Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Endress (C-209/12, EU:C:2013:472, Nr. 47).

    45 Urteil vom 19. Dezember 2013 (C-209/12, EU:C:2013:864, Rn. 14).

    46 Urteil vom 19. Dezember 2013 (C-209/12, EU:C:2013:864).

    49 Vgl. bereits Urteil vom 19. Dezember 2013, Endress (C-209/12, EU:C:2013:864, Rn. 30), wonach der Versicherer sich nicht "mit Erfolg auf Gründe der Rechtssicherheit berufen [kann], um einer Situation abzuhelfen, die er dadurch selbst herbeigeführt hat, dass er seiner ... Obliegenheit zur Mitteilung von ... Informationen ... über das Recht des Versicherungsnehmers, vom Vertrag zurückzutreten, ... nicht nachgekommen ist".

    53 Siehe in diesem Sinne auch Urteil des deutschen Bundesgerichtshofs zur Rechtssache Endress (BGH IV ZR 76/11, Rz. 42) unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofs in dieser Sache (Urteil vom 19. Dezember 2013, C-209/12, EU:C:2013:864, Rn. 22).

  • OLG München, 10.10.2013 - 14 U 1804/13

    Beendigung eines Rentenversicherungsvertrages nach dem sog. Policenmodell

    Der Senat hält an dieser Auffassung (Urteil vom 20.6.2013, Az.: 14 U 103/13) auch vor dem Hintergrund der Schlussanträge der Generalanwältin vom 11.07.2013 im Verfahren C-209/12 des Europäischen Gerichtshofs fest.

    Der Senat hält an seiner Auffassung auch vor dem Hintergrund der Schlussanträge der Generalanwältin vom 11.07.2013 im Verfahren C-209/12 fest:.

    Die darin vertretene Auffassung des Gerichtshofes, dass Verbraucherrechte nicht um der Rechtssicherheit eines Verkäufers willen geschwächt werden dürften, der dem Verbraucher nicht ordnungsgemäß und rechtzeitig Informationen mitgeteilt habe, soll trotz der bestehenden erheblichen Unterschiede auch für die Zweite und Dritte Richtlinie Lebensversicherung gelten (s. Schlussanträge der Generalanwältin vom 11.07.2013, Rs. C-209/12 Rn. 42 ff.).

    Nicht zu überzeugen vermögen die Schlussanträge der Generalanwältin schließlich hinsichtlich der Folgen einer Richtlinienwidrigkeit, wenn dort (s. Schlussanträge der Generalanwältin vom 11.07.2013, Rs. C-209/12 Rn. 69) für den Fall, dass eine richtlinienkonforme Auslegung ausscheide, angenommen wird, es sei dann das nationale Recht unanwendbar.

    Aus dem in den Schlussanträgen der Generalanwältin enthaltenen Verweis (s. Schlussanträge der Generalanwältin vom 11.07.2013, Rs. C-209/12 Rn. 69 Fn. 28) auf das Urteil des EuGH vom 19.01.2010, Rs. C-555/07 (Kücükdeveci), NJW 2010, 427, 429 f. Rn. 51, lässt sich im vorliegenden Kontext nichts Abweichendes herleiten.

  • LG Erfurt, 30.12.2021 - 8 O 1519/20

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Zweiten und Dritten

    a) Nach § 5a VVG a.F. war es zulässig, Versicherungsverträge mit Verbrauchern im Policenmodell abzuschließen (s. hierzu die Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston vom 11. Juli 2013, C-209/12, ECLI:EU:C:2013:472, Rn. 28).

    Sowohl die Europäische Kommission als auch Generalanwältin Sharpston äußerten jedoch erhebliche Zweifel (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston vom 11. Juli 2013, C-209/12, ECLI:EU:C:2013:472, Rn. 57 ff.).

    c) Der Gerichtshof hat sich zwar zu einem besonderen Problem im Zusammenhang mit dem Policenmodell äußern können, nämlich zu der Unionsrechtswidrigkeit der in § 5a Absatz 2 Satz 4 VVG a.F. vorgesehenen Jahresfrist, nicht jedoch zur Zulässigkeit des Modells selbst (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013, C-209/12, ECLI:EU:C:2013:864).

  • BVerfG, 04.11.2014 - 2 BvR 892/12

    Verletzung der Vorlagepflicht im Zusammenhang mit dem sog. Policenmodell im

    § 5a VVG a.F. bleibt jedoch für das Zustandekommen der Versicherungsverträge maßgeblich, die in seinem Geltungszeitraum vom 29. Juli 1994 bis zum 31. Dezember 2007 in einer Vielzahl von Fällen nach dem "Policenmodell" abgeschlossen wurden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. März 2014 - 1 BvR 2534/10 -, NJW 2014, S. 1796 ; Schlussanträge der Generalanwältin Eleanor Sharpston vom 11. Juli 2013 in der Rechtssache C-209/12, Rn. 26; Ebers, in: Schwintowski/Brömmelmeyer, Praxiskommentar zum VVG, 2. Aufl. 2011, § 8 VVG Rn. 6, 10; vgl. ferner Armbrüster, in: Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl. 2010, § 1 EGVVG Rn. 9; Funck, VersR 2008, S. 163 ; Schneider, VersR 2008, S. 859 ).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat insbesondere in seinem Urteil vom 19. Dezember 2013 (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - Rs. C-209/12 - Endress, NJW 2014, S. 452) von einer Stellungnahme dazu abgesehen, ob das "Policenmodell" insgesamt richtlinienkonform ist.

    Der Verbraucher solle nämlich gerade deshalb umfassend informiert werden, um die Vielfalt der Angebote im Binnenmarkt und den verstärkten Wettbewerb der Versicherer untereinander besser nutzen und einen seinen Bedürfnissen am ehesten entsprechenden Vertrag auswählen zu können (siehe die Erwägungsgründe Nr. 46 und Nr. 52 der Richtlinie 2002/83/EG bzw. die Erwägungsgründe Nr. 20 und Nr. 23 der Richtlinie 92/96/EWG; vgl. dazu weiter und ebenso die Generalanwältin Sharpston bei Rn. 59 ihrer Schlussanträge vom 11. Juli 2013 in der Rechtssache C-209/12 - Endress).

  • OLG Köln, 06.12.2013 - 20 U 144/13

    Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung bei Abschluss einer

    Die Ausführungen der Generalanwältin T in ihren Schlussanträgen vom 11. Juli 2013 in der Rechtssache C-209/12, die sich - über die Frage des Vorlagebeschlusses des Bundesgerichtshofs vom 28. März 2012 (IV ZR 76/11, VersR 2012, 608) hinaus - in der Sache auch mit der Europarechtskonformität des Policenmodells als solchem beschäftigen, geben dem Senat keinen Anlass, von seiner bisherigen Auffassung, wonach das Policenmodell als solches mit europäischem Recht in Einklang steht, abzuweichen.
  • BVerfG, 04.11.2014 - 2 BvR 723/12

    Verletzung der Vorlagepflicht im Zusammenhang mit dem sog. Policenmodell im

    § 5a VVG a.F. blieb jedoch für das Zustandekommen der Versicherungsverträge maßgeblich, die im Zeitraum vom 29. Juli 1994 bis zum 31. Dezember 2007 in einer Vielzahl von Fällen nach dem "Policenmodell" abgeschlossen wurden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. März 2014 - 1 BvR 2534/10 -, NJW 2014, S. 1796 ; Schlussanträge der Generalanwältin Eleanor Sharpston vom 11. Juli 2013 in der Rechtssache C-209/12, Rn. 26; Ebers, in: Schwintowski/Brömmelmeyer, Praxiskommentar zum VVG, 2. Aufl. 2011, § 8 VVG Rn. 6, 10; vgl. ferner Armbrüster, in: Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl. 2010, § 1 EGVVG Rn. 9; Funck, VersR 2008, S. 163 ; Schneider, VersR 2008, S. 859 ).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat insbesondere in seinem Urteil vom 19. Dezember 2013 (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - Rs. C-209/12 - Endress, NJW 2014, S. 452) von einer Stellungnahme dazu abgesehen, ob das "Policenmodell" insgesamt richtlinienkonform ist.

    Der Verbraucher solle nämlich gerade deshalb umfassend informiert werden, um die Vielfalt der Angebote im Binnenmarkt und den verstärkten Wettbewerb der Versicherer untereinander besser nutzen und einen seinen Bedürfnissen am ehesten entsprechenden Vertrag auswählen zu können (siehe die Erwägungsgründe Nr. 46 und Nr. 52 der Richtlinie 2002/83/EG bzw. die Erwägungsgründe Nr. 20 und Nr. 23 der Richtlinie 92/96/EWG; vgl. dazu weiter und ebenso die Generalanwältin Sharpston bei Rn. 59 ihrer Schlussanträge vom 11. Juli 2013 in der Rechtssache C-209/12 - Endress).

  • LG Erfurt, 14.10.2022 - 8 O 1462/20

    EuGH-Vorlage: Vereinbarkeit der Ausübung des Widerspruchsrechts bei

    Nach § 5a VVG a.F. war es zulässig, Versicherungsverträge mit Verbrauchern im Policenmodell abzuschließen (s. hierzu die Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston vom 11. Juli 2013, C-209/12, ECLI:EU:C:2013:472, Rn. 28).

    Sowohl die Europäische Kommission als auch Generalanwältin Sharpston äußerten jedoch erhebliche Zweifel (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston vom 11. Juli 2013, C-209/12, ECLI:EU:C:2013:472, Rn. 57 ff.).

    Der Gerichtshof hat sich zwar zu einem besonderen Problem im Zusammenhang mit dem Policenmodell äußern können, nämlich zu der Unionsrechtswidrigkeit der in § 5a Absatz 2 Satz 4 VVG a.F. vorgesehenen Jahresfrist, nicht jedoch zur Zulässigkeit des deutschen Modells selbst (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013, C-209/12, ECLI:EU:C:2013:864).

  • LG Köln, 28.04.2014 - 26 O 308/13

    Rückzahlung von Beiträgen einer fondsgebundenen Lebensversicherung aufgrund

    Die Anwendung dieser Norm scheitert nicht daran, dass sie nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs im Urteil vom 19. Dezember 2013 (C-209/12, VersR 2014, 225) mit Art. 15 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie 90/619/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 79/267/EWG in der durch die Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10. November 1992 geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 31 der Richtlinie 92/96 nicht im Einklang steht.

    Insoweit hat die Generalanwältin Sharpston in ihren Schlussanträgen vom 11. Juli 2013 in der Sache C-209/12 (dort Rz. 69) ausgeführt, wenn das mit den einschlägigen Richtlinien verfolgte Ziel nicht durch Auslegung erreicht werden könne, müsse das nationale Recht "gegebenenfalls unangewendet bleiben".

    Europarechtliche Bedenken gegen die Bestimmung des § 5a Abs. 1 Satz 1 und das sog. Policenmodell insgesamt bestehen - auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Generalanwältin am EuGH vom 11.07.2013 in der Rechtssache C-209/12 - nicht.

  • OLG Köln, 02.05.2014 - 20 U 158/13

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages;

    Die Anwendung dieser Norm scheitert nicht daran, dass sie nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs im Urteil vom 19. Dezember 2013 (C-209/12, VersR 2014, 225) mit Art. 15 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie 90/619/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 79/267/EWG in der durch die Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10. November 1992 geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 31 der Richtlinie 92/96 nicht im Einklang steht.

    Insoweit hat die Generalanwältin T in ihren Schlussanträgen vom 11. Juli 2013 in der Sache C-209/12 (dort Rz. 69) ausgeführt, wenn das mit den einschlägigen Richtlinien verfolgte Ziel nicht durch Auslegung erreicht werden könne, müsse das nationale Recht "gegebenenfalls unangewendet bleiben".

    Die Ausführungen der Generalanwältin T in ihren Schlussanträgen vom 11. Juli 2013 in der Rechtssache C-209/12, die sich - über die Frage des Vorlagebeschlusses des Bundesgerichtshofs vom 28. März 2012 (IV ZR 76/11, VersR 2012, 608) hinaus - in der Sache auch mit der Europarechtskonformität des Policenmodells als solchem beschäftigen, geben dem Senat keinen Anlass, von seiner bisherigen Auffassung, wonach das Policenmodell als solches mit europäischem Recht in Einklang steht, abzuweichen.

  • OLG Stuttgart, 14.11.2013 - 7 U 198/13

    Kapitallebensversicherung nach dem sog. Policenmodell: Anforderungen an die

    Nach der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte erweise sich die Stellungnahme der Generalanwältin im Schlussantrag vom 11.07.2013 in der Rechtssache C-209/12 letztlich nicht als entscheidungserheblich und die Stellungnahme ändere an der Zulässigkeit des "Policenmodells" und der Anwendbarkeit von § 5 a Abs. 1, Abs. 2 S. 1 VVG a.F. nichts.

    ggg) Auch die Erwägungen der Generalanwältin vom 11.07.2013 im Vorabentscheidungsverfahren C-209/12 des Europäischen Gerichtshofs über die Vorlage des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 28.03.2012 - IV ZR 76/11) begründen keine Zweifel an der europarechtlichen Konformität des "Policenmodells".

    Allerdings wird zur von der Berufung geforderten Möglichkeit der Überprüfung hinsichtlich des "obiter dictum" zum Widerspruchsrecht beim "Policenmodell" gem. § 5a Abs. 1, Abs. 2 S. 1 VVG a. F. in der Stellungnahme der Generalanwältin vom 11.07.2013 in der Rechtssache C-209/12, das der Senat weiterhin inhaltlich für unzutreffend hält, die Revision bezüglich dieses Gesichtspunkts zugelassen.

  • OLG Brandenburg, 29.06.2015 - 11 U 101/14

    Lebensversicherung: Vereinbarkeit des sogenannten Policenmodells mit dem

  • OLG Köln, 02.05.2014 - 20 U 204/13

    Zulässigkeit der richtlinienkonformen Auslegen der Regelung des § 5a VVG a.F.

  • OLG Brandenburg, 14.01.2015 - 11 U 112/13

    Lebensversicherungsvertrag: Europarechtskonformität des sogenannten

  • OLG Brandenburg, 26.11.2014 - 11 U 98/13

    Lebensversicherungsvertrag: Europarechtskonformität des Policenmodells;

  • OLG Brandenburg, 05.11.2014 - 11 U 18/13

    Lebensversicherungsvertrag: Europarechtskonformität des Policenmodells;

  • OLG Brandenburg, 11.03.2015 - 11 U 110/14

    Lebensversicherung: Vereinbarkeit des sog. Policenmodells mit europäischem Recht;

  • BVerfG, 17.09.2014 - 2 BvR 64/12

    Stattgebender Kammerbeschluss: Parallelentscheidung - Gegenstandswertfestsetzung

  • OLG Köln, 11.07.2014 - 20 U 61/14

    Widerruf eines Vertrages über eine private Rentenversicherung; Wirksamkeit einer

  • OLG Köln, 11.07.2014 - 20 U 68/14

    Anforderung an die Widerspruchsbelehrung bei Abschluss eines

  • OLG Köln, 16.05.2014 - 20 U 31/14

    Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung bei Abschluss einer

  • LG Köln, 19.03.2014 - 26 O 64/13

    Anspruch eines Versicherungsnehmers auf verzinsliche Rückzahlung der auf die

  • OLG Köln, 11.07.2014 - 20 U 100/10

    Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss eines

  • OLG Brandenburg, 23.12.2014 - 11 U 107/13

    Lebensversicherungsvertrag im Altfall: Europarechtskonformität des

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2014 - C-51/13

    Nationale-Nederlanden Levensverzekering Mij - Lebensversicherung -

  • OLG Köln, 21.03.2014 - 20 U 201/13

    Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung bei Abschluss eines

  • OLG Köln, 06.12.2013 - 20 U 50/13

    Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung gem. § 5a VVG

  • OLG Köln, 11.07.2014 - 20 U 79/14

    Anforderung an die Widerspruchsbelehrung bei Abschluss eines

  • OLG Brandenburg, 21.01.2015 - 11 U 74/13

    Widerruf eines Lebensversicherungsvertrages: Richtlinienkonformität des

  • OLG Köln, 17.12.2013 - 20 U 170/13

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

  • OLG Frankfurt, 18.09.2013 - 7 U 120/13

    Ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung im Versicherungsvertrag

  • OLG Brandenburg, 04.03.2015 - 11 U 119/13

    Lebensversicherung: Wirksamkeit des Widerspruchsrechts und einer

  • LG Köln, 16.04.2014 - 26 O 267/13
  • OLG Köln, 06.12.2013 - 20 U 93/13

    Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung bei Abschluss einer

  • LG Köln, 16.04.2014 - 26 O 257/13

    Verzinsliche Rückzahlung von Beiträgen einer abgeschlossenen Lebensversicherung

  • LG Köln, 24.03.2014 - 26 O 438/13
  • OLG Köln, 07.03.2014 - 20 U 1/14

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei Abschluss einer

  • OLG Köln, 06.12.2013 - 20 U 47/13

    Europarechtswidrigkeit der Vorschriften über den Abschluss von Versicherungen

  • OLG Köln, 17.12.2013 - 20 U 133/13

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages;

  • OLG Brandenburg, 01.07.2015 - 11 U 32/14

    Lebensversicherungsvertrag: Europarechtskonformität des sog. Policenmodells;

  • OLG Köln, 07.02.2014 - 20 U 190/13

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrags nach

  • OLG Köln, 06.12.2013 - 20 U 76/13

    Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung bei Abschluss einer

  • OLG Köln, 06.12.2013 - 20 U 79/13

    Europarechtskonformität des sog. Policenmodells

  • OLG Köln, 06.12.2013 - 20 U 36/13

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines

  • LG Köln, 25.06.2014 - 26 S 37/13

    Rückzahlungsanspruch der Beiträge einer fondsgebundenen Lebensversicherung

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