Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 12.04.2018

Rechtsprechung
   EuGH, 17.04.2018 - C-195/17, C-197/17, C-198/17, C-199/17, C-200/17, C-201/17, C-202/17, C-203/17, C-226/17, C-228/17, C-254/17, C-274/17, C-275/17, C-278/17, C-279/17, C-280/17, C-281/17, C-282/17, C-283/17, C-284/17, C-285/17, C-286/17, C-290/17, C-291/17, C-292/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,8770
EuGH, 17.04.2018 - C-195/17, C-197/17, C-198/17, C-199/17, C-200/17, C-201/17, C-202/17, C-203/17, C-226/17, C-228/17, C-254/17, C-274/17, C-275/17, C-278/17, C-279/17, C-280/17, C-281/17, C-282/17, C-283/17, C-284/17, C-285/17, C-286/17, C-290/17, C-291/17, C-292/17 (https://dejure.org/2018,8770)
EuGH, Entscheidung vom 17.04.2018 - C-195/17, C-197/17, C-198/17, C-199/17, C-200/17, C-201/17, C-202/17, C-203/17, C-226/17, C-228/17, C-254/17, C-274/17, C-275/17, C-278/17, C-279/17, C-280/17, C-281/17, C-282/17, C-283/17, C-284/17, C-285/17, C-286/17, C-290/17, C-291/17, C-292/17 (https://dejure.org/2018,8770)
EuGH, Entscheidung vom 17. April 2018 - C-195/17, C-197/17, C-198/17, C-199/17, C-200/17, C-201/17, C-202/17, C-203/17, C-226/17, C-228/17, C-254/17, C-274/17, C-275/17, C-278/17, C-279/17, C-280/17, C-281/17, C-282/17, C-283/17, C-284/17, C-285/17, C-286/17, C-290/17, C-291/17, C-292/17 (https://dejure.org/2018,8770)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Krüsemann u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verkehr - Gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 5 Abs. 3 - Art. 7 Abs. 1 - ...

  • IWW

    Art. 5 FluggastrechteVO
    Reiserechte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verkehr - Gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 5 Abs. 3 - Art. 7 Abs. 1 - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (16)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Krüsemann u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verkehr - Gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 5 Abs. 3 - Art. 7 Abs. 1 - ...

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Flugverspätung wegen eines wilden Streiks - und die Ausgleichszahlung

  • lto.de (Kurzinformation)

    EuGH folgt nicht dem Generalanwalt: "Wilder Streik" ist kein außergewöhnlicher Umstand

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Wilder Streik ist kein außergewöhnlichen Umstand!

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Wilder Streik befreit Fluggesellschaft nicht von der Pflicht zur Leistung von Ausgleichszahlungen bei Flugverspätung oder -annullierung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    "Wilder Streik" des Flugpersonals stellt keinen "außergewöhnlichen Umstand" dar

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Fluggastentschädigung auch bei "wildem Streik"

  • wkblog.de (Kurzinformation)

    Entschädigung für Fluggäste auch bei "wildem Streik"

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Fluggäste sollten wissen, dass sie auch dann Anspruch auf eine Ausgleichszahlung haben können, wenn es infolge eines wilden Streiks

  • ra-kjf.de (Kurzinformation)

    "Wilder Streik" des Flugpersonals bei der Fluggesellschaft TUIfly stellt keinen "außergewöhnlichen Umstand" dar

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Wilder Streik kein außergewöhnlicher Umstand im Sinn der Fluggastrechte-VO

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    TUIfly muss zahlen - wilder Streik stellt keinen außergewöhnlichen Umstand dar

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    TUIfly | wilder Streik

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    TUIFly wird Passagiere wohl entschädigen müssen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Entschädigungsanspruch trotz "Wilden Streiks" bei TUIfly

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Fluggesellschaften sind auch bei "wilden Streiks" des Flugpersonals zu Ausgleichszahlungen verpflichtet - Streik des Personal als Folge überraschender Ankündigungen von Umstrukturierungsmaßnahmen stellt keinen "außergewöhnlichen Umstand" dar

Besprechungen u.ä.

  • lto.de (Kurzaufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Tuifly vor dem EuGH: Wilder Streik, wütende Urlauber?

Sonstiges (5)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Krüsemann u.a.

  • anwalt.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Massenhafte Krankmeldung der Belegschaft kein außergewöhnlicher Umstand

  • anwalt.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Wilder Streik ist kein außer-ge-wöhn-li-cher Umstand

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 1592
  • MDR 2018, 726
  • EuZW 2018, 457
 
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Wird zitiert von ... (75)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 04.05.2017 - C-315/15

    Die Kollision eines Flugzeugs mit einem Vogel ist ein außergewöhnlicher Umstand,

    Auszug aus EuGH, 17.04.2018 - C-195/17
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Willen des Unionsgesetzgebers bei Annullierung oder großer - d. h. drei Stunden oder mehr betragender - Verspätung von Flügen die Verpflichtungen der Luftfahrtunternehmen gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004 gelten sollen (Urteil vom 4. Mai 2017, Pesková und Peska, C-315/15, EU:C:2017:342, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach den Erwägungsgründen 14 und 15 sowie Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 ist das Luftfahrtunternehmen abweichend von Art. 5 Abs. 1 von seiner Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen an die Fluggäste gemäß Art. 7 der Verordnung befreit, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung des Fluges bzw. dessen um drei Stunden oder mehr verspätete Ankunft auf "außergewöhnliche Umstände" zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären (Urteil vom 4. Mai 2017, Pesková und Peska, C-315/15, EU:C:2017:342, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Als "außergewöhnliche Umstände" im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 können Vorkommnisse angesehen werden, die ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens sind und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar sind (Urteil vom 4. Mai 2017, Pesková und Peska, C-315/15, EU:C:2017:342, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 22.12.2008 - C-549/07

    EIN LUFTFAHRTUNTERNEHMEN DARF ES IN ALLER REGEL NICHT ABLEHNEN, FLUGGÄSTEN NACH

    Auszug aus EuGH, 17.04.2018 - C-195/17
    Hierzu hat der Gerichtshof bereits klargestellt, dass die in diesem Erwägungsgrund genannten Umstände nicht unbedingt und automatisch Gründe für die Befreiung von der Ausgleichspflicht nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 261/2004 darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann, C-549/07, EU:C:2008:771, Rn. 22) und dass folglich von Fall zu Fall zu beurteilen ist, ob sie die beiden in Rn. 32 des vorliegenden Urteils genannten kumulativen Bedingungen erfüllen.

    Außerdem ist der Begriff "außergewöhnliche Umstände" im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 angesichts des Ziels der Verordnung, das nach ihrem ersten Erwägungsgrund darin besteht, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen, und der Tatsache, dass ihr Art. 5 Abs. 3 eine Ausnahme von dem Grundsatz vorsieht, wonach Fluggäste im Fall der Annullierung oder großen Verspätung eines Fluges Anspruch auf Ausgleichsleistungen haben, eng auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann, C-549/07, EU:C:2008:771, Rn. 20).

  • EuGH, 04.10.2012 - C-22/11

    Ein Luftfahrtunternehmen muss Fluggästen Ausgleichsleistungen erbringen, wenn sie

    Auszug aus EuGH, 17.04.2018 - C-195/17
    Der Wille des Unionsgesetzgebers, wie er aus dem 15. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 261/2004 hervorgehe, und die Erkenntnisse aus dem Urteil vom 4. Oktober 2012, Finnair (C-22/11, EU:C:2012:604), sprächen jedoch dafür, dass sich das Luftfahrtunternehmen nur für den Flug, der von den fraglichen "außergewöhnlichen Umständen" betroffen sei, auf Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 berufen könne.

    In der Rechtssache C-292/17 weist das vorlegende Gericht, das Amtsgericht Düsseldorf (Deutschland), darauf hin, dass der Gerichtshof zwar im Urteil vom 4. Oktober 2012, Finnair (C-22/11, EU:C:2012:604), die Nichtbeförderung eines Fluggasts auf einem nicht von einem Streik betroffenen Flug zugunsten eines Fluggasts eines früheren, vom Streik betroffenen Fluges als ausgleichspflichtig angesehen habe.

  • EuGH, 17.09.2015 - C-257/14

    Luftfahrtunternehmen müssen Fluggästen auch bei Annullierung eines Fluges wegen

    Auszug aus EuGH, 17.04.2018 - C-195/17
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist nämlich nicht jedes unerwartete Ereignis zwangsläufig als "außergewöhnlicher Umstand" im Sinne der vorstehenden Randnummer einzustufen, sondern ein solches Ereignis kann Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. September 2015, van der Lans, C-257/14, EU:C:2015:618, Rn. 42).
  • EuGH, 22.09.2016 - C-113/15

    Breitsamer und Ulrich - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2000/13/EG -

    Auszug aus EuGH, 17.04.2018 - C-195/17
    Hinsichtlich der Rügen, die in Bezug auf die dritte Vorlagefrage des Amtsgerichts Hannover erhoben werden, ist darauf hinzuweisen, dass die in Rn. 24 des vorliegenden Urteils angesprochene Vermutung der Entscheidungserheblichkeit nicht allein dadurch widerlegt werden kann, dass eine der Parteien der Ausgangsverfahren bestimmte Tatsachen im Zusammenhang mit den Ausgangsrechtsstreitigkeiten bestreitet, deren Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu überprüfen hat und die den Streitgegenstand bestimmen (Urteil vom 22. September 2016, Breitsamer und Ulrich, C-113/15, EU:C:2016:718, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 20.12.2017 - C-434/15

    Asociación Profesional Elite Taxi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56 AEUV

    Auszug aus EuGH, 17.04.2018 - C-195/17
    Die unionsrechtliche Einstufung der vom vorlegenden Gericht festgestellten Tatsachen setzt aber eine Auslegung des Unionsrechts voraus, für die der Gerichtshof im Rahmen des Verfahrens nach Art. 267 AEUV zuständig ist (Urteil vom 20. Dezember 2017, Asociación Profesional Elite Taxi, C-434/15, EU:C:2017:981, Rn. 20).
  • EuGH, 28.02.2018 - C-518/16

    ZPT - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuGH, 17.04.2018 - C-195/17
    Der Gerichtshof darf die Entscheidung über ein Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 28. Februar 2018, ZPT, C-518/16, EU:C:2018:126, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 23.03.2021 - C-28/20

    Airhelp - Fluggastrechte bei Flugannulierung: Angekündigte Streiks sind keine

    Überdies könne die Antwort des Gerichtshofs im Urteil vom 17. April 2018, Krüsemann u. a. (C-195/17, C-197/17 bis C-203/17, C-226/17, C-228/17, C-254/17, C-274/17, C-275/17, C-278/17 bis C-286/17 und C-290/17 bis C-292/17, im Folgenden: Urteil Krüsemann, EU:C:2018:258), wonach ein wilder Streik zur normalen Ausübung der Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens gehöre, nicht auf das Ausgangsverfahren übertragen werden.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs werden als "außergewöhnliche Umstände" im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 Vorkommnisse angesehen, die ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens sind und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar sind, wobei diese beiden Bedingungen kumulativ sind und ihr Vorliegen von Fall zu Fall zu beurteilen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann, C-549/07, EU:C:2008:771, Rn. 23, vom 17. September 2015, van der Lans, C-257/14, EU:C:2015:618, Rn. 36, vom 17. April 2018, Krüsemann, Rn. 32 und 34, sowie vom 11. Juni 2020, Transportes Aéros Portugueses, C-74/19, EU:C:2020:460, Rn. 37).

    Allerdings ist angesichts des Ziels der Verordnung, das nach ihrem ersten Erwägungsgrund darin besteht, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen, und der Tatsache, dass Art. 5 Abs. 3 eine Ausnahme von dem Grundsatz vorsieht, wonach Fluggäste im Fall der Annullierung ihres Fluges Anspruch auf Ausgleichsleistungen haben, der Begriff "außergewöhnliche Umstände" im Sinne dieser Vorschrift eng auszulegen (Urteil vom 17. April 2018, Krüsemann, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2021 - C-28/20

    Nach Auffassung von Generalanwalt Pikamäe stellt ein von Pilotengewerkschaften

    Überdies lasse sich die Lösung im Urteil Krüsemann, wonach ein wilder Streik Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens sei, nicht auf das Ausgangsverfahren übertragen.

    Der Gerichtshof hat mit dem bereits in der Einleitung meiner Schlussanträge angeführten(5) Urteil Krüsemann einen ersten Schritt getan.

    Daher gilt es, eine umfassendere Rechtsprechung zu entwickeln, die allgemeine Grundsätze aufstellt, zu denen das Urteil Krüsemann angesichts seiner Besonderheit zweifellos einen Teilaspekt beitragen könnte.

    3) Die im Urteil Krüsemann aufgestellten Grundsätze sind auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.

    Das Urteil Krüsemann, in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass ein wilder Streik keinen "außergewöhnlichen Umstand" darstellt, steht dieser Beurteilung nicht entgegen, weil dieses Urteil auf die Umstände des Einzelfalls beschränkt ist.

    Ebenso schließt der Umstand, dass in der vorliegenden Rechtssache nicht die Belegschaft selbst, sondern vielmehr eine vom Unternehmen unabhängige Vereinigung den Betrieb des Luftfahrtunternehmens durch Fernbleiben der Belegschaft von der Arbeit beeinträchtigt hat, jede Anwendung der im Urteil Krüsemann entwickelten Grundsätze auf den vorliegenden Fall aus.

    Einerseits haben manche Streiks ihre Ursache in einem Konflikt innerhalb des Unternehmens selbst, wie es in der Rechtssache der Fall war, in der das Urteil Krüsemann ergangen ist.

    Zu Beginn(33) werde ich die Gründe darlegen, die mich zu der Auffassung veranlassen, dass die im Urteil Krüsemann aufgestellten Grundsätze auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens nicht anwendbar sind .

    1) Die im Urteil Krüsemann aufgestellten Grundsätze sind auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens nicht anwendbar.

    Die Schlussfolgerungen des Gerichtshofs im Urteil Krüsemann lassen sich meines Erachtens nicht auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens übertragen, weil sie mit den besonderen Umständen jener Rechtssache zusammenhängen.

    Daraus folgt, dass sich die im Urteil Krüsemann aufgestellten Grundsätze nicht auf die vorliegende Rechtssache anwenden lassen.

    Dies vorausgeschickt, gebe ich zu, dass ich ein gewisses Unbehagen gegenüber diesem Kriterium der "Verantwortlichkeit" für die Auslösung eines Streiks - das der Argumentation des Gerichtshofs im Urteil Krüsemann(39) zugrunde zu liegen scheint - empfinde, insbesondere im Hinblick darauf, dass es in der vorliegenden Rechtssache angewandt werden soll, um entweder die Gewerkschaft oder das Luftfahrtunternehmen für die Situation "verantwortlich" zu machen.

    3 Urteil vom 17. April 2018, Krüsemann u. a. (C-195/17, C-197/17 bis C-203/17, C-226/17, C-228/17, C-254/17, C-274/17, C-275/17, C-278/17 bis C-286/17 und C-290/17 bis C-292/17, im Folgenden: Urteil Krüsemann, EU:C:2018:258).

    13 Urteil Krüsemann (Rn. 34).

    79 Urteil Krüsemann (Rn. 47).

  • BGH, 04.09.2018 - X ZR 111/17

    Zur Annullierung eines Flugs wegen Streiks an den Passagierkontrollen

    Solche Umstände können nach Erwägungsgrund 14 dieser Verordnung insbesondere bei Streiks eintreten, die den Betrieb eines ausführenden Luftverkehrsunternehmens beeinträchtigen (EuGH, Urteil vom 17. April 2018 - C-195/17, NJW 2018, 1592 = RRa 2018, 117 Rn. 33 - Krüsemann/TUIfly; BGH, Urteil vom 21. August 2012 - X ZR 138/11, BGHZ 194, 258 = RRa 2012, 288 Rn. 7 ff.).

    Dies entbindet allerdings nicht von der Verpflichtung, im Einzelfall zu prüfen, ob die allgemeinen Anforderungen an außergewöhnliche Umstände erfüllt sind (EuGH, NJW 2018, 1592 Rn. 34 - Krüsemann/TUIfly).

  • EuGH, 04.04.2019 - C-501/17

    Ein Luftfahrtunternehmen hat den Fluggästen für eine Verspätung von drei Stunden

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs können als "außergewöhnliche Umstände" im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 Vorkommnisse angesehen werden, die ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens sind und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann, C-549/07, EU:C:2008:771, Rn. 23, sowie vom 4. Mai 2017, Pesková und Peska, C-315/15, EU:C:2017:342, Rn. 22), wobei diese beiden Bedingungen kumulativ sind (Urteil vom 17. April 2018, Krüsemann u. a., C-195/17, C-197/17 bis C-203/17, C-226/17, C-228/17, C-254/17, C-274/17, C-275/17, C-278/17 bis C-286/17 und C-290/17 bis C-292/17, EU:C:2018:258, Rn. 34).
  • LG Hamburg, 21.05.2019 - 321 S 83/18

    Ausgleichsleistungsanspruch eines Fluggastes nach Flugannullierung: Exkulpation

    Hiermit macht sie unter Bezugnahme auf das Urteil des EuGH vom 17.04.2018, Az. C-195/17, geltend, der Streik der Flugbegleiter der Beklagten vom 27.10.2016 stelle keinen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der FluggastrechteVO dar.

    Als außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der FluggastrechteVO können Vorkommnisse angesehen werden, die ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens sind und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar sind (stRspr, EuGH , Urteil vom 17.04.2018, Az. C-195/17 Urteil vom 04.05.2017, Az. C-315/15 BGH , Urteil vom 21.08.2012, Az. X ZR 146/11).

    Dem entgegen stehend (so auch Flöthmann in EuZW 2018, 457 und Führich in MDR 2018, 769) hat der EuGH mit Urteil vom 17.04.2018, Az. C-195/17 ausdrücklich klargestellt, dass für die Beurteilung, ob ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt oder nicht, nicht darauf abgestellt werden kann, ob der Streik nach dem einschlägigen nationalen Recht rechtmäßig ist oder nicht, da dies andernfalls zur Folge hätte, dass der Anspruch von Fluggästen auf Ausgleichszahlung von den arbeits- und tarifrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats abhinge; dadurch würden die in den Erwägungsgründen 1 und 4 der FluggastrechteVO genannten Ziele beeinträchtigt, ein hohes Schutzniveau für die Fluggäste sowie harmonisierte Bedingungen für die Geschäftstätigkeit von Luftfahrtunternehmen in der Union sicherzustellen ( EuGH , Urteil vom 17.04.2018, Az. C-195/17, Rn. 47 , juris).

    Aber auch ein Streik kann Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens sein (vgl. EuGH , Urteil vom 17.04.2018, Az. C-195/17, Rn. 35 , juris).

    Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Begriff des außergewöhnlichen Umstands eng auszulegen ist (so ausdrücklich EuGH , Urteil vom 17.04.2018, Az. C-195/17, Rn. 36 , juris) und es nicht ungewöhnlich ist, dass sich Luftfahrtunternehmen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Meinungsverschiedenheiten oder Konflikten mit ihren Mitarbeitern oder einem Teil von ihnen gegenübersehen können (so ausdrücklich EuGH , Urteil vom 17.04.2018, Az. C-195/17, Rn. 41 , juris).

    Ferner hat der EuGH in der vorbenannten Entscheidung - im Hinblick auf die Beherrschbarkeit des Streiks - darauf abgestellt, dass der dort streitgegenständliche "wilde Streik" nach einer Einigung zwischen Unternehmen und Betriebsrat endete ( EuGH , Urteil vom 17.04.2018, Az. C-195/17, Rn. 44 , juris).

    Für die Beherrschbarkeit wiederum wird entsprechend der Entscheidung des EuGH vom 17.04.2018 zum Az. C-195/17 jedenfalls maßgeblich sein, über welchen Zeitraum die Tarifauseinandersetzung mit welchen Mitteln geführt wurde, ob der Streik also mehr oder weniger vorhersehbar war, und ob das Luftfahrtunternehmen hinreichend versucht hat, ihn durch eine Tarifeinigung abzuwenden.

    Die Revision war zuzulassen, soweit die Beklagte verurteilt wurde, da die Frage, ob der hier streitgegenständliche Streik einen außergewöhnlichen Umstand i.S.d. Art. 5 Abs. 3 der FluggastrechteVO darstellt, vor dem Hintergrund der Entscheidungen des BGH mit Urteil vom 21.08.2012, Az. X ZR 146/11 sowie des EuGH mit Urteil vom 17. April 2018, Az. C-195/17 grundsätzliche Bedeutung hat, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, und im Hinblick auf die Entscheidung des BGH mit Urteil vom 21.08.2012, Az. X ZR 146/11 die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO.

  • LG Hamburg, 03.06.2019 - 321 S 22/18

    Ausgleichsanspruch bei Flugannullierung wegen Flugbegleiterstreiks:

    Im Berufungsverfahren macht sie ergänzend unter Bezugnahme auf das Urteil des EuGH vom 17.04.2018, Az. C-195/17, geltend, der Streik der Flugbegleiter der Beklagten vom 27.10.2016 stelle keinen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der FluggastrechteVO dar.

    Als außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der FluggastrechteVO können Vorkommnisse angesehen werden, die ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens sind und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar sind (stRspr, EuGH , Urteil vom 17.04.2018, Az. C-195/17; Urteil vom 04.05.2017, Az. C-315/15; BGH , Urteil vom 21.08.2012, Az. X ZR 146/11).

    Dem entgegen stehend (so auch Flöthmann in EuZW 2018, 457 und Führich in MDR 2018, 769) hat der EuGH mit Urteil vom 17.04.2018, Az. C-195/17 ausdrücklich klargestellt, dass für die Beurteilung, ob ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt oder nicht, nicht darauf abgestellt werden kann, ob der Streik nach dem einschlägigen nationalen Recht rechtmäßig ist oder nicht, da dies andernfalls zur Folge hätte, dass der Anspruch von Fluggästen auf Ausgleichszahlung von den arbeits- und tarifrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats abhinge; dadurch würden die in den Erwägungsgründen 1 und 4 der FluggastrechteVO genannten Ziele beeinträchtigt, ein hohes Schutzniveau für die Fluggäste sowie harmonisierte Bedingungen für die Geschäftstätigkeit von Luftfahrtunternehmen in der Union sicherzustellen ( EuGH , Urteil vom 17.04.2018, Az. C-195/17, Rn. 47 , juris).

    Aber auch ein Streik kann Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens sein (vgl. EuGH , Urteil vom 17.04.2018, Az. C-195/17, Rn. 35 , juris).

    Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Begriff des außergewöhnlichen Umstands eng auszulegen ist (so ausdrücklich EuGH , Urteil vom 17.04.2018, Az. C-195/17, Rn. 36 , juris) und es nicht ungewöhnlich ist, dass sich Luftfahrtunternehmen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Meinungsverschiedenheiten oder Konflikten mit ihren Mitarbeitern oder einem Teil von ihnen gegenübersehen können (so ausdrücklich EuGH , Urteil vom 17.04.2018, Az. C-195/17, Rn. 41 , juris).

    Ferner hat der EuGH in der vorbenannten Entscheidung - im Hinblick auf die Beherrschbarkeit des Streiks - darauf abgestellt, dass der dort streitgegenständliche "wilde Streik" nach einer Einigung zwischen Unternehmen und Betriebsrat endete ( EuGH , Urteil vom 17.04.2018, Az. C-195/17, Rn. 44 , juris).

    Für die Beherrschbarkeit wiederum wird entsprechend der Entscheidung des EuGH vom 17.04.2018 zum Az. C-195/17 jedenfalls maßgeblich sein, über welchen Zeitraum die Tarifauseinandersetzung mit welchen Mitteln geführt wurde, ob der Streik also mehr oder weniger vorhersehbar war, und ob das Luftfahrtunternehmen hinreichend versucht hat, ihn durch eine Tarifeinigung abzuwenden.

    Die Revision war zuzulassen, da die Frage, ob der hier streitgegenständliche Streik einen außergewöhnlichen Umstand i.S.d. Art. 5 Abs. 3 der FluggastrechteVO darstellt, vor dem Hintergrund der Entscheidungen des BGH mit Urteil vom 21.08.2012, Az. X ZR 146/11 sowie des EuGH mit Urteil vom 17. April 2018, Az. C-195/17 grundsätzliche Bedeutung hat, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, und im Hinblick auf die Entscheidung des BGH mit Urteil vom 21.08.2012, Az. X ZR 146/11 die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO.

  • LG Köln, 15.10.2020 - 11 S 439/20
    Im Anschluss an die Entscheidung des EuGH vom 17.04.2018 - C-195/17 sei davon auszugehen, dass der Streik der eigenen Belegschaft Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens sei.

    Wenn sogar im Falle eines wilden Streiks nicht von einem außergewöhnlichen Umstand auszugehen sei, wie der EuGH mit Urteil vom 17.04.2018 zu Az.: C-195/17 entschieden habe, müsse dies erst recht für nach deutschem Arbeitsrecht zulässige Streiks der eigenen Belegschaft gelten.

    Im Hinblick auf die Entscheidung des EuGH (Urteil vom 17.04.2018 - C-195/17, juris) sei auch irrelevant, ob der Streik nach nationalem Recht rechtmäßig oder unrechtmäßig sei.

    Sie verfolgt ihr Klageabweisungsbegehren weiter und macht geltend, dass der EuGH in der von dem Amtsgericht zitierten Entscheidung maßgeblich auf die Umstände des dem Verfahren C-195/17 zugrundeliegenden wilden Streiks abgestellt habe und somit aus der Vorabentscheidung vom 17.04.2018 nicht abzuleiten sei, dass jeder Streik eigener Mitarbeiter Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens sei und für das betroffene Luftfahrtunternehmen beherrschbar sei.

    Eine andere Beurteilung ist nach Auffassung der Kammer auch nicht durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 17.04.2018 in der Rechtssache C-195/17 ("U") veranlasst.

    Dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-195/17 kann auch nicht etwa entnommen werden, dass ein rechtmäßiger Streik eigener Mitarbeiter keinen außergewöhnlichen Umstand darstellen kann.

    Aus diesem Grund kann aus Sicht der Kammer auch das Vorhandensein einer bestimmten Lohnstruktur bzw. der fehlende Wille zur Erhöhung von Löhnen bzw. wie vorliegend Spesen und Purserzulagen nicht als betriebliche Maßnahme des Luftfahrtunternehmens eingeordnet werden, die mit der Ankündigung von Umstrukturierungsplänen - wie in der Rechtssache C-195/17 der Fall - vergleichbar wäre.

    c) In Ansehung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-195/17 wird allerdings in der Rechtsprechung zuletzt zunehmend die Auffassung vertreten, dass bei einem gewerkschaftlich organisierten unternehmensinternen Streik nicht mehr vom Vorliegen außergewöhnlicher Umstände ausgegangen werden könne, (so u.a. die 122. Abteilung des AG Köln in dem angefochtenen Urteil, ebenso AG Frankfurt, Urteil vom 08.08.2019 - 32 C 2076/18, BeckRS 2019; LG Korneuburg, NJW-RR 2019, 635; AG Erding, BeckRS 2020, 4738) bzw. jedenfalls nicht ohne das Vorliegen weiterer besonderer Umstände (LG Hamburg, Urteil vom 21.05.2019 - 321 S 83/18, juris; LG Hamburg, Urteil vom 03.06.2019 - 321 S 22/18, juris).

  • LG Köln, 19.10.2020 - 11 S 546/20
    Im Anschluss an die Entscheidung des EuGH vom 17.04.2018 - C-195/17 sei davon auszugehen, dass grundsätzlich jeder Streik eigener Mitarbeiter, unabhängig davon, ob es sich um einen "wilden" Streik oder einen gewerkschaftlich initiierten Streik handele, Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens sei.

    Im Hinblick auf die Entscheidung des EuGH (Urteil vom 17.04.2018 - C-195/17, juris) sei auch irrelevant, ob der Streik nach nationalem Recht rechtmäßig oder unrechtmäßig sei.

    Sie verfolgt ihr Klageabweisungsbegehren weiter und macht geltend, dass der EuGH in der von dem Amtsgericht zitierten Entscheidung maßgeblich auf die Umstände des dem Verfahren C-195/17 zugrundeliegenden wilden Streiks abgestellt habe und somit aus der Vorabentscheidung vom 17.04.2018 nicht abzuleiten sei, dass jeder Streik eigener Mitarbeiter Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens sei und für das betroffene Luftfahrtunternehmen beherrschbar sei.

    Eine andere Beurteilung ist nach Auffassung der Kammer auch nicht durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 17.04.2018 in der Rechtssache C-195/17 ("U") veranlasst.

    Dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-195/17 kann auch nicht etwa entnommen werden, dass ein rechtmäßiger Streik eigener Mitarbeiter keinen außergewöhnlichen Umstand darstellen kann.

    Aus diesem Grund kann aus Sicht der Kammer auch das Vorhandensein einer bestimmten Lohnstruktur bzw. der fehlende Wille zur Erhöhung von Löhnen bzw. wie vorliegend Spesen und Purserzulagen nicht als betriebliche Maßnahme des Luftfahrtunternehmens eingeordnet werden, die mit der Ankündigung von Umstrukturierungsplänen - wie in der Rechtssache C-195/17 der Fall - vergleichbar wäre.

    c) In Ansehung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-195/17 wird allerdings in der Rechtsprechung zuletzt zunehmend die Auffassung vertreten, dass bei einem gewerkschaftlich organisierten unternehmensinternen Streik nicht mehr vom Vorliegen außergewöhnlicher Umstände ausgegangen werden könne, (so u.a. die 138. Abteilung des AG Köln in dem angefochtenen Urteil und die 128. Abteilung des AG Köln, wie in dem angefochtenen Urteil zitiert, ebenso AG Frankfurt, Urteil vom 08.08.2019 - 32 C 2076/18, BeckRS 2019; LG Korneuburg, NJW-RR 2019, 635; AG Erding, BeckRS 2020, 4738) bzw. jedenfalls nicht ohne das Vorliegen weiterer besonderer Umstände (LG Hamburg, Urteil vom 21.05.2019 - 321 S 83/18, juris; LG Hamburg, Urteil vom 03.06.2019 - 321 S 22/18, juris).

  • LG Köln, 07.10.2020 - 11 S 579/20
    Im Anschluss an die Entscheidung des EuGH vom 17.04.2018 - C-195/17 sei bei der Beurteilung, ob ein Streik als außergewöhnlicher Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 einzustufen sei, auf den Anlass des Streiks abzustellen, auch wenn dieser, wie vorliegend, gewerkschaftlich initiiert sei.

    Sie verfolgt ihr Klageabweisungsbegehren weiter und macht geltend, dass der EuGH in der von der Klägerseite zitierten Entscheidung maßgeblich auf die Umstände des dem Verfahren C-195/17 zugrundeliegenden wilden Streiks abgestellt habe und somit aus der Vorabentscheidung vom 17.04.2018 nicht abzuleiten sei, dass jeder Streik eigener Mitarbeiter Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens sei und für das betroffene Luftfahrtunternehmen beherrschbar sei.

    Eine andere Beurteilung ist nach Auffassung der Kammer auch nicht durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 17.04.2018 in der Rechtssache C-195/17 ("TUIFly") veranlasst.

    Dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-195/17 kann auch nicht etwa entnommen werden, dass ein rechtmäßiger Streik eigener Mitarbeiter keinen außergewöhnlichen Umstand darstellen kann.

    Aus diesem Grund kann aus Sicht der Kammer auch das Vorhandensein einer bestimmten Lohnstruktur bzw. der fehlende Wille zur Erhöhung von Löhnen bzw. wie vorliegend Spesen und Purserzulagen nicht als betriebliche Maßnahme des Luftfahrtunternehmens eingeordnet werden, die mit der Ankündigung von Umstrukturierungsplänen - wie in der Rechtssache C-195/17 der Fall - vergleichbar wäre.

    c) In Ansehung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-195/17 wird allerdings in der Rechtsprechung zuletzt zunehmend die Auffassung vertreten, dass bei einem gewerkschaftlich organisierten unternehmensinternen Streik nicht mehr vom Vorliegen außergewöhnlicher Umstände ausgegangen werden könne, (so u.a. die 150. Abteilung des AG Köln in dem angefochtenen Urteil, die darin zitierte Entscheidung des AG Frankfurt, Urteil vom 08.08.2019 - 32 C 2076/18, BeckRS 2019, sowie des LG Korneuburg, NJW-RR 2019, 635; ebenso AG Erding, BeckRS 2020, 4738) bzw. jedenfalls nicht ohne das Vorliegen weiterer besonderer Umstände (LG Hamburg, Urteil vom 21.05.2019 - 321 S 83/18, juris; LG Hamburg, Urteil vom 03.06.2019 - 321 S 22/18, juris).

  • LG Köln, 30.09.2020 - 11 S 415/20
    Die Rechtsprechung des BGH, wonach auch ein Streik, zu dem im Rahmen einer Tarifauseinandersetzung eine Gewerkschaft die Mitarbeiter eines Luftfahrtunternehmens aufrufe, einen außergewöhnlichen Umstand darstelle, sei durch die Entscheidung des EuGH vom 17.04.2018 - C-195/17 - überholt.

    Sie verfolgt ihr Klageabweisungsbegehren weiter und macht geltend, dass der EuGH in der von der Klägerseite zitierten Entscheidung maßgeblich auf die Umstände des dem Verfahren C-195/17 zugrundeliegenden wilden Streiks abgestellt habe und somit aus der Vorabentscheidung vom 17.04.2018 nicht abzuleiten sei, dass jeder Streik eigener Mitarbeiter Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens sei und für das betroffene Luftfahrtunternehmen beherrschbar sei.

    Eine andere Beurteilung ist nach Auffassung der Kammer auch nicht durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 17.04.2018 in der Rechtssache C-195/17 ("TUIFly") veranlasst.

    Dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-195/17 kann auch nicht etwa entnommen werden, dass ein rechtmäßiger Streik eigener Mitarbeiter keinen außergewöhnlichen Umstand darstellen kann.

    Aus diesem Grund kann aus Sicht der Kammer auch das Vorhandensein einer bestimmten Lohnstruktur bzw. der fehlende Wille zur Erhöhung von Löhnen bzw. wie vorliegend Spesen und Purserzulagen nicht als betriebliche Maßnahme des Luftfahrtunternehmens eingeordnet werden, die mit der Ankündigung von Umstrukturierungsplänen - wie in der Rechtssache C-195/17 der Fall - vergleichbar wäre.

    c) In Ansehung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-195/17 wird allerdings in der Rechtsprechung zuletzt zunehmend die Auffassung vertreten, dass bei einem gewerkschaftlich organisierten unternehmensinternen Streik nicht mehr vom Vorliegen außergewöhnlicher Umstände ausgegangen werden könne (LG Düsseldorf, Urteil vom 26.08.2018 - 22 S 111/19 = Bl. 32 d.A.; LG Berlin, Beschluss vom 11.2.2020 - 33 S 14/19, Bl. 39 d.A.; LG Bad Kreuznach, Verfügung vom 20.1.2020 - 1 S 77/19, Bl. 40 d.A.; LG Nürnberg-Fürth, Verfügung vom 2.3.2020 - 16 S 1060/20, Bl. 41 d.A.; AG Frankfurt, Urteil vom 08.08.2019 - 32 C 2076/18, BeckRS 2019, 21055) bzw. jedenfalls nicht ohne das Vorliegen weiterer besonderer Umstände (LG Hamburg, Urteil vom 21.05.2019 - 321 S 83/18 = Bl. 36 d.A.; Urteil vom 03.06.2019 - 321 S 22/18, juris).

  • EuGH, 06.10.2021 - C-613/20

    Eurowings - Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr.

  • LG Köln, 24.07.2020 - 11 S 215/20
  • LG Köln, 24.07.2020 - 11 S 205/20
  • LG Köln, 30.09.2020 - 11 S 225/20
  • LG Köln, 09.09.2020 - 11 S 204/20
  • LG Köln, 09.09.2020 - 11 S 266/20
  • LG Frankfurt/Main, 30.01.2020 - 24 O 117/18

    Fluggastrechte: Ausgleich bei Flugausfall aufgrund Pilotenstreiks

  • EuGH, 20.09.2018 - C-51/17

    Die Missbräuchlichkeit einer unklaren Vertragsklausel, nach der das

  • AG Nürnberg, 02.12.2020 - 37 C 5133/20

    Ansprüche nach der Fluggastrechteverordnung bei Flugannullierung aufgrund

  • LG Stuttgart, 28.03.2019 - 5 S 210/18

    Vorlage an den EuGH zur Vorabentscheidung über die Auslegung der

  • LG Landshut, 21.08.2020 - 15 S 1420/20

    Ausgleichsansprüche wegen einer Flugannullierung aufgrund eines Streiks

  • AG Köln, 04.02.2020 - 120 C 150/19

    Streik eigener Mitarbeiter

  • AG Frankfurt/Main, 18.06.2019 - 29 C 1749/18

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Außergewöhnliche Umstände / Vorumlauf

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2020 - C-74/19

    Transportes Aéreos Portugueses - Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr -

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2021 - C-570/19

    Irish Ferries

  • LG Frankfurt/Main, 26.03.2019 - 24 S 280/18

    Zum Anspruch auf Flugentschädigung aufgrund Warnstreiks bei einem von

  • BGH, 31.03.2020 - X ZR 169/18

    Anrechnung von Ausgleichsleistungen eines Reiseveranstalters als Entschädigung

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.07.2019 - C-16/18

    Dobersberger - Vorlage zur Vorabentscheidung - Erbringung von Catering-Services

  • AG Köln, 19.02.2021 - 151 C 314/20

    Ausgleichszahlung wegen einer Flugannullierung auch während der Corona-Pandemie

  • AG Nürnberg, 11.09.2020 - 19 C 8661/19

    Vorlage an den EuGH: Ausgleichszahlungen nach Flugausfall trotz Streiks des

  • AG Nürnberg, 11.09.2020 - 19 C 8660/19

    Vorlage an den EuGH: Ausgleichszahlungen nach Flugausfall trotz Streiks des

  • AG Geldern, 10.10.2019 - 3 C 64/19
  • AG Nürnberg, 11.09.2020 - 19 C 8662/19

    Vorlage an den EuGH: Ausgleichszahlungen nach Flugausfall trotz Streiks des

  • AG Nürnberg, 11.09.2020 - 19 C 9120/19

    Vorlage an den EuGH: Ausgleichszahlungen nach Flugausfall trotz Streiks des

  • AG Frankfurt/Main, 06.12.2019 - 32 C 5554/19

    Exkulpation des Luftbeförderungsunternehmens bei großer Verspätung infolge

  • LG Frankfurt/Main, 29.11.2018 - 24 S 193/17

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Wilder Streik / Vorgerichtliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.02.2023 - C-156/22

    TAP Portugal (Décès du copilote) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr -

  • LG Frankfurt/Main, 16.08.2018 - 24 S 262/17
  • LG Duisburg, 05.10.2018 - 7 S 165/17

    Schadensersatzanspruch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit nach Kündigung des

  • LG Düsseldorf, 30.05.2018 - 22 S 201/17

    Ausgleichsleistungen nach der Fluggastrechteverordnung wegen einer

  • LG Landshut, 07.08.2019 - 13 S 1823/19

    Mehrfacher Anspruch auf Ausgleichsleistung eines Fluggastes bei Kumulation der

  • LG Frankfurt/Main, 16.08.2018 - 24 S 288/17

    Schuldhafte Nichterfüllung Reiseleistungen: Streik Flugpersonal

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2018 - C-268/17

    Nach Auffassung von Generalanwalt Szpunar ist der Gerichtshof nicht zuständig für

  • AG Hamburg, 24.10.2019 - 23a C 158/19

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004/ Außergewöhnliche Umstände/ Stromausfall

  • AG Bremen, 03.05.2019 - 9 C 200/18

    Doppelte Flugannullierung - Anspruch auf Ausgleichszahlung

  • AG Nürnberg, 11.12.2020 - 240 C 8633/19

    Ausgleichszahlung bei Flugverspätung aufgrund einer Anordnung der Flugsicherheit

  • AG Frankfurt/Main, 14.06.2019 - 31 C 1907/18
  • AG Köln, 27.08.2018 - 142 C 224/17

    Regulärer Streik des eigenen Flugpersonals als außergewöhnlicher Umstand i.R.d.

  • EuGH, 28.05.2018 - C-429/17

    Bially u.a. - Streichung

  • AG Frankfurt/Main, 08.08.2019 - 32 C 2076/18

    Ausgleichszahlungsanspruch des Fluggastes wegen Flugannullierung

  • LG Köln, 02.04.2019 - 11 S 151/18
  • EuGH, 17.05.2018 - C-357/17

    Wieczorek - Streichung

  • EuGH, 08.05.2018 - C-307/17

    EUflight.de - Streichung

  • AG Erding, 21.02.2020 - 14 C 4549/19

    Kein "außergewöhnlicher Umstand" im Falle eines Pilotenstreiks

  • EuGH, 29.05.2018 - C-355/17

    Leupolt - Streichung

  • EuGH, 08.05.2018 - C-311/17

    Wieczarkowiecz - Streichung

  • LG Berlin, 12.07.2023 - 64 S 34/21
  • AG Köln, 23.10.2020 - 112 C 144/20

    Fluggastrechteverordnung, außergewöhnlicher Umstand, Fehler Bundespolizei, Fehler

  • EuGH, 28.05.2018 - C-409/17

    Müller - Streichung

  • EuGH, 28.05.2018 - C-360/17

    Hofmann - Streichung

  • EuGH, 17.05.2018 - C-317/17

    Schneider - Streichung

  • EuGH, 17.05.2018 - C-316/17

    Hadamek - Streichung

  • AG Düsseldorf, 12.05.2022 - 51 C 413/21
  • LG Köln, 30.09.2020 - 11 S 235/20
  • VG Frankfurt/Oder, 19.09.2019 - 2 K 819/19

    Asylrecht

  • LG Saarbrücken, 24.08.2018 - 10 S 122/17

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Ausgleichszahlung / Außergewöhnliche Umstände /

  • EuGH, 28.05.2018 - C-362/17

    Feuser - Streichung

  • EuGH, 28.05.2018 - C-358/17

    Langguth - Streichung

  • EuGH, 28.05.2018 - C-361/17

    Feuser - Streichung

  • EuGH, 18.05.2018 - C-359/17

    Lutz - Streichung

  • EuGH, 17.05.2018 - C-353/17

    Michardt - Streichung

  • EuGH, 17.05.2018 - C-394/17

    Ewen - Streichung

  • EuGH, 17.05.2018 - C-403/17

    Nünemann - Streichung

  • EuGH, 28.05.2018 - C-354/17

    Förg - Streichung

  • EuGH, 17.05.2018 - C-356/17

    Büker und Münsterteicher - Streichung

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 12.04.2018 - C-195/17, C-197/17, C-198/17, C-199/17, C-200/17, C-201/17, C-202/17, C-203/17, C-226/17, C-228/17, C-254/17, C-274/17, C-275/17, C-278/17 bis C-286/17, C-290/17 bis C-292/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,8237
Generalanwalt beim EuGH, 12.04.2018 - C-195/17, C-197/17, C-198/17, C-199/17, C-200/17, C-201/17, C-202/17, C-203/17, C-226/17, C-228/17, C-254/17, C-274/17, C-275/17, C-278/17 bis C-286/17, C-290/17 bis C-292/17 (https://dejure.org/2018,8237)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 12.04.2018 - C-195/17, C-197/17, C-198/17, C-199/17, C-200/17, C-201/17, C-202/17, C-203/17, C-226/17, C-228/17, C-254/17, C-274/17, C-275/17, C-278/17 bis C-286/17, C-290/17 bis C-292/17 (https://dejure.org/2018,8237)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 12. April 2018 - C-195/17, C-197/17, C-198/17, C-199/17, C-200/17, C-201/17, C-202/17, C-203/17, C-226/17, C-228/17, C-254/17, C-274/17, C-275/17, C-278/17 bis C-286/17, C-290/17 bis C-292/17 (https://dejure.org/2018,8237)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Krüsemann u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 5 Abs. 3 - Ausgleichszahlungen an Fluggäste bei Nichtbeförderung und Annullierung oder großer Verspätung von Flügen - Begriff "außergewöhnliche Umstände" - Abwesenheit von zahlreichem ...

  • rechtsportal.de

    VO (EG) Nr. 261/2004 Art. 5 Abs. 3
    Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 5 Abs. 3 - Ausgleichszahlungen an Fluggäste bei Nichtbeförderung und Annullierung oder großer Verspätung von Flügen - Begriff "außergewöhnliche Umstände" - Abwesenheit von zahlreichem ...

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Kurzfassungen/Presse

  • lto.de (Kurzinformation)

    Massenkrankmeldung bei Tuifly: "Wilder Streik" ist ein außergewöhnlicher Umstand

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (27)

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.09.2007 - C-396/06

    Kramme - Luftverkehr -Annullierung von Flügen - Ausgleichsleistungen für

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.04.2018 - C-195/17
    8 Vgl. z. B. Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Kramme (C-396/06, EU:C:2007:555, Nr. 31).

    34 Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Kramme (C-396/06, EU:C:2007:555, Nr. 50), wo auf den Gemeinsamen Standpunkt Bezug genommen wird, und Mitteilung an das Parlament vom 25. März 2003 (SEK[2003] 361 endg.), in der die Kommission darauf hinwies, dass durch die Voraussetzungen für die Ausgleichsleistungen gemäß dem Gemeinsamen Standpunkt (EG) Nr. 27/2003 vom 18. März 2003 (ABl. 2003, C 125 E, S. 63) "die Ausgleichszahlung enger an die durch Annullierungen verursachten Schwierigkeiten und Unannehmlichkeiten geknüpft [würde]".

    Vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Kramme (C-396/06, EU:C:2007:555, Nrn. 63 bis 72).

    41 Zur gegenteiligen Ansicht, die in einem Kontext, in dem die fraglichen "außergewöhnlichen Umstände" technisches Versagen betrafen, und vor der nachfolgenden, hier angeführten Rechtsprechung vertreten wurde, vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Kramme (C-396/06, EU:C:2007:555, Nrn. 24 bis 32).

  • EuGH, 04.10.2012 - C-22/11

    Ein Luftfahrtunternehmen muss Fluggästen Ausgleichsleistungen erbringen, wenn sie

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.04.2018 - C-195/17
    11 Urteil vom 4. Oktober 2012, Finnair (C-22/11, EU:C:2012:604, Rn. 38).

    29 Urteil vom 4. Oktober 2012, Finnair (C-22/11, EU:C:2012:604, Rn. 37).

    38 Urteil vom 4. Oktober 2012, Finnair (C-22/11, EU:C:2012:604).

    39 Vgl. hierzu näher Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Finnair (C-22/11, EU:C:2012:223, Nrn. 53, 54 und 61).

  • EuGH, 04.05.2017 - C-315/15

    Die Kollision eines Flugzeugs mit einem Vogel ist ein außergewöhnlicher Umstand,

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.04.2018 - C-195/17
    16 Urteil vom 4. Mai 2017, Pesková und Peska (C-315/15, EU:C:2017:342, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vgl. auch Urteil vom 4. Mai 2017, Pesková und Peska (C-315/15, EU:C:2017:342, Rn. 28 und 29 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    26 Urteil vom 4. Mai 2017, Pesková und Peska (C-315/15, EU:C:2017:342, Rn. 30).

  • OLG Brandenburg, 14.07.2021 - 4 U 201/19

    Schadensersatzansprüche nach der Fluggastrechteverordnung; Annullierung eines

    Auch wenn der Wortlaut des Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 (" die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen" ) ein anderes Verständnis nahelegen mag, ist diese Regelung dahin auszulegen, dass es nicht auf die Vermeidbarkeit der außergewöhnlichen Umstände, sondern auf die Vermeidbarkeit der Folgen des Eintritts der außergewöhnlichen Umstände, d.h. Vermeidbarkeit der Annullierung, ankommt (st. Rspr. BGH: Urteil vom 14.10.2010 - Xa ZR 15/10, BeckRS 2010, 28523 Rn. 26; BGH, Urteil vom 24.09.2013 - X ZR 160/12 -, Rn. 21, juris, so auch Generalanwalt beim EuGH Schlussantrag v. 12.04.2018 - C-195/17, BeckRS 2018, 5062 Rn. 70).
  • AG Dortmund, 22.03.2022 - 425 C 6696/21

    Flugumleitung - Widrige Wetterbedingungen kein außergewöhnlicher Umstand

    Auch der Generalanwalt Tanchev hat in seinem Schlussantrag v. 12.04.2018 zur Rechtssache Krüsemann/TUIfly (C-195/17, BeckRS 2018, 5062 Rn. 69 f.) die zutreffende Rechtsansicht vertreten, dass es für die Vermeidbarkeit nur auf die Folgen des Eintritts des außergewöhnlichen Umstandes ankommt (Schmid in BeckOK Fluggastrechte-VO, (1.1.2022), Art. 5 Rn. 263).
  • AG Frankfurt/Main, 18.06.2019 - 29 C 1749/18

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Außergewöhnliche Umstände / Vorumlauf

    Wie der Generalanwalt Tanchev in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Krüsemann ausgeführt hat, ist dies so zu verstehen, dass die außergewöhnlichen Umstände zum Zeitpunkt der Annullierung/Verspätung des Fluges eingetreten sein müssen und sich nicht auf neue Flugpläne erstrecken, die angesichts der außergewöhnlichen Umstände aufgestellt werden (Generalanwalt beim EuGH, Schlussanträge vom 12.04.2018 - C-195/17, BeckRS 2018, 5062, beck-online).
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