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   EuGH, 01.02.2018 - C-261/16 P, C-263/16 P, C-264/16 P, C-271/16 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,1363
EuGH, 01.02.2018 - C-261/16 P, C-263/16 P, C-264/16 P, C-271/16 P (https://dejure.org/2018,1363)
EuGH, Entscheidung vom 01.02.2018 - C-261/16 P, C-263/16 P, C-264/16 P, C-271/16 P (https://dejure.org/2018,1363)
EuGH, Entscheidung vom 01. Februar 2018 - C-261/16 P, C-263/16 P, C-264/16 P, C-271/16 P (https://dejure.org/2018,1363)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kühne + Nagel International u.a. / Kommission

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 101 AEUV - Festsetzung der Preise - Speditionsdienste im internationalen Luftverkehr - Vereinbarung über die Rechnungsstellung, die sich auf den Endpreis der Dienstleistungen auswirkt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AEUV Art. 101
    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 101 AEUV - Festsetzung der Preise - Speditionsdienste im internationalen Luftverkehr - Vereinbarung über die Rechnungsstellung, die sich auf den Endpreis der Dienstleistungen auswirkt

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - Der Gerichtshof erhält die Geldbußen aufrecht, die die Kommission gegen mehrere Unternehmen wegen ihrer Beteiligung an Kartellen im internationalen Luftfrachtsektor verhängt hat

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Kühne + Nagel International u.a. / Kommission

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 101 AEUV - Festsetzung der Preise - Speditionsdienste im internationalen Luftverkehr - Vereinbarung über die Rechnungsstellung, die sich auf den Endpreis der Dienstleistungen auswirkt

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Geldbußen gegen mehrere Unternehmen wegen ihrer Beteiligung an Kartellen im internationalen Luftfrachtsektor bleiben bestehen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Geldbußen gegen mehrere Unternehmen wegen ihrer Beteiligung an Kartellen im internationalen Luftfrachtsektor bleiben bestehen

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 12.11.2014 - C-580/12

    Der Gerichtshof setzt die gegen Guardian wegen ihrer Beteiligung am

    Auszug aus EuGH, 01.02.2018 - C-261/16
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs darf bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße sowohl der Gesamtumsatz des Unternehmens, der - wenn auch nur annähernd und unvollständig - etwas über dessen Größe und Wirtschaftskraft aussagt, als auch der Teil dieses Umsatzes berücksichtigt werden, der mit den Waren erzielt worden ist, hinsichtlich deren die Zuwiderhandlung begangen wurde, und der somit einen Anhaltspunkt für das Ausmaß dieser Zuwiderhandlung liefern kann (Urteile vom 7. Juni 1983, Musique Diffusion française u. a./Kommission, 100/80 bis 103/80, EU:C:1983:158, Rn. 121, und vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission, C-580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 54).

    Die internen Verkäufe vom relevanten Umsatz auszunehmen, liefe darauf hinaus, dass Unternehmen der erstgenannten Art bevorzugt würden, indem ihr jeweiliges Gewicht bei der Zuwiderhandlung zum Nachteil der übrigen Unternehmen verringert würde, und zwar auf der Grundlage eines Kriteriums, das in keiner Beziehung zu dem bei der Bestimmung dieses Umsatzes verfolgten Ziel steht, das darin besteht, die wirtschaftliche Bedeutung der Zuwiderhandlung und das jeweilige Gewicht jedes an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmens angemessen wiederzugeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission, C-580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 59 bis 63).

  • EuGH, 17.07.1997 - C-219/95

    Ferriere Nord / Kommission

    Auszug aus EuGH, 01.02.2018 - C-261/16
    Diese Feststellung stehe nicht im Einklang mit der Rechtsprechung, nach der nachzuweisen sei, "dass es hinreichend wahrscheinlich ist", dass das Kartell den Warenverkehr unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell habe beeinflussen können (Urteil vom 17. Juli 1997, Ferriere Nord/Kommission, C-219/95 P, EU:C:1997:375, Rn. 20).

    Die Kommission hat nämlich nachgewiesen, dass es hinreichend wahrscheinlich ist, dass die Vereinbarung den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell beeinflussen konnte (Urteil vom 17. Juli 1997, Ferriere Nord/Kommission, C-219/95 P, EU:C:1997:375, Rn. 20).

  • EuGH, 10.07.2014 - C-295/12

    Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel von Telefónica und Telefónica de España

    Auszug aus EuGH, 01.02.2018 - C-261/16
    Zu den Rügen von KN u. a., die sich gegen die vom Gericht in den Rn. 255 bis 263 des angefochtenen Urteils durchgeführte Kontrolle der Verhältnismäßigkeit der Geldbußen anhand der relevanten Tatsachen richten, ist festzustellen, dass der Unionsrichter, um den Anforderungen einer unbeschränkten gerichtlichen Nachprüfung im Sinne von Art. 47 der Charta der Grundrechte hinsichtlich der Geldbuße zu genügen, bei der Ausübung der in den Art. 261 und 263 AEUV vorgesehenen Befugnisse jede Rechts- oder Sachrüge zu prüfen hat, mit der dargetan werden soll, dass die Höhe der Geldbuße der Schwere und der Dauer der Zuwiderhandlung nicht angemessen ist (Urteil vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, C-295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 200).
  • EuGH, 08.12.2011 - C-389/10

    KME Germany u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

    Auszug aus EuGH, 01.02.2018 - C-261/16
    Das Gericht hat insoweit ausgeführt, dass "die [dem Urteil vom 8. Dezember 2011, KME Germany u. a./Kommission, C-389/10 P, EU:C:2011:816, Rn. 53,] zugrunde liegenden Erwägungen ... allgemein die Heranziehung des Umsatzes bei der Festsetzung der Höhe der Geldbußen [betreffen].
  • EuGH, 14.07.2005 - C-65/02

    ThyssenKrupp Stainless (früher Krupp Thyssen Stainless) / Kommission -

    Auszug aus EuGH, 01.02.2018 - C-261/16
    Dort habe das Gericht ihren Verweis auf die Sachen "Legierungszuschlag" und insbesondere auf das Urteil vom 14. Juli 2005, ThyssenKrupp/Kommission (C-65/02 P und C-73/02 P, EU:C:2005:454), mit einer rein formalistischen Begründung zurückgewiesen.
  • EuGH, 07.06.1983 - 100/80

    Musique Diffusion française / Kommission

    Auszug aus EuGH, 01.02.2018 - C-261/16
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs darf bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße sowohl der Gesamtumsatz des Unternehmens, der - wenn auch nur annähernd und unvollständig - etwas über dessen Größe und Wirtschaftskraft aussagt, als auch der Teil dieses Umsatzes berücksichtigt werden, der mit den Waren erzielt worden ist, hinsichtlich deren die Zuwiderhandlung begangen wurde, und der somit einen Anhaltspunkt für das Ausmaß dieser Zuwiderhandlung liefern kann (Urteile vom 7. Juni 1983, Musique Diffusion française u. a./Kommission, 100/80 bis 103/80, EU:C:1983:158, Rn. 121, und vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission, C-580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 54).
  • EuGH, 11.07.2013 - C-444/11

    Team Relocations u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 01.02.2018 - C-261/16
    In Anbetracht des mit Ziff. 13 der Leitlinien von 2006 für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen verfolgten Ziels, bei der Festsetzung der gegen ein Unternehmen verhängten Geldbuße von einem Betrag auszugehen, der die wirtschaftliche Bedeutung der Zuwiderhandlung und das Gewicht, das dem Unternehmen dabei zukam, angemessen wiedergibt, ist der Begriff "Wert der verkauften Waren oder Dienstleistungen" dahin zu verstehen, dass darunter die Umsätze fallen, die auf dem von der Zuwiderhandlung betroffenen Markt erzielt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2013, Team Relocations u. a./Kommission, C-444/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:464, Rn. 76, 77 und 81).
  • EuGH, 09.03.2017 - C-232/16

    Simet / Kommission - Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung des

    Auszug aus EuGH, 01.02.2018 - C-261/16
    Die Würdigung der Tatsachen ist, sofern die dem Gericht vorgelegten Beweise nicht verfälscht werden, daher keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt (vgl. u. a. Urteil vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission, C-185/95 P, EU:C:1998:608, Rn. 23 und 24, und Beschluss vom 9. März 2017, Simet/Kommission, C-232/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:200, Rn. 56).
  • EuGH, 16.05.2017 - Gutachten 2/15

    Freihandelsabkommen mit Singapur: Geteilte Zuständigkeit der EU und der

    Auszug aus EuGH, 01.02.2018 - C-261/16
    Die wörtliche Auslegung des Begriffs "Verkehr" ergibt, dass er im allgemeinen Sprachgebrauch neben den Beförderungsleistungen als solchen eine Reihe weiterer Dienstleistungen umfassen kann, die naturgemäß mit einer körperlichen Handlung der Beförderung von Personen oder Waren von einem Ort zu einem anderen mittels eines Verkehrsmittels verbunden sind (vgl. Gutachten 2/15 [Freihandelsabkommen mit Singapur] vom 16. Mai 2017, EU:C:2017:376, Rn. 61, und in diesem Sinne Urteil vom 15. Oktober 2015, Grupo Itevelesa u. a., C-168/14, EU:C:2015:685, Rn. 41, 45 und 46).
  • EuG, 29.02.2016 - T-254/12

    Kühne + Nagel International u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle -

    Auszug aus EuGH, 01.02.2018 - C-261/16
    Mit ihrem Rechtsmittel begehren die Kühne + Nagel International AG (im Folgenden: KN International), die Kühne + Nagel Management AG, die Kühne + Nagel Ltd, Uxbridge (Vereinigtes Königreich), die Kühne + Nagel Ltd, Shanghai (China), und die Kühne + Nagel Ltd, Hongkong (China), (im Folgenden zusammen: KN u. a.) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 29. Februar 2016, Kühne + Nagel International u. a./Kommission (T-254/12, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2016:113), mit dem ihre Klagen auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2012) 1959 final der Kommission vom 28. März 2012 in einem Verfahren nach Artikel 101 [AEUV] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39462 - Speditionsdienste, im Folgenden: streitiger Beschluss), soweit er sie betrifft, und auf Abänderung der mit dem Beschluss gegen sie verhängten Geldbußen abgewiesen wurden.
  • EuGH, 15.10.2015 - C-168/14

    Grupo Itevelesa u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV und 51 AEUV -

  • EuGH, 24.10.2002 - C-82/01

    Aéroports de Paris / Kommission

  • EuGH, 17.12.1998 - C-185/95

    DER GERICHTSHOF STELLT DIE ÜBERSCHREITUNG EINER "ANGEMESSENEN VERFAHRENSDAUER"

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.06.2019 - C-192/18

    Kommission/ Polen (Indépendance des juridictions de droit commun) -

    Vgl. insbesondere Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (C-216/18 PPU, EU:C:2018:56), und meine Schlussanträge in dieser Rechtssache (EU:C:2018:517).

    10 Vgl. Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (C-216/18 PPU, EU:C:2018:56).

    65 Urteil vom 7. Februar 2019, Escribano Vindel (C-49/18, EU:C:2019:106, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung), und Urteil vom 25 Juli 2018, Minister for Justice and Equality (C-216/18 PPU, EU:C:2018:56, Rn. 52).

    Vgl. z. B. Urteil vom 25. Juli 2018 (Minister for Justice and Equality, C-216/18 PPU, EU:C:2018:56, Rn. 63 bis 65), vom Gerichtshof als externe und interne Aspekte verstanden.

    70 Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (C-216/18 PPU, EU:C:2018:56).

    81 Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (C-216/18 PPU, EU:C:2018:56, Rn. 66).

    Vgl. auch Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (C-216/18 PPU, EU:C:2018:56, Rn. 66 und 77).

    96 Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (C-216/18 PPU, EU:C:2018:56, Rn. 60).

  • EuGH, 06.09.2018 - C-488/16

    Bundesverband Souvenir - Geschenke - Ehrenpreise / EUIPO - Rechtsmittel -

    Dagegen stellen die Ausführungen des Gerichts in Rn. 42 des angefochtenen Urteils, dass die angegriffene Marke es ermögliche, die mit ihr gekennzeichneten Waren zu vertreiben und Dienstleistungen zu erbringen, deren Qualität der Freistaat Bayern kontrollieren könne, eine Hilfserwägung dar, so dass die gegen sie gerichtete Argumentation des Rechtsmittelführers ins Leere geht (Urteil vom 1. Februar 2018, Kühne + Nagel International u. a./Kommission, C-261/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:56, Rn. 69, sowie Beschluss vom 14. Januar 2016, Royal County of Berkshire Polo Club/HABM, C-278/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:20, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 30.03.2022 - T-324/17

    SAS Cargo Group u.a. / Kommission

    In Anbetracht des mit dieser Ziffer verfolgten und in Ziff. 6 derselben Leitlinien wiedergegebenen Ziels, bei der Festsetzung der gegen ein Unternehmen verhängten Geldbuße von einem Betrag auszugehen, der die wirtschaftliche Bedeutung der Zuwiderhandlung und das Gewicht, das dem Unternehmen dabei zukam, angemessen wiedergibt (vgl. oben Rn. 764), ist der Begriff "Wert der verkauften Waren oder Dienstleistungen" dahin zu verstehen, dass darunter die Umsätze fallen, die auf dem von der Zuwiderhandlung betroffenen Markt erzielt wurden (vgl. Urteil vom 1. Februar 2018, Kühne + Nagel International u. a./Kommission, C-261/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:56, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei der Bestimmung des Werts der Verkäufe kann die Kommission somit auf den Gesamtpreis abstellen, den das Unternehmen seinen Kunden auf dem Markt der betreffenden Waren oder Dienstleistungen in Rechnung gestellt hat, ohne dass es erforderlich ist, die verschiedenen Elemente dieses Preises in Abhängigkeit davon zu unterscheiden oder abzuziehen, ob sie Gegenstand einer Koordinierung gewesen sind oder nicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Februar 2018, Kühne + Nagel International u. a./Kommission, C-261/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:56, Rn. 66 und 67).

  • EuG, 30.03.2022 - T-340/17

    Japan Airlines / Kommission

    In Anbetracht des mit dieser Ziffer verfolgten und in Ziff. 6 derselben Leitlinien wiedergegebenen Ziels, bei der Festsetzung der gegen ein Unternehmen verhängten Geldbuße von einem Betrag auszugehen, der die wirtschaftliche Bedeutung der Zuwiderhandlung und das Gewicht, das dem Unternehmen dabei zukam, angemessen wiedergibt, ist der Begriff "Wert der verkauften Waren oder Dienstleistungen" dahin zu verstehen, dass darunter die Umsätze fallen, die auf dem von der Zuwiderhandlung betroffenen Markt erzielt wurden (vgl. Urteil vom 1. Februar 2018, Kühne + Nagel International u. a./Kommission, C-261/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:56, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei der Bestimmung des Werts der Verkäufe kann die Kommission somit auf den Gesamtpreis abstellen, den das Unternehmen seinen Kunden auf dem Markt der betreffenden Waren oder Dienstleistungen in Rechnung gestellt hat, ohne dass es erforderlich ist, die verschiedenen Elemente dieses Preises in Abhängigkeit davon zu unterscheiden oder abzuziehen, ob sie Gegenstand einer Koordinierung gewesen sind oder nicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Februar 2018, Kühne + Nagel International u. a./Kommission, C-261/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:56, Rn. 66 und 67).

  • EuG, 24.09.2019 - T-466/17

    Printeos u.a. / Kommission

    So ist der Teil des Gesamtumsatzes, der aus dem Verkauf der Produkte stammt, die den Gegenstand der Zuwiderhandlung bilden, besser geeignet, die wirtschaftliche Bedeutung dieser Zuwiderhandlung wiederzugeben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission, C-580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 54 und 59, vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 145 und 149, und vom 1. Februar 2018, Kühne + Nagel International u. a./Kommission, C-261/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:56, Rn. 81).

    In Ziff. 6 bestimmen die Leitlinien, dass "[d]ie Verbindung des Umsatzes auf den vom Verstoß betroffenen Märkten mit der Dauer [des Verstoßes] ... eine Formel dar[stellt], die die wirtschaftliche Bedeutung der Zuwiderhandlung und das jeweilige Gewicht des einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmens angemessen wiedergibt" (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission, C-580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 56, vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 147, und vom 1. Februar 2018, Kühne + Nagel International u. a./Kommission, C-261/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:56, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-697/19

    Toshiba Samsung Storage Technology und Toshiba Samsung Storage Technology Korea/

    47 Vgl. Urteil vom 1. Februar 2018, Kühne + Nagel International u. a./Kommission (C-261/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:56, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-698/19

    Sony Optiarc und Sony Optiarc America / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb -

    47 Vgl. Urteil vom 1. Februar 2018, Kühne + Nagel International u. a./Kommission (C-261/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:56, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-700/19

    Toshiba Samsung Storage Technology und Toshiba Samsung Storage Technology Korea/

    47 Vgl. Urteil vom 1. Februar 2018, Kühne + Nagel International u. a./Kommission (C-261/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:56, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-699/19

    Quanta Storage/ Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Optische

    47 Vgl. Urteil vom 1. Februar 2018, Kühne + Nagel International u. a./Kommission (C-261/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:56, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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