Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2016

Rechtsprechung
   EuGH, 28.07.2016 - C-191/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,22077
EuGH, 28.07.2016 - C-191/15 (https://dejure.org/2016,22077)
EuGH, Entscheidung vom 28.07.2016 - C-191/15 (https://dejure.org/2016,22077)
EuGH, Entscheidung vom 28. Juli 2016 - C-191/15 (https://dejure.org/2016,22077)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Telemedicus

    Voraussetzungen für die Wirksamkeit von Rechtswahlklauseln in AGB

  • Telemedicus

    Voraussetzungen für die Wirksamkeit von Rechtswahlklauseln in AGB

  • webshoprecht.de

    Zu Rechtswahl-Klauseln in Online-Shops

  • Europäischer Gerichtshof

    Verein für Konsumenteninformation

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnungen (EG) Nr. 864/2007 und (EG) Nr. 593/2008 - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Datenschutz - Richtlinie 95/46/EG - Onlinekaufverträge mit in anderen Mitgliedstaaten ansässigen ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Verein für Konsumenteninformation

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnungen (EG) Nr. 864/2007 und (EG) Nr. 593/2008 - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Datenschutz - Richtlinie 95/46/EG - Onlinekaufverträge mit in anderen Mitgliedstaaten ansässigen ...

  • online-und-recht.de

    Rechtswahl-Klauseln in Online-Shops

  • kanzlei.biz

    Rechtswahlklausel in Amazon-AGB ist missbräuchlich

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnungen (EG) Nr. 864/2007 und (EG) Nr. 593/2008 - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Datenschutz - Richtlinie 95/46/EG - Onlinekaufverträge mit in anderen Mitgliedstaaten ansässigen ...

  • rechtsportal.de

    Rechtswahlklausel in Formularverträgen eines grenzüberschreitenden Internet-Versandhandels

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verein für Konsumenteninformation/Amazon EU

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zum anwendbaren Recht bei Unterlassungsklagen gegen im elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern aus anderen EU-Mitgliedstaaten verwendete AGB eines Unternehmens ("Verein für Konsumenteninformation")

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Wirksamkeit von Rechtswahlklauseln in grenzüberschreitenden E-Commerce-Verträgen mit Verbrauchern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (16)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    AGB-Klausel mit uneingeschränkter Rechtswahl zu Lasten des Verbrauchers ist unwirksam

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Rechtswahl-Klauseln in Online-Shops

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Rechtswahlklauseln für Online-Shops nur begrenzt wirksam

  • verweyen.legal (Kurzinformation)

    Rechtswahlklauseln für Online-Shops nur begrenzt wirksam

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Rechtswahlklausel zu Lasten des Verbrauchers unwirksam

  • shopbetreiber-blog.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Welches Recht gilt beim grenzüberschreitenden E-Commerce?

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Nur begrenzte Rechtswahl in Online-Shops möglich

  • blog-it-recht.de (Kurzinformation)

    AGB: Sind Rechtswahlklauseln im EU-Onlinehandel zulässig?

  • juve.de (Kurzinformation)

    AGB-Kontrolle: Amazon gewinnt vor dem EuGH

  • osborneclarke.com (Kurzinformation)

    Transparenzgebot: Anforderungen an Rechtswahlklauseln in AGB von Unternehmern konkretisiert

  • noerr.com (Kurzinformation)

    EU-Online-Handel - Rechtswahlmöglichkeit in AGB bestätigt

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Rechtswahlklauseln gegenüber Verbrauchern bei grenzüberschreitendem E-Commerce

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Hamburger Datenschutzbeauftragter: Anordnung gegen Massendatenabgleich zwischen WhatsApp und Facebook

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Keine Weitergabe von WhatsApp Daten an Facebook

  • verweyen.legal (Kurzinformation)

    Rechtswahlklauseln für Online-Shops nur begrenzt wirksam

  • shopbetreiber-blog.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Sind Rechtswahlklauseln zulässig?

Besprechungen u.ä. (6)

  • Telemedicus (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    EU-Datenschutzrecht: Welches Recht ist anwendbar?

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Amazon-AGB: Rechtswahlklauseln für Online-Shops: sinnlos oder unwirksam

  • wettbewerbszentrale.de (Entscheidungsbesprechung)

    Prüfung von Rechtswahlklauseln im grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr - Anwendbares Recht richtet sich nach dem Sitz des Verbrauchers

  • shopbetreiber-blog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Wann es sich lohnt, eine polnische Rechtswahl zu treffen

  • delegedata.de (Entscheidungsbesprechung)

    Anwendbares Datenschutzrecht: Europäischer Gerichtshof schafft ein wenig mehr Klarheit

  • fgvw.de (Entscheidungsbesprechung)

    Rechtswahlklauseln in Verbraucher-AGB

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Verein für Konsumenteninformation

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnungen (EG) Nr. 864/2007 und (EG) Nr. 593/2008 - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Datenschutz - Richtlinie 95/46/EG - Onlinekaufverträge mit in anderen Mitgliedstaaten ansässigen ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 2727
  • ZIP 2016, 2122
  • GRUR 2016, 1183
  • EuZW 2016, 754
  • MMR 2016, 808
  • DB 2016, 1869
  • K&R 2016, 587
 
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Wird zitiert von ... (67)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 01.10.2015 - C-230/14

    Das Datenschutzrecht eines Mitgliedstaats kann auf eine ausländische Gesellschaft

    Auszug aus EuGH, 28.07.2016 - C-191/15
    Was als Erstes den Begriff der Niederlassung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 95/46 betrifft, hat der Gerichtshof bereits ausgeführt, dass er jede tatsächliche und effektive Tätigkeit, die mittels einer festen Einrichtung ausgeübt wird, umfasst, selbst wenn sie nur geringfügig ist (Urteil vom 1. Oktober 2015, Weltimmo, C-230/14, EU:C:2015:639, Rn. 31).

    Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, sind vielmehr sowohl der Grad an Beständigkeit der Einrichtung als auch die effektive Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeiten im fraglichen Mitgliedstaat zu bewerten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Oktober 2015, Weltimmo, C-230/14, EU:C:2015:639, Rn. 29).

    Was als Zweites die Frage anbelangt, ob die betreffende Verarbeitung personenbezogener Daten "im Rahmen der Tätigkeiten" dieser Niederlassung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 95/46 ausgeführt wird, hat der Gerichtshof bereits darauf hingewiesen, dass nach dieser Vorschrift die in Rede stehende Verarbeitung personenbezogener Daten nicht "von" der betreffenden Niederlassung selbst ausgeführt werden muss, sondern lediglich "im Rahmen der Tätigkeiten" der Niederlassung (Urteil vom 1. Oktober 2015, Weltimmo, C-230/14, EU:C:2015:639, Rn. 35).

  • EuGH, 26.04.2012 - C-472/10

    Ein Mitgliedstaat kann vorsehen, dass eine aufgrund einer Klage im öffentlichen

    Auszug aus EuGH, 28.07.2016 - C-191/15
    Eine solche je nach Art der erhobenen Klage unterschiedliche Anknüpfung einer Klausel im Hinblick auf das zur Anwendung berufene Recht hätte zur Folge, dass insbesondere die Konkordanz bei der Beurteilung von Verbandsklagen und Individualklagen aufgehoben würde, die der Gerichtshof geschaffen hat, indem er die nationalen Gerichte verpflichtet hat, von Amts wegen, auch für die Zukunft, im Rahmen einer Unterlassungsklage alle im nationalen Recht vorgesehenen Konsequenzen aus der Anerkennung der Missbräuchlichkeit einer Klausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen von Verbraucherverträgen zu ziehen, damit eine solche Klausel für Verbraucher, die einen Vertrag geschlossen haben, dem die gleichen allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde liegen, unverbindlich ist (vgl. Urteil vom 26. April 2012, 1nvitel, C-472/10, EU:C:2012:242, Rn. 43).

    Darüber hinaus ist es, wenn die Wirkungen einer Klausel durch bindende Rechtsvorschriften bestimmt werden, entscheidend, dass der Gewerbetreibende den Verbraucher über diese Vorschriften unterrichtet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 2012, 1nvitel, C-472/10, EU:C:2012:242, Rn. 29).

  • EuGH, 01.10.2002 - C-167/00

    Henkel

    Auszug aus EuGH, 28.07.2016 - C-191/15
    Im Zusammenhang mit dem Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32, im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen) hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine vorbeugende Klage eines Verbraucherschutzvereins auf Untersagung der Verwendung vermeintlich missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in Verträgen mit Privatpersonen eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, im Sinne von Art. 5 Nr. 3 dieses Übereinkommens zum Gegenstand hat (Urteil vom 1. Oktober 2002, Henkel, C-167/00, EU:C:2002:555, Rn. 50); diese Auslegung gilt auch für die Brüssel-I-Verordnung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 2014, Brogsitter, C-548/12, EU:C:2014:148, Rn. 19).

    Im Licht des in Rn. 36 des vorliegenden Urteils erwähnten Ziels einer kohärenten Anwendung kann die Erwägung, dass im Bereich des Verbraucherschutzes die außervertragliche Haftung auch Angriffe auf die Rechtsordnung durch die Verwendung missbräuchlicher Klauseln erfasst, mit deren Verhinderung die Verbraucherschutzorganisationen betraut sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Oktober 2002, Henkel, C-167/00, EU:C:2002:555, Rn. 42), voll und ganz auf die Auslegung der Rom-I-Verordnung und der Rom-II-Verordnung übertragen werden.

  • EuGH, 21.01.2016 - C-359/14

    ERGO Insurance - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus EuGH, 28.07.2016 - C-191/15
    Überdies ist gemäß dem siebten Erwägungsgrund der beiden Verordnungen das Ziel ihrer kohärenten Anwendung nicht nur im Verhältnis zwischen ihnen, sondern auch im Verhältnis zur Verordnung Nr. 44/2001 (im Folgenden: Brüssel-I-Verordnung) zu berücksichtigen, die u. a., in ihrem Art. 5, zwischen Verträgen und Ansprüchen aus einem Vertrag einerseits und unerlaubten Handlungen oder Handlungen, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt sind, oder Ansprüchen aus einer solchen Handlung andererseits unterscheidet (vgl. Urteil vom 21. Januar 2016, ERGO Insurance und Gjensidige Baltic, C-359/14 und C-475/14, EU:C:2016:40, Rn. 43).

    Zum Begriff "außervertragliches Schuldverhältnis" im Sinne von Art. 1 der Rom-II-Verordnung ist festzustellen, dass sich der Begriff "unerlaubte Handlung oder Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder ... Ansprüche aus einer solchen Handlung" im Sinne von Art. 5 Nr. 3 der Brüssel-I-Verordnung auf jede Klage bezieht, mit der eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" im Sinne von Art. 5 Nr. 1 der Brüssel-I-Verordnung anknüpft (Urteil vom 21. Januar 2016, ERGO Insurance und Gjensidige Baltic, C-359/14 und C-475/14, EU:C:2016:40, Rn. 45).

  • EuGH, 23.04.2015 - C-96/14

    Ein Versicherungsvertrag muss die Funktionsweise der Versicherung transparent,

    Auszug aus EuGH, 28.07.2016 - C-191/15
    Dieses Erfordernis muss unter Berücksichtigung u. a. des geringeren Informationsstands, den der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden besitzt, weit ausgelegt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. April 2015, Van Hove, C-96/14, EU:C:2015:262, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 30.04.2014 - C-26/13

    Verbraucher, die ein Fremdwährungsdarlehen aufnehmen, müssen die wirtschaftlichen

    Auszug aus EuGH, 28.07.2016 - C-191/15
    Der Gerichtshof ist jedoch dafür zuständig, aus den Bestimmungen der Richtlinie 93/13 die Kriterien herzuleiten, die das nationale Gericht bei einer solchen Beurteilung anwenden kann oder muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai, C-26/13, EU:C:2014:282, Rn. 40 und 45 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.03.2014 - C-548/12

    Brogsitter - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Gerichtliche

    Auszug aus EuGH, 28.07.2016 - C-191/15
    Im Zusammenhang mit dem Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32, im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen) hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine vorbeugende Klage eines Verbraucherschutzvereins auf Untersagung der Verwendung vermeintlich missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in Verträgen mit Privatpersonen eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, im Sinne von Art. 5 Nr. 3 dieses Übereinkommens zum Gegenstand hat (Urteil vom 1. Oktober 2002, Henkel, C-167/00, EU:C:2002:555, Rn. 50); diese Auslegung gilt auch für die Brüssel-I-Verordnung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 2014, Brogsitter, C-548/12, EU:C:2014:148, Rn. 19).
  • OLG Frankfurt, 08.04.2022 - 23 U 55/21

    Rückzahlungsverpflichtung von Online-Glückspieleinsätzen bei Fehlen der

    Der Verwender der Rechtswahlklausel müsse den Verbraucher darauf hinweisen, dass über Art. 6 Abs. 2 Rom I-VO der Verbraucher nicht den Schutz der zwingenden Vorschriften seines Heimatstaates verlieren könne (EuGH, Urt. v. 28.07.2016 - C-191/15 -, NJW 2016, 272).

    Die Rechtswahlklausel in den AGB der Beklagten benachteiligt den Kläger als Verbraucher aber unangemessen, weil sie intransparent ist, nachdem aus ihr gerade nicht klar und verständlich hervorgeht, welche Rechtsvorschriften tatsächlich Anwendung finden, und sie den Eindruck vermittelt, es sei lediglich maltesisches Recht anzuwenden; insbesondere fehlt ein deutlicher Hinweis darauf, dass der Kläger als Verbraucher nach Art. 6 Abs. 2 S.2 Rom I-VO durch die Rechtswahl nicht den Schutz der zwingenden Vorschriften des deutschen Rechts verlieren kann (vgl. EuGH, Urt. v. 28.07.2016 - C-191/15 -, NJW 2016, 2727; BGH, Urt. v. 19.07.2012 - I ZR 40/11 -, WRP 2013, 479).

  • LG München I, 01.03.2018 - 12 O 730/17

    Amazon Dash-Button wettbewerbswidrig, da erst nach Bestellvorgang über

    Dabei ist die vorbeugende Klage eines Verbraucherschutzvereins auf Untersagung der Verwendung vermeintlich missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in Verträgen mit Privatpersonen eine unerlaubte Handlung im Sinne von Art. 7 Nr. 2 EuGVVO (so ausdrücklich der EuGH im Urteil vom 28.07.2016, Rs. C-191/15, Verein für Konsumenteninformation gegen A... EU Särl, Rz. 38 m.w.N.; vgl. auch zur Vorgängervorschrift BGH, Urteil vom 09.07.2009, Az. Xa ZR 19/08, Rz. 12, zitiert nach juris).

    In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass weder der EuGH in seiner Vorlageentscheidung vom 28.07.2016, Rs. C-191/15 (Verein für Konsumenteninformation gegen A... EU Särl) noch der vorlegende OGH in seinem nachfolgenden Urteil vom 14.12.2017, Az. 2Ob155/16g, die Frage einer etwaig fehlenden örtlichen Zuständigkeit österreichischer Gerichte problematisiert oder in einem obiter dictum auch nur angesprochen haben.

    Dies umso mehr, weil der Verstoß gegen verbraucherschützende Vorschriften und der Anspruch nach § 2 UKlaG gemäß Art. 6 Abs. 1 Rom II auch nach deutschem Recht zu beurteilen wäre (vgl. EuGH, Urteil vom 28.07.2016, Rs. C-191/15, Verein für Konsumenteninformation gegen A... EU Särl, Rz. 82).

    Dies gilt auch für Unterlassungsklagen nach dem UKlaG, die sich gegen die Verwendung vermeintlich unzulässiger Vertragsklauseln oder sonstige Verstöße gegen verbraucherschützende Vorschriften durch ein Unternehmen wenden, das in einem Mitgliedstaat ansässig ist, jedoch im elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern Verträge abschließt, die im Staat des angerufenen Gerichts ansässig sind (vgl. EuGH, Urteil vom 28.07.2016, Rs. C-191/15, Verein für Konsumenteninformation gegen A... EU Särl, Rz. 82).

    Zwar ist anerkannt, dass das bei der Beurteilung einer bestimmten Vertragsklausel anzuwendende Recht stets und auch im Verbandsverfahren anhand der Art. 1 ff. Rom I zu beurteilen ist (vgl. Urteil vom 28.07.2016, Rs. C-191/15, Verein für Konsumenteninformation gegen A... EU Särl, Rz. 82).

    Die Rechtswahlklausel der Beklagten ist hier jedoch unwirksam, da der Verbraucher in dieser Klausel nicht darüber unterrichtet wird, dass er nach Art. 6 Abs. 2 S. 2 Rom I auch den Schutz der zwingenden Bestimmungen des Rechts genießt, das ohne diese Klausel anzuwenden wäre, also des deutschen Rechts (vgl. Urteil vom 28.07.2016, Rs. C-191/15, Verein für Konsumenteninformation gegen A EU Särl, Rz. 82).

    Dies gilt mit Blick auf das Urteil des EuGH vom 28.07.2016, Rs. C-191/15 (Verein für Konsumenteninformation gegen A... EU Särl) insbesondere für die Frage der Zuständigkeit.

  • LG Berlin, 16.01.2018 - 16 O 341/15

    Datenschutz: Facebook darf keine Klarnamen fordern

    1, Art. 6 Abs. 1 Rom- 1-VO nach §§ 305ff. BGB (vgl. EuGH NJW 2016, 2727 Rdn.49 - Amazon).

    Das Vorliegen von "AGB" setzt gemäß § 305 Abs. 1 S. 1 BGB voraus, dass die Klausel eine Allgemeine Geschäftsbedingung ist, also eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrags "stellt" (vgl. EuGH NJW 2016, 2727 - RDn.63 - Amazon) und die den Vertragsinhalt gestalten soll (BGH GRUR 2009, 506, Rdn. 11).

  • KG, 22.09.2017 - 5 U 155/14

    App-Zentrum - Datenschutz: Einwilligung in Datenweitergabe durch Anklicken eines

    Vorliegend ist deutsches Wettbewerbsrecht (UWG) anzuwenden, Art. 6 Abs. 1 Rom-II-VO (vergleiche BGH, GRUR 2016, 946 TZ 21 - Freunde finden; EuGH, NJW 2016, 2727 TZ 48 - Amazon).

    Eine Niederlassung im vorgenannten Sinn besteht zwar nicht schon deswegen, weil in Deutschland auf den Internetauftritt der Beklagten zugegriffen werden kann (vergleiche EuGH, NJW 2016, 2727 TZ 76 - Amazon).

    Die Schwestergesellschaft ... GmbH übt unstreitig ihre Tätigkeit effektiv und tatsächlich mittels einer festen Einrichtung aus und ist somit eine Niederlassung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 lit. a Datenschutzrichtlinie (vergleiche EuGH, NJW 2015, 3636 TZ 28, 31 - Weltimmo; GRUR 2014, 895 TZ 48 f - Google Spain; NJW 2016, 2727 TZ 75 - Amazon; zu den Verhältnissen im Konzern der Beklagten vergleiche auch BVerwG, K&R 2016, 437 juris Rn. 38 ff; OVG Hamburg, ZD 2016, 450 juris Rn. 18 ff).

    § 1, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4a UKlaG sind gemäß Art. 4 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 Rom-II-VO, Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB vorliegend anwendbar, weil die streitgegenständliche Klausel in Deutschland verwendet worden ist (vergleiche BGH, NJW 2009, 3371 TZ 16 ff; EuGH, NJW 2016, 2727 TZ 43, 48, 58 - Amazon).

    Die Prüfung der Missbräuchlichkeit der streitgegenständlichen Klausel richtetet sich gemäß Art. 1 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 Rom-I-VO nach §§ 305 ff BGB (vergleiche EuGH, NJW 2016, 2727 TZ 49 ff - Amazon).

    Darüber hinaus gewährleisten insbesondere § 307 Abs. 1, § 306a BGB ein unabdingbares Schutzniveau im Sinne des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 Rom-I-VO (vergleiche EuGH, NJW 2016, 2727 TZ 59 - Amazon).

    Allgemeine Geschäftsbedingungen sind gemäß § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrages stellt (vergleiche zu Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 EuGH, NJW 2016, 2727 TZ 63 - Amazon).

  • OLG München, 10.01.2019 - 29 U 1091/18

    Unzulässigkeit des Angebots eines "Dash Buttons" für Bestellungen bei Amazon

    Diese Auslegung gilt auch für die Brüssel-I-VO (vgl. EuGH NJW 2016, 2727 - Verein für Konsumenteninformation/Amazon EU Särl Rn. 38 f. m. w. N.) sowie für die entsprechende Regelung in Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO (vgl. Dörner in: Saenger, Zivilprozessordnung, 8. Aufl. 2019; EuGVVO Art. 7 Rn. 30; Geimer in: Zöller, 32. Aufl. 2018, Anh. I Art. 7 EuGVVO Rn. 66; Paulus in Geimerl Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, 56. EL September 2018, VO [EG] 121512012 Art. 7 Rn. 171; Stadler in: MusielaklVoit, ZPO, 16. Aufl. 2019 EuGVVO nF Art. 7 Rn. 17; Gottwald in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2017, Brüssel Ia-VO Art. 7 Rn. 51; Schlosser in: SchlosserlHess, EU-Zivilprozessrecht, 4. Aufl. 2015, Brüssel Ia-VO Art. 7 Rn. 13).
  • OLG Stuttgart, 14.09.2018 - 5 U 98/17

    Haftung einer schweizer Bank bei fehlerhafter Kapitalanlageberatung:

    Mithin sind bei der Auslegung zur Rom I-VO dieselben Kriterien maßgeblich (vgl. Staudinger/Magnus, Neubearbeitung 2016, Art. 6 Rom I-VO, Rdnr. 38; allgemein EuGH, Urteil vom 28. Juli 2016, Az.: C-191/15, abgedruckt in NJW 2016, 2727).

    (3) Die Rechtswahl scheitert hier nicht (unmittelbar) an Art. 3 Abs. 1 RL 93/13/EWG (so bei EuGH, Urteil vom 28. Juli 2016, Az.: C-191/15, abgedruckt in NJW 2016, 2727, der unschwer von der Geltung der Richtlinie ausgehen konnte; s. a. Pfeiffer, NJW 2017, 913, 918 Roth, IPRax 2017, 449).

    Sie ist anwendbar, wenn über Art. 6 Abs. 2 Satz 2 Rom I-VO das deutsche Recht zur Anwendung kommt, und gibt daher nichts für die Frage her, ob Art. 6 Abs. 2 Satz 2 Rom I-VO auf die Rechtswahl überhaupt Anwendung findet (im Ergebnis wohl auch Ferdinand, EWiR 2017, 75; vgl. Roth, IPRax 2017, 449, 456).

    Hierzu zählen die Vorschriften der §§ 305 ff. BGB, wenn sie strengere Anforderungen stellen als das gewählte Recht, und zwar auch im Hinblick auf die Rechtswahlklausel selbst (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2012, Az.: I ZR 40/11, abgedruckt in IPRax 2013, 557, zu § 307 BGB; Roth, IPRax 2013, 515, 520 f.; LG Hamburg, Urteil vom 2. September 2014, Az.: 327 O 187/14, abgedruckt in IPRax 2015, 348; unergiebig wohl EuGH, Urteil vom 28. Juli 2016, Az.: C-191/15, abgedruckt in NJW 2016, 2727, Rdnr. 59, 66 f, obiter dictum; a. A. Palandt/Thorn, 7. Auflage 2018, Art. 3 Rom I-VO, Rdnr. 9; MüKo/Martiny, 7. Auflage 2018, Rom I-VO, Art. 3, Rdnr. 100; Staudinger/Hausmann, Neubearbeitung 2016, Art. 10 Rom I-VO, Rdnr. 93, 99a MüKo/Spellenberg, 7. Auflage 2018, Rom I-VO, Art. 10, Rdnr. 195; ausführlich: Pfeiffer, IPRax 2015, 320, 322 f.; Mankowski, NJW 2016, 2705; Staudinger/Staudinger, Neubearbeitung 2016, Vorbem. zu §§ 651a-651m, Rdnr. 133a, 133b mit Fallbeispiel 133d; für eine Vorlage an den EuGH zur Klärung des Verhältnisses zwischen Rechtswahlfreiheit und Günstigkeitsvergleich sprechen sich Roth, IPRax 2013, 515, Pfeiffer, IPRax 2015, 320, und Staudinger/Staudinger, Neubearbeitung 2016, Vorbem. zu §§ 651a-651m, Rdnr. 133d a. E. aus).

    γ) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH, Urteil vom 28. Juli 2016, Az.: C-191/15, abgedruckt in NJW 2016, 2727; kritisch z. B. Mankowski, NJW 2016, 2705) ist die Klausel zudem missbräuchlich im Sinne des Art. 3 Abs. 1 RL 93/13/EWG, weil sie dem Verbraucher den Eindruck vermittelt, es sei nur s. Recht anzuwenden, ohne ihn darüber zu unterrichten, dass er nach Art. 6 Abs. 2 S. 2 Rom-I-VO auch den Schutz der zwingenden Bestimmungen des ohne die Klausel anzuwendenden Rechts genießt.

  • OLG Frankfurt, 13.12.2018 - 16 U 15/18

    Wirksamkeit einer AGB-Klausel über Nichterstattung von Steuern und Gebühren bei

    Insoweit verfange auch nicht der Einwand der Beklagten, dass das Urteil des EuGH vom 28.7.2016 - Az. C-191/15 nicht einschlägig sei.

    Der EuGH hat für die vorbeugende Klage eines Verbraucherschutzvereins auf Untersagung der Verwendung vermeintlich missbräuchlicher Klauseln durch Gewerbetreibenden in Verträgen mit Privatpersonen den deliktischen Gerichtsstand des Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ (jetzt Art. 7 Nr. 2 EuGVVO) anerkannt [EuGH Urt. v. 1.10.2012 - C-167/00 - Rn. 50; Urt. v. 28.7.2016 - C-191/15 - Rn. 38].

    Zutreffend und von der Berufung nicht beanstandet ist das Landgericht ferner davon ausgegangen, dass auf den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Unterlassung der Verwendung einer missbräuchlichen Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach der Marktortanknüpfung des Art. 6 Abs. 1 Rom-II-VO deutsches Sachrecht Anwendung findet [vgl. auch EuGH Urt. v. 28.7.2016 aaO. - Rn. 58].

    Für die Beurteilung der Anforderungen und der Wirksamkeit der Einbeziehung von allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nach der ausdrücklichen Anweisung des Art. 3 Abs. 5 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Rom-I-VO Ausgangspunkt das jeweilige Vertragsstatut [BGH Urt. v. 9.7.2009 - Xa ZR 19/08 - Rn. 29; Urt. v. 20.5.2010 - Xa ZR 68/09 - Rn. 19; EuGH Urt. v. 28.7.2016 aaO. - Rn. 58], das sich nach den Regeln der Rom-I-VO bestimmt.

    Ob eine Rechtswahl überhaupt zulässig ist, bestimmt sich ausschließlich nach dem Internationalen Privatrecht der lex fori [MünchKomm-BGB/Martiny, 7.Aufl., Art. 6 Rom-I-VO - Rn. 51; Martiny aaO. - Rn. 3.11; Staudinger/Magnus aaO., Art. 3 Rom-I-VO Rn. 168; s. auch EuGH Urt. v. 28.7.2016 aaO. - Rn. 49].

    Solches folgt auch nicht aus der vom Landgericht in Bezug genommenen Entscheidung des EuGH [Urt. v. 28.7.2016 aaO.], mit welcher dieser die aus der Klausel-RL folgenden Anforderungen an die Transparenz und Verständlichkeit von Rechtswahlklauseln präzisiert hat.

    (1) Eine vorformulierte Rechtswahlklausel, mit der das Recht des Mitgliedsstaats gewählt wird, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, ist nur dann missbräuchlich, wenn sie bestimmte, mit ihrem Wortlaut oder ihrem Kontext zusammenhängende Besonderheiten aufweist, die ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien verursachen [EuGH Urt. v 28.7.2016 aaO. - Rn. 67].

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.10.2017 - C-210/16

    Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein

    45 Vgl. u. a. Urteil vom 28. Juli 2016, Verein für Konsumenteninformation (C-191/15, EU:C:2016:612, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    47 Vgl. u. a. Urteil vom 28. Juli 2016, Verein für Konsumenteninformation (C-191/15, EU:C:2016:612, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    49 Vgl. u. a. Urteil vom 28. Juli 2016, Verein für Konsumenteninformation (C-191/15, EU:C:2016:612, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    59 C-191/15, EU:C:2016:612.

  • EuGH, 09.07.2020 - C-343/19

    Ein Autohersteller, dessen widerrechtlich manipulierte Fahrzeuge in anderen

    Eine Handlungsweise wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die ein unlauteres Wettbewerbsverhalten darstellt, da sie die kollektiven Interessen der Verbraucher als Gruppe beeinträchtigen kann (Urteil vom 28. Juli 2016, Verein für Konsumenteninformation, C-191/15, EU:C:2016:612, Rn. 42), kann diese Interessen in jedem Mitgliedstaat beeinträchtigen, in dessen Hoheitsgebiet das mangelhafte Produkt von den Verbrauchern gekauft wird.
  • OLG Braunschweig, 23.02.2023 - 9 U 3/22

    Rückforderung gegen Veranstalter unerlaubten Online-Glücksspiels;

    Denn nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 Rom I-VO darf eine solche Rechtswahl dem Verbraucher nicht den Schutz der Bestimmungen entziehen, von denen nach dem ohne die Rechtswahl anzuwendenden Recht nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf (EuGH, Urteil vom 28.07.2016, C-191/15, Celex-Nr. 62015CJ0191, juris, Rn. 69).

    Insbesondere fehlt ein deutlicher Hinweis darauf, dass der Kläger als Verbraucher nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 Rom I-VO durch die Rechtswahl nicht den Schutz der zwingenden Vorschriften des deutschen Rechts verlieren kann (vgl. EuGH, Urteil vom 28.07.2016, C-191/15, Celex-Nr. 62015CJ0191, juris, Rn. 71; BGH, Urteil vom 19. Juli 2012 - I ZR 40/11 , juris, Rn.32; OLG Frankfurt a.M. NJW-RR 2022, 1280, 1281 [OLG Frankfurt am Main 08.04.2022 - 23 U 55/21] ).

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2019 - C-272/18

    Verein für Konsumenteninformation - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der

  • LG Frankfurt/Main, 14.12.2017 - 24 O 8/17

    Erstattung der Flughafengebühren bei Rücktritt: Easyjet-AGB gekippt

  • KG, 27.12.2018 - 23 U 196/13

    Inhaltskontrolle für Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausländischer Unternehmen

  • VG Hamburg, 24.04.2017 - 13 E 5912/16

    Zur Verwendung personenbezogener Daten deutscher WhatsApp-Nutzer durch Facebook

  • KG, 21.03.2019 - 23 U 268/13

    Datenschutzerklärung von Google: Qualifizierung als Allgemeine

  • OLG Düsseldorf, 12.09.2019 - 15 U 48/19

    Wettbewerbsverstoß einer Werbung im Internet

  • LG Paderborn, 08.07.2021 - 4 O 323/20

    Online-Glücksspiel: Erfolgreiche Klage auf Rückzahlung von verlorenen Einsätzen

  • LG Coburg, 01.06.2021 - 23 O 416/20

    Mitgliedstaat, Sportwetten, Internet, Heimatland, Verbraucher, Verbraucherschutz,

  • LG Ulm, 22.05.2017 - 4 O 66/13

    Schadenersatzanspruch eines deutschen Kapitalanlegers gegen eine Schweizer

  • OLG Köln, 29.01.2021 - 9 U 184/20

    Auskunftsanspruch auf Offenlegung von Steuern und Gebühren für nicht angetretene

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-59/19

    Wikingerhof - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit

  • OLG Bamberg, 05.03.2021 - 3 U 68/20

    Zum Verwenden Allgemeiner Geschäftsbedingungen bzgl. einer

  • OLG Karlsruhe, 06.04.2023 - 14 U 256/21

    Rückzahlungsanspruch gegen Online-Casino

  • AG Nürnberg, 31.10.2018 - 19 C 1084/18

    Anwendbarkeit der Rom-I Verordnung über vertraglichen Schuldverhältnisse im

  • LG Paderborn, 24.09.2021 - 4 O 424/20

    Rückzahlung von verlorenen Einsätzen bei Online-Glücksspiel

  • OLG Hamm, 29.06.2021 - 34 U 128/20

    Widerruf und Anfechtung eines Baumkaufvertrages Schadensersatz aus einem

  • BAG, 23.01.2024 - 9 AZR 115/23

    Restliche Vergütung - Aufrechnung mit Schulungskosten - Anwendung deutschen

  • BGH, 25.01.2022 - II ZR 215/20

    Tatrichterliche Ermittlung des in einem anderen Staat geltenden Rechts;

  • EuGH, 03.10.2019 - C-272/18

    Verein für Konsumenteninformation - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2019 - C-34/18

    Lovasné Tóth

  • EuGH, 14.09.2023 - C-821/21

    Club La Costa u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit

  • OLG Köln, 01.12.2023 - 6 U 20/23
  • LG Frankfurt/Main, 03.07.2020 - 24 O 100/19

    Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 / Auskunftsanspruch / Rechtswahlklausel

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2017 - C-168/16

    Nach Ansicht von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe ist für Streitigkeiten in Bezug

  • LG Frankfurt/Main, 02.04.2020 - 24 O 47/19

    Vertragsstrafe

  • EuGH, 16.07.2020 - C-73/19

    Movic u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • OLG Stuttgart, 21.04.2023 - 5 U 348/21

    Stornierung von Flugbuchungen: Schätzung der Rückerstattungshöhe bei im Flugpreis

  • AG Nürnberg, 14.09.2020 - 240 C 2134/20

    EuGH Vorlage zur Wirksamkeit einer Rechtswahlklausel in Allgemeinen

  • OLG Köln, 02.03.2023 - 18 U 188/21

    Zulässigkeit und Begründetheit der Klage gegen eine englische Limited auf

  • EuGH, 19.09.2019 - C-34/18

    Lovasné Tóth

  • LG Landau/Pfalz, 25.05.2023 - 2 O 84/22

    Rückzahlung von verlorenen Spieleinsätzen bei Online-Glücksspielen

  • LG Köln, 30.03.2023 - 36 O 290/20

    Online-Glücksspiel ohne Lizenz bleibt auch für Sportwetten rechtswidrig

  • OLG Köln, 02.03.2023 - 18 U 189/21

    Zulässigkeit und Begründetheit der Klage gegen eine englische Limited auf

  • LG Frankfurt/Main, 15.03.2023 - 8 O 43/21

    Wettbewerbsrecht: AGB-Klauseln einer Fluggesellschaft zur Rechtswahl und

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.04.2022 - C-597/20

    LOT (Indemnisation imposée par l'autorité administrative)

  • EuGH, 09.07.2020 - C-452/18

    Ibercaja Banco

  • LG Frankfurt/Main, 19.01.2023 - 24 S 74/22
  • LG Heidelberg, 08.12.2022 - 5 O 160/21

    Rückforderung der Spieleinsätze beim Online-Glücksspiel

  • OLG Stuttgart, 31.03.2021 - 20 U 24/20

    Anspruch auf Rückzahlung aus einer Genussrechtsbeteiligung;

  • OLG Stuttgart, 20.09.2019 - 5 U 62/19

    Garantievertrag; Bürgschaft: Anspruch einer deutschen Bank gegen die

  • LG Landshut, 09.04.2024 - 13 S 3298/23

    Rechtswahlklausel, Elektronisches Dokument, Vorläufige Vollstreckbarkeit,

  • OLG Köln, 02.03.2023 - 18 U 2/21

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für eine Klage gegen eine

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-242/20

    HRVATSKE SUME - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit

  • OLG Dresden, 26.05.2021 - 5 U 2119/20
  • AG Köln, 19.05.2020 - 142 C 616/18

    Flugbeförderungsvertrag - Rechtswahlklausel in AGB Fluggesellschaft

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2021 - C-152/20

    SC Gruber Logistics - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2020 - C-84/19

    Profi Credit Polska - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

  • OLG Stuttgart, 12.03.2021 - 20 U 24/20
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2020 - C-73/19

    Movic u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Justizielle Zusammenarbeit in

  • AG Nürnberg, 25.03.2020 - 21 C 8856/19

    Missbräuchliche Klausel in Verbrauchervertrag bei Luftbeförderung -

  • LG Köln, 13.10.2021 - 26 O 77/20
  • AG Erding, 10.06.2021 - 9 C 1679/19

    Geltendmachung von Auskunfts- und Rückzahlungsansprüche hinsichtlich Steuern und

  • AG Nürnberg, 22.10.2020 - 24 C 3165/20

    Unwirksame Gerichtsstandsvereinbarung in AGB einer Fluggesellschaft

  • AG Nürnberg, 27.03.2020 - 21 C 8857/19

    Auskunftserteilung über die Höhe von Steuern und Gebühren bei einem gebuchten

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.05.2018 - C-214/17

    Mölk - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen

  • AG Memmingen, 05.05.2022 - 11 C 190/21

    Unwirksamkeit einer Rechtswahlklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen

  • AG Memmingen, 12.02.2021 - 12 C 1112/20

    Unwirksame Rechtswahlklausel in AGB eines Luftfahrtunternehmens

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2016 - C-191/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,12116
Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2016 - C-191/15 (https://dejure.org/2016,12116)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 02.06.2016 - C-191/15 (https://dejure.org/2016,12116)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 02. Juni 2016 - C-191/15 (https://dejure.org/2016,12116)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Verein für Konsumenteninformation

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Außervertragliche Schuldverhältnisse - Verordnung (EG) Nr. 864/2007 (Rom II) - Vertragliche Schuldverhältnisse - Verordnung (EG) Nr. 593/2008 (Rom I) - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - ...

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Außervertragliche Schuldverhältnisse - Verordnung (EG) Nr. 864/2007 (Rom II) - Vertragliche Schuldverhältnisse - Verordnung (EG) Nr. 593/2008 (Rom I) - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - ...

  • rechtsportal.de

    Rechtswahlklausel in Formularverträgen eines grenzüberschreitenden Internet-Versandhandels

Kurzfassungen/Presse

  • lto.de (Kurzinformation)

    Anwendbare Schutzvorschriften bei Online-Kaufverträgen: Amazon an Recht im Käuferstaat gebunden

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (24)

  • EuGH, 01.10.2002 - C-167/00

    Henkel

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2016 - C-191/15
    Im Zusammenhang mit der Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit hat er in seinem Urteil Henkel(10) zur Qualifikation einer solchen Klage (wie sie auch von VKI erhoben worden ist) aber festgestellt, dass sie nicht unter den Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" im Sinne der besonderen Zuständigkeit falle, wie sie in dem der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 (im Folgenden: Brüssel-I-Verordnung)(11) vorausgegangenen Rechtsakt vorgesehen war.

    Der Gerichtshof hat sich jedoch nicht dazu geäußert, ob der Begriff "vertragliches Schuldverhältnis" die Eingehung einer Verpflichtung zwischen den Parteien des Rechtsstreits (19) voraussetzt, wie er sie u. a. im Urteil Henkel(20) verlangt hat, damit ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag im Sinne der Regeln über die gerichtliche Zuständigkeit Gegenstand einer Klage sind.

    Wie der Gerichtshof aber im Urteil Henkel(28) festgestellt hat, ist die Unterlassungsklage im Gegensatz zu Individualklagen (von einzelnen Verbrauchern, Gruppen von Verbrauchern oder einem Verein, der im Namen der Verbraucher handelt)(29) unabhängig von einem konkreten, tatsächlich bestehenden Schuldverhältnis.

    Gegenstand der Unterlassungsklage ist demnach ein außervertragliches Schuldverhältnis im Sinne der Rom-II-Verordnung bzw., wie aus dem Urteil Henkel(35) hervorgeht, eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, im Sinne der Brüssel-I-Verordnung(36).

    9 - Es ist unstreitig, dass eine solche Klage eine Zivil- oder Handelssache im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Rom-I-Verordnung und Art. 1 Abs. 1 der Rom-II-Verordnung ist (vgl. hierzu Urteil vom 1. Oktober 2002, Henkel, C-167/00, EU:C:2002:555, Rn. 30).

    10 - Urteil vom 1. Oktober 2002 (C-167/00, EU:C:2002:555, Rn. 40).

    12 - Urteil vom 1. Oktober 2002, Henkel (C-167/00, EU:C:2002:555, Rn. 38 und 39).

    13 - Urteil vom 1. Oktober 2002, Henkel (C-167/00, EU:C:2002:555, Rn. 41).

    14 - Die Kommission hat in ihren schriftlichen Erklärungen die Auffassung vertreten, dass sich die Schlussfolgerungen, zu denen der Gerichtshof im Urteil vom 1. Oktober 2002, Henkel (C-167/00, EU:C:2002:555), gelangt sei, nicht auf die Bestimmung des anwendbaren Rechts im Rahmen einer Unterlassungsklage übertragen ließen.

    20 - Urteil vom 1. Oktober 2002 (C-167/00, EU:C:2002:555, Rn. 38 bis 40).

    28 - Urteil vom 1. Oktober 2002 (C-167/00, EU:C:2002:555, Rn. 39).

    32 - Urteile vom 1. Oktober 2002, Henkel (C-167/00, EU:C:2002:555, Rn. 39), vom 26. April 2012, 1nvitel (C-472/10, EU:C:2012:242, Rn. 37), und vom 14. April 2016, Sales Sinués und Drame Ba (C-381/14 und C-385/14, EU:C:2016:252, Rn. 29).

    35 - Urteil vom 1. Oktober 2002 (C-167/00, EU:C:2002:55, Rn. 50).

    Sie bezog sich dort auf die vom Gerichtshof im Urteil vom 1. Oktober 2002, Henkel (C-167/00, EU:C:2002:555), getroffene Feststellung und regte an, sie auf die Bestimmung sowohl des zuständigen Gerichts als auch des anwendbaren Rechts zu erstrecken.

  • EuGH, 01.10.2015 - C-230/14

    Das Datenschutzrecht eines Mitgliedstaats kann auf eine ausländische Gesellschaft

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2016 - C-191/15
    Diese Funktion kommt in der vorliegenden Rechtssache zum Tragen sowie in derjenigen, in der das Urteil Weltimmo(74) ergangen ist.

    Im Licht dieser Erwägungsgründe hat der Gerichtshof im Urteil Weltimmo(79) eine weite Auslegung des Begriffs der Niederlassung vorgenommen; danach umfasst dieser Begriff "jede tatsächliche und effektive Tätigkeit, die mittels einer festen Einrichtung ausgeübt wird, ... selbst wenn sie nur geringfügig ist", und zwar unabhängig von der Rechtsform.

    72 - Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón in der Rechtssache Weltimmo (C-230/14, EU:C:2015:426, Nr. 23).

    74 - Urteil vom 1. Oktober 2015 (C-230/14, EU:C:2015:639).

    75 - Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón in der Rechtssache Weltimmo (C-230/14, EU:C:2015:426, Nr. 40).

    79 - Urteil vom 1. Oktober 2015 (C-230/14, EU:C:2015:639, Rn. 28 und 31).

    80 - Urteil vom 1. Oktober 2015, Weltimmo (C-230/14, EU:C:2015:639, Rn. 29).

    81 - Urteil vom 1. Oktober 2015, Weltimmo (C-230/14, EU:C:2015:639, Rn. 32 und 33).

    Im Urteil vom 1. Oktober 2015, Weltimmo (C-230/14, EU:C:2015:639, Rn. 38), war, da unstreitig war, dass die betreffende Verarbeitung im Rahmen der Tätigkeiten der fraglichen Gesellschaft in Ungarn erfolgt war, Gegenstand der Analyse des Gerichtshofs lediglich die Frage, ob in diesem Mitgliedstaat eine Niederlassung bestand.

  • EuGH, 13.05.2014 - C-131/12

    Der Betreiber einer Internetsuchmaschine ist bei personenbezogenen Daten, die auf

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2016 - C-191/15
    Um diese Funktion ging es in der Rechtssache, in der das Urteil Google Spain und Google(73) ergangen ist.

    Der Gerichtshof hatte im Urteil Google Spain und Google(82) Gelegenheit zu prüfen, ob diese Voraussetzung erfüllt ist.

    Abgesehen von weiteren tatsächlichen Unterschieden unterscheidet sich die Rechtssache, in der das Urteil Google Spain und Google ergangen ist, insofern vom vorliegenden Fall, als es dort darum ging, zu beurteilen, ob die betreffende Datenverarbeitung unter den durch die Richtlinie 95/46 geschaffenen Schutzrahmen fiel (über das spanische Recht, mit dem die Richtlinie umgesetzt wurde).

    73 - Urteil vom 13. Mai 2014 (C-131/12, EU:C:2014:317).

    82 - Urteil vom 13. Mai 2014 (C-131/12, EU:C:2014:317).

    83 - Urteil vom 13. Mai 2014, Google Spain und Google (C-131/12, EU:C:2014:317, Rn. 56).

    84 - Urteil vom 13. Mai 2014, Google Spain und Google (C-131/12, EU:C:2014:317, Rn. 54 und 58).

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.09.2015 - C-359/14

    ERGO Insurance

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2016 - C-191/15
    Der Gerichtshof hat jedoch den Inhalt der beiden Begriffe in seinem Urteil ERGO Insurance und Gjensidige Baltic(16) umrissen.

    8 - Vgl. Urteil vom 21. Januar 2016, ERGO Insurance und Gjensidige Baltic (C-359/14 und C-475/14, EU:C:2016:40, Rn. 58 und 59).

    16 - Urteil vom 21. Januar 2016 (C-359/14 und C-475/14, EU:C:2016:40).

    17 - Urteil vom 21. Januar 2016, ERGO Insurance und Gjensidige Baltic (C-359/14 und C-475/14, EU:C:2016:40, Rn. 44).

    18 - Urteil vom 21. Januar 2016, ERGO Insurance und Gjensidige Baltic (C-359/14 und C-475/14, EU:C:2016:40, Rn. 45 und 46).

    21 - Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in den verbundenen Rechtssachen ERGO Insurance und Gjensidige Baltic (C-359/14 und C-475/14, EU:C:2015:630, Nr. 62).

  • EuGH, 26.04.2012 - C-472/10

    Ein Mitgliedstaat kann vorsehen, dass eine aufgrund einer Klage im öffentlichen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2016 - C-191/15
    30 - Vgl. Urteile vom 24. Januar 2002, Kommission/Italien (C-372/99, EU:C:2002:42, Rn. 15), und vom 26. April 2012, 1nvitel (C-472/10, EU:C:2012:242, Rn. 37).

    31 - Aufgrund dieser abstrakten Natur gilt die Anordnung, für missbräuchlich erklärte Klauseln nicht zu verwenden, gegenüber allen Verbrauchern, die mit dem betreffenden Unternehmer einen Vertrag mit denselben Klauseln geschlossen haben, auch wenn sie nicht Partei des Unterlassungsklageverfahrens sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 2012, 1nvitel, C-472/10, EU:C:2012:242, Rn. 38).

    32 - Urteile vom 1. Oktober 2002, Henkel (C-167/00, EU:C:2002:555, Rn. 39), vom 26. April 2012, 1nvitel (C-472/10, EU:C:2012:242, Rn. 37), und vom 14. April 2016, Sales Sinués und Drame Ba (C-381/14 und C-385/14, EU:C:2016:252, Rn. 29).

    56 - In einem speziellen Kontext hat der Gerichtshof festgestellt, dass es, wenn die Wirkungen einer Klausel durch bindende Rechtsvorschriften bestimmt werden, entscheidend ist, dass der Verbraucher vom Unternehmer über diese Rechtsvorschriften unterrichtet wird (Urteil vom 26. April 2012, 1nvitel, C-472/10, EU:C:2012:242, Rn. 29).

  • EuGH, 21.01.2016 - C-359/14

    ERGO Insurance - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2016 - C-191/15
    8 - Vgl. Urteil vom 21. Januar 2016, ERGO Insurance und Gjensidige Baltic (C-359/14 und C-475/14, EU:C:2016:40, Rn. 58 und 59).

    16 - Urteil vom 21. Januar 2016 (C-359/14 und C-475/14, EU:C:2016:40).

    17 - Urteil vom 21. Januar 2016, ERGO Insurance und Gjensidige Baltic (C-359/14 und C-475/14, EU:C:2016:40, Rn. 44).

    18 - Urteil vom 21. Januar 2016, ERGO Insurance und Gjensidige Baltic (C-359/14 und C-475/14, EU:C:2016:40, Rn. 45 und 46).

  • EuGH, 14.04.2016 - C-381/14

    Sales Sinués - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Verträge

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2016 - C-191/15
    32 - Urteile vom 1. Oktober 2002, Henkel (C-167/00, EU:C:2002:555, Rn. 39), vom 26. April 2012, 1nvitel (C-472/10, EU:C:2012:242, Rn. 37), und vom 14. April 2016, Sales Sinués und Drame Ba (C-381/14 und C-385/14, EU:C:2016:252, Rn. 29).

    33 - Vgl. Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 und Urteil vom 14. April 2016, Sales Sinués und Drame Ba (C-381/14 und C-385/14, EU:C:2016:252, Rn. 21).

    38 - Vgl. Urteil vom 14. April 2016, Sales Sinués und Drame Ba (C-381/14 und C-385/14, EU:C:2016:252, Rn. 30), in dem der Gerichtshof auf die unterschiedlichen Gegenstände und Rechtswirkungen dieser beiden Klagearten hingewiesen hat.

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2015 - C-230/14

    Weltimmo - Schutz personenbezogener Daten - Richtlinie 95/46/EG - Art. 4 Abs. 1

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2016 - C-191/15
    72 - Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón in der Rechtssache Weltimmo (C-230/14, EU:C:2015:426, Nr. 23).

    75 - Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón in der Rechtssache Weltimmo (C-230/14, EU:C:2015:426, Nr. 40).

  • EuGH, 17.06.1992 - C-26/91

    Handte / TMCS

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2016 - C-191/15
    Vgl. auch Urteile vom 17. Juni 1992, Handte (C-26/91, EU:C:1992:268, Rn. 15 und 21), vom 27. Oktober 1998, Réunion européenne u. a. (C-51/97, EU:C:1998:509, Rn. 17 bis 20), und vom 5. Februar 2004, Frahuil (C-265/02, EU:C:2004:77, Rn. 24 bis 26).

    23 - Vgl. Urteil vom 17. Juni 1992, Handte (C-26/91, EU:C:1992:268, Rn. 19).

  • EuGH, 09.09.2004 - C-70/03

    Kommission / Spanien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2016 - C-191/15
    Vgl. auch Urteil vom 9. September 2004, Kommission/Spanien (C-70/03, EU:C:2004:505, Rn. 16), in dem der Gerichtshof wie folgt zwischen Individualklage und Unterlassungsklage unterschieden hat: "Im ersten Fall obliegt es den Gerichten oder den zuständigen Einrichtungen, eine konkrete Würdigung des missbräuchlichen Charakters einer Klausel vorzunehmen, die in einem bereits geschlossenen Vertrag enthalten ist, während sie im zweiten Fall eine abstrakte Würdigung des missbräuchlichen Charakters einer Klausel vornehmen, die in noch nicht geschlossenen Verträgen Verwendung finden kann.".

    Im Urteil vom 9. September 2004, Kommission/Spanien (C-70/03, EU:C:2004:505, Rn. 16), hat der Gerichtshof diese Unterscheidung mit der unterschiedlichen Art und den unterschiedlichen Zielen der Individualklage und der Unterlassungsklage erklärt (siehe Fn. 32 der vorliegenden Schlussanträge).

  • EuGH, 09.07.2015 - C-348/14

    Bucura

  • EuGH, 21.02.2006 - C-152/03

    DIE DEUTSCHE REGELUNG, NACH DER DIE BERÜCKSICHTIGUNG "NEGATIVER EINKÜNFTE" AUS

  • EuGH, 07.05.2002 - C-478/99

    Kommission / Schweden

  • EuGH, 03.09.2014 - C-201/13

    Wenn eine Parodie eine diskriminierende Aussage vermittelt, kann der Inhaber der

  • EuGH, 21.03.2013 - C-92/11

    Eine Standardklausel in Verbraucherverträgen unterliegt auch dann einer

  • EuGH, 30.04.2014 - C-26/13

    Verbraucher, die ein Fremdwährungsdarlehen aufnehmen, müssen die wirtschaftlichen

  • EuGH, 26.10.2006 - C-168/05

    Mostaza Claro - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in

  • EuGH, 27.06.2000 - C-240/98

    Océano Grupo Editorial

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2002 - C-62/01

    Campogrande / Kommission

  • EuGH, 05.02.2004 - C-265/02

    Frahuil

  • EuGH, 01.04.2004 - C-237/02

    Freiburger Kommunalbauten

  • EuGH, 27.10.1998 - C-51/97

    Réunion européenne u.a.

  • EuGH, 24.01.2002 - C-372/99

    Kommission / Italien

  • EuGH, 23.04.2015 - C-96/14

    Ein Versicherungsvertrag muss die Funktionsweise der Versicherung transparent,

  • VG Hamburg, 24.04.2017 - 13 E 5912/16

    Zur Verwendung personenbezogener Daten deutscher WhatsApp-Nutzer durch Facebook

    In seinen Schlussanträgen führte der Generanwalt Saugmandsgaard Øe aus, es gehe darum, welches von mehreren nationalen Rechten, mit denen die Richtlinie umgesetzt wurde, auf die in den streitigen Klauseln vorgesehenen Datenverarbeitungsvorgänge Anwendung finden solle; dabei sei die Niederlassung zu bestimmen, im Rahmen von deren Tätigkeiten diese Vorgänge am unmittelbarsten erfolgen würden (Schlussanträge des Generalanwaltes Saugmandsgaard Øe vom 2.6.2016 in der Rechtssache Amazon, C-191/15, EU:C:2016:388 Rn. 125).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2019 - C-272/18

    Verein für Konsumenteninformation - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der

    61 Vgl. zu diesem Begriff meine Schlussanträge in der Rechtssache Verein für Konsumenteninformation (C-191/15, EU:C:2016:388, Nrn. 99 bis 101).

    64 Vgl. für weitere Ausführungen meine Schlussanträge in der Rechtssache Verein für Konsumenteninformation (C-191/15, EU:C:2016:388, Nrn. 95 bis 104) und für eine Erörterung dieser Rechtsprechung Mankowski, P., "Just how free is a free choice of law in contract in the EU", Journal of Private international Law , 2017, 13:2, S. 231 bis 258, insbesondere S. 235 bis 241; Müller, M. F., "Amazon and Data Protection Law - The End of the Private/Public Divide in EU conflict of laws?", EuCML , 2016, Nr. 5, S. 215 ff., sowie Schlussanträge von Generalanwalt Hogan in der Rechtssache Lovasné Tóth (C-34/18, EU:C:2019:245, Nrn. 87 bis 89 und 95 bis 108).

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2021 - C-152/20

    SC Gruber Logistics - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit

    Vgl. die Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak in der Rechtssache Voogsgeerd (C-384/10, EU:C:2011:564, Nr. 49), zu den Arbeitsverträgen sowie den Vorschlag einer unterschiedlichen Anwendung in Bezug auf Verbraucherverträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe in den Schlussanträgen in der Rechtssache Verein für Konsumenteninformation (C-191/15, EU:C:2016:388, Nr. 100).

    68 Urteil vom 28. Juli 2016, Verein für Konsumenteninformation (C-191/15, EU:C:2016:612), in dem in Rn. 67 die Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe in dieser Rechtssache (C-191/15, EU:C:2016:388) aufgegriffen werden.

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.10.2021 - C-498/20

    BMA Nederland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    57 Vgl. die Schlussanträge von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe in der Rechtssache Verein für Konsumenteninformation (C-191/15, EU:C:2016:388, Nr. 78): Er schließt es, wenn auch in einem anderen Kontext, nicht aus, bei der Bestimmung des auf die unerlaubte Handlung anwendbaren Rechts das Recht zu berücksichtigen, das andere Parteien als der jetzige Kläger und der jetzige Beklagte für ein bereits bestehendes Rechtsverhältnis gewählt haben.
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