Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014

Rechtsprechung
   EuGH, 23.04.2015 - C-260/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,8044
EuGH, 23.04.2015 - C-260/13 (https://dejure.org/2015,8044)
EuGH, Entscheidung vom 23.04.2015 - C-260/13 (https://dejure.org/2015,8044)
EuGH, Entscheidung vom 23. April 2015 - C-260/13 (https://dejure.org/2015,8044)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Aykul

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2006/126/EG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine - Weigerung eines Mitgliedstaats, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der einer Person, die unter dem Einfluss berauschender Mittel gefahren ist, von einem ...

  • IWW
  • blutalkohol PDF, S. 220
  • doev.de PDF

    Aykul - Fahrerlaubnisentzug im Ausland

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Verkehr - Einem Führerscheininhaber kann von einem anderen Mitgliedstaat das Recht abgesprochen werden, in seinem Hoheitsgebiet zu fahren, nachdem er dort einen Verkehrsverstoß begangen hat, der geeignet ist, seine fehlende Fahreignung herbeizuführen

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Entziehung der ausländischen Fahrerlaubnis - Verfahren Aykul

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Fahrerlaubnisentzug in der EU

  • lto.de (Kurzinformation)

    Österreicherin fuhr in Deutschland bekifft Auto - Fahrverbot auch bei Führerschein aus anderem EU-Land

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Fahrerlaubnisentzug im EU-Ausland

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Deutsches Fahrverbot kann auch gegenüber anderen EU-Bürgern zulässig sein

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Fehlende Fahreignung nach Verkehrsverstoß

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Ablehnung der Gültigkeit einer Fahrerlaubnis in europäischem Mitgliedstaat bei Zuwiderhandlung gegen innerstaatliche Rechtsvorschriften

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ablehnung der Gültigkeit einer Fahrerlaubnis in europäischem Mitgliedstaat bei Zuwiderhandlung gegen innerstaatliche Rechtsvorschriften

  • spiegel.de (Pressemeldung, 23.04.2015)

    Deutsches Fahrverbot gegen EU-Bürger wegen Drogen am Steuer zulässig

  • bayrvr.de (Pressemitteilung)

    Ein Mitgliedsstaat kann dem Führerscheininhaber eines anderen Mitgliedsstaates die Fahrerlaubnis auf seinem Hoheitsgebiet absprechen

  • rechtstipps.de (Kurzinformation)

    Drogenkonsum: Keine "freie Fahrt" für Inhaber von Führerscheinen aus dem EU-Ausland

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    EU-Mitgliedsstaaten dürfen Gültigkeit eines Führerscheins bei Verkehrsverstößen im eigenen Land aberkennen - Aberkennung der Gültigkeit der Fahrerlaubnis muss verhältnismäßig sein und darf nicht auf unbestimmte Zeit erfolgen

  • rechtsportal.de (Kurzinformation)

    Fahrverbot für EU-Ausländer?

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Aykul

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Verwaltungsgericht Sigmaringen - Auslegung von Art. 2 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403, S. 18) - Gegenseitige Anerkennung ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 2945
  • NZV 2017, 81
  • DÖV 2015, 530
 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 26.04.2012 - C-419/10

    Hofmann - Richtlinie 2006/126/EG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine -

    Auszug aus EuGH, 23.04.2015 - C-260/13
    Diese Bestimmung erlegt den Mitgliedstaaten eine klare und unbedingte Verpflichtung auf, die keinen Ermessensspielraum in Bezug auf die Maßnahmen einräumt, die zu erlassen sind, um ihr nachzukommen (vgl. in diesem Sinne Urteile Akyüz, C-467/10, EU:C:2012:112, Rn. 40, und Hofmann, C-419/10, EU:C:2012:240, Rn. 43 und 44).

    Zudem geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass es Aufgabe des Ausstellermitgliedstaats ist, zu prüfen, ob die im Unionsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen, insbesondere die Voraussetzungen in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126 hinsichtlich des Wohnsitzes und der Fahreignung, erfüllt sind und ob somit die Erteilung einer Fahrerlaubnis gerechtfertigt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Hofmann, C-419/10, EU:C:2012:240, Rn. 45 und 47).

    Der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ist nämlich als Beweis dafür anzusehen, dass sein Inhaber am Tag seiner Ausstellung diese Voraussetzungen erfüllte (vgl. in diesem Sinne Urteil Hofmann, C-419/10, EU:C:2012:240, Rn. 46 und 47).

    Sodann hat der Gerichtshof Art. 8 Abs. 4 Unterabs. 1 der Richtlinie 91/439 sowie Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126, der dessen Wortlaut übernommen hat, zwar hauptsächlich im Zusammenhang mit Rechtssachen ausgelegt, in denen es darum ging, ob eine Person, deren Führerschein im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist, sich von diesem Mitgliedstaat die Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat nach dem Erlass dieser Maßnahme ausgestellten Führerscheins anerkennen lassen kann (vgl. u. a. Urteile Wiedemann und Funk, C-329/06 und C-343/06, EU:C:2008:366; Zerche u. a., C-334/06 bis C-336/06, EU:C:2008:367, sowie Hofmann, C-419/10, EU:C:2012:240).

    Hierzu hat der Gerichtshof zwar wiederholt entschieden, wie aus Rn. 46 dieses Urteils hervorgeht, dass es allein Aufgabe des Ausstellermitgliedstaats ist, zu prüfen, ob die vom Unionsrecht verlangten Mindestvoraussetzungen, insbesondere die Voraussetzungen hinsichtlich der Fahreignung, erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Hofmann, C-419/10, EU:C:2012:240, Rn. 45).

    Es ist jedoch hervorzuheben, dass sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, dass sich ein Mitgliedstaat nicht auf Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126 berufen kann, um auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Führerscheins zu versagen, wenn auf den Inhaber dieses Führerscheins im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats eine einschränkende Maßnahme angewandt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil Hofmann, C-419/10, EU:C:2012:240, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine, der den Schlussstein des mit der Richtlinie 2006/126 eingeführten Systems darstellt, würde nämlich geradezu negiert, hielte man einen Mitgliedstaat für berechtigt, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins unter Berufung auf seine nationalen Vorschriften unbegrenzt zu verweigern (vgl. in diesem Sinne Urteil Kapper, C-476/01, EU:C:2004:261, Rn. 77; Beschluss Kremer, C-340/05, EU:C:2006:620, Rn. 30, sowie Urteile Akyüz, C-467/10, EU:C:2012:112, Rn. 57, und Hofmann, C-419/10, EU:C:2012:240, Rn. 78).

  • EuGH, 01.03.2012 - C-467/10

    Die Weigerung eines Mitgliedstaats, einen Führerschein auszustellen, kann die

    Auszug aus EuGH, 23.04.2015 - C-260/13
    Gemäß Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126 wurde die Richtlinie 91/439 zwar erst mit Wirkung zum 19. Januar 2013 aufgehoben, mehrere Bestimmungen der Richtlinie 2006/126, wie etwa ihre Art. 2 Abs. 1 und 11 Abs. 4, sind gemäß ihrem Art. 18 Abs. 2 jedoch ab dem 19. Januar 2009 anwendbar (vgl. in diesem Sinne Urteil Akyüz, C-467/10, EU:C:2012:112, Rn. 31).

    Diese Bestimmung erlegt den Mitgliedstaaten eine klare und unbedingte Verpflichtung auf, die keinen Ermessensspielraum in Bezug auf die Maßnahmen einräumt, die zu erlassen sind, um ihr nachzukommen (vgl. in diesem Sinne Urteile Akyüz, C-467/10, EU:C:2012:112, Rn. 40, und Hofmann, C-419/10, EU:C:2012:240, Rn. 43 und 44).

    Diese Bestimmung, die, wie aus den Rn. 40 und 41 dieses Urteils hervorgeht, auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens zeitlich anwendbar ist, sieht vor, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ablehnt, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, deren Führerschein im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist, und zwar unabhängig davon, ob der Führerschein ausgestellt wurde, bevor die genannte Vorschrift wirksam wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil Akyüz, C-467/10, EU:C:2012:112, Rn. 32).

    Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine, der den Schlussstein des mit der Richtlinie 2006/126 eingeführten Systems darstellt, würde nämlich geradezu negiert, hielte man einen Mitgliedstaat für berechtigt, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins unter Berufung auf seine nationalen Vorschriften unbegrenzt zu verweigern (vgl. in diesem Sinne Urteil Kapper, C-476/01, EU:C:2004:261, Rn. 77; Beschluss Kremer, C-340/05, EU:C:2006:620, Rn. 30, sowie Urteile Akyüz, C-467/10, EU:C:2012:112, Rn. 57, und Hofmann, C-419/10, EU:C:2012:240, Rn. 78).

  • EuGH, 27.03.2014 - C-151/13

    'Le Rayon d''Or' - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus EuGH, 23.04.2015 - C-260/13
    Hierzu hat er die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (vgl. Urteil Le Rayon d'Or, C-151/13, EU:C:2014:185, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu diesem Zweck kann der Gerichtshof aus dem gesamten vom nationalen Gericht vorgelegten Material, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Normen und Grundsätze des Unionsrechts herausarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Ausgangsrechtsstreits einer Auslegung bedürfen (vgl. Urteil Le Rayon d'Or, C-151/13, EU:C:2014:185, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 28.09.2006 - C-340/05

    Kremer - Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie 91/439/EWG -

    Auszug aus EuGH, 23.04.2015 - C-260/13
    Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine, der den Schlussstein des mit der Richtlinie 2006/126 eingeführten Systems darstellt, würde nämlich geradezu negiert, hielte man einen Mitgliedstaat für berechtigt, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins unter Berufung auf seine nationalen Vorschriften unbegrenzt zu verweigern (vgl. in diesem Sinne Urteil Kapper, C-476/01, EU:C:2004:261, Rn. 77; Beschluss Kremer, C-340/05, EU:C:2006:620, Rn. 30, sowie Urteile Akyüz, C-467/10, EU:C:2012:112, Rn. 57, und Hofmann, C-419/10, EU:C:2012:240, Rn. 78).
  • EuGH, 08.05.2014 - C-347/12

    Wiering - Vorabentscheidungsersuchen - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr.

    Auszug aus EuGH, 23.04.2015 - C-260/13
    Jedoch ist der Gerichtshof, der dazu aufgerufen ist, dem nationalen Gericht zweckdienliche Antworten zu geben, befugt, dem vorlegenden Gericht auf der Grundlage der Akten des Ausgangsverfahrens und der vor ihm abgegebenen schriftlichen und mündlichen Erklärungen Hinweise zu geben, die diesem Gericht eine Entscheidung ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteil Wiering, C-347/12, EU:C:2014:300, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 29.04.2004 - C-476/01

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF EINEM VON EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUSGESTELLTEN

    Auszug aus EuGH, 23.04.2015 - C-260/13
    Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine, der den Schlussstein des mit der Richtlinie 2006/126 eingeführten Systems darstellt, würde nämlich geradezu negiert, hielte man einen Mitgliedstaat für berechtigt, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins unter Berufung auf seine nationalen Vorschriften unbegrenzt zu verweigern (vgl. in diesem Sinne Urteil Kapper, C-476/01, EU:C:2004:261, Rn. 77; Beschluss Kremer, C-340/05, EU:C:2006:620, Rn. 30, sowie Urteile Akyüz, C-467/10, EU:C:2012:112, Rn. 57, und Hofmann, C-419/10, EU:C:2012:240, Rn. 78).
  • EuGH, 20.11.2008 - C-1/07

    Weber - Richtlinie 91/439/EWG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine -

    Auszug aus EuGH, 23.04.2015 - C-260/13
    Hierzu ist zu bemerken, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass ein Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet eine Zuwiderhandlung begangen wird, allein dafür zuständig ist, diese zu ahnden, indem er gegebenenfalls eine Maßnahme des Entzugs, eventuell verbunden mit einer Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis, verhängt (vgl. Urteil Weber, C-1/07, EU:C:2008:640, Rn. 38).
  • EuGH, 22.05.2014 - C-356/12

    Glatzel - Vorabentscheidungsersuchen - Verkehr - Richtlinie 2006/126/EG - Anhang

    Auszug aus EuGH, 23.04.2015 - C-260/13
    Außerdem ist festzustellen, dass es dem Gemeinwohlziel der Union, die Verkehrssicherheit zu erhöhen, das die Richtlinie 2006/126 gerade verfolgt, zuwiderlaufen würde, einen Mitgliedstaat zu zwingen, die Gültigkeit eines Führerscheins in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden bedingungslos anzuerkennen (vgl. in diesem Sinne Urteil Glatzel, C-356/12, EU:C:2014:350, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.06.2008 - C-334/06

    Zerche - Richtlinie 91/439/EWG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine -

    Auszug aus EuGH, 23.04.2015 - C-260/13
    Sodann hat der Gerichtshof Art. 8 Abs. 4 Unterabs. 1 der Richtlinie 91/439 sowie Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126, der dessen Wortlaut übernommen hat, zwar hauptsächlich im Zusammenhang mit Rechtssachen ausgelegt, in denen es darum ging, ob eine Person, deren Führerschein im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist, sich von diesem Mitgliedstaat die Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat nach dem Erlass dieser Maßnahme ausgestellten Führerscheins anerkennen lassen kann (vgl. u. a. Urteile Wiedemann und Funk, C-329/06 und C-343/06, EU:C:2008:366; Zerche u. a., C-334/06 bis C-336/06, EU:C:2008:367, sowie Hofmann, C-419/10, EU:C:2012:240).
  • EuGH, 26.06.2008 - C-329/06

    Verkehr - Tschechische Führerscheine, die Deutschen nach dem Entzug ihrer

    Auszug aus EuGH, 23.04.2015 - C-260/13
    Sodann hat der Gerichtshof Art. 8 Abs. 4 Unterabs. 1 der Richtlinie 91/439 sowie Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126, der dessen Wortlaut übernommen hat, zwar hauptsächlich im Zusammenhang mit Rechtssachen ausgelegt, in denen es darum ging, ob eine Person, deren Führerschein im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen worden ist, sich von diesem Mitgliedstaat die Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat nach dem Erlass dieser Maßnahme ausgestellten Führerscheins anerkennen lassen kann (vgl. u. a. Urteile Wiedemann und Funk, C-329/06 und C-343/06, EU:C:2008:366; Zerche u. a., C-334/06 bis C-336/06, EU:C:2008:367, sowie Hofmann, C-419/10, EU:C:2012:240).
  • EuGH, 29.04.2021 - C-56/20

    Stadt Pforzheim (Mentions sur le permis de conduire) - Vorlage zur

    Die Auslegung des Gerichtshofs im Urteil vom 23. April 2015, Aykul (C-260/13, EU:C:2015:257), wonach der Mitgliedstaat des vorübergehenden Aufenthalts des Inhabers eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins unter bestimmten Umständen das Recht habe, die Anerkennung der Gültigkeit dieses Führerscheins abzulehnen, könne auf die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Situation übertragen werden.

    Das vorlegende Gericht hegt Zweifel hinsichtlich der Frage, ob ein Mitgliedstaat, der wie in der Rechtssache, in der das Urteil vom 23. April 2015, Aykul (C-260/13, EU:C:2015:257), ergangen ist, eine Entscheidung nach Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126 erlassen hat, mit der er die Anerkennung der Gültigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins wegen einer Zuwiderhandlung des Inhabers dieses Führerscheins, die in seinem Hoheitsgebiet nach der Ausstellung dieses Führerscheins stattgefunden hat, ablehnt, auch berechtigt ist, auf diesem Führerschein einen Vermerk über das Verbot, in seinem Hoheitsgebiet zu fahren, anzubringen, wenn der Inhaber dort nicht seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 12 dieser Richtlinie begründet hat.

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Rn. 71 des Urteils vom 23. April 2015, Aykul (C-260/13, EU:C:2015:257), entschieden hat, dass die Art. 2 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126 dahin auszulegen sind, dass sie einen Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins vorübergehend aufhält, nicht daran hindern, die Anerkennung der Gültigkeit dieses Führerscheins wegen einer Zuwiderhandlung seines Inhabers abzulehnen, die in diesem Gebiet nach Ausstellung des Führerscheins stattgefunden hat und die gemäß den nationalen Rechtsvorschriften des erstgenannten Mitgliedstaats geeignet ist, die fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen herbeizuführen.

  • VGH Baden-Württemberg, 27.06.2017 - 10 S 1716/15

    Anerkennung eines in Spanien erneut ausgestellten Führerscheins nach dessen

    Zwar ergebe sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Richtlinie 2006/126/EG, dass eine Maßnahme nach Artikel 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG zur Erreichung der Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr geeignet, angemessen und erforderlich sein müsse und sich ein Mitgliedstaat nicht auf Artikel 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG berufen könne, um auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Führerscheins zu versagen (EuGH, Urteil vom 23.04.2015 - Rs. C-260/13, Aykul - juris).

    Unter diesen Umständen sei der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins als Nachweis dafür anzusehen, dass der Inhaber dieses Führerscheins am Tag der Erteilung des Führerscheins diese Voraussetzungen erfüllt habe, sodass die anderen Mitgliedstaaten nicht befugt seien, die Beachtung der in dieser Richtlinie aufgestellten (materiellen) Ausstellungsvoraussetzungen zu überprüfen, sondern - ggf. trotz eigener Zweifel an der Wiedererlangung der Fahreignung bzw. ungeachtet strengerer nationaler Erteilungsvoraussetzungen - zur gegenseitigen Anerkennung "ohne jede Formalität" verpflichtet seien (vgl. EuGH, Urteil vom 23.04.2015 - Rs. C-260/13, Aykul - juris; Urteil vom 19.02.2009 - Rs. C-321/07, Schwarz - juris).

    Denn die von Artikel 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG (nur) im Fall einer (originären) "Ausstellung" eines Führerscheins geforderte Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine "ohne jede Formalität" (vgl. EuGH, Urteil vom 23.04.2015 - Rs. C-260/13, Aykul - juris) könnte bei einer solchen, aufgrund der unterbliebenen Vollharmonisierung der in Artikel 7 Abs. 3 der Richtlinie 2006/126/EG geregelten Erneuerungsvoraussetzungen aber sonst unvermeidbaren Einzelfallprüfung nicht gewährleistet werden.

    Bei Anwendung dieser Bestimmung sei es allerdings Aufgabe der Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlung begangen worden sei, unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu ermitteln, ob der Inhaber des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zum Fahren in seinem Hoheitsgebiet wieder geeignet sei (vgl. EuGH, Urteil vom 23.04.2015 - Rs. C-260/13, Aykul - juris).

    Der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ist nämlich als Beweis dafür anzusehen, dass sein Inhaber am Tag seiner Ausstellung diese Voraussetzungen erfüllte (vgl. z. B. EuGH, Urteil vom 23.04.2015 - Rs. C-260/13, Aykul - juris).

    Es ist kaum vorstellbar, dass die Rechtsvorschriften des Ausstellermitgliedstaats die Bedingungen vorsehen, die der Inhaber eines Führerscheins erfüllen müsste, um das Recht wiederzuerlangen, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats zu fahren (vgl. EuGH, Urteil vom 23.04.2015 - Rs. C-260/13, Aykul - juris).

    Diese von einem Mitgliedstaat bei der späteren (Neu-)Erteilung der Fahrerlaubnis durchgeführte (Eignungs-)Prüfung ist der Grund dafür, dass die zuvor von einem anderen Mitgliedstaat mit der Entziehung der Fahrerlaubnis geahndete Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen als behoben anzusehen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 19.02.2009 - Rs. C-321/07, Schwarz - juris; ferner z. B. Urteil vom 23.04.2015 - Rs. C-260/13, Aykul - juris; Urteil vom 26.04.2012 - Rs. C-419/10, Hofmann - juris; Urteil vom 13.10.2011 - Rs. C-224/10, Apelt - juris; siehe auch BVerwG, Urteil vom 29.01.2009 - 3 C 31.07 - NJW 2009, 1687).

    Zudem würde wegen der unterbliebenen Vollharmonisierung der in Artikel 7 Abs. 3 Unterabs. 2 und 6 der Richtlinie 2006/126/EG geregelten Erneuerungsvoraussetzungen der jeweilige Einzelfall zu prüfen sein, was sich jedoch nicht mit der von Artikel 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG im Fall einer "Ausstellung" eines Führerscheins geforderten Anerkennung "ohne jede Formalität" vereinbaren ließe; eine solche Anerkennung "ohne jede Formalität" stünde der Einführung eines systematischen (Kontroll-)Verfahrens entgegen, das der Prüfung diente, ob der Inhaber eines Führerscheins, der von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde, die in Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG aufgestellten Mindestvoraussetzungen erfüllt (vgl. z. B. EuGH, Urteil vom 23.04.2015 - Rs. C-260/13, Aykul - juris; Urteil vom 26.06.2008 - Rs. C-334/06 bis C-336/06, Zerche u. a. - juris; Urteil vom 29.04.2004 - Rs. C-476/01, Kapper - juris).

    Jedoch ist diese Beschränkung, mit der die Gefahr von Verkehrsunfällen verringert werden kann, geeignet, die Sicherheit im Straßenverkehr zu erhöhen, was im Interesse aller Bürger ist (vgl. in diesem Sinne z. B. EuGH, Urteil vom 23.04.2015 - Rs. C-260/13, Aykul - juris).

    Bei einer - früher möglichen - unbefristeten Gültigkeitsdauer eines Führerscheins der Klassen A und B oder bei einer - heute möglichen - Erneuerung eines solchen Führerscheins ohne vorherige Durchführung einer Eignungskontrolle hat die nach Erteilung der Fahrerlaubnis erfolgte Aberkennung der Gültigkeit eines Führerscheins durch einen Mitgliedstaat nach Artikel 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG grundsätzlich so lange Bestand, bis dieser Mitgliedstaat für sein Hoheitsgebiet die Wiedererlangung der Fahreignung ermittelt hat (vgl. EuGH, Urteil vom 23.04.2015 - Rs. C-260/13, Aykul - juris).

    Im Hinblick hierauf ist es die Aufgabe des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlung begangen wurde, zu ermitteln, ob der Inhaber des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zum Fahren in seinem Hoheitsgebiet wieder geeignet ist (vgl. EuGH, Urteil vom 23.04.2015 - Rs. C-260/13, Aykul - juris).

    Denn der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine, der den Schlussstein des mit der Richtlinie 2006/126/EG eingeführten Systems darstellt, würde nämlich geradezu negiert, hielte man einen Mitgliedstaat für berechtigt, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins unter Berufung auf seine nationalen Vorschriften unbegrenzt zu verweigern (vgl. EuGH, Urteil vom 23.04.2015 - Rs. C-260/13, Aykul - juris).

    58 Angesichts des von der Richtlinie 2006/126/EG verfolgten Gemeinwohlziels, die Verkehrssicherheit zu erhöhen (vgl. EuGH, Urteil vom 23.04.2015 - Rs. C-260/13, Aykul - juris; Urteil vom 22.05.2014 - Rs. C-356/12, Glatzel - juris), und der mit dem Alkoholgenuss verbundenen großen Gefahr für die Sicherheit im Straßenverkehr, die auf medizinischer Ebene große Wachsamkeit gebietet (vgl. Nr. 14 des Anhangs III der Richtlinie 2006/126/EG), ist der unionsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unter Berücksichtigung der zehnjährigen Tilgungsfrist für die strafrechtlich geahndete Trunkenheitsfahrt (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVG in der bis 30.04.2014 anwendbaren Fassung i. V. m. § 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 StVG in der ab 01.05.2014 anwendbaren Fassung) hier vor allem deshalb nicht verletzt, weil es dem Kläger nach wie vor offen steht, das von der Beklagten verlangte Gutachten beizubringen, um eine wieder gewonnene Fahreignung zu belegen und damit die von ihm begehrte Inlandsfahrberechtigung wieder erteilt zu bekommen.

  • EuGH, 29.04.2021 - C-47/20

    Ein Mitgliedstaat kann die Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat

    Diese Bestimmung erlegt den Mitgliedstaaten eine klare und unbedingte Verpflichtung auf, die keinen Ermessensspielraum in Bezug auf die Maßnahmen einräumt, die zu erlassen sind, um ihr nachzukommen (Urteile vom 23. April 2015, Aykul, C-260/13, EU:C:2015:257, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 28. Oktober 2020, Kreis Heinsberg, C-112/19, EU:C:2012:864, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zudem geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass es Aufgabe des Ausstellermitgliedstaats ist, zu prüfen, ob die im Unionsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen, insbesondere die Voraussetzungen in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126 hinsichtlich des Wohnsitzes und der Fahreignung, erfüllt sind und ob somit die Erteilung einer Fahrerlaubnis gerechtfertigt ist (Urteil vom 23. April 2015, Aykul, C-260/13, EU:C:2015:257, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ist nämlich als Beweis dafür anzusehen, dass sein Inhaber am Tag seiner Ausstellung diese Voraussetzungen erfüllte (Urteil vom 23. April 2015, Aykul, C-260/13, EU:C:2015:257, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat allerdings in Rn. 71 des Urteils vom 23. April 2015, Aykul (C-260/13, EU:C:2015:257), entschieden, dass Art. 2 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126 dahin auszulegen sind, dass sie einen Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins vorübergehend aufhält, nicht daran hindern, die Anerkennung der Gültigkeit dieses Führerscheins wegen einer Zuwiderhandlung seines Inhabers abzulehnen, die in diesem Gebiet nach Ausstellung des Führerscheins stattgefunden hat und die gemäß den nationalen Rechtsvorschriften des erstgenannten Mitgliedstaats geeignet ist, die fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen herbeizuführen.

    Er hat auch entschieden, dass in einer solchen Situation, in der die Fahreignung nicht bei der Ausstellung des Führerscheins, sondern infolge einer vom Inhaber dieses Führerscheins nach dessen Ausstellung begangenen Zuwiderhandlung in Frage gestellt wird, deren Ahndung ihre Wirkungen nur im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats entfaltet hat, in dem diese Zuwiderhandlung begangen wurde, dieser Mitgliedstaat dafür zuständig ist, die Bedingungen festzulegen, die der Inhaber dieses Führerscheins erfüllen muss, um das Recht, in seinem Hoheitsgebiet zu fahren, wiederzuerlangen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. April 2015, Aykul, C-260/13, EU:C:2015:257, Rn. 73 und 84).

    Der Gerichtshof hat allerdings darauf hingewiesen, dass es Sache des vorlegenden Gerichts ist, zu untersuchen, ob sich der fragliche Mitgliedstaat durch die Anwendung seiner eigenen Regeln in Wirklichkeit nicht unbegrenzt der Anerkennung des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins entgegenstellt, und dass es in dieser Hinsicht seine Aufgabe ist, zu überprüfen, ob die von den Rechtsvorschriften des erstgenannten Mitgliedstaats vorgesehenen Voraussetzungen gemäß dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht die Grenzen dessen überschritten, was zur Erreichung des von der Richtlinie 2006/126 verfolgten Ziels, das in der Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr besteht, angemessen und erforderlich ist (Urteil vom 23. April 2015, Aykul, C-260/13, EU:C:2015:257, Rn. 84).

    Das vorlegende Gericht muss allerdings prüfen, ob gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die von den Rechtsvorschriften des erstgenannten Mitgliedstaats vorgesehenen Regeln, mit denen die Bedingungen festgelegt werden, die der Inhaber eines Führerscheins, dem wegen einer Zuwiderhandlung das Recht aberkannt wurde, in dessen Hoheitsgebiet, in dem er sich vorübergehend aufhielt, zu fahren, erfüllen muss, um das Recht wiederzuerlangen, in diesem Gebiet zu fahren, nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung des von der Richtlinie 2006/126 verfolgten Ziels, das in der Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr besteht, angemessen und erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. April 2015, Aykul, C-260/13, EU:C:2015:257, Rn. 78).

  • BVerwG, 05.07.2018 - 3 C 9.17

    Offensichtlicher Wohnsitzmangel einer EU-Fahrerlaubnis wirkt bei späterem

    Gemäß Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG kann der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes vorbehaltlich der Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen Territorialitätsgrundsatzes auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anwenden und zu diesem Zweck den betreffenden Führerschein erforderlichenfalls umtauschen (vgl. EuGH, Urteil vom 23. April 2015 - C-260/13 [ECLI:EU:C:2015:257], Aykul - NJW 2015, 2945 Rn. 59).

    Ein Mitgliedstaat kann zudem einem von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein die Anerkennung versagen, wenn der Inhaber nach Ausstellung seines Führerscheins auf dem Gebiet des zuerst genannten Mitgliedstaats gegen Verkehrsvorschriften verstoßen hat und dadurch nach dessen nationalen Rechtsvorschriften die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen in Frage gestellt ist (EuGH, Urteil vom 23. April 2015 - C-260/13, Aykul - a.a.O. Rn. 71, 73).

    In diesem Fall ist es Aufgabe der Behörden des Mitgliedstaates, in dessen Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlung begangen wurde, zu prüfen, ob der Inhaber des Führerscheins zum Fahren in seinem Hoheitsgebiet wieder geeignet ist (EuGH, Urteil vom 23. April 2015 - C-260/13, Aykul - a.a.O. Rn. 74).

  • BVerwG, 16.01.2020 - 3 B 51.18

    Nichtanerkennung einer in der Zeit der vorläufigen Entziehung der deutschen

    Das ergibt sich mit der gebotenen Klarheit (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C-283/81, C.I.L.F.I.T. [ECLI:EU:C:1982:335] - Slg. I-03415 Rn. 13 ff.) insbesondere aus den Entscheidungen des Gerichtshofs in den Rechtssachen C-1/07, Weber [ECLI:EU:C:2008:640], C-225/07, Möginger [ECLI:EU:C:2008:383], C-224/10, Apelt [ECLI:EU:C:2011:655] und C-260/13, Aykul [ECLI:EU:C:2015:257].

    Dann ist es Aufgabe der Behörden des Mitgliedstaates, in dessen Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlung begangen wurde, zu ermitteln, ob der Inhaber des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zum Fahren in seinem Hoheitsgebiet wieder geeignet ist (EuGH, Urteil vom 23. April 2015 - C-260/13, Aykul - NJW 2015, 2945 Rn. 73 f.).

    Während bei der damaligen Verfassungsbeschwerde wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts und der Aufeinanderfolge von Aberkennung im Inland und Erteilung einer neuen ausländischen EU-Fahrerlaubnis das Bundesverfassungsgericht dort zu Recht zum Ergebnis gekommen ist, dass dort eine Nichtanerkennung der ausländischen EU-Fahrerlaubnis ausgeschlossen war, war der Beklagte im Fall des Klägers auf der Grundlage der oben dargestellten Rechtsprechung des Gerichtshofs in den Rechtssachen C-225/07, Möginger, C-224/10, Apelt und C-260/13, Aykul berechtigt, die Anerkennung der Fahrerlaubnis zu verweigern, da sie in Polen während der vorläufigen Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis erteilt worden war und ihre endgültige Entziehung dann später folgte.

    Der Gerichtshof hat in seinem bereits genannten Urteil vom 23. April 2015 - C-260/13, Aykul - (NJW 2015, 2945) den Behörden des Mitgliedstaates, in dessen Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlung begangen wurde, die Befugnis zuerkannt, zu ermitteln, ob der Inhaber des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins in seinem Hoheitsgebiet wieder geeignet ist (a.a.O. Rn. 74).

    Zudem ist spätestens dem am 23. April 2015 ergangenen Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-260/13, Aykul zu entnehmen, dass auch keine unionsrechtlichen Einwände gegen die Regelungstechnik in § 28 Abs. 1 sowie Abs. 4 und 5 FeV bestehen.

    Wenn die Nichtanerkennung nach § 28 Abs. 4 FeV wegen Unionsrechtswidrigkeit keinen Bestand hätte, gäbe es kein Bedürfnis für die dem Aufnahmemitgliedstaat vom Gerichtshof zuerkannte Befugnis, für sein Hoheitsgebiet zu überprüfen, ob der Betroffene die Fahreignung wiedererlangt hat (EuGH, Urteil vom 23. April 2015 - C-260/13, Aykul - NJW 2015, 2945 Rn. 74).

    Denselben Zusammenhang stellt der Gerichtshof in seinem Urteil vom 23. April 2015 - C-260/13, Aykul - NJW 2015, 2945 her.

  • EuGH, 22.06.2021 - C-439/19

    Das Recht der Union über den Datenschutz steht der lettischen Regelung entgegen,

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit ein von der Union anerkanntes Ziel im allgemeinen Interesse darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. April 2015, Aykul, C-260/13, EU:C:2015:257, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.10.2017 - C-195/16

    I - Vorlage zur Vorabentscheidung - Beförderung - Führerschein - Richtlinie

    Nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichtshofs sieht diese Bestimmung die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität vor (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. März 2012, Akyüz, C-467/10, EU:C:2012:112, Rn. 40, vom 26. April 2012, Hofmann, C-419/10, EU:C:2012:240, Rn. 43 und 44, sowie vom 23. April 2015, Aykul, C-260/13, EU:C:2015:257, Rn. 45).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof festgestellt, dass Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126 den Mitgliedstaaten eine klare und unbedingte Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine ohne jede Formalität auferlegt, die keinen Ermessensspielraum in Bezug auf die Maßnahmen einräumt, die zu erlassen sind, um ihr nachzukommen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. März 2012, Akyüz, C-467/10, EU:C:2012:112, Rn. 40, vom 26. April 2012, Hofmann, C-419/10, EU:C:2012:240, Rn. 43 und 44, sowie vom 23. April 2015, Aykul, C-260/13, EU:C:2015:257, Rn. 45).

    Er hat wiederholt entschieden, dass es Aufgabe des ausstellenden Mitgliedstaats ist, zu prüfen, ob die im Unionsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen, insbesondere die in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439 vorgesehenen und nunmehr in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126 übernommenen Voraussetzungen hinsichtlich des Wohnsitzes und der Fähigkeit zum Führen eines Fahrzeugs, erfüllt sind und ob somit die Ausstellung eines Führerscheins gerechtfertigt ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Februar 2009, Schwarz, C-321/07, EU:C:2009:104, Rn. 76, und vom 23. April 2015, Aykul, C-260/13, EU:C:2015:257, Rn. 46).

    Der Gerichtshof hat hierzu ausgeführt, dass die übrigen Mitgliedstaaten, wenn die Behörden eines Mitgliedstaats einen Führerschein gemäß Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126 ausgestellt haben, nicht befugt sind, die Beachtung der in dieser Richtlinie aufgestellten Ausstellungsvoraussetzungen nachzuprüfen, weil der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins als Beweis dafür anzusehen ist, dass sein Inhaber am Tag seiner Ausstellung diese Voraussetzungen erfüllte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. April 2012, Hofmann, C-419/10, EU:C:2012:240, Rn. 46 und 47, sowie vom 23. April 2015, Aykul, C-260/13, EU:C:2015:257, Rn. 47).

  • VG Karlsruhe, 16.07.2015 - 3 K 2337/14

    Entziehung einer EU-Fahrerlaubnis - Anerkennung der spanischen Fahrerlaubnis nach

    Vielmehr habe der EuGH in der Entscheidung C-260/13 vom 23.04.2015 klargestellt, dass auch die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit beachtet werden müssten.

    Zwar könnte der Kläger bei Vorliegen der unionsrechtlichen Voraussetzungen für die Anerkennung einer durch einen Mitgliedsstaat der Union erteilten Fahrerlaubnis deren Anerkennung unmittelbar und "ohne jede Formalität" (vgl. EuGH, Urt. v. 23.04.2015 - C-260/13, Aykul -, juris, Rn. 45ff.; EuGH, Urt. v. 19.02.2009 - Rs. C-321/07, Schwarz -, juris, Rn. 75ff. m.w.N.) beanspruchen, so dass es einer konstitutiven Wiedererteilungsentscheidung der nationalen Behörden insoweit nicht bedürfte.

    Zwar ergibt sich aus der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs zur Richtlinie 2006/126/EG, dass eine Maßnahme nach Art. 11 Abs. 4 UA 2 RL 2006/126/EG zur Erreichung der Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr geeignet, angemessen und erforderlich sein muss und sich ein Mitgliedstaat nicht auf Art. 11 Abs. 4 UA 2 der RL 2006/126/ EG berufen kann, um auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Führerscheins zu versagen (EuGH, Urt. v. 23.04.2015 - Rs. C-260/13, Aykul -, juris, Rn. 76ff. m.w.N.).

    In dieser Hinsicht begegnet die Regelung des § 28 Abs. 5 FEV jedoch keinen durchgreifenden Bedenken, weil diese den Zeitraum der Entziehung des Rechts zum Gebrauchmachen einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland auf den Zeitraum bis zum (nachgewiesenen) Entfall der Entziehungsvoraussetzungen begrenzt und eine Wiedererteilung des Rechts zudem jedenfalls nach Ablauf der jeweiligen Tilgungsfrist vorsieht (vgl. zur Verhältnismäßigkeit des § 28 Abs. 5 FeV bei der Möglichkeit der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens und einer Tilgungsfrist von 5 Jahren EuGH, Urt. v. 23.04.2015 - Rs. C-260/13 -, juris, Rn. 76ff.).

    Unter diesen Umständen ist der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins als Nachweis dafür anzusehen, dass der Inhaber dieses Führerscheins am Tag der Erteilung des Führerscheins diese Voraussetzungen erfüllte, so dass die anderen Mitgliedstaaten nicht befugt sind, die Beachtung der in dieser Richtlinie aufgestellten (materiellen) Ausstellungsvoraussetzungen zu überprüfen, sondern - ggfs. trotz eigener Zweifel an der Wiedererlangung der Fahreignung bzw. ungeachtet strengerer nationaler Erteilungsvoraussetzungen - zur gegenseitigen Anerkennung "ohne jede Formalität" verpflichtet sind (vgl. EuGH, Urt. v. 23.04.2015 - Rs. C-260/13, Aykul -, juris, Rn. 45ff.; EuGH, Urt. v. 19.02.2009 - Rs. C-321/07, Schwarz -, juris, Rn. 75ff. m.w.N.).

    Denn die von Art. 2 Abs. 1 RL 2006/126/EG (nur) im Fall einer (originären) "Ausstellung" eines Führerscheins geforderte Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine "ohne jede Formalität" (vgl. EuGH, Urt. v. 23.04.2015 - Rs. C-260/13, Aykul -, juris, Rn. 45) könnte bei einer solchen, aufgrund der unterbliebenen Vollharmonisierung der in Art. 7 Abs. 3 RL 2006/126/EG geregelten Erneuerungsvoraussetzungen aber sonst unvermeidbaren Einzelfallprüfung nicht gewährleistet werden; eine solche Einzelfallprüfung im Fall der "Erneuerung" eines nach Maßgabe des Art. 11 Abs. 4 UA 2 RL 2006/126/EG wirksam entzogenen Führerscheins ist in der Richtlinie zudem ebenso wenig vorgesehen wie eine umfassende Pflicht der Mitgliedstaaten zur Kooperation, Konsultation und Information in Fragen der Ausstellung, des Umtauschs oder der Ersetzung, Erneuerung und Entziehung von Führerscheinen (vgl. EuGH, Urt. v. 26.04.2012 - Rs. C-419/10, Hofmann -, juris, Rn. 81f. zur begrenzten Reichweite der in Art. 15 RL 2006/126/EG enthaltenen Regelungen über die Amtshilfe und das EU-Führerscheinnetz).

    Bei Anwendung dieser Bestimmung ist es allerdings Aufgabe der Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlung begangen wurde, unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu ermitteln, ob der Inhaber des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zum Fahren in seinem Hoheitsgebiet wieder geeignet ist (vgl. EuGH, Urt. v. 23.04.2015 - Rs. C-260/13, Aykul -, Rn. 78ff.).

  • EuGH, 28.10.2020 - C-112/19

    Kreis Heinsberg - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2006/126/EG - Art. 2

    Der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ist nämlich als Beweis dafür anzusehen, dass sein Inhaber diese Voraussetzungen erfüllte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. April 2015, Aykul, C-260/13, EU:C:2015:257, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass der Wortlaut dieser Bestimmung jedem Mitgliedstaat, und nicht nur dem Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes, gestattet, die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins abzulehnen (Urteil vom 23. April 2015, Aykul, C-260/13, EU:C:2015:257, Rn. 55).

    Im Einzelnen hat der Gerichtshof festgestellt, dass nach Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126 ein Mitgliedstaat, der nicht der Wohnsitzmitgliedstaat ist, wegen der in seinem Hoheitsgebiet begangenen Zuwiderhandlung des Inhabers eines in einem anderen Mitgliedstaat erhaltenen Führerscheins solche Maßnahmen nach seinen nationalen Rechtsvorschriften ergreifen darf, deren Tragweite auf dieses Hoheitsgebiet beschränkt ist und deren Wirkung sich auf die Ablehnung beschränkt, in diesem Gebiet die Gültigkeit dieses Führerscheins anzuerkennen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. April 2015, Aykul, C-260/13, EU:C:2015:257, Rn. 60).

    11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126 betrifft nämlich Maßnahmen, die in Anwendung der straf- und polizeirechtlichen Vorschriften eines Mitgliedstaats getroffen werden und die die Gültigkeit - im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats - eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins berühren (Urteil vom 23. April 2015, Aykul, C-260/13, EU:C:2015:257, Rn. 61).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich jedoch, dass sich ein Mitgliedstaat nicht auf Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126 berufen kann, um auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Führerscheins abzulehnen, wenn auf den Inhaber dieses Führerscheins im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats eine einschränkende Maßnahme angewandt wurde (Urteil vom 23. April 2015, Aykul, C-260/13, EU:C:2015:257, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In dieser Hinsicht war es auch seine Aufgabe, zu überprüfen, ob die von den Rechtsvorschriften des erstgenannten dieser Mitgliedstaaten vorgesehenen Voraussetzungen gemäß dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht die Grenzen dessen überschritten, was zur Erreichung des von der Richtlinie 2006/126 verfolgten Ziels, das in der Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr besteht, angemessen und erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. April 2015, Aykul, C-260/13, EU:C:2015:257, Rn. 84).

  • BVerwG, 15.09.2021 - 3 C 3.21

    Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat erneuerten Führerscheins der

    Die vom Kläger beanspruchte Berechtigung ergibt sich insoweit nicht aus dem Anwendungsvorrang des Unionsrechts und dem nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs aus Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG zu entnehmenden Grundsatz, dass die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig ohne jede Formalität anzuerkennen sind (vgl. u.a. EuGH, Urteile vom 23. April 2015 - C-260/13 [ECLI:EU:C:2015:257], Aykul - Rn. 45 und vom 28. Oktober 2020 - C-112/19 [ECLI:EU:C:2020:864], Kreis Heinsberg - Rn. 25, jeweils m.w.N.).

    (47) Das vorlegende Gericht muss allerdings prüfen, ob gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die von den Rechtsvorschriften des erstgenannten Mitgliedstaats vorgesehenen Regeln, mit denen die Bedingungen festgelegt werden, die der Inhaber eines Führerscheins, dem wegen einer Zuwiderhandlung das Recht aberkannt wurde, in dessen Hoheitsgebiet, in dem er sich vorübergehend aufhielt, zu fahren, erfüllen muss, um das Recht wiederzuerlangen, in diesem Gebiet zu fahren, nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung des von der Richtlinie 2006/126 verfolgten Ziels, das in der Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr besteht, angemessen und erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. April 2015, Aykul, C-260/13, EU:C:2015:257, Rn. 78).

    Es bedarf keiner Entscheidung, ob diese Tilgungsfrist für sich genommen angemessen und erforderlich wäre (bejahend EuGH, Urteil vom 23. April 2015 - C-260/13, Aykul - Rn. 81 für die im damaligen Verfahren maßgebliche Tilgungsfrist von fünf Jahren).

    Auch der Gerichtshof hat im Urteil vom 23. April 2015 für die dem Mitgliedstaat übertragene Prüfung der Angemessenheit und Erforderlichkeit mit in den Blick genommen, dass der Betroffene über die Möglichkeit verfüge, die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland mit der im anderen Mitgliedstaat - damals Österreich - erteilten Fahrerlaubnis neu zu beantragen (EuGH, Urteil vom 23. April 2015 a.a.O. Rn. 80).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.04.2019 - 16 A 298/16

    Versagung der Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat

  • BVerwG, 12.09.2019 - 3 C 26.17

    Anerkennung eines EU-Führerscheins; Anerkennungsgrundsatz;

  • BVerwG, 10.10.2019 - 3 C 20.17

    Einholen einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur

  • VGH Bayern, 25.02.2022 - 11 CE 21.2868

    Wiedererlangung des Rechts, von einer in Österreich erteilten Fahrerlaubnis in

  • OVG Thüringen, 20.06.2018 - 2 EO 154/17

    Nichtanerkennung einer umgetauschten EU-Fahrerlaubnis

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.10.2016 - 16 A 1638/15

    Inlandsgültigkeit einer in Lettland ohne Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis

  • OVG Sachsen-Anhalt, 06.11.2017 - 3 L 243/16

    Anerkennung von EU-/EWR-Fahrerlaubnissen; Führerscheinherausgabe als

  • VG Augsburg, 29.10.2021 - Au 7 E 21.1759

    Erteilung einer Fahrerlaubnis im Wege der einstweiligen Anordnung

  • EuGH, 06.10.2022 - C-266/21

    HV (Suspension du droit de conduire)

  • VGH Baden-Württemberg, 30.01.2020 - 10 S 224/18

    Ausländischer EU-Kartenführerschein: Eintragung eines (Sperr-)Vermerks;

  • VG Augsburg, 12.11.2018 - Au 7 E 18.1433

    Europarechtliche Einschränkungen der Entziehung der Fahrerlaubnis

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2016 - C-544/15

    Fahimian - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Richtlinie

  • OLG Braunschweig, 27.05.2015 - 1 Ss 24/15

    Eintragung der Fahrerlaubnisentziehung im Verkehrszentralregister als

  • VG Regensburg, 30.09.2015 - RO 8 K 15.482

    Österreichische Fahrerlaubnis darf in Deutschland Gebrauch finden

  • OVG Niedersachsen, 18.03.2021 - 12 ME 25/21

    Fahreignungs-Bewertungssystem; Fahrer; Führerschein; Führerschein, Umtausch;

  • VG Berlin, 22.11.2018 - 4 L 366.18

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen sofort vollziehbare Entziehung einer polnischen

  • VG Freiburg, 03.02.2021 - 1 K 2718/20

    Führerschein-Tourismus; Beantwortung der Anfrage nach dem gewöhnlichen Wohnort

  • VGH Bayern, 21.12.2016 - 11 B 16.867

    Inlandsgültigkeit einer EU-Fahrerlaubnis

  • OLG Celle, 05.03.2018 - 2 Ss 5/18

    Gültigkeit einer nach der erstmaligen Versagung einer inländischen Fahrerlaubnis

  • VGH Bayern, 28.04.2015 - 11 ZB 15.220

    Liegt der Fahrerlaubnisbehörde eine Auskunft aus einem ausländischen Register

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2021 - C-136/20

    LU (Recouvrement d'amendes de circulation routière) - Vorlage zur

  • VG Düsseldorf, 03.03.2022 - 6 L 2485/21
  • VGH Bayern, 07.07.2017 - 11 CS 17.1009

    Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis nach Wohnsitzänderung nach Österreich

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.11.2016 - C-632/15

    Popescu

  • VG Regensburg, 03.09.2020 - RO 8 S 20.676

    Feststellung der Inlandsungültigkeit einer polnischen Fahrerlaubnis

  • VGH Bayern, 03.09.2015 - 11 ZB 14.659

    Antrag auf Erteilung des Rechts, von einer EU-Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen

  • VG Münster, 21.03.2019 - 10 K 2229/17
  • VGH Bayern, 11.02.2019 - 11 CS 18.2536

    Einstweiliger Rechtsschutz - Vorlage eines österreichischen Führerscheins

  • VG Bayreuth, 24.08.2018 - B 1 S 18.815

    Inlandsgültigkeit tschechischer Fahrerlaubnis

  • VG Augsburg, 21.11.2022 - Au 7 K 21.2491

    Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Entziehung, Eintragung in Spalte 10 des

  • VG Ansbach, 17.03.2020 - AN 10 S 20.00057

    Entziehung einer österreichischen Fahrerlaubnis nach dem

  • VG München, 27.10.2021 - M 19 K 21.2669

    Örtliche Zuständigkeit der Fahrerlaubnisbehörde, Perpetuatio fori,

  • VG München, 19.05.2016 - M 6 S 16.806

    Teilnahme des Inhabers einer EU-Fahrerlaubnis am Straßenverkehr unter

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-260/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,23770
Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-260/13 (https://dejure.org/2014,23770)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 04.09.2014 - C-260/13 (https://dejure.org/2014,23770)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 04. September 2014 - C-260/13 (https://dejure.org/2014,23770)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Aykul

    Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinien 91/439/EWG und 2006/126/EG - Führerschein - Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 und Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126 - Weigerung eines Mitgliedstaats, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der einer ...

  • Wolters Kluwer

    Inländische Entziehung der Fahrerlaubnis eines anderen Mitgliedstaates wegen fehlender Fahreignung aufgrund inländischer Autofahrt unter Drogeneinfluss; Schlussanträge des Generalanwalts zum Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Sigmaringen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinien 91/439/EWG und 2006/126/EG - Führerschein - Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 und Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126 - Weigerung eines Mitgliedstaats, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der einer ...

  • rechtsportal.de

    Inländische Entziehung der Fahrerlaubnis eines anderen Mitgliedstaates wegen fehlender Fahreignung aufgrund inländischer Autofahrt unter Drogeneinfluss; Schlussanträge des Generalanwalts zum Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Sigmaringen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • VG Düsseldorf, 21.04.2015 - 6 L 62/15

    Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund des Führens eines Kraftfahrzeuges unter

    Hinzu tritt, dass der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen - vergröbernd zusammengefasst -, Schlussanträge vom 4. September 2014, C-260/13, Celex-Nr. 62013CC0260, juris, die Auffassung vertritt, dass der Wohnsitz im EU-Ausland nach der EU-Richtlinie kein grundsätzliches Hindernis für verwaltungsrechtliche Maßnahmen gegen den Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis darstellt, wenn die anlassgebende Tat auch bei einem Fahrerlaubnisinhaber mit inländischem Wohnsitz zum Verlust der Fahrerlaubnis geführt hätte.
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