Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2017

Rechtsprechung
   EuGH, 17.10.2017 - C-194/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,39010
EuGH, 17.10.2017 - C-194/16 (https://dejure.org/2017,39010)
EuGH, Entscheidung vom 17.10.2017 - C-194/16 (https://dejure.org/2017,39010)
EuGH, Entscheidung vom 17. Oktober 2017 - C-194/16 (https://dejure.org/2017,39010)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Bolagsupplysningen und Ilsjan

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - Art. 7 Nr. 2 - Besondere Zuständigkeit für Verfahren, die eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder ...

  • online-und-recht.de

    Gerichtliche Zuständigkeit bei Klagen von Unternehmen wegen Internet-Beleidigungen

  • Betriebs-Berater

    Persönlichkeitsrechtsverletzung im Internet - gerichtliche Zuständigkeit bei Klagen von Unternehmen

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Persönlichkeitsrecht/Verfahrensrecht: Bolagsupplysningen u. a./Svensk Handel

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Klage von Unternehmen wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung im Internet am Mittelpunkt seiner Interessen bzw. am Ort des Schadenserfolgs ("Bolagsupplysningen und Ilsjan")

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Zur Zuständigkeit bei geschäftsschädigenden Inhalten und Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Bolagsupplysningen und Ilsjan

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - Art. 7 Nr. 2 - Besondere Zuständigkeit für Verfahren, die eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder ...

  • anwaltskanzlei-online.de (Kurzinformation)

    Internetrecht: Klagemöglichkeiten bei Rechtsverletzung im Internet

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Gerichtliche Zuständigkeit bei Klagen von Unternehmen wegen unrichtiger Online-Veröffentlichungen

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Kein fliegender Gerichtsstand bzgl. Unterlassung von Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Gerichtszuständigkeit für Klagen von Unternehmen wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet

Besprechungen u.ä. (2)

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Zuständigkeit bei Internetdelikten: Unternehmen können klagen, wo sie am schwersten getroffen sind

  • buchzik.ch (Entscheidungsbesprechung)

    Gerichtliche Zuständigkeit bei Persönlichkeitsverletzungen von Unternehmen im Internet

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 3433
  • ZIP 2018, 146
  • GRUR 2018, 108
  • EuZW 2018, 91
  • BB 2017, 2569
  • K&R 2018, 30
  • ZUM 2018, 119
  • afp 2017, 491
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 25.10.2011 - C-509/09

    Die Opfer mittels des Internets begangener Persönlichkeitsverletzungen können

    Auszug aus EuGH, 17.10.2017 - C-194/16
    Der Grundsatz, wonach eine Person, die sich durch auf einer Website veröffentlichte Inhalte in ihren Rechten verletzt fühle, die Möglichkeit habe, entweder bei den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem der Urheber dieser Inhalte niedergelassen sei, oder bei den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Interessen befinde, eine Haftungsklage auf Ersatz des gesamten entstandenen Schadens zu erheben (Urteil vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a., C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685, Rn. 52), sei spezifisch im Zusammenhang mit Verletzungen von Persönlichkeitsrechten einer natürlichen Person aufgestellt worden.

    Nach ständiger Rechtsprechung ist die besondere Zuständigkeitsregel für Verfahren, die eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung zum Gegenstand haben, autonom und unter Berücksichtigung der Systematik und der Zielsetzungen der Verordnung auszulegen, zu der sie gehört (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a., C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685, Rn. 38).

    Diese besondere Zuständigkeitsregel beruht darauf, dass zwischen der Streitigkeit und den Gerichten des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, eine besonders enge Beziehung besteht, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses eine Zuständigkeit dieser Gerichte rechtfertigt (vgl. u. a. Urteile vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a., C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685, Rn. 40, sowie vom 22. Januar 2015, Hejduk, C-441/13, EU:C:2015:28, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies vorausgeschickt, ist darauf hinzuweisen, dass die Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht", nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sowohl den Ort des ursächlichen Geschehens als auch den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs meint und jeder der beiden Orte je nach Lage des Falles für die Beweiserhebung und für die Gestaltung des Prozesses einen besonders sachgerechten Anhaltspunkt liefern kann (Urteil vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a., C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Jedoch hat der Gerichtshof im spezifischen Kontext des Internets in einer Rechtssache, die eine natürliche Person betraf, entschieden, dass im Fall der Geltendmachung einer Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch Inhalte, die auf einer Website veröffentlicht worden sind, die Person, die sich in ihren Rechten verletzt fühlt, die Möglichkeit haben muss, bei den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Interessen befindet, eine Haftungsklage auf Ersatz des gesamten entstandenen Schadens zu erheben (Urteil vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a., C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685, Rn. 52).

    Die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem sich der Mittelpunkt der Interessen des Betroffenen befindet, können daher die Auswirkungen solcher Inhalte auf die Rechte des Betroffenen am besten beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a., C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685, Rn. 48).

    Das Kriterium des Mittelpunkts der Interessen steht auch mit dem Ziel der Vorhersehbarkeit der Zuständigkeitsvorschriften im Einklang, da es sowohl dem Kläger ermöglicht, ohne Schwierigkeiten festzustellen, welches Gericht er anrufen kann, als auch dem Beklagten, bei vernünftiger Betrachtung vorherzusehen, vor welchem Gericht er verklagt werden kann (Urteil vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a., C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685, Rn. 50).

    Jedoch kann eine solche Person den Mittelpunkt ihrer Interessen auch in einem Mitgliedstaat haben, in dem sie sich nicht gewöhnlich aufhält, sofern andere Indizien wie die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit einen besonders engen Bezug zu diesem Staat herstellen können (Urteil vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a., C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685, Rn. 49).

    Der Gerichtshof hat zwar in den Rn. 51 und 52 des Urteils vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a. (C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685), entschieden, dass die Person, die sich in ihren Rechten verletzt fühlt, anstelle einer Haftungsklage auf Ersatz des gesamten entstandenen Schadens ihre Klage auch vor den Gerichten jedes Mitgliedstaats erheben kann, in dessen Hoheitsgebiet ein im Internet veröffentlichter Inhalt zugänglich ist oder war, und diese Gerichte nur für die Entscheidung über den Schaden zuständig sind, der im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats des angerufenen Gerichts verursacht worden ist.

    In Anbetracht der umfassenden Abrufbarkeit der auf einer Website veröffentlichten Angaben und Inhalte und des Umstands, dass die Reichweite ihrer Verbreitung grundsätzlich weltumspannend ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a., C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685, Rn. 46), ist ein auf die Richtigstellung dieser Angaben und die Entfernung dieser Inhalte gerichteter Antrag jedoch einheitlich und untrennbar und kann somit nur bei einem Gericht erhoben werden, das nach der Rechtsprechung, die sich aus den Urteilen vom 7. März 1995, Shevill u. a. (C-68/93, EU:C:1995:61, Rn. 25, 26 und 32), und vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a. (C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685, Rn. 42 und 48), ergibt, für die Entscheidung über einen Antrag auf Ersatz des gesamten Schadens zuständig ist, und nicht bei einem Gericht, das nicht über eine solche Zuständigkeit verfügt.

  • EuGH, 07.03.1995 - C-68/93

    Shevill u.a. / Presse Alliance

    Auszug aus EuGH, 17.10.2017 - C-194/16
    Hierzu habe der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Beeinträchtigung des Ansehens und der Wertschätzung einer juristischen Person durch eine ehrverletzende Veröffentlichung an den Orten verwirklicht werde, an denen die Veröffentlichung verbreitet werde und das Ansehen des Betroffenen nach dessen Behauptung beeinträchtigt worden sei (Urteil vom 7. März 1995, Shevill u. a., C-68/93, EU:C:1995:61, Rn. 29 und 30).

    Insoweit hat der Gerichtshof zu Klagen auf Ersatz eines immateriellen Schadens, der durch eine ehrverletzende Veröffentlichung in den Printmedien verursacht worden sein soll, entschieden, dass der Betroffene eine Schadensersatzklage gegen den Herausgeber bei den Gerichten jedes Mitgliedstaats erheben kann, in dem die Veröffentlichung verbreitet worden ist und in dem das Ansehen des Betroffenen nach dessen Behauptung beeinträchtigt worden ist; dabei sind diese Gerichte nur für die Entscheidung über den Ersatz der Schäden zuständig, die in dem Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts verursacht worden sind (Urteil vom 7. März 1995, Shevill u. a., C-68/93, EU:C:1995:61, Rn. 33).

    In Anbetracht der umfassenden Abrufbarkeit der auf einer Website veröffentlichten Angaben und Inhalte und des Umstands, dass die Reichweite ihrer Verbreitung grundsätzlich weltumspannend ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a., C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685, Rn. 46), ist ein auf die Richtigstellung dieser Angaben und die Entfernung dieser Inhalte gerichteter Antrag jedoch einheitlich und untrennbar und kann somit nur bei einem Gericht erhoben werden, das nach der Rechtsprechung, die sich aus den Urteilen vom 7. März 1995, Shevill u. a. (C-68/93, EU:C:1995:61, Rn. 25, 26 und 32), und vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a. (C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685, Rn. 42 und 48), ergibt, für die Entscheidung über einen Antrag auf Ersatz des gesamten Schadens zuständig ist, und nicht bei einem Gericht, das nicht über eine solche Zuständigkeit verfügt.

  • EuGH, 25.10.2012 - C-133/11

    Folien Fischer und Fofitec - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts -

    Auszug aus EuGH, 17.10.2017 - C-194/16
    Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass mit der besonderen Zuständigkeitsregel für Verfahren, die eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung zum Gegenstand haben, nicht wie mit den Zuständigkeitsvorschriften in den Abschnitten 3 bis 5 des Kapitels II der Verordnung Nr. 1215/2012 bezweckt wird, der schwächeren Partei einen verstärkten Schutz zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2012, Folien Fischer und Fofitec, C-133/11, EU:C:2012:664, Rn. 46).
  • EuGH, 15.06.2017 - C-249/16

    Kareda - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und

    Auszug aus EuGH, 17.10.2017 - C-194/16
    Insoweit gilt die Auslegung von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 durch den Gerichtshof auch für den dieser Bestimmung entsprechenden Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 (vgl. entsprechend Urteil vom 15. Juni 2017, Kareda, C-249/16, EU:C:2017:472, Rn. 27).
  • EuGH, 03.10.2013 - C-170/12

    Ein Gericht, in dessen Bezirk das Angebot einer CD im Internet zugänglich ist,

    Auszug aus EuGH, 17.10.2017 - C-194/16
    Anders als bei einem Recht des geistigen Eigentums, dessen Schutz auf das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats begrenzt sei, in dem das Recht eingetragen sei, handele es sich bei den Rechten, deren Verletzung im vorliegenden Fall geltend gemacht werde, nicht um Rechte, die ihrem Wesen nach nur im Hoheitsgebiet bestimmter Staaten geschützt sein könnten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2013, Pinckney, C-170/12, EU:C:2013:635, Rn. 35 bis 37).
  • EuGH, 22.01.2015 - C-441/13

    Hejduk - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 5 Nr.

    Auszug aus EuGH, 17.10.2017 - C-194/16
    Diese besondere Zuständigkeitsregel beruht darauf, dass zwischen der Streitigkeit und den Gerichten des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, eine besonders enge Beziehung besteht, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses eine Zuständigkeit dieser Gerichte rechtfertigt (vgl. u. a. Urteile vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a., C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685, Rn. 40, sowie vom 22. Januar 2015, Hejduk, C-441/13, EU:C:2015:28, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.05.2015 - C-352/13

    Die durch ein rechtswidriges Kartell Geschädigten können Ersatz ihrer Schäden vor

    Auszug aus EuGH, 17.10.2017 - C-194/16
    Bei unerlaubten Handlungen oder ihnen gleichgestellten Handlungen ist nämlich das Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, insbesondere wegen der Nähe zum Streitgegenstand und der leichteren Beweisaufnahme in der Regel am besten in der Lage, den Rechtsstreit zu entscheiden (Urteile vom 16. Mai 2013, Melzer, C-228/11, EU:C:2013:305, Rn. 27, und vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide, C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 40).
  • EuGH, 16.05.2013 - C-228/11

    Melzer - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Besondere Zuständigkeiten im

    Auszug aus EuGH, 17.10.2017 - C-194/16
    Bei unerlaubten Handlungen oder ihnen gleichgestellten Handlungen ist nämlich das Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, insbesondere wegen der Nähe zum Streitgegenstand und der leichteren Beweisaufnahme in der Regel am besten in der Lage, den Rechtsstreit zu entscheiden (Urteile vom 16. Mai 2013, Melzer, C-228/11, EU:C:2013:305, Rn. 27, und vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide, C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 40).
  • BGH, 14.01.2020 - VI ZR 496/18

    Zur Zulässigkeit der Bewertungsdarstellung von Unternehmen auf einem

    Diese Bestimmung ist autonom auszulegen (vgl. EuGH, Urteile vom 17. Oktober 2017 - C-194/16, Tz. 25; vom 25. Oktober 2011 - C-509/09 und C-161/10, Tz. 38; jeweils mwN).

    Dazu gehört die Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch Veröffentlichungen unabhängig davon, ob sie von einer natürlichen oder einer juristischen Person geltend gemacht wird (vgl. EuGH, Urteile vom 17. Oktober 2017 - C-194/16, Tz. 38 ff.; vom 25. Oktober 2011 - C-509/09 und - C-161/10, Tz. 42 ff.; vom 7. März 1995 - C-68/93, Tz. 17 ff.).

    7 Nr. 2 EuGVVO ("Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht") ist dahingehend auszulegen, dass eine juristische Person, deren Persönlichkeitsrechte durch eine Veröffentlichung über sie im Internet verletzt worden sein sollen, Klage auf Richtigstellung der Angaben und auf Ersatz des gesamten entstandenen Schadens bei den Gerichten des Mitgliedstaats erheben kann, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Interessen befindet (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2017 - C-194/16, Tz. 22 ff.).

    Er ist daher anhand des Ortes zu bestimmen, an dem sie den wesentlichen Teil ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit ausübt (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2017 - C-194/16, Tz. 41).

  • BGH, 09.08.2022 - VI ZR 1244/20

    Unterlassungsanspruch gegen den Betreiber eines Hotelbewertungsportals wegen der

    Dazu gehört die Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch Veröffentlichungen unabhängig davon, ob sie von einer natürlichen oder einer juristischen Person geltend gemacht wird (vgl. EuGH, Urteile vom 17. Oktober 2017 - C-194/16, Tz. 38 f.; vom 25. Oktober 2011 - C-509/09 und C-161/10, Tz. 42 ff.).

    c) Das schädigende Ereignis ist eingetreten oder droht an dem Ort einzutreten, an dem eine Person den Mittelpunkt ihrer Interessen hat (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2017 - C-194/16;Tz. 22 ff.).

    Er ist daher anhand des Ortes zu bestimmen, an dem sie den wesentlichen Teil ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit ausübt (vgl. EuGH, Urteile vom 17. Oktober 2017 - C-194/16, Tz. 41; vom 21. Dezember 2021 - C-251/20, Tz. 30 ff.; Senatsurteil vom 14. Januar 2020 - VI ZR 495/18, VersR 2020, 485 Rn. 14).

  • EuGH, 24.09.2019 - C-507/17

    Der Betreiber einer Suchmaschine ist nicht verpflichtet, eine Auslistung in allen

    Das Internet ist nämlich ein weltweites Netz ohne Grenzen und die Suchmaschinen verleihen den Informationen und Links in einer im Anschluss an eine Suche anhand des Namens einer natürlichen Person angezeigten Ergebnisliste Ubiquität (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Mai 2014, Google Spain und Google, C-131/12, EU:C:2014:317, Rn. 80, sowie vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan, C-194/16, EU:C:2017:766, Rn. 48).
  • BGH, 14.01.2020 - VI ZR 495/18

    Internetbewertungsportal

    Diese Bestimmung ist autonom auszulegen (vgl. EuGH, Urteile vom 17. Oktober 2017 - C-194/16, Tz. 25; vom 25. Oktober 2011 - C-509/09 und C-161/10, Tz. 38; jeweils mwN).

    Dazu gehört die Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch Veröffentlichungen unabhängig davon, ob sie von einer natürlichen oder einer juristischen Person geltend gemacht wird (vgl. EuGH, Urteile vom 17. Oktober 2017 - C-194/16, Tz. 38 ff.; vom 25. Oktober 2011 - C-509/09 und - C-161/10, Tz. 42 ff.; vom 7. März 1995 - C-68/93, Tz. 17 ff.).

    7 Nr. 2 EuGVVO ("Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht") ist dahingehend auszulegen, dass eine juristische Person, deren Persönlichkeitsrechte durch eine Veröffentlichung über sie im Internet verletzt worden sein sollen, Klage auf Richtigstellung der Angaben und auf Ersatz des gesamten entstandenen Schadens bei den Gerichten des Mitgliedstaats erheben kann, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Interessen befindet (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2017 - C-194/16, Tz. 22 ff.).

    Er ist daher anhand des Ortes zu bestimmen, an dem sie den wesentlichen Teil ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit ausübt (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2017 - C-194/16, Tz. 41).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2021 - C-251/20

    Gtflix Tv - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Nach dem Urteil vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan (C-194/16, EU:C:2017:766), könne nämlich ein Anspruch auf Richtigstellung oder Entfernung von Angaben nicht schon deshalb bei den Gerichten eines Staates erhoben werden, weil diese Angaben aus diesem Mitgliedstaat heraus zugänglich seien.

    Sind die Bestimmungen von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen, dass die Person, die in der Ansicht, dass ihre Rechte durch die Verbreitung verunglimpfender Äußerungen im Internet verletzt worden seien, sowohl auf Richtigstellung der Angaben und Entfernung der Inhalte als auch auf Ersatz des daraus entstandenen immateriellen und wirtschaftlichen Schadens klagt, gemäß dem Urteil vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a. (C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685, Rn. 51 und 52), vor den Gerichten jedes Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet ein ins Internet gestellter Inhalt zugänglich ist oder war, Ersatz des im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats verursachten Schadens verlangen kann, oder dahin, dass sie gemäß dem Urteil vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan (C-194/16, EU:C:2017:766, Rn. 48), diesen Antrag auf Schadenersatz vor dem Gericht stellen muss, das für die Anordnung der Richtigstellung der Angaben und der Entfernung der verunglimpfenden Kommentare zuständig ist?.

    Damit wird implizit die Frage danach aufgeworfen, ob der Gerichtshof im Urteil vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan (C-194/16, EU:C:2017:766), somit nicht nur eine Abgrenzung von seiner früheren Rechtsprechung vornehmen, sondern seine frühere Rechtsprechung und somit den Mosaik-Ansatz für Schadenersatzansprüche vielmehr gänzlich aufgeben wollte(36).

    Urteil vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan (C-194/16, EU:C:2017:766, Rn. 33).

    33 Urteil vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan (C-194/16, EU:C:2017:766, Rn. 36 und 38).

    34 Urteil vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan (C-194/16, EU:C:2017:766, Rn. 41).

    35 Urteil vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan (C-194/16, EU:C:2017:766, Rn. 48).

    38 Hiergegen ließe sich die Ansicht vertreten, dass nach dem Wortlaut von Rn. 48 des Urteils vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan (C-194/16, EU:C:2017:766), die dort dargelegten Gründe, aus denen der Gerichtshof den Grundsatz der Mosaik-Zuständigkeit für die Richtigstellung oder Entfernung nicht herangezogen hat, eher für eine Abgrenzung als eine vollständige Abkehr von der Rechtsprechung sprechen.

    51 Urteil vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan (C-194/16, EU:C:2017:766, Rn. 47).

    59 Vgl. hierzu Urteil vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan (C-194/16, EU:C:2017:766, Rn 41).

    61 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan (C-194/16, EU:C:2017:766, Rn. 39).

    Vgl. etwa Urteil vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan (C-194/16, EU:C:2017:766, Rn. 35).

    68 Urteil vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan (C-194/16, EU:C:2017:766, Rn. 41).

    69 Urteil vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan (C-194/16, EU:C:2017:766, Rn. 43).

    71 In seinem Urteil vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan (C-194/16, EU:C:2017:766), geht der Gerichtshof in Rn. 42 offenbar davon aus, dass sich unter den Umständen jener Rechtssache der Mittelpunkt der Interessen des mutmaßlich Geschädigten in Schweden befand, da er dort den größten Teil seiner Tätigkeiten ausübte.

    92 Zwar ist das vorlegende Gericht in seinem Vorabentscheidungsersuchen der Auffassung, dass die im Urteil vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan (C-194/16, EU:C:2017:766), für eine angebliche Verletzung von Persönlichkeitsrechten genannte Lösung auf ein unlauteres Wettbewerbsverhalten durch Verbreitung angeblich verunglimpfender Äußerungen in Internetforen übertragbar sei.

  • EuGH, 21.12.2021 - C-251/20

    Verbreitung angeblich verunglimpfender Äußerungen über das Internet: Ersatz des

    Im Hinblick auf das Urteil vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan (C-194/16, EU:C:2017:766), hat das vorlegende Gericht entschieden, dass die französischen Gerichte für die Entscheidung über den Antrag auf Entfernung angeblich verunglimpfender Äußerungen und die Richtigstellung der Angaben durch die Veröffentlichung einer Mitteilung unzuständig seien, u. a., weil der Mittelpunkt der Interessen von Gtflix Tv in der Tschechischen Republik liege und DR seinen Wohnsitz in Ungarn habe.

    Das vorlegende Gericht fragt sich jedoch, ob eine Person, die der Ansicht ist, dass ihre Rechte durch die Verbreitung verunglimpfender Äußerungen im Internet verletzt worden seien, und die sowohl auf Richtigstellung der Angaben und Entfernung der Inhalte als auch auf Ersatz des daraus entstandenen immateriellen und wirtschaftlichen Schadens klagt, gemäß dem Urteil vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a. (C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685, Rn. 51 und 52), vor den Gerichten jedes Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet diese online gestellten Äußerungen zugänglich sind oder waren, Ersatz des im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats verursachten Schadens verlangen kann, oder ob sie gemäß dem Urteil vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan (C-194/16, EU:C:2017:766, Rn. 48), diesen Antrag auf Schadensersatz vor dem Gericht stellen muss, das für die Anordnung der Richtigstellung der Angaben und der Entfernung der verunglimpfenden Äußerungen zuständig ist.

    Sind die Bestimmungen von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen, dass die Person, die in der Ansicht, dass ihre Rechte durch die Verbreitung verunglimpfender Äußerungen im Internet verletzt worden seien, sowohl auf Richtigstellung der Angaben und Entfernung der Inhalte als auch auf Ersatz des daraus entstandenen immateriellen und wirtschaftlichen Schadens klagt, gemäß dem Urteil vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a. (C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685, Rn. 51 und 52), vor den Gerichten jedes Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet ein ins Internet gestellter Inhalt zugänglich ist oder war, Ersatz des im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats verursachten Schadens verlangen kann, oder dahin, dass sie gemäß dem Urteil vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan (C-194/16, EU:C:2017:766, Rn. 48), diesen Antrag auf Schadensersatz vor dem Gericht stellen muss, das für die Anordnung der Richtigstellung der Angaben und der Entfernung der verunglimpfenden Kommentare zuständig ist?.

    Da diese Vorschrift Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 entspricht, gilt die vom Gerichtshof vorgenommene Auslegung dieser Bestimmungen auch für Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 (vgl. Urteil vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan, C-194/16, EU:C:2017:766, Rn. 24 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist die besondere Zuständigkeitsregel für Verfahren, die eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung zum Gegenstand haben, autonom und unter Berücksichtigung der Systematik und der Zielsetzungen der Verordnung auszulegen, zu der sie gehört (Urteil vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan, C-194/16, EU:C:2017:766, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese besondere Zuständigkeitsregel beruht darauf, dass zwischen der Streitigkeit und den Gerichten des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, eine besonders enge Beziehung besteht, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses eine Zuständigkeit dieser Gerichte rechtfertigt (Urteil vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan, C-194/16, EU:C:2017:766, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie aus dem 16. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1215/2012 hervorgeht, soll das Erfordernis der engen Verbindung Rechtssicherheit schaffen und verhindern, dass die Gegenpartei vor einem Gericht eines Mitgliedstaats verklagt werden kann, mit dem sie vernünftigerweise nicht rechnen konnte, wobei dies besonders bei Rechtsstreitigkeiten wichtig ist, die außervertragliche Schuldverhältnisse infolge der Verletzung der Privatsphäre oder der Persönlichkeitsrechte einschließlich Verleumdung betreffen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan, C-194/16, EU:C:2017:766, Rn. 28).

    Bei unerlaubten Handlungen oder ihnen gleichgestellten Handlungen ist nämlich das Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, insbesondere wegen der Nähe zum Streitgegenstand und der leichteren Beweisaufnahme in der Regel am besten in der Lage, den Rechtsstreit zu entscheiden (Urteil vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan, C-194/16, EU:C:2017:766, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs meint die Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht" sowohl den Ort des ursächlichen Geschehens als auch den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs und jeder der beiden Orte kann je nach Lage des Falles für die Beweiserhebung und für die Gestaltung des Prozesses einen besonders sachgerechten Anhaltspunkt liefern (Urteil vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan, C-194/16, EU:C:2017:766, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Klagemöglichkeit steht auch einer juristischen Person offen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt und Ersatz des durch die ihren geschäftlichen Ruf beeinträchtigende Veröffentlichung unrichtiger Angaben über sie im Internet und durch die fehlende Entfernung sie betreffender Kommentare entstandenen Schadens verlangt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan, C-194/16, EU:C:2017:766, Rn. 44).

    In Anbetracht der umfassenden Abrufbarkeit der auf einer Website veröffentlichten Angaben und Inhalte und des Umstands, dass die Reichweite ihrer Verbreitung grundsätzlich weltumspannend ist, hat der Gerichtshof jedoch klargestellt, dass ein auf die Richtigstellung dieser Angaben und die Entfernung dieser Inhalte gerichteter Antrag einheitlich und untrennbar ist und somit nur bei einem Gericht gestellt werden kann, das für die Entscheidung über einen Antrag auf Ersatz des gesamten Schadens zuständig ist, und nicht bei einem Gericht, das nicht über eine solche Zuständigkeit verfügt (Urteil vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan, C-194/16, EU:C:2017:766, Rn. 48).

    In einem solchen Fall hat der Gerichtshof entschieden, dass diese Person nicht berechtigt wäre, den mutmaßlichen Verursacher der Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte nach Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 in Anknüpfung an den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs auf Ersatz des gesamten erlittenen Schadens zu verklagen (vgl. Urteil vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan, C-194/16, EU:C:2017:766, Rn. 43).

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.02.2021 - C-800/19

    Mittelbayerischer Verlag - Vorabentscheidungsersuchen - Justizielle

    2 Vgl. Urteile vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a. (C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685), und vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan (C-194/16, EU:C:2017:766).

    9 Vgl. im Einzelnen meine Schlussanträge in der Rechtssache Bolagsupplysningen und Ilsjan (C-194/16, EU:C:2017:554, Nr. 28 mit weiteren Nachweisen).

    15 Meine Schlussanträge in der Rechtssache Bolagsupplysningen und Ilsjan (C-194/16, EU:C:2017:554).

    16 Urteil vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan (C-194/16, EU:C:2017:766, Rn. 47).

    19 Vgl. Urteile vom 7. März 1995, Shevill u. a. (C-68/93, EU:C:1995:61, Rn. 30 und 33), vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a. (C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685, Rn. 51), sowie vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan (C-194/16, EU:C:2017:766, Rn. 47).

    20 Urteil vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan (C-194/16, EU:C:2017:766, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    26 Zu Kritik an der Rechtsprechung des Gerichtshofs in diesem Zusammenhang vgl. z. B. Hess, B., "The Protection of Privacy in the Case Law of the CJEU", Protecting Privacy in Private International and Procedural Law and by Data Protection , Nomos, Baden-Baden, 2015, S. 106; Reymond, M., "The ECJ eDate Decision: A Case Comment", Yearbook of Private International Law , Bd. XIII, SELP, 2011, S. 502 bis 503; Stadler, A., "Anmerkung zu EuGH, Urteil v. 17.10.2017 - C-194/16 Bolagsupplysningen OÜ, Ingrid Ilsjan/Svensk Handel AB", Juristenzeitung , Bd. 73, 2018, S. 98.

    28 Urteil vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan (C-194/16, EU:C:2017:766), in dem auf diesen Ort in Rn. 33 als Ort des "Mittelpunkts der Interessen des Betroffenen " Bezug genommen wird (Hervorhebung nur hier) und nicht als Ort des Mittelpunkts der Interessen (oder eigentlich besser: des Schwerpunkts) des Rechtsstreits .

    29 Was ich, denke ich, in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Bolagsupplysningen und Ilsjan (C-194/16, EU:C:2017:554) recht klar zum Ausdruck gebracht habe, in denen ich der Großen Kammer des Gerichtshofs nahegelegt habe, die Rechtsprechung aus dem Urteil eDate zu überdenken.

    30 Vgl. Urteil vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan (C-194/16, EU:C:2017:766, Rn. 43).

    36 Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Bolagsupplysningen und Ilsjan (C-194/16, EU:C:2017:554, Nrn. 99 bis 103).

  • EuGH, 17.06.2021 - C-800/19

    Mittelbayerischer Verlag

    Hierzu führt das vorlegende Gericht aus, dass sich diese Umstände insoweit von denen unterschieden, die in den Rechtssachen maßgeblich gewesen seien, in denen die Urteile vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a. (C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685), und vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan (C-194/16, EU:C:2017:766), ergangen seien, als sich dort die beanstandeten Veröffentlichungen unmittelbar auf die betroffenen natürlichen und juristischen Personen bezogen hätten, die in den Veröffentlichungen mit Vor- und Nachnamen bzw. mit ihrer Firma genannt worden seien.

    Die besondere Zuständigkeitsregel des Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 beruht darauf, dass zwischen der Streitigkeit und den Gerichten des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, eine besonders enge Beziehung besteht, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses eine Zuständigkeit dieser Gerichte rechtfertigt (Urteil vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan, C-194/16, EU:C:2017:766, Rn. 26 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie im 16. Erwägungsgrund der Verordnung 1215/2012, der bei der Auslegung von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung zu berücksichtigen ist, ausgeführt wird, soll das Erfordernis der engen Verbindung zwischen Gericht und Rechtsstreit Rechtssicherheit schaffen und verhindern, dass die Gegenpartei vor einem Gericht eines Mitgliedstaats verklagt werden kann, mit dem sie bei verständiger Würdigung nicht rechnen konnte, was besonders wichtig ist bei Rechtsstreitigkeiten, die außervertragliche Schuldverhältnisse infolge der Verletzung der Privatsphäre oder der Persönlichkeitsrechte einschließlich Verleumdung betreffen (Urteil vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan, C-194/16, EU:C:2017:766, Rn. 28).

    Nach ständiger Rechtsprechung meint "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht", sowohl den Ort des ursächlichen Geschehens als auch den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs, wobei jeder der beiden Orte je nach Lage des Falles für die Beweiserhebung und für die Gestaltung des Prozesses einen besonders sachgerechten Anhaltspunkt liefern kann (Urteil vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan, C-194/16, EU:C:2017:766, Rn. 29 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit hat der Gerichtshof speziell im Zusammenhang mit dem Internet entschieden, dass im Fall der Geltendmachung einer Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch Inhalte, die auf einer Website veröffentlicht worden sind, die Person, die sich in ihren Rechten verletzt fühlt, die Möglichkeit haben muss, bei dem Gericht des Ortes, an dem sich der Mittelpunkt ihrer Interessen befindet, eine Haftungsklage auf Ersatz des gesamten entstandenen Schadens zu erheben (Urteil vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan, C-194/16, EU:C:2017:766, Rn. 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof klargestellt, dass diese Möglichkeit im Interesse einer geordneten Rechtspflege gerechtfertigt ist und nicht zum besonderen Schutz des Klägers (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan, C-194/16, EU:C:2017:766, Rn. 38).

    Mit der in Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 enthaltenen besonderen Zuständigkeitsregel für Verfahren, die eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung zum Gegenstand haben, wird nämlich nicht wie mit den Zuständigkeitsvorschriften in den Abschnitten 3 bis 5 des Kapitels II der Verordnung bezweckt, der schwächeren Partei einen verstärkten Schutz zu gewährleisten (Urteil vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan, C-194/16, EU:C:2017:766, Rn. 39 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ferner hat der Gerichtshof in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a. (C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685), und vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan (C-194/16, EU:C:2017:766), ergangen sind, festgestellt, dass die Zuständigkeit des Gerichts des Ortes, an dem das mutmaßliche Opfer den Mittelpunkt seiner Interessen hat, mit dem Ziel der Vorhersehbarkeit der Zuständigkeitsvorschriften für den Beklagten im Einklang steht, da der Urheber eines verletzenden Inhalts zu dem Zeitpunkt, zu dem dieser im Internet veröffentlicht wird, in der Lage ist, den Mittelpunkt der Interessen der Personen zu erkennen, um die es geht, so dass es das Kriterium des Mittelpunkts der Interessen sowohl dem Kläger ermöglicht, ohne Schwierigkeiten festzustellen, welches Gericht er anrufen kann, als auch dem Beklagten, bei verständiger Würdigung vorherzusehen, vor welchem Gericht er verklagt werden kann (Urteile vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a., C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685, Rn. 50, und vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan, C-194/16, EU:C:2017:766, Rn. 35).

  • OLG Köln, 11.03.2021 - 15 W 10/21

    Zum Auskunftsanspruch gegen Amazon zur Identität eines Bewertenden, wenn Händler

    (b) Soweit der Begriff der "unerlaubten Handlung" auch Persönlichkeits- oder Ehrverletzungen erfasst (EuGH v. 25.10.2011 - C-509/09 u.a., GRUR 2012, 300 Rn. 42 ff. - eDate Advertising; EuGH v. 07.03.1995 - C-68/93, NJW 1995, 1881 Rn. 23 ff. - Shevill), wobei es nicht darauf ankommt, ob sie von einer natürlichen oder einer juristischen Person geltend gemacht werden (EuGH v. 17.10.2017 - C-194/16, juris, Rn. 38 ff.) und soweit dann nach allgemeiner Ansicht der Erfolgsort (jedenfalls auch) am Unternehmenssitz wegen der dort eingetretenen Beeinträchtigung des (Unternehmens-)Persönlichkeitsrechts begründet sein kann (vgl. etwa EuGH v. 17.10.2017 - C-194/16, juris, Rn. 22 ff.; BGH v. 14.1.2020 - VI ZR 496/18, GRUR 2020, 435; v. 25.10.2016 - VI ZR 678/15, BGHZ 212, 318), trägt das hier ebenfalls nicht.
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-59/19

    Wikingerhof - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit

    In gleicher Weise ist die Rechtsprechung zu Art. 5 Nr. 3 der ersten beiden Rechtsakte auf Art. 7 Nr. 2 des dritten Rechtsakts anwendbar (vgl. u. a. Urteil vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan, C-194/16, EU:C:2017:766, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vgl. zum Begriff "unerlaubte Handlung oder ... Ansprüche aus einer solchen Handlung" u. a. Urteil Kalfelis (Rn. 15 und 16) und Urteil vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan (C-194/16, EU:C:2017:766, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vgl. u. a. auch Urteile vom 6. Oktober 1976, 1ndustrie Tessili Italiana Como (12/76, EU:C:1976:133, Rn. 13), vom 20. Februar 1997, MSG (C-106/95, EU:C:1997:70, Rn. 29), und vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan (C-194/16, EU:C:2017:766, Rn. 26).

    31 Vgl. zu Art. 7 Nr. 1 der Brüssel-Ia-Verordnung Urteile vom 19. Februar 2002, Besix (C-256/00, EU:C:2002:99, Rn. 30 und 31 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie zu Art. 7 Nr. 2 dieser Verordnung Urteil vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan (C-194/16, EU:C:2017:766, Rn. 26 und 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    (Vgl. insbesondere Urteil vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan, C-194/16, EU:C:2017:766, Rn. 38 und 39).

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2017 - C-194/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,23681
Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2017 - C-194/16 (https://dejure.org/2017,23681)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 13.07.2017 - C-194/16 (https://dejure.org/2017,23681)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 13. Juli 2017 - C-194/16 (https://dejure.org/2017,23681)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Bolagsupplysningen und Ilsjan

    Verordnung Nr. 1215/2012 - Zuständigkeit für Klagen aus unerlaubter Handlung, einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüchen aus einer solchen Handlung - Veröffentlichung von Angaben im Internet - Persönlichkeitsrechte juristischer ...

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Nach Ansicht von Generalanwalt Bobek kann eine Gesellschaft, die eine Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte durch die Veröffentlichung von Angaben im Internet behauptet, hinsichtlich des gesamten geltend gemachten ...

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Interessenmittelpunkt einer Gesellschaft bestimmt zuständiges Gericht

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zuständigkeit bei Verleumdung im Internet

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    EuGH-Schlussantrag zur Zuständigkeit nationaler Gerichte für Klagen juristischer Personen wegen Online-Verleumdung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (33)

  • EuGH, 25.10.2011 - C-509/09

    Die Opfer mittels des Internets begangener Persönlichkeitsverletzungen können

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2017 - C-194/16
    3 Urteil vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a. (C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685).

    5 Urteil vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a. (C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685).

    Vgl. auch Urteile vom 7. März 1995, Shevill u. a. (C-68/93, EU:C:1995:61, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a. (C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 3. Oktober 2013, Pinckney (C-170/12, EU:C:2013:635, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 22. Januar 2015, Hejduk (C-441/13, EU:C:2015:28, Rn. 19, und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 21. Dezember 2016, Concurrence (C-618/15, EU:C:2016:976, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    14 Vgl. z. B. Mankowski, P., "Kommentar zu Art. 5 EuGVVO", in EWiR 2011, S. 743 bis 744. Die im Urteil Shevill gewählte Lösung wird allgemein so verstanden, dass mit ihr der Umstand berücksichtigt werden sollte, dass im zugrunde liegenden Fall eine überwiegende Mehrheit der Zeitungen in Frankreich verbreitet wurde, wohingegen in England, wo die Personen wohnten, die von den veröffentlichten Angaben betroffen waren, nur ein kleiner Teil vertrieben wurde.

    15 Urteil vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a. (C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685, Rn. 51 und 52).

    16 Urteil vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a. (C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685, Rn. 49).

    18 Zu einer kritischen Würdigung in der Literatur, wo auf die Verschiebung hin zu einem forum actoris und auf die fehlende Vorhersehbarkeit sowie auf die Gefahr eines forum shopping einer solchen Lösung hingewiesen wird, vgl. z. B. Bollée, S., und Haftel, B., "Les nouveaux (dés)équilibres de la compétence internationale en matière de cyber délits après l'arrêt eDate Advertising et Martinez", Recueil Le Dalloz , 2012, Nr. 20, S. 1285 bis 1293, Kuipers, J.-J., "Joined Cases C-509/09 & 161/10, eDate Advertising v. X and Olivier Martinez and Robert Martinez v. MGN Limited, Judgment of the Court of Justice (Grand Chamber) of 25 October 2011", Common Market Law Review 2012, S. 1211 bis 1231; Thiede, T., "Bier, Shevill und eDate - Aegrescit medendo?", Zeitschrift für das Privatrecht der Europäischen Union , 4/2012, S. 219 bis 222.

    Schlussanträge des Generalanwalts General Cruz Villalón in den verbundenen Rechtssachen eDate Advertising u. a. (C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:192, Nr. 52).

    46 Auf der Ebene der Formulierung eines abstrakten Grundsatzes teile ich das Verlangen nach richterlichen Kriterien, die technologieneutral sind, wie Generalanwalt Cruz Villalón in seinen Schlussanträgen in den verbundenen Rechtssachen eDate Advertising u. a. (C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:192, Nrn. 53 bis 54) eloquent ausgeführt hat.

    49 Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón in den verbundenen Rechtssachen eDate Advertising u. a. (C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:192, Rn. 50).

    50 Vgl. in diesem Sinne z. B. Garber, T., "Die internationale Zuständigkeit für Klagen aufgrund einer Persönlichkeitsrechtsverletzung im Internet", ÖJZ 2012, S. 108 ff. Zur Gegenmeinung vgl. z. B. Mankowski, P., "Kommentar zum Art. 5 EuGVVO", in EWiR 2011, S. 743 bis 744.

    Vgl. Pichler, P., "Forum-Shopping für Opfer von Persönlichkeitseingriffen im Internet? Das EuGH-Urteil eDate Advertising gegen X und Martinez gegen MGN (C-509/09 und C-161/10)", MR 2011, S. 365 ff.

    64 Urteil vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a. (C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685, Rn. 49).

  • EuGH, 07.03.1995 - C-68/93

    Shevill u.a. / Presse Alliance

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2017 - C-194/16
    2 Urteil vom 7. März 1995, Shevill u. a./Presse Alliance (C 68/93, EU:C:1995:61).

    6 Urteil vom 7. März 1995, Shevill u. a. (C-68/93, EU:C:1995:61).

    Vgl. auch Urteile vom 7. März 1995, Shevill u. a. (C-68/93, EU:C:1995:61, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a. (C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:685, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 3. Oktober 2013, Pinckney (C-170/12, EU:C:2013:635, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 22. Januar 2015, Hejduk (C-441/13, EU:C:2015:28, Rn. 19, und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 21. Dezember 2016, Concurrence (C-618/15, EU:C:2016:976, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vgl. Urteil vom 7. März 1995, Shevill u. a. (C-68/93, EU:C:1995:61, Rn. 26).

    13 Urteil vom 7. März 1995, Shevill u. a. (C-68/93, EU:C:1995:61, Rn. 30 bis 31).

    59 Urteil vom 7. März 1995, Shevill u. a./Presse Alliance (C-68/93, EU:C:1995:61, Rn. 26), mit Bezugnahme auf Art. 2 des Brüsseler Übereinkommens, dem Vorläufer von Art. 4 der Verordnung Nr. 1215/2012.

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.03.2011 - C-509/09

    eDate Advertising - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2017 - C-194/16
    Schlussanträge des Generalanwalts General Cruz Villalón in den verbundenen Rechtssachen eDate Advertising u. a. (C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:192, Nr. 52).

    46 Auf der Ebene der Formulierung eines abstrakten Grundsatzes teile ich das Verlangen nach richterlichen Kriterien, die technologieneutral sind, wie Generalanwalt Cruz Villalón in seinen Schlussanträgen in den verbundenen Rechtssachen eDate Advertising u. a. (C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:192, Nrn. 53 bis 54) eloquent ausgeführt hat.

    49 Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón in den verbundenen Rechtssachen eDate Advertising u. a. (C-509/09 und C-161/10, EU:C:2011:192, Rn. 50).

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.02.2021 - C-800/19

    Mittelbayerischer Verlag - Vorabentscheidungsersuchen - Justizielle

    9 Vgl. im Einzelnen meine Schlussanträge in der Rechtssache Bolagsupplysningen und Ilsjan (C-194/16, EU:C:2017:554, Nr. 28 mit weiteren Nachweisen).

    15 Meine Schlussanträge in der Rechtssache Bolagsupplysningen und Ilsjan (C-194/16, EU:C:2017:554).

    29 Was ich, denke ich, in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Bolagsupplysningen und Ilsjan (C-194/16, EU:C:2017:554) recht klar zum Ausdruck gebracht habe, in denen ich der Großen Kammer des Gerichtshofs nahegelegt habe, die Rechtsprechung aus dem Urteil eDate zu überdenken.

    36 Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Bolagsupplysningen und Ilsjan (C-194/16, EU:C:2017:554, Nrn. 99 bis 103).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2021 - C-251/20

    Gtflix Tv - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    41 Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in der Rechtssache Bolagsupplysningen und Ilsjan (C-194/16, EU:C:2017:554, Nrn. 78 und 79).

    42 Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in der Rechtssache Bolagsupplysningen und Ilsjan (C-194/16, EU:C:2017:554, Nr. 80).

    43 Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in der Rechtssache Bolagsupplysningen und Ilsjan (C-194/16, EU:C:2017:554, Nrn. 85 bis 88).

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2018 - C-27/17

    flyLAL-Lithuanian Airlines - Vorabentscheidungsersuchen - Zusammenarbeit in

    5 So bereits nach dem Urteil vom 30. November 1976 , Bier (21/76, EU:C:1976:166, Rn. 19), und kürzlich bestätigt im Urteil vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan (C-194/16, EU:C:2017:766, Rn. 29).

    Diese Frage stellt sich insbesondere im Hinblick auf die sogenannte " Mosaik"-Lösung des Gerichtshofs, die jüngst durch das Urteil vom 17. Oktober 2017 in der Rechtssache Bolagsupplysningen und Ilsjan bestätigt wurde (C-194/16, EU:C:2017:766, Rn. 47).

    49 Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Bolagsupplysningen und Ilsjan (C-194/16, EU:C:2017:554, Nr. 68).

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