Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2015

Rechtsprechung
   EuGH, 01.10.2015 - C-230/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,26602
EuGH, 01.10.2015 - C-230/14 (https://dejure.org/2015,26602)
EuGH, Entscheidung vom 01.10.2015 - C-230/14 (https://dejure.org/2015,26602)
EuGH, Entscheidung vom 01. Oktober 2015 - C-230/14 (https://dejure.org/2015,26602)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,26602) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • webshoprecht.de

    Zur Anwendung des nationalen Datenschutzrechts des Landes, auf das eine Webseite gerichtet ist

  • Europäischer Gerichtshof

    Weltimmo

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten - Richtlinie 95/46/EG - Art. 4 Abs. 1 und 28 Abs. 1, 3 und 6 - Formell in einem Mitgliedstaat niedergelassener für die Verarbeitung Verantwortlicher - Verletzung des ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Weltimmo

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten - Richtlinie 95/46/EG - Art. 4 Abs. 1 und 28 Abs. 1, 3 und 6 - Formell in einem Mitgliedstaat niedergelassener für die Verarbeitung Verantwortlicher - Verletzung des ...

  • kanzlei.biz

    Zur Anwendung nationalen Datenschutzrechts auf eine ausländische Gesellschaft

  • Betriebs-Berater

    Anwendbarkeit des Datenschutzrechts eines Mitgliedstaats auf eine ausländische Gesellschaft

  • doev.de PDF

    Weltimmo - Bestimmung der zuständigen Datenschutzbehörde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Rechtsangleichung - Das Datenschutzrecht eines Mitgliedstaats kann auf eine ausländische Gesellschaft angewendet werden, die in diesem Staat mittels einer festen Einrichtung eine tatsächliche und effektive Tätigkeit ausübt

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Datenschutzrecht eines Mitgliedstaats kann auf eine ausländische Gesellschaft angewendet werden wenn diese dort mittels einer festen Einrichtung eine tatsächliche und effektive Tätigkeit aus�

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Nationales Datenschutzrecht und die ausländische Gesellschaft

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ausländische Gesellschaft - inländisches Datenschutzrecht

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Anwendung des Datenschutzrechts eines Mitgliedstaates auf ausländische Gesellschaft ist möglich

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Datenschutzrecht eines Mitgliedstaats kann auf eine ausländische Gesellschaft angewendet werden

  • mueller.legal (Kurzinformation)

    Werden personenbezogene Daten zwecks Verarbeitung zwischen zwei Verwaltungsbehörden eines Mitgliedstaats übermittelt, müssen die betroffenen Personen zuvor davon unterrichtet werden

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Wann nationales Datenschutzrecht auf eine ausländische Gesellschaft anwendbar ist

  • taylorwessing.com (Kurzinformation)

    Zum Anwendungsbereich nationaler Datenschutzgesetze

Besprechungen u.ä. (3)

  • delegedata.de (Entscheidungsbesprechung)

    Webseitenbetreiber: wann gilt welches Datenschutzrecht? Zudem dürfen Behörden nicht alles

  • hoganlovells-blog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Anwendung nationalen Datenschutzrechts auf eine ausländische Gesellschaft

  • delegedata.de (Kurzaufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Vorlagefragen an den EuGH: Wie weit reicht der Arm nationaler Datenschutzbehörden?

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Weltimmo

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten - Richtlinie 95/46/EG - Art. 4 Abs. 1 und 28 Abs. 1, 3 und 6 - Formell in einem Mitgliedstaat niedergelassener für die Verarbeitung Verantwortlicher - Verletzung des ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 3636
  • K&R 2015, 719
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 13.05.2014 - C-131/12

    Der Betreiber einer Internetsuchmaschine ist bei personenbezogenen Daten, die auf

    Auszug aus EuGH, 01.10.2015 - C-230/14
    25 Die Wendung "im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung" kann im Hinblick auf das Ziel der Richtlinie 95/46, nämlich bei der Verarbeitung personenbezogener Daten einen wirksamen und umfassenden Schutz der Grundfreiheiten und Grundrechte natürlicher Personen, insbesondere des Rechts auf Privatleben, zu gewährleisten, nicht eng ausgelegt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Google Spain und Google, C - 131/12, EU:C:2014:317, Rn. 53).

    27 Der Unionsgesetzgeber hat somit einen besonders weiten räumlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 95/46 vorgesehen, den er in deren Art. 4 aufgenommen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Google Spain und Google, C - 131/12, EU:C:2014:317, Rn. 54).

    28 Was erstens den Begriff der Niederlassung angeht, ist darauf hinzuweisen, dass es im 19. Erwägungsgrund der Richtlinie 95/46 heißt, dass eine Niederlassung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats die effektive und tatsächliche Ausübung einer Tätigkeit mittels einer festen Einrichtung voraussetzt und dass die Rechtsform einer solchen Niederlassung, die eine Agentur oder eine Zweigstelle sein kann, in dieser Hinsicht nicht maßgeblich ist (Urteil Google Spain und Google, C - 131/12, EU:C:2014:317, Rn. 48).

    35 Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 95/46 nicht verlangt, dass die in Rede stehende Verarbeitung personenbezogener Daten "von" der betreffenden Niederlassung selbst ausgeführt wird, sondern lediglich, dass sie "im Rahmen der Tätigkeiten" der Niederlassung ausgeführt wird (Urteil Google Spain und Google, C - 131/12, EU:C:2014:317, Rn. 52).

    37 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof speziell zum Internet bereits entschieden hat, dass der Vorgang, der darin besteht, personenbezogene Daten auf eine Internetseite zu stellen, als eine "Verarbeitung" im Sinne von Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 95/46 anzusehen ist (Urteile Lindqvist, C - 101/01, EU:C:2003:596, Rn. 25, und Google Spain und Google, C - 131/12, EU:C:2014:317, Rn. 26).

  • EuGH, 06.11.2003 - C-101/01

    Bodil Lindqvist - Verwendung personenbezogener Daten im Internet

    Auszug aus EuGH, 01.10.2015 - C-230/14
    37 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof speziell zum Internet bereits entschieden hat, dass der Vorgang, der darin besteht, personenbezogene Daten auf eine Internetseite zu stellen, als eine "Verarbeitung" im Sinne von Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 95/46 anzusehen ist (Urteile Lindqvist, C - 101/01, EU:C:2003:596, Rn. 25, und Google Spain und Google, C - 131/12, EU:C:2014:317, Rn. 26).
  • EuGH, 05.06.2018 - C-210/16

    Der Betreiber einer Facebook-Fanpage ist gemeinsam mit Facebook für die

    Zur Beantwortung dieser Fragen ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach Art. 28 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 95/46 jede Kontrollstelle sämtliche Befugnisse ausübt, die ihr im Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats durch das nationale Recht übertragen wurden, um in diesem Hoheitsgebiet die Einhaltung der Datenschutzvorschriften sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Oktober 2015, Weltimmo, C-230/14, EU:C:2015:639, Rn. 51).

    Was erstens die Voraussetzung anbelangt, wonach der für die Verarbeitung personenbezogener Daten Verantwortliche im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats der betreffenden Kontrollstelle eine Niederlassung besitzen muss, ist darauf hinzuweisen, dass es im 19. Erwägungsgrund der Richtlinie 95/46 heißt, dass eine Niederlassung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats die effektive und tatsächliche Ausübung einer Tätigkeit mittels einer festen Einrichtung voraussetzt und dass die Rechtsform einer solchen Niederlassung, die eine Agentur oder eine Zweigstelle sein kann, in dieser Hinsicht nicht maßgeblich ist (Urteil vom 1. Oktober 2015, Weltimmo, C-230/14, EU:C:2015:639, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was zweitens die Voraussetzung anbelangt, wonach die Verarbeitung personenbezogener Daten "im Rahmen der Tätigkeiten" der betreffenden Niederlassung ausgeführt werden muss, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Wendung "im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung" im Hinblick auf das Ziel der Richtlinie 95/46, nämlich bei der Verarbeitung personenbezogener Daten einen wirksamen und umfassenden Schutz der Grundfreiheiten und Grundrechte natürlicher Personen, insbesondere des Rechts auf Privatleben, zu gewährleisten, nicht eng ausgelegt werden kann (Urteil vom 1. Oktober 2015, Weltimmo, C-230/14, EU:C:2015:639, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 28.07.2016 - C-191/15

    Verein für Konsumenteninformation - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

    Was als Erstes den Begriff der Niederlassung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 95/46 betrifft, hat der Gerichtshof bereits ausgeführt, dass er jede tatsächliche und effektive Tätigkeit, die mittels einer festen Einrichtung ausgeübt wird, umfasst, selbst wenn sie nur geringfügig ist (Urteil vom 1. Oktober 2015, Weltimmo, C-230/14, EU:C:2015:639, Rn. 31).

    Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, sind vielmehr sowohl der Grad an Beständigkeit der Einrichtung als auch die effektive Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeiten im fraglichen Mitgliedstaat zu bewerten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Oktober 2015, Weltimmo, C-230/14, EU:C:2015:639, Rn. 29).

    Was als Zweites die Frage anbelangt, ob die betreffende Verarbeitung personenbezogener Daten "im Rahmen der Tätigkeiten" dieser Niederlassung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 95/46 ausgeführt wird, hat der Gerichtshof bereits darauf hingewiesen, dass nach dieser Vorschrift die in Rede stehende Verarbeitung personenbezogener Daten nicht "von" der betreffenden Niederlassung selbst ausgeführt werden muss, sondern lediglich "im Rahmen der Tätigkeiten" der Niederlassung (Urteil vom 1. Oktober 2015, Weltimmo, C-230/14, EU:C:2015:639, Rn. 35).

  • LG Berlin, 17.12.2015 - 20 O 172/15

    Vererbbarkeit eines Facebook-Accounts: Zugangsberechtigung der erbberechtigten

    Soweit die Klägerin sich hinsichtlich der Anwendbarkeit deutschen Rechts auf die Entscheidung des EuGH vom 1. Oktober 2015 zu C-230/14 (nicht 231/14), "Weltimmo" bezieht, trifft diese Entscheidung den vorliegenden Fall zwar nicht, denn dass Xxxx in Deutschland eine effektive und tatsächliche Tätigkeit ausübt, ist bisher nicht vorgetragen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.10.2017 - C-210/16

    Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein

    44 Vgl. u. a. Urteil vom 1. Oktober 2015, Weltimmo (C-230/14, EU:C:2015:639, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    46 Vgl. Urteil vom 1. Oktober 2015, Weltimmo (C-230/14, EU:C:2015:639, Rn. 29).

    48 Vgl. Urteil vom 1. Oktober 2015, Weltimmo (C-230/14, EU:C:2015:639, Rn. 29).

    64 Vgl. Urteil vom 1. Oktober 2015, Weltimmo (C-230/14, EU:C:2015:639, Rn. 49).

    65 C-230/14, EU:C:2015:639.

    66 Vgl. Urteil vom 1. Oktober 2015, Weltimmo (C-230/14, EU:C:2015:639, Rn. 42).

    67 Vgl. Urteil vom 1. Oktober 2015, Weltimmo (C-230/14, EU:C:2015:639, Rn. 43).

    68 Vgl. Urteil vom 1. Oktober 2015, Weltimmo (C-230/14, EU:C:2015:639, Rn. 55).

    69 Vgl. Urteil vom 1. Oktober 2015, Weltimmo (C-230/14, EU:C:2015:639, Rn. 57).

    70 C-230/14, EU:C:2015:639.

    71 C-230/14, EU:C:2015:639.

    74 C-230/14, EU:C:2015:639.

    75 Urteil vom 1. Oktober 2015, Weltimmo (C-230/14, EU:C:2015:639, Rn. 60).

    76 Urteil vom 1. Oktober 2015, Weltimmo (C-230/14, EU:C:2015:639, Rn. 57).

  • EuGH, 01.08.2022 - C-184/20

    Grundsätze des Gemeinschaftsrechts

    Ferner stellt der Vorgang, der darin besteht, personenbezogene Daten auf eine Website zu stellen, eine Verarbeitung im Sinne von Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 95/46 und Art. 4 Nr. 2 der DSGVO dar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Oktober 2015, Weltimmo, C-230/14, EU:C:2015:639, Rn. 37), für die die Oberste Ethikkommission der Verantwortliche im Sinne von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 95/46 und Art. 4 Nr. 7 der DSGVO ist (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 101).
  • BVerwG, 25.02.2016 - 1 C 28.14

    EuGH soll datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit für die beim Aufruf einer

    Insoweit keine Klärung bewirkt aus Sicht des vorlegenden Gerichts das Urteil des Gerichtshofs vom 1. Oktober 2015 (EuGH, Urteil vom 1. Oktober 2015 - C-230/14 [ECLI:EU:C:2015:639], Weltimmo -); dort war nicht die Konstellation zweier rechtlich selbständiger Tochtergesellschaften, denen konzernintern unterschiedliche sachliche und regionale Aufgaben zugewiesen waren, einer außerhalb des Unionsgebiets ansässigen Muttergesellschaft zu beurteilen.

    Die Ausführungen im Urteil des Gerichtshofs vom 1. Oktober 2015 (EuGH, Urteil vom 1. Oktober 2015 - C-230/14 - Rn. 51 ff.) zur Bestimmung des anzuwendenden Rechts und der zuständigen Kontrollstelle klären diese Frage nicht.

  • KG, 22.09.2017 - 5 U 155/14

    App-Zentrum - Datenschutz: Einwilligung in Datenweitergabe durch Anklicken eines

    Die Schwestergesellschaft ... GmbH übt unstreitig ihre Tätigkeit effektiv und tatsächlich mittels einer festen Einrichtung aus und ist somit eine Niederlassung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 lit. a Datenschutzrichtlinie (vergleiche EuGH, NJW 2015, 3636 TZ 28, 31 - Weltimmo; GRUR 2014, 895 TZ 48 f - Google Spain; NJW 2016, 2727 TZ 75 - Amazon; zu den Verhältnissen im Konzern der Beklagten vergleiche auch BVerwG, K&R 2016, 437 juris Rn. 38 ff; OVG Hamburg, ZD 2016, 450 juris Rn. 18 ff).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2016 - C-191/15

    Verein für Konsumenteninformation - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

    Diese Funktion kommt in der vorliegenden Rechtssache zum Tragen sowie in derjenigen, in der das Urteil Weltimmo(74) ergangen ist.

    Im Licht dieser Erwägungsgründe hat der Gerichtshof im Urteil Weltimmo(79) eine weite Auslegung des Begriffs der Niederlassung vorgenommen; danach umfasst dieser Begriff "jede tatsächliche und effektive Tätigkeit, die mittels einer festen Einrichtung ausgeübt wird, ... selbst wenn sie nur geringfügig ist", und zwar unabhängig von der Rechtsform.

    72 - Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón in der Rechtssache Weltimmo (C-230/14, EU:C:2015:426, Nr. 23).

    74 - Urteil vom 1. Oktober 2015 (C-230/14, EU:C:2015:639).

    75 - Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón in der Rechtssache Weltimmo (C-230/14, EU:C:2015:426, Nr. 40).

    79 - Urteil vom 1. Oktober 2015 (C-230/14, EU:C:2015:639, Rn. 28 und 31).

    80 - Urteil vom 1. Oktober 2015, Weltimmo (C-230/14, EU:C:2015:639, Rn. 29).

    81 - Urteil vom 1. Oktober 2015, Weltimmo (C-230/14, EU:C:2015:639, Rn. 32 und 33).

    Im Urteil vom 1. Oktober 2015, Weltimmo (C-230/14, EU:C:2015:639, Rn. 38), war, da unstreitig war, dass die betreffende Verarbeitung im Rahmen der Tätigkeiten der fraglichen Gesellschaft in Ungarn erfolgt war, Gegenstand der Analyse des Gerichtshofs lediglich die Frage, ob in diesem Mitgliedstaat eine Niederlassung bestand.

  • BAG, 05.12.2019 - 2 AZR 223/19

    Datenschutzbeauftragter - Sonderkündigungsschutz

    Voraussetzung ist lediglich die effektive und tatsächliche Ausübung einer Tätigkeit mittels einer festen Einrichtung (vgl. EuGH 1. Oktober 2015 - C-230/14 - Rn. 24 f., 28 mwN) .
  • VG Hamburg, 24.04.2017 - 13 E 5912/16

    Zur Verwendung personenbezogener Daten deutscher WhatsApp-Nutzer durch Facebook

    Der Europäische Gerichtshof habe in der Rechtssache Google Spain und Google (EuGH, Urt. v. 13.5.2014, C-131/12, juris) zwar die Verarbeitung "im Rahmen der Tätigkeiten" einer Niederlassung weit ausgelegt und dies in den Rechtssachen Weltimmo (EuGH, Urt. v. 1.10.2015, C-230/14, juris) und Amazon (EuGH, Urt. v. 28.7.2016, C-191/15, juris) auch bestätigt.

    u.a. in der Rechtssache Weltimmo (EuGH, Urt. v. 1.10.2015, C-230/14, juris Rn. 35) erläutert hat, zwar nicht erforderlich, dass die in Rede stehende Verarbeitung personenbezogener Daten "von" der betreffenden Niederlassung selbst ausgeführt wird.

  • OVG Hamburg, 29.06.2016 - 5 Bs 40/16

    Klarnamenpflicht bei Facebook bleibt vorerst

  • OVG Hamburg, 26.02.2018 - 5 Bs 93/17

    Beschwerde zurückgewiesen - Vorerst weiter keine Verwendung personenbezogener

  • VG Hamburg, 03.03.2016 - 15 E 4482/15

    Zur Rechtswidrigkeit einer datenschutzrechtlichen Anordnung gegenüber Facebook

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2021 - C-645/19

    Generalanwalt Bobek: Die Datenschutzbehörde des Staates, in dem sich die

  • VG Berlin, 14.03.2018 - 6 K 676.17

    Auskunftspflicht von Diensteanbietern zu Berliner Ferienwohnungen

  • EuGH, 17.01.2019 - C-310/16

    Dzivev u.a.

  • VG Berlin, 20.07.2017 - 6 L 162.17

    Ferienwohnungen: Vermietungsportal muss keine Auskunft geben

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2019 - C-717/18

    Generalanwalt Bobek: Bei der Prüfung des Höchstmaßes von mindestens drei Jahren,

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.11.2018 - C-695/17

    Metirato - Vorabentscheidungsersuchen - Amtshilfe bei der Beitreibung von

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2015 - C-230/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,14862
Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2015 - C-230/14 (https://dejure.org/2015,14862)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 25.06.2015 - C-230/14 (https://dejure.org/2015,14862)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 25. Juni 2015 - C-230/14 (https://dejure.org/2015,14862)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,14862) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Weltimmo

    Schutz personenbezogener Daten - Richtlinie 95/46/EG - Art. 4 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1, 3 und 6 - In einem anderen Mitgliedstaat niedergelassener für die Datenverwaltung Verantwortlicher - Bestimmung des anzuwendenden Rechts und der zuständigen Kontrollstelle - ...

Kurzfassungen/Presse

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Datenschutzrecht: Zur Anwendbarkeit nationalen Datenschutzrechts auf ausländische Gesellschaft

Besprechungen u.ä.

  • delegedata.de (Entscheidungsbesprechung)

    Zur Frage des anwendbaren Datenschutzrechts und der Zuständigkeit von Datenschutzbehörden

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 13.05.2014 - C-131/12

    Der Betreiber einer Internetsuchmaschine ist bei personenbezogenen Daten, die auf

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2015 - C-230/14
    3 - C-131/12, EU:C:2014:317.

    7 - C-131/12, EU:C:2014:317.

    8 - C-131/12, EU:C:2014:317, Rn. 48 bis 50.

    23 - C-131/12, EU:C:2014:317, Rn. 48 bis 50.

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2013 - C-131/12

    Nach Ansicht von Generalanwalt Jääskinen sind Suchmaschinen-Diensteanbieter für

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2015 - C-230/14
    18 - C-131/12, EU:C:2013:424, Nr. 65.

    Stellungnahme 8/2010, S. 10. Vgl. auch Nrn. 55 bis 58 der Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in der Rechtssache Google Spain und Google, C-131/12, EU:C:2013:424.

  • EuGH, 30.04.2014 - C-475/12

    Die Mitgliedstaaten können überwachen, ob Unternehmen, die, obwohl sie in einem

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2015 - C-230/14
    45 - C-475/12, EU:C:2014:285.

    47 - Urteil UPC DTH (C-475/12, EU:C:2014:285, Rn. 88).

  • EuGH, 25.07.1991 - C-221/89

    The Queen / Secretary of State for Transport, ex parte Factortame

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2015 - C-230/14
    9 - Vgl. Urteile Factortame u. a. (C-221/89, EU:C:1991:320, Rn. 20) sowie Kommission/Vereinigtes Königreich (C-246/89, EU:C:1991:375, Rn. 21).
  • EuGH, 12.09.2006 - C-196/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER BEHERRSCHTE AUSLÄNDISCHE GESELLSCHAFTEN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2015 - C-230/14
    10 - Urteil Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas (C-196/04, EU:C:2006:544, Rn. 54).
  • EuGH, 18.03.1981 - 139/80

    Blankaert & Willems / Trost

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2015 - C-230/14
    16 - Dort "ist mit dem Begriff der Zweigniederlassung, der Agentur oder der sonstigen Niederlassung ein Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit gemeint, der auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortritt, eine Geschäftsführung hat und sachlich so ausgestattet ist, dass er ... Geschäfte mit Dritten betreiben kann ..." (Urteile Somafer, 33/78, EU:C:1978:205, Rn. 12, und Blanckaert & Willems, 139/80, EU:C:1981:70, Rn. 11); dabei wird betont, dass "der Ausdruck, Niederlassung" jede dauerhafte Struktur eines Unternehmens umfasst.
  • EuGH, 28.06.2007 - C-73/06

    Planzer Luxembourg - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 3 und 4 -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2015 - C-230/14
    Vgl. auch das Urteil Planzer Luxembourg (C-73/06, EU:C:2007:397, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.05.1998 - C-390/96

    Lease Plan

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2015 - C-230/14
    12 - Tatsächlich verweist diese Stellungnahme auf die Urteile Berkholz (168/84, EU:C:1985:299, Rn. 18) und Lease Plan (C-390/96, EU:C:1998:206), die zur Auslegung von Art. 9 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage, (ABl. L 145, S. 1) ergangen sind.
  • EuGH, 15.12.2011 - C-384/10

    Voogsgeerd - Übereinkommen von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2015 - C-230/14
    Daher können nicht nur Tochtergesellschaften und Zweigstellen, sondern auch andere Einheiten wie etwa die Büros eines Unternehmens eine Niederlassung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Buchst. b des Übereinkommens von Rom darstellen, auch wenn sie keine Rechtspersönlichkeit haben" (Urteil Voogsgeerd, C-384/10, EU:C:2011:842, Rn. 54).
  • EuGH, 04.10.1991 - C-246/89

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2015 - C-230/14
    9 - Vgl. Urteile Factortame u. a. (C-221/89, EU:C:1991:320, Rn. 20) sowie Kommission/Vereinigtes Königreich (C-246/89, EU:C:1991:375, Rn. 21).
  • EuGH, 22.11.1978 - 33/78

    Somafer SA / Saar-Ferngas AG

  • EuGH, 16.10.2014 - C-605/12

    Welmory - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

  • EuGH, 04.07.1985 - 168/84

    Berkholz / Finanzamt Hamburg-Mitte-Altstadt - Einheitliche Festlegung des

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2016 - C-191/15

    Verein für Konsumenteninformation - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

    72 - Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón in der Rechtssache Weltimmo (C-230/14, EU:C:2015:426, Nr. 23).

    75 - Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón in der Rechtssache Weltimmo (C-230/14, EU:C:2015:426, Nr. 40).

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.11.2018 - C-695/17

    Metirato - Vorabentscheidungsersuchen - Amtshilfe bei der Beitreibung von

    8 Vgl. entsprechend Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón in der Rechtssache Weltimmo (C-230/14, EU:C:2015:426, Nr. 50) und die Auffassung des Gerichtshofs, der festgestellt hat, dass "nämlich aus den Anforderungen, die sich aus der territorialen Souveränität des betreffenden Mitgliedstaats, der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und dem Begriff des Rechtsstaats ergeben, [folgt,] dass die Sanktionsgewalt grundsätzlich nicht außerhalb der gesetzlichen Grenzen stattfinden kann, in denen eine Behörde nach dem Recht ihres Mitgliedstaats ermächtigt ist" (Urteil vom 1. Oktober 2015, Weltimmo, C-230/14, EU:C:2015:639, Rn. 56).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht