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   EuGH, 28.09.2006 - C-340/05   

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https://dejure.org/2006,188
EuGH, 28.09.2006 - C-340/05 (https://dejure.org/2006,188)
EuGH, Entscheidung vom 28.09.2006 - C-340/05 (https://dejure.org/2006,188)
EuGH, Entscheidung vom 28. September 2006 - C-340/05 (https://dejure.org/2006,188)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • verkehrslexikon.de

    Zulässigkeit "vorgeschalteter Maßnahmen" vor der Anerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis

  • verkehrslexikon.de

    Anerkennung europäischer Führerscheine - Unzulässigkeit weiterer Überprüfungsmaßnahmen auch beim Fehlen einer im Inland nach Entzug der Fahrerlaubnis festgesetzten Sperrfrist

  • Europäischer Gerichtshof

    Kremer

    Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie 91/439/EWG - Gegenseitige Anerkennung von Führerscheinen - Entzug der Fahrerlaubnis in einem Mitgliedstaat - In einem anderen Mitgliedstaat ausgestellter Führerschein - Ablehnung der Anerkennung der ...

  • EU-Kommission PDF

    Kremer

    Freizügigkeit

  • EU-Kommission

    Kremer

    Verkehr

  • blutalkohol PDF, S. 350

    Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis im Inland

  • Judicialis

    EG Art. 234; ; Richtlinie 91/439/EWG Art. 1 Abs. 2; ; Richtlinie 91/439/EWG Art. 8 Abs. 2; ; Richtlinie 91/439/EWG Art. 8 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Niederlassungsfreiheit: Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie 91/439/EWG - Gegenseitige Anerkennung von Führerscheinen - Entzug der Fahrerlaubnis in einem Mitgliedstaat - In einem anderen Mitgliedstaat ausgestellter Führerschein - Ablehnung der ...

  • datenbank.nwb.de

    Gegenseitige Anerkennung von Führerscheinen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz)

    Anerkennung europäischer Führerscheine - Unzulässigkeit weiterer Überprüfungsmaßnahmen auch beim Fehlen einer im Inland nach Entzug der Fahrerlaubnis festgesetzten Sperrfrist

Besprechungen u.ä.

  • anwalt24.de (Entscheidungsbesprechung)

    EU-Führerschein kann erst recht nicht in Frage gestellt werden, wenn es keine Sperrfrist gab

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Oberlandesgerichts München vom 9. September 2005 in dem Strafverfahren gegen Stefan Kremer.

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts München (Deutschland) - Auslegung der Artikel 1 Absatz 2 und 8 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. L 237, S. 1) - Weigerung, die Gültigkeit eines von einem ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2007, 1863
  • NZV 2007, 537
 
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Wird zitiert von ... (192)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 29.04.2004 - C-476/01

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF EINEM VON EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUSGESTELLTEN

    Auszug aus EuGH, 28.09.2006 - C-340/05
    Aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-476/01 (Kapper, Slg. 2004, I-5205) folge nämlich, dass Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 91/439 so auszulegen sei, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht deshalb ablehnen dürfe, weil im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats auf den Inhaber des Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Staat erteilten Fahrerlaubnis angewendet worden sei, wenn die zusammen mit dieser Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis in diesem Mitgliedstaat abgelaufen sei, bevor der Führerschein von dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden sei.

    21 Das Oberlandesgericht München führt aus, dass das Urteil Kapper, auf das sich Herr Kremer berufe, in der deutschen Rechtsprechung und dem deutschen Schrifttum zu einer Kontroverse geführt habe, ob § 28 Absatz 4 Nummer 3 FeV, auf den das Amtsgericht Schleiden die Nichtanerkennung der belgischen Fahrerlaubnis von Herrn Kremer gestützt habe, mit der Richtlinie 91/439 vereinbar sei oder nicht und - falls nicht - durch welche Einschränkung seines Anwendungsbereiches Richtlinienkonformität hergestellt werden könne.

    26 Der Gerichtshof hat die Bestimmungen der FeV in Verbindung mit den Artikeln 1 Absatz 2 und 8 Absatz 4 der Richtlinie 91/439 in dem erwähnten Urteil Kapper und in dem Beschluss vom 6. April 2006 in der Rechtssache C-227/05 (Halbritter, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) bereits geprüft.

    28 Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie 91/439, soweit er einem Mitgliedstaat erlaubt, die Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins dann nicht anzuerkennen, wenn auf dessen Inhaber in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme der Einschränkung, der Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung der Fahrerlaubnis angewendet wurde, eine Ausnahme von dem in Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie enthaltenen allgemeinen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine darstellt und demnach eng auszulegen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Kapper, Randnrn.

    30 Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine, der den Schlussstein des mit der Richtlinie 91/439 eingeführten Systems darstellt, würde nämlich geradezu negiert, hielte man einen Mitgliedstaat für berechtigt, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins unter Berufung auf seine nationalen Vorschriften unbegrenzt zu verweigern (Urteil Kapper, Randnr. 77).

  • EuGH, 10.07.2003 - C-246/00

    NACH AUFFASSUNG DES GERICHTSHOFES VERSTÖSST DAS NIEDERLÄNDISCHE RECHT, DAS EIN

    Auszug aus EuGH, 28.09.2006 - C-340/05
    41 und 42, sowie vom 10. Juli 2003 in der Rechtssache C-246/00, Kommission/Niederlande, Slg. 2003, I-7485, Randnrn.
  • EuGH, 29.10.1998 - C-230/97

    Awoyemi

    Auszug aus EuGH, 28.09.2006 - C-340/05
    27 Nach gefestigter Rechtsprechung sieht Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 91/439 die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität vor und erlegt den Mitgliedstaaten damit eine klare und unbedingte Verpflichtung auf, die keinen Ermessensspielraum in Bezug auf die Maßnahmen einräumt, die zu erlassen sind, um dieser Verpflichtung nachzukommen (Urteile vom 29. Oktober 1998 in der Rechtssache C-230/97, Awoyemi, Slg. 1998, I-6781, Randnrn.
  • EuGH, 29.01.2004 - C-253/01

    Krüger

    Auszug aus EuGH, 28.09.2006 - C-340/05
    60 und 61; vgl. auch Beschlüsse vom 11. Dezember 2003 in der Rechtssache C-408/02, Da Silva Carvalho, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 20, vom 29. Januar 2004 in der Rechtssache C-253/01, Krüger, Slg. 2004, I-1191, Randnr. 25, und Halbritter, Randnr. 25).
  • EuGH, 06.04.2006 - C-227/05

    Halbritter - Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 28.09.2006 - C-340/05
    26 Der Gerichtshof hat die Bestimmungen der FeV in Verbindung mit den Artikeln 1 Absatz 2 und 8 Absatz 4 der Richtlinie 91/439 in dem erwähnten Urteil Kapper und in dem Beschluss vom 6. April 2006 in der Rechtssache C-227/05 (Halbritter, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) bereits geprüft.
  • EuGH, 11.12.2003 - C-408/02

    Da Silva Carvalho

    Auszug aus EuGH, 28.09.2006 - C-340/05
    60 und 61; vgl. auch Beschlüsse vom 11. Dezember 2003 in der Rechtssache C-408/02, Da Silva Carvalho, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 20, vom 29. Januar 2004 in der Rechtssache C-253/01, Krüger, Slg. 2004, I-1191, Randnr. 25, und Halbritter, Randnr. 25).
  • EuGH, 26.06.2008 - C-329/06

    Verkehr - Tschechische Führerscheine, die Deutschen nach dem Entzug ihrer

    60 und 61, Kapper, Randnr. 45, Beschlüsse vom 6. April 2006, Halbritter, C-227/05, Randnr. 25, und vom 28. September 2006, Kremer, C-340/05, Randnr. 27).

    Wenn die Behörden eines Mitgliedstaats einen Führerschein gemäß Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 91/439 ausgestellt haben, sind die anderen Mitgliedstaaten somit nicht befugt, die Beachtung der in dieser Richtlinie aufgestellten Ausstellungsvoraussetzungen nachzuprüfen (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse Halbritter, Randnr. 34, und Kremer, Randnr. 27).

    Diese Befugnis, wie sie sich aus Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 ergibt, kann jedoch nur aufgrund eines Verhaltens des Betroffenen nach Erwerb des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ausgeübt werden (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse Halbritter, Randnr. 38, und Kremer, Randnr. 35).

    70 und 72, sowie Beschlüsse Halbritter, Randnr. 35, und Kremer, Randnr. 28).

    Insoweit ist zunächst hervorzuheben, dass, auch wenn diese Bestimmung es einem Mitgliedstaat unter bestimmten Voraussetzungen gestattet, die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins abzulehnen, ihr gleichwohl - entgegen dem Vorbringen der deutschen Regierung - nicht zu entnehmen ist, dass der erste Mitgliedstaat das Recht, von einem vom zweiten Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein Gebrauch zu machen, von einer vorherigen Genehmigung abhängig machen darf (vgl. in diesem Sinne Beschluss Kremer, Randnr. 37).

    Auf diese Bestimmung kann sich ein Mitgliedstaat auch nicht berufen, um einer Person, auf die eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins zu versagen, der ihr möglicherweise später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Kapper, Randnr. 76, sowie Beschlüsse Halbritter, Randnr. 27, und Kremer, Randnr. 29).

    Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine, der den Schlussstein des mit der Richtlinie 91/439 eingeführten Systems darstellt, würde nämlich geradezu negiert, hielte man einen Mitgliedstaat für berechtigt, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins unter Berufung auf seine nationalen Vorschriften unbegrenzt zu verweigern (Urteil Kapper, Randnr. 77, und Beschlüsse Halbritter, Randnr. 28, und Kremer, Randnr. 30).

  • EuGH, 23.04.2015 - C-260/13

    Einem Führerscheininhaber kann von einem anderen Mitgliedstaat das Recht

    Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine, der den Schlussstein des mit der Richtlinie 2006/126 eingeführten Systems darstellt, würde nämlich geradezu negiert, hielte man einen Mitgliedstaat für berechtigt, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins unter Berufung auf seine nationalen Vorschriften unbegrenzt zu verweigern (vgl. in diesem Sinne Urteil Kapper, C-476/01, EU:C:2004:261, Rn. 77; Beschluss Kremer, C-340/05, EU:C:2006:620, Rn. 30, sowie Urteile Akyüz, C-467/10, EU:C:2012:112, Rn. 57, und Hofmann, C-419/10, EU:C:2012:240, Rn. 78).
  • EuGH, 01.03.2012 - C-467/10

    Die Weigerung eines Mitgliedstaats, einen Führerschein auszustellen, kann die

    In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine, der den Schlussstein des mit der Richtlinie 91/439 eingeführten Systems darstellt, geradezu negiert würde, hielte man einen Mitgliedstaat für berechtigt, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins unter Berufung auf seine nationalen Vorschriften unbegrenzt zu verweigern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2004, Kapper, C-476/01, Slg. 2004, I-5205, Randnr. 77, und Beschluss vom 28. September 2006, Kremer, C-340/05, Randnr. 30).
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