Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 05.04.2016

Rechtsprechung
   EuGH, 22.09.2016 - C-113/15   

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https://dejure.org/2016,29787
EuGH, 22.09.2016 - C-113/15 (https://dejure.org/2016,29787)
EuGH, Entscheidung vom 22.09.2016 - C-113/15 (https://dejure.org/2016,29787)
EuGH, Entscheidung vom 22. September 2016 - C-113/15 (https://dejure.org/2016,29787)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Breitsamer und Ulrich

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2000/13/EG - Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln - Art. 1 Abs. 3 Buchst. b - Begriff "vorverpacktes Lebensmittel" - Art. 2 - Unterrichtung und Schutz der Verbraucher - Art. 3 Abs. 1 Nr. 8 - Ursprungs- oder ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Breitsamer und Ulrich/Landeshauptstadt München

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Auch Honig-Portionspackungen sind ein vorverpacktes Lebensmittel so dass das Ursprungsland angegeben werden muss

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Breitsamer und Ulrich

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2000/13/EG - Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln - Art. 1 Abs. 3 Buchst. b - Begriff "vorverpacktes Lebensmittel" - Art. 2 - Unterrichtung und Schutz der Verbraucher - Art. 3 Abs. 1 Nr. 8 - Ursprungs- oder ...

  • wettbewerbszentrale.de (Kurzinformation)

    Honigportionspackungen stellen vorverpacktes Lebensmittel dar - Ursprungsland muss auf Verpackung angegeben werden, es sei denn die größte Oberfläche der Verpackung ist kleiner als 10 cm²

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Breitsamer und Ulrich

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2000/13/EG - Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln - Art. 1 Abs. 3 Buchst. b - Begriff "vorverpacktes Lebensmittel" - Art. 2 - Unterrichtung und Schutz der Verbraucher - Art. 3 Abs. 1 Nr. 8 - Ursprungs- oder ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR Int. 2016, 1051
  • EuZW 2016, 875
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 05.12.2006 - C-94/04

    DAS IN ITALIEN GELTENDE ABSOLUTE VERBOT, VON DEN MINDESTGEBÜHREN DER

    Auszug aus EuGH, 22.09.2016 - C-113/15
    Der Gerichtshof darf die Entscheidung über ein Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. Urteile vom 5. Dezember 2006, Cipolla u. a., C-94/04 und C-202/04, EU:C:2006:758, Rn. 25, und vom 7. April 2016, KA Finanz, C-483/14, EU:C:2016:205, Rn. 41).

    Die Vermutung der Entscheidungserheblichkeit kann nicht allein dadurch widerlegt werden, dass eine der Parteien des Ausgangsverfahrens bestimmte Tatsachen bestreitet, deren Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu überprüfen hat und die den Streitgegenstand bestimmen (vgl. Urteile vom 5. Dezember 2006, Cipolla u. a., C-94/04 und C-202/04, EU:C:2006:758, Rn. 26, und vom 14. April 2016, Polkomtel, C-397/14, EU:C:2016:256, Rn. 38).

  • EuGH, 04.06.2015 - C-195/14

    Die Etikettierung eines Lebensmittels darf den Verbraucher nicht irreführen,

    Auszug aus EuGH, 22.09.2016 - C-113/15
    Die Richtlinie verlangt daher, dass der Käufer über korrekte, neutrale und objektive Informationen verfügt, durch die er nicht irregeführt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juni 2015, Teekanne, C-195/14, EU:C:2015:361, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.04.2016 - C-483/14

    KA Finanz - Vorlage zur Vorabentscheidung - Übereinkommen von Rom - Anwendbares

    Auszug aus EuGH, 22.09.2016 - C-113/15
    Der Gerichtshof darf die Entscheidung über ein Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. Urteile vom 5. Dezember 2006, Cipolla u. a., C-94/04 und C-202/04, EU:C:2006:758, Rn. 25, und vom 7. April 2016, KA Finanz, C-483/14, EU:C:2016:205, Rn. 41).
  • EuGH, 14.04.2016 - C-397/14

    Polkomtel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikationsnetze und

    Auszug aus EuGH, 22.09.2016 - C-113/15
    Die Vermutung der Entscheidungserheblichkeit kann nicht allein dadurch widerlegt werden, dass eine der Parteien des Ausgangsverfahrens bestimmte Tatsachen bestreitet, deren Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu überprüfen hat und die den Streitgegenstand bestimmen (vgl. Urteile vom 5. Dezember 2006, Cipolla u. a., C-94/04 und C-202/04, EU:C:2006:758, Rn. 26, und vom 14. April 2016, Polkomtel, C-397/14, EU:C:2016:256, Rn. 38).
  • EuGH, 27.03.1990 - 372/88

    Milk Marketing Board / Cricket St Thomas

    Auszug aus EuGH, 22.09.2016 - C-113/15
    Weichen die verschiedenen Sprachfassungen eines Textes des Unionsrechts voneinander ab, muss die fragliche Vorschrift nach der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (Urteile vom 27. März 1990, Cricket St Thomas, C-372/88, EU:C:1990:140, Rn. 18 und 19, vom 15. November 2012, Kurcums Metal, C-558/11, EU:C:2012:721, Rn. 48, und vom 17. März 2016, Kødbranchens Fællesråd, C-112/15, EU:C:2016:185, Rn. 36).
  • EuGH, 17.03.2016 - C-112/15

    Kødbranchens Fællesråd - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung -

    Auszug aus EuGH, 22.09.2016 - C-113/15
    Weichen die verschiedenen Sprachfassungen eines Textes des Unionsrechts voneinander ab, muss die fragliche Vorschrift nach der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (Urteile vom 27. März 1990, Cricket St Thomas, C-372/88, EU:C:1990:140, Rn. 18 und 19, vom 15. November 2012, Kurcums Metal, C-558/11, EU:C:2012:721, Rn. 48, und vom 17. März 2016, Kødbranchens Fællesråd, C-112/15, EU:C:2016:185, Rn. 36).
  • EuGH, 23.11.2006 - C-315/05

    Lidl Italia - Richtlinie 2000/13/EG - Etikettierung von Lebensmitteln, die ohne

    Auszug aus EuGH, 22.09.2016 - C-113/15
    Sowohl aus dem sechsten Erwägungsgrund der Richtlinie als auch aus ihrem Art. 2 geht nämlich hervor, dass sie im Interesse der Unterrichtung und des Schutzes des Endverbrauchers von Lebensmitteln, namentlich was Art, Identität, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung oder Herkunft und Herstellungs- oder Gewinnungsart dieser Erzeugnisse angeht, konzipiert wurde (Urteil vom 23. November 2006, Lidl Italia, C-315/05, EU:C:2006:736, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.11.2012 - C-558/11

    Kurcums Metal - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur -

    Auszug aus EuGH, 22.09.2016 - C-113/15
    Weichen die verschiedenen Sprachfassungen eines Textes des Unionsrechts voneinander ab, muss die fragliche Vorschrift nach der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (Urteile vom 27. März 1990, Cricket St Thomas, C-372/88, EU:C:1990:140, Rn. 18 und 19, vom 15. November 2012, Kurcums Metal, C-558/11, EU:C:2012:721, Rn. 48, und vom 17. März 2016, Kødbranchens Fællesråd, C-112/15, EU:C:2016:185, Rn. 36).
  • EuGH, 17.04.2018 - C-195/17

    Krüsemann u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verkehr - Gemeinsame Regelung

    Hinsichtlich der Rügen, die in Bezug auf die dritte Vorlagefrage des Amtsgerichts Hannover erhoben werden, ist darauf hinzuweisen, dass die in Rn. 24 des vorliegenden Urteils angesprochene Vermutung der Entscheidungserheblichkeit nicht allein dadurch widerlegt werden kann, dass eine der Parteien der Ausgangsverfahren bestimmte Tatsachen im Zusammenhang mit den Ausgangsrechtsstreitigkeiten bestreitet, deren Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu überprüfen hat und die den Streitgegenstand bestimmen (Urteil vom 22. September 2016, Breitsamer und Ulrich, C-113/15, EU:C:2016:718, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • VGH Bayern, 03.05.2018 - 20 BV 16.1961

    Lebensmittelrecht - Kennzeichnungspflicht für Honig-Portionspackungen

    Mit Urteil vom 22. September 2016, Az. C-113/15, beantwortete der Europäische Gerichtshof die Vorlagefrage wie folgt:.

    Die Klägerin führte im Wesentlichen aus, dem ALTS-Beschluss stehe das Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-113/15 nicht entgegen, da sich dieses ausweislich des Tenors sowie der Begründung (Rn. 36) ausschließlich auf die überkommene Rechtslage nach der Richtlinie 2000/13/EG beziehe.

    Entsprechende Änderungen des materiellen Rechts ließen sich auch dem eingeholten Vorabentscheidungsverfahren des Europäischen Gerichtshofs, Rechtssache C-113/15, dort Rn. 36, entnehmen, wenn dieser in Ermangelung "über die erforderlichen Informationen tatsächlicher und rechtlicher Art" nicht zu der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 Stellung genommen habe.

    Nach der Überzeugung des Senats lässt sich insoweit die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs im Vorabentscheidungsverfahren vom 22. September 2016 (Rechtssache C-113/15, juris) zur Rechtslage nach der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl. L 109, S. 29; sog. Lebensmitteletikettierungsrichtlinie) übertragen.

    Aufgrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 22. September 2016 steht fest, dass dem Dokument der Sachverständigengruppe vom 31. Januar 2013 keinerlei Bindungswirkung zukommt (C-113/15, juris Rn. 78).

    Nach Art. 2 Nr. 4 b) RL 2001/110/EG handelt es sich bei der Angabe des Ursprungslandes bzw. der Ursprungsländer des Honigs somit um eine Pflichtangabe im Sinne des Art. 3 der (mittlerweile aufgehobenen) Richtlinie 2000/13/EG (EuGH, U.v. 22.9.2016 - C-113/15 - juris Rn. 42).

    Denn nach Art. 1 Abs. 4 VO (EU) Nr. 1169/2011 geht Art. 2 Nr. 4 RL 2001/110/EG als sog. vertikale Regelung für Honig den für alle Lebensmittel geltenden, horizontalen Regelungen der Verordnung vor (vgl. Erwägungsgrund 5 der VO (EU) Nr. 1169/2011 sowie Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Nr. C 113 LMIV Art. 1 Rn. 25 f.; Hagenmeyer, LMIV, Art. 1 Rn. 15 und Art. 26 Rn. 1a; ebenso - zum Verhältnis von Honigrichtlinie und Lebensmittel-Etikettierungsrichtlinie - EuGH, U.v. 22.9.2016 - C-113/15 - juris Rn. 40 f.).

    Zu Art. 3 Nr. 8 RL 2000/13/EG hat der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass das Fehlen der Angabe des Ursprungslandes oder der Ursprungsländer des Honigs geeignet ist, einen Irrtum des Verbrauchers über den tatsächlichen Ursprung oder die wahre Herkunft des Honigs hervorzurufen (EuGH, U.v. 22.9.2016 - C-113/15 juris Rn. 44; Hagenmeyer, LMIV, Art. 26 Rn. 4).

    Wie der Europäische Gerichtshof zu der vorgenannten Richtlinie festgestellt hat, gilt die Pflicht zur Angabe des Ursprungslandes des Honigs auf der Vorverpackung oder auf einem mit ihr verbundenen Etikett auch für Honig-Portionspackungen, die an solche gemeinschaftlichen Einrichtungen abgegeben werden (EuGH, U.v. 22.9.2016 - C-113/15 - juris Rn. 44 f.).

    Wie aus dem Wortlaut in anderen Sprachfassungen ("to be ready for consumption by the final consumer", "pretes à etre consommées par le consommateur final") deutlicher als aus dem deutschen Wortlaut hervorgeht, meint die Formulierung, dass das betreffende Lebensmittel gegebenenfalls so zubereitet wird, dass keine weitere Zubereitung vor dem Verzehr erforderlich ist, d.h. dass eine verzehrfertige Abgabe erfolgt (Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, C 113 LMIV, Art. 2 Rn. 58; zur Notwendigkeit des Vergleichs verschiedener Sprachfassungen bei der Auslegung EuGH, U.v. 22.9.2016 - C-113/15 - juris Rn. 58 m.w.N.).

    Davon ist der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung zu Art. 1 Abs. 3 Buchstabe b) RL 2000/13/EG ausgegangen (EuGH, U.v. 22.9.2016 - C-113/15 - juris Rn. 54 ff.).

    Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Lebensmitteletikettierungsrichtlinie ist auch auf die hier anzuwendende Lebensmittelinformationsverordnung übertragbar, wenngleich sich der Gerichtshof zur letztgenannten Verordnung nicht geäußert hat (vgl. EuGH, U.v. 22.9.2016 - C-113/15 - juris Rn. 36).

    Der Senat teilt die Einschätzung der Generalanwältin beim Europäischen Gerichtshof im Verfahren Az. C-113/15, dass die Rechtslage nach der Lebensmitteletikettierungsrichtlinie (RL 2000/13/EG) und der Lebensmittelinformationsverordnung (VO (EU) Nr. 1169/2011) gleich zu beurteilen ist (Schlussantrag der Generalanwältin Sharpston v. 5.4.2016, C-113/15 - juris Rn. 68 ff.).

    Die Regelungszwecke der Lebensmittelinformationsverordnung und der Lebensmitteletikettierungsrichtlinie sind dieselben, wie aus den Erwägungsgründen 3, 17 und 22 sowie Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 VO (EU) Nr. 1169/2011 hervorgeht (vgl. Schlussantrag der Generalanwältin v. 5.4.2016 - C-113/15 - juris Rn. 71).

    Ferner greift vorliegend auch die Ausnahme nach Art. 16 Abs. 2 Satz 1 VO (EU) Nr. 1169/2011 nicht (vgl. zum inhaltsgleichen Art. 13 Abs. 4 RL 2000/13/EG EuGH, U.v. 22.9.2016 - C-113/15 - juris Rn. 74 f.), weil die größte Oberfläche der streitgegenständlichen Honig-Portionspackungen mehr als 10 cm 2 beträgt, worüber zwischen den Beteiligten auch Übereinstimmung besteht.

    Auch diese Ausnahme greift hier nicht, da die Honigportionsbecher unverändert weitergegeben werden (vgl. EuGH, U.v. 22.9.2016 - C-113/15 - juris Rn. 48 zu Art. 13 Abs. 1 b), 2. Spiegelstrich RL 2000/13/EG; Hagenmeyer, LMIV, Art. 8 Rn. 9; Zipfel/Rathke a.a.O., Rn. 65 f.).

    Fehlt die Ursprungsbezeichnung auf der einzelnen Portionspackung, so ist dies geeignet, einen Irrtum des Verbrauchers über den tatsächlichen Ursprung oder die wahre Herkunft des Honigs hervorzurufen (EuGH, U.v. 22.9.2016 - C-113/15 - juris Rn. 44; Hagenmeyer, LMIV, Art. 26 Rn. 4).

  • BVerwG, 19.12.2018 - 3 B 39.18

    Bezeichnung des Ursprungslands auf Honig-Portionspackungen

    Auf die von der Klägerin eingelegte Berufung setzte der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren aus und legte dem Gerichtshof der Europäischen Union verschiedene Fragen zur Auslegung der maßgeblichen Vorschriften des Unionsrechts vor, die dieser durch Urteil vom 22. September 2016 - C-113/15 - beantwortete.

    Das Berufungsgericht ist - in Anlehnung an das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 1 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2000/13/EG (EuGH, Urteil vom 22. September 2016 - C-113/15 [ECLI:EU:C:2016:718], Breitsamer und Ulrich - Rn. 54 f.) - davon ausgegangen, dass die streitgegenständlichen Honig-Portionspackungen als solche, d.h. ohne den mehrere Portionspackungen umschließenden Sammelkarton, ein vorverpacktes Lebensmittel darstellen.

    Dem entspricht, dass auch der Gerichtshof der Europäischen Union (für den Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/13/EG) entschieden hat, dass keine Unterscheidung danach getroffen werden müsse, ob es sich bei dem Verkauf von Honig-Portionspackungen wie den im Ausgangsverfahren fraglichen um einen Einzelverkauf handelt oder nicht (EuGH, Urteil vom 22. September 2016 a.a.O. Rn. 81).

    Der in Bezug genommenen Passage aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 22. September 2016 - C-113/15, Breitsamer und Ulrich - Rn. 35) lässt sich nur entnehmen, dass die Frage, ob die in Rede stehenden Honig-Portionspackungen auch einzeln verkauft werden, zum Tatsachenstoff gehört.

    Der Hinweis dürfte vielmehr dem Umstand geschuldet sein, dass der Vorlagebeschluss mit seinen abgestuften Vorlagefragen insoweit keine Festlegung enthält (vgl. hierzu auch die Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston vom 5. April 2016 - C-113/15 [ECLI:EU:C:2016:200], Breitsamer und Ulrich - Rn. 36).

    Eine Antwort hierauf hat der Gerichtshof der Europäischen Union im Urteil vom 22. September 2016 - C-113/15, Breitsamer und Ulrich - auch nicht gegeben.

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat bereits für das dieser Auffassung zugrunde liegende Dokument einer von der Generaldirektion Gesundheit und Lebensmittelsicherheit der Europäischen Kommission eingesetzten Arbeitsgruppe aus Sachverständigen der Mitgliedstaaten festgestellt, dass derartigen Einschätzungen keinerlei Bindungswirkung zukommt (EuGH, Urteil vom 22. September 2016 - C-113/15, Breitsamer und Ulrich - Rn. 78).

    Für die Praxis österreichischer Exekutivstellen kann nichts anderes gelten (vgl. Streinz, JuS 2017, 372 ).

    Soweit die Beschwerde bereits die Auslegung im Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 22. September 2016 - C-113/15, Breitsamer und Ulrich - kritisiert, folgt hieraus nichts anderes.

    Hinreichend klar erscheint die Rechtslage im Übrigen auch deshalb, weil sie in den Schlussanträgen der Generalanwältin Sharpston vom 5. April 2016 - C-113/15, Breitsamer und Ulrich - (Rn. 68 ff.) ausdrücklich beschrieben und beurteilt worden ist.

    Zwar lässt sich der Urteilsbegründung nicht mit Sicherheit entnehmen, welche Information der Gerichtshof für eine sachgerechte Antwort hinsichtlich der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 noch für erforderlich gehalten hatte (vgl. EuGH, Urteil vom 22. September 2016 - C-113/15, Breitsamer und Ulrich - Rn. 36).

    Auch das vom Gerichtshof der Europäischen Union im Urteil vom 22. September 2016 - C-113/15, Breitsamer und Ulrich - betonte Verkaufselement durch "Feilbieten" ist unverändert geblieben.

    Die Neufassung wirkt im Übrigen eher enger (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston vom 5. April 2016 - C-113/15, Breitsamer und Ulrich - Rn. 71).

  • EuGH, 01.10.2020 - C-485/18

    Die Unionsregelung zur Harmonisierung der verpflichtenden Angabe des

    Dieses Ziel gebietet es, wie der Gerichtshof bereits ausgeführt hat, dass die Informationen über Lebensmittel korrekt, neutral und objektiv sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2016, Breitsamer und Ulrich, C-113/15, EU:C:2016:718, Rn. 69).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.11.2019 - C-567/18

    Coty Germany - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsmarke - Wirkungen der Marke

    15 Urteil vom 22. September 2016, Breitsamer und Ulrich (C-113/15, EU:C:2016:718, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2021 - C-388/20

    Dr August Oetker Nahrungsmittel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU)

    Zur Richtlinie 2000/13 vgl. insbesondere Urteile vom 10. September 2009, Severi (C-446/07, EU:C:2009:530), vom 4. Juni 2015, Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände (C-195/14, EU:C:2015:361), sowie vom 22. September 2016, Breitsamer und Ulrich (C-113/15, EU:C:2016:718).

    Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. September 2016, Breitsamer und Ulrich (C-113/15, EU:C:2016:718, Rn. 67), und vom 1. Oktober 2020, Groupe Lactalis (C-485/18, EU:C:2020:763, Rn. 43).

    58 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. September 2016, Breitsamer und Ulrich (C-113/15, EU:C:2016:718, Rn. 69), und vom 1. Oktober 2020, Groupe Lactalis (C-485/18, EU:C:2020:763, Rn. 44).

  • OLG Düsseldorf, 22.06.2022 - 15 U 38/21
    Weichen die verschiedenen Sprachfassungen eines Textes des Unionsrechts voneinander ab, muss die fragliche Vorschrift nach der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (vgl. nur EuGH, GRUR Int. 2016, 1051 Rn. 58 - Breitsamer und Ulrich, mwN).
  • VG Hannover, 15.01.2020 - 15 A 819/18

    Backware; baked products; CAFAB; Chiasamen; Dauerverwaltungsakt; Feine Backwaren;

    Weichen die verschiedenen Sprachfassungen eines Textes des Unionsrechts voneinander ab, muss die fragliche Vorschrift nach der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (vgl. EuGH, Urteil vom 22.9.2016 - C-113/15 -, juris, Rn. 58 m.w.N.).

    Das Gericht ist an die Einschätzung der Arbeitsgruppe nicht gebunden (vgl. EuGH, Urteil vom 22.9.2016 - C-113/15 -, juris, Rn. 78).

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.04.2018 - C-195/17

    Krüsemann u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung (EG)

    10 Vgl. z. B. Urteil vom 22. September 2016, Breitsamer und Ulrich (C-113/15, EU:C:2016:718, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.01.2022 - C-881/19

    Tesco Stores CR - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

    Dieses Ziel gebietet es, dass die Informationen über Lebensmittel korrekt, neutral und objektiv sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. September 2016, Breitsamer und Ulrich, C-113/15, EU:C:2016:718, Rn. 69, und vom 1. Oktober 2020, Groupe Lactalis, C-485/18, EU:C:2020:763, Rn. 44).
  • EuGH, 28.06.2018 - C-2/17

    Crespo Rey

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2019 - C-363/18

    Generalanwalt Hogan: Das Unionsrecht verlangt für ein Erzeugnis mit Ursprung in

  • EuGH, 28.02.2018 - C-518/16

    ZPT - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Verordnung (EG) Nr.

  • EuGH, 26.04.2017 - C-632/15

    Popescu

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2016 - C-668/15

    Jyske Finans - Richtlinie 2000/43/EG - Art. 2 - Gleichbehandlung ohne Unterschied

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.11.2016 - C-632/15

    Popescu

  • VGH Bayern, 19.06.2018 - 20 CS 18.1150

    Anordnung der Tötung von Rindern wegen Tuberkulose

  • VGH Bayern, 19.06.2018 - 20 CS 18.1197

    Tötung von Rindern aufgrund positiven Testergebnisses auf Tuberkulose

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Generalanwalt beim EuGH, 05.04.2016 - C-113/15 (https://dejure.org/2016,5779)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 05.04.2016 - C-113/15 (https://dejure.org/2016,5779)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 05. April 2016 - C-113/15 (https://dejure.org/2016,5779)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Breitsamer und Ulrich

    Richtlinie 2001/110/EG - Art. 2 Abs. 4 - Angabe des Ursprungslands bzw. der Ursprungsländer, in dem/denen Honig erzeugt wurde - Richtlinie 2000/13/EG - Art. 1 Abs. 3 Buchst. b - Bedeutung des Begriffs "vorverpacktes Lebensmittel" - Frage der Angabe des Ursprungslands auf ...

Verfahrensgang

 
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  • EuGH, 03.06.2010 - C-569/08

    Der Gerichtshof präzisiert die Kriterien, die für den Widerruf spekulativer oder

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.04.2016 - C-113/15
    47 - Vgl. beispielsweise Urteil Internetportal und Marketing (C-569/08, EU:C:2010:311, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.03.2011 - C-497/09

    Die Abgabe von Speisen an Imbissständen oder in Kinofoyers zum sofortigen Verzehr

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.04.2016 - C-113/15
    50 - Zu einer näheren Darstellung der verschiedenen Dienstleistungen und Waren, die mit solchen Umsätzen verbunden sind, vgl. (im Zusammenhang der Mehrwertsteuer) Urteil Bog u. a. (C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09, EU:C:2011:135, Rn. 64 bis 81).
  • EuGH, 29.04.2010 - C-340/08

    und Sicherheitspolitik - Das Einfrieren der Gelder von Personen, die verdächtigt

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.04.2016 - C-113/15
    48 - Vgl. beispielsweise Urteil M u. a. (C-340/08, EU:C:2010:232, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BVerwG, 19.12.2018 - 3 B 39.18

    Bezeichnung des Ursprungslands auf Honig-Portionspackungen

    Der Hinweis dürfte vielmehr dem Umstand geschuldet sein, dass der Vorlagebeschluss mit seinen abgestuften Vorlagefragen insoweit keine Festlegung enthält (vgl. hierzu auch die Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston vom 5. April 2016 - C-113/15 [ECLI:EU:C:2016:200], Breitsamer und Ulrich - Rn. 36).
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