Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020

Rechtsprechung
   EuGH, 24.11.2020 - C-59/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,37012
EuGH, 24.11.2020 - C-59/19 (https://dejure.org/2020,37012)
EuGH, Entscheidung vom 24.11.2020 - C-59/19 (https://dejure.org/2020,37012)
EuGH, Entscheidung vom 24. November 2020 - C-59/19 (https://dejure.org/2020,37012)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • MIR - Medien Internet und Recht

    Wikingerhof - Zuständigkeit deutscher Gerichte für eine wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage wegen Ausnutzung einer marktbeherrschende Stellung durch eine niederländische BV (booking.com)

  • Europäischer Gerichtshof

    Wikingerhof

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - Gerichtliche Zuständigkeit - Art. 7 Nr. 1 und 2 - Besondere Zuständigkeit für Verfahren, die eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung â€" Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen â€" Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 â€" Gerichtliche Zuständigkeit â€" Art. 7 Nr. 1 und 2 â€" Besondere Zuständigkeit für Verfahren, die eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer ...

  • Betriebs-Berater

    Booking.com - Gerichtsstand bei Klage auf Unterlassung des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Gerichtsstand für Klage wegen wettbewerbswidrigen Missbrauchs beherrschender Stellung - Booking.com

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kartellrecht/Verfahrensrecht: Wikingerhof/Booking.com

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Deliktsgerichtsstand für kartellrechtliche Unterlassungsklage in Vertragsumfeld ("Wikingerhof")

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Die Plattform Booking.com kann von einem Hotel, das sie nutzt, grundsätzlich vor einem Gericht des Mitgliedstaats, in dem das Hotel liegt, auf Unterlassung eines etwaigen Missbrauchs einer beherrschenden Stellung ...

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Gericht am Sitz des Geschädigten bleibt zuständig - trotz Gerichtsstandklausel

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Internationale Zuständigkeit für Klage gegen Booking.com auf Unterlassung des etwaigen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung am Sitz des klagenden Hotels

  • lto.de (Kurzinformation)

    Gerichtsstand: Deutsches Hotel darf in Deutschland gegen Booking.com klagen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Unterlassungklage gegen Booking.com wegen eines etwaigen Missbrauchs einer beherrschenden ...

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Zur Zuständigkeit deutscher Gerichte für Klagen gegen Booking.com wegen Missbrauchs einer beherrschenden Stellung

  • computerundrecht.de (Kurzinformation)

    Zur Zuständigkeit deutscher Gerichte für Klagen gegen Booking.com wegen Missbrauchs einer beherrschenden Stellung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Wikingerhof vs. Booking.com - Zuständigkeit nach Brüssel-Ia-Verordnung

  • anwaltverein.de (Kurzinformation)

    Deliktischer Gerichtsstand trotz Vertrages?

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Hotel kann in Deutschland gegen Booking.com klagen

Besprechungen u.ä.

  • lto.de (Kurzaufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Wikingerhof vs. Booking.com: Wo kann ich klagen?

Sonstiges (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2019, 1140
  • ZIP 2020, 2474
  • MDR 2021, 49
  • EuZW 2021, 263
  • MMR 2021, 35
  • MIR 2020, Dok. 087
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 27.09.1988 - 189/87

    Kalfelis / Schröder u.a.

    Auszug aus EuGH, 24.11.2020 - C-59/19
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs bezieht sich die Wendung "unerlaubte Handlung oder Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung" im Sinne von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 auf jede Klage, mit der eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht werden soll und die nicht an einen "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" im Sinne von Art. 7 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung anknüpft (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. September 1988, Kalfelis, 189/87, EU:C:1988:459, Rn. 18, und vom 12. September 2018, Löber, C-304/17, EU:C:2018:701, Rn. 19), d. h. nicht auf eine rechtliche Verpflichtung gestützt ist, die eine Person gegenüber einer anderen freiwillig eingegangen ist (Urteil vom 20. Januar 2005, Engler, C-27/02, EU:C:2005:33, Rn. 51).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die beiden in diesen Bestimmungen festgelegten besonderen Zuständigkeitsregeln autonom unter Berücksichtigung der Systematik und der Ziele der Verordnung Nr. 1215/2012 auszulegen, um ihre einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten zu sichern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. September 1988, Kalfelis, 189/87, EU:C:1988:459, Rn. 16, vom 17. September 2002, Tacconi, C-334/00, EU:C:2002:499, Rn. 19, und vom 18. Juli 2013, ÖFAB, C-147/12, EU:C:2013:490, Rn. 27).

    Was als Erstes die Systematik der Verordnung Nr. 1215/2012 betrifft, beruht diese auf der allgemeinen Regel der Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat, wohingegen die u. a. in Art. 7 der Verordnung bestimmten besonderen Zuständigkeitsregeln Ausnahmen von dieser allgemeinen Regel darstellen, die als solche eng auszulegen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. September 1988, Kalfelis, 189/87, EU:C:1988:459, Rn. 19) und sich bei der Anwendung der Verordnung gegenseitig ausschließen.

  • EuGH, 13.03.2014 - C-548/12

    Brogsitter - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Gerichtliche

    Auszug aus EuGH, 24.11.2020 - C-59/19
    Dieses Erfordernis, das insbesondere für die Abgrenzung des jeweiligen Anwendungsbereichs dieser beiden Regeln gilt, bedeutet, dass die Begriffe "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" und "unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder ... Ansprüche aus einer solchen Handlung" nicht als Verweisung darauf zu verstehen sind, wie das bei dem nationalen Gericht anhängige Rechtsverhältnis nach dem anwendbaren nationalen Recht zu qualifizieren ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 2014, Brogsitter, C-548/12, EU:C:2014:148, Rn. 18).

    Insbesondere hat das angerufene Gericht, wie der Generalanwalt in Nr. 90 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, eine unter Vertragspartnern erhobene Klage vertraglich im Sinne von Art. 7 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 oder deliktisch im Sinne von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung anzuknüpfen und dabei darauf abzustellen, ob die Verpflichtung, die ihr als Grundlage dient, vertraglicher Art ist oder eine unerlaubte Handlung bzw. eine dieser gleichgestellte Handlung zum Gegenstand hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 2014, Brogsitter, C-548/12, EU:C:2014:148, Rn. 26).

    Eine Klage hat somit einen "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" im Sinne von Art. 7 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1215/2012 zum Gegenstand, wenn eine Auslegung des Vertrags zwischen dem Kläger und dem Beklagten unerlässlich erscheint, um zu klären, ob das Verhalten, das der Kläger dem Beklagten vorwirft, rechtmäßig oder vielmehr widerrechtlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 2014, Brogsitter, C-548/12, EU:C:2014:148, Rn. 25).

  • EuGH, 09.07.2020 - C-343/19

    Ein Autohersteller, dessen widerrechtlich manipulierte Fahrzeuge in anderen

    Auszug aus EuGH, 24.11.2020 - C-59/19
    Dies ist bei Art. 5 Nr. 3 des Übereinkommens und bei der Verordnung Nr. 44/2001 einerseits sowie bei Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 andererseits der Fall (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2020, Verein für Konsumenteninformation, C-343/19, EU:C:2020:534, Rn. 22).

    Das nach Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 zuständige Gericht - unter den Umständen des Ausgangsverfahrens das des Marktes, der von dem geltend gemachten wettbewerbswidrigen Verhalten beeinträchtigt wird - ist nämlich am besten in der Lage, über die Hauptfrage der Begründetheit dieses Vorwurfs zu entscheiden, insbesondere im Hinblick auf die Erhebung und Würdigung der entsprechenden Beweise (vgl. entsprechend Urteile vom 29. Juli 2019, Tibor-Trans, C-451/18, EU:C:2019:635, Rn. 34, und vom 9. Juli 2020, Verein für Konsumenteninformation, C-343/19, EU:C:2020:534, Rn. 38).

  • EuGH, 29.07.2019 - C-451/18

    Tibor-Trans - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus EuGH, 24.11.2020 - C-59/19
    Das nach Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 zuständige Gericht - unter den Umständen des Ausgangsverfahrens das des Marktes, der von dem geltend gemachten wettbewerbswidrigen Verhalten beeinträchtigt wird - ist nämlich am besten in der Lage, über die Hauptfrage der Begründetheit dieses Vorwurfs zu entscheiden, insbesondere im Hinblick auf die Erhebung und Würdigung der entsprechenden Beweise (vgl. entsprechend Urteile vom 29. Juli 2019, Tibor-Trans, C-451/18, EU:C:2019:635, Rn. 34, und vom 9. Juli 2020, Verein für Konsumenteninformation, C-343/19, EU:C:2020:534, Rn. 38).
  • EuGH, 10.09.2015 - C-47/14

    Holterman Ferho Exploitatie u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

    Auszug aus EuGH, 24.11.2020 - C-59/19
    Dies ist u. a. der Fall bei einer Klage, die auf den Bestimmungen eines Vertrags oder auf Rechtsvorschriften beruht, die aufgrund dieses Vertrags anwendbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. September 2015, Holterman Ferho Exploitatie u. a., C-47/14, EU:C:2015:574, Rn. 53, sowie vom 15. Juni 2017, Kareda, C-249/16, EU:C:2017:472, Rn. 30 bis 33).
  • EuGH, 20.01.2005 - C-27/02

    Engler - Brüsseler Übereinkommen - Auslegung der Artikel 5 Nummern 1 und 3 und 13

    Auszug aus EuGH, 24.11.2020 - C-59/19
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs bezieht sich die Wendung "unerlaubte Handlung oder Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung" im Sinne von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 auf jede Klage, mit der eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht werden soll und die nicht an einen "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" im Sinne von Art. 7 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung anknüpft (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. September 1988, Kalfelis, 189/87, EU:C:1988:459, Rn. 18, und vom 12. September 2018, Löber, C-304/17, EU:C:2018:701, Rn. 19), d. h. nicht auf eine rechtliche Verpflichtung gestützt ist, die eine Person gegenüber einer anderen freiwillig eingegangen ist (Urteil vom 20. Januar 2005, Engler, C-27/02, EU:C:2005:33, Rn. 51).
  • EuGH, 05.07.2018 - C-27/17

    flyLAL-Lithuanian Airlines - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

    Auszug aus EuGH, 24.11.2020 - C-59/19
    Nach den Ausführungen des vorlegenden Gerichts, das auf das Urteil vom 5. Juli 2018, flyLAL-Lithuanian Airlines (C-27/17, EU:C:2018:533) Bezug nimmt, liegt eine Klage aus unerlaubter Handlung oder einer ihr gleichgestellten Handlung im Sinne von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 vor, wenn Gegenstand der Klage zivilrechtliche Schadensersatz- oder Unterlassungsansprüche sind, die darauf gestützt werden, dass mit dem beanstandeten Verhalten eine marktbeherrschende Stellung missbräuchlich ausgenutzt wird.
  • EuGH, 15.06.2017 - C-249/16

    Kareda - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und

    Auszug aus EuGH, 24.11.2020 - C-59/19
    Dies ist u. a. der Fall bei einer Klage, die auf den Bestimmungen eines Vertrags oder auf Rechtsvorschriften beruht, die aufgrund dieses Vertrags anwendbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. September 2015, Holterman Ferho Exploitatie u. a., C-47/14, EU:C:2015:574, Rn. 53, sowie vom 15. Juni 2017, Kareda, C-249/16, EU:C:2017:472, Rn. 30 bis 33).
  • EuGH, 12.09.2018 - C-304/17

    Löber - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 -

    Auszug aus EuGH, 24.11.2020 - C-59/19
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs bezieht sich die Wendung "unerlaubte Handlung oder Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung" im Sinne von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 auf jede Klage, mit der eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht werden soll und die nicht an einen "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" im Sinne von Art. 7 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung anknüpft (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. September 1988, Kalfelis, 189/87, EU:C:1988:459, Rn. 18, und vom 12. September 2018, Löber, C-304/17, EU:C:2018:701, Rn. 19), d. h. nicht auf eine rechtliche Verpflichtung gestützt ist, die eine Person gegenüber einer anderen freiwillig eingegangen ist (Urteil vom 20. Januar 2005, Engler, C-27/02, EU:C:2005:33, Rn. 51).
  • EuGH, 04.10.2018 - C-337/17

    Bei der Klage eines Gläubigers auf Feststellung der Unwirksamkeit einer

    Auszug aus EuGH, 24.11.2020 - C-59/19
    Was als Zweites die Ziele der Verordnung Nr. 1215/2012 betrifft, geht aus deren 16. Erwägungsgrund hervor, dass die besonderen Zuständigkeitsregeln, auf die sich der Kläger zum einen nach Art. 7 Nr. 1 der Verordnung und zum anderen nach Art. 7 Nr. 2 der Verordnung berufen kann, unter Berücksichtigung dessen eingeführt wurden, dass in den von diesen Bestimmungen erfassten Bereichen eine besonders enge Verknüpfung zwischen einer Klage und dem Gericht, das möglicherweise über diese zu entscheiden hat, besteht, oder im Interesse einer geordneten Rechtspflege (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2018, Feniks, C-337/17, EU:C:2018:805, Rn. 36).
  • EuGH, 18.07.2013 - C-147/12

    ÖFAB - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 -

  • EuGH, 17.09.2002 - C-334/00

    Tacconi

  • OLG Köln, 11.03.2021 - 15 W 10/21

    Zum Auskunftsanspruch gegen Amazon zur Identität eines Bewertenden, wenn Händler

    Sie ist der Ansicht, die internationale Zuständigkeit ergebe sich jedenfalls mit Blick auf die in E am dortigen Sitz der Antragstellerin eingetretenen (Unternehmens-Persönlichkeitsrechtsverletzungen bzw. der dortigen Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Zudem sei auch an die durch die Beschwerden veranlassten Löschungen der Angebote der Antragstellerin anzuknüpfen, die ebenfalls direkt die wirtschaftlichen Entfaltungsmöglichkeiten der Antragstellerin im Inland und damit eben gerade auch in E beträfen. Ebenso wie bei einer direkten gerichtlichen Inanspruchnahme der Beteiligten wegen einer rechtswidrigen Konten-/Angebotssperre auf Grundlage unzureichender Verdachtsmomente richtigerweise eine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte trotz der bestehenden Vertragsbeziehung auch über den deliktischen Gerichtsstand in Verbindung mit kartell- bzw. wettbewerbsrechtlichen Anspruchsgrundlagen zu begründen sei etwa mit LG München I v. 14.01.2021 - 37 O 32/21, n.v. (Anlage LHR 22, Bl.244 ff. d.A.) und mit der neueren Rechtsprechung des EuGH v. 24.11.2020 - C-59/19 (Anlage LHR 23, Bl. 256 ff. d.A.) eine Anwendung des Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO auch bei einer bestehenden Vertragsbeziehung möglich bleibe, gelte das entsprechend auch hier.

    (1) Insofern ist die vom Landgericht am Rande angesprochene und von der Beteiligten hervorgehobene "Brogsitter"-Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 13.03.2014 - C 548/12, NJW 2014, 1648) zwar durch die nunmehr vorliegende Entscheidung der Großen Kammer des EuGH v. 24.11.2020 - C-59/19, NJW 2021, 144 - Wikingerhof GmbH & Co. KG/Booking.com BV zumindest entschärft worden und - insofern mit dem Landgericht - im Zweifel davon auszugehen, dass das Vorhandensein einer vertraglichen Beziehung - wie hier - den Rückgriff auf den deliktischen Gerichtsstand nach Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO jedenfalls dann nicht sperrt, wenn es nicht zugleich "unerlässlich" erscheint, den Inhalt des Vertrages zu prüfen, um die Rechtswidrigkeit eines konkret vorgeworfenen unerlaubten Verhaltens zu prüfen (a.a.O., Rn. 33, 35) - mit der Folge, dass dort dann aber wiederum nur Ansprüche aus unerlaubter Handlung und nicht kraft Sachzusammenhangs auch solche aus Vertrag zu prüfen wären (dazu Schlussanträge des Generalanwalts beim EuGH vom 10.09.2020 - C-59/19, BeckRS 2020, 22699 Rn. 60 m.w.N.).

    (2) Eine "unerlaubte Handlung" der Beteiligten ist - mit dem Landgericht - schon nicht feststellbar, wobei darauf hinzuweisen ist, dass auch dieser Begriff autonom auszulegen ist (EuGH v. 24.11.2020 - C-59/19, NJW 2021, 144 Rn. 25 - Wikingerhof GmbH & Co. KG/Booking.com BV).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2022 - C-265/21

    AB und AB-CD (Titre de propriété sur des œuvres d'art)

    Bedeutet der Begriff "Klage", auf den sich der Kläger "stützt", in gleicher Weise wie das Kriterium zur Unterscheidung, ob eine Klage einen Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag im Sinne von Art. 5 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 oder "eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung" im Sinne von Art. 5 Nr. 3 dieser Verordnung (Urteil vom 24. November 2020, Wikingerhof, C-59/19, im Folgenden: Urteil Wikingerhof, EU:C:2020:950, Rn. 32) zum Gegenstand hat, dass zu prüfen ist, ob die Auslegung der freiwillig eingegangenen Verpflichtung für die Beurteilung der Grundlage der Klage unerlässlich erscheint?.

    23 Vgl. jüngst Urteil Wikingerhof (Rn. 26).

    55 Für eine flexible Auslegung des Begriffs "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag", vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe in der Rechtssache Wikingerhof (C-59/19, EU:C:2020:688, Nr. 38): "Es ist daher möglich und in meinen Augen gerechtfertigt, die Kategorie "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" im Interesse einer geordneten Rechtspflege auf dem Gebiet internationaler Rechtsstreitigkeiten so auszulegen, dass sie vertragsähnliche Rechtsinstitute einschließt." Vgl. auch Minois, M., Recherche sur la qualification en droit international privé des obligations , LGDJ, Paris 2020, S. 174 bis 180.

    73 Die von dieser ersten Voraussetzung erfassten Verpflichtungen, wie sie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergeben, sind von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Wikingerhof (C-59/19, EU:C:2020:688, Nr. 37) kurz dargelegt worden.

    83 Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe in der Rechtssache Wikingerhof (C-59/19, EU:C:2020:688, Nr. 40).

    84 Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe in der Rechtssache Wikingerhof (C-59/19, EU:C:2020:688, Fn. 52).

    Der Gerichtshof hat sich jedoch manchmal nur entweder auf dieses erste Ziel (Urteil Primera Air Scandinavia, Rn. 62 und 63) oder auf das zweite (Urteil Wikingerhof, Rn. 28 und 37) bezogen.

    Insoweit weise ich darauf hin, dass die Anwendbarkeit von Art. 5 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 zum einen davon abhängt, ob der Kläger sich dafür entscheidet, sich auf diese besondere Zuständigkeitsregel zu berufen, und zum anderen davon, dass das angerufene Gericht die besonderen Voraussetzungen dieser Bestimmung prüft, vgl. Urteil Wikingerhof (Rn. 29).

  • BGH, 20.07.2021 - VI ZR 63/19

    Eröffnung des unionsrechtlichen Gerichtsstands der unerlaubten Handlung

    Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 24. November 2020 in der Rechtssache C-59/19 (NJW 2021, 144 - Wikingerhof) hat der Senat durch Beschluss vom 16. Februar 2021 sein Vorabentscheidungsersuchen zurückgenommen.

    (3) Diese Frage ist durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 24. November 2020 (C-59/19, NJW 2021, 144 - Wikingerhof) nun geklärt (acte éclairé, vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - Rs. 283/81, NJW 1983, 1257, 1258 - CILFIT; so auch Labonté, IWRZ 2021, 39, 41).

    Nach dieser Entscheidung ist für die Abgrenzung des besonderen Gerichtsstands des Art. 7 Nr. 2 VO (EU) 1215/2012 von dem besonderen Gerichtsstand des Art. 7 Nr. 1 VO (EU) 1215/2012 entscheidend, ob die Verpflichtung, die der Klage als Grundlage dient, vertraglicher Art ist oder eine unerlaubte Handlung zum Gegenstand hat (EuGH, Urteil vom 24. November 2020 - C-59/19, NJW 2021, 144 Rn. 31 - Wikingerhof).

    Dies ist dann der Fall, wenn die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der mit der Klage beanstandeten Handlung des Anspruchsgegners nicht vom Inhalt der beiderseitigen vertraglichen Rechte und Pflichten abhängt, sondern hiervon unabhängig nach Deliktsrecht zu beurteilen ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2021 - KZR 66/17, ZIP 2021, 1360 Rn. 11 - Wikingerhof/Booking.com; EuGH, Urteil vom 24. November 2020 - C-59/19, NJW 2021, 144 Rn. 32 f. - Wikingerhof).

  • BGH, 10.02.2021 - KZR 66/17

    Wikingerhof/Booking.com

    Auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Senats vom 11. Dezember 2018 (BGH, WuW 2019, 143) hat der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 24. November 2020 (C-59/19, WuW 2021, 31 - Wikingerhof) entschieden, dass Art. 7 Nr. 2 der Verordnung (EU) 1215/2012 (nachfolgend: Brüssel-Ia-VO) dahin auszulegen ist, dass er für eine Klage gilt, die auf die Unterlassung bestimmter Verhaltensweisen im Rahmen einer Vertragsbeziehung zwischen dem Kläger und dem Beklagten gerichtet ist und die darauf gestützt wird, dass der Beklagte unter Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht seine marktbeherrschende Stellung missbräuchlich ausnutze.

    Eine solche Auslegung ist allenfalls erforderlich, um das Vorliegen der beanstandeten Handlungsweisen festzustellen (EuGH, WuW 2021, 31 Rn. 35 - Wikingerhof; Schlussanträge des Generalanwalts Saugmansgaard Øe - C-59/19, juris Rn. 103).

  • LG München I, 12.05.2021 - 37 O 32/21

    Sperrung eines Händler-Online-Kontos

    Dem steht nicht entgegen, dass zwischen den Parteien eine Vertragsbeziehung besteht (vgl.: EuGH, Urt. v. 24.11.2020, Az.: C-59/19 = NZKart 2020, 669 Rn. 33).
  • EuGH, 25.03.2021 - C-307/19

    Obala i lucice

    83 Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass sich die Wendung "unerlaubte Handlung oder Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung" im Sinne von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 auf jede Klage bzw. jeden verfahrenseinleitenden Antrag bezieht, mit der bzw. dem eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht werden soll und die bzw. der nicht an einen "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" im Sinne von Art. 7 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung anknüpft, da sie bzw. er nicht auf eine rechtliche Verpflichtung gestützt ist, die eine Person gegenüber einer anderen freiwillig eingegangen ist (Urteil vom 24. November 2020, Wikingerhof, C-59/19, EU:C:2020:950, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    84 Er hat klargestellt, dass die Anwendbarkeit entweder von Art. 7 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 oder von deren Art. 7 Nr. 2 zum einen davon abhängt, ob der Kläger sich dafür entscheidet, sich auf eine dieser besonderen Zuständigkeitsregeln zu berufen, und zum anderen davon, dass das angerufene Gericht die besonderen Voraussetzungen dieser Bestimmungen prüft (Urteil vom 24. November 2020, Wikingerhof, C-59/19, EU:C:2020:950, Rn. 29).

    85 Es ist erforderlich, dass das angerufene Gericht, wenn sich ein Kläger bzw. Antragsteller auf eine dieser Regeln beruft, prüft, ob die Ansprüche des Klägers bzw. Antragstellers - unabhängig von ihrer Einordnung nach nationalem Recht - im Sinne der Verordnung vertraglicher Art sind oder vielmehr eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung zum Gegenstand haben (Urteil vom 24. November 2020, Wikingerhof, C-59/19, EU:C:2020:950, Rn. 30).

  • LG München I, 03.09.2021 - 37 O 9343/21

    Unterlassungsanspruch, Berufung, Auslegung, Sperrung, Bestellung, Luxemburg,

    Dies ist dann der Fall, wenn die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der mit der Klage beanstandeten Handlung des Anspruchsgegners nicht vom Inhalt der beiderseitigen vertraglichen Rechte und Pflichten abhängt, sondern hiervon unabhängig nach Deliktsrecht zu beurteilen ist (EuGH, Urt. v. 24.11.2020 - C- 59/19, Rn. 32f. - Wikingerhof; BGH, Urteil vom 10.02.2021 - KZR 66/17, Rn. 11, juris).

    Es ist deshalb im Sinne der Abgrenzungsformel des EuGH (EuGH, Urt. v. 24.11.2020 - C-59/19, Rn. 32 - Wikingerhof) zur Beurteilung der Begründetheit der Klage nicht unerlässlich, den Vertrag zwischen den Parteien auszulegen.

    Maßgeblich ist vielmehr, wie der EuGH nunmehr - den beiden angeführten Urteilen des LG Wiesbaden und LG Düsseldorf zeitlich nachgelagert - klargestellt hat (EuGH, Urt. v. 24.11.2020 - C-59/19, Rn. 32 - Wikingerhof) und wie oben bereits ausgeführt wurde, dass sich die Verfügungsklägerin in ihrer Antragsschrift auf einen Verstoß gegen das deutsche Wettbewerbsrecht beruft, das den Missbrauch einer beherrschenden Stellung unabhängig von einem Vertrag oder einer anderen freiwillig eingegangenen Verpflichtung allgemein verbietet.

  • EuGH, 09.12.2021 - C-242/20

    HRVATSKE SUME

    Dies ist bei Art. 5 Nr. 3 des Brüsseler Übereinkommens und Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 einerseits und bei Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 andererseits der Fall (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. November 2020, Wikingerhof, C-59/19, EU:C:2020:950, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieses Erfordernis, das insbesondere für die Abgrenzung des jeweiligen Anwendungsbereichs dieser beiden Regeln gilt, bedeutet, dass die Begriffe "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" und "unerlaubte Handlung oder ... Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder ... Ansprüche aus einer solchen Handlung" nicht als Verweisung darauf zu verstehen sind, wie das bei dem nationalen Gericht anhängige Rechtsverhältnis nach dem anwendbaren nationalen Recht zu qualifizieren ist (vgl. entsprechend Urteil vom 24. November 2020, Wikingerhof, C-59/19, EU:C:2020:950, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere zu den Klagen, bei denen eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, ist darauf hinzuweisen, dass sich nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Wendung "unerlaubte Handlung oder ... Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder ... Ansprüche aus einer solchen Handlung" im Sinne von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 auf jede Klage bezieht, mit der eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht werden soll und die nicht an einen "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung anknüpft (vgl. entsprechend Urteil vom 24. November 2020, Wikingerhof, C-59/19, EU:C:2020:950, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 29.02.2024 - C-11/23

    Eventmedia Soluciones

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass eine Klage, deren Ausgangspunkt in einem Vertrag liegt, auf die Geltendmachung eines Anspruchs gerichtet sein kann, der auf den Bestimmungen des betreffenden Vertrags als solchen oder auf Rechtsvorschriften beruht, die aufgrund dieses Vertrags anwendbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. November 2020, Wikingerhof, C-59/19, EU:C:2020:950, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2024 - C-774/22

    FTI Touristik (Élément d'extranéité) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der

    50 Vgl. u. a. Urteil vom 24. November 2020, Wikingerhof (C-59/19, EU:C:2020:950, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BGH, 16.02.2021 - VI ZR 63/19

    Zurücknahme des Vorabentscheidungsersuchens

  • EuGH, 10.03.2022 - C-498/20

    BMA Nederland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • OLG Hamburg, 04.04.2022 - 15 W 18/22

    Aufhebung der Sperrung eines Verlagskontos aus Lauterkeitsrecht; Voraussetzungen

  • OLG München, 10.11.2021 - 7 U 5318/20

    Haftung eines Autohändlers als Vermittler wegen Verletzung vorvertraglicher

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.02.2024 - C-425/22

    MOL - Ersuchen um Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2021 - C-251/20

    Gtflix Tv - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • EuGH, 11.03.2021 - C-591/20

    Reprensus - Streichung

  • LG München I, 14.02.2024 - 27 O 3001/22

    Negative Feststellungsklage, Anderweitige Rechtshängigkeit, Deliktischer

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2021 - C-30/20

    Volvo u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-242/20

    HRVATSKE SUME - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit

  • KG, 25.02.2022 - 5 U 1027/20

    Lauterkeitsrecht: Preisangabe bei der Buchung eines Flugtickets im Internet

  • OLG Düsseldorf, 15.02.2023 - U (Kart) 6/22
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-59/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,25856
Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-59/19 (https://dejure.org/2020,25856)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 10.09.2020 - C-59/19 (https://dejure.org/2020,25856)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 10. September 2020 - C-59/19 (https://dejure.org/2020,25856)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Wikingerhof

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen - Internationale Zuständigkeit - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - Art. 7 Nr. 1 und Art. 7 Nr. 2 - Besondere Zuständigkeiten, wenn "ein ...

Kurzfassungen/Presse

  • lto.de (Kurzinformation)

    Wikingerhof darf Booking.com in Deutschland verklagen

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (90)

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2004 - C-27/02

    Engler

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-59/19
    33 Urteil vom 20. Januar 2005 (C-27/02, EU:C:2005:33).

    34 Urteil vom 20. Januar 2005, Engler (C-27/02, EU:C:2005:33, Rn. 45 und 51).

    45 Vgl. Urteil vom 20. Januar 2005, Engler (C-27/02, EU:C:2005:33, Rn. 53).

    47 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Januar 2005, Engler (C-27/02, EU:C:2005:33, Rn. 48).

    52 Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Mayras in der Rechtssache Industrie Tessili Italiana Como (12/76, EU:C:1976:119, Slg. S. 1489), und Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in der Rechtssache Engler (C-27/02, EU:C:2004:414, Nr. 44).

    Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in der Rechtssache Engler (C-27/02, EU:C:2004:414, Nr. 59).

    66 Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Gulmann in der Rechtssache Reichert und Kockler (C-261/90, EU:C:1992:78, Slg. S. 2169), des Generalanwalts Jacobs in der Rechtssache Engler (C-27/02, EU:C:2004:414, Nrn. 55 und 57), und des Generalanwalts Bobek in der Rechtssache Feniks (C-337/17, EU:C:2018:487, Nr. 98).

  • EuGH, 21.05.2015 - C-352/13

    Die durch ein rechtswidriges Kartell Geschädigten können Ersatz ihrer Schäden vor

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-59/19
    Bei Haftungsklagen wegen Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht entspricht der Ort des ursächlichen Geschehens im Fall einer wettbewerbswidrigen Kartellvereinbarung dem Ort, an dem dieses Kartell definitiv gegründet wurde (vgl. Urteil vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide, C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 43 bis 50), und im Fall des missbräuchlichen Ausnutzens einer marktbeherrschenden Stellung dem Ort, an dem das Ausnutzen verwirklicht wird (vgl. Urteil vom 5. Juli 2018, flyLAL-Lithuanian Airlines, C-27/17, EU:C:2018:533, Rn. 52).

    22 Vgl. u. a. Urteile vom 23. Oktober 2014, flyLAL-Lithuanian Airlines (C-302/13, EU:C:2014:2319, Rn. 28), vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide (C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 43), und vom 5. Juli 2018, flyLAL-Lithuanian Airlines (C-27/17, EU:C:2018:533, Rn. 51).

    Vgl. auch Urteile vom 3. April 2014, Hi Hotel HCF (C-387/12, EU:C:2014:215, Rn. 16 bis 21), und vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide (C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 43).

    150 Vgl. entsprechend Urteile vom 23. Oktober 2014, flyLAL-Lithuanian Airlines (C-302/13, EU:C:2014:2319, Rn. 28), vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide (C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 34 bis 56), vom 5. Juli 2018, flyLAL-Lithuanian Airlines (C-27/17, EU:C:2018:533, Rn. 51), und vom 29. Juli 2019, Tibor-Trans (C-451/18, EU:C:2019:635, Rn. 22 bis 37).

    151 Urteil vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide (C-352/13, EU:C:2015:335).

    Allerdings übte diese Gesellschaft aufgrund der Forderungsabtretung die den Geschädigten zustehenden Rechte gegenüber diesen Unternehmen aus (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide, C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 35).

    153 Urteil vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide (C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 43).

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.07.2018 - C-595/17

    Apple Sales International u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-59/19
    77 Vgl. die Rechtssache, in der das Urteil vom 24. Oktober 2018, Apple Sales International u. a. (C-595/17, EU:C:2018:854), ergangen ist.

    163 Urteil vom 24. Oktober 2018 (C-595/17, EU:C:2018:854).

    164 Vgl. Urteil vom 24. Oktober 2018, Apple Sales International u. a. (C-595/17, EU:C:2018:854, Rn. 28 bis 30).

    165 Vgl. u. a. Urteil vom 24. Oktober 2018, Apple Sales International u. a. (C-595/17, EU:C:2018:854, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    166 Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Apple Sales International u. a. (C-595/17, EU:C:2018:541, Nrn. 34, 35 und 71).

    167 Urteil vom 24. Oktober 2018 (C-595/17, EU:C:2018:854).

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2021 - C-30/20

    Volvo u.a.

    Diese Tendenz der Rechtsprechung, auf den Markt abzustellen, der durch wettbewerbswidrige Verhaltensweisen beeinträchtigt wird, für die vor Gericht Schadensersatz begehrt wird, wurde erst kürzlich im Urteil Wikingerhof bestätigt, in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass eine Klage, die auf die Unterlassung bestimmter Verhaltensweisen im Rahmen einer Vertragsbeziehung zwischen Kläger und Beklagtem gerichtet ist und die darauf gestützt wird, dass der Beklagte unter Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht seine marktbeherrschende Stellung missbräuchlich ausgenutzt habe, eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung im Sinne von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 zum Gegenstand hat(57).

    Auffallend ist meiner Ansicht nach zum einen, dass der Gerichtshof im Urteil Wikingerhof dieser genauen Angabe des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, besondere Bedeutung beigemessen hat, da er nach der Anwendbarkeit des Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 in Ansehung der Qualifizierung der Ansprüche des Klägers(59) gefragt wurde, nicht dagegen danach, eines der in dieser Vorschrift aufgestellten Zuständigkeitskriterien zu bestimmen(60).

    In der im Urteil Wikingerhof zitierten Rn. 34 des Urteils Tibor-Trans, die im Zusammenhang mit den Rn. 33 und 35 dieses Urteils zu lesen ist(61), hat der Gerichtshof ausgeführt, dass sich das Abstellen auf den Ort , an dem sich der betroffene Markt befindet, auf dem der Geschädigte behauptet, einen Schaden erlitten zu haben, aus der Notwendigkeit ergibt, dasjenige Gericht zu ermitteln, das am besten in der Lage ist , Schadensersatzklagen im Zusammenhang mit einem den Wettbewerb einschränkenden Verhalten zu prüfen, die Vorhersehbarkeit dieser Regel für den betroffenen Wirtschaftsteilnehmer sicherzustellen und den Anforderungen der Kohärenz mit dem auf solche Schadensersatzklagen anwendbaren Recht zu genügen(62).

    In Rn. 38 des Urteils Verein für Konsumenteninformation, auf die im Urteil Wikingerhof ebenfalls verwiesen wird(63), hat der Gerichtshof zur Begründung seiner Auslegung, wonach der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs der Ort des Erwerbs des fraglichen Fahrzeugs ist (64) , ausgeführt, dass diese Auslegung "auch im Einklang mit den im 16. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1215/2012 genannten Zielen der räumlichen Nähe und einer geordneten Rechtspflege [steht], da sich das nationale Gericht bei der Bestimmung der Höhe des entstandenen Schadens veranlasst sehen kann, die Marktbedingungen in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet das Fahrzeug erworben wurde, zu bewerten ", und weiter ausgeführt: "Die Gerichte dieses Mitgliedstaats dürften den leichtesten Zugang zu den zur Durchführung dieser Bewertungen erforderlichen Beweismitteln haben"(65).

    21 C-59/19, im Folgenden: Urteil Wikingerhof, EU:C:2020:950.

    23 Vgl. Urteil Wikingerhof (Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    24 Vgl. Urteil Wikingerhof (Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    29 Vgl. Urteil Wikingerhof (Rn. 25, erster Satz und die dort angeführte Rechtsprechung).

    57 Vgl. Urteil Wikingerhof (Rn. 36 und 38).

    58 Urteil Wikingerhof (Rn. 37).

    59 Vgl. Urteil Wikingerhof (Rn. 33 bis 35).

    60 Vgl. dazu Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe in der Rechtssache Wikingerhof (C-59/19, EU:C:2020:688, Fn. 20).

  • OLG Köln, 11.03.2021 - 15 W 10/21

    Zum Auskunftsanspruch gegen Amazon zur Identität eines Bewertenden, wenn Händler

    (1) Insofern ist die vom Landgericht am Rande angesprochene und von der Beteiligten hervorgehobene "Brogsitter"-Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 13.03.2014 - C 548/12, NJW 2014, 1648) zwar durch die nunmehr vorliegende Entscheidung der Großen Kammer des EuGH v. 24.11.2020 - C-59/19, NJW 2021, 144 - Wikingerhof GmbH & Co. KG/Booking.com BV zumindest entschärft worden und - insofern mit dem Landgericht - im Zweifel davon auszugehen, dass das Vorhandensein einer vertraglichen Beziehung - wie hier - den Rückgriff auf den deliktischen Gerichtsstand nach Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO jedenfalls dann nicht sperrt, wenn es nicht zugleich "unerlässlich" erscheint, den Inhalt des Vertrages zu prüfen, um die Rechtswidrigkeit eines konkret vorgeworfenen unerlaubten Verhaltens zu prüfen (a.a.O., Rn. 33, 35) - mit der Folge, dass dort dann aber wiederum nur Ansprüche aus unerlaubter Handlung und nicht kraft Sachzusammenhangs auch solche aus Vertrag zu prüfen wären (dazu Schlussanträge des Generalanwalts beim EuGH vom 10.09.2020 - C-59/19, BeckRS 2020, 22699 Rn. 60 m.w.N.).
  • OLG Stuttgart, 15.01.2021 - 5 U 11/20

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Brüssel-Ia-Verordnung:

    Im Ausgangsverfahren wäre dann eine Klage am Gerichtsstand der unerlaubten Handlung ausgeschlossen, soweit das Verhalten, welches der Beklagten vorgeworfen wird, auch eine vertragliche Pflichtverletzung begründen könnte, unabhängig davon, ob eine vertragliche Pflichtverletzung überhaupt geltend gemacht wird und ob die Widerrechtlichkeit des deliktischen Vorwurfs von ihr abhängt (zu einer solchen - von Generalanwalt Henrik Saugmandsgaard 0e mit überzeugenden Argumenten abgelehnten - "maximalistischen Lesart" des Urteils Brogsitter siehe seine Schlussanträge vom 10.09.2020 in der Rechtssache C-59/19 , Tz. 69, 74 ff. - Wikingerhof).

    Der Senat versteht die Rechtsprechung des Gerichtshofs aber eher in einem engeren Sinne (von Generalanwalt Henrik Saugmandsgaard 0e in seinen Schlussanträgen vom 10.09.2020 in der Rechtssache C-59/19, Tz. 70 "minimalistische Lesart" des Urteils Brogsitter genannt), dass nämlich die Auslegung des Vertrags unerlässlich sein muss, um die Rechtmäßigkeit oder Widerrechtlichkeit des vorgeworfenen Verhaltens zu klären.

    Ihre Legitimation beziehen die besonderen Gerichtsstände des Art. 7 Brüssel Ia-VO bei typisierender Betrachtung aus der besonderen Sach- und Beweisnähe des Streitgegenstands (EuGH, Urt. vom 24.11.2020, C-59/19, Tz. 28 - Wikingerhof: "besonders enge Verknüpfung zwischen einer Klage und dem Gericht, das möglicherweise über diese zu entscheiden hat"; für den Deliktsgerichtsstand auch EuGH, Urt. vom 10.6.2004, C-168/02, Tz. 15 - Kronhofer).

    In dieser Auslegung sieht sich der Senat vor allem durch die jüngere Rechtsprechung des Gerichtshofs bestätigt (EuGH, Urt. vom 24.11.2020, C-59/19, Tz. 33-38 - Wikingerhof).

    Das bedeutet nicht etwa einen Widerspruch zum Gebot der autonomen Interpretation, im Gegenteil: Nicht selten setzt die autonome Interpretation voraus, dass die Besonderheiten der lex causae verstanden werden, um sie sinnvoll in die Begriffe des Europarechts einordnen zu können (siehe auch die Schlussanträge von Generalanwalt Henrik Saugmandsgaard 0e vom 10.09.2020 in der Rechtssache C-59/19, Tz. 62 - Wikingerhof: "Die materiell-rechtlichen Vorschriften, auf die ein Kläger sich stützt, liefern jedoch die notwendigen Hinweise, um den Charakter der "Verpflichtung" im autonomen Sinne des Begriffs zu ermitteln, auf die er sich beruft").

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2022 - C-265/21

    AB und AB-CD (Titre de propriété sur des œuvres d'art)

    55 Für eine flexible Auslegung des Begriffs "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag", vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe in der Rechtssache Wikingerhof (C-59/19, EU:C:2020:688, Nr. 38): "Es ist daher möglich und in meinen Augen gerechtfertigt, die Kategorie "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" im Interesse einer geordneten Rechtspflege auf dem Gebiet internationaler Rechtsstreitigkeiten so auszulegen, dass sie vertragsähnliche Rechtsinstitute einschließt." Vgl. auch Minois, M., Recherche sur la qualification en droit international privé des obligations , LGDJ, Paris 2020, S. 174 bis 180.

    73 Die von dieser ersten Voraussetzung erfassten Verpflichtungen, wie sie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergeben, sind von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Wikingerhof (C-59/19, EU:C:2020:688, Nr. 37) kurz dargelegt worden.

    83 Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe in der Rechtssache Wikingerhof (C-59/19, EU:C:2020:688, Nr. 40).

    84 Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe in der Rechtssache Wikingerhof (C-59/19, EU:C:2020:688, Fn. 52).

  • OLG Karlsruhe, 14.07.2021 - 6 W 8/21

    Facebook darf zu Corona-Meldung keinen warnenden "Faktencheck" anbringen

    Auch in der Literatur wird überzeugend angenommen, dass das Gericht am Deliktsort auch darüber entscheiden darf, ob eine Verletzungshandlung kraft vertraglicher Vereinbarung nicht rechtswidrig ist (MünchKommZPO/Gottwald, 5. Aufl., Brüssel Ia-VO Art. 7 Rn. 53 mwN; ebenso GA Saugmandsgaard Øe, Schlussantrag vom 10. September 2020 - C-59/19, Rn. 105 ff; Wagner, NJW 2021, 147, 148; siehe auch zum Lizenzeinwand gegen einen Urheberrechtsverletzungsvorwurf: EuGH, GRUR 2014, 599 Rn. 16 ff - Hi Hotel/Spoering).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-242/20

    HRVATSKE SUME - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit

    27 Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Wikingerhof (C-59/19, im Folgenden: meine Schlussanträge in der Rechtssache Wikingerhof, EU:C:2020:688, Nr. 36).
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