Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2008

Rechtsprechung
   EuGH, 20.11.2008 - C-1/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,1337
EuGH, 20.11.2008 - C-1/07 (https://dejure.org/2008,1337)
EuGH, Entscheidung vom 20.11.2008 - C-1/07 (https://dejure.org/2008,1337)
EuGH, Entscheidung vom 20. November 2008 - C-1/07 (https://dejure.org/2008,1337)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    Art. 1 Abs. 2 91/439/EWG; Art. 8 Abs. 2 und 4 91/439/EWG; § 3 Abs. 1 StVG; § 3 Abs. 2 StVG; § 21 Abs. 1 StVG; § 28 Abs. 1 FeV; § 28 Abs. 4 FeV; § 28 Abs. 5 FeV; § 46 Abs. 1 FeV; § 46 Abs. 5 FeV
    Richtlinie 91/439/EWG; gegenseitige Anerkennung der Führerscheine; Fahrverbot; Entzug der Fahrerlaubnis; Gültigkeit eines während der Dauer des Fahrverbots in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen zweiten Führerscheins

  • lexetius.com

    Richtlinie 91/439/EWG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine - Fahrverbot - Entzug der Fahrerlaubnis - Gültigkeit eines während der Dauer des Fahrverbots in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen zweiten Führerscheins

  • verkehrslexikon.de

    Nichtanerkennung eines während einer Sperrfrist erteilten EU-Führerscheins

  • Europäischer Gerichtshof

    Weber

    Richtlinie 91/439/EWG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine - Fahrverbot - Entzug der Fahrerlaubnis - Gültigkeit eines während der Dauer des Fahrverbots in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen zweiten Führerscheins

  • EU-Kommission PDF

    Weber

    Richtlinie 91/439/EWG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine - Fahrverbot - Entzug der Fahrerlaubnis - Gültigkeit eines während der Dauer des Fahrverbots in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen zweiten Führerscheins

  • EU-Kommission

    Weber

    Richtlinie 91/439/EWG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine - Fahrverbot - Entzug der Fahrerlaubnis - Gültigkeit eines während der Dauer des Fahrverbots in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen zweiten Führerscheins“

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Erwerb einer tschechischen Fahrerlaubnis am Tag nach der Verhängung einer Maßnahme der befristeten Aussetzung der deutschen Fahrerlaubnis wegen Fahrens unter Einfluss von Rauschmitteln; Voraussetzung der Nichtanerkennung einer durch einen anderen Mitgliedstaat erteilten ...

  • blutalkohol PDF, S. 134
  • Judicialis

    Richtlinie 91/439/EWG

  • streifler.de (Kurzinformation und Volltext)

    Anerkennung von EU-Führerscheinen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Wieder einmal der EuGH zum EG-Führerschein...

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Weber

    Richtlinie 91/439/EWG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine - Fahrverbot - Entzug der Fahrerlaubnis - Gültigkeit eines während der Dauer des Fahrverbots in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen zweiten Führerscheins

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Ausländische Fahrerlaubnis - Anerkennung von EU-Führerscheinen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Führerschein-Verlust: Tschechien hilft nicht immer

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    EU-Führerschein: Keine Aberkennung der tschechischen Fahrerlaubnis wenn beim Erwerb noch kein Fahrverbot verhängt ist!

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    EU-Führerschein: Aberkennung der tschechischen Fahrerlaubnis?

  • 123recht.net (Pressebericht, 20.11.2008)

    Kein Auslandsführerschein bei deutschem Fahrverbot // EuGH erschwert erneut Führerscheintourismus

Besprechungen u.ä. (3)

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Ausländische Fahrerlaubnis - Anerkennung von EU-Führerscheinen

  • anwalt24.de (Entscheidungsbesprechung)

    Zweiter EU-Führerschein - Der "Fall Weber"

  • anwalt24.de (Entscheidungsbesprechung)

    EU-Führerschein: Keine Aberkennung der tschechischen Fahrerlaubnis wenn beim Erwerb noch kein Fahrverbot verhängt ist

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Siegen (Deutschland), eingereicht am 3. Januar 2007- Strafverfahren gegen Frank Weber

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Auslegung von Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. L 237, S. 1) - Nichtanerkennung eines Führerscheins im Gebiet des Wohnsitzmitgliedstaats, der in einem anderen Mitgliedstaat während einer Fahrverbotszeit ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 3767
  • EuZW 2009, 16
  • NZV 2009, 54
  • DÖV 2009, 126
 
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Wird zitiert von ... (71)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 26.06.2008 - C-329/06

    Verkehr - Tschechische Führerscheine, die Deutschen nach dem Entzug ihrer

    Auszug aus EuGH, 20.11.2008 - C-1/07
    Zunächst ist daran zu erinnern, dass der allgemeine Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie aufgestellt wurde, um insbesondere die Freizügigkeit von Personen zu erleichtern, die sich in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen niederlassen, in dem sie ihre Fahrprüfung abgelegt haben (vgl. u. a. Urteile vom 29. April 2004, Kapper, C-476/01, Slg. 2004, I-5205, Randnr. 71, vom 26. Juni 2008, Wiedemann und Funk, C-329/06 und C-343/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 49, und Zerche u. a., C-334/06 bis C-336/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 46).

    41 und 42, Kapper, Randnr. 45, Wiedemann und Funk, Randnr. 50, und Zerche u. a., Randnr. 47).

    Der Gerichtshof hat insoweit wiederholt darauf hingewiesen, dass Art. 8 Abs. 4 Unterabs. 1 der Richtlinie 91/439 eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine darstellt und aus diesem Grund eng auszulegen ist (vgl. u. a. Urteile Wiedemann und Funk, Randnr. 60, und Zerche u. a., Randnr. 57).

    Der Gerichtshof hat zwar Gelegenheit gehabt, festzustellen, dass ein Mitgliedstaat die ihm von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 eröffnete Befugnis, seine innerstaatlichen Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins anzuwenden, nur aufgrund eines Verhaltens des Inhabers dieses Führerscheins nach dessen Erwerb ausüben kann (vgl. Urteile Wiedemann und Funk, Randnr. 59, und Zerche u. a., Randnr. 56, Beschlüsse Halbritter, Randnr. 38, und Kremer, Randnr. 35).

    Diese Bestimmung erlaubt es dem Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes nämlich nicht, die Anerkennung des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins allein mit der Begründung abzulehnen, dass dem Inhaber dieses Führerscheins zuvor eine frühere Fahrerlaubnis im erstgenannten Mitgliedstaat entzogen wurde (Urteile Wiedemann und Funk, Randnr. 66, und Zerche u. a., Randnr. 63).

  • EuGH, 29.04.2004 - C-476/01

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF EINEM VON EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUSGESTELLTEN

    Auszug aus EuGH, 20.11.2008 - C-1/07
    Zunächst ist daran zu erinnern, dass der allgemeine Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie aufgestellt wurde, um insbesondere die Freizügigkeit von Personen zu erleichtern, die sich in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen niederlassen, in dem sie ihre Fahrprüfung abgelegt haben (vgl. u. a. Urteile vom 29. April 2004, Kapper, C-476/01, Slg. 2004, I-5205, Randnr. 71, vom 26. Juni 2008, Wiedemann und Funk, C-329/06 und C-343/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 49, und Zerche u. a., C-334/06 bis C-336/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 46).

    41 und 42, Kapper, Randnr. 45, Wiedemann und Funk, Randnr. 50, und Zerche u. a., Randnr. 47).

    Der Umstand, dass der Entzug der Fahrerlaubnis nach dem Zeitpunkt der Erteilung des neuen Führerscheins angeordnet wird, ist insoweit ohne Bedeutung, da die Gründe, die diese Maßnahme rechtfertigen, zu eben diesem Zeitpunkt bereits vorlagen (vgl. im Umkehrschluss Urteil Kapper, Randnr. 74).

  • EuGH, 06.04.2006 - C-227/05

    Halbritter - Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 20.11.2008 - C-1/07
    Herr Weber macht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs (Beschlüsse vom 6. April 2006, Halbritter, C-227/05, und vom 28. September 2006, Kremer, C-340/05) in erster Linie geltend, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nur wegen eines Verhaltens nach dessen Erteilung ablehnen könne.

    Der Gerichtshof hat zwar Gelegenheit gehabt, festzustellen, dass ein Mitgliedstaat die ihm von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 eröffnete Befugnis, seine innerstaatlichen Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins anzuwenden, nur aufgrund eines Verhaltens des Inhabers dieses Führerscheins nach dessen Erwerb ausüben kann (vgl. Urteile Wiedemann und Funk, Randnr. 59, und Zerche u. a., Randnr. 56, Beschlüsse Halbritter, Randnr. 38, und Kremer, Randnr. 35).

  • EuGH, 28.09.2006 - C-340/05

    Kremer - Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie 91/439/EWG -

    Auszug aus EuGH, 20.11.2008 - C-1/07
    Herr Weber macht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs (Beschlüsse vom 6. April 2006, Halbritter, C-227/05, und vom 28. September 2006, Kremer, C-340/05) in erster Linie geltend, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nur wegen eines Verhaltens nach dessen Erteilung ablehnen könne.

    Der Gerichtshof hat zwar Gelegenheit gehabt, festzustellen, dass ein Mitgliedstaat die ihm von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 eröffnete Befugnis, seine innerstaatlichen Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins anzuwenden, nur aufgrund eines Verhaltens des Inhabers dieses Führerscheins nach dessen Erwerb ausüben kann (vgl. Urteile Wiedemann und Funk, Randnr. 59, und Zerche u. a., Randnr. 56, Beschlüsse Halbritter, Randnr. 38, und Kremer, Randnr. 35).

  • EuGH, 29.10.1998 - C-230/97

    Awoyemi

    Auszug aus EuGH, 20.11.2008 - C-1/07
    Diese Bestimmung erlegt den Mitgliedstaaten eine klare und unbedingte Verpflichtung auf, die keinen Ermessensspielraum in Bezug auf die Maßnahmen einräumt, die zu erlassen sind, um dieser Verpflichtung nachzukommen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Oktober 1998, Awoyemi, C-230/97, Slg. 1998, I-6781, Randnrn.
  • EuGH, 03.07.2008 - C-225/07

    Möginger - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie 91/439/EWG -

    Auszug aus EuGH, 20.11.2008 - C-1/07
    In einer solchen Situation ist auf der Grundlage der Richtlinie 91/439 und insbesondere ihres Art. 8 Abs. 4 die Befugnis der zuständigen Behörden und der Gerichte eines Mitgliedstaats, die Anerkennung der Gültigkeit des Führerscheins abzulehnen, den eine Person in einem anderen Mitgliedstaat erworben hat, während sie im erstgenannten Mitgliedstaat einer Maßnahme der befristeten Aussetzung der Fahrerlaubnis unterlag, uneingeschränkt und endgültig anzuerkennen, wenn auf die befristete Aussetzung ein Entzug der Fahrerlaubnis folgt, mit dem dieselbe Tat geahndet wird (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 3. Juli 2008, Möginger, C-225/07, Randnr. 41).
  • EuGH, 26.06.2008 - C-334/06

    Zerche - Richtlinie 91/439/EWG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine -

    Auszug aus EuGH, 20.11.2008 - C-1/07
    Zunächst ist daran zu erinnern, dass der allgemeine Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie aufgestellt wurde, um insbesondere die Freizügigkeit von Personen zu erleichtern, die sich in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen niederlassen, in dem sie ihre Fahrprüfung abgelegt haben (vgl. u. a. Urteile vom 29. April 2004, Kapper, C-476/01, Slg. 2004, I-5205, Randnr. 71, vom 26. Juni 2008, Wiedemann und Funk, C-329/06 und C-343/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 49, und Zerche u. a., C-334/06 bis C-336/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 46).
  • EuGH, 26.04.2012 - C-419/10

    Hofmann - Richtlinie 2006/126/EG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine -

    Zudem hat der Gerichtshof wiederholt darauf hingewiesen, dass die in Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439 vorgesehene Befugnis eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine darstellt und aus diesem Grund eng auszulegen ist (vgl. u. a. Urteil vom 20. November 2008, Weber, C-1/07, Slg. 2008, I-8571, Randnr. 29, Urteil Schwarz, Randnr. 84, und Beschluss vom 2. Dezember 2010, Scheffler, C-334/09, Slg. 2010, I-12379, Randnr. 63).
  • EuGH, 23.04.2015 - C-260/13

    Einem Führerscheininhaber kann von einem anderen Mitgliedstaat das Recht

    Hierzu ist zu bemerken, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass ein Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet eine Zuwiderhandlung begangen wird, allein dafür zuständig ist, diese zu ahnden, indem er gegebenenfalls eine Maßnahme des Entzugs, eventuell verbunden mit einer Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis, verhängt (vgl. Urteil Weber, C-1/07, EU:C:2008:640, Rn. 38).
  • EuGH, 01.03.2012 - C-467/10

    Die Weigerung eines Mitgliedstaats, einen Führerschein auszustellen, kann die

    Der Gerichtshof hat jedoch wiederholt darauf hingewiesen, dass die in Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439 vorgesehene Befugnis eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine ist und aus diesem Grund eng auszulegen ist (vgl. u. a. Urteile vom 20. November 2008, Weber, C-1/07, Slg. 2008, I-8571, Randnr. 29, Schwarz, Randnr. 84, und Beschluss vom 2. Dezember 2010, Scheffler, C-334/09, Slg. 2010, I-12379, Randnr. 63).
  • EuGH, 19.02.2009 - C-321/07

    Schwarz - Richtlinie 91/439/EWG - Besitz von Fahrerlaubnissen verschiedener

    Dem ersten Erwägungsgrund der Richtlinie 91/439 ist zu entnehmen, dass der allgemeine Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie aufgestellt wurde, um insbesondere die Freizügigkeit von Personen zu erleichtern, die sich in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen niederlassen, in dem sie ihre Fahrprüfung abgelegt haben (Urteile vom 29. April 2004, Kapper, C-476/01, Slg. 2004, I-5205, Randnr. 71, Wiedemann und Funk, Randnr. 49, Zerche u. a., Randnr. 46, sowie vom 20. November 2008, Weber, C-1/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 26).

    60 und 61, Kapper, Randnr. 45, Wiedemann und Funk, Randnr. 50, Zerche u. a., Randnr. 47, und Weber, Randnr. 27, sowie Beschlüsse vom 6. April 2006, Halbritter, C-227/05, Randnr. 25, und vom 28. September 2006, Kremer, C-340/05, Randnr. 27).

    Die in Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439 vorgesehene Erlaubnis ist jedoch eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine und aus diesem Grund eng auszulegen (vgl. Urteile Wiedemann und Funk, Randnr. 60, Zerche u. a., Randnr. 57, und Weber, Randnr. 29).

  • EuGH, 21.05.2015 - C-339/14

    Wittmann - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2006/126/EG - Gegenseitige

    Die Europäische Kommission weist darauf hin, dass das vorlegende Gericht auf Parallelen der vorliegenden Rechtssache zu dem Sachverhalt hingewiesen habe, der dem Urteil Weber (C-1/07, EU:C:2008:640) zugrunde gelegen habe.

    Dies sei zu verneinen, da sich Herr Wittmann, soweit sein polnischer Führerschein betroffen sei, in einer Situation befinde, die derjenigen des Angeklagten in der Rechtssache, in der das Urteil Weber (C-1/07, EU:C:2008:640) ergangen sei, vergleichbar sei.

    Es ist darauf hinzuweisen, dass es in der Rechtssache, in der das Urteil Weber (C-1/07, EU:C:2008:640) ergangen ist, um eine Person ging, die in Deutschland ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Drogen geführt hatte und gegen die über die Verhängung einer Geldbuße hinaus eine Aussetzung der Fahrerlaubnis für einen Monat festgesetzt worden war.

    Der Gerichtshof hat mit diesem Urteil entschieden, dass Art. 1 Abs. 2 sowie Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 es einem Mitgliedstaat nicht verwehren, in seinem Hoheitsgebiet die Anerkennung einer Fahrberechtigung abzulehnen, die sich aus einem in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ergibt, auf dessen Inhaber im erstgenannten Mitgliedstaat eine Maßnahme des Entzugs der Fahrerlaubnis, wenn auch erst nach der Erteilung des fraglichen Führerscheins, angewandt wurde, sofern dieser Führerschein nach einer Entscheidung über die Aussetzung der im erstgenannten Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis ausgestellt wurde und sowohl diese Maßnahme als auch der Entzug aus zum Zeitpunkt der Ausstellung des zweiten Führerscheins bereits vorliegenden Gründen gerechtfertigt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Weber, C-1/07, EU:C:2008:640, Rn. 41. Vgl. auch Urteil Apelt, C-224/10, EU:C:2011:655, Rn. 31).

    Zwar unterscheidet sich die im Ausgangsverfahren gegen Herrn Wittmann festgesetzte Maßnahme von den Maßnahmen, die gegen Herrn Weber festgesetzt worden sind, da Herr Weber immer noch über seine deutsche Fahrerlaubnis verfügte, als er im deutschen Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlung begangen hat, um die es in der Rechtssache ging, in der das Urteil Weber (C-1/07, EU:C:2008:640) ergangen ist, Herr Wittmann zum Zeitpunkt der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Zuwiderhandlung dagegen nicht.

    Einen Mitgliedstaat zur Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellten Führerscheins zu verpflichten, obwohl er gegen diese Person wegen einer vor dieser Erteilung der Fahrerlaubnis durch den zweiten Staat liegenden Tat eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet hatte, führte dazu, Tätern von Zuwiderhandlungen im Gebiet eines Mitgliedstaats, die mit einer solchen Maßnahme bestraft werden können, einen Anreiz zu schaffen, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben, um eine neue Fahrerlaubnis zu erhalten und so den verwaltungs- oder strafrechtlichen Folgen dieser Zuwiderhandlungen zu entgehen, und zerstörte letztendlich das Vertrauen, auf dem das System der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine beruht (vgl. in diesem Sinne Urteil Weber, C-1/07, EU:C:2008:640, Rn. 39).

    Der Umstand, dass das Urteil, mit dem diese Maßnahme angeordnet worden ist, nach der Ausstellung des Führerscheins in dem zweiten Staat rechtskräftig geworden ist, ist insoweit ohne Bedeutung, da dieser Führerschein nach der Verkündung des Urteils ausgestellt worden ist und die Gründe, die diese Maßnahme rechtfertigen, zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins vorlagen (vgl. in diesem Sinne Urteil Weber, C-1/07, EU:C:2008:640, Rn. 36 und 41).

  • BVerwG, 16.01.2020 - 3 B 51.18

    Nichtanerkennung einer in der Zeit der vorläufigen Entziehung der deutschen

    Unionsrecht gebietet nicht, einen ausländischen EU-Führerschein anzuerkennen, der in der Zeit der vorläufigen Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis ausgestellt wurde, wenn sowohl die vorläufige Entziehung nach § 111a StPO als auch die nachfolgende Entziehung nach § 69 Abs. 1 StGB aus Gründen gerechtfertigt waren, die zum Zeitpunkt der Ausstellung des ausländischen EU-Führerscheins bereits vorlagen (vgl. EuGH, Urteile vom 20. November 2008 - C-1/07, Weber [ECLI:EU:C:2008:640] - Slg. I-8571 Rn. 41 und vom 13. Oktober 2011 - C-224/10, Apelt [ECLI:EU:C:2011:655] - Slg. I-9601 Rn. 50).

    Das ergibt sich mit der gebotenen Klarheit (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C-283/81, C.I.L.F.I.T. [ECLI:EU:C:1982:335] - Slg. I-03415 Rn. 13 ff.) insbesondere aus den Entscheidungen des Gerichtshofs in den Rechtssachen C-1/07, Weber [ECLI:EU:C:2008:640], C-225/07, Möginger [ECLI:EU:C:2008:383], C-224/10, Apelt [ECLI:EU:C:2011:655] und C-260/13, Aykul [ECLI:EU:C:2015:257].

    (1) Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG ("2. Führerscheinrichtlinie") verwehrt einem Mitgliedstaat nicht, in seinem Hoheitsgebiet die Anerkennung einer Fahrerlaubnis abzulehnen, die sich aus einem in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ergibt, auf dessen Inhaber eine Maßnahme des Entzugs der Fahrerlaubnis, wenn auch erst nach der Erteilung des fraglichen Führerscheins, angewendet wurde, sofern dieser Führerschein während der Gültigkeit einer Maßnahme der Aussetzung der im erstgenannten Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis ausgestellt wurde und sowohl diese Maßnahme als auch der Entzug aus zum Zeitpunkt der Ausstellung des zweiten Führerscheins bereits vorliegenden Gründen gerechtfertigt sind (EuGH, Urteil vom 20. November 2008 - C-1/07, Weber - Slg. I-8571 Rn. 41).

    Es bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass das auch dann gilt, wenn die Fahrerlaubnis im zweiten Mitgliedstaat nicht - wie in der Rechtssache C-225/07, Möginger - während einer laufenden Sperrfrist erteilt wurde, sondern unter den in den Rechtssachen C-1/07, Weber und C-224/10, Apelt genannten Umständen, die auch im Fall des Klägers erfüllt sind.

    Auf der Grundlage der Entscheidungen des Gerichtshofs in den Rechtssachen C-1/07, Weber und C-224/10, Apelt ist nicht zweifelhaft, dass der Mitgliedstaat, in dem die Zuwiderhandlung begangen wurde, die Wiedererlangung der Fahreignung auch dann prüfen darf, wenn die Zuwiderhandlung zwar vor der Erteilung des ausländischen Führerscheins begangen wurde, der erstgenannte Mitgliedstaat diesen Führerschein aber nicht anerkennen muss, weil sowohl die Aussetzung als auch die Entziehung der Fahrerlaubnis aus zum Zeitpunkt der Ausstellung des zweiten Führerscheins bereits vorliegenden Gründen gerechtfertigt waren.

  • BVerwG, 25.08.2011 - 3 C 25.10

    EU-Fahrerlaubnis; EU-Führerschein; EWR-Führerschein; EWR-Fahrerlaubnis;

    Der Beschluss des Europäischen Gerichtshofes vom 3. Juli 2008 (- Rs. C-225/07, Möginger - NJW 2009, 207) und seine Urteile vom 20. November 2008 (- Rs. C-1/07, Weber - Slg. 2008 I-8571 = NJW 2008, 3767) und vom 19. Februar 2009 (- Rs. C-321/07, Schwarz - Slg. 2009 I-1113 = DAR 2009, 191) stützen diese Annahme.
  • BVerwG, 28.04.2010 - 3 C 2.10

    Fahrerlaubnis; Führerschein; EU-Fahrerlaubnis; EU-Führerschein; Anerkennung;

    Der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ist als Nachweis dafür anzusehen, dass der Inhaber des Führerscheins am Tag der Erteilung diese Voraussetzungen erfüllte (EuGH, Beschluss vom 9. Juli 2009 - Rs. C-445/08, Wierer - NJW 2010, 217 = EuZW 2009, 735 sowie Urteile vom 19. Februar 2009 - Rs. C-321/07, Schwarz -, vom 20. November 2008 - Rs. C-1/07, Weber - und vom 26. Juni 2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. - NJW 2008, 2403, Rn. 52 f. und - Rs. C-334/06 bis C-336/06, Zerche u.a. - Rn. 49 f., unter Bezugnahme auf die Beschlüsse vom 6. April 2006 - Rs. C-227/05, Halbritter - Slg. I-49 Rn. 34 und vom 28. September 2006 - Rs. C-340/05, Kremer - Slg. I-98 Rn. 27).
  • OLG Nürnberg, 16.06.2014 - 1 OLG Ss 94/14

    Vorabentscheidungsersuchen im Strafverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis:

    Das Amtsgericht berief sich dabei auf die Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 3. Juli 2008, C-225/07 (Möginger), vom 20. November 2008, C-1/07 (Weber), und vom 19. Februar 2009, C-321/07 (Schwarz).

    Vielmehr gehe es in den einschlägigen Entscheidungen des Gerichtshofes - die auch das erstinstanzliche Urteil zitiere - um Fälle, in denen dem Angeklagten die Fahrerlaubnis im Inland entzogen worden sei, nachdem ihm eine Fahrerlaubnis im EU-Ausland erteilt worden war; so etwa in dem Urteil vom 20. November 2008 - C-1/07 (Weber).

    Denn es kommt dieser Rechtsprechung zufolge auf den Zeitpunkt der fraglichen Fahrt mit einem Kraftfahrzeug an, siehe EuGH, Urteil vom 20. November 2008, C-1/07 (Weber) in Nummern 31, 33.

    24 b) Andererseits hat der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 20. November 2008, C-1/07 (Weber) entschieden, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Fahrerlaubnis aus einem anderen Mitgliedstaat verweigern darf, wenn diese Fahrerlaubnis zu einem Zeitpunkt erteilt wurde, in dem die nationale Fahrerlaubnis des Betroffenen in dem erstgenannten Mitgliedstaat ausgesetzt war, und wenn diese nationale Fahrerlaubnis ihm später - nach Erteilung der zweiten Fahrerlaubnis im EU-Ausland - entzogen wird, und zwar aufgrund desselben Sachverhaltes, der bereits zur Aussetzung der nationalen Fahrerlaubnis geführt hatte (EuGH am angegebenen Ort im Leitsatz und in Nummer 36).

  • BVerwG, 25.08.2011 - 3 C 28.10

    EU-Fahrerlaubnis; EU-Führerschein; EWR-Führerschein; EWR-Fahrerlaubnis;

    Der Beschluss des Europäischen Gerichtshofes vom 3. Juli 2008 (- Rs. C-225/07, Möginger - NJW 2009, 207) und seine Urteile vom 20. November 2008 (- Rs. C-1/07, Weber - Slg. 2008 I-8571 = NJW 2008, 3767) und vom 19. Februar 2009 (- Rs. C-321/07, Schwarz - Slg. 2009 I-1113 = DAR 2009, 191) stützen diese Annahme.
  • VGH Bayern, 22.06.2009 - 11 CE 09.1089

    Vorläufige Feststellung der Berechtigung, von einer ausländischen

  • BVerwG, 28.04.2010 - 3 C 20.09

    Fahrerlaubnis; Führerschein; EU-Fahrerlaubnis; EU-Führerschein; Anerkennung;

  • BVerwG, 25.08.2011 - 3 C 9.11

    EU-Fahrerlaubnis; EU-Führerschein; EWR-Führerschein; EWR-Fahrerlaubnis;

  • VGH Bayern, 27.05.2010 - 11 BV 10.67

    Ungültigkeit einer tschechischen EU-Fahrerlaubnis; (keine) Notwendigkeit eines

  • EuGH, 02.12.2010 - C-334/09

    Scheffler - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie 91/439/EWG -

  • OLG Hamm, 14.04.2009 - 3 Ss 105/09

    Fahren ohne Fahrerlaubnis; EU-Fahrerlaubnis; Umtausch der nationalen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.10.2016 - 16 A 1638/15

    Inlandsgültigkeit einer in Lettland ohne Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis

  • EuGH, 13.10.2011 - C-224/10

    Apelt - Richtlinie 91/439/EWG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine -

  • VGH Bayern, 05.02.2021 - 11 CS 20.2160

    Feststellung der Inlandsungültigkeit einer polnischen Fahrerlaubnis -

  • VGH Baden-Württemberg, 02.02.2009 - 10 S 3323/08

    Ausländische Fahrerlaubnis; Verzicht auf Fahrerlaubnis und Entzug derselben

  • VGH Bayern, 09.07.2009 - 11 CE 09.1425

    Ausländische EU-Fahrerlaubnis

  • OVG Saarland, 23.01.2009 - 1 B 438/08

    Zur Anerkennung von EU-Fahrerlaubnissen im Bundesgebiet

  • VGH Bayern, 28.04.2009 - 11 CS 09.350

    Fehlende Auseinandersetzung der Beschwerdebegründung mit allen tragenden Teilen

  • VGH Bayern, 11.11.2014 - 11 ZB 14.1207

    Inlandsungültigkeit einer tschechischen Fahrerlaubnis; Wohnsitz; im Führerschein

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-260/13

    Aykul - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinien 91/439/EWG und 2006/126/EG -

  • VGH Bayern, 07.05.2009 - 11 CE 09.426

    Ausländische EU-Fahrerlaubnis

  • OVG Rheinland-Pfalz, 18.03.2010 - 10 A 11244/09

    In Tschechien erteilte Fahrerlaubnis in Deutschland anzuerkennen

  • VGH Bayern, 15.05.2009 - 11 CS 09.544

    Eintragung eines deutschen Wohnsitzes in tschechischem Führerschein

  • VGH Bayern, 01.04.2019 - 11 B 18.2100

    Wohnsitzgebot bei tschechischer Fahrerlaubnis

  • VGH Bayern, 03.09.2009 - 11 CS 09.1789

    Ausländische EU-Fahrerlaubnis; Aberkennung des Rechts, von einem tschechischen

  • OLG Karlsruhe, 05.07.2018 - 2 Rv 4 Ss 332/18

    Fahrlässiges Fahren ohne Fahrerlaubnis: Anerkennung eines während der vorläufigen

  • OLG Karlsruhe, 26.03.2009 - 3 Ss 64/08

    Fahren ohne Fahrerlaubnis bei Besitz einer Fahrerlaubnis eines Mitgliedstaats der

  • OVG Saarland, 28.07.2010 - 1 A 185/10

    Notwendigkeit einer Eignungsprüfung bei Vorliegen der Voraussetzungen von FeV §

  • VGH Bayern, 26.03.2009 - 11 CE 09.324

    Eintragung eines deutschen Wohnsitzes im ausländischen Führerschein, der nach

  • EuG, 11.12.2014 - T-102/13

    Heli-Flight / EASA - Zivilluftfahrt - Antrag auf Genehmigung der Flugbedingungen

  • VG Freiburg, 11.02.2009 - 1 K 1711/08

    Entziehung einer ungarischen Fahrerlaubnis

  • VGH Bayern, 21.10.2010 - 11 CE 10.1480

    Begriff des "Studenten" im Sinn von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie

  • VG Bayreuth, 22.02.2010 - B 1 E 10.19

    Eintragung eines Sperrvermerks ohne vorangehenden Bescheiderlass

  • OVG Rheinland-Pfalz, 01.07.2009 - 10 B 10450/09

    Ausländische Fahrerlaubnis und Wohnsitz im Bundesgebiet

  • VG Berlin, 14.04.2015 - 11 L 58.15

    Umdeutung einer Fahrerlaubnisentziehung in die Feststellung des Verbots des

  • VG Berlin, 16.05.2012 - 20 K 88.11

    Teilweise Entziehung der Fahrerlaubnis nach Drogenkonsum

  • OVG Saarland, 02.12.2009 - 1 A 358/09

    Aberkennung des Rechts zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet aufgrund

  • VGH Bayern, 21.12.2016 - 11 B 16.867

    Inlandsgültigkeit einer EU-Fahrerlaubnis

  • VGH Bayern, 12.03.2010 - 11 CE 09.2712

    Einstweilige Feststellungsanordnung der Inlandsgültigkeit einer EU-Fahrerlaubnis

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.11.2016 - C-632/15

    Popescu

  • VGH Bayern, 22.06.2009 - 11 CE 09.965

    Ausländische EU-Fahrerlaubnis

  • VGH Bayern, 26.10.2011 - 11 BV 11.2341

    Anforderungen an den Inhalt einer Berufungsbegründung

  • VG Sigmaringen, 05.10.2009 - 6 K 2270/09

    Fahrerlaubnis; Dritte Führerscheinrichtlinie

  • VGH Bayern, 04.03.2009 - 11 CS 08.1958

    Rechtsschutzbedürfnis

  • VGH Bayern, 05.12.2011 - 11 B 11.2338

    Erwerb einer tschechischen Fahrerlaubnis im Jahr 2005

  • VGH Bayern, 06.04.2009 - 11 CS 08.3394

    Aberkennung des Rechts, von einer tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet

  • EuGH, 06.10.2022 - C-266/21

    HV (Suspension du droit de conduire)

  • VG Braunschweig, 04.03.2009 - 6 A 128/08

    Alkohol; Alkoholmissbrauch; Anerkennung; EU-Fahrerlaubnis; Fahrerlaubnis;

  • VG Regensburg, 03.09.2020 - RO 8 S 20.676

    Feststellung der Inlandsungültigkeit einer polnischen Fahrerlaubnis

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.06.2011 - C-224/10

    Apelt - Richtlinie 91/439/EWG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine -

  • VG Bayreuth, 12.01.2010 - B 1 K 09.469
  • VG Bayreuth, 24.08.2018 - B 1 S 18.815

    Inlandsgültigkeit tschechischer Fahrerlaubnis

  • OVG Bremen, 26.06.2012 - 2 B 95/11

    Nichtanerkennung eines in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ausgestellten

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.01.2012 - 1 S 177.11

    Beschwerde; vorläufiger Rechtsschutz; Fahrerlaubnisentziehung; polnische

  • VG Berlin, 22.11.2018 - 4 L 366.18

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen sofort vollziehbare Entziehung einer polnischen

  • VG Augsburg, 15.03.2011 - Au 7 S 11.203

    Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis auf dem Gebiet

  • VG Augsburg, 13.12.2010 - Au 7 S 10.1809

    Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis auf dem Gebiet

  • VGH Bayern, 25.03.2009 - 11 CE 08.3395

    Eintragung eines deutschen Wohnsitzes im tschechischen Führerschein

  • VG Saarlouis, 14.07.2014 - 6 K 2115/13

    Berechtigung zum Gebrauch eines EU-Führerscheins

  • VGH Bayern, 23.12.2010 - 11 CS 10.2278

    Aberkennung der Inlandsgültigkeit einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis, die nach

  • VG München, 22.12.2009 - M 1 S 09.5288

    Aberkennung des Rechts von einer tschechischen EU-Fahrerlaubnis im Bundesgebiet

  • VG Augsburg, 28.08.2009 - Au 7 K 08.1717

    Notwendigkeit der kumulativen Erfüllung der Nummern 2 und 3 des § 28 Abs. 4 FeV

  • VG Augsburg, 04.05.2009 - Au 7 K 09.2

    Eintragung eines deutschen Wohnsitzes im ausländischen Führerschein, der nach

  • VG Mainz, 22.03.2010 - 3 L 123/10

    Berechtigung des Inhabers einer im Ausland erworbenen Fahrerlaubnis zum Führen

  • VG München, 26.03.2013 - M 1 K 13.161

    Inlandsungültige polnische Fahrerlaubnis

  • VG Ansbach, 15.01.2009 - AN 10 S 08.02122

    Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO unzulässig mangels Anordnung der sofortigen

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2008 - C-1/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,30716
Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2008 - C-1/07 (https://dejure.org/2008,30716)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 17.07.2008 - C-1/07 (https://dejure.org/2008,30716)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 17. Juli 2008 - C-1/07 (https://dejure.org/2008,30716)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • verkehrslexikon.de
  • Europäischer Gerichtshof

    Weber

    Richtlinie 91/439/EWG - Art. 8 Abs. 2 und 4 - Führerschein - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine - Fehlverhalten des Inhabers vor der Erteilung des zweiten Führerscheins - Verfahren zur Prüfung der Eignung - Entzug der Fahrerlaubnis - Verbesserung der Sicherheit ...

  • EU-Kommission PDF

    Weber

    Richtlinie 91/439/EWG - Art. 8 Abs. 2 und 4 - Führerschein - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine - Fehlverhalten des Inhabers vor der Erteilung des zweiten Führerscheins - Verfahren zur Prüfung der Eignung - Entzug der Fahrerlaubnis - Verbesserung der Sicherheit ...

  • EU-Kommission

    Weber

    Richtlinie 91/439/EWG - Art. 8 Abs. 2 und 4 - Führerschein - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine - Fehlverhalten des Inhabers vor der Erteilung des zweiten Führerscheins - Verfahren zur Prüfung der Eignung - Entzug der Fahrerlaubnis - Verbesserung der Sicherheit ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 28.09.2006 - C-340/05

    Kremer - Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie 91/439/EWG -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2008 - C-1/07
    7 - C-340/05.
  • EuGH, 06.04.2006 - C-227/05

    Halbritter - Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2008 - C-1/07
    6 - C-227/05.
  • EuGH, 29.10.1998 - C-230/97

    Awoyemi

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2008 - C-1/07
    8 - Vgl. u. a. Urteil vom 29. Oktober 1998, Awoyemi (C-230/97, Slg. 1998, I-6781, Randnrn.
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