Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2022

Rechtsprechung
   EuGH, 21.03.2023 - C-100/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,5005
EuGH, 21.03.2023 - C-100/21 (https://dejure.org/2023,5005)
EuGH, Entscheidung vom 21.03.2023 - C-100/21 (https://dejure.org/2023,5005)
EuGH, Entscheidung vom 21. März 2023 - C-100/21 (https://dejure.org/2023,5005)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • autokaufrecht.info

    Schadensersatz wegen unzulässiger Abschalteinrichtung - Thermofenster

  • Europäischer Gerichtshof

    Mercedes-Benz Group (Responsabilité des constructeurs de véhicules munis de dispositifs d'invalidation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Genehmigung von Kraftfahrzeugen - Richtlinie 2007/46/EG - Art. 18 Abs. 1 - Art. 26 Abs. 1 - Art. 46 - Verordnung (EG) Nr. 715/2007 - Art. 5 Abs. 2 - Kraftfahrzeuge - Dieselmotor - Schadstoffemissionen - ...

  • IWW
  • rewis.io

    Dieselskandal: Drittschützende Wirkung der Verordnung (EG) Nr. 385/2009 / Verordnung (EG) Nr. 715/2007

  • Betriebs-Berater

    Abgas-Skandal - Schadensersatzanspruch des Käufers eines Kfz mit unzulässiger Abschalteinrichtung gegen Fahrzeughersteller

  • kanzlei.biz

    Jetzt doch Ansprüche wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen?!

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Genehmigung von Kraftfahrzeugen - Richtlinie 2007/46/EG - Art. 18 Abs. 1 - Art. 26 Abs. 1 - Art. 46 - Verordnung (EG) Nr. 715/2007 - Art. 5 Abs. 2 - Kraftfahrzeuge - Dieselmotor - Schadstoffemissionen - ...

Kurzfassungen/Presse (29)

  • Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)

    Umwelt und Verbraucher - Der Käufer eines Kraftfahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung hat gegen den Fahrzeughersteller einen Anspruch auf Schadensersatz, wenn dem Käufer durch diese Abschalteinrichtung ein Schaden entstanden ist

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Bei Schummeldiesel-Fahrzeugen mit unzulässiger Abschalteinrichtung kann auch bei Fahrlässigkeit ein Schadensersatzanspruch gegen Hersteller bestehen - Anrechnung von Nutzungsvorteilen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Dieselfahrzeuge - und die unzulässige Abschaltvorrichtung

  • lto.de (Kurzinformation)

    Autoindustrie im Dieselskandal: Schadensersatz auch bei Fahrlässigkeit

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Dieselskandal: Anspruch auf Schadensersatz auch bei Fahrlässigkeit

  • mdr-recht.de (Kurzinformation)

    Der Käufer eines Kraftfahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung hat gegen den Fahrzeughersteller einen Anspruch auf Schadensersatz

  • computerundrecht.de (Kurzinformation)

    Der Käufer eines Kraftfahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung hat gegen den Fahrzeughersteller einen Anspruch auf Schadensersatz

  • versr.de (Kurzinformation)

    Der Käufer eines Kraftfahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung hat gegen den Fahrzeughersteller einen Anspruch auf Schadensersatz, wenn dem Käufer durch diese Abschalteinrichtung ein Schaden entstanden ist

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Mercedes Abgasskandal neu aufgerollt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Abgasskandal: Schadenersatzanspruch wegen Thermofenster bestätigt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Schadensersatz wegen illegalem Thermofenster

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Dieselskandal - Haftung auch bei Fahrlässigkeit

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Dieselabgasskandal: Haftung für Abschalteinrichtung auch bei bloßer Fahrlässigkeit

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Paukenschlag im Abgasskandal

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Abgasskandal: Haftung der Hersteller erheblich verschärft

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Abgasskandal

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Abgasskandal - Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen erleichtert

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Dieselskandal: Rechte der Autoeigentümer gestärkt!

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Dieselklagen im Abgasskandal erleichtert

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Abgasskandal

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Neue Wendung im Abgasskandal: Chancen auf Schadensersatz erhöht

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Abgasskandal: Hürden für Schadenersatz gesenkt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Dieselklagen erleichtert

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Abschalteinrichtungen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    "Dieselgate" - alles auf Null?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Entschädigung Mercedes Dieselskandal - Schadensersatz für Thermofenster

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Abgasskandal/Thermofenster: Abgassoftware nur ausnahmsweise zulässig

  • anwalt.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Thermofenster im Mercedes-Abgasskandal

  • anwalt.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Diesel-Abgasskandal

Besprechungen u.ä. (4)

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Die private Durchsetzung des Unionsrechts

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Die Vorteilsanrechnung im Dieselskandal: Schadensersatz auch für Dauerläufer?

  • lto.de (Pressekommentar)

    EuGH widerspricht BGH im Dieselskandal: Von wegen eindeutige Rechtslage

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Thermofenster - Unionsrechtliche Regeln für Autohersteller sind drittschützend

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2023, 1111
  • ZIP 2023, 699
  • MDR 2023, 562
  • NVwZ 2023, 819
  • EuZW 2023, 378
  • NZV 2023, 257
 
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Wird zitiert von ... (289)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 14.07.2022 - C-128/20

    GSMB Invest - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Verordnung (EG)

    Auszug aus EuGH, 21.03.2023 - C-100/21
    In Bezug auf ein Thermofenster, das mit dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden vergleichbar war, hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 3 Nr. 10 der Verordnung Nr. 715/2007 in Verbindung mit deren Art. 5 Abs. 1 dahin auszulegen ist, dass eine Einrichtung, die die Einhaltung der in dieser Verordnung vorgesehenen Emissionsgrenzwerte nur gewährleistet, wenn die Außentemperatur zwischen 15° und 33° C liegt und der Fahrbetrieb unterhalb von 1 000 Höhenmetern erfolgt, eine "Abschalteinrichtung" im Sinne dieses Art. 3 Nr. 10 darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 2022, GSMB Invest, C-128/20, EU:C:2022:570, Rn. 47).

    Allerdings ist im Rahmen des Verfahrens nach Art. 267 AEUV, das auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, allein das nationale Gericht für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts des Ausgangsrechtsstreits sowie die Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts zuständig (Urteil vom 14. Juli 2022, GSMB Invest, C-128/20, EU:C:2022:570, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da er eine Ausnahme vom Verbot der Verwendung von Abschalteinrichtungen enthält, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, ist Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 715/2007 eng auszulegen (Urteil vom 14. Juli 2022, GSMB Invest, C-128/20, EU:C:2022:570, Rn. 50).

    Angesichts der Verwendung der Konjunktion "und" in dieser Bestimmung ist diese nämlich dahin auszulegen, dass die darin vorgesehenen Voraussetzungen kumulativ sind (Urteil vom 14. Juli 2022, GSMB Invest, C-128/20, EU:C:2022:570, Rn. 61).

    Daher kann eine Software wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, wenn sie als Abschalteinrichtung einzustufen ist, nur dann ausnahmsweise zulässig sein, wenn nachgewiesen ist, dass diese Einrichtung ausschließlich notwendig ist, um die durch eine Fehlfunktion eines Bauteils des Abgasrückführungssystems verursachten unmittelbaren Risiken für den Motor in Form von Beschädigung oder Unfall zu vermeiden, und diese Risiken derart schwer wiegen, dass sie eine konkrete Gefahr beim Betrieb des mit dieser Einrichtung ausgestatteten Fahrzeugs darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 2022, GSMB Invest, C-128/20, EU:C:2022:570, Rn. 62).

    Doch würde eine Abschalteinrichtung, die unter normalen Betriebsbedingungen den überwiegenden Teil des Jahres funktionieren müsste, damit der Motor vor Beschädigung oder Unfall geschützt und der sichere Betrieb des Fahrzeugs gewährleistet wäre, offensichtlich dem mit dieser Verordnung verfolgten Ziel, von dem diese Bestimmung nur unter ganz besonderen Umständen eine Abweichung zulässt, zuwiderlaufen und zu einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des Grundsatzes der Begrenzung der NOx-Emissionen von Fahrzeugen führen (Urteil vom 14. Juli 2022, GSMB Invest, C-128/20, EU:C:2022:570, Rn. 63).

    Ließe man zu, dass eine solche Abschalteinrichtung unter die in Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 715/2007 vorgesehene Ausnahme fallen könnte, würde dies nämlich dazu führen, dass diese Ausnahme während des überwiegenden Teils eines Jahres unter den im Unionsgebiet herrschenden tatsächlichen Fahrbedingungen anwendbar wäre, so dass der in Art. 5 Abs. 2 Satz 1 dieser Verordnung aufgestellte Grundsatz des Verbots solcher Abschalteinrichtungen in der Praxis weniger häufig zur Anwendung kommen könnte als diese Ausnahme (Urteil vom 14. Juli 2022, GSMB Invest, C-128/20, EU:C:2022:570, Rn. 64 und 65).

    In Bezug auf Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 ist darauf hinzuweisen, dass das mit dieser Verordnung verfolgte Ziel, wie sich aus ihren Erwägungsgründen 1 und 6 ergibt, darin besteht, ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen und zur Verbesserung der Luftqualität und zur Einhaltung der Luftverschmutzungsgrenzwerte insbesondere die Stickstoffoxid (NOx)-Emissionen bei Dieselkraftfahrzeugen zu mindern (Urteil vom 14. Juli 2022, GSMB Invest, C-128/20, EU:C:2022:570, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.07.2022 - C-145/20

    Porsche Inter Auto und Volkswagen - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 21.03.2023 - C-100/21
    Aus den in den Rn. 74 bis 76 des vorliegenden Urteils genannten Bestimmungen ergibt sich zum einen, dass die Fahrzeuge, die in den Geltungsbereich der Rahmenrichtlinie fallen, einer Typgenehmigung bedürfen, und zum anderen, dass diese Typgenehmigung nur erteilt werden kann, wenn der fragliche Fahrzeugtyp den Bestimmungen der Verordnung Nr. 715/2007, insbesondere denen über Emissionen, zu denen Art. 5 dieser Verordnung gehört, entspricht (Urteil vom 14. Juli 2022, Porsche Inter Auto und Volkswagen, C-145/20, EU:C:2022:572, Rn. 52).

    Wenn ein individueller Käufer ein Fahrzeug erwirbt, das zur Serie eines genehmigten Fahrzeugtyps gehört und somit mit einer Übereinstimmungsbescheinigung versehen ist, kann er somit vernünftigerweise erwarten, dass die Verordnung Nr. 715/2007 und insbesondere deren Art. 5 bei diesem Fahrzeug eingehalten werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 2022, Porsche Inter Auto und Volkswagen, C-145/20, EU:C:2022:572, Rn. 54).

    Außerdem ergibt sich aus Art. 13 Abs. 1 Sätze 1 und 3 der Rahmenrichtlinie, dass ein Mitgliedstaat, der die EG-Typgenehmigung erteilt hat, dann, wenn ihn der Hersteller über eine Änderung der Angaben in den Beschreibungsunterlagen unterrichtet, im Benehmen mit dem Hersteller entscheiden kann, dass eine neue EG-Typgenehmigung zu erteilen ist, sofern dies erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 2022, Porsche Inter Auto und Volkswagen, C-145/20, EU:C:2022:572, Rn. 56).

  • EuGH, 17.12.2020 - C-693/18

    Abgasaffäre: Diesel-Thermofenster auf dem Prüfstand des EuGH

    Auszug aus EuGH, 21.03.2023 - C-100/21
    Außerdem sei auf den ersten Blick die in Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 715/2007 vorgesehene Ausnahme nicht auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbar, da nur unmittelbare Beschädigungsrisiken, die zu einer konkreten Gefahr während des Betriebs des Fahrzeugs führten, geeignet seien, die Nutzung einer Abschalteinrichtung zu rechtfertigen (Urteil vom 17. Dezember 2020, CLCV u. a. [Abschalteinrichtung für Dieselmotoren], C-693/18, EU:C:2020:1040, Rn. 114).

    Das in Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 715/2007 vorgesehene Verbot würde ausgehöhlt und jeder praktischen Wirksamkeit beraubt, wenn es zulässig wäre, dass die Hersteller Fahrzeuge allein deshalb mit solchen Abschalteinrichtungen ausstatten, um den Motor vor Verschmutzung und Verschleiß zu schützen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2020, CLCV u. a. [Abschalteinrichtung für Dieselmotoren], C-693/18, EU:C:2020:1040, Rn. 113).

    Art. 5 dieser Verordnung ist nicht nur im Hinblick auf die verschiedenen Bestimmungen dieser Verordnung zu prüfen, sondern auch im Hinblick auf den Regelungsrahmen für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen innerhalb der Union, in den sich die Verordnung einfügt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2020, CLCV u. a. [Abschalteinrichtung für Dieselmotoren], C-693/18, EU:C:2020:1040, Rn. 75).

  • EuGH, 16.11.2021 - C-748/19

    Die in Polen geltende Regelung, nach der der Justizminister, der gleichzeitig

    Auszug aus EuGH, 21.03.2023 - C-100/21
    Hierzu ist festzustellen, dass die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und die Verfahrensordnung keine Möglichkeit für die in Art. 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten vorsehen, eine Stellungnahme zu den Schlussanträgen des Generalanwalts einzureichen (Urteil vom 16. November 2021, Prokuratura Rejonowa w Mi?"sku Mazowieckim u. a., C-748/19 bis C-754/19, EU:C:2021:931, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dass ein Beteiligter nicht mit den Schlussanträgen des Generalanwalts einverstanden ist, kann folglich unabhängig von den darin untersuchten Fragen für sich genommen kein Grund sein, der die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens rechtfertigt (Urteil vom 16. November 2021, Prokuratura Rejonowa w Mi?"sku Mazowieckim u. a., C-748/19 bis C-754/19, EU:C:2021:931, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2021 - C-748/19

    Generalanwalt Bobek: Das Unionsrecht steht der in Polen praktizierten Abordnung

    Auszug aus EuGH, 21.03.2023 - C-100/21
    Hierzu ist festzustellen, dass die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und die Verfahrensordnung keine Möglichkeit für die in Art. 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten vorsehen, eine Stellungnahme zu den Schlussanträgen des Generalanwalts einzureichen (Urteil vom 16. November 2021, Prokuratura Rejonowa w Mi?"sku Mazowieckim u. a., C-748/19 bis C-754/19, EU:C:2021:931, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dass ein Beteiligter nicht mit den Schlussanträgen des Generalanwalts einverstanden ist, kann folglich unabhängig von den darin untersuchten Fragen für sich genommen kein Grund sein, der die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens rechtfertigt (Urteil vom 16. November 2021, Prokuratura Rejonowa w Mi?"sku Mazowieckim u. a., C-748/19 bis C-754/19, EU:C:2021:931, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 24.11.2020 - C-510/19

    Die Staatsanwälte in den Niederlanden sind keine "vollstreckende Justizbehörde"

    Auszug aus EuGH, 21.03.2023 - C-100/21
    Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 24. November 2020, 0penbaar Ministerie [Urkundenfälschung], C-510/19, EU:C:2020:953, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 25.03.2021 - C-501/18

    Balgarska Narodna Banka

    Auszug aus EuGH, 21.03.2023 - C-100/21
    Unter diesem Vorbehalt ist darauf hinzuweisen, dass die nationalen Gerichte befugt sind, dafür Sorge zu tragen, dass der Schutz der unionsrechtlich gewährleisteten Rechte nicht zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Anspruchsberechtigten führt (Urteil vom 25. März 2021, Balgarska Narodna Banka, C-501/18, EU:C:2021:249, Rn. 125).
  • EuGH, 08.11.2022 - C-873/19

    Anerkannte Umweltvereinigungen müssen eine EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge, die

    Auszug aus EuGH, 21.03.2023 - C-100/21
    Das in Art. 5 Abs. 2 Satz 1 dieser Verordnung aufgestellte Verbot der Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, zielt gerade darauf ab, die Emissionen von Schadstoffen zu begrenzen und auf diese Weise zu dem mit dieser Verordnung verfolgten Ziel des Umweltschutzes beizutragen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. November 2022, Deutsche Umwelthilfe [Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen], C-873/19, EU:C:2022:857, Rn. 57).
  • EuGH, 04.10.2018 - C-668/16

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 21.03.2023 - C-100/21
    Des Weiteren sollen die in Art. 46 der Rahmenrichtlinie vorgesehenen Sanktionen neben dem mit diesem Artikel verfolgten Ziel der Schaffung und des Funktionierens eines Binnenmarkts mit fairem Wettbewerb zwischen den Herstellern auch gewährleisten, dass der Käufer eines Fahrzeugs im Besitz einer Übereinstimmungsbescheinigung ist, die es ihm erlaubt, das Fahrzeug gemäß Anhang IX dieser Richtlinie in jedem Mitgliedstaat zuzulassen, ohne zusätzliche technische Unterlagen vorlegen zu müssen (Urteil vom 4. Oktober 2018, Kommission/Deutschland, C-668/16, EU:C:2018:802, Rn. 87).
  • EuGH, 13.12.2018 - C-492/17

    Rittinger u.a. - Der deutsche Rundfunkbeitrag ist mit dem Unionsrecht vereinbar

    Auszug aus EuGH, 21.03.2023 - C-100/21
    Der Gerichtshof habe zwar in seinem Urteil vom 13. Dezember 2018, Rittinger u. a. (C-492/17, EU:C:2018:1019), entschieden, dass die Vorlage eines Einzelrichters ungeachtet der Einhaltung nationaler prozessualer Vorschriften unionsrechtlich zulässig sei.
  • EuGH, 15.07.2021 - C-709/20

    DISC

  • BGH, 26.06.2023 - VIa ZR 335/21

    "Dieselverfahren"; Tatbestandswirkung der Typgenehmigung; unionsrechtliche

    Dieser Zusammenhang liegt den auch vom Gerichtshof der Europäischen Union (Gerichtshof) in seinem Urteil vom 21. März 2023 (C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 83) erwähnten unterschiedlichen Handlungsmöglichkeiten der nationalen Genehmigungsbehörden zugrunde: So kann im Fall der mangelnden Offenbarung einer Abschalteinrichtung die EG-Typgenehmigung, die eine entsprechende Software ohne diesbezügliche Beschreibung nicht umfasst, aufrechterhalten bleiben, und die befasste Behörde kann sich auf die Sicherstellung der Übereinstimmung durch andere, weniger gravierende Maßnahmen als die Aufhebung der EG-Typgenehmigung beschränken.

    Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der Richtlinie 2007/46/EG sind in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 wiederum dahin auszulegen, dass sie neben allgemeinen Rechtsgütern die Einzelinteressen des individuellen Käufers eines Kraftfahrzeugs gegenüber dessen Hersteller schützen, wenn dieses Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ausgestattet ist (EuGH, Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 81, 88).

    Insbesondere lässt sich dem Urteil des Gerichtshofs vom 21. März 2023 (C-100/21, NJW 2023, 1111) nichts entnehmen, was zu einer Abkehr von dieser gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung Anlass gäbe.

    In Bezug auf die Folgen einer unzulässigen Abschalteinrichtung für den Käufer hat der Gerichtshof die den Käufer treffende Unsicherheit hinsichtlich der Möglichkeit, das Fahrzeug anzumelden, zu verkaufen oder in Betrieb zu nehmen, in den Blick genommen und ausgeführt, die Unzulässigkeit der Abschalteinrichtung könne letztlich zu einem Schaden beim Käufer führen (EuGH, Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 84).

    Soweit der Gerichtshof dem Unionsrecht sowohl im Hinblick auf die Festlegung der Sanktionen für Rechtsverstöße durch unzulässige Abschalteinrichtungen und gleichwohl ausgestellte Übereinstimmungsbescheinigungen als auch hinsichtlich der Modalitäten des Schadensersatzes keine weiteren, konkreteren Vorgaben entnommen, sondern lediglich festgehalten hat, dass die vorzusehenden Sanktionen nach Art. 46 der Richtlinie 2007/46/EG und Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssten (EuGH, Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 90) und dass nationale Vorschriften dem Käufer die Erlangung eines angemessenen Schadensersatzes nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürften (EuGH, Urteil vom 21. März 2023, aaO, Rn. 93), ergibt sich daraus kein weiterreichendes, auch das Käuferinteresse nur an der Lösung vom Vertrag umfassendes unionsrechtlich determiniertes Sanktionsgebot.

    aa) Der Gerichtshof hat Art. 3 Nr. 36, Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der Richtlinie 2007/46/EG im Sinne des Schutzes auch der individuellen Interessen des Käufers eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ausgerüsteten Kraftfahrzeugs gegenüber dem Fahrzeughersteller ausgelegt (EuGH, Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 85, 88).

    Er hat dem Unionsrecht auf diesem Weg einen von einer vertraglichen Sonderverbindung unabhängigen Anspruch des Fahrzeugkäufers gegen den Fahrzeughersteller auf Schadensersatz "wegen des Erwerbs" eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs entnommen (EuGH, Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 91).

    Denn der Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 21. März 2023 nicht etwa einen Schadensersatzanspruch des Käufers für den Fall einer unzulässigen Abschalteinrichtung unmittelbar aus dem Unionsrecht abgeleitet, sondern lediglich eine Pflicht der Mitgliedstaaten bejaht, einen entsprechenden Anspruch vorzusehen (EuGH, Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 91).

    c) Auch unter Berücksichtigung des Gebots wirksamer und abschreckender Sanktionen nach Art. 46 der Richtlinie 2007/46/EG und Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 (EuGH, Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 90) stellt der Ersatz des Differenzschadens eine unionsrechtskonforme Haftungsfolge für einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 dar.

    Weil auch im Rahmen des § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zugunsten des Käufers ein Erfahrungssatz streitet, ein Verschulden des Fahrzeugherstellers vermutet wird und ein Differenzschaden im Falle des Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung aus Rechtsgründen nicht verneint werden kann, wird die Erlangung einer angemessen Entschädigung nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 93).

    Denn der Gerichtshof hat festgehalten, dass die vorzusehenden Sanktionen nach Art. 46 der Richtlinie 2007/46/EG und Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen und dass nationale Vorschriften dem Käufer die Erlangung eines angemessenen Schadensersatzes nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (EuGH, Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 90 und 93).

    Der Schutz der unionsrechtlich gewährleisteten Rechte führt nicht zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Anspruchsberechtigten (EuGH, Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 94; vgl. schon BGH, Urteil vom 10. Oktober 2022 - VIa ZR 542/21, VersR 2023, 192 Rn. 22).

  • LG Duisburg, 17.11.2023 - 1 O 237/22
    Auch unter Beachtung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023 (Az. C-100/21) sei die Klage abzuweisen, weil vier wesentliche Tatbestandsvoraussetzungen einer Anspruchsgrundlage nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 6, 27 EG-FGV nicht vorlägen (Seite 5 der Klageerwiderung, Bl. 448 d.A.).

    Der Kläger habe keinen tatsächlichen Schaden im Sinne des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 21. März 2023 (Az. C-100/21) erlitten (Seiten 6 und 32 der Klageerwiderung, Bl. 449 und 475 d.A.).

    Außerdem habe der Gerichtshof der Europäischen Union mit dem Urteil vom 21. März 2023 (Az. C-100/21) auf der Grundlage falscher Prämissen entschieden, weil das vorlegende Gericht zu Unrecht angenommen habe, daß das nationale Haftungsrecht für die effektive Durchsetzung des Rechts der Europäischen Union erforderlich sei, aber das deutsche Recht über die Rechtsfolgen einer unerlaubten Handlung in seiner bisherigen Anwendungspraxis nicht für wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen sorge.

    Das wirtschaftliche Selbstbestimmungsrecht des Erwerbers sei hingegen auch nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023 (Az. C-100/21) nicht vom Schutzbereich der hier infragestehenden Vorschriften umfaßt.

    Zunächst einmal bestehe nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023 (Az. C-100/21), wenn eine unzulässige Abschalteinrichtung entdeckt werde, eine Zweifels- und Unsicherheitssituation, die zwar zu einem Schaden führen könne, aber nicht müsse.

    Aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023 (Az. C-100/21) folge daher insbesondere nicht, daß dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs zustehe.

    Der seinerseits insoweit kreierte Strafschadensersatz sei dem deutschen Recht fremd und auch nicht auf der Grundlage der Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Urteil vom 21. März 2023 (Az. C-100/21) zu fordern (Seiten 7 und 24 f. des Schriftsatzes vom 7. September 2023, Bl. 691 und 708 f. d.A.).

    Ungeachtet dessen hielte sie es allerdings mit Rücksicht darauf, daß etwa in einer Berufungs- oder Revisionsinstanz im vorliegenden Rechtsstreit seitens der zuständigen Rechtsmittelgerichte eine andere Auffassung vertreten werden könnte (vgl. dazu die Ausführungen im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 2023, Az. VIa ZR 335/21) - insbesondere etwa dahin, daß eine Rückfrage allein beim Kraftfahrtbundesamt als der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt genügend angesehen werden könnte - für eine höchst nützliche Information, zu erfahren, ob auch das Recht der Europäischen Union - etwa unter dem Gesichtspunkt des dem Recht der Europäischen Union innewohnenden Effektivitätsgrundsatzes (zu geringe Anforderungen an die erforderliche Sorgfalt, deren Verletzung Voraussetzung eines Schadensersatzanspruchs ist, könnte es dem durch den Erwerb eines nicht den Vorgaben des Unionsrechts genügenden Kraftfahrzeugs Geschädigten übermäßig erschweren, einen angemessenen Ersatz seines dadurch entstandenen Schadens zu erhalten und ihm damit die Durchsetzung seiner ihm durch das Unionsrecht verliehenen Rechte in gegen den Effektivitätsgrundsatz verstoßender Art und Weise übermäßig erschweren, vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023, Az. C-100/21, dort Rn. 93) - Vorgaben enthält, wie der Begriff der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt im hier infragestehenden Zusammenhang unionsrechtskonform auszulegen ist (zur Erteilung nützlicher Informationen durch den Gerichtshof auch zur Auslegung des Rechts der Mitgliedsstaaten vgl. etwa Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 30. Juni 2016, Az. C-178/15, dort Rn. 28).

    Sie wäre in diesem - freilich nur rein theoretisch denkbaren Fall - nach der in dem Urteil vom 21. März 2023, Az. C-100/21, zum Ausdruck gekommenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, wie die Kammer sie verstanden hat, auch gegenüber den Käufern ihrer Fahrzeuge verpflichtet gewesen, bis zu einer Klärung der Rechtslage von dieser letzteren Möglichkeit Gebrauch zu machen.

    Da die Artt. 18 Abs. 1, 26 Abs. 1, 46 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 21. März 2023, Az. C-100/21), wenn die Kammer diese richtig verstanden hat, auch dem individuellen Schutz jedes Käufers eines Kraftfahrzeugs, für das eine - selbstverständlich zutreffende - Übereinstimungsbescheinigung zu erteilen ist, zu dienen bestimmt ist, würde dieser Rechtsverstoß zu einer Schadensersatzpflicht der Beklagten gegenüber dem Kläger nach dem anzuwendenden deutschen Recht führen.

    Für das Eintreten eines Schadens auf Seiten des Klägers in Gestalt der Minderung seines Vermögens wäre in einem solchen Fall nicht mehr Voraussetzung, daß die gesetzwidrige Beschaffenheit seines Fahrzeugs tatsächlich entdeckt und dadurch konkret die Gültigkeit der EG-Typgenehmigung und daran anschließend auch diejenige der Übereinstimmungsbescheinigung in Frage gestellt wird verbunden mit einer Unsicherheit über die Möglichkeit, das Fahrzeug anzumelden, zu verkaufen oder im Betrieb zu nehmen (vgl. zu diesen Dingen Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023, Az. C-100/21, Rn. 84, vgl. ferner auch aaO. Rn. 91).

    Nach dem bisherigen Verständnis der Kammer von der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 21. März 2023, Az. C-100/21) würde ggf. der vorstehend genannte Schaden (Verminderung des Vermögens des Fahrzeugkäufers, hier ggf. des Klägers) auf dem Verstoß der Beklagten gegen die vorstehend genannten dem Schutz des Klägers dienenden gesetzlichen Vorschriften beruhen.

    Da die Kammer jedoch nach durch das Urteil des Gerichtshofs vom 26. Juni 2023 (Az. VIa 335/21) veranlaßter erneuter vertiefter Überprüfung unsicher geworden ist, ob sie die in dem Urteil vom 21. März 2023, Az. C-100/21, zum Ausdruck gekommene Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union die Kammer richtig verstanden hat, bittet sie aus den nachstehend noch im einzelnen dargelegten Gründen mit den Fragen 19. und 20. um Klarstellung, wie die in dem Urteil vom 21. März 2023, Az. C-100/21, zum Ausdruck gekommene Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union verstehen ist.

    Dem vorstehend genannten vom bisherigen Verständnis der Kammer von der in dem Urteil vom 21. März 2023, Az. C-100/21, zum Ausdruck gekommenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgehenden rechtlichen Befund entsprechend ist die Beklagte jedenfalls dem Grunde nach zum Schadensersatz an den Kläger zu verurteilen, wenn sich herausstellt, daß entweder eine unzulässige Schaltung oder Steuerung, die auf dessen Emissionen Auswirkungen hat, in dessen Fahrzeug installiert ist, oder die Abgasemissionen seines Fahrzeugs unter denjenigen Bedingungen, unter denen sie die in der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 festgelegten Grenzwerte für die Abgasemissionen einzuhalten hätten, diese Grenzwerte überschreiten.

    Die Kammer hält es für möglich, daß das Recht der Europäischen Union insbesondere mit Rücksicht auf das Gebot der Effektivität des den Parteien durch das Recht der Europäischen Union verliehenen Schutzes (vgl. Rn. 93 des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023, Az. C-100/21) hierzu Vorgaben enthält.

    Die Kammer hält es je nach Art und Inhalt dieser Voraussetzungen nicht für ausgeschlossen, daß das Recht der Europäischen Union insbesondere mit Rücksicht auf das Gebot der Effektivität des den Parteien durch das Recht der Europäischen Union verliehenen Schutzes (vgl. Rn. 93 des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023, Az. C-100/21) Vorgaben dazu enthält, wer sie im bürgerlichen Rechtsstreit zwischen dem Erwerber eines Fahrzeugs und seinem Hersteller über eine Schadensersatzpflicht des letzteren gegenüber dem ersteren wegen einer angeblich nicht den Anforderungen des Rechts der Europäischen Union genügenden Beschaffenheit des Fahrzeugs darzulegen hat, wen also insoweit die Darlegungslast trifft, insbesondere dann, wenn der Hersteller das Fahrzeug auch an den Käufer verkauft hat.

    Die Kammer hält es für möglich, daß das Recht der Europäischen Union insbesondere mit Rücksicht auf das Gebot der Effektivität des den Parteien durch das Recht der Europäischen Union verliehenen Schutzes (vgl. Rn. 93 des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023, Az. C-100/21) hierzu Vorgaben enthält.

    Die Kammer hält es je nacht Art und Inhalt dieser Voraussetzungen nicht für ausgeschlossen, daß das Recht der Europäischen Union insbesondere mit Rücksicht auf das Gebot der Effektivität des den Parteien durch das Recht der Europäischen Union verliehenen Schutzes (vgl. Rn. 93 des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023, Az. C-100/21) Vorgaben dazu enthält, wer sie im bürgerlichen Rechtsstreit zwischen dem Käufer eines Fahrzeugs und seinem Hersteller über eine Schadensersatzpflicht des letzteren gegenüber dem ersten wegen einer angeblich nicht den Anforderungen des Rechts der Europäischen Union genügenden Beschaffenheit des Fahrzeugs zu beweisen hat, wen also insoweit die Beweislast trifft, insbesondere dann, wenn der Hersteller das Fahrzeug auch an den Käufer verkauft hat.

    Ungeachtet dessen hielte sie es allerdings mit Rücksicht darauf, daß etwa in einer Berufungs- oder Revisionsinstanz im vorliegenden Rechtsstreit seitens der zuständigen Rechtsmittelgerichte eine andere Auffassung vertreten werden könnte (vgl. dazu die Ausführungen im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 2023, Az. VIa ZR 335/21) - insbesondere etwa dahin, daß eine Rückfrage allein beim Kraftfahrtbundesamt als der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt genügend angesehen werden könnte - für eine höchst nützliche Information, zu erfahren, ob auch das Recht der Europäischen Union - etwa unter dem Gesichtspunkt des dem Recht der Europäischen Union innewohnenden Effektivitätsgrundsatzes (zu geringe Anforderungen an die erforderliche Sorgfalt, deren Verletzung Voraussetzung eines Schadensersatzanspruchs ist, könnte es dem durch den Erwerb eines nicht den Vorgaben des Unionsrechts genügenden Kraftfahrzeugs Geschädigten übermäßig erschweren, einen angemessenen Ersatz seines dadurch entstandenen Schadens zu erhalten und ihm damit die Durchsetzung seiner ihm durch das Unionsrecht verliehenen Rechte in gegen den Effektivitätsgrundsatz verstoßender Art und Weise übermäßig erschweren, vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023, Az. C-100/21, dort Rn. 93) - Vorgaben enthält, wie der Begriff der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt im hier infragestehenden Zusammenhang unionsrechtskonform auszulegen ist (zur Erteilung nützlicher Informationen durch den Gerichtshof auch zur Auslegung des Rechts der Mitgliedsstaaten vgl. etwa Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 30. Juni 2016, Az. C-178/15, dort Rn. 28).

    Sollte festzustellen sein, daß die Abgasemissionen des streitigen Fahrzeugs die hierfür nach dem Recht der Europäischen Union geltenden Grenzwerte unter Bedingungen, unter denen diese nicht überschritten werden dürfen, überschreiten, wäre demnach der Kläger durch ein der Beklagten zuzurechnendes zumindest fahrlässig pflichtwidriges Verhalten ihrer Leute - für die Einhaltung der festgesetzten Grenzwerte für die Abgasemissionen ungenügendes Ausrüsten des Fahrzeugs und dessen anschließendes Inverkehrbringen unter Ausstellen einer Übereinstimmungsbescheinigung ohne Offenbarung seiner zur Einhaltung der geltenden Grenzwerte für die Abgasemissionen ungenügenden Ausrüstung - zum Erwerb des nicht den rechtlichen Anforderungen genügenden und damit minderwertigen Fahrzeugs veranlaßt und dadurch geschädigt worden, wofür die Beklagte ihm ausgehend von dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023 (Az. C-100/21), wie die Kammer es jedenfalls bisher verstanden hat, nach §§ 823 Abs. 2, 31 BGB, §§ 6, 27 EG-FGV Schadensersatz zu leisten hätte.

    Dabei wird insbesondere das Gebot der Effektivität des den Parteien durch das Recht der Europäischen Union verliehenen Schutzes eine Rolle spielen (vgl. Rn. 93 des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023, Az. C-100/21).

    Die Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21. März 2023 (Az. C-100/21), dort Rn. 93, geben Anlaß, die insoweit nach dem deutschen Recht vorgesehene Beweislastverteilung auf ihre Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union zu prüfen.

    Dies bedeutet, daß jedenfalls in einer nicht unbeträchtlichen Zahl von Fällen zu befürchten ist, daß die Käufer die ihnen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 21. März 2023, Az. C-100/21) durch Artt. 18 Abs. 1, 26 Abs. 1, 46, 3 Nr. 36 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 gewährleisteten Rechtspositionen tatsächlich nicht wahrnehmen könnten.

    Inwieweit dieser nach deutschem Recht bestehende Befund unter Berücksichtigung des diesem innewohnenden Effektivitätsgrundsatzes mit dem Unionsrecht vereinbar ist, soweit sich aus dem Unionsrecht ergibt, daß dem Käufer eines Fahrzeugs für den Fall, daß es nicht den unionsrechtlichen Vorgaben entspricht, ein Schadensersatzanspruch gegen den Hersteller zustehen muß (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023, Az. C-100/21, dort Rn. 91 und 93), und was insoweit, als dies nicht der Fall ist, auf der Grundlage des dem Unionsrecht innewohnenden Effektivitätsgrundsatzes zu gelten hat, ist eine Frage, zu deren Beantwortung der Gerichtshof der Europäischen Union berufen ist, da ihre Beantwortung nicht unmittelbar auf der Hand liegt, Art. 267 AEUV.

    Der Gerichtshof der Europäischen Union geht folgerichtig auf diese sich im vorliegenden Rechtsstreit stellende spezielle Fragestellung auch in seinem Urteil vom 21. März 2023 (Az. C-100/21) nicht ein.

    Dabei wird insbesondere das Gebot der Effektivität des den Parteien durch das Recht der Europäischen Union verliehenen Schutzes eine Rolle spielen (vgl. Rn. 93 des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023, Az. C-100/21).

    Die Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21. März 2023 (Az. C-100/21), dort Rn. 93, geben Anlaß, die nach dem deutschen Recht vorgesehene Beweislastverteilung im Zusammenhang mit Abschaltvorrichtungen oder aus sonstigen Gründen unzulässigen Schaltungen bzw. Steuerungen auf ihre Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union zu prüfen.

    Dies bedeutet, daß jedenfalls in einer nicht unbeträchtlichen Zahl von Fällen zu befürchten ist, daß die Käufer die ihnen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 21. März 2023, Az. C-100/21) durch Artt. 18 Abs. 1, 26 Abs. 1, 46, 3 Nr. 36 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 gewährleisteten Rechtspositionen tatsächlich nicht wahrnehmen könnten.

    Inwieweit dieser nach deutschem Recht bestehende Befund unter Berücksichtigung des dem Unionsrecht innewohnenden Effektivitätsgrundsatzes mit Artt. 18 Abs. 1, 26 Abs. 1, 46 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 vereinbar ist, soweit sich aus den letzteren Vorschriften ergibt, daß dem Käufer eines Fahrzeugs für den Fall, daß darin eine unzulässige Abschalteinrichtung installiert ist, ein Schadensersatzanspruch gegen den Hersteller zustehen muß (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023, Az. C-100/21, dort Rn. 91 und 93), und was insoweit, als dies nicht der Fall ist, auf der Grundlage des dem Unionsrecht innewohnenden Effektivitätsgrundsatzes zu gelten hat, ist eine unionsrechtliche Frage, zu deren verbindlicher Beantwortung allein der Gerichtshof der Europäischen Union berufen ist, da ihre Beantwortung nicht unmittelbar auf der Hand liegt, Art. 267 AEUV.

    Anlaß zu den in der Entscheidungsformel formulierten Fragen 19. bis 26. geben die Ausführungen des Bundesgerichtshofs in seinen Urteilen vom 26. Juni 2023 (Az. VIa ZR 335/21, VIa ZR 533/21 und VIa ZR 1031/22), die unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023 (Az. C-100/21) ergangen sind.

    Stellt man etwa auf die Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union in Rn. 80 bis 85 seines Urteils vom 21. März 2023 (Az. C-100/21) ab, kommen insoweit mehrere Betrachtungsweisen in Frage, die zu einem unterschiedlichen Inhalt des Schadensersatzanspruchs bei einem Verstoß gegen das Gebot, eine zutreffende, und das Verbot, eine unzutreffende Übereinstimmungsbescheinigung zu erteilen, führen.

    Wenn es in Rn. 89 des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023 (Az. C-100/21) heißt, "Somit geht aus diesen Bestimmungen hervor, dass ein individueller Käufer eines.

    Der Bundesgerichtshof führt dazu aus, die unionsrechtliche Rechtslage sei durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023 (Az. C-100/21) dahin geklärt, daß das Recht der Europäischen Union nicht verlange, den Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Kraftfahrzeugs so zu stellen, als habe er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen, also das Interesse auf Rückabwicklung des Kaufvertrags in den sachlichen Schutzbereich der §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV einzubeziehen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 26. Juni 2023, Az. VIa ZR 335/21, dort Rn. 22).

    Dieser Gesichtspunkt gibt Anlaß zu Zweifeln daran, ob es dem Erwerber eines in Bezug auf seine Abgasemissionen und / oder sein Emissionskontrollsystem nicht den Vorgaben des Rechts der Europäischen Union genügenden Fahrzeugs nicht durch eine Beschränkung seines Anspruchs gegenüber dem Fahrzeughersteller, der schuldhaft gegen die auf der Grundlage der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 erlassenen Bestimmungen der Mitgliedstaaten, insbesondere §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV, verstoßen hat, auf einen Anspruch allein auf betragsmäßige Erstattung der durch den Erwerb des Fahrzeugs entstandenen Minderung seines Vermögens in dem Recht der Europäischen Union widersprechender Art und Weise übermäßig erschwert wird, einen angemessenen Ersatz seines Schadens zu erhalten (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023, Az. C-100/21, dort Rn. 93).

    In diesem Zusammenhang sei an die Ausführungen in Rn. 91 des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023 (Az. C-100/21) erinnert, die als in diese Richtung gehende Andeutungen verstanden werden können.

    Dabei wird insbesondere das Gebot der Effektivität des den Parteien durch das Recht der Europäischen Union verliehenen Schutzes eine Rolle spielen (vgl. Rn. 93 des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023, Az. C-100/21).

    Die Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21. März 2023 (Az. C-100/21), dort Rn. 93, geben Anlaß, die insoweit nach dem deutschen Recht vorgesehene Beweislastverteilung auf ihre Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union zu prüfen.

    Trifft den Fahrzeugerwerber uneingeschränkt die Beweislast, ist ggf. jedenfalls in einer nicht unbeträchtlichen Zahl von Fällen zu befürchten, daß die Fahrzeugerwerber die ihnen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 21. März 2023, Az. C-100/21) durch Artt. 18 Abs. 1, 26 Abs. 1, 46, 3 Nr. 36 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 gewährleisteten Rechtspositionen tatsächlich nicht wahrnehmen könnten.

    Inwieweit dieser nach deutschem Recht etwa bestehende Befund unter Berücksichtigung des dem Unionsrecht innewohnenden Effektivitätsgrundsatzes mit Artt. 18 Abs. 1, 26 Abs. 1, 46 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 vereinbar ist, soweit sich aus den letzteren Vorschriften ergibt, daß dem Käufer eines Fahrzeugs für den Fall, daß darin eine unzulässige Abschalteinrichtung installiert ist, ein Schadensersatzanspruch gegen den Hersteller zustehen muß (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 21. März 2023, Az. C-100/21, dort Rn. 91 und 93), der gegebenenfalls auch auf vollständige Befreiung von den Folgen des Kaufes und Erstattung der mit der Geltendmachung eines entsprechenden Anspruchs angemessenerweise verbundenen Kosten gerichtet ist, und was insoweit, als dies nicht der Fall ist, auf der Grundlage des dem Unionsrecht innewohnenden Effektivitätsgrundsatzes zu gelten hat, ist eine unionsrechtliche Frage, zu deren Beantwortung allein der Gerichtshof der Europäischen Union berufen ist, da ihre Beantwortung nicht unmittelbar auf der Hand liegt, Art. 267 AEUV.

    Mit Rücksicht darauf, daß der Bundesgerichtshof dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2021 (Az. C-100/21) entnimmt, daß das Recht der Europäischen Union für den Fall, daß ein Fahrzeughersteller ein Fahrzeug mit einer, weil das Fahrzeug in Wahrheit nicht allen Rechtsakten der Europäischen Union zum Zeitpunkt seiner Herstellung genügt, unzutreffenden Übereinstimmungsbescheinigung ausgestattet und in Verkehr gebracht hat, gebietet, daß dem Erwerber eines solchen Fahrzeugs ggf. unabhängig vom tatsächlichen Entstehen eines Schadens vorbehaltlich der Anrechnung einer Vorteilsausgleichung ein Mindestschadensersatz in Höhe 5% des Kaufpreises - das wären vorliegend 29.600,- EUR x 5% = 1.480,- EUR - zugesprochen wird, die im vorliegenden Fall ggf. zu erstattenden Anwaltskosten aber diese Höhe nach derzeitigem Sachstand nicht erreichen werden, erachtet es die Kammer als im Sinne des Art. 267 AEUV erforderlich, dem Gerichtshof der Europäischen Union auch die in der Entscheidungsformel niedergelegten Fragen 25. und 26. mit der Bitte um Beantwortung vorzulegen.

  • LG Duisburg, 17.11.2023 - 1 O 257/21
    Wie der Bundesgerichtshof nach Ergehen des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023 (Az. C-100/21) erneut bestätigt habe, sei das wirtschaftliche Selbstbestimmungsrecht nicht vom Schutzzweck der europäischen Bestimmungen umaßt.

    Ungeachtet dessen hielte sie es allerdings mit Rücksicht darauf, daß etwa in einer Berufungs- oder Revisionsinstanz im vorliegenden Rechtsstreit seitens der zuständigen Rechtsmittelgerichte eine andere Auffassung vertreten werden könnte (vgl. dazu die Ausführungen im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 2023, Az. VIa ZR 335/21) - insbesondere etwa dahin, daß eine Rückfrage allein beim Kraftfahrtbundesamt als der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt genügend angesehen werden könnte - für eine höchst nützliche Information, zu erfahren, ob auch das Recht der Europäischen Union - etwa unter dem Gesichtspunkt des dem Recht der Europäischen Union innewohnenden Effektivitätsgrundsatzes (zu geringe Anforderungen an die erforderliche Sorgfalt, deren Verletzung Voraussetzung eines Schadensersatzanspruchs ist, könnte es dem durch den Erwerb eines nicht den Vorgaben des Unionsrechts genügenden Kraftfahrzeugs Geschädigten übermäßig erschweren, einen angemessenen Ersatz seines dadurch entstandenen Schadens zu erhalten und ihm damit die Durchsetzung seiner ihm durch das Unionsrecht verliehenen Rechte in gegen den Effektivitätsgrundsatz verstoßender Art und Weise übermäßig erschweren, vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023, Az. C-100/21, dort Rn. 93) - Vorgaben enthält, wie der Begriff der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt im hier infragestehenden Zusammenhang unionsrechtskonform auszulegen ist (zur Erteilung nützlicher Informationen durch den Gerichtshof auch zur Auslegung des Rechts der Mitgliedsstaaten vgl. etwa Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 30. Juni 2016, Az. C-178/15, dort Rn. 28).

    Sie wäre in diesem - freilich nur rein theoretisch denkbaren Fall - nach der in dem Urteil vom 21. März 2023, Az. C-100/21, zum Ausdruck gekommenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, wie die Kammer sie verstanden hat, auch gegenüber den Käufern ihrer Fahrzeuge verpflichtet gewesen, bis zu einer Klärung der Rechtslage von dieser letzteren Möglichkeit Gebrauch zu machen.

    Da die Artt. 18 Abs. 1, 26 Abs. 1, 46 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 21. März 2023, Az. C-100/21), wenn die Kammer diese richtig verstanden hat, auch dem individuellen Schutz jedes Käufers eines Kraftfahrzeugs, für das eine - selbstverständlich zutreffende - Übereinstimungsbescheinigung zu erteilen ist, zu dienen bestimmt ist, würde der hier in Frage stehende Rechtsverstoß der Beklagten zu einer Schadensersatzpflicht ihrerseits gegenüber dem Kläger nach dem anzuwendenden deutschen Recht führen.

    Für das Eintreten eines Schadens auf Seiten des Klägers in Gestalt der Minderung seines Vermögens wäre in einem solchen Fall nicht mehr Voraussetzung, daß die gesetzwidrige Beschaffenheit seines Fahrzeugs tatsächlich entdeckt und dadurch konkret die Gültigkeit der EG-Typgenehmigung und daran anschließend auch diejenige der Übereinstimmungsbescheinigung in Frage gestellt wird verbunden mit einer Unsicherheit über die Möglichkeit, das Fahrzeug anzumelden, zu verkaufen oder im Betrieb zu nehmen (vgl. zu diesen Dingen Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023, Az. C-100/21, Rn. 84, vgl. ferner auch aaO. Rn. 91).

    Nach dem bisherigen Verständnis der Kammer von der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 21. März 2023, Az. C-100/21) würde ggf. der vorstehend genannte Schaden (Verminderung des Vermögens des Fahrzeugkäufers, hier ggf. des Klägers) auf dem Verstoß der Beklagten gegen die vorstehend genannten dem Schutz des Klägers dienenden gesetzlichen Vorschriften beruhen.

    Da die Kammer jedoch nach durch das Urteil des Gerichtshofs vom 26. Juni 2023 (Az. VIa 335/21) veranlaßter erneuter vertiefter Überprüfung unsicher geworden ist, ob sie die in dem Urteil vom 21. März 2023, Az. C-100/21, zum Ausdruck gekommene Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union die Kammer richtig verstanden hat, bittet sie aus den nachstehend noch im einzelnen dargelegten Gründen mit den Fragen 19., 20. und 21.um Klarstellung, wie die in dem Urteil vom 21. März 2023, Az. C-100/21, zum Ausdruck gekommene Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union verstehen ist.

    Dem vorstehend genannten vom bisherigen Verständnis der Kammer von der in dem Urteil vom 21. März 2023, Az. C-100/21, zum Ausdruck gekommenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgehenden rechtlichen Befund entsprechend ist die Beklagte jedenfalls dem Grunde nach zum Schadensersatz an den Kläger zu verurteilen, wenn sich herausstellt, daß entweder eine unzulässige Schaltung oder Steuerung, die auf dessen Emissionen Auswirkungen hat, in dessen Fahrzeug installiert ist, oder die Abgasemissionen seines Fahrzeugs unter denjenigen Bedingungen, unter denen sie die in der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 festgelegten Grenzwerte für die Abgasemissionen einzuhalten hätten, diese Grenzwerte überschreiten.

    Die Kammer hält es für möglich, daß das Recht der Europäischen Union insbesondere mit Rücksicht auf das Gebot der Effektivität des den Parteien durch das Recht der Europäischen Union verliehenen Schutzes (vgl. Rn. 93 des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023, Az. C-100/21) hierzu Vorgaben enthält.

    Die Kammer hält es je nach Art und Inhalt dieser Voraussetzungen nicht für ausgeschlossen, daß das Recht der Europäischen Union insbesondere mit Rücksicht auf das Gebot der Effektivität des den Parteien durch das Recht der Europäischen Union verliehenen Schutzes (vgl. Rn. 93 des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023, Az. C-100/21) Vorgaben dazu enthält, wer sie im bürgerlichen Rechtsstreit zwischen den Erwerber eines Fahrzeugs und seinem Hersteller über eine Schadensersatzpflicht des letzteren gegenüber dem ersteren wegen einer angeblich nicht den Anforderungen des Rechts der Europäischen Union genügenden Beschaffenheit des Fahrzeugs darzulegen hat, wen also insoweit die Darlegungslast trifft.

    Die Kammer hält es für möglich, daß das Recht der Europäischen Union insbesondere mit Rücksicht auf das Gebot der Effektivität des den Parteien durch das Recht der Europäischen Union verliehenen Schutzes (vgl. Rn. 93 des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023, Az. C-100/21) hierzu Vorgaben enthält.

    Die Kammer hält es je nacht Art und Inhalt dieser Voraussetzungen nicht für ausgeschlossen, daß das Recht der Europäischen Union insbesondere mit Rücksicht auf das Gebot der Effektivität des den Parteien durch das Recht der Europäischen Union verliehenen Schutzes (vgl. Rn. 93 des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023, Az. C-100/21) Vorgaben dazu enthält, wer sie im bürgerlichen Rechtsstreit zwischen dem Käufer eines Fahrzeugs und seinem Hersteller über eine Schadensersatzpflicht des letzteren gegenüber dem ersten wegen einer angeblich nicht den Anforderungen des Rechts der Europäischen Union genügenden Beschaffenheit des Fahrzeugs zu beweisen hat, wen also insoweit die Beweislast trifft.

    Ungeachtet dessen hielte sie es allerdings mit Rücksicht darauf, daß etwa in einer Berufungs- oder Revisionsinstanz im vorliegenden Rechtsstreit seitens der zuständigen Rechtsmittelgerichte eine andere Auffassung vertreten werden könnte (vgl. dazu die Ausführungen im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 2023, Az. VIa ZR 335/21) - insbesondere etwa dahin, daß eine Rückfrage allein beim Kraftfahrtbundesamt als der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt genügend angesehen werden könnte - für eine höchst nützliche Information, zu erfahren, ob auch das Recht der Europäischen Union - etwa unter dem Gesichtspunkt des dem Recht der Europäischen Union innewohnenden Effektivitätsgrundsatzes (zu geringe Anforderungen an die erforderliche Sorgfalt, deren Verletzung Voraussetzung eines Schadensersatzanspruchs ist, könnte es dem durch den Erwerb eines nicht den Vorgaben des Unionsrechts genügenden Kraftfahrzeugs Geschädigten übermäßig erschweren, einen angemessenen Ersatz seines dadurch entstandenen Schadens zu erhalten und ihm damit die Durchsetzung seiner ihm durch das Unionsrecht verliehenen Rechte in gegen den Effektivitätsgrundsatz verstoßender Art und Weise übermäßig erschweren, vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023, Az. C-100/21, dort Rn. 93) - Vorgaben enthält, wie der Begriff der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt im hier infragestehenden Zusammenhang unionsrechtskonform auszulegen ist (zur Erteilung nützlicher Informationen durch den Gerichtshof auch zur Auslegung des Rechts der Mitgliedsstaaten vgl. etwa Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 30. Juni 2016, Az. C-178/15, dort Rn. 28).

    Sollte festzustellen sein, daß die Abgasemissionen des streitigen Fahrzeugs die hierfür nach dem Recht der Europäischen Union geltenden Grenzwerte unter Bedingungen, unter denen diese nicht überschritten werden dürfen, überschreiten, wäre demnach der Kläger durch ein der Beklagten zuzurechnendes zumindest fahrlässig pflichtwidriges Verhalten ihrer Leute - für die Einhaltung der festgesetzten Grenzwerte für die Abgasemissionen ungenügendes Ausrüsten des Fahrzeugs und dessen anschließendes Inverkehrbringen unter Ausstellen einer Übereinstimmungsbescheinigung ohne Offenbarung seiner zur Einhaltung der geltenden Grenzwerte für die Abgasemissionen ungenügenden Ausrüstung - zum Erwerb des nicht den rechtlichen Anforderungen genügenden und damit minderwertigen Fahrzeugs veranlaßt und dadurch geschädigt worden, wofür die Beklagte ihm ausgehend von dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023 (Az. C-100/21), wie die Kammer es jedenfalls bisher verstanden hat, nach §§ 823 Abs. 2, 31 BGB, §§ 6, 27 EG-FGV Schadensersatz zu leisten hätte.

    Dabei wird insbesondere das Gebot der Effektivität des den Parteien durch das Recht der Europäischen Union verliehenen Schutzes eine Rolle spielen (vgl. Rn. 93 des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023, Az. C-100/21).

    Die Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21. März 2023 (Az. C-100/21), dort Rn. 93, geben Anlaß, die insoweit nach dem deutschen Recht vorgesehene Beweislastverteilung auf ihre Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union zu prüfen.

    Dies bedeutet, daß jedenfalls in einer nicht unbeträchtlichen Zahl von Fällen zu befürchten ist, daß die Käufer die ihnen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 21. März 2023, Az. C-100/21) durch Artt. 18 Abs. 1, 26 Abs. 1, 46, 3 Nr. 36 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 gewährleisteten Rechtspositionen tatsächlich nicht wahrnehmen könnten.

    Inwieweit dieser nach deutschem Recht bestehende Befund unter Berücksichtigung des diesem innewohnenden Effektivitätsgrundsatzes mit dem Unionsrecht vereinbar ist, soweit sich aus dem Unionsrecht ergibt, daß dem Käufer eines Fahrzeugs für den Fall, daß es nicht den unionsrechtlichen Vorgaben entspricht, ein Schadensersatzanspruch gegen den Hersteller zustehen muß (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023, Az. C-100/21, dort Rn. 91 und 93), und was insoweit, als dies nicht der Fall ist, auf der Grundlage des dem Unionsrecht innewohnenden Effektivitätsgrundsatzes zu gelten hat, ist eine Frage, zu deren Beantwortung der Gerichtshof der Europäischen Union berufen ist, da ihre Beantwortung nicht unmittelbar auf der Hand liegt, Art. 267 AEUV.

    Der Gerichtshof der Europäischen Union geht folgerichtig auf diese sich im vorliegenden Rechtsstreit stellende spezielle Fragestellung auch in seinem Urteil vom 21. März 2023 (Az. C-100/21) nicht ein.

    Dabei wird insbesondere das Gebot der Effektivität des den Parteien durch das Recht der Europäischen Union verliehenen Schutzes eine Rolle spielen (vgl. Rn. 93 des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023, Az. C-100/21).

    Die Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21. März 2023 (Az. C-100/21), dort Rn. 93, geben Anlaß, die nach dem deutschen Recht vorgesehene Beweislastverteilung im Zusammenhang mit Abschaltvorrichtungen oder aus sonstigen Gründen unzulässigen Schaltungen bzw. Steuerungen auf ihre Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union zu prüfen.

    Dies bedeutet, daß jedenfalls in einer nicht unbeträchtlichen Zahl von Fällen zu befürchten ist, daß die Käufer die ihnen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 21. März 2023, Az. C-100/21) durch Artt. 18 Abs. 1, 26 Abs. 1, 46, 3 Nr. 36 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 gewährleisteten Rechtspositionen tatsächlich nicht wahrnehmen könnten.

    Inwieweit dieser nach deutschem Recht bestehende Befund unter Berücksichtigung des dem Unionsrecht innewohnenden Effektivitätsgrundsatzes mit Artt. 18 Abs. 1, 26 Abs. 1, 46 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 vereinbar ist, soweit sich aus den letzteren Vorschriften ergibt, daß dem Käufer eines Fahrzeugs für den Fall, daß darin eine unzulässige Abschalteinrichtung installiert ist, ein Schadensersatzanspruch gegen den Hersteller zustehen muß (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023, Az. C-100/21, dort Rn. 91 und 93), und was insoweit, als dies nicht der Fall ist, auf der Grundlage des dem Unionsrecht innewohnenden Effektivitätsgrundsatzes zu gelten hat, ist eine unionsrechtliche Frage, zu deren verbindlicher Beantwortung allein der Gerichtshof der Europäischen Union berufen ist, da ihre Beantwortung nicht unmittelbar auf der Hand liegt, Art. 267 AEUV.

    Stellt man etwa auf die Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union in Rn. 80 bis 85 seines Urteils vom 21. März 2023 (Az. C-100/21) ab, kommen insoweit mehrere Betrachtungsweisen in Frage, die zu einem unterschiedlichen Inhalt des Schadensersatzanspruchs bei einem Verstoß gegen das Gebot, eine zutreffende, und das Verbot, eine unzutreffende Übereinstimmungsbescheinigung zu erteilen, führen.

    Wenn es in Rn. 89 des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023 (Az. C-100/21) heißt, "Somit geht aus diesen Bestimmungen hervor, dass ein individueller Käufer eines.

    Der Bundesgerichtshof führt dazu aus, die unionsrechtliche Rechtslage sei durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023 (Az. C-100/21) dahin geklärt, daß das Recht der Europäischen Union nicht verlange, den Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Kraftfahrzeugs so zu stellen, als habe er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen, also das Interesse auf Rückabwicklung des Kaufvertrags in den sachlichen Schutzbereich der §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV einzubeziehen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 26. Juni 2023, Az. VIa ZR 335/21, dort Rn. 22).

    Dieser Gesichtspunkt gibt Anlaß zu Zweifeln daran, ob es dem Erwerber eines in Bezug auf seine Abgasemissionen und / oder sein Emissionskontrollsystem nicht den Vorgaben des Rechts der Europäischen Union genügenden Fahrzeugs nicht durch eine Beschränkung seines Anspruchs gegenüber dem Fahrzeughersteller, der schuldhaft gegen die auf der Grundlage der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 erlassenen Bestimmungen der Mitgliedstaaten, insbesondere §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV, verstoßen hat, auf einen Anspruch allein auf betragsmäßige Erstattung der durch den Erwerb des Fahrzeugs entstandenen Minderung seines Vermögens in dem Recht der Europäischen Union widersprechender Art und Weise übermäßig erschwert wird, einen angemessenen Ersatz seines Schadens zu erhalten (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023, Az. C-100/21, dort Rn. 93).

    In diesem Zusammenhang sei an die Ausführungen in Rn. 91 des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023 (Az. C-100/21) erinnert, die als in diese Richtung gehende Andeutungen verstanden werden können.

    Dabei wird insbesondere das Gebot der Effektivität des den Parteien durch das Recht der Europäischen Union verliehenen Schutzes eine Rolle spielen (vgl. Rn. 93 des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023, Az. C-100/21).

    Die Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21. März 2023 (Az. C-100/21), dort Rn. 93, geben Anlaß, die nach dem deutschen Recht insoweit vorgesehene Beweislastverteilung auf ihre Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union zu prüfen.

    Trifft den Fahrzeugerwerber uneingeschränkt die Beweislast, ist ggf. jedenfalls in einer nicht unbeträchtlichen Zahl von Fällen zu befürchten, daß die Fahrzeugerwerber die ihnen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 21. März 2023, Az. C-100/21) durch Artt. 18 Abs. 1, 26 Abs. 1, 46, 3 Nr. 36 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 gewährleisteten Rechtspositionen tatsächlich nicht wahrnehmen könnten.

    Inwieweit dieser nach deutschem Recht etwa bestehende Befund unter Berücksichtigung des dem Unionsrecht innewohnenden Effektivitätsgrundsatzes mit Artt. 18 Abs. 1, 26 Abs. 1, 46 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 vereinbar ist, soweit sich aus den letzteren Vorschriften ergibt, daß dem Käufer eines Fahrzeugs für den Fall, daß darin eine unzulässige Abschalteinrichtung installiert ist, ein Schadensersatzanspruch gegen den Hersteller zustehen muß (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 21. März 2023, Az. C-100/21, dort Rn. 91 und 93), der gegebenenfalls auch auf vollständige Befreiung von den Folgen des Kaufes und Erstattung der mit der Geltendmachung eines entsprechenden Anspruchs angemessenerweise verbundenen Kosten gerichtet ist, und was insoweit, als dies nicht der Fall ist, auf der Grundlage des dem Unionsrecht innewohnenden Effektivitätsgrundsatzes zu gelten hat, ist eine unionsrechtliche Frage, zu deren Beantwortung allein der Gerichtshof der Europäischen Union berufen ist, da ihre Beantwortung nicht unmittelbar auf der Hand liegt, Art. 267 AEUV.

    Die Kammer erkennt nicht recht, daß eine derartige Beschränkung des Schadensersatzes aufgrund des dem Unionsrecht innewohnenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes stets oder zumindest in bestimmten Fällen geboten wäre; derartiges entnimmt sie insbesondere nicht dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023 (Az. C-100/21).

    Mit Rücksicht darauf, daß der Bundesgerichtshof dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2021 (Az. C-100/21) entnimmt, daß das Recht der Europäischen Union für den Fall, daß ein Fahrzeughersteller ein Fahrzeug mit einer, weil das Fahrzeug in Wahrheit nicht allen Rechtsakten der Europäischen Union zum Zeitpunkt seiner Herstellung genügt, unzutreffenden Übereinstimmungsbescheinigung ausgestattet und in Verkehr gebracht hat, gebietet, daß dem Erwerber eines solchen Fahrzeugs ggf. unabhängig vom tatsächlichen Entstehen eines Schadens vorbehaltlich der Anrechnung einer Vorteilsausgleichung ein Mindestschadensersatz in Höhe 5% des Kaufpreises zugesprochen wird, ein etwaiger Minderwert des streitigen Fahrzeug aber möglicherweise nicht 5% des Kaufpreises erreicht, je nach Beantwortung der in der Entscheidungsformel niedergelegten Fragen 19 ff. dem Kläger seitens der Beklagten auch keine Rechtsanwaltkosten zu erstatten sind, erachtet es die Kammer als im Sinne des Art. 267 AEUV erforderlich, dem Gerichtshof der Europäischen Union auch die in der Entscheidungsformel niedergelegten Fragen 28. und 29. mit der Bitte um Beantwortung vorzulegen.

  • LG Duisburg, 19.12.2023 - 1 O 318/22
    Ungeachtet dessen hielte sie es allerdings mit Rücksicht darauf, daß etwa in einer Berufungs- oder Revisionsinstanz im vorliegenden Rechtsstreit seitens der zuständigen Rechtsmittelgerichte eine andere Auffassung vertreten werden könnte (vgl. dazu die Ausführungen im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 2023, Az. VIa ZR 335/21) - insbesondere etwa dahin, daß eine Rückfrage allein beim Kraftfahrtbundesamt als der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt genügend angesehen werden könnte - für eine höchst nützliche Information, zu erfahren, ob auch das Recht der Europäischen Union - etwa unter dem Gesichtspunkt des dem Recht der Europäischen Union innewohnenden Effektivitätsgrundsatzes (zu geringe Anforderungen an die erforderliche Sorgfalt, deren Verletzung Voraussetzung eines Schadensersatzanspruchs ist, könnte es dem durch den Erwerb eines nicht den Vorgaben des Unionsrechts genügenden Kraftfahrzeugs Geschädigten übermäßig erschweren, einen angemessenen Ersatz seines dadurch entstandenen Schadens zu erhalten und ihm damit die Durchsetzung seiner ihm durch das Unionsrecht verliehenen Rechte in gegen den Effektivitätsgrundsatz verstoßender Art und Weise übermäßig erschweren, vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023, Az. C-100/21, dort Rn. 93) - Vorgaben enthält, wie der Begriff der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt im hier infragestehenden Zusammenhang unionsrechtskonform auszulegen ist (zur Erteilung nützlicher Informationen durch den Gerichtshof auch zur Auslegung des Rechts der Mitgliedsstaaten vgl. etwa Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 30. Juni 2016, Az. C-178/15, dort Rn. 28).

    Sie wäre in diesem - freilich nur rein theoretisch denkbaren Fall - nach der in dem Urteil vom 21. März 2023, Az. C-100/21, zum Ausdruck gekommenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, wie die Kammer sie verstanden hat, auch gegenüber den Käufern ihrer Fahrzeuge verpflichtet gewesen, bis zu einer Klärung der Rechtslage von dieser letzteren Möglichkeit Gebrauch zu machen.

    Da die Artt. 18 Abs. 1, 26 Abs. 1, 46 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 21. März 2023, Az. C-100/21), wenn die Kammer diese richtig verstanden hat, auch dem individuellen Schutz jedes Käufers eines Kraftfahrzeugs, für das eine - selbstverständlich zutreffende - Übereinstimungsbescheinigung zu erteilen ist, zu dienen bestimmt ist, würde der hier in Frage stehende Rechtsverstoß der Beklagten zu einer Schadensersatzpflicht ihrerseits gegenüber dem Kläger nach dem anzuwendenden deutschen Recht führen.

    Für das Eintreten eines Schadens auf Seiten des Klägers in Gestalt der Minderung seines Vermögens wäre in einem solchen Fall nicht mehr Voraussetzung, daß die gesetzwidrige Beschaffenheit seines Fahrzeugs tatsächlich entdeckt und dadurch konkret die Gültigkeit der EG-Typgenehmigung und daran anschließend auch diejenige der Übereinstimmungsbescheinigung in Frage gestellt wird verbunden mit einer Unsicherheit über die Möglichkeit, das Fahrzeug anzumelden, zu verkaufen oder im Betrieb zu nehmen (vgl. zu diesen Dingen Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023, Az. C-100/21, Rn. 84, vgl. ferner auch aaO. Rn. 91).

    Nach dem bisherigen Verständnis der Kammer von der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 21. März 2023, Az. C-100/21) würde ggf. der vorstehend genannte Schaden (Verminderung des Vermögens des Fahrzeugkäufers, hier ggf. des Klägers) auf dem Verstoß der Beklagten gegen die vorstehend genannten dem Schutz des Klägers dienenden gesetzlichen Vorschriften beruhen.

    Da die Kammer jedoch nach durch das Urteil des Gerichtshofs vom 26. Juni 2023 (Az. VIa 335/21) veranlaßter erneuter vertiefter Überprüfung unsicher geworden ist, ob sie die in dem Urteil vom 21. März 2023, Az. C-100/21, zum Ausdruck gekommene Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union die Kammer richtig verstanden hat, bittet sie aus den nachstehend noch im einzelnen dargelegten Gründen mit den Fragen 19., 20. und 21.um Klarstellung, wie die in dem Urteil vom 21. März 2023, Az. C-100/21, zum Ausdruck gekommene Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union verstehen ist.

    Dem vorstehend genannten vom bisherigen Verständnis der Kammer von der in dem Urteil vom 21. März 2023, Az. C-100/21, zum Ausdruck gekommenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgehenden rechtlichen Befund entsprechend ist die Beklagte jedenfalls dem Grunde nach zum Schadensersatz an den Kläger zu verurteilen, wenn seitens der Kammer festzustellen ist, daß entweder eine unzulässige Schaltung oder Steuerung, die auf dessen Emissionen Auswirkungen hat, in dessen Fahrzeug installiert ist, oder die Abgasemissionen seines Fahrzeugs unter denjenigen Bedingungen, unter denen sie die in der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 festgelegten Grenzwerte für die Abgasemissionen einzuhalten hätten, diese Grenzwerte überschreiten.

    Die Kammer hält es für möglich, daß das Recht der Europäischen Union insbesondere mit Rücksicht auf das Gebot der Effektivität des den Parteien durch das Recht der Europäischen Union verliehenen Schutzes (vgl. Rn. 93 des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023, Az. C-100/21) hierzu Vorgaben enthält.

    Die Kammer hält es je nach Art und Inhalt dieser Voraussetzungen nicht für ausgeschlossen, daß das Recht der Europäischen Union insbesondere mit Rücksicht auf das Gebot der Effektivität des den Parteien durch das Recht der Europäischen Union verliehenen Schutzes (vgl. Rn. 93 des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023, Az. C-100/21) Vorgaben dazu enthält, wer sie im bürgerlichen Rechtsstreit zwischen den Erwerber eines Fahrzeugs und seinem Hersteller über eine Schadensersatzpflicht des letzteren gegenüber dem ersteren wegen einer angeblich nicht den Anforderungen des Rechts der Europäischen Union genügenden Beschaffenheit des Fahrzeugs darzulegen hat, wen also insoweit die Darlegungslast trifft.

    Die Kammer hält es für möglich, daß das Recht der Europäischen Union insbesondere mit Rücksicht auf das Gebot der Effektivität des den Parteien durch das Recht der Europäischen Union verliehenen Schutzes (vgl. Rn. 93 des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023, Az. C-100/21) hierzu Vorgaben enthält.

    Die Kammer hält es je nacht Art und Inhalt dieser Voraussetzungen nicht für ausgeschlossen, daß das Recht der Europäischen Union insbesondere mit Rücksicht auf das Gebot der Effektivität des den Parteien durch das Recht der Europäischen Union verliehenen Schutzes (vgl. Rn. 93 des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023, Az. C-100/21) Vorgaben dazu enthält, wer sie im bürgerlichen Rechtsstreit zwischen dem Käufer eines Fahrzeugs und seinem Hersteller über eine Schadensersatzpflicht des letzteren gegenüber dem ersten wegen einer angeblich nicht den Anforderungen des Rechts der Europäischen Union genügenden Beschaffenheit des Fahrzeugs zu beweisen hat, wen also insoweit die Beweislast trifft.

    Ungeachtet dessen hielte sie es allerdings mit Rücksicht darauf, daß etwa in einer Berufungs- oder Revisionsinstanz im vorliegenden Rechtsstreit seitens der zuständigen Rechtsmittelgerichte eine andere Auffassung vertreten werden könnte (vgl. dazu die Ausführungen im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 2023, Az. VIa ZR 335/21) - insbesondere etwa dahin, daß eine Rückfrage allein beim Kraftfahrtbundesamt als der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt genügend angesehen werden könnte - für eine höchst nützliche Information, zu erfahren, ob auch das Recht der Europäischen Union - etwa unter dem Gesichtspunkt des dem Recht der Europäischen Union innewohnenden Effektivitätsgrundsatzes (zu geringe Anforderungen an die erforderliche Sorgfalt, deren Verletzung Voraussetzung eines Schadensersatzanspruchs ist, könnte es dem durch den Erwerb eines nicht den Vorgaben des Unionsrechts genügenden Kraftfahrzeugs Geschädigten übermäßig erschweren, einen angemessenen Ersatz seines dadurch entstandenen Schadens zu erhalten und ihm damit die Durchsetzung seiner ihm durch das Unionsrecht verliehenen Rechte in gegen den Effektivitätsgrundsatz verstoßender Art und Weise übermäßig erschweren, vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023, Az. C-100/21, dort Rn. 93) - Vorgaben enthält, wie der Begriff der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt im hier infragestehenden Zusammenhang unionsrechtskonform auszulegen ist (zur Erteilung nützlicher Informationen durch den Gerichtshof auch zur Auslegung des Rechts der Mitgliedsstaaten vgl. etwa Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 30. Juni 2016, Az. C-178/15, dort Rn. 28).

    Sollte festzustellen sein, daß die Abgasemissionen des streitigen Fahrzeugs die hierfür nach dem Recht der Europäischen Union geltenden Grenzwerte unter Bedingungen, unter denen diese nicht überschritten werden dürfen, überschreiten, wäre demnach der Kläger durch ein der Beklagten zuzurechnendes zumindest fahrlässig pflichtwidriges Verhalten ihrer Leute - für die Einhaltung der festgesetzten Grenzwerte für die Abgasemissionen ungenügendes Ausrüsten des Fahrzeugs und dessen anschließendes Inverkehrbringen unter Ausstellen einer Übereinstimmungsbescheinigung ohne Offenbarung seiner zur Einhaltung der geltenden Grenzwerte für die Abgasemissionen ungenügenden Ausrüstung - zum Erwerb des nicht den rechtlichen Anforderungen genügenden und damit minderwertigen Fahrzeugs veranlaßt und dadurch geschädigt worden, wofür die Beklagte ihm ausgehend von dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023 (Az. C-100/21), wie die Kammer es jedenfalls bisher verstanden hat, nach §§ 823 Abs. 2, 31 BGB, §§ 6, 27 EG-FGV Schadensersatz zu leisten hätte.

    Dabei wird insbesondere das Gebot der Effektivität des den Parteien durch das Recht der Europäischen Union verliehenen Schutzes eine Rolle spielen (vgl. Rn. 93 des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023, Az. C-100/21).

    Die Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21. März 2023 (Az. C-100/21), dort Rn. 93, geben Anlaß, die insoweit nach dem deutschen Recht vorgesehene Beweislastverteilung auf ihre Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union zu prüfen.

    Dies bedeutet, daß jedenfalls in einer nicht unbeträchtlichen Zahl von Fällen zu befürchten ist, daß die Käufer die ihnen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 21. März 2023, Az. C-100/21) durch Artt. 18 Abs. 1, 26 Abs. 1, 46, 3 Nr. 36 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 gewährleisteten Rechtspositionen tatsächlich nicht wahrnehmen könnten.

    Inwieweit dieser nach deutschem Recht bestehende Befund unter Berücksichtigung des diesem innewohnenden Effektivitätsgrundsatzes mit dem Unionsrecht vereinbar ist, soweit sich aus dem Unionsrecht ergibt, daß dem Käufer eines Fahrzeugs für den Fall, daß es nicht den unionsrechtlichen Vorgaben entspricht, ein Schadensersatzanspruch gegen den Hersteller zustehen muß (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023, Az. C-100/21, dort Rn. 91 und 93), und was insoweit, als dies nicht der Fall ist, auf der Grundlage des dem Unionsrecht innewohnenden Effektivitätsgrundsatzes zu gelten hat, ist eine Frage, zu deren Beantwortung der Gerichtshof der Europäischen Union berufen ist, da ihre Beantwortung nicht unmittelbar auf der Hand liegt, Art. 267 AEUV.

    Der Gerichtshof der Europäischen Union geht folgerichtig auf diese sich im vorliegenden Rechtsstreit stellende spezielle Fragestellung auch in seinem Urteil vom 21. März 2023 (Az. C-100/21) nicht ein.

    Dabei wird insbesondere das Gebot der Effektivität des den Parteien durch das Recht der Europäischen Union verliehenen Schutzes eine Rolle spielen (vgl. Rn. 93 des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023, Az. C-100/21).

    Die Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21. März 2023 (Az. C-100/21), dort Rn. 93, geben Anlaß, die nach dem deutschen Recht vorgesehene Beweislastverteilung im Zusammenhang mit Abschaltvorrichtungen oder aus sonstigen Gründen unzulässigen Schaltungen bzw. Steuerungen auf ihre Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union zu prüfen.

    Dies bedeutet, daß jedenfalls in einer nicht unbeträchtlichen Zahl von Fällen zu befürchten ist, daß die Käufer die ihnen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 21. März 2023, Az. C-100/21) durch Artt. 18 Abs. 1, 26 Abs. 1, 46, 3 Nr. 36 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 gewährleisteten Rechtspositionen tatsächlich nicht wahrnehmen könnten.

    Inwieweit dieser nach deutschem Recht bestehende Befund unter Berücksichtigung des dem Unionsrecht innewohnenden Effektivitätsgrundsatzes mit Artt. 18 Abs. 1, 26 Abs. 1, 46 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 vereinbar ist, soweit sich aus den letzteren Vorschriften ergibt, daß dem Käufer eines Fahrzeugs für den Fall, daß darin eine unzulässige Abschalteinrichtung installiert ist, ein Schadensersatzanspruch gegen den Hersteller zustehen muß (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023, Az. C-100/21, dort Rn. 91 und 93), und was insoweit, als dies nicht der Fall ist, auf der Grundlage des dem Unionsrecht innewohnenden Effektivitätsgrundsatzes zu gelten hat, ist eine unionsrechtliche Frage, zu deren verbindlicher Beantwortung allein der Gerichtshof der Europäischen Union berufen ist, da ihre Beantwortung nicht unmittelbar auf der Hand liegt, Art. 267 AEUV.

    Stellt man etwa auf die Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union in Rn. 80 bis 85 seines Urteils vom 21. März 2023 (Az. C-100/21) ab, kommen insoweit mehrere Betrachtungsweisen in Frage, die zu einem unterschiedlichen Inhalt des Schadensersatzanspruchs bei einem Verstoß gegen das Gebot, eine zutreffende, und das Verbot, eine unzutreffende Übereinstimmungsbescheinigung zu erteilen, führen.

    Wenn es in Rn. 89 des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023 (Az. C-100/21) heißt, "Somit geht aus diesen Bestimmungen hervor, dass ein individueller Käufer eines.

    Der Bundesgerichtshof führt dazu aus, die unionsrechtliche Rechtslage sei durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023 (Az. C-100/21) dahin geklärt, daß das Recht der Europäischen Union nicht verlange, den Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Kraftfahrzeugs so zu stellen, als habe er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen, also das Interesse auf Rückabwicklung des Kaufvertrags in den sachlichen Schutzbereich der §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV einzubeziehen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 26. Juni 2023, Az. VIa ZR 335/21, dort Rn. 22).

    Dieser Gesichtspunkt gibt Anlaß zu Zweifeln daran, ob es dem Erwerber eines in Bezug auf seine Abgasemissionen und / oder sein Emissionskontrollsystem nicht den Vorgaben des Rechts der Europäischen Union genügenden Fahrzeugs nicht durch eine Beschränkung seines Anspruchs gegenüber dem Fahrzeughersteller, der schuldhaft gegen die auf der Grundlage der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 erlassenen Bestimmungen der Mitgliedstaaten, insbesondere §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV, verstoßen hat, auf einen Anspruch allein auf betragsmäßige Erstattung der durch den Erwerb des Fahrzeugs entstandenen Minderung seines Vermögens in dem Recht der Europäischen Union widersprechender Art und Weise übermäßig erschwert wird, einen angemessenen Ersatz seines Schadens zu erhalten (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023, Az. C-100/21, dort Rn. 93).

    In diesem Zusammenhang sei an die Ausführungen in Rn. 91 des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023 (Az. C-100/21) erinnert, die als in diese Richtung gehende Andeutungen verstanden werden können.

    Dabei wird insbesondere das Gebot der Effektivität des den Parteien durch das Recht der Europäischen Union verliehenen Schutzes eine Rolle spielen (vgl. Rn. 93 des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023, Az. C-100/21).

    Die Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21. März 2023 (Az. C-100/21), dort Rn. 93, geben Anlaß, die nach dem deutschen Recht insoweit vorgesehene Beweislastverteilung auf ihre Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union zu prüfen.

    Trifft den Fahrzeugerwerber uneingeschränkt die Beweislast, ist ggf. jedenfalls in einer nicht unbeträchtlichen Zahl von Fällen zu befürchten, daß die Fahrzeugerwerber die ihnen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 21. März 2023, Az. C-100/21) durch Artt. 18 Abs. 1, 26 Abs. 1, 46, 3 Nr. 36 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 gewährleisteten Rechtspositionen tatsächlich nicht wahrnehmen könnten.

    Inwieweit dieser nach deutschem Recht etwa bestehende Befund unter Berücksichtigung des dem Unionsrecht innewohnenden Effektivitätsgrundsatzes mit Artt. 18 Abs. 1, 26 Abs. 1, 46 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 vereinbar ist, soweit sich aus den letzteren Vorschriften ergibt, daß dem Käufer eines Fahrzeugs für den Fall, daß darin eine unzulässige Abschalteinrichtung installiert ist, ein Schadensersatzanspruch gegen den Hersteller zustehen muß (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 21. März 2023, Az. C-100/21, dort Rn. 91 und 93), der gegebenenfalls auch auf vollständige Befreiung von den Folgen des Kaufes und Erstattung der mit der Geltendmachung eines entsprechenden Anspruchs angemessenerweise verbundenen Kosten gerichtet ist, und was insoweit, als dies nicht der Fall ist, auf der Grundlage des dem Unionsrecht innewohnenden Effektivitätsgrundsatzes zu gelten hat, ist eine unionsrechtliche Frage, zu deren Beantwortung allein der Gerichtshof der Europäischen Union berufen ist, da ihre Beantwortung nicht unmittelbar auf der Hand liegt, Art. 267 AEUV.

  • EuGH, 21.12.2023 - C-38/21

    BMW Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Leasingvertrag

    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 21. März 2023, Mercedes-Benz Group [Haftung der Hersteller von Fahrzeugen mit Abschalteinrichtungen], C-100/21, EU:C:2023:229, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 21. März 2023, Mercedes-Benz Group [Haftung der Hersteller von Fahrzeugen mit Abschalteinrichtungen], C-100/21, EU:C:2023:229, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • OLG Karlsruhe, 13.12.2023 - 6 U 198/20
    Einen solchen Anspruch verlangt auch das Unionsrecht nicht, wie mittlerweile auch der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 - Mercedes-Benz Group) zu entnehmen ist.

    Danach sind die Vorschriften in Art. 3 Nr. 36, Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 RL 2007/46/EG im Sinn des Schutzes auch der individuellen Interessen des Käufers eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinn von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO 715/2007 ausgerüsteten Kraftfahrzeugs gegenüber dem Fahrzeughersteller auszulegen (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, ZIP 2023, 1421 Rn. 29, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; vgl. EuGH, Urteil vom 21. März 2023 C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 85, 88).

    Denn nach dem Gesamtzusammenhang des unionsrechtlichen Regelungsgefüges, namentlich der Richtlinie 2007/46/EG, das diesen nationalen Bestimmungen zugrunde liegt, soll der Käufer beim Erwerb eines Kraftfahrzeugs, das zur Serie eines genehmigten Typs gehört und mit einer Übereinstimmungsbescheinigung versehen ist, vernünftigerweise erwarten können, dass die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und insbesondere deren Art. 5 eingehalten werden (EuGH, Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 81 - Mercedes-Benz Group).

    Infolgedessen ergibt sich aus den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie eine unmittelbare Verbindung zwischen dem Fahrzeughersteller und dem Käufer, mit der letzterem gewährleistet wird, dass das Kraftfahrzeug mit den maßgebenden Bestimmungen des Unionsrechts übereinstimmt (EuGH, Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 82 - Mercedes-Benz Group).

    Dieser hat sich bisher lediglich zu solchen Einrichtungen geäußert (aufgrund der Vorlagefragen äußern können und müssen) und diese als Abschalteinrichtungen qualifiziert, welche die Einhaltung der in der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 vorgesehenen Emissionsgrenzwerte nur gewährleisten, wenn die Aktivierungsbedingungen der betreffenden emissionsbegrenzenden (im Sinn der Terminologie des Bundesgerichtshofs "unveränderten") Funktion erfüllt waren (siehe EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-693/18, NJW 2021, 1216 Rn. 93, 99, 115 - CLCV; Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 25, 30, 34, 42, 47, 48, 70 - GSMB Invest; Urteil vom 14. Juli 2022 - C-134/20, EuZW 2022, 1073 Rn. 22, 24, 41, 49, 54, 62, 82 - Volkswagen; Urteil vom 14. Juli 2022 - C-145/20, RIW 2022, 604 Rn. 59, 81, 95 - Porsche Inter Auto und Volkswagen; Urteil vom 8. November 2022 - C-873/19, NJW 2022, 3769 Rn. 25, 85 - Deutsche Umwelthilfe; Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 58 - Mercedes-Benz Group).

    Sie ist eng auszulegen (EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-693/18, NJW 2021, 1216 Rn. 112 - CLCV; Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 50 - GSMB Invest; Urteil vom 8. November 2022 - C-873/19, NJW 2022, 3769 Rn. 87 mwN - Deutsche Umwelthilfe; Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 61 - Mercedes-Benz Group; vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, ZIP 2023, 1421 Rn. 60, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Die genannten Voraussetzungen sind kumulativ (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 61 - GSMB Invest; Urteil vom 8. November 2022 - C-873/19, NJW 2022, 3769 Rn. 88 mwN - Deutsche Umwelthilfe; Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 62 - Mercedes-Benz Group).

    Zu ihrer Rechtfertigung genügt es nicht, wenn die Einrichtung dazu beiträgt, den Verschleiß oder die Verschmutzung des Motors zu verhindern, die im Prinzip vorhersehbar und der normalen Funktionsweise des Fahrzeugs inhärent und somit weder "Beschädigung" noch "Unfall" im Sinn der genannten Bestimmung sind (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-693/18, NJW 2021, 1216 Rn. 110, 113, 115 - CLCV; EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 53 ff - GSMB Invest; siehe EuGH, Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 63 - Mercedes-Benz Group).

    Nur unmittelbare Beschädigungsrisiken, die zu einer konkreten Gefahr während des Betriebs des Fahrzeugs führen, sind geeignet, die Nutzung einer Abschalteinrichtung zu rechtfertigen (EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-693/18, NJW 2021, 1216 Rn. 113 f - CLCV; Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 56, 70 - GSMB Invest; siehe EuGH, NJW 2022, 3769 Rn. 89 - Deutsche Umwelthilfe; Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 64 - Mercedes-Benz Group).

    Mit der Begründung, dass sie zur Schonung solcher zum Abgasrückführungssystem gehörender Anbauteile beiträgt, kann eine Abschalteinrichtung - wie insbesondere die hier in Rede stehende temperaturabhängige Reduzierung der Abgasrückführungsrate - nach alledem nur dann ausnahmsweise zulässig sein, wenn nachgewiesen ist, dass diese Einrichtung ausschließlich notwendig ist, um die durch eine Fehlfunktion eines Bauteils des Abgasrückführungssystems verursachten unmittelbaren Risiken für den Motor in Form von Beschädigung oder Unfall zu vermeiden, Risiken, die so schwer wiegen, dass sie eine konkrete Gefahr beim Betrieb des mit dieser Einrichtung ausgestatteten Fahrzeugs darstellen (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 62, 70 - GSMB Invest; Urteil vom 8. November 2022 - C-873/19, NJW 2022, 3769 Rn. 89 mwN - Deutsche Umwelthilfe; Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 64 - Mercedes-Benz Group).

    Abgesehen von alledem entnimmt der Gerichtshof der Europäischen Union dem Ziel der Verordnung einen ungeschriebenen Ausschlussgrund für die Anwendung der Ausnahme in Art. 5 Abs. 2 Buchst. a VO 715/2007/EG; eine Abschalteinrichtung, die unter normalen Betriebsbedingungen den überwiegenden Teil des Jahres funktionieren müsste, damit der Motor vor Beschädigung oder Unfall geschützt ist und der sichere Betrieb des Fahrzeugs gewährleistet ist, kann darunter jedenfalls nicht fallen (EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 63 ff, 70 - GSMB Invest; NJW 2022, 3769 Rn. 90 f mwN - Deutsche Umwelthilfe; Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 65 f - Mercedes-Benz Group).

    Der Bundesgerichtshof (aaO Rn. 29) entnimmt der Rechtsprechung des Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 81 f - Mercedes-Benz Group), dass der Käufer beim Erwerb eines Kraftfahrzeugs, das zur Serie eines genehmigten Typs gehört und mit einer Übereinstimmungsbescheinigung versehen ist, vernünftigerweise erwarten könne, dass die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und insbesondere deren Art. 5 eingehalten würden, so dass sich aus den vorgenannten Bestimmungen der Richtlinie eine unmittelbare Verbindung zwischen dem Fahrzeughersteller und dem Käufer ergebe, mit der letzterem gewährleistet werde, dass das Kraftfahrzeug mit den maßgebenden Bestimmungen des Unionsrechts übereinstimme.

    Dies rechtfertigt nach dem Verständnis des Bundesgerichtshofs (aaO Rn. 30 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 91 f - Mercedes-Benz Group) aber einen von einer vertraglichen Sonderverbindung gerade unabhängigen Anspruch des Fahrzeugkäufers gegen den Fahrzeughersteller auf Schadensersatz "wegen des Erwerbs" eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs.

  • OLG Karlsruhe, 13.12.2023 - 6 U 233/21
    Einen solchen Anspruch verlangt auch das Unionsrecht nicht, wie mittlerweile auch der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 - Mercedes-Benz Group) zu entnehmen ist.

    Danach sind die Vorschriften in Art. 3 Nr. 36, Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 RL 2007/46/EG im Sinn des Schutzes auch der individuellen Interessen des Käufers eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinn von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO 715/2007 ausgerüsteten Kraftfahrzeugs gegenüber dem Fahrzeughersteller auszulegen (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, ZIP 2023, 1421 Rn. 29, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; vgl. EuGH, Urteil vom 21. März 2023 C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 85, 88).

    Denn nach dem Gesamtzusammenhang des unionsrechtlichen Regelungsgefüges, namentlich der Richtlinie 2007/46/EG, das diesen nationalen Bestimmungen zugrunde liegt, soll der Käufer beim Erwerb eines Kraftfahrzeugs, das zur Serie eines genehmigten Typs gehört und mit einer Übereinstimmungsbescheinigung versehen ist, vernünftigerweise erwarten können, dass die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und insbesondere deren Art. 5 eingehalten werden (EuGH, Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 81 - Mercedes-Benz Group).

    Infolgedessen ergibt sich aus den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie eine unmittelbare Verbindung zwischen dem Fahrzeughersteller und dem Käufer, mit der letzterem gewährleistet wird, dass das Kraftfahrzeug mit den maßgebenden Bestimmungen des Unionsrechts übereinstimmt (EuGH, Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 82 - Mercedes-Benz Group).

    Dieser hat sich bisher lediglich zu solchen Einrichtungen geäußert (aufgrund der Vorlagefragen äußern können und müssen) und diese als Abschalteinrichtungen qualifiziert, welche die Einhaltung der in der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 vorgesehenen Emissionsgrenzwerte nur gewährleisten, wenn die Aktivierungsbedingungen der betreffenden emissionsbegrenzenden (im Sinn der Terminologie des Bundesgerichtshofs "unveränderten") Funktion erfüllt waren (siehe EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-693/18, NJW 2021, 1216 Rn. 93, 99, 115 - CLCV; Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 25, 30, 34, 42, 47, 48, 70 - GSMB Invest; Urteil vom 14. Juli 2022 - C-134/20, EuZW 2022, 1073 Rn. 22, 24, 41, 49, 54, 62, 82 - Volkswagen; Urteil vom 14. Juli 2022 - C-145/20, RIW 2022, 604 Rn. 59, 81, 95 - Porsche Inter Auto und Volkswagen; Urteil vom 8. November 2022 - C-873/19, NJW 2022, 3769 Rn. 25, 85 - Deutsche Umwelthilfe; Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 58 - Mercedes-Benz Group).

    Sie ist eng auszulegen (EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-693/18, NJW 2021, 1216 Rn. 112 - CLCV; Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 50 - GSMB Invest; Urteil vom 8. November 2022 - C-873/19, NJW 2022, 3769 Rn. 87 mwN - Deutsche Umwelthilfe; Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 61 - Mercedes-Benz Group; vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, ZIP 2023, 1421 Rn. 60, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Die genannten Voraussetzungen sind kumulativ (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 61 - GSMB Invest; Urteil vom 8. November 2022 - C-873/19, NJW 2022, 3769 Rn. 88 mwN - Deutsche Umwelthilfe; Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 62 - Mercedes-Benz Group).

    Zu ihrer Rechtfertigung genügt es nicht, wenn die Einrichtung dazu beiträgt, den Verschleiß oder die Verschmutzung des Motors zu verhindern, die im Prinzip vorhersehbar und der normalen Funktionsweise des Fahrzeugs inhärent und somit weder "Beschädigung" noch "Unfall" im Sinn der genannten Bestimmung sind (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-693/18, NJW 2021, 1216 Rn. 110, 113, 115 - CLCV; EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 53 ff - GSMB Invest; siehe EuGH, Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 63 - Mercedes-Benz Group).

    Nur unmittelbare Beschädigungsrisiken, die zu einer konkreten Gefahr während des Betriebs des Fahrzeugs führen, sind geeignet, die Nutzung einer Abschalteinrichtung zu rechtfertigen (EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-693/18, NJW 2021, 1216 Rn. 113 f - CLCV; Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 56, 70 - GSMB Invest; siehe EuGH, NJW 2022, 3769 Rn. 89 - Deutsche Umwelthilfe; Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 64 - Mercedes-Benz Group).

    Mit der Begründung, dass sie zur Schonung solcher zum Abgasrückführungssystem gehörender Anbauteile beiträgt, kann eine Abschalteinrichtung - wie insbesondere die hier in Rede stehende temperaturabhängige Reduzierung der Abgasrückführungsrate - nach alledem nur dann ausnahmsweise zulässig sein, wenn nachgewiesen ist, dass diese Einrichtung ausschließlich notwendig ist, um die durch eine Fehlfunktion eines Bauteils des Abgasrückführungssystems verursachten unmittelbaren Risiken für den Motor in Form von Beschädigung oder Unfall zu vermeiden, Risiken, die so schwer wiegen, dass sie eine konkrete Gefahr beim Betrieb des mit dieser Einrichtung ausgestatteten Fahrzeugs darstellen (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 62, 70 - GSMB Invest; Urteil vom 8. November 2022 - C-873/19, NJW 2022, 3769 Rn. 89 mwN - Deutsche Umwelthilfe; Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 64 - Mercedes-Benz Group).

    Abgesehen von alledem entnimmt der Gerichtshof der Europäischen Union dem Ziel der Verordnung einen ungeschriebenen Ausschlussgrund für die Anwendung der Ausnahme in Art. 5 Abs. 2 Buchst. a VO 715/2007/EG; eine Abschalteinrichtung, die unter normalen Betriebsbedingungen den überwiegenden Teil des Jahres funktionieren müsste, damit der Motor vor Beschädigung oder Unfall geschützt ist und der sichere Betrieb des Fahrzeugs gewährleistet ist, kann darunter jedenfalls nicht fallen (EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-128/20, NJW 2022, 2605 Rn. 63 ff, 70 - GSMB Invest; NJW 2022, 3769 Rn. 90 f mwN - Deutsche Umwelthilfe; Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 65 f - Mercedes-Benz Group).

    Der Bundesgerichtshof (aaO Rn. 29) entnimmt der Rechtsprechung des Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 81 f - Mercedes-Benz Group), dass der Käufer beim Erwerb eines Kraftfahrzeugs, das zur Serie eines genehmigten Typs gehört und mit einer Übereinstimmungsbescheinigung versehen ist, vernünftigerweise erwarten könne, dass die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und insbesondere deren Art. 5 eingehalten würden, so dass sich aus den vorgenannten Bestimmungen der Richtlinie eine unmittelbare Verbindung zwischen dem Fahrzeughersteller und dem Käufer ergebe, mit der letzterem gewährleistet werde, dass das Kraftfahrzeug mit den maßgebenden Bestimmungen des Unionsrechts übereinstimme.

    Dies rechtfertigt nach dem Verständnis des Bundesgerichtshofs (aaO Rn. 30 unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 91 f - Mercedes-Benz Group) aber einen von einer vertraglichen Sonderverbindung gerade unabhängigen Anspruch des Fahrzeugkäufers gegen den Fahrzeughersteller auf Schadensersatz "wegen des Erwerbs" eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs.

  • OLG München, 21.04.2023 - 27 U 699/23

    Keine sittenwidrige Schädigung des Erwerbers eines Opel-Diesel-Fahrzeugs (hier:

    Der Umstand, dass die Abgasrückführung im Fahrzeug des Klägers nach seinem Sachvortrag durch eine temperaturabhängige Steuerung des Emissionskontrollsystems gesteuert ist, die die Abgasreinigung an der Außentemperatur orientiert, reicht - auch wenn zugunsten des Klägers unter Berücksichtigung der Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 21.03.2023 (C-100/21, NJW 2023, 1111) und vom 14.07.2022 (C-128/20, BeckRS 2022, 16622, C-134/20, BeckRS 2022, 16621, C-145/20, BeckRS 2022, 16620) in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unterstellt wird, dass eine derartige temperaturbeeinflusste Steuerung der Abgasrückführung als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 S. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 zu qualifizieren ist - nicht aus, um dem Verhalten der für die Beklagte handelnden Personen ein sittenwidriges Gepräge zu geben (vgl. BGH, NJW 2021, 3721 Rn. 15 ff.; BGH, NJW 2021, 921 Rn. 19; BGH, Urteil vom 16.09.2021 - VII ZR 286/20, BeckRS 2021, 30338 Rn. 15 ff.; BGH, Urteil vom 20.07.2021 - VI ZR 1154/20, BeckRS 2021, 30885 Rn. 13).

    (ff) Die vom Kraftfahrt-Bundesamt erteilte Typgenehmigung (vgl. hierzu EuGH, NJW 2023, 1111 Rn. 73 ff.) bildet die Grundlage der Fahrzeugproduktion und des Inverkehrbringens des typengenehmigten Fahrzeugs und stellt einen Verwaltungsakt dar, sodass eine sittenwidrige Schädigung des Klägers nur dann in Betracht kommt, wenn und soweit die Beklagte die Mitarbeiter des Kraftfahrt-Bundesamts bei der Erteilung der Typgenehmigung arglistig getäuscht hätte (vgl. OLG Brandenburg, Hinweisbeschluss vom 29.01.2021 - 11 U 113/20, BeckRS 2021, 7532 Rn. 27).

    Denn der Einschätzung im Hinblick auf das Thermofenster konnte auch eine möglicherweise falsche, aber bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 17.12.2020, NJW 2021, 1216 bzw. bis zu den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 14.07.2022 in den Rechtssachen Az. C-128/20, C-134/20 und C-145/20 (vgl. Pressemitteilung des Gerichtshofs der Europäischen Union Nr. 124/22 vom 14.07.2022) sowie vom 21.03.2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 dennoch vertretbare Gesetzesauslegung zugrunde liegen, dass es sich um eine zulässige Abschalteinrichtung handele (vgl. BGH, Beschluss vom 15.09.2021 - VII ZR 101/21, BeckRS 2021, 34034 Rn. 24).

    Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass ein Fahrzeugtyp, der über eine EG-Typgenehmigung verfügt, mit der dieses Fahrzeug auf der Straße verwendet werden kann, ursprünglich von der Typgenehmigungsbehörde genehmigt worden ist, ohne dass ihr das Vorhandensein einer Motorsteuerungssoftware, die die Abgasrückführung verringert, wenn die Außentemperaturen unter einer gewissen Schwelle liegen (Thermofenster), offenbart wurde (vgl. EuGH, NJW 2023, 1111 Rn. 83).

    Dieser Anspruch scheitert jedenfalls neben der fehlenden schlüssigen Darlegung des erforderlichen subjektiven Tatbestandes auch in Ansehung der ergangenen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 21.03.2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 in der Sache an dem Umstand, dass dem Kläger aus § 823 Abs. 2 BGB kein Anspruch auf großen Schadensersatz wegen eines ungewollten Vertragsschlusses zusteht (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.2023 - 7 U 113/22, BeckRS 2023, 4904 Rn. 20).

    (1) (a) Zwar hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 21.03.2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 anerkannt, dass Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der Rahmenrichtlinie in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 die Einzelinteressen des individuellen Käufers eines Kraftfahrzeugs schützen und damit ein Anspruch des Käufers einhergeht, dass das Fahrzeug nicht mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ausgestattet ist (vgl. EuGH, NJW 2023, 1111 Rn. 88 f.).

    Vielmehr hat der Europäische Gerichtshof deutlich gemacht, dass die Mitgliedstaaten vorsehen müssen, dass der Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ausgestatteten Fahrzeugs einen Anspruch auf Schadensersatz durch den Hersteller dieses Fahrzeugs - hier nach § 823 Abs. 2 BGB - hat, soweit dem Käufer durch diese Abschalteinrichtung ein Schaden entstanden ist (vgl. EuGH, NJW 2023, 1111 Rn. 91, 95; OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.2023 - 7 U 113/22, BeckRS 2023, 4904 Rn. 22; LG Schwerin, Urteil vom 28.03.2023 - 3 O 436/21, BeckRS 2023, 5885 Rn. 29).

    Entsprechend hat der Europäische Gerichtshof ausgeführt, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung u. a. eine Unsicherheit hinsichtlich der Möglichkeit hervorrufen kann, das Fahrzeug anzumelden, zu verkaufen oder in Betrieb zu nehmen, und letztlich beim Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüsteten Fahrzeugs zu einem Schaden führen kann (vgl. EuGH, NJW 2023, 1111 Rn. 84; OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.2023 - 7 U 113/22, BeckRS 2023, 4904 Rn. 22).

    Ob und wann im Anwendungsbereich des hier maßgeblichen § 823 Abs. 2 BGB von einem Schaden auszugehen ist, ist eine Frage des deutschen Rechts (vgl. EuGH, NJW 2023, 1111 Rn. 92).

    Aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 21.03.2023, Az. C-100/21, ergibt sich nichts anderes.

    Er hat die Vorlagefrage nicht dem Vorschlag des Generalanwalts (Schlussanträge vom 02.06.2022 - C-100/21, BeckRS 2022, 12232 Rn. 50) folgend dahin beantwortet, dass Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der RL 2007/46/EG dahin auszulegen sind, dass sie insbesondere das Interesse, kein Fahrzeug zu erwerben, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ausgestattet ist, schützen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.2023 - 7 U 113/22, BeckRS 2023, 4904 Rn. 25).

    Es ist auch im Lichte der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 21.03.2023 - C 100/21, NJW 2023, 1111 nicht erkennbar, dass im Sinne der Differenzhypothese oder im Wege der normativen Kontrolle der Differenzhypothese im vorliegend betroffenen Schutzbereich des § 823 Abs. 2 BGB die Gewährung großen Schadensersatzes geboten wäre (vgl. BGH, NJW 2020, 1962 Rn. 45; OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.2023 - 7 U 113/22, BeckRS 2023, 4904 Rn. 26).

    Eine solche stellt selbst aus Sicht des Europäischen Gerichtshofs noch keinen Schaden dar (vgl. EuGH, NJW 2023, 1111 Rn. 84).

    Bejaht wurde lediglich, dass ein individueller Käufer eines Kraftfahrzeugs gegen den Hersteller dieses Fahrzeugs einen Anspruch darauf hat, dass dieses Fahrzeug nicht mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 ausgestattet ist (vgl. EuGH, NJW 2023, 1111 Rn. 89; OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.2023 - 7 U 113/22, BeckRS 2023, 4904 Rn. 27).

    Der unionsrechtliche Effektivitätsgrundsatz (vgl. EuGH, NJW 2023, 1111 Rn. 93 f.) steht dabei der Versagung des Anspruchs auf Schadensersatz in Form der Rückabwicklung des Erwerbsvorgangs nicht entgegen.

  • BGH, 27.11.2023 - VIa ZR 1425/22

    "Dieselverfahren"; Haftung des Herstellers des Basisfahrzeugs eines Wohnmobils

    Insofern hat der Gerichtshof der Europäischen Union in seiner Entscheidung vom 21. März 2023 darauf abgestellt, dass die in Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2007/46/EG vorgesehene und nach Art. 46 der Richtlinie 2007/46/EG zu sanktionierende Pflicht des Herstellers, ein ausgeliefertes Fahrzeug mit einer Übereinstimmungsbescheinigung zu versehen, es dem Käufer erlauben soll, das erworbene Fahrzeug in jedem Mitgliedstaat zuzulassen, ohne zusätzliche Unterlagen vorlegen zu müssen (vgl. EuGH, Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 80).

    Aus Art. 3 Nr. 36 der Richtlinie 2007/46/EG folgt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass der Hersteller nicht nur die Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ, sondern auch die Übereinstimmung mit sämtlichen maßgeblichen Rechtsakten bescheinigt (EuGH, Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 79; BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 29, 34).

    Diese besteht aber schon beim tatsächlichen Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung, weil dann die befasste Typgenehmigungsbehörde einschreiten kann (zu den insofern bestehenden Möglichkeiten vgl. EuGH, Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 83 f.).

    Das schränkte die von den Mitgliedstaaten zu gewährleistende Effektivität der Durchsetzung der Ziele des Unionsrechts (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 90) unvertretbar ein.

    Dementsprechend hat auch der Gerichtshof der Europäischen Union in seiner Entscheidung vom 21. März 2023 zwar hinsichtlich des Schadensersatzes auf das nationale Recht der Mitgliedstaaten verwiesen (EuGH, Urteil vom 21. März 2023, aaO, Rn. 92).

    Er hat aber weder hinsichtlich der Pflichtverletzung durch die Ausstellung einer unzutreffenden Übereinstimmungsbescheinigung noch im Zusammenhang mit in Betracht kommenden Schadenspositionen Ausnahmen für ganze Fahrzeuggruppen je nach dem Zweck der beabsichtigten Nutzung erwogen (EuGH, Urteil vom 21. März 2023, aaO, Rn. 78 ff. und 84).

  • BGH, 10.07.2023 - VIa ZR 1119/22

    "Dieselverfahren"; Haftung des Motorherstellers nach der Entscheidung des EuGH

    Der Senat (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO) hat die Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21, NJW 2023, 1111 Rn. 78 ff., 91) auf die Erteilung einer unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung gestützt, die der Fahrzeughersteller in seiner Eigenschaft als Inhaber einer EG-Typgenehmigung gemäß Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2007/46/EG jedem Fahrzeug beilegt und die gemäß Art. 3 Nr. 36 der Richtlinie 2007/46/EG nicht nur die Übereinstimmung des erworbenen Fahrzeugs mit dem genehmigten Typ, sondern auch die Einhaltung aller Rechtsakte bescheinigt.
  • OLG München, 27.07.2023 - 35 U 5534/22

    Kein Schadensersatz wegen Verwendung eines Thermofensters

  • OLG München, 25.04.2023 - 27 U 7201/22

    Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Berufung, Fahrzeug, Vertragsschluss,

  • OLG München, 31.03.2023 - 27 U 6731/22

    Keine Haftung des Automobilherstellers gemäß § 823 Abs. 2 BGB wegen Verwendung

  • OLG Bremen, 04.03.2024 - 1 U 12/22
  • OLG Hamm, 23.03.2023 - 7 U 113/22

    Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw;

  • OLG Karlsruhe, 28.02.2024 - 6 U 45/21
  • OLG Bremen, 20.12.2023 - 1 U 12/22

    Zu Voraussetzungen und Berechnung eines Anspruchs auf Ersatz des

  • OLG Naumburg, 15.09.2023 - 7 U 3/23
  • OLG Karlsruhe, 24.01.2024 - 6 U 10/21
  • OLG München, 26.05.2023 - 27 U 373/23

    Verjährung eventueller Ansprüche gegen Audi wegen des dort entwickelten,

  • OLG Stuttgart, 29.02.2024 - 24 U 1424/22
  • BGH, 20.07.2023 - III ZR 267/20

    Zum Differenzschaden in "Dieselverfahren"

  • OLG Stuttgart, 22.02.2024 - 24 U 254/21
  • OLG München, 12.09.2022 - 35 U 2834/22

    Verwaltungsakt, Berufung, Schadensersatzanspruch, Fahrzeug, Mitgliedstaat,

  • OLG Naumburg, 20.04.2023 - 9 U 67/22

    Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw; Begriff

  • OLG Celle, 06.03.2024 - 7 U 120/22

    Dieselskandal; Abschalteinrichtung; Geheimhaltungsinteresse; Motorschutz;

  • OLG München, 22.12.2023 - 36 U 1292/23

    Verfassungsmäßig berufener Vertreter, Streitwertfestsetzung, Vorgerichtliche

  • OLG München, 22.12.2023 - 36 U 5710/22

    Verfassungsmäßig berufener Vertreter, Streitwertfestsetzung, Art der

  • OLG München, 13.03.2024 - 7 U 5702/21

    Schadensersatz, Fahrzeug, Berufung, Sittenwidrigkeit, Kaufpreis, Unfall,

  • BGH, 01.02.2024 - VII ZR 599/21
  • LG Duisburg, 26.04.2023 - 1 O 223/20
  • LG Ravensburg, 27.10.2023 - 2 O 331/19

    Diesel-Problematik: Vorlage an den EuGH zum unvermeidbaren Verbotsirrtum bei

  • OLG Naumburg, 25.01.2024 - 9 U 19/23
  • OLG München, 11.05.2023 - 35 U 4853/22

    Keine Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Motor EA 288 (hier: neun

  • OLG Karlsruhe, 22.08.2023 - 8 U 86/21

    Haftung eines Pkw-Herstellers für ein Dieselfahrzeug mit Thermofenster;

  • OLG Stuttgart, 19.10.2023 - 24 U 103/22

    Unvermeidbarer Verbotsirrtum hinsichtlich "Thermofenster" und

  • LG Ravensburg, 27.10.2023 - 2 O 232/20

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der

  • OLG Karlsruhe, 02.02.2024 - 4 U 32/22
  • OLG Hamm, 29.03.2023 - 11 U 156/22

    Abgasskandal; Audi Q3; Motortyp EA 189; Verjährung

  • LG Ravensburg, 27.10.2023 - 2 O 229/20

    Diesel-Problematik: Vorlage an den EuGH zum unvermeidbaren Verbotsirrtum bei

  • LG Duisburg, 29.06.2023 - 1 O 73/20
  • LG Duisburg, 04.06.2023 - 1 O 55/19
  • OLG Karlsruhe, 14.12.2023 - 4 U 32/22
  • OLG Karlsruhe, 02.02.2024 - 4 U 62/20

    Anspruch auf Schadensersatz wegen der Verwendung einer automatischen

  • BGH, 24.10.2023 - VI ZR 131/20

    Dieselskandal: Haftung des Kfz-Herstellers gegenüber Leasingnehmer und späterem

  • OLG Schleswig, 10.10.2023 - 7 U 100/22

    Diesel-Abgasskandal: Schadensersatzforderung aufgrund des Kaufs eines gebrauchten

  • EuGH, 15.06.2023 - C-520/21

    Das Unionsrecht steht dem nicht entgegen, dass die Verbraucher im Fall der

  • LG Gießen, 26.10.2023 - 5 O 263/21
  • OLG Karlsruhe, 03.11.2023 - 8 U 104/21
  • BGH, 24.10.2023 - VI ZR 493/20

    Dieselskandal - und die deliktische Haftung des Autoherstellers gegenüber dem

  • OLG Stuttgart, 11.01.2024 - 24 U 241/22
  • LG Duisburg, 05.04.2023 - 1 O 49/20
  • BGH, 19.10.2023 - III ZR 221/20

    Haftung eines Automobilherstellers in einem sog. Dieselfall wegen der Verwendung

  • OLG München, 22.12.2023 - 36 U 1256/22

    Verfassungsmäßig berufener Vertreter, Streitwertfestsetzung, Schadensberechnung,

  • OLG Stuttgart, 09.11.2023 - 24 U 14/21

    Diesel; Verbotsirrtum; Thermofenster; Kühlmittelsolltemperaturregelung;

  • OLG Stuttgart, 30.11.2023 - 24 U 153/21

    Parameter; Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung; KSR; Abgasrückführung; AGR;

  • LG Duisburg, 03.03.2023 - 1 O 49/20
  • OLG Schleswig, 29.03.2023 - 12 U 119/22

    Diesel-Abgasskandal: Ansprüche eines Fahrzeugkäufers nach der Entscheidung des

  • OLG München, 20.02.2024 - 9 U 7510/21

    Abschalteinrichtung, Verbotsirrtum, verfassungsmäßig berufener Vertreter,

  • OLG München, 07.02.2024 - 27 U 3512/23

    Abschalteinrichtung, Verjährungseinrede, Einrede der Verjährung,

  • OLG Dresden, 25.05.2023 - 4 U 2558/22

    Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw; Umfang des

  • OLG Stuttgart, 29.11.2023 - 22 U 261/21

    Anspruch auf Schadensersatz wegen der Verwendung unzulässiger

  • OLG Schleswig, 08.12.2023 - 1 U 105/20

    Haftung eines Fahrzeugherstellers auf Schadenersatz bei Einbau unzulässiger

  • LG Stuttgart, 20.04.2023 - 53 O 20/23

    Schadensersatzansprüche aus europarechtlichen Vorschriften hinsichtlich des

  • OLG Celle, 10.05.2023 - 16 U 420/22
  • OLG Stuttgart, 07.03.2023 - 16a U 393/19
  • OLG Stuttgart, 26.07.2022 - 24 U 915/22

    Diesel-Abgasskandal: Schadensersatzforderung aufgrund des Kaufs eines

  • OLG München, 06.03.2024 - 7 U 18/21

    Abschalteinrichtung, Verbotsirrtum, Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten,

  • OLG Hamm, 13.09.2023 - 30 U 81/21

    Abgase; Abgasskandal; Abschalteinrichtung; Dieselfahrzeug; Differenzschaden;

  • OLG Karlsruhe, 15.09.2023 - 8 U 383/21

    Unzulässigkeit eines Thermofensters; Ersatz des Differenzschadens

  • OLG München, 11.05.2023 - 35 U 7434/22

    Keine Ansprüche gegen Audi wegen des dort entwickelten, hergestellten und

  • OLG München, 23.05.2023 - 27 U 1189/23

    Kein Schadensersatz wegen angeblicher Verwendung unzulässiger

  • OLG Brandenburg, 05.04.2023 - 4 U 185/21

    Haftung des Fahrzeugherstellers bezüglich unzulässiger Abschalteinrichtungen beim

  • OLG Karlsruhe, 24.01.2024 - 6 U 35/21
  • OLG Celle, 20.12.2023 - 7 U 1742/19

    Abtretung; Dieselskandal; Abschalteinrichtung; Motorschutz; Vorteilsausgleich;

  • BGH, 08.11.2023 - VII ZR 629/21

    Inanspruchnahme eines Fahrzeugherstellers wegen der Verwendung unzulässiger

  • EuGH, 24.07.2023 - C-107/23

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

  • BGH, 20.07.2023 - III ZR 303/20

    Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs gegen den

  • LG Heidelberg, 30.01.2024 - 2 S 2/23

    Geltendmachung vin Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit dem

  • EuGH, 05.06.2023 - C-440/20

    AD

  • OLG Jena, 20.04.2023 - 1 U 1472/22

    (Diesel-Abgasskandal: Schadensersatzansprüche der Fahrzeugkäufer nach der

  • OLG Karlsruhe, 30.01.2024 - 14 U 199/22

    Zum Erfordernis einer Anschlussberufung im Falle der Umstellung von einer

  • OLG Karlsruhe, 11.11.2023 - 8 U 66/21

    Diesel-Abgasskandal: Differenzschadensersatz aufgrund einer unzulässigen

  • OLG Stuttgart, 31.05.2023 - 3 U 77/22

    Anspruch Kfz-Käufer gegen Hersteller Kfz-Motor auf Schadensersatz; Vorhandensein

  • OLG Dresden, 07.11.2023 - 4 U 1712/22
  • OLG Koblenz, 11.05.2023 - 6 U 1268/22

    Ansprüche des Käufers eines angeblich vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen

  • OLG Karlsruhe, 12.12.2023 - 14 U 268/22

    Zur Haftung des Fahrzeugherstellers im Dieselabgasskandal - Motor EA 288

  • OLG Nürnberg, 11.05.2023 - 8 U 3296/22

    Kein Deckungsanspruch gegen den Rechtsschutzversicherer in einem sog. Dieselfall

  • OLG Karlsruhe, 07.11.2023 - 12 U 81/23

    Diesel-Abgasskandal: Bindungswirkung eines Stichentscheids hinsichtlich der

  • OLG München, 17.05.2023 - 27 U 7270/22

    Keine sittenwidrige Schädigung des Erwerbers eines Opel-Diesel-Fahrzeugs (hier:

  • OLG München, 05.05.2023 - 27 U 1464/23

    Fahrzeug, Betriebsuntersagung, Verkauf, EuGH, Zusammenhang, Form,

  • OLG Nürnberg, 25.04.2023 - 17 U 1673/22

    Keine Ansprüche gegen Audi wegen des dort entwickelten, hergestellten und

  • OLG München, 05.04.2023 - 27 U 8095/21

    Kein Schadensersatz wegen angeblicher Verwendung einer unzulässigen

  • OLG Karlsruhe, 24.01.2024 - 6 U 2/21
  • BGH, 26.10.2023 - VII ZR 619/21

    Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs gegen den

  • BGH, 26.10.2023 - VII ZR 306/21

    Inanspruchnahme des Fahrzeugherstellers auf Schadenersatz (Differenzschaden)

  • OLG Koblenz, 31.08.2023 - 1 U 316/23

    Schadensersatzanspruchs wegen des Einbaus einer Abgasabschalteinrichtung in einen

  • LG München I, 30.03.2023 - 31 S 16727/21

    Kein Schadensersatz wegen angeblicher Verwendung einer unzulässigen

  • OLG Rostock, 13.02.2024 - 8 U 449/22

    Klage eines Kaufmanns "unter seiner Firma" zulässig?

  • OLG München, 10.11.2023 - 36 U 2864/22

    Anspruch des Erwerbers eines Diesel-Fahrzeugs mit Thermofenster auf Ersatz des

  • OLG Dresden, 25.10.2023 - 1 U 1950/22
  • OLG Dresden, 17.11.2023 - 3 U 983/23

    Dieselmotor; Wohnmobil; Nutzungsentschädigung

  • OLG Dresden, 19.10.2023 - 18a U 1595/22
  • OLG Hamm, 01.09.2023 - 30 U 78/21

    Abgase; Abschalteinrichtung; Dieselfahrzeug; Differenzschaden; Emissionen;

  • OLG Koblenz, 07.09.2023 - 6 U 1873/22

    Anspruch auf Schadensersatz wegen des Einbaus einer automatischen

  • OLG Koblenz, 27.06.2022 - 7 U 386/22

    Ansprüche nach Erwerb eines Vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs

  • OLG Celle, 05.12.2023 - 7 U 317/22
  • OLG Frankfurt, 02.03.2023 - 16 U 223/21

    Dieselskandal: Keine Schadensersatzansprüche für im Juli 2015 gekauftes

  • OLG Schleswig, 21.06.2022 - 16 U 53/22

    Rechtsschutzversicherung: Deckungsanspruch eines Käufers eines

  • OLG München, 18.04.2023 - 5 U 6046/22

    Keine Ansprüche gegen Audi wegen des dort entwickelten, hergestellten und

  • LG Duisburg, 21.07.2023 - 1 O 223/20
  • OLG München, 18.04.2023 - 3 U 3704/22

    Keine Haftung des Automobilherstellers gemäß § 823 Abs. 2 BGB wegen Verwendung

  • LG Bielefeld, 21.09.2022 - 21 O 14/22
  • OLG Karlsruhe, 28.11.2023 - 8 U 291/21
  • OLG Dresden, 21.11.2023 - 4 U 1935/22

    Fahrkurve; Grenzwertkausalität; Verbotsirrtum

  • LG Duisburg, 21.07.2023 - 1 O 73/20
  • OLG München, 27.10.2022 - 14 U 2577/22

    Keine Haftung von VW für den von Audi entwickelten, hergestellten und gelieferten

  • OLG Stuttgart, 18.12.2023 - 16a U 1115/22
  • OLG Celle, 11.10.2023 - 7 U 794/21

    Dieselskandal; Vorliegen Abschalteinrichtung; Motorschutz; Grenzwertkausalität;

  • LG Duisburg, 21.07.2023 - 1 O 55/19
  • OLG Nürnberg, 30.03.2023 - 17 U 1529/22

    Keine Haftung des Automobilherstellers gemäß § 823 Abs. 2 BGB wegen Verwendung

  • OLG München, 22.12.2023 - 13 U 892/21

    Verfassungsmäßig berufener Vertreter, Schadenminderungspflicht, Vorgerichtliche

  • LG Duisburg, 21.07.2023 - 1 O 49/20
  • OLG Frankfurt, 27.03.2023 - 14 U 292/22

    Dieselskandal: Kein Schadenersatz für im August 2019 gekauftes Gebrauchtfahrzeug

  • OLG Koblenz, 27.07.2023 - 6 U 1270/22

    Ansprüche des Käufers eines angeblich vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen

  • OLG München, 09.10.2023 - 36 U 7055/22

    Anspruch des Erwerbers eines Diesel-Fahrzeugs mit Restreichweitenerkennung auf

  • OLG Bamberg, 23.01.2024 - 10 U 67/22

    Vorteilsausgleichung, Differenzschaden, Vorläufige Vollstreckbarkeit,

  • LG Memmingen, 05.09.2022 - 25 O 2108/21

    Verjährung von Ansprüchen gegen Audi wegen des entwickelten, hergestellten und

  • OLG Schleswig, 27.06.2022 - 7 U 44/22

    Haftung der Mercedes-Benz Group AG für Dieselmotor OM 651(Euro 6) bei fehlendem

  • OLG München, 18.01.2024 - 36 U 5951/22

    Abschalteinrichtung, Kraftfahrt-Bundesamt, Maßgeblicher Zeitpunkt,

  • OLG Hamm, 20.09.2023 - 20 U 240/22

    Rechtsschutzversicherung; Dieselklage; maßgeblicher Zeitpunkt für

  • OLG Hamm, 28.07.2022 - 13 U 329/21
  • OLG Bamberg, 24.10.2023 - 3 U 18/23

    Unvermeidbarer Verbotsirrtum hinsichtlich unzulässiger Abschalteinrichtungen in

  • OLG Bamberg, 28.03.2023 - 7 U 33/22

    Keine Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Motor EA 288 (hier: VW

  • LG Passau, 16.11.2023 - 1 O 17/23

    Kein Schadensersatz wegen Verwendung eines Thermofensters

  • EuGH, 09.01.2024 - C-131/23

    Unitatea Administrativ Teritoriala Judetul Brasov

  • OLG Naumburg, 14.12.2023 - 9 U 34/22
  • OLG München, 13.12.2023 - 7 U 5584/22

    Kein Schadensersatz gegen den Motorenhersteller wegen der Verwendung eines

  • OLG München, 13.12.2023 - 7 U 3979/22

    Kein Schadensersatz gegen den Motorenhersteller wegen der Verwendung eines

  • EuGH, 09.01.2024 - C-75/23

    Parchetul de pe lânga Tribunalul Brasov

  • BGH, 03.07.2023 - VIa ZR 1216/22

    Verwirklichung des Tatbestands einer deliktischen Schädigung (hier: Einbau einer

  • OLG Bamberg, 30.06.2023 - 3 U 48/23

    Keine Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Motor EA 288 (hier: VW

  • OLG Hamm, 13.09.2023 - 20 U 240/22

    Rechtsschutzversicherung; Dieselklage; maßgeblicher Zeitpunkt für

  • OLG Dresden, 25.04.2023 - 4 U 1911/22

    Ansprüche des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw; Beginn

  • OLG Celle, 30.03.2023 - 16 U 300/22
  • OLG Nürnberg, 27.03.2023 - 17 U 1483/22

    Kein Schadensersatzanspruch gegen Audi wegen des entwickelten, hergestellten und

  • OLG Schleswig, 14.09.2023 - 10 U 29/21

    Gebrauchtwagenkaufvertrag: (Differenz-)Schadenersatzanspruch wegen der

  • OLG München, 11.04.2023 - 34 U 7675/22

    Keine Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Motor EA 288 (hier: Audi A3

  • OLG Bamberg, 16.03.2023 - 4 U 256/22

    Kein Schadensersatz wegen angeblicher Verwendung einer unzulässigen

  • OLG Stuttgart, 27.11.2023 - 24 U 103/22

    Klageregister; Parameter; Kühlmittelsolltemperatur; KSR; Abgasrückführung; AGR;

  • OLG Dresden, 12.09.2023 - 4 U 1689/22
  • OLG Naumburg, 20.10.2022 - 9 U 11/22
  • OLG München, 13.12.2023 - 7 U 1458/22

    Kein Schadensersatzanspruch gegenüber Motorhersteller bei Motortyp EA 288

  • OLG Nürnberg, 03.07.2023 - 16 U 1236/22

    Keine Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Motor EA 288 (hier: Audi A

  • OLG Koblenz, 26.05.2023 - 16 U 1375/22

    Anspruch auf Schadensersatz wegen des Verkaufs eines PKW mit einer eingebauten

  • OLG Celle, 14.12.2022 - 16 U 201/22
  • OLG Nürnberg, 07.12.2023 - 17 U 2429/21

    Kein Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens in Dieselfall wegen

  • OLG Dresden, 15.08.2023 - 4 U 2087/22
  • OLG Celle, 22.02.2023 - 7 U 157/22
  • OLG Hamm, 09.08.2022 - 13 U 136/21
  • OLG Köln, 24.03.2023 - 1 U 41/22

    Ansprüche des Käufers eines Mercedes-Benz-Pkw mit einem Dieselmotor der Baureihe

  • OLG Celle, 18.10.2023 - 7 U 67/23

    Abgasskandal; EA288; Grenzwertkausalität; Verbotsirrtum; Kein Schadensersatz bei

  • OLG München, 17.05.2023 - 36 U 3730/22

    Keine Ansprüche gegen Audi wegen des dort entwickelten, hergestellten und

  • OLG Dresden, 21.11.2022 - 4 U 1935/22
  • OLG München, 29.11.2023 - 7 U 1249/22

    Kein Schadensersatzanspruch gegenüber Motorherstellerin bei Motortyp EA 288

  • OLG Bamberg, 30.08.2023 - 10 U 28/23

    VW-Dieselskandal: Keine Ansprüche gegen Herstellerin bei Motortyp EA 288 (hier:

  • OLG München, 16.05.2023 - 34 U 285/23

    Kein Schadensersatz wegen angeblicher Verwendung unzulässiger

  • OLG Hamm, 05.05.2023 - 20 U 144/22

    Abgasskandal: Rechtsschutzversicherung muss Kosten für Schadenersatzklage gegen

  • OLG Koblenz, 21.10.2022 - 8 U 2185/21
  • OLG München, 29.11.2023 - 7 U 1209/22

    Kein Schadensersatzanspruch gegenüber Motorhersteller bei Motortyp EA 288

  • OLG Dresden, 06.11.2023 - 4 U 1970/22

    Zulässigkeit der Klage auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz des sog.

  • OLG Koblenz, 15.08.2023 - 3 U 365/23

    Anspruch auf Schadensersatz wegen des Einbaus einer automatischen

  • OLG München, 07.12.2023 - 36 U 2046/23

    Kein Schadensersatz aufgrund Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen wegen

  • OLG Dresden, 13.02.2023 - 5a U 1529/22
  • OLG Dresden, 01.02.2023 - 13 U 1920/22

    Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw nach

  • OLG Karlsruhe, 12.12.2023 - 14 U 85/21

    Diesel-Abgasskandal; Differenzschaden

  • OLG Hamm, 02.08.2023 - 30 U 23/21

    Dieselfahrzeug; Emissionen; Fahrlässigkeit; Grenzwertkausalität; SCR-Katalysator;

  • EuGH, 06.07.2023 - C-166/22

    Hellfire Massy Residents Association

  • OLG Nürnberg, 11.04.2023 - 17 U 4341/21

    Ansprüche gegen Audi wegen des dort entwickelten, hergestellten und eingebauten

  • OLG München, 15.01.2024 - 19 U 1874/21

    Abschalteinrichtung, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Verbotsirrtum,

  • OLG Celle, 16.10.2023 - 7 U 346/22

    Abgasskandal; Wohnmobil; Prüfstandbezogenheit; Aufzehrung des Schadens; Restwert;

  • OLG Koblenz, 14.06.2023 - 3 U 1775/22

    Anspruch auf Schadensersatz wegen des Verkauf eines PKW mit eingebauter

  • OLG Frankfurt, 03.05.2023 - 15 U 324/20

    Diesel-Skandal: Keine Ansprüche für im Juli 2018 erworbenen gebrauchten Audi Q5

  • OLG Saarbrücken, 29.09.2023 - 3 U 20/22

    Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw; Ermittlung

  • OLG Bamberg, 10.05.2023 - 4 U 151/22

    Kein großer Schadensersatz wegen angeblicher Verwendung unzulässiger

  • OLG Nürnberg, 28.03.2023 - 17 U 4032/21

    Vorschriften zur Typengenehmigung und zu Fahrzeugimmissionen keine Schutzgesetze

  • OLG Nürnberg, 28.03.2023 - 17 U 774/22

    Keine Haftung von VW und/oder Audi für den entwickelten und hergestellten bzw.

  • OLG Schleswig, 19.12.2023 - 7 U 67/23

    Der Differenzschaden für einen Mercedes-Benz GLK 220 CDI (EZ 2013) mit Motor OM

  • OLG München, 25.05.2023 - 24 U 4761/21

    Verbotsirrtum des Fahrzeugherstellers hinsichtlich des Einbaus eines

  • OLG Bamberg, 22.05.2023 - 4 U 171/22

    Kein Schadensersatz wegen angeblicher Verwendung unzulässiger

  • OLG Stuttgart, 13.12.2022 - 1 U 82/21
  • OLG München, 09.08.2023 - 27 U 699/23

    Bemessung des Differenzschadens nach Kauf eines mit einer unzulässigen

  • BGH, 22.05.2023 - VIa ZR 1234/22

    Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

  • OLG Dresden, 16.05.2023 - 4 U 1952/22

    Höhe des Schadensersatzes wegen des Erwerbs eines möglicherweise mit einer

  • OLG Hamm, 01.09.2022 - 2 U 169/20
  • OLG Dresden, 22.08.2023 - 4 U 1656/22

    Abschalteinrichtung; Verhaltensänderung; Differenzschaden

  • OLG Zweibrücken, 01.08.2023 - 1 U 24/23
  • OLG Koblenz, 14.07.2023 - 16 U 21/23

    Ansprüche des Käufers eines angeblich vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen

  • OLG München, 15.11.2023 - 7 U 197/22

    Kein Schadensersatzanspruch des Erwerbers eines Diesel-Fahrzeugs mit

  • BGH, 23.10.2023 - VIa ZR 1704/22

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde

  • OLG Celle, 05.07.2023 - 7 U 97/23
  • OLG Schleswig, 06.04.2023 - 10 U 34/23

    Rechte des Käufers eines angeblich vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw

  • OLG Bamberg, 03.04.2023 - 3 U 7/23

    Kein Schadensersatz wegen angeblicher Verwendung einer unzulässigen

  • OLG Celle, 30.03.2023 - 7 U 584/22
  • OLG München, 30.03.2023 - 19 U 6956/22

    Kein Schadensersatzanspruch wegen Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen

  • OLG Stuttgart, 01.02.2023 - 23 U 4323/21

    Dieselverfahren: Ansprüche des Kfz-Käufers wegen unzulässiger Abschalteinrichtung

  • LG München I, 18.11.2022 - 26 O 1734/22

    Keine Haftung von Audi für den entwickelten, hergestellten und gelieferten

  • OLG Celle, 14.09.2023 - 11 U 39/23
  • LG Bamberg, 11.01.2023 - 21 O 391/22

    Beginn der Verjährung des Restschadensersatzanspruchs in den sogenannten

  • OLG Celle, 29.07.2022 - 16 U 52/22
  • OLG Bamberg, 12.06.2023 - 1 U 35/23

    Keine Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Motor EA 288

  • OLG Celle, 16.05.2023 - 24 U 323/22
  • OLG Köln, 30.03.2023 - 3 U 127/22

    Abgasskandal: Kleiner Schadenersatz oft ausgeschlossen

  • OLG Celle, 05.10.2023 - 7 U 230/22
  • OLG Dresden, 15.05.2023 - 4 U 1970/22

    Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw; Umfang des

  • OLG Stuttgart, 14.09.2022 - 23 U 2239/21

    Gewährleistungsklage des Käufers eines Dieselneufahrzeug gegen den

  • LG Berlin, 30.03.2023 - 67 S 270/22

    Aussetzung eines Verfahrens bis zur Entscheidung des EuGH in anderem

  • OLG München, 27.09.2023 - 17 U 939/22

    Kein Haftung des Motorenherstellers wegen unrichtiger

  • OLG Naumburg, 01.09.2023 - 7 U 2/23
  • OLG Celle, 23.05.2023 - 16 U 604/22
  • OLG Dresden, 23.05.2023 - 4 U 1465/22

    Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw; Umfang des

  • OLG Brandenburg, 08.04.2023 - 11 U 37/23

    Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrags aufgrund unzulässiger Abschalteinrichtung;

  • OLG Brandenburg, 30.03.2023 - 5 U 20/22

    Schadensersatzanspruch eines Autokäufers gegenüber dem Hersteller aufgrund des

  • OLG München, 30.11.2023 - 14 U 161/22

    Anspruch des Erwerbers eines Diesel-Fahrzeugs mit Thermofenster und

  • OLG München, 10.11.2023 - 36 U 6698/22

    Kein Schadensersatzanspruch wegen Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtung

  • OLG Stuttgart, 16.11.2022 - 23 U 3119/21

    Geltendmachung von Ansprüchen des Pkw-Käufers wegen Verwendung unzulässiger

  • OLG Koblenz, 12.10.2022 - 5 U 1188/22
  • OLG Brandenburg, 27.09.2023 - 7 U 143/22

    Unzulässige Abschalteinrichtung bei gekauftem Kfz; Vorliegen Abschalteinrichtung

  • OLG Stuttgart, 07.09.2023 - 7 U 195/22
  • OLG München, 04.08.2023 - 37 U 1709/23

    Kein Ersatz des Differenzschadens in Dieselfall bei nachträglicher Installation

  • OLG München, 06.12.2022 - 5 U 7961/21

    Kein Schadensersatzanspruch des Erwerbers eines Diesel-Fahrzeugs mit

  • OLG Stuttgart, 28.09.2022 - 3 U 128/21
  • OLG München, 14.07.2023 - 19 U 7313/22

    Keine Haftung von Audi für den entwickelten, hergestellten und gelieferten

  • OLG Celle, 28.06.2023 - 24 U 17/23

    Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw; Beginn der

  • OLG München, 12.06.2023 - 24 U 671/23

    Verjährung eventueller Ansprüche gegen Audi wegen des dort entwickelten,

  • OLG Koblenz, 28.07.2022 - 7 U 472/22
  • OLG München, 20.09.2023 - 15 U 2285/22

    Kein Schadensersatz wegen Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen mangels

  • OLG Bamberg, 31.07.2023 - 2 U 52/22

    Kein Schadensersatz im Zusammenhang mit dem von Audi entwickelten, hergestellten

  • OLG München, 22.03.2023 - 19 U 785/23

    Keine Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Motor EA 288 (hier: A4

  • OLG Bamberg, 11.07.2023 - 12 U 15/23

    Kein Ersatz des Differenzschadens aufgrund des bei einem Softwareupdate

  • OLG Bamberg, 02.05.2023 - 3 U 383/21

    Keine Ansprüche gegen Audi wegen des dort entwickelten, hergestellten und

  • OLG Koblenz, 22.12.2022 - 11 U 2045/21
  • OLG Stuttgart, 05.10.2022 - 23 U 3459/21

    Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung am Motor eines

  • LG Waldshut-Tiengen, 29.08.2023 - 1 O 126/22

    Unvermeidbarer Verbotsirrtum aufgrund großzügiger Auslegung der "zulässigen

  • OLG Bamberg, 06.03.2023 - 12 U 84/22

    Keine Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Motor EA 288 (hier: VW

  • OLG Koblenz, 28.07.2022 - 7 U 646/22
  • OLG München, 19.07.2022 - 8 U 5204/21

    Kein Schadensersatzanspruch gegen Audi wegen des entwickelten, hergestellten und

  • OLG Stuttgart - 24 U 1796/22 (anhängig)

    Dieselklagen gegen Mercedes-Benz Group AG

  • EuGH, 07.09.2023 - C-169/22

    Groenland Poultry

  • OLG München, 04.09.2023 - 30 U 6629/22

    VW-Dieselskandal: Keine Ansprüche gegen Herstellerin bei Motortyp EA 288 (hier:

  • OLG Brandenburg, 15.08.2023 - 4 U 51/22

    Schadensersatzanspruch Kfz-Käufer gegen Kfz-Hersteller wegen vermeintlich

  • OLG München, 09.08.2023 - 27 U 565/23

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Verwendung unzulässiger

  • BGH, 22.05.2023 - VIa ZR 394/22

    Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (hier: Klärung

  • OLG Bamberg, 17.04.2023 - 3 U 36/23

    Keine Ansprüche gegen Audi wegen des dort entwickelten, hergestellten und

  • OLG Brandenburg, 12.09.2023 - 3 U 5/22
  • OLG Celle, 24.08.2023 - 24 U 345/22
  • OLG Brandenburg, 05.06.2023 - 10 U 27/23

    Schadensersatzansprüche Kfz-Käufer gegen Kfz-Hersteller aufgrund unzulässiger

  • OLG Koblenz, 22.02.2023 - 5 U 1075/22

    Schadensersatzanspruch wegen des Einbaus einer Abschalteinrichtung in einen

  • OLG Frankfurt, 25.07.2022 - 16 U 224/21

    Diesel-Skandal: Keine Ansprüche für im November 2011 gekauften Porsche Cayenne

  • LG Augsburg, 01.02.2024 - 91 O 2094/23

    Fehlende Erfolgsaussicht, Anspruch auf Deckungszusage, Berufungsverfahren,

  • OLG München, 15.09.2023 - 19 U 5994/22

    Kein Schadensersatzanspruch des Erwerbers eines Diesel-Fahrzeugs mit

  • BGH, 15.05.2023 - VIa ZR 111/22

    Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

  • OLG Koblenz, 20.04.2023 - 3 U 1775/22

    Schadensersatzanspruch wegen des Verkaufs eines mit einer

  • OLG München, 05.04.2023 - 37 U 5639/22

    Unbegründeter Schadensersatzanspruch wegen eines mit einer behaupteten

  • LG Heilbronn, 04.04.2023 - 5 O 246/21

    Diesel-Abgasskandal: Schadensersatzforderung für einen VW Tiguan mit einem

  • OLG München, 06.12.2022 - 5 U 429/22

    Keine sittenwidrige Schädigung des Erwerbers eines mit einem Thermofenster

  • OLG Frankfurt, 02.12.2022 - 10 U 49/21

    Diesel-Skandal: Kein Schadensersatz für im August 2016 erworbenen gebrauchten VW

  • OLG Celle, 07.11.2022 - 7 U 951/21
  • OLG München, 25.07.2023 - 30 U 1078/23

    Kein Ersatz des Differenzschadens in Dieselfall bei nachträglicher Installation

  • OLG Koblenz, 31.03.2023 - 1 U 2011/22

    Schadensersatzanspruch wegen des Verkaufs eines mit einer

  • OLG Koblenz, 03.08.2022 - 2 U 21/22
  • OLG München, 24.07.2023 - 23 U 781/21

    Dieselabgasskandal - Kein Ersatz des Differenzschadens mangels Erwerbskausalität

  • OLG Celle, 20.07.2023 - 24 U 347/22
  • OLG München, 12.07.2023 - 30 U 416/23

    Kein Schadensersatzanspruch wegen angeblicher Verwendung einer unzulässigen

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2023 - C-266/22

    CRRC Qingdao Sifang u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung -

  • OLG Dresden, 11.05.2023 - 4 U 2137/22

    Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw; Umfang des

  • OLG München, 23.03.2023 - 19 U 6282/22

    Kein Schadensersatzanspruch gegen Audi wegen des entwickelten, hergestellten und

  • OLG München, 06.07.2023 - 37 U 414/23

    Keine Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Motor EA 288 (hier: Audi Q3

  • OLG Stuttgart, 17.05.2023 - 16a U 1235/22

    Schadensersatzanspruch bei Vollkompensation Schaden durch Anrechnung von

  • LG Landshut, 08.09.2022 - 53 O 227/22

    Keine Ansprüche gegen Audi wegen des dort entwickelten, hergestellten und

  • OLG Stuttgart - 24 U 116/23 (anhängig)

    Dieselklagen gegen Mercedes-Benz Group AG

  • AG Weißenfels, 01.11.2023 - 1 C 69/23
  • OLG Dresden, 06.10.2022 - 5a U 1063/22

    Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw

  • OLG München, 28.06.2023 - 37 U 2061/23

    Keine Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Motor EA 288 (hier: VW

  • LG Aschaffenburg, 20.01.2023 - 12 O 113/22

    Keine Ansprüche gegen Audi wegen des dort entwickelten, hergestellten und

  • OLG Bamberg, 23.08.2023 - 2 U 11/22

    Unvermeidbarer Verbotsirrtum des Fahrzeugherstellers bei Implementierung eines

  • LG Köln, 01.08.2023 - 14 O 299/21
  • LG Landshut, 16.08.2022 - 24 O 1415/22

    Keine Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Motor EA 288 (hier: VW

  • OLG Naumburg, 07.08.2023 - 12 U 8/23
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2022 - C-100/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,12748
Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2022 - C-100/21 (https://dejure.org/2022,12748)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 02.06.2022 - C-100/21 (https://dejure.org/2022,12748)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 02. Juni 2022 - C-100/21 (https://dejure.org/2022,12748)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Mercedes-Benz Group (Haftung der Hersteller von mit Abschalteinrichtungen ausgestatteten Fahrzeugen)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Richtlinie 2007/46/EG - Genehmigung von Kraftfahrzeugen - Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 - Verordnung (EG) Nr. 715/2007 - Art. 5 Abs. 2 - Dieselmotor - Schadstoffemissionen - Verringerung von ...

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Umwelt und Verbraucher - Unzulässige Abschalteinrichtungen in Diesel-Fahrzeugen: Nach Ansicht von Generalanwalt Rantos müssen Erwerber eines Fahrzeugs mit einer solchen Abschalteinrichtung einen Ersatzanspruch gegen den Fahrzeughersteller haben

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Thermofenster im Abgasskandal - Autobauer haftet schon bei Fahrlässigkeit auf Schadenersatz

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Fahrlässigkeit reicht beim Thermofenster für Schadenersatzanspruch im Abgasskandal aus

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Abgasskandal: Schadenersatz für alle Käufer von Fahrzeugen mit Abschalteinrichtung?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Schadenersatzansprüche im Diesel-Abgasskandal bekräftigt

  • wbs.legal (Kurzinformation)

    Thermofenster-Streit - Diesel-Käufer haben Ansprüche gegen Daimler

Sonstiges (2)

  • anwalt.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Thermofenster im Abgasskandal - Anspruch auf Schadenersatz gesehen

  • anwalt.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Diesel: Thermofenster rechtfertigt Schadensersatzanspruch

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2022, 1212
 
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Wird zitiert von ... (148)Neu Zitiert selbst (24)

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2021 - C-128/20

    Nach Auffassung von Generalanwalt Rantos ist der Einbau einer integrierten

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2022 - C-100/21
    Außerdem betreffen die Rechtssachen C-128/20, GSMB Invest, C-134/20, Volkswagen, sowie C-145/20, Porsche Inter Auto und Volkswagen, zu denen ich am 23. September 2021(3) gemeinsame Schlussanträge vorgelegt habe, die Vereinbarkeit eines durch die in den Rechner zur Motorsteuerung der betreffenden Fahrzeuge integrierte Software geschaffenen "Thermofensters" mit dem Unionsrecht.

    Im Unterschied zu dieser Rechtssache betreffend eine "Umschaltlogik" geht es in den Rechtssachen C-128/20, GSMB Invest, C-134/20, Volkswagen, sowie C-145/20, Porsche Inter Auto und Volkswagen, um ein Thermofenster wie im Ausgangsverfahren.

    3 Schlussanträge in den Rechtssachen GSMB Invest, Volkswagen und Porsche Inter Auto und Volkswagen (C-128/20, C-134/20 und C-145/20, EU:C:2021:758).

    17 Vgl. Nr. 100 der Schlussanträge in den Rechtssachen GSMB Invest, Volkswagen und Porsche Inter Auto und Volkswagen (C-128/20, C-134/20 und C-145/20, EU:C:2021:758).

    20 Vgl. in diesem Sinne Nrn. 125 und 126 meiner Schlussanträge in den Rechtssachen GSMB Invest, Volkswagen und Porsche Inter Auto und Volkswagen (C-128/20, C-134/20 und C-145/20, EU:C:2021:758).

    26 Vgl. in diesem Sinne Nr. 149 der Schlussanträge in den Rechtssachen GSMB Invest, Volkswagen und Porsche Inter Auto und Volkswagen (C-128/20, C-134/20 und C-145/20, EU:C:2021:758).

  • EuGH, 25.11.2010 - C-429/09

    Fuß - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2022 - C-100/21
    37 Urteil vom 25. November 2010, Fuß (C-429/09, EU:C:2010:717, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    38 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. November 2010, Fuß (C-429/09, EU:C:2010:717, Rn. 94).

  • EuGH, 13.12.2018 - C-492/17

    Rittinger u.a. - Der deutsche Rundfunkbeitrag ist mit dem Unionsrecht vereinbar

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2022 - C-100/21
    45 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Dezember 2018, Rittinger u. a. (C-492/17, EU:C:2018:1019, Rn. 29 bis 34).

    50 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Dezember 2018, Rittinger u. a. (C-492/17, EU:C:2018:1019, Rn. 29 bis 34).

  • EuGH, 04.10.2018 - C-668/16

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2022 - C-100/21
    25 Urteil vom 4. Oktober 2018, Kommission/Deutschland (C-668/16, EU:C:2018:802, Rn. 87).

    32 Wie Generalanwalt Mengozzi in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Kommission/Deutschland (C-668/16, EU:C:2018:230, Nr. 94) ausgeführt hat, hat die Verpflichtung nach Art. 46 der Richtlinie 2007/46, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen im Fall des Verstoßes gegen die Bestimmungen der Rahmenrichtlinie zu verhängen, zweifellos unabhängig von der Verpflichtung nach den Art. 12 und 30 dieser Richtlinie, die Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ wiederherzustellen, zu gelten.

  • EuGH, 16.02.2017 - C-219/15

    Brustimplantate aus minderwertigem Industriesilikon

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2022 - C-100/21
    Mercedes Benz Group beruft sich in ihren schriftlichen Erklärungen u. a. auf das Urteil vom 16. Februar 2017, Schmitt (C-219/15, EU:C:2017:128, Rn. 49 bis 60), und vertritt die Auffassung, dass der Erwerber des fraglichen Fahrzeugs keinen Ersatzanspruch habe.
  • EuGH, 24.02.2022 - C-563/20

    ORLEN KolTrans - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eisenbahnverkehr - Richtlinie

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2022 - C-100/21
    34 Urteil vom 24. Februar 2022, 0RLEN KolTrans (C-563/20, EU:C:2022:113, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.07.2020 - C-272/19

    Der Petitionsausschuss eines Gliedstaats eines Mitgliedstaats unterliegt der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2022 - C-100/21
    46 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2020, Land Hessen (C-272/19, EU:C:2020:535, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.07.2020 - C-343/19

    Ein Autohersteller, dessen widerrechtlich manipulierte Fahrzeuge in anderen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2022 - C-100/21
    27 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2020, Verein für Konsumenteninformation (C-343/19, EU:C:2020:534, Rn. 34).
  • EuGH, 05.04.2016 - C-689/13

    PFE - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Dienstleistungsaufträge -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2022 - C-100/21
    51 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. April 2016, PFE (C-689/13, EU:C:2016:199, Rn. 36).
  • EuGH, 15.07.2021 - C-709/20

    DISC

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2022 - C-100/21
    44 Urteil vom 15. Juli 2021, The Department for Communities in Northern Ireland (C-709/20, EU:C:2021:602, Rn. 55).
  • EuGH, 23.11.2021 - C-564/19

    Es ist mit dem Unionsrecht unvereinbar, dass ein Höchstgericht eines

  • EuGH, 29.11.2001 - C-17/00

    DIE ERHEBUNG EINER GEMEINDEABGABE, DIE NUR PARABOLANTENNEN BETRIFFT, VERSTÖSST

  • EuGH, 24.01.2019 - C-326/17

    RDW u.a.

  • EuGH, 16.07.2020 - C-686/18

    Adusbef u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zulässigkeit - Art. 63 ff. AEUV -

  • EuGH, 02.07.2020 - C-256/19

    S.A.D. Maler und Anstreicher - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 der

  • EuGH, 06.10.2021 - C-561/19

    Institutionelles Recht

  • EuGH, 16.12.2008 - C-210/06

    Cartesio - Ein Mitgliedstaat kann die Verlegung des Sitzes einer nach seinem

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2018 - C-668/16

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • EuGH, 25.03.2021 - C-501/18

    Balgarska Narodna Banka

  • EuGH, 27.04.2021 - C-336/20

    Bank 11 für Privatkunden und Handel - Streichung

  • EuGH - C-47/21 (anhängig)

    C. Bank und Bank D. K.

  • EuGH - C-232/21 (anhängig)

    Volkswagen Bank und Audi Bank

  • BFH, 16.07.1964 - V 92/61 S

    Zulässigkeit des Abzugs von Kaffeesteuer - Einbeziehung von Kaffeesteuer in die

  • EuGH, 17.12.2020 - C-693/18

    Abgasaffäre: Diesel-Thermofenster auf dem Prüfstand des EuGH

  • OLG Braunschweig, 14.11.2022 - 10 U 4/22

    Diesel-Abgasskandal; Mercedes-Benz GLC 250 4Matic BlueTEC mit dem Motor OM651;

    Insoweit ist trotz des Schlussantrags des Generalanwalts Rantos vom 02.06.2022 in der Rechtssache C-100/21 weiterhin von einem acte clair auszugehen.

    Im Hinblick auf den Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB vertritt der Kläger die Ansicht, die durch die Verwendung des nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs als unzulässige Abschalteinrichtung einzustufenden Thermofensters (Rechtssachen C-128/20, C-134/20 und C-145/20) verletzten Normen der VO (EG) 715/2007 , insbesondere unter Berücksichtigung von Art. 18 Abs. 1, 26 Abs. 1 RL 2007/46 die Vorschriften zur Übereinstimmungsbescheinigung, seien nach dem Schlussantrag des Generalanwalts Rantos in der Rechtssache C-100/21 Schutzgesetze i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB und schützten die Interessen eines individuellen Erwerbers eines Kraftfahrzeuges, dem auch ein materieller und immaterieller Schaden entstünde.

    Im Hinblick auf einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB und den Aussetzungsantrag wegen des Schlussantrags des Generalanwalts Rantos in der Rechtssache C-100/21 folge auch aus der Beanstandung von Softwaresteuerungen durch das KBA im Wege nachträglicher Nebenbestimmungen kein schuldhafter Verstoß und keine einfache Fahrlässigkeit.

    Anhaltspunkte dafür, dass diese vom Bundesgerichtshof im Hinblick auf eine etwaige Vorlagepflicht an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 AEUV als "acte clair" bezeichnete Rechtsansicht (vgl. nur BGH, Beschluss vom 14. September 2021 - VI ZR 491/20 -, Rn. 15, juris) europarechtswidrig wäre, ergibt sich auch nicht aus den Schlussanträgen des Generalanwalts vom 02.06.2022 in der Rechtssache C-100/21 .

    Vielmehr hat auch der Generalanwalt Rantos hier ausdrücklich festgestellt, dass Art. 5 VO (EG) 715/2007 nicht den individuellen Interessen des Fahrzeugerwerbers zu dienen bestimmt ist (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts/der Generalanwältin vom 02.06.2022, C-100/21 , Celex-Nr. 62021CC0100, Rn. 41, juris).

    An dieser rechtlichen Würdigung ändern auch die Ausführungen des Generalanwalts Rantos in seinem Schlussantrag vom 02.06.2022 in der Rechtssache C-100/21 nichts.

    Zwar leitet der Generalanwalt aus Nr. 0 ("Ziele") des Anhangs IX der Richtlinie 2007/46/EG sowie aus einem Zusammenspiel der VO (EG) 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG her, dass der Hersteller nur bei Erfüllung der Anforderungen des Art. 5 Abs. 1, 2 VO (EG) 715/2007 im Rahmen der EG-Typgenehmigung eine die Zulassung des Fahrzeugs und den (Weiter-)Verkauf des Fahrzeugs ermöglichende Übereinstimmungsbescheinigung ausstellen kann und die Vorschriften deshalb den Verbraucher davor schützen sollen, dass er ein nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechendes Fahrzeug erwirbt (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts/der Generalanwältin vom 02.06.2022, C-100/21 , Celex-Nr. 62021CC0100, Rn. 45-48, 50 juris).

    Auch stellt der Generalanwalt im Zusammenhang mit den Schutzzweckerwägungen zunächst auf einen durch den Einbau der Software verursachten Wertverlust des Fahrzeugs als materiellen Schaden ab (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts/der Generalanwältin vom 02.06.2022, C-100/21 , Celex-Nr. 62021CC0100, Rn. 49, juris), der gerade nicht Voraussetzung des streitgegenständlichen normativen Schadens ist (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, Rn. 45f, juris).

    Soweit der Generalanwalt im Zusammenhang mit den Schutzzweckerwägungen zusätzlich einen immateriellen Schaden erwähnt (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts/der Generalanwältin vom 02.06.2022, C-100/21 , Celex-Nr. 62021CC0100, Rn. 49, juris), unterscheidet sich auch dieser - unabhängig davon, dass das deutsche Recht einen immateriellen Schaden nur bei Gesundheits- und Persönlichkeitsrechtsverletzungen kennt - vom Ansatz her grundsätzlich von dem aus dem wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrecht hergeleiteten normativen Schaden.

    Die im Schlussantrag des Generalanwalts vertretene europarechtliche Notwendigkeit, einem betroffenen Kunden einen Schadensersatz zuerkennen zu müssen (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts/der Generalanwältin vom 02.06.2022, C-100/21 , Celex-Nr. 62021CC0100, Rn. 54, 59, 62, juris), kann sich deshalb nur auf die Zahlung eines Ersatzbetrages beziehen, nicht dagegen auf den streitgegenständlichen Anspruch auf Freistellung von den Folgen des Vertrages.

    Daran ändert auch der vom Generalanwalt angesprochene europarechtliche Effektivitätsgrundsatzes nichts, der u.a. verlangt, dass die - grundsätzlich in seiner konkreten Ausgestaltung dem nationalen Gesetzgeber vorbehaltene (vgl. EuGH, Urteil vom 25. November 2010 - C-429/09 -, Rn. 94, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 1. August 2022 - 11 U 144/20 -, Rn. 11f, juris; so auch die Schlussanträge des Generalanwalts/der Generalanwältin vom 02.06.2022, C-100/21 , Celex-Nr. 62021CC0100, Rn. 54, 55, 61, 65, juris) - Umsetzung europarechtlicher Vorschriften in nationales Recht die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren darf (vgl. EuGH, Urteil vom 3. Juli 2014 - C-362/13, C-363/13 und C-407/13 -, Rn. 63, juris).

    b) Vor diesem Hintergrund sieht der Senat keinen Anlass für die vom Kläger im Hinblick auf das Verfahren C-100/21 sowie den dortigen Schlussantrag des Generalanwalts Rantos vom 02.06.2022 "beantragte" Aussetzung des hiesigen Verfahrens gemäß § 148 ZPO analog.

    Zwar betreffen die vom Landgericht Ravensburg dem Europäischen Gerichtshof in dem Verfahren C-100/21 vorgelegten Vorlagefragen 1. - 4. (vgl. LG Ravensburg, EuGH-Vorlage vom 12. Februar 2021 - 2 O 393/20 -, Rn. 62-91, juris) die Frage der Schutzzwecke von Artt. 18, 26, 46 der Richtlinie 2007/46/EG und damit letztlich auch die für dieses Verfahren entscheidungserhebliche Frage des Schutzgesetzcharakters der die Richtlinie umsetzenden §§ 6, 27 EG-FGV .

    Nach den vorstehenden Ausführungen gilt dies auch unter Berücksichtigung der Ausführungen im Schlussantrag des Generalanwalts vom 02.06.2022 in der Rechtssache C-100/21 .

    Vielmehr sprechen die - bereits im Zusammenhang mit dem europarechtlichen Effektivitätsgrundsatz zitierten - weiteren Ausführungen des Generalanwalts zu den Vorlagefragen 3 bis 6 gegen eine solche Rechtsansicht des Generalanwalts; denn dort führt er aus, dass die Richtlinie 2007/46/EG dem Verbraucher zwar durch die Regelungen zur Übereinstimmungsbescheinigung Rechte gegenüber dem Hersteller verleihe und die Mitgliedsstaaten zum Erlass entsprechender Vorschriften verpflichte (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts/der Generalanwältin vom 02.06.2022, C-100/21 , Celex-Nr. 62021CC0100, Rn. 53, 54, juris), es im Übrigen jedoch den Mitgliedsstaaten überlassen bleibe festzulegen, welche von Art. 46 der Richtlinie 2007/46/EG geforderten "wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden" Sanktionen auf nationaler Ebene geregelt werden (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts/der Generalanwältin vom 02.06.2022, C-100/21 , Celex-Nr. 62021CC0100, Rn. 54, 55, 61, 65, juris; vgl. dazu auch OLG München, Beschluss vom 1. Juli 2022 - 8 U 1671/22 -, Rn. 30, 34, juris).

  • OLG München, 14.09.2022 - 27 U 2945/22

    Keine Haftung von Audi für den entwickelten, hergestellten und eingebauten

    Auch die Stellungnahme des Generalanwaltes beim Europäischen Gerichtshof vom 02.06.2022 - C-100/21, ECLI:ECLI:EU:C:2022:420, gibt zu einer Aussetzung des Verfahrens keine Veranlassung.

    Eine Verpflichtung der Instanzgerichte, Verfahren aus dem Bereich der sogenannten Abgasthematik bis zu einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-100/21 auszusetzen, ist auch der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 01.07.2022, Nr. 104/2022, zur Sache VIa ZR 335/21 nicht zu entnehmen.

    Die ausstehende Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-100/21 zu der Frage, ob Bestimmungen der RL 2007/46/EG Drittschutz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB vermitteln, ist für den anhängigen Rechtsstreit nicht vorgreiflich.

    Daran ändern auch die Schlussanträge des Generalanwalts Rantos vom 02.06.2022 in der Rechtssache C-100/21 nichts (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 18.07.2022 - 7 U 198/21, BeckRS 2022, 18482 Rn. 27), zumal nach Art. 252 Abs. 2 AEUV der Generalanwalt öffentlich in völliger Unparteilichkeit und Unabhängigkeit begründete Schlussanträge zu den Rechtssachen, in denen nach der Satzung des Europäischen Gerichtshofs seine Mitwirkung erforderlich ist, stellt und der Europäische Gerichtshof weder an diese Schlussanträge noch an ihre Begründung durch den Generalanwalt gebunden ist (vgl. EuGH, NJW 2020, 667 Rn. 49).

    Der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, die unmittelbar anwendbar ist, misst aber selbst der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen vom 02.06.2022 keine Wirkung zum Schutz der Interessen eines individuellen Erwerbers eines Kraftfahrzeugs, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist, zu (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 11.07.2022 - 2 U 3838/21, BeckRS 2022, 16603 Rn. 17 unter Hinweis auf Generalanwalt beim EuGH, Schlussantrag vom 02.06.2022 - C-100/21, ECLI:ECLI:EU:C:2022:420, Rn. 41).

    Selbst wenn man der Auffassung des Generalanwalts folgen sollte, dass die Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der RL 2007/46/EG dahingehend auszulegen seien, dass sie die Interessen eines individuellen Erwerbers eines Kraftfahrzeugs schützen, insbesondere das Interesse, kein Fahrzeug zu erwerben, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung gemäß Art. 5 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 715/2007 ausgestattet ist (vgl. Generalanwalt beim EuGH, Schlussantrag vom 02.06.2022 - C-100/21, ECLI:ECLI:EU:C:2022:420, Rn. 50), ändert dies nichts daran, dass die Richtlinie 2007/46/EG selbst mangels unmittelbarer Geltung (vgl. Art. 288 Abs. 3 AEUV) als Schutzgesetz ausscheidet (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 11.07.2022 - 2 U 3838/21, BeckRS 2022, 16603 Rn. 18 ff.; Grüneberg/Sprau, BGB, 81. Auflage 2022, § 823 Rn. 57 m. w. N.).

    Daran haben auch die Schlussanträge des Generalanwalts vom 02.06.2022 in der Rechtssache C-100/21 nichts geändert.

    Die Schlussanträge haben nur solche Schäden im Blick, die dadurch entstehen, dass ein Fahrzeug nicht zugelassen oder nicht weiterveräußert werden kann (vgl. Generalanwalt beim EuGH, Schlussantrag vom 02.06.2022 - C-100/21, ECLI:ECLI:EU:C:2022:420, Rn. 48).

    Denn die Bestimmung des sachlichen Anwendungsbereichs eines Schutzgesetzes obliegt den nationalen Gerichten (vgl. EuGH, NVwZ 2013, 565 Rn. 45 ff.; BGH, NVwZ 2022, 896 Rn. 11; Generalanwalt beim EuGH, Schlussantrag vom 02.06.2022 - C-100/21,ECLI:ECLI:EU:C:2022:420, Rn. 55, 61).

    Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, im Hinblick auf das Votum des Generalanwalts in der Rechtssache C-100/21 im vorliegenden Berufungsverfahren ein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der vorgenannten Rechtssache abzuwarten (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 18.07.2022 - 7 U 198/21, BeckRS 2022, 18482 Rn. 39 m. w. N.).

  • OLG München, 29.11.2022 - 35 U 912/22

    Keine Haftung des Automobilherstellers gemäß § 823 Abs. 2 BGB wegen Verwendung

    Es kann dahinstehen, ob die Einschätzung des Generalanwalts beim Europäischen Gerichtshof, dass die RL 2007/46 dahin auszulegen sei, dass sie die Mitgliedstaaten verpflichte, vorzusehen, dass ein Erwerber eines Fahrzeugs einen Ersatzanspruch gegen den Fahrzeughersteller hat, wenn dieses Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 ausgestattet ist (Schlussanträge vom 2. Juni 2022 - C-100/21 Rn. 65), der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs widerspricht, dass es sich bei den Normen der EG-FGV nicht um solche Schutznormen handelt, aus deren Verletzung der Kläger einen gegen den Hersteller und Verkäufer gerichteten Anspruch auf (Rück-) Abwicklung eines Kaufvertrags herleiten könnte (BGH, Urteile vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, juris Rn. 72 ff.; vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, juris Rn. 10 ff und zuletzt vom 31. Mai 2022 - VI ZR 804/20, juris Rn. 13 m.w.N.).

    Aus den Schlussanträgen des Generalanwalts beim Europäischen Gerichtshof im Verfahren C-100/21 ergibt sich nichts anderes.

    Zwar ist der Generalanwalt der Auffassung, dass die RL 2007/46/EG dahin auszulegen sei, dass sie die Mitgliedstaaten verpflichte, vorzusehen, dass ein Erwerber eines Fahrzeugs einen Ersatzanspruch gegen den Fahrzeughersteller hat, wenndieses Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 ausgestattet ist; die konkrete Ausgestaltung dieses Ersatzanspruchs sei allerdings Sache der Mitgliedsstaaten (Schlussanträge vom 2. Juni 2022 - C-100/21 Rn. 65).

    Denn auch hierdurch werden die Interessen eines Erwerbers geschützt, kein Fahrzeug zu erwerben, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist (vgl. Schlussanträge vom 2. Juni 2022 C-100/21 Rn. 50).

    dd) Das gefundene Ergebnis erfüllt die Voraussetzungen des europarechtlichen Effektivitätsgrundsatzes (siehe dazu Schlussanträge vom 2. Juni 2022 - C-100/21 Rn. 55 u. 65).

    Denn auch der Generalanwalt geht davon aus, dass die RL 2007/46/EG die Mitgliedstaaten zur Verfügungstellung von Ersatzansprüchen des Erwerbers gegen den Hersteller nur insoweit verpflichtet, als der Hersteller ein mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenes Fahrzeug schuldhaft in Verkehr gebracht hat (Schlussanträge vom 2. Juni 2022 - C-100/21 Rn. 54).

    Dies stellt einen - von dem Generalanwalt geforderten, in seiner Stellungnahme jedoch unberücksichtigt gebliebenen - Anreiz dar, die Unionsvorschriften einzuhalten, um eine Haftung zu vermeiden (vgl. Schlussanträge vom 2. Juni 2022 - C-100/21 Rn. 58).

  • OLG München, 18.01.2023 - 35 U 4627/22

    Keine sittenwidrige Schädigung des Erwerbers eines mit einem Thermofenster

    Dabei kann es dahinstehen, ob die Einschätzung des Generalanwalts beim Europäischen Gerichtshof, dass die RL 2007/46 dahin auszulegen sei, dass sie die Mitgliedstaaten verpflichte, vorzusehen, dass ein Erwerber eines Fahrzeugs einen Ersatzanspruch gegen den Fahrzeughersteller hat, wenn dieses Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 ausgestattet ist (Schlussanträge vom 2. Juni 2022 - C-100/21 Rn. 65), der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs widerspricht, dass es sich bei den Normen der EG-FGV nicht um solche Schutznormen handelt, aus deren Verletzung die Klagepartei einen gegen den Hersteller gerichteten Anspruch auf (Rück-)Abwicklung eines mit einem Dritten geschlossenen Kaufvertrags herleiten könnte (BGH, Urteile vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, juris Rn. 72 ff.; vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, juris Rn. 10 ff und zuletzt vom 31. Mai 2022 - VI ZR 804/20, juris Rn. 13 m.w.N.).

    Aus den Schlussanträgen des Generalanwalts beim Europäischen Gerichtshof im Verfahren C-100/21 ergibt sich nichts anderes.

    Zwar ist der Generalanwalt der Auffassung, dass die RL 2007/46/EG dahin auszulegen sei, dass sie die Mitgliedstaaten verpflichte, vorzusehen, dass ein Erwerber eines Fahrzeugs einen Ersatzanspruch gegen den Fahrzeughersteller hat, wenn dieses Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 ausgestattet ist; die konkrete Ausgestaltung dieses Ersatzanspruchs sei allerdings Sache der Mitgliedsstaaten (Schlussanträge vom 2. Juni 2022 - C-100/21 Rn. 65).

    Die Auffassung des Senats, dass sich aus einer - zu Gunsten der Klagepartei unterstellten - schuldhaften Verletzung der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV, wobei - ebenfalls zu Gunsten der Klagepartei - weiter unterstellt wird, diese Normen seien Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB, allenfalls ein Anspruch auf Beseitigung des Thermofensters oder Veränderung desselben auf ein zulässiges Maß ergibt, steht daher im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung und nicht in Widerspruch zur Auffassung des Generalanwalts, da auch hierdurch die Interessen eines Erwerbers geschützt werden, kein Fahrzeug zu erwerben, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist (vgl. Schlussanträge vom 2. Juni 2022 - C-100/21 Rn. 50).

    (4) Das gefundene Ergebnis erfüllt die Voraussetzungen des europarechtlichen Effektivitätsgrundsatzes (siehe dazu Schlussanträge vom 2. Juni 2022 - C-100/21 Rn. 55 u. 65).

    Denn auch der Generalanwalt geht davon aus, dass die RL 2007/46/EG die Mitgliedstaaten zur Verfügungstellung von Ersatzansprüchen des Erwerbers gegen den Hersteller nur insoweit verpflichtet, als der Hersteller ein mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenes Fahrzeug schuldhaft in Verkehr gebracht hat (Schlussanträge vom 2. Juni 2022 - C-100/21 Rn. 54).

    Vor dem Hintergrund der in § 445a BGB geregelten Rückgriffmöglichkeit des Verkäufers stellt dies auch mit Blick auf die Fahrzeughersteller, einen - von dem Generalanwalt geforderten, in seiner Stellungnahme jedoch unberücksichtigt gebliebenen Anreiz dar, die Unionsvorschriften penibel einzuhalten, um eine Haftung zu vermeiden (vgl. Schlussanträge vom 2. Juni 2022 - C-100/21 Rn. 58).

  • OLG München, 26.09.2022 - 35 U 1742/22

    Keine Haftung von Audi für den entwickelten, hergestellten ud eingebauten

    Dabei kann es dahinstehen, ob die Einschätzung des Generalanwalts beim Europäischen Gerichtshof, dass die Richtlinie 2007/46 dahin auszulegen sei, dass sie die Mitgliedstaaten verpflichte, vorzusehen, dass ein Erwerber eines Fahrzeugs einen Ersatzanspruch gegen den Fahrzeughersteller hat, wenn dieses Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 ausgestattet ist (Schlussanträge vom 2. Juni 2022 - C-100/21 Rn. 65), der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs widerspricht, dass es sich bei den Normen der EG-FGV nicht um solche Schutznormen handelt, aus deren Verletzung der Kläger einen gegen den Hersteller gerichteten Anspruch auf (Rück-)Abwicklung eines mit einem Dritten geschlossenen Kaufvertrags herleiten könnte (BGH, Urteile vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, juris Rn. 72 ff.; vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, juris Rn. 10 ff und zuletzt vom 31. Mai 2022 - VI ZR 804/20, juris Rn. 13 m.w.N.).

    Aus den Schlussanträgen des Generalanwalts beim Europäischen Gerichtshof im Verfahren C-100/21 ergibt sich nichts anderes.

    Zwar ist der Generalanwalt der Auffassung, dass die Richtlinie 2007/46/EG dahin auszulegen sei, dass sie die Mitgliedstaaten verpflichte, vorzusehen, dass ein Erwerber eines Fahrzeugs einen Ersatzanspruch gegen den Fahrzeughersteller hat, wenn dieses Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 ausgestattet ist; die konkrete Ausgestaltung dieses Ersatzanspruchs sei allerdings Sache der Mitgliedsstaaten (Schlussanträge vom 2. Juni 2022 - C-100/21 Rn. 65).

    Denn auch hierdurch werden die Interessen eines Erwerbers geschützt, kein Fahrzeug zu erwerben, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist (vgl. Schlussanträge vom 2. Juni 2022 C-100/21 Rn. 50).

    dd) Das gefundene Ergebnis erfüllt die Voraussetzungen des europarechtlichen Effektivitätsgrundsatzes (siehe dazu Schlussanträge vom 2. Juni 2022 - C-100/21 Rn. 55 u. 65).

    Denn auch der Generalanwalt geht davon aus, dass die Richtlinie 2007/46/EG die Mitgliedstaaten zur Verfügungstellung von Ersatzansprüchen des Erwerbers gegen den Hersteller nur insoweit verpflichtet, als der Hersteller ein mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenes Fahrzeug schuldhaft in Verkehr gebracht hat (Schlussanträge vom 2. Juni 2022 - C-100/21 Rn. 54).

    Vor dem Hintergrund der in § 445a BGB geregelten Rückgriffmöglichkeit des Verkäufers stellt dies auch mit Blick auf die Fahrzeughersteller, einen - von dem Generalanwalt geforderten, in seiner Stellungnahme jedoch unberücksichtigt gebliebenen Anreiz dar, die Unionsvorschriften penibel einzuhalten, um eine Haftung zu vermeiden (vgl. Schlussanträge vom 2. Juni 2022 - C-100/21 Rn. 58).

  • OLG München, 23.11.2022 - 35 U 6675/21

    Keine sittenwidrige Schädigung des Erwerbers eines mit einem Thermofenster

    Dabei kann es dahinstehen, ob die Einschätzung des Generalanwalts beim Europäischen Gerichtshof, dass die RL 2007/46 dahin auszulegen sei, dass sie die Mitgliedstaaten verpflichte, vorzusehen, dass ein Erwerber eines Fahrzeugs einen Ersatzanspruch gegen den Fahrzeughersteller hat, wenn dieses Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 ausgestattet ist (Schlussanträge vom 2. Juni 2022 - C-100/21 Rn. 65), der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs widerspricht, dass es sich bei den Normen der EG-FGV nicht um solche Schutznormen handelt, aus deren Verletzung die Klagepartei einen gegen den Hersteller gerichteten Anspruch auf (Rück-)Abwicklung eines mit einem Dritten geschlossenen Kaufvertrags herleiten könnte (BGH, Urteile vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, juris Rn. 72 ff.; vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, juris Rn. 10 ff und zuletzt vom 31. Mai 2022 - VI ZR 804/20, juris Rn. 13 m.w.N.).

    Aus den Schlussanträgen des Generalanwalts beim Europäischen Gerichtshof im Verfahren C-100/21 ergibt sich nichts anderes.

    Zwar ist der Generalanwalt der Auffassung, dass die RL 2007/46/EG dahin auszulegen sei, dass sie die Mitgliedstaaten verpflichte, vorzusehen, dass ein Erwerber eines Fahrzeugs einen Ersatzanspruch gegen den Fahrzeughersteller hat, wenn dieses Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 ausgestattet ist; die konkrete Ausgestaltung dieses Ersatzanspruchs sei allerdings Sache der Mitgliedsstaaten (Schlussanträge vom 2. Juni 2022 - C-100/21 Rn. 65).

    Die Auffassung des Senats, dass sich aus einer - zu Gunsten der Klagepartei unterstellten - schuldhaften Verletzung der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV, wobei - ebenfalls zu Gunsten der Klagepartei - weiter unterstellt wird, diese Normen seien Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB, allenfalls ein Anspruch auf Beseitigung des Thermofensters oder Veränderung desselben auf ein zulässiges Maß ergibt, steht daher im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung und nicht in Widerspruch zur Auffassung des Generalanwalts, da auch hierdurch die Interessen eines Erwerbers geschützt werden, kein Fahrzeug zu erwerben, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist (vgl. Schlussanträge vom 2. Juni 2022 - C-100/21 Rn. 50).

    (4) Das gefundene Ergebnis erfüllt die Voraussetzungen des europarechtlichen Effektivitätsgrundsatzes (siehe dazu Schlussanträge vom 2. Juni 2022 - C-100/21 Rn. 55 u. 65).

    Denn auch der Generalanwalt geht davon aus, dass die RL 2007/46/EG die Mitgliedstaaten zur Verfügungstellung von Ersatzansprüchen des Erwerbers gegen den Hersteller nur insoweit verpflichtet, als der Hersteller ein mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenes Fahrzeug schuldhaft in Verkehr gebracht hat (Schlussanträge vom 2. Juni 2022 - C-100/21 Rn. 54).

    Vor dem Hintergrund der in § 445a BGB geregelten Rückgriffmöglichkeit des Verkäufers stellt dies auch mit Blick auf die Fahrzeughersteller, einen - von dem Generalanwalt geforderten, in seiner Stellungnahme jedoch unberücksichtigt gebliebenen Anreiz dar, die Unionsvorschriften penibel einzuhalten, um eine Haftung zu vermeiden (vgl. Schlussanträge vom 2. Juni 2022 - C-100/21 Rn. 58).

  • OLG München, 28.07.2022 - 35 U 245/22

    Keine Haftung von Audi für den entwickelten, hergestellten und eingebauten

    Der Antrag des Generalanwalts R. vom 02.06.2022 im Verfahren C-100/21 ist ebenfalls ohne Bedeutung für das hiesige Verfahren.

    dd) Aus den Schlussanträgen des Generalanwalts beim Europäischen Gerichtshof im Verfahren C-100/21 ergibt sich nichts anderes.

    Zwar ist der Generalanwalt der Auffassung, dass die RL 2007/46/EG dahin auszulegen sei, dass sie die Mitgliedstaaten verpflichte, vorzusehen, dass ein Erwerber eines Fahrzeugs einen Ersatzanspruch gegen den Fahrzeughersteller hat, wenn dieses Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 ausgestattet ist; die konkrete Ausgestaltung dieses Ersatzanspruchs sei allerdings Sache der Mitgliedsstaaten (Schlussanträge vom 2. Juni 2022 - C-100/21 Rn. 65).

    Die Auffassung des Senats, dass sich aus einer - zu Gunsten des Klägers unterstellten - schuldhaften Verletzung der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV, wobei - ebenfalls zu Gunsten des Klägers - weiter unterstellt wird, diese Normen seien Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB, allenfalls ein Anspruch auf Beseitigung des Thermofensters oder Veränderung desselben auf ein zulässiges Maß ergibt, steht daher im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung und nicht in Widerspruch zur Auffassung des Generalanwalts, da auch hierdurch die Interessen eines Erwerbers geschützt werden, kein Fahrzeug zu erwerben, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist (vgl. Schlussanträge vom 2. Juni 2022 - C- 100/21 Rn. 50).

    e) Das gefundene Ergebnis erfüllt die Voraussetzungen des europarechtlichen Effektivitätsgrundsatzes (siehe dazu Schlussanträge vom 2. Juni 2022 - C-100/21 Rn. 55 u. 65).

    Denn auch der Generalanwalt geht davon aus, dass die RL 2007/46/EG die Mitgliedstaaten zur Verfügungstellung von Ersatzansprüchen des Erwerbers gegen den Hersteller nur insoweit verpflichtet, als der Hersteller ein mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenes Fahrzeug schuldhaft in Verkehr gebracht hat (Schlussanträge vom 2. Juni 2022 - C-100/21 Rn. 54).

    Vor dem Hintergrund der in § 445a BGB geregelten Rückgriffmöglichkeit des Verkäufers stellt dies auch mit Blick auf die Fahrzeughersteller, einen - von dem Generalanwalt geforderten, in seiner Stellungnahme jedoch unberücksichtigt gebliebenen - Anreiz dar, die Unionsvorschriften einzuhalten, um eine Haftung zu vermeiden (vgl. Schlussanträge vom 2. Juni 2022 - C-100/21 Rn. 58).

  • EuGH, 04.03.2024 - C-506/21

    Mercedes-Benz Group - Streichung

    Mit Schreiben vom 31. März 2023 hat die Kanzlei des Gerichtshofs dem Landgericht Erfurt (Deutschland) das Urteil vom 31. März 2023, Mercedes Benz Group (Haftung der Hersteller von Fahrzeugen mit Abschalteinrichtungen) (C-100/21, EU:C:2022:420), übermittelt und um Mitteilung gebeten, ob es im Licht dieses Urteils sein Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalten wolle.
  • OLG München, 10.10.2022 - 27 U 3563/22

    Keine sittenwidrige Schädigung des Erwerbers eines Opel-Diesel-Fahrzeugs (hier:

    Auch die Schlussanträge des Generalanwalts R. vom 2.6.2022 (C-100/21) helfen - aus mehreren Gründen - nicht weiter.

    Zweitens misst der Generalanwalt der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, die unmittelbar anwendbar ist, in seinen Schlussanträgen vom 2.6.2022 keine Wirkung zum Schutz der Interessen eines individuellen Erwerbers eines Kraftfahrzeugs, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist, zu (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 11.7.2022 - 2 U 3838/21, BeckRS 2022, 16603 Rn. 17 unter Hinweis auf Generalanwalt beim EuGH, Schlussantrag vom 2.6.2022 - C-100/21, ECLI:ECLI:EU:C:2022:420, Rn. 41).

    Denn die Bestimmung des sachlichen Anwendungsbereichs eines Schutzgesetzes obliegt den nationalen Gerichten (vgl. EuGH, NVwZ 2013, 565 Rn. 43ff., Beschluss des BGH vom 10.2.2022, III ZR 87/21, Generalanwalt beim EuGH, Schlussantrag vom 2.6.2022 - C-100/21, ECLI:ECLI:EU:C:2022:420, Rn. 55, 61).

    Der Generalanwalt hat vielmehr solche Schäden im Blick, die durch die Nichtzulassung / verzögerte (Erst-)Zulassung des Fahrzeugs oder ein (Weiter-)Veräußerungsverbot entstehen (vgl. Generalanwalt beim EuGH, Schlussantrag vom 2.6.2022 - C-100/21, ECLI:ECLI:EU:C:2022:420 Rn. 48; Beschluss des OLG Koblenz vom 20.6.2022,15 U 2169/21).

  • OLG München, 11.10.2022 - 27 U 4617/22

    Kein Schadensersatz wegen angeblicher Abgasmanipulation

    Auch die Schlussanträge des Generalanwalts Rantos vom 2.6.2022 (C-100/21) helfen - aus mehreren Gründen - nicht weiter.

    Zweitens misst der Generalanwalt der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, die unmittelbar anwendbar ist, in seinen Schlussanträgen vom 2.6.2022 keine Wirkung zum Schutz der Interessen eines individuellen Erwerbers eines Kraftfahrzeugs, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist, zu (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 11.7.2022 - 2 U 3838/21, BeckRS 2022, 16603 Rn. 17 unter Hinweis auf Generalanwalt beim EuGH, Schlussantrag vom 2.6.2022 - C-100/21, ECLI:ECLI:EU:C:2022:420, Rn. 41).

    Denn die Bestimmung des sachlichen Anwendungsbereichs eines Schutzgesetzes obliegt den nationalen Gerichten (vgl. EuGH, NVwZ 2013, 565 Rn. 43ff., Beschluss des BGH vom 10.2.2022, III ZR 87/21, Generalanwalt beim EuGH, Schlussantrag vom 2.6.2022 - C-100/21, ECLI:ECLI:EU:C:2022:420, Rn. 55, 61).

    Der Generalanwalt hat vielmehr solche Schäden im Blick, die durch die Nichtzulassung / verzögerte (Erst-)Zulassung des Fahrzeugs oder ein (Weiter-)Veräußerungsverbot entstehen (vgl. Generalanwalt beim EuGH, Schlussantrag vom 2.6.2022 - C-100/21, ECLI:ECLI:EU:C:2022:420 Rn. 48; Beschluss des OLG Koblenz vom 20.6.2022,15 U 2169/21).

  • OLG München, 27.01.2023 - 27 U 5217/22

    Keine Haftung von Audi für den entwickelten, hergestellten und (an VW)

  • OLG Hamm, 24.06.2022 - 30 U 90/21

    Fahrlässigkeit; fehlender Rückruf; Schutzzweck; unvermeidbarer Rechtsirrtum;

  • OLG Dresden, 20.12.2022 - 10a U 252/21
  • OLG Naumburg, 25.07.2022 - 12 U 241/21

    Fahrzeugkaufvertrag: Schadenersatzanspruch aufgrund der behaupteten Verwendung

  • BGH, 10.10.2022 - VIa ZR 542/21

    Haftung des Kraftfahrzeugherstellers in einem sog. Dieselfall: Anwendung der

  • OLG Dresden, 21.02.2023 - 4 U 2359/22

    Rechte des Käufers eines angeblich vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw;

  • OLG Koblenz, 18.10.2022 - 3 U 758/22

    Verweis auf freie Rede setzt eindeutigen Hinweis voraus!

  • OLG Frankfurt, 20.12.2022 - 7 U 52/22

    Deckungsschutz aus Rechtsschutzversicherung für Schadenersatzklage im

  • OLG Karlsruhe, 12.07.2022 - 17 U 1348/19

    Diesel-Abgasskandal: Schadensersatzforderung bei Kauf eines Gebrauchtwagens in

  • OLG Dresden, 22.12.2022 - 4 U 1415/22

    1. Die Anforderungen an den Vortrag greifbarer Anhaltspunkte für den

  • OLG München, 11.08.2022 - 27 U 3343/22

    Kein Schadensersatz wegen angeblicher Verwendung einer unzulässigen

  • OLG Dresden, 20.12.2022 - 4 U 2742/21

    1. Die Anforderungen an den Vortrag greifbarer Anhaltspunkte für den

  • OLG Naumburg, 28.10.2022 - 7 U 47/22

    Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw; Berechnung

  • OLG Dresden, 20.12.2022 - 4 U 1004/22

    1. Die Anforderungen an den Vortrag greifbarer Anhaltspunkte für den

  • KG, 02.08.2022 - 4 U 27/22

    Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen BMW X1 xDrive mit einem

  • KG, 02.08.2022 - 4 U 40/22

    Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen BMW X5 xDrive mit einem

  • LG Erfurt, 14.10.2022 - 8 O 1462/20

    EuGH-Vorlage: Vereinbarkeit der Ausübung des Widerspruchsrechts bei

  • OLG Stuttgart, 22.12.2022 - 16a U 1806/21
  • KG, 08.07.2022 - 4 U 67/22

    Dieselskandal: Voraussetzungen sittenwidrigen Agierens des Herstellers

  • OLG Hamm, 23.03.2023 - 7 U 113/22

    Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw;

  • OLG Bamberg, 25.08.2022 - 6 U 26/22

    Keine Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Motor EA 288 (hier: Audi

  • OLG Stuttgart, 10.08.2022 - 23 W 42/21

    Fehlende Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung der

  • OLG Frankfurt, 13.09.2022 - 8 U 184/21

    Diesel-Skandal: Verjährung der Schadensersatzansprüche aus § 826 BGB für im März

  • OLG Bamberg, 05.09.2022 - 8 U 68/22

    Keine Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Motor EA 288 (hier: VW Golf

  • OLG Nürnberg, 01.08.2023 - 12 U 1269/20

    Keine Gegenvorstellung gegen einen die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO

  • BGH, 17.01.2023 - VI ZR 316/20

    Diesel-Abgasskandal: Abzug einer Nutzungsentschädigung im Wege des

  • OLG Frankfurt, 01.08.2022 - 11 U 144/20

    Zur (verneinten) Frage der Aussetzung von Schadensersatzprozessen im Zusammenhang

  • OLG München, 31.03.2023 - 27 U 6731/22

    Keine Haftung des Automobilherstellers gemäß § 823 Abs. 2 BGB wegen Verwendung

  • OLG Hamm, 15.09.2022 - 13 U 437/21

    VW-Abgasskandal; Dieselskandal; EA288; NSK; Aussetzung; Generalanwalt Rantos;

  • OLG Hamm, 30.06.2022 - 21 U 106/21

    Ansprüche nach Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs;

  • OLG Bamberg, 29.07.2022 - 11 U 48/22

    Keine Aussetzung von "Diesel-Verfahren" im Hinblick auf die Schlussanträge des

  • OLG Dresden, 10.07.2023 - 4 U 2359/22

    Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw;

  • OLG München, 21.04.2023 - 27 U 699/23

    Keine sittenwidrige Schädigung des Erwerbers eines Opel-Diesel-Fahrzeugs (hier:

  • OLG Bamberg, 24.10.2023 - 3 U 18/23

    Unvermeidbarer Verbotsirrtum hinsichtlich unzulässiger Abschalteinrichtungen in

  • OLG Frankfurt, 18.01.2023 - 24 U 58/22

    Diesel-Skandal: Keine Ansprüche für im Mai 2013 erworbenen Golf Comfortline

  • OLG Frankfurt, 22.09.2022 - 16 U 78/21

    Diesel-Skandal: Kein Schadensersatz für im Mai 2018 erworbenen Gebrauchtwagen

  • OLG Frankfurt, 03.04.2023 - 22 U 237/22

    Diesel-Skandal: Keine Ansprüche gem. § 826 BGB bei fahrlässiger Verkennung der

  • OLG Bamberg, 28.02.2023 - 5 U 8/22

    Kein Schadensersatzanspruch wegen angeblicher Verwendung einer unzulässigen

  • OLG Stuttgart, 21.12.2022 - 23 U 492/21

    Deliktischer Schadensersatzanspruch wegen eines etwaigen Einbaus einer

  • LG Ravensburg, 27.10.2023 - 2 O 331/19

    Diesel-Problematik: Vorlage an den EuGH zum unvermeidbaren Verbotsirrtum bei

  • OLG Dresden, 21.02.2023 - 4 U 1919/22

    Rechte des Käufers eines angeblich vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw

  • OLG Frankfurt, 13.02.2023 - 15 U 229/22

    Dieselskandal: Keine Ansprüche für im Mai 2017 erworbenen gebrauchten VW Tiguan

  • OLG München, 26.05.2023 - 27 U 373/23

    Verjährung eventueller Ansprüche gegen Audi wegen des dort entwickelten,

  • OLG München, 26.01.2023 - 24 U 1742/21

    Keine sittenwidrige Schädigung des Erwerbers eines mit Thermofenster und

  • OLG Bamberg, 18.01.2023 - 3 U 161/22

    Keine sittenwidrige Schädigung des Erwerbers eines Opel-Diesel-Fahrzeugs (hier:

  • OLG Frankfurt, 17.11.2022 - 8 U 174/21

    Diesel-Skandal: Keine Ansprüche für im März 2018 erworbenen gebrauchten Golf mit

  • OLG Frankfurt, 03.08.2022 - 9 U 71/21

    Diesel-Skandal: Keine Ansprüche für im März 2017 gekauften Neuwagen mit Motor

  • OLG Frankfurt, 06.03.2023 - 26 U 65/22

    Bemessung des kleinen Schadensersatzes in Dieselfällen

  • OLG Naumburg, 05.09.2022 - 12 U 152/21

    Keine Haftung der Fahrzeugherstellerin gemäß §

  • OLG Naumburg, 01.09.2023 - 7 U 2/23
  • OLG Nürnberg, 16.03.2023 - 8 U 3296/22

    Voraussetzungen der Bindungswirkung eines Stichentscheids bei Deckungsverlangen

  • OLG München, 09.02.2023 - 24 U 6935/21

    Abschalteinrichtung, Nutzungsentschädigung, Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten,

  • OLG Bamberg, 11.11.2022 - 6 U 51/22

    Keine Haftung von Audi für den entwickelten, hergestellten und eingebauten

  • OLG Bamberg, 28.07.2022 - 3 U 64/22

    Keine Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Motor EA 288 (hier: VW T6

  • LG Nürnberg-Fürth, 30.09.2022 - 17 O 2735/22

    Keine Haftung der Adam Opel AG für den Modelltyp Astra ST 1,6 CDTi

  • BGH, 02.05.2022 - VIa ZR 137/21

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde

  • OLG Bamberg, 24.01.2023 - 3 U 240/22

    Kein Schadensersatz wegen angeblicher Abschaltvorrichtungen

  • OLG Naumburg, 16.01.2023 - 12 U 36/22

    Rechte des Käufers eines angeblich vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw

  • LG Ravensburg, 27.10.2023 - 2 O 232/20

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der

  • OLG Naumburg, 21.11.2022 - 12 U 110/22

    Ansprüche des Käufers eines angeblich vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen

  • OLG Frankfurt, 20.07.2022 - 2 U 126/21

    Dieselskandal: Schutzgesetzverletzung

  • OLG Naumburg, 05.12.2022 - 12 U 90/22

    Rechte des Käufers eines angeblich vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw

  • OLG Brandenburg, 01.12.2022 - 10 U 171/22
  • OLG München, 25.04.2023 - 27 U 7201/22

    Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Berufung, Fahrzeug, Vertragsschluss,

  • OLG Frankfurt, 04.01.2023 - 24 U 24/22

    Dieselskandal: Keine Schadensersatzansprüche für gebrauchten PKW VW Golf mit

  • LG Ingolstadt, 09.03.2023 - 84 O 1768/21

    Kein Schadensersatz wegen angeblicher Verwendung einer unzulässigen

  • OLG Celle, 01.09.2022 - 7 U 274/22
  • OLG München, 23.02.2023 - 30 U 2226/22

    Vermögensschaden des Erwerbers eines Diesel-Fahrzeugs mit unzulässiger

  • LG Ravensburg, 27.10.2023 - 2 O 229/20

    Diesel-Problematik: Vorlage an den EuGH zum unvermeidbaren Verbotsirrtum bei

  • OLG München, 13.01.2023 - 30 U 4642/22

    Keine Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Motor EA 288

  • OLG Naumburg, 21.07.2022 - 4 U 78/22

    Fahrzeugkaufvertrag: Schutzgesetzcharakter der Bestimmungen des

  • OLG Nürnberg, 11.07.2022 - 2 U 3838/21

    Keine sittenwidrige Schädigung des Erwerbers eines Opel-Diesel-Fahrzeugs (hier:

  • LG München I, 30.03.2023 - 31 S 16727/21

    Kein Schadensersatz wegen angeblicher Verwendung einer unzulässigen

  • LG Passau, 16.11.2023 - 1 O 17/23

    Kein Schadensersatz wegen Verwendung eines Thermofensters

  • OLG Bamberg, 03.04.2023 - 3 U 7/23

    Kein Schadensersatz wegen angeblicher Verwendung einer unzulässigen

  • OLG Koblenz, 28.10.2022 - 6 U 155/22
  • OLG Hamm, 13.01.2023 - 7 U 113/22

    Ansprüche des Käufers eines angeblich vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen

  • LG Stuttgart, 29.09.2022 - 30 O 106/22

    Berechnung der Nutzungsentschädigung bei einem Wohnmobil im Rahmen von

  • OLG Celle, 16.02.2023 - 16 U 415/22

    Ansprüche des Käufers eines angeblich vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen

  • OLG München, 27.06.2022 - 17 U 8117/21

    Kein Restschadensersatzanspruch auf Ersatz des Minderwerts als kleiner

  • OLG München, 27.06.2022 - 3 U 1710/22

    Kein Anspruch auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages wegen Verwendung

  • OLG Brandenburg, 09.01.2023 - 10 U 120/21

    Vorhandensein eines sogenannten Thermofensters bei einem Pkw; Haftung des

  • OLG Karlsruhe, 08.11.2022 - 17 U 290/21

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen in einem Dieselfall

  • OLG Nürnberg, 12.08.2022 - 16 U 1500/19

    Keine Haftung von Audi für den entwickelten, hergestellten und eingebauten

  • OLG München, 01.08.2022 - 35 U 3061/22

    Kein Schadensersatz wegen angeblicher Verwendung einer unzulässigen

  • OLG Brandenburg, 01.12.2022 - 10 U 171/21

    Ansprüche des Käufers eines Pkw Mercedes-Benz mit einem Dieselmotor der Baureihe

  • OLG München, 29.08.2022 - 9 U 3481/22

    Keine Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Motor EA 288 (hier: Skoda

  • OLG Bamberg, 14.06.2022 - 3 U 77/22

    Keine Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Motor EA 288 (hier: Audi

  • OLG Bamberg, 21.11.2022 - 10 U 106/22

    Keine Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Motor EA 288 (hier: VW

  • BGH, 05.09.2022 - VIa ZR 765/21

    Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

  • OLG München, 04.07.2022 - 8 U 7374/21

    Keine Haftung von Audi für den entwickelten, hergestellten ud eingebauten

  • OLG Brandenburg, 13.10.2022 - 10 U 42/21

    Schadensersatzansprüche aus dem VW-Abgasskandal eines Kfz-Käufers gegenüber dem

  • OLG Bamberg, 09.08.2022 - 11 U 33/22

    Keine Aussetzung eines Diesel-Falles

  • OLG Hamm, 30.06.2022 - 21 U 146/21
  • OLG Dresden, 25.05.2023 - 4 U 2558/22

    Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw; Umfang des

  • OLG Nürnberg, 04.11.2022 - 16 U 3714/21

    Kein Schadensersatz wegen der behaupteten Verwendung von unzulässigen

  • OLG München, 12.07.2022 - 8 U 463/21

    Keine Haftung von Audi für den entwickelten, hergestellten und eingebauten

  • OLG Bamberg, 18.10.2022 - 5 U 416/21

    Kein Restschadensersatzanspruch des geschädigten Neuwagenkäufers nach § 852 BGB

  • OLG Dresden, 08.09.2022 - 18a U 2463/21
  • OLG Bamberg, 02.05.2023 - 3 U 383/21

    Keine Ansprüche gegen Audi wegen des dort entwickelten, hergestellten und

  • OLG Naumburg, 20.04.2023 - 9 U 67/22

    Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw; Begriff

  • OLG Celle, 02.02.2023 - 7 U 520/22
  • OLG Frankfurt, 01.12.2022 - 8 U 95/22
  • OLG Naumburg, 18.08.2022 - 9 U 105/21

    Rechte des Käufers eines angeblich vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw;

  • OLG Brandenburg, 03.08.2022 - 11 U 146/22

    Ansprüche nach Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs;

  • OLG München, 30.06.2022 - 3 U 2836/22

    Zur Haftung von Audi für den entwickelten, hergestellten und gelieferten

  • OLG Hamm, 28.06.2022 - 28 U 146/21

    Rechte des Käufers eines angeblich vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw

  • OLG Brandenburg, 23.06.2022 - 5 U 80/21

    Ansprüche des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw

  • OLG Celle, 13.06.2022 - 7 U 115/22
  • LG Waldshut-Tiengen, 29.08.2023 - 1 O 126/22

    Unvermeidbarer Verbotsirrtum aufgrund großzügiger Auslegung der "zulässigen

  • OLG Brandenburg, 14.07.2022 - 5 U 80/21
  • OLG Bamberg, 17.04.2023 - 3 U 36/23

    Keine Ansprüche gegen Audi wegen des dort entwickelten, hergestellten und

  • OLG Koblenz, 13.10.2022 - 1 U 1880/20
  • OLG Bamberg, 19.09.2022 - 6 U 26/22

    Keine Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Motor EA 288 (hier: Audi

  • OLG Bamberg, 24.08.2022 - 3 U 161/22

    Keine Aussetzung eines "Diesel-Falles"

  • OLG Bamberg, 11.08.2022 - 1 U 565/21

    Keine Aussetzung in Diesel-Fall

  • OLG Hamm, 21.06.2022 - 28 U 114/21
  • LG Münster, 15.12.2022 - 8 O 34/22

    Restschadensersatz Kleiner Schadensersatz

  • OLG Frankfurt, 25.08.2022 - 19 U 43/22

    Diesel-Skandal: Keine Schadenersatzansprüche für im Oktober 2020 gekauften

  • OLG Naumburg, 04.08.2022 - 2 U 127/21

    Ansprüche des Käufers eines angeblich vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen

  • OLG Naumburg, 19.07.2022 - 9 U 27/22

    Schadensersatzklage im Diesel-Abgasskandal: Aussetzung des Verfahrens wegen eines

  • OLG Bamberg, 20.06.2022 - 3 U 51/22

    Keine Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Motor EA 288

  • OLG Bamberg, 13.06.2022 - 3 U 59/22

    Keine Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Motor EA 288

  • OLG Bamberg, 10.05.2023 - 4 U 151/22

    Kein großer Schadensersatz wegen angeblicher Verwendung unzulässiger

  • LG Düsseldorf, 22.12.2022 - 9 O 42/22
  • LG Nürnberg-Fürth, 15.09.2022 - 17 O 1929/22

    Keine Haftung der Adam Opel AG für den Modelltyp Insignia Sports Tourer 1.6 mit

  • OLG Dresden, 19.07.2022 - 10a U 975/21

    Ansprüche des Käufers eines angeblich vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen

  • OLG Bamberg, 22.05.2023 - 4 U 171/22

    Kein Schadensersatz wegen angeblicher Verwendung unzulässiger

  • LG Amberg, 10.10.2022 - 22 O 558/21

    Keine Haftung von VW und/oder Audi für den von Audi entwickelten und

  • OLG Nürnberg, 15.09.2022 - 2 U 1038/22

    Keine sittenwidrige Schädigung des Erwerbers eines Opel-Diesel-Fahrzeugs (hier:

  • OLG Nürnberg, 07.10.2022 - 2 W 2819/22

    Keine Aussetzung von Diesel-Fällen im Hinblick auf die Schlussanträge des

  • OLG Stuttgart, 20.09.2022 - 12 U 140/21
  • OLG Naumburg, 10.08.2022 - 8 U 49/22
  • OLG Dresden, 15.11.2022 - 18a U 2529/21
  • LG Erfurt, 23.03.2022 - 8 O 1130/20
  • OLG Bamberg, 23.08.2023 - 2 U 11/22

    Unvermeidbarer Verbotsirrtum des Fahrzeugherstellers bei Implementierung eines

  • OLG Nürnberg, 14.09.2022 - 12 U 1681/20

    Berechnung der vom Schadensersatzanspruch wegen Verwendung einer unzulässigen

  • OLG Dresden, 13.07.2022 - 18a U 2529/21
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