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   EuGH, 09.11.2010 - C-57/09, C-101/09   

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EuGH, 09.11.2010 - C-57/09, C-101/09 (https://dejure.org/2010,928)
EuGH, Entscheidung vom 09.11.2010 - C-57/09, C-101/09 (https://dejure.org/2010,928)
EuGH, Entscheidung vom 09. November 2010 - C-57/09, C-101/09 (https://dejure.org/2010,928)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Richtlinie 2004/83/EG - Mindestnormen für die Anerkennung als Flüchtling oder als Person mit subsidiärem Schutzstatus - Art. 12 - Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling - Art. 12 Abs. 2 Buchst. b und c - Begriff 'schwere nichtpolitische Straftat' - Begriff ...

  • Europäischer Gerichtshof

    B

    Richtlinie 2004/83/EG - Mindestnormen für die Anerkennung als Flüchtling oder als Person mit subsidiärem Schutzstatus - Art. 12 - Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling - Art. 12 Abs. 2 Buchst. b und c - Begriff "schwere nichtpolitische Straftat" - Begriff ...

  • Europäischer Gerichtshof

    D

    Richtlinie 2004/83/EG - Mindestnormen für die Anerkennung als Flüchtling oder als Person mit subsidiärem Schutzstatus - Art. 12 - Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling - Art. 12 Abs. 2 Buchst. b und c - Begriff "schwere nichtpolitische Straftat" - Begriff ...

  • EU-Kommission PDF

    B

    Richtlinie 2004/83/EG - Mindestnormen für die Anerkennung als Flüchtling oder als Person mit subsidiärem Schutzstatus - Art. 12 - Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling - Art. 12 Abs. 2 Buchst. b und c - Begriff "schwere nichtpolitische Straftat" - Begriff ...

  • EU-Kommission

    B

    Richtlinie 2004/83/EG - Mindestnormen für die Anerkennung als Flüchtling oder als Person mit subsidiärem Schutzstatus - Art. 12 - Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling - Art. 12 Abs. 2 Buchst. b und c - Begriff ‚schwere nichtpolitische Straftat‘ - ...

  • Wolters Kluwer

    Mindeststandards für die Anerkennung als Flüchtling oder als Person mit subsidiärem Schutzstatus; Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling; Begriff ,schwere nichtpolitische Straftat'; Handlungen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen; ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    EG Art. 68, EG Art. ... 234, RL 2004/83/EG Art. 12 Abs. 2 Bst. b, RL 2004/83/EG Art. 12 Abs. 2 Bst. c, RL 2004/83/EG Art. 3, EG Art. 63 Abs. 1 Nr. 1 Bst. c, AEUV Art. 78 Abs. 1, RL 2004/83/EG Art. 14 Abs. 4 Bst. a, RL 2004/83/EG Art. 21 Abs. 2, GFK Art. 33 Abs. 2, GFK Art. 1 F Bst. b, GFK Art. 1 F Bst. c
    Asylverfahren, Asylanerkennung, Flüchtlingsanerkennung, Ausschlussgrund, Vorabentscheidungsverfahren, Türkei, PKK, Widerruf, Widerrufsverfahren, schwere nichtpolitische Straftat, Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen, schwerwiegende Gründe, gegenwärtige Gefahr, ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mindeststandards für die Anerkennung als Flüchtling oder als Person mit subsidiärem Schutzstatus; Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling; Begriff ,schwere nichtpolitische Straftat'; Handlungen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen ...

  • rechtsportal.de

    Mindeststandards für die Anerkennung als Flüchtling oder als Person mit subsidiärem Schutzstatus; Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling; Begriff ,schwere nichtpolitische Straftat'; Handlungen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    VISA - Eine Person kann von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen werden, wenn sie individuell für Handlungen verantwortlich ist, die von einer sich terroristischer Methoden bedienenden Organisation begangen wurden

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    B

    Richtlinie 2004/83/EG - Mindestnormen für die Anerkennung als Flüchtling oder als Person mit subsidiärem Schutzstatus - Art. 12 - Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling - Art. 12 Abs. 2 Buchst. b und c - Begriff "schwere nichtpolitische Straftat" - Begriff ...

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Flüchtlinge aus Terrororganisationen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    EuGH zur Auslegung der Bestimmungen über den Ausschluss von der Flüchtlingsanerkennung - Keine Anerkennung als Flüchtling wegen Zugehörigkeit zu terroristischer Organisation

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Deutschland) eingereicht am 10. Februar 2009 - Bundesrepublik Deutschland gegen B, Beteiligter: Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Bundesverwaltungsgericht - Auslegung der Art. 3 und 12 Abs. 2 Buchst. b und c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2011, 285
 
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Wird zitiert von ... (144)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 09.11.2010 - C-101/09

    D

    Auszug aus EuGH, 09.11.2010 - C-57/09
    In den verbundenen Rechtssachen C-57/09 und C-101/09.

    D (C-101/09),.

    Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht (C-57/09 und C-101/09),.

    Bundesbeauftragter für Asylangelegenheiten beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (C-101/09),.

    Diese Ersuchen ergehen in Verwaltungsstreitsachen zwischen B (C-57/09) und D (C-101/09), die türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit sind, einerseits und der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Inneren, dieses vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt), andererseits, in denen sich B gegen die Ablehnung seines Antrags auf Asyl- und Flüchtlingsanerkennung durch das Bundesamt und D gegen den Widerruf seiner Asyl- und Flüchtlingsanerkennung durch dieses Amt wendet.

    Rechtssache C-101/09.

    - der Ausländer (Rechtssache C-101/09) langjährig als Kämpfer und Funktionär - zeitweise auch als Mitglied des Führungsgremiums - in eine Organisation (hier: die PKK) eingebunden war, die bei ihrem bewaffneten Kampf gegen den Staat (hier: die Türkei) immer wieder auch terroristische Methoden angewendet hat und im Verzeichnis der Personen, Vereinigungen und Körperschaften im Anhang zum Gemeinsamen Standpunkt 2001/931 aufgeführt ist, und der Ausländer damit deren bewaffneten Kampf in hervorgehobener Position aktiv unterstützt hat?.

    - der Ausländer (Rechtssache C-101/09) trotz Vorliegens eines Ausschlussgrundes nach Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie weiterhin nach nationalem Verfassungsrecht als Asylberechtigter anerkannt bleibt?.

    Durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 4. Mai 2009 sind die Rechtssachen C-57/09 und C-101/09 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

  • EuGH, 02.03.2010 - C-175/08

    Eine Person kann ihre Flüchtlingseigenschaft verlieren, wenn die Umstände,

    Auszug aus EuGH, 09.11.2010 - C-57/09
    In einem solchen Fall besteht ein eindeutiges Unionsinteresse daran, dass zur Vermeidung künftiger Auslegungsdivergenzen die Bestimmungen dieses völkerrechtlichen Abkommens, die in das nationale Recht und in das Unionsrecht übernommen worden sind, unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen sie herangezogen werden, einheitlich ausgelegt werden (vgl. entsprechend Urteil vom 2. März 2010, Salahadin Abdulla u. a., C-175/08, C-176/08, C-178/08 und C-179/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 48).

    Aus den Erwägungsgründen 3, 16 und 17 der Richtlinie geht hervor, dass die Genfer Konvention einen wesentlichen Bestandteil des internationalen Rechtsrahmens für den Schutz von Flüchtlingen darstellt und dass die Bestimmungen der Richtlinie über die Voraussetzungen der Anerkennung als Flüchtling und über den Inhalt des Flüchtlingen zu gewährenden Schutzes erlassen wurden, um die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Genfer Konvention auf der Grundlage gemeinsamer Konzepte und Kriterien zu leiten (Urteile Salahadin Abdulla u. a., Randnr. 52, und vom 17. Juni 2010, Bolbol, C-31/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 37).

    Diese Auslegung muss zudem, wie dem zehnten Erwägungsgrund der Richtlinie zu entnehmen ist, die Achtung der Grundrechte und die Befolgung der insbesondere in der Charta der Grundrechte anerkannten Grundsätze gewährleisten (vgl. Urteile Salahadin Abdulla u. a., Randnrn.

  • EuGH, 17.06.2010 - C-31/09

    Ein vertriebener Palästinenser genießt den Schutz oder Beistand des Hilfswerks

    Auszug aus EuGH, 09.11.2010 - C-57/09
    Aus den Erwägungsgründen 3, 16 und 17 der Richtlinie geht hervor, dass die Genfer Konvention einen wesentlichen Bestandteil des internationalen Rechtsrahmens für den Schutz von Flüchtlingen darstellt und dass die Bestimmungen der Richtlinie über die Voraussetzungen der Anerkennung als Flüchtling und über den Inhalt des Flüchtlingen zu gewährenden Schutzes erlassen wurden, um die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Genfer Konvention auf der Grundlage gemeinsamer Konzepte und Kriterien zu leiten (Urteile Salahadin Abdulla u. a., Randnr. 52, und vom 17. Juni 2010, Bolbol, C-31/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 37).

    53 und 54, sowie Bolbol, Randnr. 38).

  • BVerwG, 07.07.2011 - 10 C 26.10

    Asyl; Flüchtlingsanerkennung; Widerruf; Sachlagenänderung; Änderung der Sachlage;

    Er setzt, sofern die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Ausschlussgründe erfüllt sind, auch keine auf den Einzelfall bezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung voraus (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 9. November 2010 - Rs. C-57/09 und C-101/09 - NVwZ 2011, 285).

    Zuwiderhandlungen gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG können jedenfalls bei Aktivitäten des internationalen Terrorismus auch von Personen begangen werden, die keine Machtposition in einem Mitgliedstaat der Vereinten Nationen oder einer staatsähnlichen Organisation innehaben (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 9. November 2010 - Rs. C-57/09 und C-101/09 - NVwZ 2011, 285).

    Es bedarf vielmehr in jedem Einzelfall einer Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände, um zu ermitteln, ob die von der Organisation begangenen Handlungen schwere nichtpolitische Straftaten oder Zuwiderhandlungen gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen im Sinne dieser Ausschlussgründe sind und der betreffenden Person eine individuelle Verantwortung für die Handlungen zugerechnet werden kann (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 9. November 2010 - Rs. C-57/09 und C-101/09 - NVwZ 2011, 285).

    Der Gerichtshof hat die Vorlagefragen mit Urteil vom 9. November 2010 (Rs. C-57/09 und C-101/09 - NVwZ 2011, 285) beantwortet.

    Diese Regelung ist - anders als Art. 14 Abs. 4 der Richtlinie - zwingend ausgestaltet und verpflichtet nach Auffassung des Gerichtshofs der Europäischen Union mangels einer Übergangsregelung auch zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft in Fällen, in denen vor Inkrafttreten der Richtlinie Anträge gestellt oder Entscheidungen erlassen wurden (EuGH, Urteil vom 9. November 2010 a.a.O. Rn. 73 f.).

    Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 9. November 2010 (a.a.O. Rn. 104 f.) setzt der Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling nach Art. 12 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie nicht voraus, dass von dem Ausländer eine gegenwärtige Gefahr für den Aufnahmestaat ausgeht.

    Mit den Ausschlussgründen nach Art. 12 Abs. 2 Buchst. b und c der Richtlinie sollen hingegen nach ihrem Wortlaut Handlungen geahndet werden, die in der Vergangenheit begangen wurden (EuGH, Urteil vom 9. November 2010 a.a.O. Rn. 101 ff.).

    Da bereits im Rahmen der Beurteilung der Schwere der begangenen Handlungen und der individuellen Verantwortung des Betreffenden alle Umstände berücksichtigt werden, die für diese Handlungen und für die Lage des Betreffenden kennzeichnend sind, ist eine zusätzliche weitere Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht mehr geboten (EuGH, Urteil vom 9. November 2010 a.a.O. Rn. 107 ff.).

    Dieser restriktiven Auslegung kann, jedenfalls soweit es um Handlungen des internationalen Terrorismus geht, nach dem Urteil der Gerichtshofs der Europäischen Union vom 9. November 2010 (a.a.O. Rn. 82 ff.) nicht mehr gefolgt werden.

    Daraus folgert der Gerichtshof, dass dieser Ausschlussgrund auch auf Personen Anwendung finden kann, die im Rahmen ihrer Zugehörigkeit zu einer in der Liste im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 aufgeführten Organisation an terroristischen Handlungen beteiligt waren, die eine internationale Dimension aufweisen (EuGH, Urteil vom 9. November 2010 a.a.O. Rn. 82 bis 84).

    Bei diesem Ausschlussgrund bedarf es ebenfalls weder einer gegenwärtigen Gefahr noch einer (nachgelagerten) Verhältnismäßigkeitsprüfung (EuGH, Urteil vom 9. November 2010 a.a.O. Rn. 105 und 111).

    Wie sich aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 9. November 2010 (a.a.O. Rn. 113 ff.) ergibt, wirkt sich die Richtlinie aber insofern auf das nationale Asylgrundrecht aus, als es dem in Art. 3 der Richtlinie niedergelegten Vorbehalt zuwiderläuft, wenn ein Mitgliedstaat Bestimmungen erlässt oder beibehält, die die Rechtsstellung eines Flüchtlings einer Person gewähren, die hiervon nach Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie ausgeschlossen ist (a.a.O. Rn. 115).

    Als schwere Straftaten in diesem Sinne sind, wie der Gerichtshof der Europäischen Union betont hat (EuGH, Urteil vom 9. November 2010 a.a.O. Rn. 81), u.a. terroristische Handlungen anzusehen, die durch ihre Gewalt gegenüber der Zivilbevölkerung gekennzeichnet sind, auch wenn mit ihnen vorgeblich politische Ziele verfolgt werden.

    Es bedarf vielmehr in jedem Einzelfall einer Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände, um zu ermitteln, ob die von der Organisation begangenen Handlungen schwere nichtpolitische Straftaten im Sinne des Ausschlussgrundes sind und ob der betreffenden Person eine individuelle Verantwortung für die Verwirklichung dieser Handlungen zugerechnet werden kann, wobei dem in der Vorschrift verlangten Beweisniveau Rechnung zu tragen ist (EuGH, Urteil vom 9. November 2010 a.a.O. Rn. 99).

    Daraus kann nach Ansicht des Gerichtshofs zwar eine Vermutung hergeleitet werden, dass diese Person eine individuelle Verantwortung für von dieser Organisation im relevanten Zeitraum begangene Handlungen trägt, nichtsdestoweniger bedarf es aber auch dann der Prüfung sämtlicher erheblicher Umstände im Einzelfall, um die Person von der Anerkennung als Flüchtling auszuschließen (EuGH, Urteil vom 9. November 2010 a.a.O. Rn. 98).

    Entsprechendes gilt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs für den vom Berufungsgericht nicht näher geprüften Ausschlussgrund des Zuwiderhandelns gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. Art. 12 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG (EuGH, Urteil vom 9. November 2010 a.a.O. Rn. 99).

  • EuGH, 09.11.2021 - C-91/20

    Das Gemeinsame Europäische Asylsystem hindert einen Mitgliedstaat grundsätzlich

    Denn zum einen läuft es in Anbetracht des den Ausschlussgründen der Richtlinie 2011/95 zugrunde liegenden Zwecks, der darin liegt, die Glaubwürdigkeit des durch die Richtlinie in Übereinstimmung mit der Genfer Konvention vorgesehenen Schutzsystems zu erhalten, dem in Art. 3 der Richtlinie niedergelegten Vorbehalt zuwider, dass ein Mitgliedstaat Bestimmungen erlässt oder beibehält, die die Rechtsstellung des Flüchtlings einer Person gewähren, die hiervon nach Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie ausgeschlossen ist (Urteil vom 9. November 2010, B und D, C-57/09 und C-101/09, EU:C:2010:661, Rn. 115).
  • Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2016 - C-573/14

    Lounani - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Asyl - Mindestnormen

    Im Urteil B und D sowie im danach ergangenen Urteil H. T. hat der Gerichtshof den derzeitigen Ansatz des Sicherheitsrats dahin ausgelegt, dass Handlungen des internationalen Terrorismus den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen(36).

    Im Urteil B und D führte der Gerichtshof weiter aus: "Daraus folgt, dass ... die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten die Bestimmung des Art. 12 Abs. 2 Buchst. c ... auch auf eine Person anwenden können, die im Rahmen ihrer Zugehörigkeit zu einer in der Liste im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 aufgeführten Organisation an terroristischen Handlungen beteiligt war, die eine internationale Dimension aufweisen."(37) Der Gerichtshof äußerte sich nicht direkt zu dem Gedankengang, der diese beiden Aussagen miteinander verknüpft, oder dazu, was mit (an terroristischen Handlungen) "beteiligt war" gemeint ist, doch helfen andere Passagen des Urteils B und D, auf die ich in diesen Schlussanträgen noch eingehen werde, beim Verständnis der Begründung und der Tragweite der Entscheidung der Großen Kammer(38).

    Im Urteil B und D wies der Gerichtshof den Vortrag zurück, dass eine Verurteilung wegen Beteiligung an den Handlungen einer terroristischen Vereinigung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b des Rahmenbeschlusses die automatische Anwendung der Ausschlussklauseln in Art. 12 Abs. 2 Buchst. b und c der Anerkennungsrichtlinie auslösen könne.

    Im Urteil B und D führte der Gerichtshof aus, dass, obwohl "kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Gemeinsamen Standpunkt 2001/931 und der Anerkennungsrichtlinie hinsichtlich der verfolgten Ziele [besteht] und es ... nicht gerechtfertigt [ist], dass die zuständige Stelle, wenn sie den Ausschluss einer Person von der Anerkennung als Flüchtling nach Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie in Betracht zieht, sich nur auf deren Zugehörigkeit zu einer Organisation stützt, die in einer Liste aufgeführt ist, die außerhalb des Rahmens erlassen wurde, den die Anerkennungsrichtlinie in Übereinstimmung mit der Genfer Konvention geschaffen hat"(53), " die Aufnahme einer Organisation in eine Liste wie die im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 enthaltene die Feststellung [erlaubt] , dass die Vereinigung, der die betreffende Person angehört hat, terroristischer Art ist "(54).

    Aus dem Urteil B und D sowie der späteren Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache H. T.(56) folgt jedoch, dass die bloße Zugehörigkeit zu einer terroristischen Organisation nicht ausreicht, um die Anwendung der in Art. 12 Abs. 2 und 3 der Anerkennungsrichtlinie vorgesehenen Ausschlussklauseln auszulösen, da die Aufnahme einer Organisation in eine Liste nicht der (zwingend vorgeschriebenen) individuellen Prüfung der Frage gleichgestellt werden kann, ob ein bestimmter Antragsteller die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft erfüllt(57).

    Im Urteil B und D führte der Gerichtshof aus: "Hierfür hat die zuständige Stelle insbesondere die Rolle zu prüfen, die die betreffende Person bei der Verwirklichung der fraglichen Handlungen tatsächlich gespielt hat, ihre Position innerhalb dieser Organisation, den Grad der Kenntnis, die sie von deren Handlungen hatte oder haben musste, die etwaigen Pressionen, denen sie ausgesetzt gewesen wäre, oder andere Faktoren, die geeignet waren, ihr Verhalten zu beeinflussen."(63).

    Vgl. auch Urteil vom 9. November 2010, B und D (C-57/09 und C-101/09, EU:C:2010:661, Rn. 77).

    Diese Hilfestellung hat allerdings mein Kollege Generalanwalt Mengozzi als eine "Vielzahl von Dokumenten", die nicht immer frei von Widersprüchen seien, bezeichnet: vgl. seine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen B und D (C-57/09 und C-101/09, EU:C:2010:302, Nr. 43).

    25- Vgl. Schlussanträge von Generalanwalt Mengozzi in den verbundenen Rechtssachen B und D (C-57/09 und C-101/09, EU:C:2010:302, Nr. 46).

    29- Urteil vom 9. November 2010, B und D (C-57/09 und C-101/09, EU:C:2010:661).

    31- Urteil vom 9. November 2010, B und D (C-57/09 und C-101/09, EU:C:2010:661, Rn. 57 bis 60).

    32- Urteil vom 9. November 2010, B und D (C-57/09 und C-101/09, EU:C:2010:661, Rn. 81 bis 83).

    36- Urteile vom 9. November 2010, B und D (C-57/09 und C-101/09, EU:C:2010:661, Rn. 83), und vom 24. Juni 2015, H. T. (C-373/13, EU:C:2015:413, Rn. 85).

    37- Urteil vom 9. November 2010, B und D (C-57/09 und C-101/09, EU:C:2010:661, Rn. 84).

    41- Vgl. Urteil vom 9. November 2010, B und D (C-57/09 und C-101/09, EU:C:2010:661, Rn. 93).

    45- Vgl. Urteil vom 9. November 2010, B und D (C-57/09 und C-101/09, EU:C:2010:661, Rn. 89).

    52- Vgl. Urteil vom 9. November 2010, B und D (C-57/09 und C-101/09, EU:C:2010:661, Rn. 93).

    53- Vgl. Urteil vom 9. November 2010, B und D (C-57/09 und C-101/09, EU:C:2010:661, Rn. 89, Hervorhebung nur hier).

    54- Vgl. Urteil vom 9. November 2010, B und D (C-57/09 und C-101/09, EU:C:2010:661, Rn. 90, Hervorhebung nur hier).

    62- Vgl. Urteil vom 9. November 2010, B und D (C-57/09 und C-101/09, EU:C:2010:661, Rn. 94).

    63- Vgl. Urteil vom 9. November 2010, B und D (C-57/09 und C-101/09, EU:C:2010:661, Rn. 97).

  • BVerwG, 07.07.2011 - 10 C 27.10

    Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung eines ehemaligen hohen

    Der Gerichtshof hat die Vorlagefragen mit Urteil vom 9. November 2010 (Rs. C-57/09 und C-101/09 - NVwZ 2011, 285) beantwortet.

    Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 9. November 2010 (a.a.O. Rn. 104 f.) setzt der Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling nach Art. 12 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie nicht voraus, dass von dem Ausländer eine gegenwärtige Gefahr für den Aufnahmestaat ausgeht.

    Mit den Ausschlussgründen nach Art. 12 Abs. 2 Buchst. b und c der Richtlinie sollen hingegen nach ihrem Wortlaut Handlungen geahndet werden, die in der Vergangenheit begangen wurden (EuGH, Urteil vom 9. November 2010 a.a.O. Rn. 101 ff.).

    Da bereits im Rahmen der Beurteilung der Schwere der begangenen Handlungen und der individuellen Verantwortung des Betreffenden alle Umstände berücksichtigt werden, die für diese Handlungen und für die Lage des Betreffenden kennzeichnend sind, ist eine zusätzliche weitere Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht mehr geboten (EuGH, Urteil vom 9. November 2010 a.a.O. Rn. 107 ff.).

    Dieser restriktiven Auslegung kann, jedenfalls soweit es um Handlungen des internationalen Terrorismus geht, nach dem Urteil der Gerichtshofs der Europäischen Union vom 9. November 2010 (a.a.O. Rn. 82 ff.) nicht mehr gefolgt werden.

    Daraus folgert der Gerichtshof, dass dieser Ausschlussgrund auch auf Personen Anwendung finden kann, die im Rahmen ihrer Zugehörigkeit zu einer in der Liste im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 aufgeführten Organisation an terroristischen Handlungen beteiligt waren, die eine internationale Dimension aufweisen (EuGH, Urteil vom 9. November 2010 a.a.O. Rn. 82 bis 84).

    Bei diesem Ausschlussgrund bedarf es ebenfalls weder einer gegenwärtigen Gefahr noch einer (nachgelagerten) Verhältnismäßigkeitsprüfung (EuGH, Urteil vom 9. November 2010 a.a.O. Rn. 105 und 111).

    Wie sich aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 9. November 2010 (a.a.O. Rn. 113 ff.) ergibt, wirkt sich die Richtlinie aber insofern auf das nationale Asylgrundrecht aus, als es dem in Art. 3 der Richtlinie niedergelegten Vorbehalt zuwiderläuft, wenn ein Mitgliedstaat Bestimmungen erlässt oder beibehält, die die Rechtsstellung eines Flüchtlings einer Person gewähren, die hiervon nach Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie ausgeschlossen ist (a.a.O. Rn. 115).

    Als schwere Straftaten in diesem Sinne sind, wie der Gerichtshof der Europäischen Union betont hat (EuGH, Urteil vom 9. November 2010 a.a.O. Rn. 81), u.a. terroristische Handlungen anzusehen, die durch ihre Gewalt gegenüber der Zivilbevölkerung gekennzeichnet sind, auch wenn mit ihnen vorgeblich politische Ziele verfolgt werden.

    Es bedarf vielmehr in jedem Einzelfall einer Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände, um zu ermitteln, ob die von der Organisation begangenen Handlungen schwere nichtpolitische Straftaten im Sinne des Ausschlussgrundes sind und ob der betreffenden Person eine individuelle Verantwortung für die Verwirklichung dieser Handlungen zugerechnet werden kann, wobei dem in der Vorschrift verlangten Beweisniveau Rechnung zu tragen ist (EuGH, Urteil vom 9. November 2010 a.a.O. Rn. 99).

    Entsprechendes gilt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs für den vom Berufungsgericht nicht näher geprüften Ausschlussgrund des Zuwiderhandelns gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG, der Art. 12 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG entspricht (EuGH, Urteil vom 9. November 2010 a.a.O. Rn. 99).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.07.2013 - 8 A 2632/06

    Anspruch eines türkischen Staatsangehörigen mit kurdischer Volkszugehörigkeit auf

    Mit Urteil vom 9. November 2010 - C-57/09 und C-101/09 - hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften u. a. für Recht erkannt, dass Art. 12 Abs. 2 Buchst. b und c RL 2004/83/EG dahin auszulegen sei, dass der Umstand, dass eine Person einer Organisation angehört habe, die wegen ihrer Beteiligung an terroristischen Handlungen in der Liste im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus aufgeführt sei, und den von dieser Organisation geführten bewaffneten Kampf aktiv unterstützt habe, nicht automatisch einen schwerwiegenden Grund darstelle, der zu der Annahme berechtige, dass diese Person eine "schwere nichtpolitische Straftat" oder "Handlungen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen", begangen habe.

    vgl. EuGH, Urteil vom 9. November 2010 - C-57/09 und C-101/09 -, NVwZ 2011, 285 (juris Rn. 121); OVG NRW, Urteil vom 9. März 2011 - 11 A 1439/07.A -, OVGE 54, 95 (juris Rn. 115).

    vgl. EuGH, Urteil vom 9. November 2010 - C 57/09 und C-101/09 -, NVwZ 2011, 285 (juris Rn. 120); OVG NRW, Urteil vom 9. März 2011 - 11 A 1439/07.A -, OVGE 54, 95 (juris Rn. 117).

    vgl. EuGH, Urteil vom 9. November 2010 - C-57/09 und C-101/09 -, NVwZ 2011, 285 (juris Rn. 100 ff., 106 ff.).

    vgl. EuGH, Urteil vom 9. November 2010 - C-57/09 und C-101/09 -, NVwZ 2011, 285 (juris Rn. 81); BVerwG, Urteile vom 7. Juli 2011 - 10 C 26.10 -, BVerwGE 140, 114 (juris Rn. 35), und vom 4. September 2012 - 10 C 13.11 -,BVerwGE 144, 127 (juris Rn. 29).

    vgl. EuGH, Urteil vom 9. November 2010 - C-57/09 und C-101/09 -, NVwZ 2011, 285 (juris Rn. 87 ff.).

    vgl. EuGH, Urteil 9. November 2010 - C-57/09 und C-101/09 -, NVwZ 2011, 285 (juris Rn. 82 ff.); BVerwG, Urteil vom 31. März 2011 - 10 C 2.10 -, BVerwGE 139, 272 (juris Rn. 38).

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2017 - C-331/16

    K. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Richtlinie 2004/38/EG -

    9 Urteil vom 9. November 2010 (C-57/09 und C-101/09, EU:C:2010:661, Rn. 103 bis 105).

    17 Vgl. Urteil vom 9. November 2010, B und D (C-57/09 und C-101/09, EU:C:2010:661, Rn. 115 bis 120).

    36 Urteil vom 9. November 2010 (C-57/09 und C-101/09, EU:C:2010:661, Rn. 104).

    37 Im Urteil vom 9. November 2010, B und D (C-57/09 und C-101/09, EU:C:2010:661, Rn. 101), heißt es, dass "eine möglicherweise von einem Flüchtling für den betreffenden Mitgliedstaat ausgehende gegenwärtige Gefahr nicht im Rahmen des Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie Berücksichtigung findet, sondern im Rahmen zum einen ihres Art. 14 Abs. 4 Buchst. a, wonach dieser Mitgliedstaat die einem Flüchtling zuerkannte Rechtsstellung insbesondere dann aberkennen kann, wenn es stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, dass dieser eine Gefahr für die Sicherheit darstellt, und zum anderen ihres Art. 21 Abs. 2, nach dem der Aufnahmemitgliedstaat, wozu ihn auch Art. 33 Abs. 2 [des Genfer Abkommens] ermächtigt, einen Flüchtling zurückweisen kann, wenn es stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, dass dieser eine Gefahr für die Sicherheit oder die Allgemeinheit dieses Mitgliedstaats darstellt".

    38 Urteil vom 9. November 2010, B und D (C-57/09 und C-101/09, EU:C:2010:661, Rn. 105).

    50 Urteil vom 9. November 2010 (C-57/09 und C-101/09, EU:C:2010:661, Rn. 87).

    54 Urteil vom 9. November 2010 (C-57/09 und C-101/09, EU:C:2010:661, Rn. 88 bis 99).

    55 Urteil vom 9. November 2010, B und D (C-57/09 und C-101/09, EU:C:2010:661, Rn. 97).

    60 Urteil vom 9. November 2010 (C-57/09 und C-101/09, EU:C:2010:661, Rn. 88 bis 99).

    88 Wie der Gerichtshof im Urteil vom 9. November 2010, B und D (C-57/09 und C-101/09, EU:C:2010:661, Rn. 110), hervorgehoben hat, impliziert der Ausschluss vom Flüchtlingsstatus keine Stellungnahme dazu, ob der Betroffene in sein Herkunftsland ausgewiesen werden darf.

  • EuGH, 26.02.2015 - C-472/13

    Der Gerichtshof stellt klar, unter welchen Voraussetzungen einem Deserteur aus

    Der Kontext dieser Richtlinie ist im Wesentlichen humanitärer Art (vgl. in diesem Sinne Urteil B und D, C-57/09 und C-101/09, EU:C:2010:661, Rn. 93).
  • EuGH, 13.09.2018 - C-369/17

    Eine Person kann nicht von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen

    Das vorlegende Gericht hält es daher für erforderlich, die Auslegung von Art. 17 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2011/95, der den Ausschluss vom subsidiären Schutz betreffe, insbesondere im Hinblick auf die vom Gerichtshof im Urteil vom 9. November 2010, B und D (C-57/09 und C-101/09, EU:C:2010:661, Rn. 87), vorgenommene Auslegung von Art. 12 Abs. 2 Buchst. b und c der Richtlinie 2004/83, jetzt Art. 12 Abs. 2 Buchst. b und c der Richtlinie 2011/95, betreffend den Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling zu klären.

    Der Gerichtshof hat wiederholt entschieden, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie, wie die der Richtlinie 2004/83, daher im Licht ihrer allgemeinen Systematik und ihres Zwecks unter Beachtung der Genfer Flüchtlingskonvention und der in Art. 78 Abs. 1 AEUV angesprochenen anderen einschlägigen Verträge auszulegen sind (Urteile vom 9. November 2010, B und D, C-57/09 und C-101/09, EU:C:2010:661, Rn. 78, vom 1. März 2016, Alo und Osso, C-443/14 und C-444/14, EU:C:2016:127, Rn. 29, und vom 31. Januar 2017, Lounani, C-573/14, EU:C:2017:71, Rn. 42).

    Nach der vom Gerichtshof im Urteil vom 9. November 2010, B und D (C-57/09 und C-101/09, EU:C:2010:661, Rn. 87), vertretenen Auffassung geht aus dem Wortlaut von Art. 12 Abs. 2 Buchst. b und c der Richtlinie 2004/83, jetzt Art. 12 Abs. 2 Buchst. b und c der Richtlinie 2011/95, hervor, dass die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats diese Bestimmung erst anwenden darf, nachdem sie in jedem Einzelfall eine Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände, die ihr bekannt sind, vorgenommen hat, um zu ermitteln, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass die Handlungen des Betreffenden, der im Übrigen die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling erfüllt, unter einen der beiden in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausschlusstatbestände fallen.

    Daraus folgt, dass jeder Entscheidung, eine Person von der Anerkennung als Flüchtling auszuschließen, eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des Einzelfalls vorausgehen muss, was dem automatischen Erlass einer Entscheidung entgegensteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2010, B und D, C-57/09 und C-101/09, EU:C:2010:661, Rn. 91 und 93).

    Wie bei den Gründen für den Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling liegt der Zweck der Gründe für den Ausschluss vom subsidiären Schutz nämlich darin, Personen auszuschließen, die als des sich aus ihm ergebenden Schutzes unwürdig angesehen werden, und die Glaubwürdigkeit des gemeinsamen europäischen Asylsystems zu erhalten, das sowohl die Annäherung der Bestimmungen über die Zuerkennung und die Merkmale der Flüchtlingseigenschaft als auch die Maßnahmen über die Formen des subsidiären Schutzes umfasst, die einer Person, die eines solchen Schutzes bedarf, einen angemessenen Status verleihen (vgl. in diesem Sinne in Bezug auf die Richtlinie 2004/83 und die Rechtsstellung des Flüchtlings, Urteil vom 9. November 2010, B und D, C-57/09 und C-101/09, EU:C:2010:661, Rn. 104 und 115).

    Hierzu ist hervorzuheben, dass dem Kriterium des in den strafrechtlichen Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehenen Strafmaßes zwar eine besondere Bedeutung bei der Beurteilung der Schwere der Straftat zukommt, die den Ausschluss vom subsidiären Schutz nach Art. 17 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 rechtfertigt, dass sich die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats gleichwohl erst dann auf den in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausschlussgrund berufen darf, nachdem sie in jedem Einzelfall eine Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände, die ihr bekannt sind, vorgenommen hat, um zu ermitteln, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass die Handlungen des Betreffenden, der im Übrigen die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erfüllt, unter diesen Ausschlusstatbestand fallen (vgl. entsprechend Urteile vom 9. November 2010, B und D, C-57/09 und C-101/09, EU:C:2010:661, Rn. 87, und vom 31. Januar 2017, Lounani, C-573/14, EU:C:2017:71, Rn. 72).

  • EuGH, 24.06.2015 - C-373/13

    T. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Insoweit hat der Gerichtshof zu Art. 12 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie entschieden, dass terroristische Handlungen, die durch ihre Gewalt gegenüber Zivilbevölkerungen gekennzeichnet sind, auch wenn mit ihnen vorgeblich politische Ziele verfolgt werden, als schwere nichtpolitische Straftaten im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden müssen (Urteil B und D, C-57/09 und C-101/09, EU:C:2010:661, Rn. 81).

    Ferner hat der Gerichtshof festgestellt, dass Handlungen des internationalen Terrorismus in einer allgemeinen Weise und unabhängig von der Beteiligung eines Staates den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen (Urteil B und D, C-57/09 und C-101/09, EU:C:2010:661, Rn. 83).

    Auch wenn nämlich die Handlungen einer Organisation, die wegen ihrer Beteiligung an terroristischen Handlungen in der Liste im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 aufgeführt ist, unter den Ausnahmetatbestand von Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83 fallen können, kann allein der Umstand, dass die betreffende Person diese Organisation unterstützt hat, nicht die automatische Aufhebung ihres Aufenthaltstitels gemäß dieser Vorschrift zur Folge haben (vgl. entsprechend Urteil B und D, C-57/09 und C-101/09, EU:C:2010:661, Rn. 88).

    Zwischen dem Gemeinsamen Standpunkt 2001/931 und der Richtlinie 2004/83 besteht hinsichtlich der verfolgten Ziele kein unmittelbarer Zusammenhang, und es ist nicht gerechtfertigt, dass die zuständige Stelle, wenn sie in Betracht zieht, einem Flüchtling seinen Aufenthaltstitel nach Art. 24 Abs. 1 dieser Richtlinie zu entziehen, sich nur auf dessen Unterstützung einer Organisation stützt, die in einer Liste aufgeführt ist, die außerhalb des Rahmens erlassen wurde, den die Richtlinie in Übereinstimmung mit der Genfer Konvention geschaffen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil B und D, C-57/09 und C-101/09, EU:C:2010:661, Rn. 89).

    Für das Ausgangsverfahren folgt daraus, dass die Umstände, unter denen die von Herrn T. unterstützte Organisation in die Liste im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 aufgenommen wurde, nicht mit einer individuellen Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände vergleichbar sind, die jeder Entscheidung, einem Flüchtling gemäß Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83 den Aufenthaltstitel zu entziehen, vorausgehen muss (vgl. entsprechend Urteil B und D, C-57/09 und C-101/09, EU:C:2010:661, Rn. 91).

  • BVerwG, 31.03.2011 - 10 C 2.10

    Asyl; Ausschlussgrund; Aussetzung des Verfahrens; Beweismaß; faires Verfahren;

    Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) weist in diesem Zusammenhang auf den zwingenden Charakter des Art. 14 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie hin, der bei Vorliegen von Ausschlussgründen eine Aberkennung oder Beendigung der Flüchtlingseigenschaft auch für schon vorher eingeleitete und abgeschlossene Verfahren verlangt (EuGH, Urteil vom 9. November 2010 - Rs. C-57/09, (B) und Rs. C-101/09, (D) - NVwZ 2011, 285 Rn. 74).

    (1) Die für den Ausschlussgrund nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 AsylVfG maßgeblichen Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen werden in der Präambel und in den Art. 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen dargelegt (vgl. EuGH, Urteil vom 9. November 2010 a.a.O. Rn. 82).

    Für Mitglieder terroristischer Organisationen ergibt sich dies aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 9. November 2010 (a.a.O. Rn. 82 ff.).

    Diese Prüfung hat sich auch auf die individuelle Verantwortung des Klägers in Bezug auf das Zuwiderhandeln gegen Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen durch Verletzung des Waffenembargos zu beziehen (vgl. Urteil des EuGH vom 9. November 2010 a.a.O. Rn. 82 ff.).

    Für das den Weltfrieden störende Handeln der FDLR trägt der Kläger als deren Präsident, der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts maßgeblichen Einfluss auf das Verhalten seiner Kämpfer hat, die persönliche Verantwortung (vgl. Urteil des EuGH vom 9. November 2010 a.a.O. Rn. 97 f.).

    Der Gerichtshof hat die Frage dahin beantwortet, dass es Art. 3 der Richtlinie zuwiderläuft, dass ein Mitgliedstaat Bestimmungen erlässt oder beibehält, die die Rechtsstellung des Flüchtlings einer Person gewähren, die hiervon nach Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie ausgeschlossen ist (Urteil vom 9. November 2010 a.a.O. Rn. 115).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.07.2013 - 8 A 5118/05

    Widerruf der Anerkennung als Asylberechtigter und der Zuerkennung der

  • VGH Baden-Württemberg, 02.01.2023 - 12 S 1841/22

    Generalpräventive Ausweisung eines Drittstaatsangehörigen, zu dessen Gunsten das

  • VGH Baden-Württemberg, 13.01.2016 - 11 S 889/15

    Ausweisung eines die PKK in herausgehobener Funktion unterstützenden türkischen

  • BVerwG, 18.12.2019 - 1 C 2.19

    EuGH soll Fragen zum Familienflüchtlingsschutz bei unterschiedlicher

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.05.2016 - 9 A 653/11

    Widerruf der Gewährung der Asylanerkennung eines türkischen Staatsangehörigen mit

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.03.2011 - 11 A 1439/07

    Kein Asyl mehr für Imam aus Ägypten

  • BVerwG, 04.09.2012 - 10 C 13.11

    Asylanerkennung; Asylantrag; Ausschlussgründe; Beachtlichkeit des Asylantrags;

  • BVerwG, 25.11.2021 - 1 C 4.21

    Familienflüchtlingsschutz für subsidiär schutzberechtigte Angehörige der

  • BVerwG, 07.07.2011 - 10 C 28.10

    Anspruch eines türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit mit

  • VGH Bayern, 20.03.2013 - 19 BV 11.288

    Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, weil

  • BVerwG, 01.06.2011 - 10 C 25.10

    Rechtskraft; Wiederholungsverbot; Rücknahme; Widerruf; Widerruf der

  • EuGH, 06.07.2023 - C-663/21

    Aberkennung und Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft: Der Gerichtshof erläutert

  • VG Karlsruhe, 01.03.2022 - A 8 K 7069/19

    Rücknahme der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen Verschweigens

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2021 - C-91/20

    Bundesrepublik Deutschland (Maintien de l'unité familiale)

  • BVerwG, 30.07.2013 - 1 C 9.12

    Ausweisung; Terrorismus; Unterstützung; Vorfeld; Kind; Unionsbürgerschaft;

  • BVerwG, 25.03.2015 - 1 C 16.14

    Abschiebungsverbot; Aufenthaltserlaubnis; Aufenthalt aus humanitären Gründen;

  • EuGH, 31.01.2017 - C-573/14

    Ein Asylantrag kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller an den Aktivitäten

  • VGH Baden-Württemberg, 02.03.2016 - 11 S 1389/15

    Ausweisung wegen Unterstützung der terroristischen PKK

  • EuGH, 18.12.2014 - C-542/13

    'M''Bodj' - Vorlage zur Vorabentscheidung - Charta der Grundrechte der

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-663/21

    Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Réfugié ayant commis un crime grave) -

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-8/22

    Commissaire général aux réfugiés und aux apatrides (Réfugié ayant commis un crime

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2014 - C-373/13

    T. - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Asyl und Einwanderung -

  • VGH Bayern, 15.06.2011 - 19 B 10.2539

    Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen bei

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.06.2018 - C-391/16

    Nach Auffassung von Generalanwalt Wathelet sind die Bestimmungen der Richtlinie

  • EuGH, 23.05.2019 - C-720/17

    Bilali - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

  • BVerwG, 01.06.2011 - 10 C 10.10

    Einheitliche Maßstäbe bei Widerruf der Flüchtlingsanerkennung

  • VG Minden, 19.04.2023 - 2 K 4517/18
  • EuGH, 02.05.2018 - C-331/16

    Die Erforderlichkeit einer Beschränkung der Freizügigkeit und des

  • VG Karlsruhe, 15.05.2023 - A 19 K 10655/18

    Verfolgung eines Iraners wegen Mitgliedschaft bei den Volksmujahedin; Straftat

  • EuGH, 04.10.2018 - C-652/16

    Ahmedbekova

  • VGH Baden-Württemberg, 11.12.2013 - 11 S 1770/13

    Erteilung einer Aufenthalterlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG 2004 in der bis zum

  • VGH Baden-Württemberg, 07.12.2011 - 11 S 897/11

    Zur Ausweisung eines drittstaatsangehörigen Elternteils eines minderjährigen

  • VGH Baden-Württemberg, 16.05.2012 - 11 S 2328/11

    Ausweisung eines anerkannten Flüchtlings; Unterstützung des internationalen

  • OVG Schleswig-Holstein, 06.10.2011 - 4 LB 5/11

    Ausschluss der Flüchtlingseigenschaft Türkei und Asyl wegen PKK-Unterstützung

  • VG Düsseldorf, 08.02.2022 - 17 K 1533/20
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2015 - C-443/14

    Nach Ansicht von Generalanwalt Pedro Cruz Villalón stellt eine Auflage für

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.10.2013 - 8 A 2583/07
  • OVG Schleswig-Holstein, 01.09.2011 - 4 LB 11/10

    Asylrecht: Flüchtlingseigenschaft Türkei trotz PKK-Unterstützung

  • VG Stuttgart, 08.04.2021 - A 9 K 19208/17

    Asyl Türkei; PKK-Mitgliedschaft; Ausschluss der Flüchtlingseigenschaft bei

  • BVerwG, 19.11.2013 - 10 C 26.12

    Ausschlussgrund; Beteiligung in sonstiger Weise; Flüchtlingsanerkennung;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 14.10.2011 - 10 A 10416/11

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bei einem türkischen Staatsangehörigen

  • EuGH, 17.07.2014 - C-481/13

    Qurbani - Vorabentscheidungsersuchen - Genfer Abkommen vom 28. Juli 1951 über die

  • VG München, 17.02.2021 - M 31 K 17.44353

    Ausschluss der Zuerkennung internationalen Schutzes wegen Mitgliedschaft in einer

  • OVG Sachsen-Anhalt, 26.07.2012 - 2 L 68/10

    Abschiebungsschutz für vorverfolgten Tschetschenen

  • VGH Baden-Württemberg, 18.03.2011 - 11 S 2/11

    Ausweisung von in Deutschland "verwurzelten" Ausländern aus generalpräventiven

  • BVerwG, 22.01.2024 - 1 C 15.23
  • VG Cottbus, 08.02.2017 - 1 K 273/11

    Türkei; Asylfolgeantrag; erstmalige Prüfung des subsidiären Schutzstatus -

  • VG München, 13.04.2011 - M 24 K 10.30073

    Türkei

  • VGH Baden-Württemberg, 29.01.2015 - A 9 S 314/12

    Ausschluss von der Flüchtlingsanerkennung wegen Beteiligung an Zuwiderhandlungen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.12.2010 - 19 A 1491/05

    Ausschluss einer Einbürgerung nach § 11 S. 1 Nr. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz (

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2021 - C-483/20

    Nach Ansicht von Generalanwalt Pikamäe läuft es dem Unionsrecht zuwider, dass ein

  • VG Regensburg, 25.06.2013 - RN 8 K 13.30013

    Gefahr von Misshandlungen bei der Rückkehr ins Heimatland Türkei; Vorverfolgter

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2014 - C-542/13

    'M''Bodj'

  • BVerwG, 23.02.2012 - 10 B 1.12

    Klärungsbedarf hinsichtlich des Vorliegens eines Ausschlussgrundes gem. § 3 Abs.

  • VG Aachen, 22.12.2011 - 6 K 1961/08

    Voraussetzungen für die Rücknahme eines nach § 51 Abs. 1 AuslG bestandskräftig

  • EuGH, 06.07.2023 - C-8/22

    Commissaire général aux réfugiés und aux apatrides (Réfugié ayant commis un crime

  • VGH Hessen, 19.04.2013 - 4 A 28/12
  • VG München, 26.01.2021 - M 31 S 20.33367

    Offensichtlich unbegründeter Asylantrag wegen Gefahr für die Allgemeinheit wegen

  • VG Würzburg, 25.03.2019 - W 9 K 17.30895

    Ausschluss von der Zuerkennung subsidiären Schutzes wegen der Annahme einer

  • VGH Baden-Württemberg, 27.05.2013 - 11 S 2336/12

    Aussetzung des Verfahrens eines türkischen Saatsangehörigen zur Einholung einer

  • VG Leipzig, 24.05.2012 - A 5 K 88/12

    Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG bei Bekleidung

  • BVerwG, 07.12.2010 - 1 B 24.10

    Ausweisung eines Ausländers; Unterstützung des Terrorismus; PKK

  • VG München, 07.03.2019 - M 22 K 17.48782

    Rechtswidriger Widerruf der Flüchtlingseigenschaft wegen Mitgliedschaft in

  • OVG Sachsen, 16.10.2014 - 3 A 253/13

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und subsidärer Schutzberechtigung (hier

  • VG Stuttgart, 11.04.2013 - A 12 K 2435/12

    Zur politischen Verfolgung von bekennenden Ahmadis in Pakistan

  • VG München, 07.03.2019 - M 22 K 17.47819

    Widerruf der Flüchtlingseigenschaft wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen

  • VG Hannover, 20.11.2018 - 13 A 6596/17

    Abschiebeschutz; Flüchtlingseigenschaft; Kämpfer; Mitgliedschaft; PKK;

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2011 - C-411/10

    Nach Generalanwältin Trstenjak dürfen keine Asylbewerber an andere

  • VG Berlin, 19.02.2021 - 37 K 54.18
  • VGH Bayern, 04.04.2014 - 10 C 12.497

    Prozesskostenhilfe; hinreichende Erfolgsaussichten; maßgeblicher Zeitpunkt;

  • VGH Hessen, 10.08.2011 - 6 A 95/10

    Widerruf der Asylanerkennung wegen Wiederholungsgefahr bezüglich schwerwiegender

  • VG Gießen, 09.05.2017 - 6 K 2574/15

    Ausschlussgründe für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären

  • VG Stuttgart, 10.07.2013 - A 12 K 394/13
  • VG Berlin, 24.09.2018 - 36 L 358.18

    Drohende Abschiebung in die Türkei bei Zweifel an schwerwiegenden Gründen im

  • OVG Sachsen, 22.03.2012 - A 3 A 428/11

    Ausschlussgründe, Einzelfallwürdigung, PKK

  • VGH Bayern, 27.04.2012 - 9 B 08.30203

    Asylrecht Türkei; Widerruf der Flüchtlingsanerkennung; Widerruf des

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.04.2023 - C-228/21

    Ministero dell'Interno (Brochure commune - Refoulement indirect) - Vorlagen zur

  • VG Freiburg, 19.02.2014 - A 6 K 139/12

    Widerruf einer Flüchtlingsanerkennung; Sikh; Babbar Khalsa; Abschiebungshindernis

  • VG Regensburg, 20.06.2013 - RO 8 K 12.30060

    Türkei; vorverfolgter PKK-Aktivist; Flüchtlingsanerkennung; Gefahr von

  • VGH Bayern, 16.10.2012 - 9 ZB 11.30247

    Ausschluss der Flüchtlingseigenschaft wegen aktiver Teilnahme am bewaffneten

  • VG Regensburg, 12.06.2013 - RN 8 K 12.30092
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.04.2012 - C-277/11

    M. - Gemeinsames Europäisches Asylsystem - Richtlinie 2004/83/EG - Mindestnormen

  • VG Düsseldorf, 07.12.2010 - 22 K 3115/09

    Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, subsidiärer

  • VG Bremen, 14.06.2022 - 7 K 201/22

    Somalia: Rücknahme der Flüchtlingszuerkennung rechtswidrig; Zweifel an

  • VG Magdeburg, 18.05.2022 - 9 A 50/21

    Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG bei

  • VG Freiburg, 19.02.2014 - A 6 K 139.12

    Allgemeines materielles Asylrecht - Widerruf; Ziele der Vereinten Nationen;

  • VG Hamburg, 07.03.2023 - 1 A 2382/20

    Türkei: Voraussetzungen des Ausschlusstatbestand gemäß § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und

  • VG Freiburg, 23.06.2022 - A 7 K 2897/21

    Rücknahme subsidiären Schutzes wegen einer schweren Straftat;

  • VGH Baden-Württemberg, 21.01.2022 - A 4 S 108/22

    Rücknahme der Zuerkennung des subsidiären Schutzes

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2013 - C-285/12

    Diakite - Asylrecht - Richtlinie 2004/83/EG - Mindestnormen für die Anerkennung

  • EGMR, 01.02.2018 - 9373/15

    M.A. c. FRANCE

  • VG Arnsberg, 31.01.2011 - 9 K 242/09

    Flüchtlingsanerkennung eines organisatorisch i.R.d. Versorgung von PKK-Kämpfern

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2018 - C-652/16

    Ahmedbekova - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 21.08.2012 - 3 L 218/08

    Abschiebungsverbot, Türkei, PKK, individuelle Verantwortlichkeit, Propaganda,

  • VG Aachen, 13.03.2012 - 6 K 287/10

    Türkei, Kurden, schwere nichtpolitische Straftat, EU-Terrorliste, terroristische

  • OVG Sachsen, 12.12.2011 - A 3 A 292/10

    Zum Ausschluss der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs 2 S 1 Nr 2 und 3 AsylVfG

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2016 - C-560/14

    M

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-562/13

    Abdida

  • VG Leipzig, 02.01.2012 - A 5 K 245/10
  • VG Karlsruhe, 25.06.2020 - A 10 K 1316/18

    Asyl Türkei; Verfolgung von der YPS (Yekîneyên Parastina SivîlâEURŽ)

  • OVG Niedersachsen, 10.02.2011 - 11 LA 491/10

    Flüchtlingsanerkennung eines wegen seiner jahrelangen PKK-Mitgliedschaft eine

  • VG Ansbach, 19.01.2022 - AN 1 K 21.30046

    Wegen Vorliegens eines Ausschlussgrunds nur teilweise erfolgreiche Asylklage

  • VG Hamburg, 02.04.2014 - 10 A 465/12

    Asyl Iran - subsidiärer Schutz wegen Homosexualität

  • VG Arnsberg, 21.02.2011 - 9 K 4078/08

    Die Abschiebungsandrohung in einem Bescheid des Bundesamtes für Migration und

  • VG Münster, 15.09.2023 - 3 K 2596/21
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.05.2023 - C-402/22

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Crime particulièrement grave) -

  • VG Stuttgart, 22.02.2013 - A 11 K 800/12

    Verfolgungsgefahr für PKK-Mitglieder in der Türkei

  • VG Würzburg, 24.06.2015 - W 2 K 14.30494
  • VG München, 07.10.2010 - M 24 K 09.50580

    Verfolgungsgefahr bei personenbezogener türkischer Presseberichterstattung über

  • VG Köln, 30.11.2022 - 22 K 7927/18

    Türkei: Subsidiärer Schutz, wegen gegen EMRK-Mindeststandards verstoßende

  • VG Schwerin, 07.02.2020 - 15 A 1587/19

    Auswirkungen einer schweren Straftat auf den bereits bewilligten subsidiären

  • VG Hannover, 10.07.2018 - 4 B 3725/18

    Ausschlussregelung Flüchtlingsanerkennung; Strafunmündigkeit; Ultima ratio

  • OVG Niedersachsen, 18.10.2022 - 13 LA 40/22

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Ausschluss; dMG; Einbürgerung; ernstliche

  • VG Minden, 02.03.2022 - 1 K 4543/21

    Ablehnung als unzulässig Abschiebung Abschiebungsverbot Antrag auf

  • VG Regensburg, 10.11.2020 - RN 16 K 20.30558

    Abschiebungsverbot hinsichtlich Afghanistan

  • VG Berlin, 02.07.2019 - 3 K 265.18
  • VG Sigmaringen, 11.08.2016 - A 6 K 2060/14
  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.03.2012 - 10 N 45.08

    Zulassung der Berufung wegen nachträglicher Divergenz; Türkei; PKK;

  • VG Düsseldorf, 18.01.2011 - 17 K 603/10

    Asylverfahren, Flüchtlingsanerkennung, Türkei, politische Verfolgung,

  • VG Berlin, 23.10.2017 - 34 K 282.14

    Beteiligung an einer Leben gefährdenden Explosion als Ausschlussgrund für die

  • VG München, 20.10.2015 - M 16 K 13.30527

    Folgeantrag, Russische Föderation, subsidiärer Schutz, drohende

  • VG Bremen, 01.12.2020 - 6 K 3860/17

    Asylrecht, Russische Föderation, Urteil vom 01.12.2020 - Ausschlussgrund;

  • VG Berlin, 29.01.2019 - 37 K 98.18

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bei Beihilfe zu schweren nichtpolitischen

  • VG München, 28.01.2022 - M 4 K 19.32726

    Widerruf der Flüchtlingseigenschaft wegen Straffälligkeit

  • VG München, 17.11.2020 - M 3 K 20.32353

    Schwere Straftat als Ausschlussgrund für subsidiären Schutz

  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.03.2014 - 10 A 11139/12

    Reformen, Nulll-Toleranz-Politik, Türkei, PKK, Exilpolitik, Folter, beachtlicher

  • VG München, 08.11.2021 - M 4 K 20.31760

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung bei dreijähriger Freiheitsstrafe

  • VG München, 27.01.2021 - M 6 K 19.33499

    Afghanistan: Widerruf wegen Straftat; weiterhin Wiederholungsgefahr ungeachtet

  • VG München, 12.08.2011 - M 24 K 10.31120

    Uneingeschränkt glaubhafter Vortrag; Kurde; Unterstützung der PKK; Mitglied der

  • VG Freiburg, 05.10.2011 - A 1 K 345/10
  • VG Arnsberg, 04.09.2012 - 9 K 1167/11

    Kurden, Türkei, BDP, Bar?? ve Demokrasi Partisi, PKK, politische Verfolgung,

  • VG Hannover, 28.02.2011 - 13 A 2316/09

    Flüchtlingseigenschaft; PKK; Tätigkeit; Terroristische Vereinigung; Widerruf

  • VG Göttingen, 19.11.2010 - 1 B 280/10

    Ausschluss von Flüchtlingsschutz; Ausschusstatbestand; Liste 2001/931/GASP des

  • VG Hamburg, 19.03.2013 - 11 A 181/09
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Rechtsprechung
   EuGH, 09.11.2010 - C-101/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,76708
EuGH, 09.11.2010 - C-101/09 (https://dejure.org/2010,76708)
EuGH, Entscheidung vom 09.11.2010 - C-101/09 (https://dejure.org/2010,76708)
EuGH, Entscheidung vom 09. November 2010 - C-101/09 (https://dejure.org/2010,76708)
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Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Deutschland) eingereicht am 13. März 2009 - Bundesrepublik Deutschland gegen D, Beteiligte: Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht, Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten beim ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

 
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Wird zitiert von ... (36)

  • EuGH, 09.11.2010 - C-57/09

    Eine Person kann von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen werden, wenn

    In den verbundenen Rechtssachen C-57/09 und C-101/09.

    D (C-101/09),.

    Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht (C-57/09 und C-101/09),.

    Bundesbeauftragter für Asylangelegenheiten beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (C-101/09),.

    Diese Ersuchen ergehen in Verwaltungsstreitsachen zwischen B (C-57/09) und D (C-101/09), die türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit sind, einerseits und der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Inneren, dieses vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt), andererseits, in denen sich B gegen die Ablehnung seines Antrags auf Asyl- und Flüchtlingsanerkennung durch das Bundesamt und D gegen den Widerruf seiner Asyl- und Flüchtlingsanerkennung durch dieses Amt wendet.

    Rechtssache C-101/09.

    - der Ausländer (Rechtssache C-101/09) langjährig als Kämpfer und Funktionär - zeitweise auch als Mitglied des Führungsgremiums - in eine Organisation (hier: die PKK) eingebunden war, die bei ihrem bewaffneten Kampf gegen den Staat (hier: die Türkei) immer wieder auch terroristische Methoden angewendet hat und im Verzeichnis der Personen, Vereinigungen und Körperschaften im Anhang zum Gemeinsamen Standpunkt 2001/931 aufgeführt ist, und der Ausländer damit deren bewaffneten Kampf in hervorgehobener Position aktiv unterstützt hat?.

    - der Ausländer (Rechtssache C-101/09) trotz Vorliegens eines Ausschlussgrundes nach Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie weiterhin nach nationalem Verfassungsrecht als Asylberechtigter anerkannt bleibt?.

    Durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 4. Mai 2009 sind die Rechtssachen C-57/09 und C-101/09 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

  • VGH Baden-Württemberg, 02.01.2023 - 12 S 1841/22

    Generalpräventive Ausweisung eines Drittstaatsangehörigen, zu dessen Gunsten das

    Ein nationales Einreise- und Aufenthaltsverbot außerhalb des Rechtsregimes der Richtlinie 2008/115/EG muss sich normativ von den Regelungen, die der Umsetzung der Richtlinie dienen, hinreichend deutlich unterscheiden, damit keine Verwechslung der Rechtsquellen und damit auch keine Verwechslung dessen, was gegenüber dem Betroffenen unter welchen Voraussetzungen verfügt werden darf, eintritt (vgl. zum Gesichtspunkt der notwendigen Vermeidung einer Verwechslungsgefahr zwischen nationalem Recht und Unionsrecht - wenn auch bezogen auf den speziellen Fall der Rechtsstellung als Asylberechtigter nach Art. 16a GG und als Flüchtling i.S.d. Richtlinie 2004/83/EG - BVerwG, Urteil vom 07.07.2011 - 10 C 26.10 -, juris Rn. 32 und zuvor EuGH, Urteil vom 09.11.2010 - C-57/09 und C-101/09, B und D -, juris Rn. 118 ff. sowie Schlussanträge des Generalanwalts vom 01.06.2010 - C-57/09 -, juris Rn. 104 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.01.2016 - 11 S 889/15

    Ausweisung eines die PKK in herausgehobener Funktion unterstützenden türkischen

    Bei der hiernach erforderlichen wertenden Gesamtschau sind insbesondere die Ausübung von Gewalt gegenüber der Zivilbevölkerung als auch der Einsatz gemeingefährlicher Waffen zur Durchsetzung politischer Ziele für terroristische Handlungen kennzeichnend, daneben aber auch Tötungen von abtrünnigen Mitgliedern der eigenen Organisation oder von Sicherheitskräften, sofern die Merkmale eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne des Art. 8 Abs. 2 lit. d und f des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998 nicht erfüllt sind (OVG NRW, Urteil vom 02.07.2013 - 8 A 5118/05.A -, juris, unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 09.11.2010 - C-57/09, C-101/09 -, NVwZ 2011, 285; BVerwG, Urteile vom 07.07.2011 - 10 C 26.10 -, juris und vom 04.09.2012 - 10 C 13.11 -, BVerwGE 144, 230; jew. zum Ausschluss der Asylberechtigung wegen Unterstützung terroristischer Aktivitäten der PKK) bzw. eine Rechtfertigung über Art. 43 i. V. m. Art. 1 Abs. 4 des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler Konflikte vom 08. Juni 1977 (BGBl. 1990 II, S. 1551) nicht in Betracht kommt (so: BGH, Beschluss vom 06.05.2014 - 3 StR 265/13 -, NStZ-RR 2014, 274, verneinend zur PKK), Der Senat ist sich danach bewusst, dass für die Definition des Terrorismus nicht schlicht auf die Anwendung von Gewalt abgestellt werden kann und auch Konstellationen denkbar sind, bei denen sich eine Gewaltanwendung als legitimes Mittel zur Wiederherstellung eines völkerrechtsgemäßen Zustands darstellt.

    Die PKK ist auch weiterhin auf der vom Rat der Europäischen Union erstellten Liste der Terrororganisationen aufgeführt (vgl. Anhang zum Gemeinsamen Standpunkt des Rates vom 02.05.2002 betreffend die Aktualisierung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GSAP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus - 2002/340/GSAP -, ABl. EG L 116 vom 03.05.2002, S. 75, zuletzt aktualisiert mit Beschluss 2015/2430 des Rates vom 21.12.2015, ABl. L 337 vom 22.12.2012, S. 18 und die Durchführungsverordnung 2015/2425 des Rates vom 21.12.2015, ABl. L 334 vom 22.12.2015, S. 1), was nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union die Feststellung erlaubt, dass die Vereinigung terroristischer Art ist (Urteil vom 09.11.2010 - C-57/09, C-101/09 -, NVwZ 2011, 285).

    Der Gerichtshof habe schon entschieden, dass terroristische Handlungen, die durch ihre Gewalt gegenüber Zivilbevölkerungen gekennzeichnet seien, auch wenn mit ihnen vorgeblich politische Ziele verfolgt würden, als schwere nichtpolitische Straftaten im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden müssten (unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 09.11.2010 - C-57/09 und C-101/09 -, NVwZ 2011, 285).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.05.2016 - 9 A 653/11

    Widerruf der Gewährung der Asylanerkennung eines türkischen Staatsangehörigen mit

    vgl. EuGH, Urteil vom 9. November 2010 - C-57/09 und C-101/09 -, NVwZ 2011, 285, juris Rn. 121; OVG NRW, Urteil vom 9. März 2011 - 11 A 1439/07.A -, OVGE 54, 95, juris Rn. 115.

    vgl. EuGH, Urteil vom 9. November 2010 - C 57/09 und C-101/09 -, NVwZ 2011, 285, juris Rn. 120; OVG NRW, Urteil vom 9. März 2011 - 11 A 1439/07.A -, OVGE 54, 95, juris Rn. 117.

    vgl. EuGH, Urteil vom 9. November 2010 - C-57/09 und C-101/09 -, NVwZ 2011, 285, juris Rn. 100 ff., 106 ff.

    vgl. EuGH, Urteil vom 9. November 2010 - C-57/09 und C-101/09 -, NVwZ 2011, 285, juris Rn. 81); BVerwG, Urteile vom 7. Juli 2011 - 10 C 26.10 -, BVerwGE 140, 114, juris Rn. 35, und vom 4. September 2012 - 10 C 13.11 -, BVerwGE 144, 127, juris Rn. 29.

    vgl. EuGH, Urteil vom 9. November 2010 - C-57/09 und C-101/09 -, NVwZ 2011, 285, juris Rn. 87 ff.

    vgl. EuGH, Urteil vom 9. November 2010 - Rs. C-57/09 und C-101/09 - Slg. 2010, I-10979 Rn. 82 ff. = NVwZ 2011, 285, sowie Urteil vom 24. Juni 2015 - Rs. C-373/13 -, InfAuslR 2015, 357 (zu Art. 24 RL 2004/83/EG).

  • BVerwG, 25.11.2021 - 1 C 4.21

    Familienflüchtlingsschutz für subsidiär schutzberechtigte Angehörige der

    Dies ist zum einen der Fall, wenn die Erstreckung eine Person begünstigt, welche unter einen der in Art. 12 RL 2011/95/EU genannten Ausschlussgründe fällt (EuGH, Urteile vom 9. November 2010 - C-57/09, B und C-101/09 [ECLI:EU:C:2010:661], D - Rn. 115, vom 4. Oktober 2018 - C-652/16 - Rn. 71 und vom 9. November 2021 - C-91/20 - Rn. 46).
  • VG Karlsruhe, 01.03.2022 - A 8 K 7069/19

    Rücknahme der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen Verschweigens

    Vielmehr setzt eine solche Feststellung eine Beurteilung der genauen tatsächlichen Umstände des Einzelfalls voraus, um zu ermitteln, ob von der betreffenden Organisation begangene Handlungen die in den genannten Bestimmungen festgelegten Voraussetzungen erfüllen und ob der betreffenden Person eine individuelle Verantwortung für die Verwirklichung dieser Handlungen zugerechnet werden kann, wobei dem in Art. 12 Abs. 2 QRL 2011 verlangten Beweisniveau der "schwerwiegenden Gründe für die Annahme" Rechnung zu tragen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 9.11.2010 - C-57/09 und C-101/09 [B. und D. / Bundesrepublik Deutschland] -, juris, Rn. 99).

    (3) In Verbindung mit der erfolgten Verurteilung wegen der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung rechtfertigt die mithin anzunehmende herausgehobene Stellung des Klägers innerhalb der "Jabhat al-Nusra" die tatsächliche Vermutung, dass dieser eine individuelle Verantwortung für von dieser Organisation im relevanten Zeitraum begangene Handlungen trägt (vgl. EuGH, Urteil vom 9.11.2010 - C-57/09 und C-101/09 [B. und D. / Bundesrepublik Deutschland] -, juris, Rn. 98).

    Zwar könnte die einschlägige Rechtsprechung des EuGH, der von der erforderlichen Einzelfallprüfung "durch die zuständige Behörde" spricht (vgl. EuGH, Urteil vom 31.1.2017 - C-573/14 [Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides / Lounani] -, juris, Rn. 78; EuGH, Urteil vom 9.11.2010 - C-57/09 und C-101/09 [B. und D. / Bundesrepublik Deutschland] -, juris, Rn. 109), tatsächlich dahingehend verstanden werden, dass die jeweilige Prüfung alleine der zuständigen nationalen Behörde obliegt und nicht im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden kann.

    Insoweit obliegt die endgültige Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz jedoch "den zuständigen nationalen Behörden unter der Kontrolle der nationalen Gerichte" (vgl. EuGH, Urteil vom 31.1.2017 - C-573/14 [Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides / Lounani] -, juris, Rn. 73; ähnlich EuGH, Urteil vom 13.9.2018 - C-369/17 [Shajin Ahmed] -, juris, Rn. 58), ohne dass der zuständigen Behörde insoweit ein gerichtlich nicht überprüfbarer Ermessens- oder Entscheidungsspielraum zukäme (vgl. EuGH, Urteil vom 9.11.2010 - C-57/09 und C-101/09 [B. und D. / Bundesrepublik Deutschland] -, juris, Rn. 109, BVerwG, Urteil vom 7.7.2011 - 10 C 26.10 -, BVerwGE 140, 114 = juris, Rn. 21; Hruschka, in: Huber/Mantel, AufenthG, § 3 AsylG Rn. 36, 39).

    (f) Insoweit ist in der Rechtsprechung weiterhin geklärt, dass die Ausschlusstatbestände des § 3 Abs. 2 AsylG, die auf Art. 12 Abs. 2 QRL 2011 bzw. Art. 1 Abschnitt F GFK zurückgehen, keine fortbestehende Gefährlichkeit des Betroffenen voraussetzen, da ihnen der Gedanke der Schutzunwürdigkeit aufgrund vergangenen Verhaltens zugrunde liegt (vgl. EuGH, Urteil vom 9.11.2010 - C-57/09 und C-101/09 [B. und D. / Bundesrepublik Deutschland] -, juris, Rn. 100).

    Die zum Beleg dieser Auffassung zitierten Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts aus einem Vorlagebeschluss vom 14.10.2008 - 10 C 48.07 - beziehen sich jedoch auf eine seitens des Bundesverwaltungsgerichts angedachte, über die bereits auf Tatbestandsseite der jeweiligen Ausschlussklauseln erforderliche Prüfung der Schwere und Zurechenbarkeit der jeweiligen Handlungen hinausgehende individuelle Verhältnismäßigkeitsprüfung auf Rechtsfolgenseite (vgl. BVerwG, a.a.O., juris, Rn. 31 ff.), der der Europäische Gerichtshof im Nachgang ausdrücklich eine Absage erteilt hat (vgl. EuGH, Urteil vom 9.11.2010 - C-57/09 und C-101/09 [B. und D. / Bundesrepublik Deutschland] -, juris, Rn. 109).

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2021 - C-91/20

    Bundesrepublik Deutschland (Maintien de l'unité familiale)

    80 C-57/09 und C-101/09, EU:C:2010:661.

    In der Rechtssache D (C-101/09) sei D die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden, bevor wegen der angeblichen Begehung einer schweren Straftat und des Vorliegens von Handlungen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen, ein Aberkennungsverfahren eingeleitet wurde.

    81 Vgl. Urteil vom 9. November 2010, B und D (C-57/09 und C-101/09, EU:C:2010:661, Rn. 114 und 115).

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.06.2010 - C-57/09

    B - Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen

    Diese Fragen stellen sich im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, seinerseits vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) auf der einen Seite und B (Rechtssache C-57/09) sowie D (Rechtssache C-101/09) auf der anderen Seite über die Ablehnung des von B gestellten Asylantrags durch das Bundesamt bzw. den Widerruf der ursprünglichen Anerkennung von D als Flüchtling durch diese Behörde.

    B - Rechtssache Bundesrepublik Deutschland/D (C-101/09).

    Es hat daher mit Beschlüssen vom 14. Oktober 2008 (C-57/09) und 25. November 2008 (C-101/09) die Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof jeweils folgende fünf Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:.

    (Rechtssache C-101/09) wenn der Ausländer langjährig als Kämpfer und Funktionär - zeitweise auch als Mitglied des Führungsgremiums - in eine Organisation (hier: die PKK) eingebunden war, die bei ihrem bewaffneten Kampf gegen den Staat (hier: die Türkei) immer wieder auch terroristische Methoden angewendet hat und im Verzeichnis der Personen, Vereinigungen und Körperschaften im Anhang zum Gemeinsamen Standpunkt des Rates über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus aufgeführt ist, und der Ausländer damit deren bewaffneten Kampf in hervorgehobener Position aktiv unterstützt hat?.

    (Rechtssache C-101/09) dass der Ausländer trotz Vorliegens eines Ausschlussgrundes nach Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie weiterhin nach nationalem Verfassungsrecht als Asylberechtigter anerkannt bleibt?.

    Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 4. Mai 2009 sind die Rechtssachen C-57/09 und C-101/09 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

  • VGH Baden-Württemberg, 02.03.2016 - 11 S 1389/15

    Ausweisung wegen Unterstützung der terroristischen PKK

    Bei der erforderlichen wertenden Gesamtschau sind insbesondere die Ausübung von Gewalt gegenüber der Zivilbevölkerung als auch der Einsatz gemeingefährlicher Waffen zur Durchsetzung politischer Ziele für terroristische Handlungen kennzeichnend, daneben aber auch Tötungen von abtrünnigen Mitgliedern der eigenen Organisation oder von Sicherheitskräften, sofern die Merkmale eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne des Art. 8 Abs. 2 lit. d und f des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998 nicht erfüllt sind (OVG NRW, Urteil vom 02.07.2013 - 8 A 5118/05.A -, juris, unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 09.11.2010 - C-57/09, C-101/09 -, NVwZ 2011, 285; BVerwG, Urteile vom 07.07.2011 - 10 C 26.10 -, juris und vom 04.09.2012 - 10 C 13.11 -, BVerwGE 144, 230; jew. zum Ausschluss der Asylberechtigung wegen Unterstützung terroristischer Aktivitäten der PKK) bzw. eine Rechtfertigung über Art. 43 i. V. m. Art. 1 Abs. 4 des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler Konflikte vom 08. Juni 1977 (BGBl. 1990 II, S. 1551) nicht in Betracht kommt (so: BGH, Beschluss vom 06.05.2014 - 3 StR 265/13 -, NStZ-RR 2014, 274, verneinend zur PKK), Der Senat ist sich danach bewusst, dass für die Definition des Terrorismus nicht schlicht auf die Anwendung von Gewalt abgestellt werden kann und unter anderem auch Konstellationen denkbar sind, bei denen sich eine Gewaltanwendung als legitimes Mittel zur Wiederherstellung eines völkerrechtsgemäßen Zustands darstellt.

    Die PKK ist auch weiterhin auf der vom Rat der Europäischen Union erstellten Liste der Terrororganisationen aufgeführt (vgl. Anhang zum Gemeinsamen Standpunkt des Rates vom 02.05.2002 betreffend die Aktualisierung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GSAP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus - 2002/340/GSAP -, ABl. EG L 116 vom 03.05.2002, S. 75, zuletzt aktualisiert mit Beschluss 2015/2430 des Rates vom 21.12.2015, ABl. L 337 vom 22.12.2015, S. 18 und die Durchführungsverordnung 2015/2425 des Rates vom 21.12.2015, ABl. L 334 vom 22.12.2015, S. 1), was nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union die Feststellung erlaubt, dass die Vereinigung terroristischer Art ist (Urteil vom 09.11.2010 - C-57/09, C-101/09 -, NVwZ 2011, 285).

    Der Gerichtshof habe schon entschieden, dass terroristische Handlungen, die durch ihre Gewalt gegenüber Zivilbevölkerungen gekennzeichnet seien, auch wenn mit ihnen vorgeblich politische Ziele verfolgt würden, als schwere nichtpolitische Straftaten im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden müssten (unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 09.11.2010 - C-57/09 und C-101/09 -, NVwZ 2011, 285).

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2015 - C-443/14

    Nach Ansicht von Generalanwalt Pedro Cruz Villalón stellt eine Auflage für

    3 - Der Gerichtshof hat die Richtlinie 2004/83 in den Urteilen Bolbol (C-31/09, EU:C:2010:351), B und D (C-57/09 und C-101/09, EU:C:2010:661), Y und Z (C-71/11 und C-99/11, EU:C:2012:518), X (C-199/12 bis C-201/12, EU:C:2013:720), A u. a. (C-148/13 bis C-150/13, EU:C:2014:2406), T. (C-373/13, EU:C:2015:413), Shepherd (C-472/13, EU:C:2015:117), Abdida (C-562/13, EU:C:2014:2453) und Qurbani (C-481/13, EU:C:2014:2101) ausgelegt und darüber hinaus in den Urteilen Elgafaji (C-465/07, EU:C:2009:94), Diakite (C-285/12, EU:C:2014:39), M'Bodj (C-542/13, EU:C:2014:2452), M. (C-277/11, EU:C:2012:744), Salahadin Abdulla u. a. (C-175/08, C-176/08, C-178/08 und C-179/08, EU:C:2010:105), Abed El Karem El Kott u. a. (C-364/11, EU:C:2012:826) und N. (C-604/12, EU:C:2014:302) verschiedene Aspekte des subsidiären Schutzes geprüft.

    23 - Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in den verbundenen Rechtssachen B und D (C-57/09 und C-101/09, EU:C:2010:302, Rn. 42).

  • VG Minden, 19.04.2023 - 2 K 4517/18
  • VG Karlsruhe, 15.05.2023 - A 19 K 10655/18

    Verfolgung eines Iraners wegen Mitgliedschaft bei den Volksmujahedin; Straftat

  • VG Düsseldorf, 08.02.2022 - 17 K 1533/20
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.10.2013 - 8 A 2583/07
  • BVerwG, 22.01.2024 - 1 C 15.23
  • VGH Baden-Württemberg, 29.01.2015 - A 9 S 314/12

    Ausschluss von der Flüchtlingsanerkennung wegen Beteiligung an Zuwiderhandlungen

  • VG Stuttgart, 08.04.2021 - A 9 K 19208/17

    Asyl Türkei; PKK-Mitgliedschaft; Ausschluss der Flüchtlingseigenschaft bei

  • VG München, 07.03.2019 - M 22 K 17.48782

    Rechtswidriger Widerruf der Flüchtlingseigenschaft wegen Mitgliedschaft in

  • VG Leipzig, 02.01.2012 - A 5 K 245/10
  • VG München, 07.03.2019 - M 22 K 17.47819

    Widerruf der Flüchtlingseigenschaft wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen

  • EuGH, 04.05.2009 - C-57/09

    B - Verbindung

  • VGH Bayern, 20.03.2013 - 19 BV 11.288

    Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, weil

  • VG Hamburg, 07.03.2023 - 1 A 2382/20

    Türkei: Voraussetzungen des Ausschlusstatbestand gemäß § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und

  • VG Hannover, 20.11.2018 - 13 A 6596/17

    Abschiebeschutz; Flüchtlingseigenschaft; Kämpfer; Mitgliedschaft; PKK;

  • VGH Hessen, 19.04.2013 - 4 A 28/12
  • VG Münster, 15.09.2023 - 3 K 2596/21
  • VG Würzburg, 24.06.2015 - W 2 K 14.30494
  • VG Köln, 30.11.2022 - 22 K 7927/18

    Türkei: Subsidiärer Schutz, wegen gegen EMRK-Mindeststandards verstoßende

  • VG Trier, 27.05.2021 - 1 K 3800/20
  • VG München, 17.02.2021 - M 31 K 17.44353

    Ausschluss der Zuerkennung internationalen Schutzes wegen Mitgliedschaft in einer

  • OVG Niedersachsen, 18.10.2022 - 13 LA 40/22

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Ausschluss; dMG; Einbürgerung; ernstliche

  • VG Berlin, 19.02.2021 - 37 K 54.18
  • VG Berlin, 29.01.2019 - 37 K 98.18

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bei Beihilfe zu schweren nichtpolitischen

  • VG München, 27.01.2021 - M 6 K 19.33499

    Afghanistan: Widerruf wegen Straftat; weiterhin Wiederholungsgefahr ungeachtet

  • VG München, 02.06.2022 - M 28 K 20.30958

    Familienflüchtlingsschutz - unterschiedliche Staatsangehörigkeit von Ehepartnern

  • VG Magdeburg, 18.05.2022 - 9 A 50/21

    Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG bei

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Rechtsprechung
   EuGH, 11.12.2008 - C-57/08 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,35817
EuGH, 11.12.2008 - C-57/08 P (https://dejure.org/2008,35817)
EuGH, Entscheidung vom 11.12.2008 - C-57/08 P (https://dejure.org/2008,35817)
EuGH, Entscheidung vom 11. Dezember 2008 - C-57/08 P (https://dejure.org/2008,35817)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Gateway / HABM

  • EU-Kommission PDF

    Gateway, Inc. gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) und Fujitsu Siemens Computers GmbH.

    Gemeinschaftsmarke

  • EU-Kommission

    Gateway, Inc. gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) und F

    Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 - Ältere Marken, die das Wortzeichen "GATEWAY" enthalten - Wortzeichen "ACTIVITY Media Gateway" - Keine Ähnlichkeit der Zeichen - Keine Verwechslungsgefahr - ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel, eingelegt am 13. Februar 2008 von der Gateway, Inc. gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 27. November 2007, Gateway, Inc./Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (T-434/05)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 27. November 2007, Gateway, Inc./Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (T-434/05), mit dem das Gericht die Klage der Inhaberin von als Gemeinschafts- und nationale ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2011, 36
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuG, 27.11.2007 - T-434/05

    Gateway / OHMI - Fujitsu Siemens Computers (ACTIVY Media Gateway)

    Auszug aus EuGH, 11.12.2008 - C-57/08
    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 27. November 2007, Gateway, Inc./HABM (T-434/05), mit dem das Gericht die Klage der Inhaberin von als Gemeinschafts- und nationale Marken eingetragenen Wort- und Bildzeichen mit dem Wortbestandteil "GATEWAY" für Waren der Klassen 9, 16, 35, 36, 37 und 38 auf Aufhebung der Entscheidung R 1068/2004-1 der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 14. September 2005 abgewiesen hat, die ihrerseits die Beschwerde der Klägerin gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung über die Zurückweisung des Widerspruchs der Klägerin gegen die Anmeldung der Wortmarke "ACTIVITY Media Gateway" für Waren der Klassen 9, 35, 38 und 42 zurückgewiesen hatte.
  • EuGH, 02.09.2010 - C-254/09

    Calvin Klein Trademark Trust / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke -

    50 und 51, und vom 11. Dezember 2008, Gateway/HABM, C-57/08 P, Randnrn.
  • EuGH, 24.03.2011 - C-552/09

    Ferrero / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    61 und 62 des angefochtenen Urteils zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass die Bekanntheit der älteren Marke und die Ähnlichkeit der von den streitigen Marken erfassten Waren zwar für die Beurteilung einer Verwechslungsgefahr berücksichtigt werden können, aber ohne Einfluss auf die Beurteilung der zwischen den fraglichen Zeichen bestehenden Ähnlichkeit sind, so dass sie die festgestellte fehlende Ähnlichkeit nicht in Frage zu stellen vermögen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Dezember 2008, Gateway/HABM, C-57/08 P, Randnrn. 55 bis 57).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2019 - C-328/18

    EUIPO/ Equivalenza Manufactory

    15 Vgl. u. a. Urteile vom 29. September 1998, Canon (C-39/97, EU:C:1998:442, Rn. 22), vom 11. Dezember 2008, Gateway/HABM (C-57/08 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:718, Rn. 45 und 52), und vom 20. September 2017, The Tea Board/EUIPO (C-673/15 P bis C-676/15 P, EU:C:2017:702, Rn. 47).

    16 Vgl. u. a. Urteile vom 12. Oktober 2004, Vedial/HABM (C-106/03 P, EU:C:2004:611, Rn. 54), vom 11. Dezember 2008, Gateway/HABM (C-57/08 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:718, Rn. 56 und 57), sowie vom 24. März 2011, Ferrero/HABM (C-552/09 P, EU:C:2011:177, Rn. 65, 66 und 68).

  • EuG, 21.04.2021 - T-44/20

    Das Gericht weist die Klage von Chanel gegen die Eintragung einer Marke von

    In so far as the signs at issue are not similar, the other relevant factors for the global assessment of the likelihood of confusion cannot under any circumstances offset and make up for that dissimilarity and therefore there is no need to examine them (judgments of 12 October 2004, Vedial v OHIM, C-106/03 P, EU:C:2004:611, paragraph 54; of 11 December 2008, Gateway v OHIM, C-57/08 P, not published, EU:C:2008:718, paragraphs 56 and 57; and of 24 March 2011, Ferrero v OHIM, C-552/09 P, EU:C:2011:177, paragraphs 65, 66 and 68).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2014 - C-591/12

    Bimbo / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren -

    27 - Vgl. z. B. Urteile des Gerichts vom 27. November 2007, Gateway/HABM - Fujitsu Siemens Computers (ACTIVY Media Gateway) (T-434/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 49), bestätigt durch Urteil C-57/08, und vom 17. Februar 2011, Formula One Licensing/HABM - Global Sports Media (F1 - LIVE) (T-10/09, Slg. 2011, II-427, Rn. 51), aufgehoben durch den Gerichtshof hinsichtlich der Feststellung des beschreibenden Charakters des der älteren Marke entsprechenden Bestandteils, vgl. Urteil vom 24. Mai 2012, Formula One Licensing/HABM (C-196/11 P).
  • EuG, 12.09.2018 - T-584/17

    Primart/ EUIPO - Bolton Cile España (PRIMART Marek Lukasiewicz)

    Il s'agit là de conditions cumulatives (voir arrêt du 11 décembre 2008, Gateway/OHMI, C-57/08 P, non publié, EU:C:2008:718, point 45 et jurisprudence citée).
  • EuG, 17.04.2018 - T-648/16

    Sölen Çikolata Gida Sanayi ve Ticaret / EUIPO - Zaharieva (BOBO cornet) -

    Il s'agit là de conditions cumulatives (voir arrêt du 11 décembre 2008, Gateway/OHMI, C-57/08 P, non publié, EU:C:2008:718, point 45 et jurisprudence citée).
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Rechtsprechung
   EuGH, 04.05.2009 - C-57/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,33543
EuGH, 04.05.2009 - C-57/09 (https://dejure.org/2009,33543)
EuGH, Entscheidung vom 04.05.2009 - C-57/09 (https://dejure.org/2009,33543)
EuGH, Entscheidung vom 04. Mai 2009 - C-57/09 (https://dejure.org/2009,33543)
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Volltextveröffentlichungen (2)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 09.11.2010 - C-101/09

    D

    Auszug aus EuGH, 04.05.2009 - C-57/09
    und in der Rechtssache C-101/09.

    Die Rechtssachen C-57/09 und C-101/09 werden zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 01.06.2010 - C-57/09, C-101/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,20813
Generalanwalt beim EuGH, 01.06.2010 - C-57/09, C-101/09 (https://dejure.org/2010,20813)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 01.06.2010 - C-57/09, C-101/09 (https://dejure.org/2010,20813)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 01. Juni 2010 - C-57/09, C-101/09 (https://dejure.org/2010,20813)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    B

    Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge - Gründe für den Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling - Art. 12 Abs. 2 Buchst. b und c der Richtlinie 2004/83/EG - Vormalige Beteiligung des ...

  • Europäischer Gerichtshof

    D

    Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge - Gründe für den Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling - Art. 12 Abs. 2 Buchst. b und c der Richtlinie 2004/83/EG - Vormalige Beteiligung des ...

  • EU-Kommission PDF

    B

    Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge - Gründe für den Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling - Art. 12 Abs. 2 Buchst. b und c der Richtlinie 2004/83/EG - Vormalige Beteiligung des ...

  • EU-Kommission

    B

    Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge - Gründe für den Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling - Art. 12 Abs. 2 Buchst. b und c der Richtlinie 2004/83/EG - Vormalige Beteiligung des ...

  • rechtsportal.de

    Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge - Gründe für den Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling - Art. 12 Abs. 2 Buchst. b und c der Richtlinie 2004/83/EG - Vormalige Beteiligung des ...

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 09.11.2010 - C-101/09

    D

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.06.2010 - C-57/09
    Diese Fragen stellen sich im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, seinerseits vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) auf der einen Seite und B (Rechtssache C-57/09) sowie D (Rechtssache C-101/09) auf der anderen Seite über die Ablehnung des von B gestellten Asylantrags durch das Bundesamt bzw. den Widerruf der ursprünglichen Anerkennung von D als Flüchtling durch diese Behörde.

    B - Rechtssache Bundesrepublik Deutschland/D (C-101/09).

    Es hat daher mit Beschlüssen vom 14. Oktober 2008 (C-57/09) und 25. November 2008 (C-101/09) die Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof jeweils folgende fünf Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:.

    (Rechtssache C-101/09) wenn der Ausländer langjährig als Kämpfer und Funktionär - zeitweise auch als Mitglied des Führungsgremiums - in eine Organisation (hier: die PKK) eingebunden war, die bei ihrem bewaffneten Kampf gegen den Staat (hier: die Türkei) immer wieder auch terroristische Methoden angewendet hat und im Verzeichnis der Personen, Vereinigungen und Körperschaften im Anhang zum Gemeinsamen Standpunkt des Rates über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus aufgeführt ist, und der Ausländer damit deren bewaffneten Kampf in hervorgehobener Position aktiv unterstützt hat?.

    (Rechtssache C-101/09) dass der Ausländer trotz Vorliegens eines Ausschlussgrundes nach Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie weiterhin nach nationalem Verfassungsrecht als Asylberechtigter anerkannt bleibt?.

    Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 4. Mai 2009 sind die Rechtssachen C-57/09 und C-101/09 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

  • EuGH, 04.12.1974 - 41/74

    Van Duyn / Home Office

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.06.2010 - C-57/09
    Dazu ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof im Urteil Van Duyn, wenn auch im Zusammenhang mit Beschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit aus Gründen der öffentlichen Ordnung, ausgeführt hat, dass die Zugehörigkeit zu einer Vereinigung oder einer Organisation als freiwilliges Tun und persönliches Verhalten des Betroffenen zu berücksichtigen ist, wenn sie eine Beteiligung an den Tätigkeiten der Vereinigung oder Organisation sowie eine Identifizierung mit ihren Zielen und Absichten widerspiegelt (Urteil vom 4. Dezember 1974, Van Duyn, 41/74, Slg. 1974, 1337, Randnr. 17).
  • EuG, 03.04.2008 - T-229/02

    PKK / Rat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.06.2010 - C-57/09
    67 - Bekanntlich hat das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften zwischen Ende 2006 und den ersten Monaten des Jahres 2008 aufgrund von Klagen, die einige in diesem Verzeichnis aufgeführte Organisationen eingereicht hatten, die Entscheidungen, mit denen der Rat die klagenden Organisationen in die Verzeichnisse aufgenommen hatte, im Wesentlichen wegen Begründungsmängeln und der Verletzung von Verteidigungsrechten für nichtig erklärt, soweit sie diese Organisationen betrafen, vgl. insbesondere zur PKK das Urteil des Gerichts vom 3. April 2008, PKK/Rat (T-229/02, Slg. 2008, II-45).
  • EuGH, 02.03.2010 - C-175/08

    Eine Person kann ihre Flüchtlingseigenschaft verlieren, wenn die Umstände,

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.06.2010 - C-57/09
    17 - Urteil vom 2. März 2010, verbundene Rechtssachen C-175/08, C-176/08 und C-179/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht.
  • BVerwG, 04.09.2012 - 10 C 13.11

    Asylanerkennung; Asylantrag; Ausschlussgründe; Beachtlichkeit des Asylantrags;

    Dies ist bei Gewalttaten, die gemeinhin als "terroristisch" bezeichnet werden, regelmäßig der Fall (Urteil vom 24. November 2009 a.a.O. Rn. 42), insbesondere, wenn sie durch Gewalt gegenüber der Zivilbevölkerung gekennzeichnet sind (EuGH, Urteil vom 9. November 2010 - Rs. C-57/09 und 101/09 - NVwZ 2011, 285 Rn. 81; dem folgend Urteil vom 7. Juli 2011 - BVerwG 10 C 26.10 - BVerwGE 140, 114 Rn. 35).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2015 - C-443/14

    Nach Ansicht von Generalanwalt Pedro Cruz Villalón stellt eine Auflage für

    23 - Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in den verbundenen Rechtssachen B und D (C-57/09 und C-101/09, EU:C:2010:302, Rn. 42).
  • Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2016 - C-573/14

    Lounani - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Asyl - Mindestnormen

    Diese Hilfestellung hat allerdings mein Kollege Generalanwalt Mengozzi als eine "Vielzahl von Dokumenten", die nicht immer frei von Widersprüchen seien, bezeichnet: vgl. seine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen B und D (C-57/09 und C-101/09, EU:C:2010:302, Nr. 43).

    25- Vgl. Schlussanträge von Generalanwalt Mengozzi in den verbundenen Rechtssachen B und D (C-57/09 und C-101/09, EU:C:2010:302, Nr. 46).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.03.2011 - 11 A 1439/07

    Kein Asyl mehr für Imam aus Ägypten

    vgl. EuGH, Urteil vom 9. November 2010 - C -57/09 und C-101/09 -, EuGRZ 2010, 722 (727, Rn. 83 f.), und den Schlussantrag des Generalanwalts Mengozzi vom 1. Juni 2010 in den Verfahren C 57/09 und C-101/09 -, Rn. 60, www.curia.europa.eu; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 6. Dezember 2002 - 10 A 10089/02 -, NVwZ-RR 2003, 596 (597); Bay. VGH, Urteil vom 21. Oktober 2008 - 11 B 06.30084 -, juris, Rn. 52 ff.; UNHCR, Stellungnahme vom Juli 2009; offen BVerwG, Beschluss vom 14. Oktober 2008 - 10 C 48.07 -, BVerwGE 132, 79 (88 f., Rn. 24); ablehnend etwa OVG NRW, Urteil vom 27. März 2007 - 8 A 5118/05.A -, S. 25, 29 des Abdrucks.
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