Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2014

Rechtsprechung
   EuGH, 02.10.2014 - C-101/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,27615
EuGH, 02.10.2014 - C-101/13 (https://dejure.org/2014,27615)
EuGH, Entscheidung vom 02.10.2014 - C-101/13 (https://dejure.org/2014,27615)
EuGH, Entscheidung vom 02. Oktober 2014 - C-101/13 (https://dejure.org/2014,27615)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    U

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 - Teil 1 des Dokuments Nr. 9303 der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) - Mindestsicherheitsnormen für von den Mitgliedstaaten ausgestellte Pässe und Reisedokumente - ...

  • doev.de PDF

    U.- Angabe des Geburtsnamens in deutschen Reisepässen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 - Teil 1 des Dokuments Nr. 9303 der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) - Mindestsicherheitsnormen für von den Mitgliedstaaten ausgestellte Pässe und Reisedokumente - ...

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lto.de (Kurzinformation)

    EuGH zum Passrecht - Kürzel "geb." soll aus Reisepässen verschwinden

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Anforderungen bezüglich des Namens für ausgestellte Pässe und Reisedokumente

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Deutschland muss Eintrag im Reisepass-Geburtsnamenfeld ändern

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    U

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - Auslegung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2014, 1021
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 14.10.2008 - C-353/06

    DEUTSCHLAND KANN SEINEN STAATSBÜRGERN NICHT DIE ANERKENNUNG DES NACHNAMENS

    Auszug aus EuGH, 02.10.2014 - C-101/13
    Es steht nämlich fest, dass die nicht eindeutige oder unrichtige Darstellung des Namens einer Person auf den von einem Staat zum Nachweis ihrer Identität ausgestellten Dokumenten für diese Person zu schwerwiegenden Nachteilen in ihrem Privat- und Berufsleben führen kann, da die Gefahr besteht, dass Zweifel an ihrer wirklichen Identität, der Echtheit des Passes oder der Wahrheitsgemäßheit der darin enthaltenen Angeben geweckt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Grunkin und Paul, C-353/06, EU:C:2008:559, Rn. 23, und Sayn-Wittgenstein, C-208/09, EU:C:2010:806, Rn. 69).
  • EuGH, 22.12.2010 - C-208/09

    Ein Mitgliedstaat darf es aus Erwägungen der öffentlichen Ordnung ablehnen, den

    Auszug aus EuGH, 02.10.2014 - C-101/13
    Es steht nämlich fest, dass die nicht eindeutige oder unrichtige Darstellung des Namens einer Person auf den von einem Staat zum Nachweis ihrer Identität ausgestellten Dokumenten für diese Person zu schwerwiegenden Nachteilen in ihrem Privat- und Berufsleben führen kann, da die Gefahr besteht, dass Zweifel an ihrer wirklichen Identität, der Echtheit des Passes oder der Wahrheitsgemäßheit der darin enthaltenen Angeben geweckt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Grunkin und Paul, C-353/06, EU:C:2008:559, Rn. 23, und Sayn-Wittgenstein, C-208/09, EU:C:2010:806, Rn. 69).
  • EuGH, 12.05.2011 - C-391/09

    Der Gerichtshof äußert sich zur Umschrift von Vor- und Nachnamen von

    Auszug aus EuGH, 02.10.2014 - C-101/13
    Diese Auslegung wird im Übrigen durch die Erfordernisse im Zusammenhang mit dem in Art. 7 der Charta verankerten Recht auf Schutz der Identität und des Privatlebens gestützt, zu dem die Beachtung des Namens als wesentlicher Teil gehört (vgl. in diesem Sinne Urteil Runevic-Vardyn und Wardyn, C-391/09, EU:C:2011:291, Rn. 66).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.12.2016 - 1 S 1843/16

    Anspruch auf Pass ohne Geburtsname

    Solange die Bundesrepublik Deutschland das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 02.10.2014 - C-101/13 - nicht umsetzt, hat ein Deutscher, der aufgrund der nach dem deutschen Passrecht vorgeschriebenen Nennung seines Geburtsnamens im Pass erhebliche Nachteile bei der Verwendung des Passes im Ausland erfährt, Anspruch auf Ausstellung eines Passes, in dem nur sein Nachname, sein Geburtsname hingegen nicht genannt wird.

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 02.10.2014 hierüber entschieden (vgl. EuGH, Urt. v. 02.10.2014 - C-101/13 - StAZ 2015, 104).

    21 Der Auffassung des Verwaltungsgerichts Berlin, dass einer Klage, die auf die Ausstellung eines neuen Reisepasses gerichtet ist, der den Anforderungen des Gerichtshofs der Europäischen Union aus dem Urteil vom 02.10.2014 - C-101/13 - genügt, am Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn die Beklagte ihre eindeutige Bereitschaft erklärt, einen neuen Pass auszustellen, sobald die Vorgaben in der Passverordnung durch einheitliche Passmuster umgesetzt sind (vgl. VG Berlin, a.a.O.), vermag der Senat jedenfalls für den inzwischen gegebenen Zeitpunkt über zwei Jahre, nachdem das genannte Urteil des Gerichtshofs ergangen ist, nicht zu folgen.

  • BVerwG, 19.10.2023 - 6 B 3.23

    Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Verwendung von XX und (

    Ob und in welchem Umfang er dabei im Hinblick auf das Unionsrecht noch über einen Gestaltungsspielraum verfügt, braucht hier nicht entschieden zu werden (zum Spielraum bei der Angabe des vollständigen Namens: EuGH, Urteil vom 2. Oktober 2014 - C-101/13 - ZD 2014, 626 ).
  • VG Berlin, 27.11.2015 - 23 K 50.15

    Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Erteilung eines neuen Reisepasses

    Einer Klage, die auf die Ausstellung eines neuen Reisepasses gerichtet ist, der den Anforderungen des EuGH in seiner Entscheidung vom 2. Oktober 2014 (Rs C-101/13) genügt, fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Beklagte ihre eindeutige Bereitschaft erklärt, einen neuen Pass auszustellen, sobald die Vorgaben in der Passverordnung durch einheitliche Passmuster umgesetzt sind.(Rn.26).

    Mit Schreiben vom selben Tag ergänzte sie ihren Passantrag und verwies darin auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 2. Oktober 2014 (C-101/13), wonach die Eintragung von Geburtsnamen im Datenfeld "Name/Surname/ Nom" in deutschen Reisepässen unzulässig sei.

  • VG Freiburg, 28.03.2019 - 9 K 1947/18

    Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht aufgrund einer herabsetzenden

    Im Rahmen des staatlichen Behörden eingeräumten Beurteilungsspielraums hinsichtlich der Wahl der im maschinenlesbaren Teil von Personaldokumenten einzutragenden Namenselemente müssen die von den Behörden gewählten Modalitäten der Ausübung dieser Befugnis das Recht des Betroffenen auf Privatleben wahren (so bezüglich der durch EU-Verordnung geregelten Bestimmungen über die Ausstellung von Reisepässen und ihres maschinenlesbaren Teils der Generalanwalt beim EuGH in seinem Schlussantrag v. 30.04.2014 - C-101/13 - juris, Rn. 25; ebenso EuGH, U. v. 02.10.2014 - C -101/13 -, juris, Rn. 31 und 48 - 50 sowie VGH Bad.-Württ., U. v. 21.12.2016 - 1 S 1834/16 -, juris, Rn. 28).
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Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2014 - C-101/13 (https://dejure.org/2014,8666)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 30.04.2014 - C-101/13 (https://dejure.org/2014,8666)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 30. April 2014 - C-101/13 (https://dejure.org/2014,8666)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    U

    Reisepässe - Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 - Mindestsicherheitsstandards für von den Mitgliedstaaten ausgestellte Pässe und Reisedokumente - Rechtliche Wirkung der Verweisung auf Teil 1 (maschinenlesbare Pässe) des Dokuments Nr. 9303 der Internationalen ...

  • EU-Kommission
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Eintragung des vom Familiennamen abweichenden Geburtsnamens auf der maschinenlesbaren Personaldatenseite des Reisepasses

  • rechtsportal.de

    Eintragung des vom Familiennamen abweichenden Geburtsnamens auf der maschinenlesbaren Personaldatenseite des Reisepasses; Schlussanträge des Generalanwalts zum Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 17.10.2013 - C-291/12

    Die Aufnahme von Fingerabdrücken in Reisepässe ist rechtens

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2014 - C-101/13
    22 - Zur Rechtfertigung siehe Urteil Schwarz (C-291/12, EU:C:2013:670, Rn. 31 ff.).

    43 - Urteile Schwarz (EU:C:2013:670) sowie Runevic-Vardyn und Wardyn (EU:C:2011:291, Rn. 91).

    46 - Urteil Schwarz (EU:C:2013:670, Rn. 31 ff.).

  • EuGH, 22.12.2010 - C-208/09

    Ein Mitgliedstaat darf es aus Erwägungen der öffentlichen Ordnung ablehnen, den

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2014 - C-101/13
    17 - Vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Sayn-Wittgenstein (C-208/09, EU:C:2010:608, Nr. 21).

    21 - Vgl. insbesondere Urteil Sayn-Wittgenstein (C-208/09, EU:C:2010:806, Rn. 52) und Urteile des EGMR vom 22. Februar 1994, Burghartz/Schweiz (Serie A, Nr. 280-B, S. 28, § 24), und vom 25. November 1994, Stjerna/Finnland (Serie A, Nr. 299-B, S. 60, § 37).

    25 - Urteil Sayn-Wittgenstein (C-208/09, EU:C:2010:806).

  • EuGH, 12.05.2011 - C-391/09

    Der Gerichtshof äußert sich zur Umschrift von Vor- und Nachnamen von

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2014 - C-101/13
    26 - Urteil Runevic-Vardyn und Wardyn (C-391/09, EU:C:2011:291).

    43 - Urteile Schwarz (EU:C:2013:670) sowie Runevic-Vardyn und Wardyn (EU:C:2011:291, Rn. 91).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2010 - C-391/09

    Runevic-Vardyn und Wardyn - Unionsbürgerschaft - Grundsatz der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2014 - C-101/13
    26 - Urteil Runevic-Vardyn und Wardyn (C-391/09, EU:C:2011:291).

    42 - In meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Runevic-Vardyn und Wardyn (C-391/09, EU:C:2010:784, Fn. 52) habe ich ein Beispiel für die Anwendung einer solchen Möglichkeit angeführt.

  • EuGH, 02.10.2003 - C-148/02

    Garcia Avello

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2014 - C-101/13
    15 - Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in der Rechtssache Garcia Avello (C-148/02, EU:C:2003:311).

    23 - Urteil Garcia Avello (C-148/02, EU:C:2003:539).

  • EuGH, 14.10.2008 - C-353/06

    DEUTSCHLAND KANN SEINEN STAATSBÜRGERN NICHT DIE ANERKENNUNG DES NACHNAMENS

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2014 - C-101/13
    24 - Urteil Grunkin und Paul (C-353/06, EU:C:2008:559).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2010 - C-400/10

    McB. - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche Zuständigkeit und

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2014 - C-101/13
    (C-400/10 PPU, EU:C:2010:544, Nr. 40) zum Verhältnis zwischen einer Verordnung und einem internationalen Übereinkommen, das nach dem Unionsrecht im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten anwendbar ist, ohne indessen Teil hiervon zu sein.
  • EGMR, 22.02.1994 - 16213/90

    BURGHARTZ c. SUISSE

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2014 - C-101/13
    21 - Vgl. insbesondere Urteil Sayn-Wittgenstein (C-208/09, EU:C:2010:806, Rn. 52) und Urteile des EGMR vom 22. Februar 1994, Burghartz/Schweiz (Serie A, Nr. 280-B, S. 28, § 24), und vom 25. November 1994, Stjerna/Finnland (Serie A, Nr. 299-B, S. 60, § 37).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2003 - C-148/02

    NACH ANSICHT DES GENERALANWALTS STELLT DIE WEIGERUNG, EIN KIND MIT DOPPELTER

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2014 - C-101/13
    15 - Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in der Rechtssache Garcia Avello (C-148/02, EU:C:2003:311).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.10.2010 - C-208/09

    Sayn-Wittgenstein - Unionsbürgerschaft - Freizügigkeit und freier Aufenthalt in

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2014 - C-101/13
    17 - Vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Sayn-Wittgenstein (C-208/09, EU:C:2010:608, Nr. 21).
  • VG Freiburg, 28.03.2019 - 9 K 1947/18

    Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht aufgrund einer herabsetzenden

    Im Rahmen des staatlichen Behörden eingeräumten Beurteilungsspielraums hinsichtlich der Wahl der im maschinenlesbaren Teil von Personaldokumenten einzutragenden Namenselemente müssen die von den Behörden gewählten Modalitäten der Ausübung dieser Befugnis das Recht des Betroffenen auf Privatleben wahren (so bezüglich der durch EU-Verordnung geregelten Bestimmungen über die Ausstellung von Reisepässen und ihres maschinenlesbaren Teils der Generalanwalt beim EuGH in seinem Schlussantrag v. 30.04.2014 - C-101/13 - juris, Rn. 25; ebenso EuGH, U. v. 02.10.2014 - C -101/13 -, juris, Rn. 31 und 48 - 50 sowie VGH Bad.-Württ., U. v. 21.12.2016 - 1 S 1834/16 -, juris, Rn. 28).

    Diese Verordnung regelt in ihrem Erwägungsgrund Nr. 3 und in Art. 2 sowie in Art. 4 Abs. 2 und in Ziff.2 ihres Anhangs, dass ein Pass oder Reisedokument eine maschinenlesbare Personaldatenseite enthält, die dem den maschinenlesbaren Teil betreffenden Teil 1 des Dokuments Nr. 9303 der International Civil Aviation Organisation (ICAO) entspricht und deren Ausstellungsweise den in diesem Dokument enthaltenen Spezifikationen für maschinenlesbare Pässe genügen muss (vgl. EuGH, U. v. 02.10.2014 - C-101/13 -, juris Rn. 23 ff.).

    Diese EU-Reisedokumente-SicherheitsVO gilt nach ihrem Art. 1 Abs. 3 S. 1 und 2 allerdings ausdrücklich nur für die von den Mitgliedstaaten ausgestellten "Pässe und Reisedokumente" und findet daher ausdrücklich keine Anwendung auf "Personalausweise", die Mitgliedstaaten eigenen Staatsangehörigen ausstellen (darauf weist auch der Generalanwalt in seinem Schlussantrag vom 30.04.2014 - C-101/13 - juris, Rn.33 ausdrücklich hin, wonach Personalausweise ["national identity cards" ] bisher nur Gegenstand einer von den im Rat vereinigten Vertretern der Mitgliedstaaten in der 2768.

    Bei der ICAO handelt es sich (ihrem Internetauftritt "www.icao.int" zufolge) um eine Sonderorganisation der Vereinten Nationen, die 1944 durch das Internationale Abkommen über die Zivilluftfahrt (sog. Chicagoer Abkommen) gegründet wurde und die in Abstimmung mit den 191 Unterzeichnerstaaten des Abkommens und den internationalen Luftfahrtorganisationen internationale Regelungen und Empfehlungen (Standards and Recommended Practices - SARP) erstellt (so der Generalanwalt beim EuGH in seinem Schlussantrag vom 30.04.2014 - C-101/13 -, juris, Rn.8, dort Fn.8).

    Vor dem Hintergrund, dass nach der EuGH Rechtsprechung dem jeweiligen EU-Mitgliedstaat zwar durch die ICAO-Regeln bezüglich der Darstellung und Abkürzungen von Namen im maschinenlesbaren Teil von Reisedokumenten ein Gestaltungsspielraum eingeräumt ist, die Modalitäten der Ausübung der Gestaltungsbefugnis aber das Recht des Betroffenen auf Privatleben wahren müssen (so ausdrücklich EuGH, U. v. 02.10.2014 - C-101/13 -, juris, Rn. 49, 50), könnte eine Anwendung und Auslegung der Regelungen des Bundesinnenministeriums vom 31.03.2016 schließlich auch nicht zulässig sein, die - wenngleich unbeabsichtigt - zu einer dieses Recht des Klägers auf Privatleben verletzenden Abkürzung seines Familiennamens auf eine ehrverletzende Buchstabenfolge führen würde.

    Eine taugliche gesetzliche Ermächtigungsgrundlage auch für die Kürzung des Namens eines Personalausweisinhabers in der maschinenlesbaren Zone findet sich auch im PAuswG (s.o.) und die damit der zuständigen Behörde eingeräumte gesetzliche Befugnis zur Kürzung des Namens dient auch legitimen Zwecken, nämlich dem Ziel, durch die Standardisierung der in Ausweisdokumenten enthaltenen Angaben die Maschinenlesbarkeit des Personalausweises zu ermöglichen und so den Anforderungen an die Identifizierbarkeit, vor allem an die verlässliche Verbindung zwischen Ausweis und Inhaber zu gewährleisten, um so den Anforderungen an eine Erleichterung und Beschleunigung vor allem auch des grenzüberschreitenden Verkehrs zu genügen (vgl. EuGH, U. v. 02.10.2014 - C-101/13 -, juris Rn. 32 ff. bezüglich der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004; vgl. auch BVerwG, U. v. 29.09.1992 - 1 C 41/90; siehe schließlich BT-Drs.

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