Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2003

Rechtsprechung
   EuGH, 29.04.2004 - C-102/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,2967
EuGH, 29.04.2004 - C-102/02 (https://dejure.org/2004,2967)
EuGH, Entscheidung vom 29.04.2004 - C-102/02 (https://dejure.org/2004,2967)
EuGH, Entscheidung vom 29. April 2004 - C-102/02 (https://dejure.org/2004,2967)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Anerkennung der Diplome - Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG - Beruf des Lehrers an Grund- und Hauptschulen - Inhaber eines Diploms über ein zweijähriges Hochschulstudium - Voraussetzungen der Berufsausübung

  • Europäischer Gerichtshof

    Beuttenmüller

  • EU-Kommission PDF

    Ingeborg Beuttenmüller gegen Land Baden-Württemberg.

    1. Freizügigkeit - Niederlassungsfreiheit - Arbeitnehmer - Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen - Geltungsbereich der Richtlinie 89/48 - Nach einer zweijährigen Ausbildung erlangtes Diplom - Einbeziehung - ...

  • EU-Kommission

    Ingeborg Beuttenmüller gegen Land Baden-Württemberg

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer , Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Niederlassungsrecht

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefragen in einem Rechtsstreit über die Anerkennung der Gleichwertigkeit der in Österreich abgelegten Lehramtsprüfung für Volksschullehrer und der Laufbahnbefähigung für das Lehramt an Grundschulen und Hauptschulen des Landes Baden-Württemberg; Voraussetzungen für ...

  • Judicialis

    EGV Art. 39 Abs. 2; ; Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Beruf... sausbildung abschließen Art. 1 Buchst. a; ; Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen Art. 3; ; Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen Art. 8 Abs. 1; ; ; ; Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG Art. 1; ; Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG Art. 3; ; Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG Art. 12 Abs. 1; ; LBG,BW i.d.F. vom 19. März 1996 § 28a Abs. 1; ; EU-LehrerVO,BW § 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Anerkennung der Diplome - Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG - Beruf des Lehrers an Grund- und Hauptschulen - Inhaber eines Diploms über ein zweijähriges Hochschulstudium - Voraussetzungen der Berufsausübung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Stuttgart - Auslegung der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, und der ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 10.09.2002 - C-141/00

    Kügler

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-102/02
    54 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes können sich die Einzelnen aber in all den Fällen, in denen Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich als unbedingt und hinreichend genau erscheinen, vor einem nationalen Gericht gegenüber dem Staat auf diese Bestimmung berufen, wenn der Staat die Richtlinie nicht fristgerecht oder nur unzulänglich in nationales Recht umgesetzt hat (siehe u. a Urteile vom 22. Juni 1989 in der Rechtssache 103/88, Fratelli Costanzo, Slg. 1989, 1839, Randnr. 29, vom 10. September 2002 in der Rechtssache C-141/00, Kügler, Slg. 2002, I-6833, Randnr. 51, und vom 20. Mai 2003 in den Rechtssachen C-465/00, C-138/01 und C-139/01, Österreichischer Rundfunk u. a., Slg. 2003, I-4989, Randnr. 98).

    Da es sich darüber hinaus um eine Vorschrift handelt, die von dem in dieser Richtlinie festgelegten allgemeinen Grundsatz abweicht, wonach der Aufnahmemitgliedstaat den Zugang zu einem reglementierten Beruf einem Angehörigen eines Mitgliedstaats nicht verweigern kann, der die von einem anderen Mitgliedstaat als dem Aufnahmemitgliedstaat vorgeschriebene Befähigung für den Zugang zu diesem Beruf besitzt, ist sie eng auszulegen (siehe in Analogie das Urteil Kügler, Randnr. 28).

  • EuGH, 22.06.1989 - 103/88

    Fratelli Costanzo / Comune di Milano

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-102/02
    54 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes können sich die Einzelnen aber in all den Fällen, in denen Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich als unbedingt und hinreichend genau erscheinen, vor einem nationalen Gericht gegenüber dem Staat auf diese Bestimmung berufen, wenn der Staat die Richtlinie nicht fristgerecht oder nur unzulänglich in nationales Recht umgesetzt hat (siehe u. a Urteile vom 22. Juni 1989 in der Rechtssache 103/88, Fratelli Costanzo, Slg. 1989, 1839, Randnr. 29, vom 10. September 2002 in der Rechtssache C-141/00, Kügler, Slg. 2002, I-6833, Randnr. 51, und vom 20. Mai 2003 in den Rechtssachen C-465/00, C-138/01 und C-139/01, Österreichischer Rundfunk u. a., Slg. 2003, I-4989, Randnr. 98).
  • EuGH, 20.05.2003 - C-465/00

    DIE WEITERGABE VON EINKOMMENSDATEN VON ARBEITNEHMERN ÖFFENTLICHER EINRICHTUNGEN

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-102/02
    54 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes können sich die Einzelnen aber in all den Fällen, in denen Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich als unbedingt und hinreichend genau erscheinen, vor einem nationalen Gericht gegenüber dem Staat auf diese Bestimmung berufen, wenn der Staat die Richtlinie nicht fristgerecht oder nur unzulänglich in nationales Recht umgesetzt hat (siehe u. a Urteile vom 22. Juni 1989 in der Rechtssache 103/88, Fratelli Costanzo, Slg. 1989, 1839, Randnr. 29, vom 10. September 2002 in der Rechtssache C-141/00, Kügler, Slg. 2002, I-6833, Randnr. 51, und vom 20. Mai 2003 in den Rechtssachen C-465/00, C-138/01 und C-139/01, Österreichischer Rundfunk u. a., Slg. 2003, I-4989, Randnr. 98).
  • EuGH, 29.04.2004 - C-476/01

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF EINEM VON EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUSGESTELLTEN

    72 Nach ständiger Rechtsprechung sind die Bestimmungen einer Richtlinie, die von einem in dieser Richtlinie aufgestellten allgemeinen Grundsatz abweichen, eng auszulegen (vgl. zu den Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz, dass die Mehrwertsteuer auf jede Dienstleistung erhoben wird, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt ausführt, Urteil vom 10. September 2002 in der Rechtssache C-141/00, Kügler, Slg. 2002, I-6833, Randnr. 28, und zu den Ausnahmen vom allgemeinen Grundsatz der Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise, die Zugang zu einem reglementierten Beruf verleihen, Urteil vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-102/02, Beuttenmüller, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 64).
  • BVerwG, 16.12.2009 - 6 C 40.07

    Rechtsanwalt; Anwaltsnotar; Attorney-at-Law; Solicitor; Diplomanerkennung;

    Hieraus würde zwar - vorausgesetzt, die Bereichsausnahme des Art. 45 Abs. 1 EG (seit dem 1. Dezember 2009: Art. 51 Abs. 1 AEUV) griffe nicht ein - die unmittelbare Anwendbarkeit der richtlinienbestimmten Berufszugangsberechtigung folgen (vgl. EuGH, Urteile vom 29. April 2004 - Rs. C-102/02, Beuttenmüller - Slg. 2004, I-5405 Rn. 55 und vom 14. Juli 2005 - Rs. C-142/04, Aslanidou - Slg. 2005, I-7181 Rn. 33).
  • OVG Niedersachsen, 11.07.2007 - 10 ME 130/07

    Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis; Berücksichtigung von familiären

    Insoweit kann ein Mitgliedsstaat, der seine Verpflichtung zur Umsetzung einer Richtlinie verletzt hat, nicht die durch die Richtlinie begründeten Rechte des Einzelnen unter Berufung darauf abwehren, dass er von der in der Richtlinie vorgesehenen Möglichkeit einer einschränkenden oder versagenden Regelung im Falle der Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht Gebrauch gemacht hätte (vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 1991 - C 6/90 -, juris; Urteil vom 29. April 2004 - C 102/02 -, juris; Urteile vom 14. Juli 2005 - C 42/04 und C 141/04 - Beschluss des Senats vom 18. Januar 2007, a.a.O.).
  • VG München, 03.11.2017 - M 3 K 17.2186

    Verpflichtung zur Unterrichtsgenehmigung für Lehrerin mit österreichischem Examen

    So betont der Europäische Gerichtshof, dass die von den anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Diplome keine Ausbildung bescheinigen müssen, die der im Aufnahmemitgliedstaat vorgeschriebenen ähnlich oder vergleichbar ist (EuGH U.v.29.4.2004, C-102/02, Beuttenmüller, juris, Rn. 48).

    Unterschiede in der Organisation oder im Inhalt der in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Lehrerausbildung im Verhältnis zur Ausbildung im Aufnahmemitgliedstaat können daher nicht ausreichen, um eine Ablehnung der Anerkennung der betreffenden beruflichen Qualifikation zu rechtfertigen" (EuGH U.v.29.4.2004, a.a.O., Rn. 52).

    Diese Unterschiede in der Gewichtung, sollen aber gerade nicht dazu führen, Gemeinschaftsangehörige am Zugang zum Lehrerberuf im betreffenden Aufnahmemitgliedstaat zu hindern, obwohl sie über die erforderliche Befähigung zur Ausübung dieses Berufs in ihrem Herkunftsmitgliedstaat verfügen (s. EuGH U.v.29.4.2004, C-102/02, Beuttenmüller, Rn. 53, in dem der EuGH die dortige streitgegenständliche Umsetzungsmaßnahme - die Forderung einer zweifachen Unterrichtsbefähigung als Anerkennungsvoraussetzung - als Verstoß gegen EU-Recht wertete).

  • EuGH, 19.01.2006 - C-330/03

    Colegio de Ingenieros de Caminos, Canales y Puertos - Freizügigkeit der

    Allenfalls können es diese Unterschiede, wenn sie wesentlich sind, rechtfertigen, dass der Aufnahmestaat vom Antragsteller verlangt, dass er einer der beiden in Artikel 4 der Richtlinie vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen nachkommt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-102/02, Beuttenmüller, Slg. 2004, I-5405, Randnr. 52).
  • BGH, 16.03.2009 - AnwZ (B) 31/08

    Bestandskräftigkeit der Zurückweisung eines Antrags auf Zulassung zur

    In seinen von dem Antragsteller zitierten Urteilen in den Rechtssachen Morgenbesser (Urt. v. 13. November 2003, Rs. C-313/01 - Morgenbesser ./. Consiglio dell' Ordine degli avvocati di Genova, Slg. I S. 13467 = EuZW 2004, 61) und Beuttenmüller (Urt. v. 29. April 2004, Rs. C-102/02 - Beuttenmüller ./. Land Baden-Württemberg, Slg. I S. 5405 = EWS 2005, 282) hat sich der Europäische Gerichtshof mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen der in einem Mitgliedstaat erworbene Hochschulabschluss dem Absolventen den Zugang zu einer Weiterqualifikation in diesem Beruf in einem anderen Mitgliedstaat verschafft.
  • EuGH, 23.10.2008 - C-286/06

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass dieser Ausdruck sowohl eine Ausbildung, die in vollem Umfang in dem Mitgliedstaat erworben wurde, der den betreffenden Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, als auch eine teilweise oder in vollem Umfang in einem anderen Mitgliedstaat erworbene Ausbildung abdeckt (Urteil vom 29. April 2004, Beuttenmüller, C-102/02, Slg. 2004, I-5405, Randnr. 41).

    Nach der mit der Richtlinie geschaffenen Regelung wird ein Diplom nicht aufgrund des Wertes anerkannt, der der damit bescheinigten Ausbildung innewohnt, sondern weil es in dem Mitgliedstaat, in dem es ausgestellt oder anerkannt worden ist, den Zugang zu einem reglementierten Beruf eröffnet (Urteile Beuttenmüller, Randnr. 52, und vom 19. Januar 2006, Colegio, C-330/03, Slg. 2006, I-801, Randnr. 19).

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2010 - C-118/09

    Koller - Begriff des einzelstaatlichen Gerichts im Sinne von Art. 234 EG -

    Diese Bestimmung, die nach ihrer ursprünglichen Konzeption den sogenannten "alternativen Bildungsweg" regelt, ist, wie der Gerichtshof im Urteil Beuttenmüller(24) erklärt hat, eingeführt worden, um "den Personen gerecht zu werden, die zwar keine dreijährige Ausbildung an einer Hochschule absolvierten, aber Befähigungsnachweise besitzen, die ihnen dieselben beruflichen Rechte verleihen"(25).

    24 - Urteil vom 29. April 2004, Beuttenmüller (C-102/02, Slg. 2004, I-5405).

  • EuGH, 23.10.2008 - C-274/05

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass dieser Ausdruck sowohl eine Ausbildung, die in vollem Umfang in dem Mitgliedstaat erworben wurde, der den betreffenden Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, als auch eine teilweise oder in vollem Umfang in einem anderen Mitgliedstaat erworbene Ausbildung abdeckt (Urteil vom 29. April 2004, Beuttenmüller, C-102/02, Slg. 2004, I-5405, Randnr. 41).

    Allenfalls können diese Unterschiede, wenn sie wesentlich sind, es nach Art. 4 der Richtlinie rechtfertigen, dass der Aufnahmestaat vom Antragsteller verlangt, dass er einer der beiden in dieser Vorschrift vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen nachkommt (vgl. in diesem Sinne Urteile Beuttenmüller, Randnr. 52, und vom 19. Januar 2006, Colegio, C-330/03, Slg. 2006, I-801, Randnr. 19).

  • EuGH, 14.07.2005 - C-142/04

    Aslanidou

    33 In Bezug auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 89/48, dessen Wortlaut im Wesentlichen mit demjenigen von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 92/51 identisch ist, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass dieser eine Bestimmung darstellt, deren Inhalt unbedingt und hinreichend genau ist, so dass sich der Einzelne daher auf diese Bestimmung vor einem nationalen Gericht berufen kann, um die Anwendung von dieser Richtlinie nicht entsprechenden nationalen Vorschriften auszuschließen (Urteil vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-102/02, Beuttenmüller, Slg. 2004, I-5405, Randnr. 55).

    35 Ist dagegen die Auferlegung solcher Ergänzungsmaßnahmen im geltenden nationalen Recht nicht vorgesehen, so kann nach der Rechtsprechung ein Mitgliedstaat, der seine Verpflichtung verletzt hat, Bestimmungen einer Richtlinie in seine innerstaatliche Rechtsordnung umzusetzen, den Gemeinschaftsbürgern die Beschränkungen, die sich aus diesen Bestimmungen ergeben, ebenso wenig entgegenhalten, wie er von ihnen die Erfüllung von in dieser Richtlinie vorgesehenen Verpflichtungen verlangen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. November 1991 in den Rechtssachen C-6/90 und C-9/90, Francovich u. a., Slg. 1991, I-5357, Randnr. 21, und Beuttenmüller, Randnr. 63).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2004 - C-453/02

    Linneweber

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.02.2007 - C-321/05

    Kofoed - Richtlinie 90/434/EWG - Gemeinsames Steuersystem für Fusionen,

  • OVG Niedersachsen, 18.01.2007 - 10 ME 44/07

    Ausweisung eines Drittstaatsangehörigen; Anwendbarkeit der

  • VG Stuttgart, 26.04.2006 - 17 K 2800/04

    Anerkennung einer in Österreich erworbenen Befähigung für den Beruf des

  • VG Minden, 03.06.2009 - 3 K 1595/08

    Anerkennung einer niederländischen Lehramtsbefähigung für eine Grundschule nach

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.06.2017 - C-521/15

    Spanien / Rat - Anfechtung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1289 des Rates

  • FG Düsseldorf, 13.05.2009 - 4 K 4390/08

    Mineralölsteuerbefreiung einer polnischen Aktiengesellschaft wegen Verwendung von

  • FG Düsseldorf, 15.10.2008 - 4 K 1819/06

    Möglichkeit der Mitgliedstaaten zur Befreiung von kleinen Stromerzeugern von der

  • FG Düsseldorf, 27.06.2012 - 4 K 4372/08

    Firmenjet ist von Energiesteuer befreit

  • EuGH, 14.07.2005 - C-141/04

    Peros - Richtlinie 89/48/EWG - Arbeitnehmer - Anerkennung von Diplomen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.06.2015 - C-298/14

    Brouillard - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Für die "Beschäftigung in der

  • FG Düsseldorf, 04.03.2009 - 4 K 3182/08

    Anspruch eines Luftfahrtunternehmens auf Vergütung von Mineralölsteuer;

  • AGH Sachsen-Anhalt, 19.05.2006 - 1 AGH 14/05

    Europäischer Rechtsanwalt - Eignungsprüfung

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2022 - C-270/21

    A (Enseignant d'école maternelle) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Anerkennung

  • FG Düsseldorf, 04.03.2009 - 4 K 3898/08

    Vergütung nach Energiesteuergesetz bei Flügen eines Rechtsanwalts

  • FG Düsseldorf, 04.03.2009 - 4 K 3193/08

    Vergütung der Mineralölsteuer und Energiesteuer für die Durchführung von

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.06.2005 - C-330/03

    Colegio de Ingenieros de Caminos, Canales y Puertos - Anerkennung der Diplome -

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2004 - C-462/02

    Linneweber - Steuerrecht

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2010 - C-424/09

    Toki - Arbeitnehmer - Anerkennung der Hochschuldiplome -

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2009 - C-200/08

    Kommission / Frankreich - Freier Dienstleistungsverkehr - Freizügigkeit -

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2003 - C-102/02   

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https://dejure.org/2003,18194
Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2003 - C-102/02 (https://dejure.org/2003,18194)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16.09.2003 - C-102/02 (https://dejure.org/2003,18194)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16. September 2003 - C-102/02 (https://dejure.org/2003,18194)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Beuttenmüller

  • EU-Kommission PDF

    Ingeborg Beuttenmüller gegen Land Baden-Württemberg.

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Anerkennung der Diplome - Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG - Beruf des Lehrers an Grund- und Hauptschulen - Inhaber eines Diploms über ein zweijähriges Hochschulstudium - Voraussetzungen der Berufsausübung

  • EU-Kommission

    Ingeborg Beuttenmüller gegen Land Baden-Württemberg

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer , Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Niederlassungsrecht

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (23)

  • EuGH, 26.02.1986 - 152/84

    Marshall / Southampton und South-West Hampshire Area Health Authority

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2003 - C-102/02
    60 - Vgl. Urteile vom 19. Januar 1982 in der Rechtssache 8/81 (Becker, Slg. 1982, 53, Randnr. 25); vom 26. Februar 1986 in der Rechtssache 152/84 (Marshall, Slg. 1986, 723, Randnr. 46) und vom 22. Juni 1989 in der Rechtssache 103/88 (Fratelli Costanzo, Slg. 1989, 1839, Randnrn. 29 ff.).

    64 - Vgl. Urteil Marshall, a. a. O., Randnr. 48.

  • EuGH, 15.10.1987 - 222/86

    Unectef / Heylens

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2003 - C-102/02
    Zu demselben Ergebnis kam er in den Urteilen vom 28. Juni 1977 in der Rechtssache 11/77 (Patrick, Slg. 1977, 1199, Randnr. 17) und vom 15. Oktober 1987 in der Rechtssache 222/86 (Unectef/Heylens, Slg. 1987, 4097, Randnr. 11).

    17 - Urteil vom 15. Oktober 1987, a. a. O., Randnr. 12.

  • EuGH, 21.06.1974 - 2/74

    Reyners / Belgischer Staat - Inländerbehandlung als grundsätzlicher Rechtssatz

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2003 - C-102/02
    Zu diesem Ergebnis kam der Gerichtshof im bereits zitierten Urteil Reyners (14) .

    12 - Vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 21. Juni 1974 in der Rechtssache 2/74 (Reyners, Slg. 1974, 631, Randnr. 17).

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