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   EuGH, 10.05.2007 - C-102/05   

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EuGH, 10.05.2007 - C-102/05 (https://dejure.org/2007,16890)
EuGH, Entscheidung vom 10.05.2007 - C-102/05 (https://dejure.org/2007,16890)
EuGH, Entscheidung vom 10. Mai 2007 - C-102/05 (https://dejure.org/2007,16890)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    A und B

    Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Freier Kapitalverkehr - Niederlassungsfreiheit - Steuerrecht - Von einer "Gesellschaft mit geringer Gesellschafterzahl" ausgeschüttete Dividenden - "Lohnregel" - Besteuerung dieser Dividenden als Einkünfte aus Kapitalvermögen - ...

  • EU-Kommission PDF

    A und B

    Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Freier Kapitalverkehr - Niederlassungsfreiheit - Steuerrecht - Von einer "Gesellschaft mit geringer Gesellschafterzahl" ausgeschüttete Dividenden - "Lohnregel" - Besteuerung dieser Dividenden als Einkünfte aus Kapitalvermögen - ...

  • EU-Kommission

    A und B

    Freier Kapitalverkehr

  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit einer nationalen steuerrechtlichen Vorschrift über die mögliche Behandlung von Arbeitsentgelt als Einkünfte aus Kapitalvermögen; Beeinträchtigung der Niederlassungsfreiheit durch fehlende Berücksichtigung von in einem Drittland gezahlte Arbeitsentgelte im ...

  • Judicialis

    Verfahrensordnung Art. 104 § 3 Abs. 1; ; EG Art. 56; ; EG Art. 57; ; EG Art. 58

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Freier Kapitalverkehr - Niederlassungsfreiheit - Steuerrecht - Von einer 'Gesellschaft mit geringer Gesellschafterzahl' ausgeschüttete Dividenden - 'Lohnregel' - Besteuerung dieser Dividenden als Einkünfte aus ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    A und B

    Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Freier Kapitalverkehr - Niederlassungsfreiheit - Steuerrecht - Von einer "Gesellschaft mit geringer Gesellschafterzahl" ausgeschüttete Dividenden - "Lohnregel" - Besteuerung dieser Dividenden als Einkünfte aus Kapitalvermögen - ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Beschluss des Regeringsrätten vom 15. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit Skatteverket gegen A und B

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EG Art 56
    Aktie; Dividende; Drittland; Ertragsteuern; Gewinnausschüttung; Kapitalverkehrsfreiheit

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Regeringsrätt - Auslegung der Artikel 56 EG und 58 EG - Besteuerung von Gewinnausschüttungen kleiner Aktiengesellschaften - Steuerabschlag, der einem fiktiven Ertrag aus dem investierten Kapital entspricht und die Löhne und Gehälter ...

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 13.12.2005 - C-446/03

    EINE REGELUNG ÜBER DEN KONZERNABZUG, DIE ES EINER MUTTERGESELLSCHAFT VERWEHRT,

    Auszug aus EuGH, 10.05.2007 - C-102/05
    Nach ständiger Rechtsprechung ist mit der Niederlassungsfreiheit, die Art. 43 EG den Gemeinschaftsangehörigen zuerkennt und die ihnen die Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen unter den gleichen Bedingungen wie den im Mitgliedstaat der Niederlassung für dessen eigene Angehörige festgelegten erlaubt, gemäß Art. 48 EG für die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft haben, das Recht verbunden, ihre Tätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat durch eine Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder Agentur auszuüben (vgl. u. a. Urteile vom 21. September 1999, Saint-Gobain ZN, C-307/97, Slg. 1999, I-6161, Randnr. 35, vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer, C-446/03, Slg. 2005, I-10837, Randnr. 29, und vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, C-196/04, Slg. 2006, I-7995, Randnr. 41).

    Ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung verbieten die Vertragsbestimmungen über die Niederlassungsfreiheit nach ihrem Wortlaut, selbst wenn sie die Inländerbehandlung im Aufnahmemitgliedstaat sichern sollen, doch auch, dass der Herkunftsstaat die Niederlassung eines seiner Staatsangehörigen oder einer nach seinem Recht gegründeten Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat behindert (vgl. u. a. Urteile vom 16. Juli 1998, ICI, C-264/96, Slg. 1998, I-4695, Randnr. 21, Marks & Spencer, Randnr. 31, sowie Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, Randnr. 42).

  • EuGH, 13.03.2007 - C-524/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER UNTERKAPITALISIERUNG SIND NUR AUF REIN

    Auszug aus EuGH, 10.05.2007 - C-102/05
    48 und 49, sowie vom 13. März 2007, Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation, C-524/04, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 34).
  • EuGH, 21.09.1999 - C-307/97

    Saint-Gobain ZN

    Auszug aus EuGH, 10.05.2007 - C-102/05
    Nach ständiger Rechtsprechung ist mit der Niederlassungsfreiheit, die Art. 43 EG den Gemeinschaftsangehörigen zuerkennt und die ihnen die Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen unter den gleichen Bedingungen wie den im Mitgliedstaat der Niederlassung für dessen eigene Angehörige festgelegten erlaubt, gemäß Art. 48 EG für die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft haben, das Recht verbunden, ihre Tätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat durch eine Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder Agentur auszuüben (vgl. u. a. Urteile vom 21. September 1999, Saint-Gobain ZN, C-307/97, Slg. 1999, I-6161, Randnr. 35, vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer, C-446/03, Slg. 2005, I-10837, Randnr. 29, und vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, C-196/04, Slg. 2006, I-7995, Randnr. 41).
  • EuGH, 12.09.2006 - C-196/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER BEHERRSCHTE AUSLÄNDISCHE GESELLSCHAFTEN

    Auszug aus EuGH, 10.05.2007 - C-102/05
    Nach ständiger Rechtsprechung ist mit der Niederlassungsfreiheit, die Art. 43 EG den Gemeinschaftsangehörigen zuerkennt und die ihnen die Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen unter den gleichen Bedingungen wie den im Mitgliedstaat der Niederlassung für dessen eigene Angehörige festgelegten erlaubt, gemäß Art. 48 EG für die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft haben, das Recht verbunden, ihre Tätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat durch eine Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder Agentur auszuüben (vgl. u. a. Urteile vom 21. September 1999, Saint-Gobain ZN, C-307/97, Slg. 1999, I-6161, Randnr. 35, vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer, C-446/03, Slg. 2005, I-10837, Randnr. 29, und vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, C-196/04, Slg. 2006, I-7995, Randnr. 41).
  • EuGH, 16.07.1998 - C-264/96

    ICI

    Auszug aus EuGH, 10.05.2007 - C-102/05
    Ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung verbieten die Vertragsbestimmungen über die Niederlassungsfreiheit nach ihrem Wortlaut, selbst wenn sie die Inländerbehandlung im Aufnahmemitgliedstaat sichern sollen, doch auch, dass der Herkunftsstaat die Niederlassung eines seiner Staatsangehörigen oder einer nach seinem Recht gegründeten Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat behindert (vgl. u. a. Urteile vom 16. Juli 1998, ICI, C-264/96, Slg. 1998, I-4695, Randnr. 21, Marks & Spencer, Randnr. 31, sowie Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, Randnr. 42).
  • EuGH, 03.10.2006 - C-452/04

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT DEM ERFORDERNIS EINER VORHERIGEN ERLAUBNIS FÜR DIE

    Auszug aus EuGH, 10.05.2007 - C-102/05
    Sollte eine solche Rechtsvorschrift, wie von A und B vorgetragen, zu Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs führen, wären derartige Auswirkungen die unvermeidliche Konsequenz einer eventuellen Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und rechtfertigten keine Prüfung dieser Rechtsvorschrift im Hinblick auf die Art. 56 EG bis 58 EG (vgl. in diesem Sinne Urteile Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, Randnr. 33, vom 3. Oktober 2006, Fidium Finanz, C-452/04, Slg. 2006, I-9521, Randnrn.
  • EuGH, 13.11.2012 - C-35/11

    Die Anwendung der im britischen Steuerrecht vorgesehenen Anrechnungsmethode auf

    Da nämlich das Kapitel des Vertrags über die Niederlassungsfreiheit keine Vorschrift enthält, die den Anwendungsbereich seiner Bestimmungen auf Sachverhalte erstreckt, die die Niederlassung einer Gesellschaft eines Mitgliedstaats in einem Drittstaat oder einer Gesellschaft eines Drittstaats in einem Mitgliedstaat betreffen (vgl. Urteile Holböck, Randnr. 28, vom 3. Oktober 2006, Fidium Finanz, C-452/04, Slg. 2006, I-9521, Randnr. 25, und Scheunemann, Randnr. 33, sowie Beschlüsse vom 10. Mai 2007, A und B, C-102/05, Slg. 2007, I-3871, Randnr. 29, und Test Claimants in the CFC and Dividend Group Litigation, Randnr. 88), kann eine Regelung über die steuerliche Behandlung von Dividenden mit Quellen in Drittländern nicht von Art. 49 AEUV erfasst werden.

    Ergibt sich aus dem Gegenstand einer solchen nationalen Regelung, dass sie nur auf Beteiligungen Anwendung finden soll, die es erlauben, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen der betreffenden Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen, ist weder eine Berufung auf Art. 49 AEUV noch eine auf Art. 63 AEUV möglich (Urteil Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation, Randnrn. 33, 34, 101 und 102, sowie Beschluss vom 10. Mai 2007, Lasertec, C-492/04, Slg. 2007, I-3775, Randnrn. 22 und 27; vgl. auch Beschluss A und B, Randnrn. 4 und 25 bis 28).

  • EuGH, 19.07.2012 - C-31/11

    Scheunemann - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Direkte

    Das Kapitel des Vertrags über die Niederlassungsfreiheit enthält keine Vorschrift, die den Anwendungsbereich seiner Bestimmungen auf Sachverhalte erstreckt, die die Beteiligung an einer Gesellschaft mit Sitz in einem Drittstaat betreffen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 10. Mai 2007, A und B, C-102/05, Slg. 2007, I-3871, Randnr. 29, sowie Urteil vom 24. Mai 2007, Holböck, C-157/05, Slg. 2007, I-4051, Randnr. 28).
  • BFH, 09.05.2012 - X R 3/11

    Kein Abzug des an eine schweizerische Privatschule gezahlten Schulgeldes -

    Sie rechtfertigten keine Prüfung der betroffenen Rechtsvorschriften im Hinblick auf die Art. 56 bis 58 EG (jetzt Art. 63 bis 65 AEUV; siehe EuGH-Urteil vom 25. Oktober 2007 Rs. C-464/05 --Geurts und Vogten--, Slg. 2007, I-9325, Rz 16; vgl. in diesem Sinne auch EuGH-Entscheidungen vom 13. März 2007 Rs. C-524/04 --Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation--, Slg. 2007, I-2107, Rz 33 und 34, sowie vom 10. Mai 2007 Rs. C-102/05 --A und B--, Slg. 2007, I-3871, Rz 26 und 27).
  • EuGH, 24.05.2007 - C-157/05

    Holböck - Freier Kapitalverkehr - Niederlassungsfreiheit - Einkommensteuer -

    Das Kapitel des Vertrags über das Niederlassungsrecht enthält jedoch keine Bestimmung, die dessen Anwendungsbereich auf Sachverhalte erstreckt, die die Niederlassung eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats oder einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaft in einem Drittland betreffen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 10. Mai 2007, A und B, C-102/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 29).
  • EuGH, 06.11.2007 - C-415/06

    Stahlwerk Ergste Westig - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Antwort,

    Es ist zu berücksichtigen, dass die Vorschriften des Vertrags über die Niederlassungsfreiheit keine Regelung enthalten, die den Anwendungsbereich dieser Bestimmungen auf Sachverhalte erstreckt, die eine Niederlassung betreffen, die eine Gesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat in einem Drittstaat unterhält (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 10. Mai 2007, A und B, C-102/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 28, und Urteil vom 24. Mai 2007, Holböck, C-157/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 28).
  • EuGH, 23.04.2008 - C-201/05

    Test Claimants in the CFC and Dividend Group Litigation - Art. 104 § 3 Abs. 1 der

    Hierzu ist erstens daran zu erinnern, dass das der Niederlassungsfreiheit gewidmete Kapitel des Vertrags keine Bestimmung enthält, die den Anwendungsbereich seiner Bestimmungen auf Sachverhalte erstreckt, die die Niederlassung einer Gesellschaft eines Mitgliedstaats in einem Drittstaat betreffen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 10. Mai 2007, A und B, C-102/05, Slg. 2007, I-3871, Randnr. 29, und Urteil vom 24. Mai 2007, Holböck, C-157/05, Slg. 2007, I-4051, Randnr. 28).

    48 und 49, Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation, Randnr. 34, und Beschluss A und B, Randnr. 27).

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.03.2012 - C-31/11

    Scheunemann - Grundfreiheiten - Abgrenzung - Niederlassungsfreiheit - Art. 49

    9 - Vgl. Urteile vom 14. Oktober 2004, 0mega (Slg. 2004, I-9609, Randnr. 27), Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas (oben in Fn. 7 angeführt, Randnrn. 33), Fidium Finanz (oben in Fn. 7 angeführt, Randnr. 48); Beschlüsse vom 10. Mai 2007, Lasertec (C-492/04, Slg. 2007, I-3775, Randnr. 25) sowie A und B (C-102/05, Slg. 2007 I-3871, Randnr. 27); Urteile vom 18. Juli 2007, Oy AA (C-231/05, Slg. 2007, I-6373, Randnr. 24), vom 25. Oktober 2007, Geurts und Vogten (C-464/05, Slg. 2007, I-9325, Randnr. 16), vom 15. Mai 2008, Lidl Belgium (C-414/06, Slg. 2008, I-3601, Randnr. 16), vom 26. Juni 2008, Burda (C-284/06, Slg. 2008, I-4571, Randnr. 74), vom 26. März 2009, Kommission/Italien (C-326/07, Slg. 2009, I-2291, Randnr. 39), vom 18. Juni 2009, Aberdeen Property Fininvest Alpha (C-303/07, Slg. 2009, I-5145, Randnr. 35), und vom 11. März 2010, Attanasio Group (C-384/08, Slg. 2010, I-2055, Randnr. 40).
  • BFH, 09.05.2012 - X R 43/10

    Kein Sonderausgabenabzug des an eine schweizerische Privatschule gezahlten

    Sie rechtfertigten keine Prüfung der betroffenen Rechtsvorschriften im Hinblick auf die Art. 56 bis 58 EG (jetzt Art. 63 bis 65 AEUV; siehe EuGH-Urteil vom 25. Oktober 2007 Rs. C-464/05 --Geurts und Vogten--, Slg. 2007, I-9325, Rz 16; vgl. in diesem Sinne auch EuGH-Entscheidungen vom 13. März 2007 Rs. C-524/04 --Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation--, Slg. 2007, I-2107, Rz 33 und 34, sowie vom 10. Mai 2007 Rs. C-102/05 --A und B--, Slg. 2007, I-3871, Rz 26 und 27).
  • EuGH, 25.10.2007 - C-464/05

    Geurts und Vogten - Art. 43 EG und 56 EG - Nationale Steuerregelung -

    33 und 34, sowie Beschluss vom 10. Mai 2007, A und B, C-102/05, Slg. 2007, I-0000, Randnrn.
  • EuGH, 16.02.2023 - C-707/20

    Gallaher

    Der AEU-Vertrag erstreckt nämlich die Niederlassungsfreiheit nicht auf Drittländer, und der Anwendungsbereich von Art. 49 AEUV erstreckt sich nicht auf den Fall der Niederlassung einer Gesellschaft eines Mitgliedstaats in einem Drittland (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 10. Mai 2007, A und B, C-102/05, EU:C:2007:275, Rn. 29).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.11.2013 - C-47/12

    Kronos International - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr -

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2008 - C-458/06

    Gourmet Classic - Richtlinie 92/83/EWG - Verbrauchsteuern - Alkohol - Kochwein -

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