Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 06.05.1992

Rechtsprechung
   EuGH, 08.07.1992 - C-102/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,1032
EuGH, 08.07.1992 - C-102/91 (https://dejure.org/1992,1032)
EuGH, Entscheidung vom 08.07.1992 - C-102/91 (https://dejure.org/1992,1032)
EuGH, Entscheidung vom 08. Juli 1992 - C-102/91 (https://dejure.org/1992,1032)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1992,1032) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Knoch / Bundesanstalt für Arbeit

    Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii
    1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer; Arbeitslosigkeit; Vollarbeitsloser Arbeitnehmer, der nicht Grenzgänger ist und während seiner letzten Beschäftigung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Beschäftigungsstaats gewohnt hat; Wohnort in einem anderen ...

  • EU-Kommission

    Knoch / Bundesanstalt für Arbeit

  • Wolters Kluwer

    Gewährungen von Leistungen bei Arbeitslosigkeit ; Verbot der Kumulierung von Leistungen ; Voraussetzungen einer Leistungsgewährung

  • Judicialis

    VO (EWG) Nr. 1408/71 Art. 71; ; VO (EWG) Nr. 1408/71 Art. 12 Abs. 1; ; VO (EWG) Nr. 1408/71 Art. 67; ; VO (EWG) Nr. 574/72 Art. 84 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Arbeitslosigkeit - Vollarbeitsloser Arbeitnehmer, der nicht Grenzgänger ist und während seiner letzten Beschäftigung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Beschäftigungsstaats gewohnt hat - Wohnort in einem anderen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 05.07.1983 - 171/82

    Valentini

    Auszug aus EuGH, 08.07.1992 - C-102/91
    43 Dem Urteil vom 5. Juli 1983 in der Rechtssache 171/82 (Valentini, Slg. 1983, 2157) ist zu entnehmen, daß die Tatsache, daß die Berechnungsgrundlage und die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit nicht völlig gleich sind, der Anwendung des Artikels 12 Absatz 1 nicht entgegensteht, wenn die Unterschiede auf besonderen Eigenheiten der verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften beruhen.
  • EuGH, 17.02.1977 - 76/76

    Di Paolo

    Auszug aus EuGH, 08.07.1992 - C-102/91
    19 Der Gerichtshof hat die allgemeinen Kriterien für die Anwendung des Artikels 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii bereits in seinem Urteil vom 17. Februar 1977 in der Rechtssache 76/76 (Di Paolo, Slg. 1977, 315) festgelegt.
  • EuGH, 22.09.1988 - 236/87

    Bergemann / Bundesanstalt für Arbeit

    Auszug aus EuGH, 08.07.1992 - C-102/91
    14 Wie es im Urteil vom 22. September 1988 in der Rechtssache 236/87 (Bergemann, Slg. 1988, 5125, Randnr. 18) heisst, bezweckt Artikel 71 nach der neunten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971, dem Wanderarbeitnehmer Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu den Bedingungen zu garantieren, die für die Suche nach einem neuen Arbeitsplatz am günstigsten sind.
  • EuGH, 14.05.1981 - 98/80

    Romano

    Auszug aus EuGH, 08.07.1992 - C-102/91
    52 Nach dem Urteil vom 14. Mai 1981 in der Rechtssache 98/80 (Romano, Slg. 1981, 1241) kann der Rat eine Stelle wie die Verwaltungskommission nicht ermächtigen, Rechtsakte mit normativem Charakter zu erlassen.
  • EuGH, 10.07.1975 - 27/75

    Bonaffini / INPS

    Auszug aus EuGH, 08.07.1992 - C-102/91
    58 Nach dem Urteil vom 10. Juli 1975 in der Rechtssache 27/75 (Bonaffini, Slg. 1975, 971) soll Artikel 69 dem Wanderarbeitnehmer nur die Fortgewährung der Leistungen, die ihm bei Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates zustehen, unter bestimmten Voraussetzungen und innerhalb gewisser Grenzen auch für den Fall sichern, daß er sich in einen anderen Mitgliedstaat begibt; deshalb kann dieser andere Mitgliedstaat dem Arbeitslosen die Leistungen, auf die dieser nach den Rechtsvorschriften dieses Staates Anspruch hat, nicht allein deshalb verweigern, weil der Arbeitslose die Voraussetzungen dieses Artikels nicht erfuellt hat.
  • EuGH, 12.06.1986 - 1/85

    Miethe / Bundesanstalt für Arbeit

    Auszug aus EuGH, 08.07.1992 - C-102/91
    16 Wie der Gerichtshof bereits im Urteil vom 12. Juni 1986 in der Rechtssache 1/85 (Miethe, Slg. 1986, 1837) ausgeführt hat, können Arbeitnehmer bei Vollarbeitslosigkeit zwischen den Leistungen des Beschäftigungsstaats und denen des Wohnortstaats wählen.
  • EuGH, 29.06.1988 - 58/87

    Rebmann / Bundesversicherungsanstalt für Angestellte

    Auszug aus EuGH, 08.07.1992 - C-102/91
    32 Nach dem Urteil vom 29. Juni 1988 in der Rechtssache 58/87 (Rebmann, Slg. 1988, 3467) sieht Artikel 71 eine Ausnahme von der allgemeinen Anknüpfungsregel des Artikels 13 der Verordnung Nr. 1408/71 vor, wonach für den Arbeitnehmer die Rechtsvorschriften des Staates gelten, in dem er im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist.
  • BSG, 21.03.2007 - B 11a AL 49/06 R

    Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes - Wanderarbeitnehmer - Beschäftigungszeit

    Der Anspruch auf Arbeitslosengeld mindert sich um die Tage des vorhergehenden Leistungsbezugs in einem anderen Mitgliedstaat, wenn die Versicherungszeiten schon zu einer Leistung gleicher Art geführt hatten (Anschluss an EuGH vom 8.7.1992 - C-102/91 = EuGHE I 1992, 4341 = SozR 3-6050 Art. 71 Nr. 3 - Knoch).

    In diesen Fällen seien nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ( , Urteil vom 8. Juli 1992 - C-102/91) von der erworbenen Anspruchsdauer in Höhe von 676 Tagen allerdings die Tage abzuziehen, für die der Kläger Leistungen aus der französischen Arbeitslosenversicherung bezogen habe, nämlich insgesamt 301 Tage.

    Für Ansprüche auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit ist durch die vom LSG zu Grunde gelegte Rechtsprechung des EuGH geklärt, dass der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb und die Dauer eines solchen Anspruchs von der Zurücklegung von Zeiten abhängig ist, in den Fällen des Art. 67 EWGV 1408/71 nicht nur in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegte Versicherungs- bzw Beschäftigungszeiten berücksichtigen, sondern auch gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 1 EWGV 1408/71 von der Anspruchsdauer die Tage abziehen muss, für die Leistungen nach den Rechtsvorschriften des anderen Mitgliedstaats bezogen worden sind (EuGH, Urteil vom 8. Juli 1992 - C 102/91 = EuGHE I 1992, 4341 = SozR 3-6050 Art. 71 Nr. 3 - Knoch).

    Leistungen bei Arbeitslosigkeit sind nach der Rechtsprechung des EuGH Leistungen gleicher Art iS des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 EWGV 1408/71, wenn sie den auf Grund der Arbeitslosigkeit verlorenen Arbeitslohn ersetzen sollen, um für den Unterhalt einer Person zu sorgen, und wenn sich die Unterschiede zwischen diesen Leistungen, die insbesondere in Bezug auf die Berechnungsgrundlage und die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung bestehen, aus strukturellen Unterschieden zwischen den nationalen Systemen ergeben (EuGH SozR 3-6050 Art. 71 Nr. 3 S 23 - Knoch).

    In dem der von der Vorinstanz zitierten Entscheidung des EuGH vom 8. Juli 1992 (SozR 3-6050 Art. 71 Nr. 3 - Knoch) zu Grunde liegenden Sachverhalt war zwar eine Leistung der Arbeitslosenunterstützung zuerst in einem anderen europäischen Mitgliedstaat allein unter Anwendung seiner nationalen Rechtsvorschriften gewährt worden.

    Sodann hatte sich nach Rückkehr des Arbeitslosen nach Deutschland die vom EuGH bejahte Frage gestellt, ob die Bundesanstalt für Arbeit (BA) bei der Prüfung von Erwerb und der Dauer des ihr gegenüber geltend gemachten - entgegen der Auffassung der Revision mit dem vorhergehenden Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung nicht identischen - Leistungsanspruchs Versicherungszeiten berücksichtigen musste, soweit diese schon zu einer Leistung gleicher Art eines anderen Mitgliedstaats geführt hatten (EuGH SozR 3-6050 Art. 71 Nr. 3 S 24 - Knoch).

    Ein anderes Ergebnis kann auch nicht aus der Entscheidung des EuGH vom 8. Juli 1992 (SozR 3-6050 Art. 71 Nr. 3 - Knoch) abgeleitet werden.

  • BSG, 15.08.2002 - B 7 AL 116/01 R

    Antrag auf Vorabentscheidung durch EuGH - soziale Sicherheit der

    (Für die Zeit der Berufsausbildung in Spanien vom September 1991 bis Juli 1994 gilt: Diese ragt zwar zum Teil in die Rahmenfrist hinein. Auf dem Formular E 301 vom 15. Januar 1997 ist jedoch insoweit eine versicherungspflichtige Zeit nur für die Dauer vom 1. Dezember 1991 bis 4. Dezember 1992 bescheinigt; dieser Zeitraum liegt außerhalb des Anwartschaftszeitraums. Auch wenn dieser Bescheinigung keine Bindungswirkung für die Sozialgerichte zukommt - hierzu EuGH vom 8. Juli 1992 - C-102/91, Knoch, EuGHE I 1992, 4341 RdNr 50 ff = SozR 3-6050 Art. 71 Nr. 3 S 24 -, sieht der Senat beim gegenwärtigen Streitstand keine Veranlassung, insoweit in eine eigene Überprüfung einzutreten.).

    Ausnahmen von den Zuständigkeitsbestimmungen des Art. 13 Abs. 2 EWGV 1408/71 statuiert die Vorschrift des Art. 71 Abs. 1 EWGV 1408/71 für so genannte echte und unechte Grenzgänger (EuGH vom 8. Juli 1992 - C-102/91, Knoch, EuGHE I 1992, 4341 RdNr 32 = SozR 3-6050 Art. 71 Nr. 3 S 21 mwN).

    Dies setzt voraus, dass der Kläger während seiner letzten Beschäftigung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des zuständigen Staates wohnte (Art. 71 Abs. 1, Einleitungsteilsatz EWGV 1408/71) und er sich ferner der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellt, in dessen Gebiet er wohnt, oder in dessen Gebiet er zurückkehrt; dann ist für die Leistungsgewährung der Träger des Wohnorts zuständig (Art. 71 Abs. 1 Buchst b ii Satz 2 und 3 sind hier nicht einschlägig, da der Kläger keine spanischen Leistungen erhielt oder alle Voraussetzungen hierfür - einschließlich der Antragstellung - erfüllte; EuGH vom 8. Juli 1992 - C-102/91, Knoch, EuGHE I 1992, 4341 RdNr 59 = SozR 3-6050 Art. 71 Nr. 3 S 25).

    Der EuGH hat insoweit (in seinem Urteil vom 8. Juli 1992 - C-102/91, Knoch, EuGHE I 1992, 4341 RdNr 50 ff = SozR 3-6050 Art. 71 Nr. 3 S 24) ausgeführt: Das Formblatt sei von der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer erstellt.

  • EuGH, 08.05.2014 - C-347/12

    Wiering - Vorabentscheidungsersuchen - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr.

    Dagegen sind rein formale Merkmale nicht als wesentliche Tatbestandsmerkmale für die Einstufung der Leistungen anzusehen (vgl. u. a. Urteile Valentini, 171/82, EU:C:1983:189, Rn. 13, und Knoch, C-102/91, EU:C:1992:303, Rn. 40).

    Dies widerspräche dem Sinn dieses Verbots, nicht gerechtfertigte Kumulierungen von Sozialleistungen zu verhindern (vgl. Urteil Knoch, EU:C:1992:303, Rn. 42).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 06.05.1992 - C-102/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,23983
Generalanwalt beim EuGH, 06.05.1992 - C-102/91 (https://dejure.org/1992,23983)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 06.05.1992 - C-102/91 (https://dejure.org/1992,23983)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 06. Mai 1992 - C-102/91 (https://dejure.org/1992,23983)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1992,23983) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Doris Knoch gegen Bundesanstalt für Arbeit.

    Soziale Sicherheit - Leistungen bei Arbeitslosigkeit

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 13.11.1990 - C-216/89

    Reibold / Bundesanstalt für Arbeit

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.05.1992 - C-102/91
    Sie stützt sich dabei auf das Urteil Reibold, in dem der Gerichtshof seine Entscheidung in der Rechtssache Di Paolo(6) zusammenfasst und zur Bestimmung des Begriffs "Wohnort" im Sinne von Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii als Kriterien anführt:.

    Ferner sei die vorliegende Rechtssache von der Fallgestaltung im Urteil Reibold zu unterscheiden, da die Klägerin in Großbritannien Arbeit gesucht habe und daher Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den britischen Rechtsvorschriften erhalten habe.

    Wie der Gerichtshof im Urteil Reibold ausgeführt hat, ist dieses Kriterium weder irgendwo genau umschrieben noch ausschließlich, und eine zu strenge Norm für die Hoechstdauer der Abwesenheit (z. B. vier Monate entsprechend der Definition des "Grenzgängers" in Artikel 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1408/71) würde Artikel 71 der Verordnung einen Teil seiner praktischen Wirksamkeit nehmen:.

    (4) ° Urteil vom 9. Juli 1985 in der Rechtssache 20/75 (D' Amico, Slg. 1975, 891, Randnr. 5); Urteil vom 15. Dezember 1986 in der Rechtssache 39/86 (Mouthaan, Slg. 1976, 1901, Randnr. 13); Urteil vom 28. Februar 1980 in der Rechtssache 67/79 (Fellinger, Slg. 1980, 535, Randnr. 7); Urteil vom 22. September 1988 in der Rechtssache 236/87 (Bergemann, Slg. 1988, 5125, Randnr. 18); Urteil vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-216/89 (Reibold, Slg. 1990, I-4163, abgekürzte Veröffentlichung, Randnr. 10).

    (7) ° Urteil Reibold, Randnr. 15; Urteil Di Paolo, Randnrn.

    (8) ° Urteil Reibold, Randnr. 16; Urteil Di Paolo, Randnr. 22.

    (11) ° Urteil Reibold, Randnr. 21 a. E.

  • EuGH, 05.07.1983 - 171/82

    Valentini

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.05.1992 - C-102/91
    (14) ° Urteil vom 5. Juli 1983 in der Rechtssache 171/82 (Slg. 1983, 2157, Randnr. 13).
  • EuGH, 30.05.1989 - 33/88

    Allué u.a. / Università degli studi di Venezia

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.05.1992 - C-102/91
    (9) ° Urteil vom 30. Mai 1989 in der Rechtssache 33/88 (Slg. 1989, 1591, Randnr. 21).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht