Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2018

Rechtsprechung
   EuGH, 04.10.2018 - C-105/17   

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https://dejure.org/2018,31195
EuGH, 04.10.2018 - C-105/17 (https://dejure.org/2018,31195)
EuGH, Entscheidung vom 04.10.2018 - C-105/17 (https://dejure.org/2018,31195)
EuGH, Entscheidung vom 04. Januar 2018 - C-105/17 (https://dejure.org/2018,31195)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kamenova

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2005/29/EG - Art. 2 Buchst. b und d - Richtlinie 2011/83/EU - Art. 2 Nr. 2 - Begriffe "Gewerbetreibender" und "Geschäftspraktiken"

  • Betriebs-Berater

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2005/29/EG - Art. 2 Buchst. b und d - Richtlinie 2011/83/EU - Art. 2 Nr. 2 - Begriffe "Gewerbetreibender" und "Geschäftspraktiken"

  • kanzlei.biz

    Anzahl von Verkaufsanzeigen nicht allein entscheidend für Einordnung als Gewerbetreibender

  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 4. Oktober 2018. Komisia za zashtita na potrebitelite gegen Evelina Kamenova. Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad - Varna. Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2005/29/EG - Art. 2 ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsrecht: Komisia za zashtita na potrebitelite/Evelina Kamenova u. a.

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Einstufung als Gewerbetreibender oder Unternehmer beim Online-Verkauf ("Kamenova")

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (18)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Umwelt und Verbraucher - Eine Person, die auf einer Website eine Reihe von Verkaufsanzeigen veröffentlicht, ist nicht automatisch ein "Gewerbetreibender"

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Verkauf mehrer Artikel auf Online-Plattform bedeutet nicht automatisch Handeln als Gewerbetreibender oder Unternehmer - Einzelfallprüfung erforderlich

  • raheinemann.de (Kurzinformation)

    Ab wann ist ein Verkäufer bei Veröffentlichung von Verkaufsanzeigen im Internet ein "Gewerbetreibender"

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Wer ist Gewerbetreibender?

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Kamenova

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2005/29/EG - Art. 2 Buchst. b und d - Richtlinie 2011/83/EU - Art. 2 Nr. 2 - Begriffe "Gewerbetreibender" und "Geschäftspraktiken"

  • lto.de (Kurzinformation)

    Einordnung als Gewerbetreibenderoder beim Online-Verkauf: Die Artikelanzahl ist nicht entscheidend

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Zahlreiche Verkaufsanzeigen machen noch keinen Gewerbetreibenden

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Online-Verkauf: Wann liegt eine Geschäftspraxis vor?

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Online-Verkauf: Wann liegt eine Geschäftspraxis vor?

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    EuGH zur Gewerbsmäßigkeit von eBay-Händlern

  • loebisch.com (Kurzinformation)

    B2C oder C2C? Privatverkauf oder Unternehmer?

  • wkblog.de (Kurzinformation)

    Bei der Beurteilung der Gewerblichkeit von Online-Verkäufen ist nicht allein die Artikelanzahl entscheidend

  • shopbetreiber-blog.de (Kurzinformation)

    Wann handelt ein Verkäufer als Gewerbetreibender?

  • st-sozien.de (Kurzinformation)

    Gewerblichkeit bei Online-Verkäufen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Frage des Gewerbetreibenden/Unternehmers im Onlinehandel

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Person mit vielen Online-Verkäufen ist nicht automatisch Unternehmer

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Veröffentlichung mehrerer Verkaufsanzeigen auf Webseite begründet nicht automatisch Tätigkeit als "Gewerbebetreibender" - Bei Handel im Rahmen einer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit kann Tätigkeit als "Geschäftspraxis" eingestuft werden

  • shopbetreiber-blog.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Ab wann ist ein Verkäufer ein Unternehmer?

Besprechungen u.ä.

  • rae-oehlmann.de (Entscheidungsbesprechung)

    Abgrenzung zwischen Unternehmer und Verbraucher

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2019, 37
  • GRUR 2018, 1154
  • MMR 2019, 101
  • BB 2018, 2451
  • K&R 2018, 704
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • EuGH, 27.03.2019 - C-681/17

    Das Widerrufsrecht der Verbraucher im Fall eines Onlinekaufs gilt für eine

    Zudem ist in der Politik der Union der Schutz der Verbraucher - die sich im Vergleich zu Gewerbetreibenden in einer unterlegenen Position befinden, da sie als schlechter informiert, wirtschaftlich schwächer und rechtlich weniger erfahren als ihre Vertragspartner angesehen werden müssen - in Art. 169 AEUV und Art. 38 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. März 2017, Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main, C-568/15, EU:C:2017:154, Rn. 28, vom 4. Oktober 2018, Kamenova, C-105/17, EU:C:2018:808, Rn. 34, und vom 23. Januar 2019, Walbusch Walter Busch, C-430/17, EU:C:2019:47, Rn. 34).
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2018 - C-681/17

    slewo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2011/83/EU

    14 Vgl. u. a. Urteile vom 13. September 2018, Wind Tre und Vodafone ItaliaWind Tre und Vodafone ItaliaWind Tre und Vodafone Italia (C-54/17 und C-55/17, EU:C:2018:710, Rn. 54), sowie vom 4. Oktober 2018, Kamenova (C-105/17, EU:C:2018:808, Rn. 34), das darauf verweist, dass "ein Verbraucher ... als wirtschaftlich schwächer und rechtlich weniger erfahren als sein Vertragspartner angesehen werden muss".
  • EuGH, 24.02.2022 - C-143/20

    Der Gerichtshof klärt den Umfang der vorvertraglichen Mitteilungspflicht bei

    Drittens ergibt sich aus Art. 2 Buchst. b der Richtlinie, dass der Begriff "Gewerbetreibender" "jede natürliche oder juristische Person" erfasst, die eine entgeltliche Tätigkeit ausübt und sofern die Geschäftspraxis innerhalb der Tätigkeiten liegt, die diese Person im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2018, Kamenova, C-105/17, EU:C:2018:808, Rn. 30 und 35 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), einschließlich dann, wenn diese Geschäftspraxis von einem anderen Unternehmen ausgeübt wird, das im Namen und/oder Auftrag dieser Person tätig wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Oktober 2013, RLvS, C-391/12, EU:C:2013:669, Rn. 38).
  • EuGH, 10.12.2020 - C-774/19

    Personal Exchange International

    Insoweit hat der Gerichtshof im Rahmen der Auslegung der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. 2005, L 149, S. 22) und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2011, L 304, S. 64) entschieden, dass die Regelmäßigkeit einer Tätigkeit bei der Qualifikation als "Gewerbetreibender" bzw. "Unternehmer" - anders als beim Begriff des "Verbrauchers" - zu berücksichtigen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2018, Kamenova, C-105/17, EU:C:2018:808, Rn. 37 und 38).

    Allerdings ist zum einen die Regelmäßigkeit einer Tätigkeit nur eines von mehreren zu berücksichtigenden Kriterien und reicht für sich genommen grundsätzlich nicht aus, um zu beurteilen, ob eine natürliche Person "Gewerbetreibender" bzw. "Unternehmer" ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2018, Kamenova, C-105/17, EU:C:2018:808, Rn. 39).

    Vor allem aber ist zum anderen die im Rahmen des Ausgangsverfahrens in Rede stehende Tätigkeit von der in der Rechtssache zu unterscheiden, in der das Urteil vom 4. Oktober 2018, Kamenova (C-105/17, EU:C:2018:808, Rn. 39), ergangen ist und bei der es um den Verkauf von Waren ging.

  • EuGH, 20.04.2023 - C-263/22

    Ocidental - Companhia Portuguesa de Seguros de Vida

    Hierzu hat er die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren und in diesem Zusammenhang alle Bestimmungen des Unionsrechts auszulegen, die die nationalen Gerichte benötigen, um die bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden, auch wenn diese Bestimmungen in den dem Gerichtshof von ihnen vorgelegten Fragen nicht ausdrücklich genannt sind (vgl. u. a. Urteil vom 4. Oktober 2018, Kamenova, C-105/17, EU:C:2018:808, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 04.07.2019 - C-393/17

    Kirschstein - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2005/29/EG - Unlautere

    Diese Praktiken müssen insbesondere unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung ihrer Produkte an Verbraucher zusammenhängen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Oktober 2013, RLvS, C-391/12, EU:C:2013:669, Rn. 37, und vom 4. Oktober 2018, Kamenova, C-105/17, EU:C:2018:808, Rn. 42).
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.06.2021 - C-371/20

    Peek & Cloppenburg

    6 Vgl. Urteil vom 4. Oktober 2018, Kamenova (C-105/17, EU:C:2018:808, Rn. 32).

    7 Vgl. Urteil vom 4. Oktober 2018, Kamenova (C-105/17, EU:C:2018:808, Rn. 42 und 43).

    13 Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Kamenova (C-105/17, EU:C:2018:378, Nr. 40).

    15 Vgl. in diesem Sinne meine Schlussanträge in der Rechtssache Kamenova (C-105/17, EU:C:2018:378, Nr. 32).

  • EuGH, 24.02.2022 - C-536/20

    Tiketa

    Im Übrigen hat der Gerichtshof in den Rn. 28 und 29 des Urteils vom 4. Oktober 2018, Kamenova (C-105/17, EU:C:2018:808), entschieden, dass der Begriff "Unternehmer" bzw. "Gewerbetreibender", wie er in den Richtlinien 2011/83 und 2005/29 definiert wird, einheitlich auszulegen ist, da sich diese Richtlinien auf Art. 114 AEUV stützen und aus diesem Grund die gleichen Zwecke verfolgen, nämlich im Rahmen der von ihnen erfassten Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu einem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen und ein hohes Verbraucherschutzniveau sicherzustellen.
  • EuGH, 05.12.2019 - C-708/17

    Das Unionsrecht steht einer nationalen Regelung, die vorsieht, dass jeder

    Der Gerichtshof hat hierzu entschieden, dass dieser Begriff jeden nicht gewerblich oder beruflich Tätigen bezeichnet (Urteil vom 4. Oktober 2018, Kamenova, C-105/17, EU:C:2018:808, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-570/21

    YYY. (Notion de consommateur) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz

    53 Vgl. Rn. 35 der Erklärungen der Kommission, wonach sich "[d]ie Relevanz der Absicht einer bestimmten Person im Rahmen eines konkreten Geschäfts für die Beurteilung, ob diese Person als Verbraucher angesehen werden kann, ... auch aus den Erwägungen des Gerichtshofs in der Rechtssache Kamenova [ergibt]" (Urteil vom 4. Oktober 2018, Kamenova [C-105/17, EU:C:2018:808, Rn. 38]).
  • EuGH, 05.12.2019 - C-725/17

    Beteiligung jedes Miteigentümers an Kosten der Beheizung der gemeinschaftlichen

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2021 - C-337/20

    CRCAM - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Richtlinie 2007/64/EG

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2018 - C-105/17   

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https://dejure.org/2018,13982
Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2018 - C-105/17 (https://dejure.org/2018,13982)
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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 31. Mai 2018 - C-105/17 (https://dejure.org/2018,13982)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Kamenova

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern - Online-Kaufverträge - Begriff ,Gewerbetreibender"

Verfahrensgang

 
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