Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 02.10.1990

Rechtsprechung
   EuGH, 14.11.1990 - C-105/89, Buhari Haji   

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https://dejure.org/1990,1664
EuGH, 14.11.1990 - C-105/89, Buhari Haji (https://dejure.org/1990,1664)
EuGH, Entscheidung vom 14.11.1990 - C-105/89, Buhari Haji (https://dejure.org/1990,1664)
EuGH, Entscheidung vom 14. November 1990 - C-105/89, Buhari Haji (https://dejure.org/1990,1664)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Buhari Haji / INASTI

    Verordnung Nr . 1408/71 des Rates, Artikel 2 Absatz 1
    1 . Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Gemeinschaftsrechtliche Regelung - Persönlicher Geltungsbereich - Angehöriger eines Drittstaats, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats vor dessen Beitritt zur Gemeinschaft verloren hat - Ausschluß

  • EU-Kommission

    Buhari Haji / INASTI

  • Wolters Kluwer

    Situation eines Empfängers von Sozialleistungen der einer früheren selbstständigen Tätigkeit in einem Staat nachging der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft war; Situation von Erwerbstätigen die die Staatsangehörigkeit eines Staates besaßen, der später der ...

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 7; ; Verordnung Nr. 1408/71 EWG; ; Verordnung Nr. 574/72 EWG

  • rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Gemeinschaftsrechtliche Regelung - Persönlicher Geltungsbereich - Angehöriger eines Drittstaats, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats vor dessen Beitritt zur Gemeinschaft verloren hat - Ausschluß

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Geltungsbereich - Ehemaliger Angehöriger eines Staates, der nicht Gründungsmitgliedstaat ist - Zahlung einer Altersrente in einem Drittstaat.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 12.10.1978 - 10/78

    Belbouab

    Auszug aus EuGH, 14.11.1990 - C-105/89
    17 Die zweite Voraussetzung des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung, daß der betroffene Arbeitnehmer oder Selbständige Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats sein muß, hat der Gerichtshof in seinem Urteil Belbouab vom 12. Oktober 1978 in der Rechtssache 10/78 ( Slg. 1978, 1915 ) dahin ausgelegt, daß der Betroffene zur Zeit der Ausübung der Tätigkeit, der Zahlung der den Zeiten der Mitgliedschaft entsprechenden Beiträge und des Erwerbs der entsprechenden Ansprüche Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats sein muß.
  • EuGH, 09.07.1987 - 82/86

    Laborero und Sabato / OSSOM

    Auszug aus EuGH, 14.11.1990 - C-105/89
    15 Zum anderen ist für die Festlegung des Geltungsbereichs dieser Verordnung nicht der Ort, an dem die Berufstätigkeit ausgeuebt worden ist, ausschlaggebend, sondern die Beziehung, die den Arbeitnehmer unabhängig von dem Ort, an dem er seine Berufstätigkeit ausgeuebt hat oder ausübt, mit einem System der sozialen Sicherheit eines Mitgliedstaats verbindet, in dessen Rahmen er Versicherungszeiten zurückgelegt hat ( Urteil vom 9. Juli 1987 in den verbundenen Rechtssachen 82/86 und 103/86, Laborero und Sabato, Slg. 1987, 3401 ).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.05.1999 - C-179/98

    Mesbah

    6: - Urteil vom 12. Oktober 1978 in der Rechtssache 10/78 (Belbouab, Slg. 1978, 1915) und Urteil vom 14. November 1990 in der Rechtssache C-105/89 (Buhari Haji, Slg. 1990, I-4211).

    9: - Urteile in der Rechtssache 10/78 und in der Rechtssache C-105/89 (zitiert in Fußnote 5).

    17: - Urteil in der Rechtssache C-105/89 (zitiert in Fußnote 5).

    19: - Urteil in der Rechtssache C-105/89 (zitiert in Fußnote 5, Randnrn. 18 und 19).

  • EuGH, 03.04.2008 - C-331/06

    Chuck - Altersversicherung - Arbeitnehmer mit der Staatsangehörigkeit eines

    Wie der Gerichtshof ebenfalls festgestellt hat, sind die zur Durchführung des Art. 51 des Vertrags erlassenen Verordnungen von dem mit dieser Bestimmung verfolgten Ziel her auszulegen, nämlich der Herstellung größtmöglicher Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (vgl. Urteile vom 12. Oktober 1978, Belbouab, 10/78, Slg. 1978, 1915, Randnr. 5, und vom 14. November 1990, Buhari Haji, C-105/89, Slg. 1990, I-4211, Randnr. 20).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.04.1993 - C-109/91

    Gerardus Cornelis Ten Oever gegen Stichting Bedrijfspensioenfonds voor het

    ( 41 ) Urteil vom 12. Oktober 1978 in der Rechtssache 10/78 (Belbouab, Slg. 1978, 1915, Randnr. 7), Hervorhebung von mir; vgl. auch Urteil vom 14. November 1990 in der Rechtssache C-105/89 (Buhari Haji, Slg. 1990, I-4211, Randnr. 17).
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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 02.10.1990 - C-105/89 (https://dejure.org/1990,20240)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 02. Oktober 1990 - C-105/89 (https://dejure.org/1990,20240)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Ibrahim Buhari Haji gegen Institut national d'assurances sociales pour travailleurs indépendants.

    Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Geltungsbereich - Ehemaliger Angehöriger eines Staates, der nicht Gründungsmitgliedstaat ist - Zahlung einer Altersrente in einem Drittstaat

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 12.10.1978 - 10/78

    Belbouab

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.10.1990 - C-105/89
    Ich teile die Auffassung der Kommission, wonach "kein Zweifel [besteht], daß dieses innerstaatliche Gesetz unter den Begriff Rechtsvorschriften' fällt, zu denen nach der Definition in Artikel 1 Buchstabe j der Verordnung Nr. 1408/71 die Gesetze, Verordnungen, Satzungen und alle anderen Durchführungsvorschriften in bezug auf die 2 - Urteil vom 12. Oktober 1978 in der Rechtssache 10/78, Slg. 1978, 1915.

    Der Gerichtshof hat jedoch im Tenor seines Urteils vom 12. Oktober 1978 in der Rechtssache 10/78 (Belbouab, Slg. 1978, 1915) erklärt:.

    Gehen wir kurz auf den Sachverhalt ein, der dem Urteil Belbouab zugrunde liegt, und vergleichen wir ihn mit dem des Ausgangsrechtsstreits.

    Ich bin daher der Auffassung, daß der Grundsatz der Rechtssicherheit, auf den sich der Gerichtshof im Urteil Belbouab hauptsächlich gestützt hat, es nicht zuläßt, Herrn Buhari als "Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats" zu betrachten.

    Denn der Gerichtshof hat in dem Urteil Belbouab ausgeführt, daß die Auslegung der zweiten in Artikel 2 Absatz 1 vorgesehenen Voraussetzung unter.

    Zweitens ist folgendes zu bemerken: Das Urteil Belbouab erging in dem besonderen Kontext des Problems der Zusammenrechnung von Versicherungszeiten, die in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten zurückgelegt worden sind.

  • EuGH, 28.06.1978 - 1/78

    Kenny

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.10.1990 - C-105/89
    Außerdem ist, wie der Gerichtshof in dem Urteil vom 28. Juni 1978 in der Rechtssache 1/78 (Kenny, Sig. 1978, 1489) ausgeführt hat,.
  • EuGH, 09.10.1980 - 823/79

    Carciato

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.10.1990 - C-105/89
    - Urteil vom 9. Oktober 1980 in der Rechtssache 823/79, Cardati, Slg. 1980, 2773.
  • EuGH, 09.07.1987 - 82/86

    Laborero und Sabato / OSSOM

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.10.1990 - C-105/89
    In seinem Urteil vom 9. Juli 1987 in den verbundenen Rechtssachen 82/86 und 103/86 (Laborero und Sabato, Sig. 1987, 3401), das ebenfalls Versicherungszeiten betraf, die italienische Staatsangehörige in Belgisch-Kongo und Zaire zurückgelegt hatten, hat der Gerichtshof erklärt:.
  • EuGH, 31.03.1977 - 87/76

    Bozzone

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.10.1990 - C-105/89
    21. In dem Urteil vom 31. März 1977 in der Rechtssache 87/76 (Bozzone, Sig. 1977, 687), das Versicherungszeiten betrifft, die von einem italienischen Arbeitnehmer im ehemaligen Belgisch-Kongo zurückgelegt worden waren, hat der Gerichtshof nämlich für Recht erkannt, daß Artikel 10 der Verordnung und damit die Verordnung Nr. 1408/71 insgesamt.
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