Rechtsprechung
EuGH, 05.06.1997 - C-105/94 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- lexetius.com
Gemeinsame Marktorganisation für Wein - Kontrolle der Weine aus einem anderen Mitgliedstaat - Verfahren zur Analyse der Sauerstoffisotopen im Wasser mit Hilfe der massenspektrometrischen Messung des Isotopenverhältnisses.
- EU-Kommission
Celestini / Saar-Sektkellerei Faber
EG-Vertrag, Artikel 177; Übereinkommen vom 27. September 1968
1 Vorabentscheidungsverfahren - Anrufung des Gerichtshofes - Vereinbarkeit der Vorlageentscheidung mit dem nationalen Gerichtsorganisations- und -verfahrensrecht einschließlich der Bestimmungen über die internationale Zuständigkeit - Keine Befugnis des Gerichtshofes zur ... - EU-Kommission
Celestini / Saar-Sektkellerei Faber
- riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Weinkontrolle
- Judicialis
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale civile e penale Ravenna - Auslegung des Artikels 74 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein und der Verordnung (EWG) Nr. 2676/90 der Kommission zur Festlegung ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 26.09.1996 - C-105/94
- EuGH, 05.06.1997 - C-105/94
Papierfundstellen
- BB 1997, 700
Wird zitiert von ... (21) Neu Zitiert selbst (7)
- EuGH, 15.12.1995 - C-415/93
Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.
Auszug aus EuGH, 05.06.1997 - C-105/94
Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (vgl. insbesondere Urteil vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 59).Die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts ist nur möglich, wenn offensichtlich ist, daß die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, oder wenn das Problem hypothetischer Natur ist und der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. insbesondere Urteil Bosman, a. a. O., Randnr. 61).
- EuGH, 22.03.1983 - 42/82
Kommission / Frankreich
Auszug aus EuGH, 05.06.1997 - C-105/94
34 Im Urteil vom 22. März 1983 in der Rechtssache 42/82 (Kommission/Frankreich, Slg. 1983, 1013, Randnr. 54) hat der Gerichtshof ausserdem in bezug auf die damals geltenden Gemeinschaftsvorschriften entschieden, daß die vorgenommenen Kontrollen zur Erreichung der genannten Ziele erforderlich sein müssen und keine Hindernisse für die Einfuhr schaffen dürfen, die zu diesen Zielen ausser Verhältnis stehen. - EuGH, 11.07.1996 - C-39/94
SFEI u.a.
Auszug aus EuGH, 05.06.1997 - C-105/94
Bezueglich der angeblichen internationalen Unzuständigkeit der italienischen Gerichte und damit des Tribunale civile e penale Ravenna ist daran zu erinnern, daß der Gerichtshof nicht zu prüfen hat, ob die Vorlageentscheidung den nationalen Gerichtsverfassungs- und Prozeßvorschriften entspricht (vgl. insbesondere Urteil vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache C-39/94, SFEI u. a., Slg. 1996, I-3547, Randnr. 24).
- EuGH, 30.09.1975 - 89/74
Arnaud
Auszug aus EuGH, 05.06.1997 - C-105/94
33 Daher wären die in Artikel 3 der Verordnung Nr. 2048/89 genannten Kontrollmaßnahmen unzulässig, wenn ihre Anwendung geeignet wäre, Weine aus anderen Mitgliedstaaten zu benachteiligen, und damit eine durch Artikel 30 des Vertrages verbotene Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmässige Beschränkung darstellen würde (vgl. Urteil vom 30. September 1975 in den Rechtssachen 89/74, 18/75 und 19/75, Arnaud u. a., Slg. 1975, 1023, Randnr. 13). - EuGH, 16.12.1981 - 244/80
Foglia / Novello
Auszug aus EuGH, 05.06.1997 - C-105/94
22 Der Gerichtshof hat jedoch auch entschieden, daß es ihm in Ausnahmefällen obliegt, zur Prüfung seiner eigenen Zuständigkeit die Umstände zu untersuchen, unter denen er von dem nationalen Gericht angerufen wird (vgl. Urteil vom 16. Dezember 1981 in der Rechtssache 244/80, Foglia, Slg. 1981, 3045, Randnr. 21). - EuGH, 10.07.1991 - C-90/90
Neu u.a. / Secrétaire d'État à l'Agriculture und à la Viticulture
Auszug aus EuGH, 05.06.1997 - C-105/94
32 Diese Vorschriften, die zum abgeleiteten Gemeinschaftsrecht gehören, sind jedoch möglichst im Einklang mit den Bestimmungen des Vertrages und den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts auszulegen (vgl. insbesondere Urteil vom 10. Juli 1991 in den Rechtssachen C-90/90 und C-91/90, Neu u. a., Slg. 1991, I-3617, Randnr. 12). - EuGH, 14.12.1995 - C-387/93
Strafverfahren gegen Banchero
Auszug aus EuGH, 05.06.1997 - C-105/94
21 Zu dem weiteren Vorbringen, mit dem die Unzulässigkeit der Vorlagefragen dargetan werden soll, ist darauf hinzuweisen, daß nach ständiger Rechtsprechung allein die mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichte, die die Verantwortung für die zu erlassende richterliche Entscheidung übernehmen müssen, im Hinblick auf die Besonderheiten jeder Rechtssache zu beurteilen haben, ob eine Vorabentscheidung zum Erlaß ihres Urteils erforderlich ist und ob die von ihnen dem Gerichtshof vorgelegten Fragen erheblich sind (vgl. insbesondere Urteil vom 14. Dezember 1995 in der Rechtssache C-387/93, Banchero, Slg. 1995, I-4663, Randnr. 15).
- EuGH, 10.01.2006 - C-344/04
DIE VERORDNUNG ÜBER AUSGLEICHS- UND UNTERSTÜTZUNGSLEISTUNGEN FÜR FLUGGÄSTE IST …
24 Nach ständiger Rechtsprechung ist die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts nur möglich, wenn offensichtlich ist, dass die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, oder wenn das Problem hypothetischer Natur ist und der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteile vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 61, vom 5. Juni 1997 in der Rechtssache C-105/94, Celestini, Slg. 1997, I-2971, Randnr. 22, und vom 7. September 1999 in der Rechtssache C-355/97, Beck und Bergdorf, Slg. 1999, I-4977, Randnr. 22). - EuGH, 11.04.2000 - C-51/96
DIE AUSWAHLREGELN DER SPORTVERBÄNDE FÜR INTERNATIONALE TURNIERE VERSTOSSEN FÜR …
Was zweitens die angebliche Verletzung der Verfahrensrechte der IJF und der EJU angeht, so ist es nicht Sache des Gerichtshofes, zu prüfen, ob die Vorlageentscheidung den nationalen Vorschriften über die Gerichtsorganisation und das Verfahren entspricht (vgl. insbesondere Urteile vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache C-39/94, SFEI u. a., Slg. 1996, I-3547, Randnr. 24, und vom 5. Juni 1997 in der Rechtssache C-105/94, Celestini, Slg. 1997, I-2971, Randnr. 20). - EuGH, 29.06.1999 - C-256/97
DM Transport
Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (vgl. u. a. Urteil vom 5. Juni 1997 in der Rechtssache C-105/94, Celestini, Slg. 1997, I-2971, Randnr. 21).
- Generalanwalt beim EuGH, 23.03.1999 - C-60/98
Butterfly Music
(6) - Urteil vom 5. Juni 1997 in der Rechtssache C-105/94 (Celestini, Slg. 1997, I-2971, Randnr. 21).(7) - Vgl. Urteile Celestini (…a. a. O., Randnr. 21) und vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93 (Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 59).
(9) - Urteil Celestini (…a. a. O., Randnr. 22).
- Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2006 - C-338/04
Placanica - Zulässigkeit der Vorlagefragen: Voraussetzungen - Wetten über das …
59 bis 61), vom 5. Juni 1997 in der Rechtssache C-105/94 (Celestini, Slg. 1997, I-2971, Randnr. 22), vom 7. September 1999 in der Rechtssache C-355/97 (Beck und Bergdorf, Slg. 1999, I-4977 Randnr. 22), vom 13. Juli 2000 in der Rechtssache C-36/99 (Idéal tourisme, Slg. 2000, I-6049, Randnr. 20), vom 19. Februar 2002 in der Rechtssache C-35/99 (Arduino, Slg. 2002, I-1529, Randnrn. - EuGH, 01.12.2005 - C-213/04
Burtscher - Freier Kapitalverkehr - Artikel 56 EG - Verfahren der Erklärung des …
31 Der Gerichtshof ist auch nicht befugt, nachzuprüfen, ob das vorlegende Gericht unter Beachtung der im Brüsseler Übereinkommen genannten Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit mit dem Ausgangsrechtsstreit befasst worden ist, es sei denn, dass gerade die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschriften Gegenstand der Vorlageentscheidung sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 1997 in der Rechtssache C-105/94, Celestini, Slg. 1997, I-2971, Randnr. 20). - EuGH, 11.11.1997 - C-408/95
Eurotunnel u.a.
In Anbetracht dieser Aufgabe hat sich der Gerichtshof außerstande gesehen, über eine von einem nationalen Gericht zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage zu befinden, wenn offensichtlich ist, daß die vom vorlegenden Gericht erbetene Auslegung oder Beurteilung der Gültigkeit einer Gemeinschaftsvorschrift in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, oder wenn das Problem hypothetischer Natur ist und der Gerichtshof nicht über die rechtlichen und tatsächlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteile vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 61, und vom 5. Juni 1997 in der Rechtssache C-105/94, Celestini, Slg. 1997, I-2971, Randnr. 22). - Generalanwalt beim EuGH, 29.07.2019 - C-16/18
Dobersberger - Vorlage zur Vorabentscheidung - Erbringung von Catering-Services …
9 Vgl. Urteil vom 5. Juni 1997, Celestini (C-105/94, EU:C:1997:277, Rn. 22). - BSG, 13.05.1998 - B 8 KN 17/96 R
KVdR - Beitragsbemessung - Beitrag von französischer Zusatzrente - ARCOM
Allein aus dem Umstand, daß die Beteiligten ggf zuständige Gerichte eines anderen Mitgliedstaates nicht angerufen haben (was vorliegend für die Beitragserhebung in Frankreich denkbar wäre), kann nicht auf die Unzulässigkeit der Vorlage geschlossen werden (EuGH vom 5. Juni 1997 - C-105/94 -, Celestini, Slg 1997, I-2971 RdNr 23); dies gilt auch mit Blick darauf, daß sich das Vorgehen des Klägers gegen die ihn - wegen der Höhe des Beitragssatzes - stärker belastende innerstaatliche Regelung richtet. - EuGH, 18.05.2000 - C-107/97
Rombi und Arkopharma
Nach ständiger Rechtsprechung ist es allein Sache des mit dem Rechtsstreit befaßten nationalen Gerichts, das über den Rechtsstreit entscheiden muß, im Hinblick auf die jeweilige Sach- und Rechtslage sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlaß ihres Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorgelegten Fragen zu beurteilen (vgl. u. a. Urteile vom 14. Dezember 1995 in der Rechtssache 387/93, Banchero, Slg. 1995, I-4663, Randnr. 15, und vom 5. Juni 1997 in der Rechtssache C-105/94, Celestini, Slg. 1997, I-2971, Randnr. 21). - EuGH, 07.09.1999 - C-355/97
Beck und Bergdorf
- Generalanwalt beim EuGH, 22.01.1998 - C-266/96
Corsica Ferries France
- Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2000 - C-456/98
Centrosteel
- Generalanwalt beim EuGH, 17.06.1999 - C-97/98
Jägerskiöld
- Generalanwalt beim EuGH, 22.03.2000 - C-456/98
Centrosteel
- Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2018 - C-268/17
Nach Auffassung von Generalanwalt Szpunar ist der Gerichtshof nicht zuständig für …
- Generalanwalt beim EuGH, 08.02.2000 - C-302/98
Sehrer
- Generalanwalt beim EuGH, 29.09.2005 - C-213/04
Burtscher
- Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2000 - C-322/98
Kachelmann
- Generalanwalt beim EuGH, 16.12.1997 - C-230/96
Cabour SA und Nord Distribution Automobile SA gegen Arnor "SOCO" SARL, …
- LG Trier, 24.11.1998 - 11 O 464/96
Amtshaftung bei Sicherstellung von Wein; Überprüfung von Gutachten aus einem …
Rechtsprechung
Generalanwalt beim EuGH, 26.09.1996 - C-105/94 |
Volltextveröffentlichung
- EU-Kommission
Ditta Angelo Celestini gegen Saar-Sektkellerei Faber GmbH & Co. KG.
Gemeinsame Marktorganisation für Wein - Kontrolle der Weine aus einem anderen Mitgliedstaat - Verfahren zur Analyse der Sauerstoffisotopen im Wasser mit Hilfe der massenspektrometrischen Messung des Isotopenverhältnisses
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 26.09.1996 - C-105/94
- EuGH, 05.06.1997 - C-105/94
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (15)
- EuGH, 16.03.1977 - 68/76
Kommission / Frankreich
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.09.1996 - C-105/94
36 Unter Hinweis auf das Urteil Kommission/Frankreich(40) trägt das Vereinigte Königreich vor, daß die Mitgliedstaaten zwar auf den ersten Blick zulässige Kontrollen von Wein in einer Weise vornehmen könnten, die faktisch gegen Artikel 30 des Vertrages verstosse; jedoch rechtfertige der blosse Umstand, daß Untersuchungen systematisch vorgenommen würden, diesen Schluß nicht.Der Gerichtshof habe im Urteil Kommission/Frankreich nicht die Anwendung systematischer Untersuchungen italienischer Weine durch die französischen Behörden an sich beanstandet, sondern vielmehr, daß diese Weine einem breit angelegten und gründlichen Programm systematischer Analysen unterzogen worden seien, "ohne daß konkrete Tatsachen vorgelegen hätten, die den Verdacht eines Betruges oder einer Ordnungswidrigkeit ... gerechtfertigt hätten", und ohne daß innerhalb Frankreichs beförderter französischer Wein hnlich häufig untersucht worden wäre(41).
In bezug auf önologische Kontrollen hat der Gerichtshof im Urteil Kommission/Frankreich(55), nachdem er anerkannt hat, daß die damals geltenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für Wein "den nationalen Behörden die Verpflichtung übertragen, die Einhaltung der Gemeinschaftsregelung zu gewährleisten, ... [und daß] Kontrollen durch Analysen ein nützliches Mittel zur Aufdeckung von Verstössen gegen die in Rede stehende Regelung darstellen [können]"(56), ausgeführt, daß "die vorgenommenen Kontrollen ... zur Erreichung der genannten Ziele erforderlich sein [müssen] und ... keine Hindernisse für die Einfuhr schaffen [dürfen], die zu diesen Zielen ausser Verhältnis stehen"(57).
(43) - Vgl. a. a. O., Randnr. 8; vgl. auch Rechtssache 68/76 (Kommission/Frankreich, Slg. 1977, 515, Randnr. 20).
(48) - Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Capotorti in der Rechtssache 68/76 (Kommission/Frankreich, Slg. 1977, 515, 539).
- EuGH, 22.03.1983 - 42/82
Kommission / Frankreich
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.09.1996 - C-105/94
(40) - Rechtssache 42/82 (Slg. 1983, 1013).(55) - Rechtssache 42/82 (…a. a. O., siehe oben, Fußnote 40).
(65) - Meiner Meinung nach wäre ein Mitgliedstaat, wenn er tatsächlich von stichprobenartigen Kontrollen zu systematischen Untersuchungen übergehen sollte, abgesehen von der Verpflichtung, diese Änderung materiell rechtfertigen zu können, entsprechend den Artikeln 9 und 10 der Verordnung Nr. 2048/89 (siehe unten, Nr. 52) und den im Urteil in der Rechtssache 42/82 (…Kommission/Frankreich, a. a. O., vgl. insbesondere Randnr. 36) aufgestellten Grundsätzen verpflichtet, vorher sowohl die Kommission als auch die entsprechenden Stellen in dem betreffenden Ursprungsmitgliedstaat zu unterrichten.
(66) - Vgl. Urteil in der Rechtssache 42/82 (…Kommission/Frankreich, a. a. O., Randnr. 54).
- EuGH, 16.12.1981 - 244/80
Foglia / Novello
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.09.1996 - C-105/94
Wie der Gerichtshof im Urteil Foglia II ausgeführt hat, "verpflichtet der Geist der Zusammenarbeit, in dem die dem innerstaatlichen Gericht und dem Gerichtshof durch Artikel 177 jeweils zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen sind, den Gerichtshof, den eigenen Verantwortungsbereich des innerstaatlichen Gerichts zu respektieren"(35).(25) - Siehe Foglia I (…a. a. O.) und Rechtssache 244/80 (Foglia II, Slg. 1981, 3045).
(30) - Urteil Foglia II (Randnrn. 15 und 16).
Da zwischen ihnen keine Meinungsverschiedenheit bestanden habe, sei der Gerichtshof weder verpflichtet noch befugt gewesen, über die Fragen zu entscheiden" (Slg. 1981, 3045, 3069).
- EuGH, 04.07.1979 - 7/79
Gallet
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.09.1996 - C-105/94
Im Urteil Gallet hat der Gerichtshof z. B. festgestellt, daß zum Zwecke der Berechnung des reduzierten Trockenextraktes von Wein traditionell die sogenannte 100_-Methode angewandt worden sei(61).Das Urteil Gallet gehörte zu einer Reihe von Urteilen zu der Frage, welche Analysemethoden zum Nachweis der Überalkoholisierung zu verwenden waren.
(61) - Rechtssache 7/79 (Gallet, Slg. 1979, 2373).
- EuGH, 11.03.1980 - 104/79
Foglia / Novello
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.09.1996 - C-105/94
(24) - Rechtssache 104/79 (Slg. 1980, 745).(37) - Vgl. Slg. 1980, 745, 764.
- EuGH, 08.11.1990 - C-231/89
Gmurzynska-Bscher / Oberfinanzdirektion Köln
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.09.1996 - C-105/94
Zur Stützung dieser Auslegung verweist er insbesondere auf das Urteil in der Rechtssache C-231/89 (Gmurzynska-Bscher, Slg. 1990, I-4003, Randnr. 23), in dem der Gerichtshof entschieden hat, daß die Autonomie der nationalen Gerichte bei der Entscheidung über die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung beschränkt werden sollte, "wenn feststuende, daß das Verfahren des Artikels 177 EWG-Vertrag zweckwidrig angewendet wurde und in Wirklichkeit der Gerichtshof mittels eines konstruierten Rechtsstreits zu einer Entscheidung veranlasst werden soll, oder wenn offensichtlich wäre, daß die Bestimmung des Gemeinschaftsrechts, die dem Gerichtshof zur Auslegung vorgelegt worden ist, nicht anwendbar ist". - EuGH, 10.12.1974 - 48/74
Charmasson / Ministre de l'économie und des finances
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.09.1996 - C-105/94
(42) - Rechtssache 48/74 (Slg. 1974, 1383). - EuGH, 30.09.1975 - 89/74
Arnaud
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.09.1996 - C-105/94
(49) - Vgl. verbundene Rechtssachen 89/74, 18/75 und 19/75 (Slg. 1975, 1023, 1040). - EuGH, 20.04.1978 - 80/77
Kommissionnaires réunis
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.09.1996 - C-105/94
(44) - Verbundene Rechtssachen 80/77 und 81/77 (Slg. 1978, 927). - EuGH, 16.06.1981 - 126/80
Salonia / Poidomani e Giglio
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.09.1996 - C-105/94
(34) - Die Kommission verweist insoweit insbesondere auf das Urteil in der Rechtssache 126/80 (Salonia, Slg. 1981, 1563). - EuGH, 15.09.1982 - 106/81
Kind / EEC
- EuGH, 02.02.1996 - C-257/95
Bresle / Préfet de la Région Auvergne und Préfet du Puy-de-Dôme
- EuGH, 26.01.1993 - C-321/90
- EuGH, 26.01.1993 - C-322/90
- EuGH, 20.10.1993 - C-10/92
Balocchi / Ministero delle finanze dello Stato
- Generalanwalt beim EuGH, 07.11.1996 - C-80/95
Harnas & Helm CV gegen Staatssecretaris van Financiën.
(54) - Vgl. insoweit Nr. 29 meiner Schlussanträge vom 26. September 1996 in der Rechtssache C-105/94 (Angelo Celestini, Slg. 1996, I-0000).