Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2017

Rechtsprechung
   EuGH, 25.10.2017 - C-106/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,40181
EuGH, 25.10.2017 - C-106/16 (https://dejure.org/2017,40181)
EuGH, Entscheidung vom 25.10.2017 - C-106/16 (https://dejure.org/2017,40181)
EuGH, Entscheidung vom 25. Oktober 2017 - C-106/16 (https://dejure.org/2017,40181)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,40181) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • Europäischer Gerichtshof

    POLBUD - WYKONAWSTWO

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit - Grenzüberschreitende Umwandlung einer Gesellschaft - Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes einer Gesellschaft ohne Verlegung des tatsächlichen Sitzes - Ablehnung der Löschung im Handelsregister - Nationale Regelung, ...

  • Deutsches Notarinstitut
  • Betriebs-Berater

    Grenzüberschreitende Verlegung des satzungsmäßigen Gesellschaftssitzes in einen anderen Mitgliedstaat - Polbud

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AEUV Art. 49; AEUV Art. 54
    Vorlage zur Vorabentscheidung

  • datenbank.nwb.de

    Grenzüberschreitende Verlegung des Satzungssitzes von Gesellschaften

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    EU-Rechtswidrigkeit der Pflicht zur Auflösung der Gesellschaft im Herkunftsstaat bei grenzüberschreitender Umwandlung ("Polbud - Wykonawstwo")

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Niederlassungsfreiheit garantiert Sitzverlegung mit dem Ziel eines grenzüberschreitenden Rechtsformwechsels

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Freier Dienstleistungsverkehr - Die Mitgliedstaaten können Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegen wollen, nicht zur Liquidation verpflichten

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Zur Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes einer Gesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat (Polbud)

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    Niederlassungsfreiheit: Freie Platzwahl dank Polbud?!

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    POLBUD - WYKONAWSTWO

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit - Grenzüberschreitende Umwandlung einer Gesellschaft - Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes einer Gesellschaft ohne Verlegung des tatsächlichen Sitzes - Ablehnung der Löschung im Handelsregister - Nationale Regelung, ...

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Polbud: Zur Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes einer Gesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Die Mitgliedstaaten können Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegen wollen, nicht zur Liquidation verpflichten

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Neue Rahmenbedingungen für die grenzüberschreitende Sitzverlagerung -(Polbut)

  • hoganlovells-blog.de (Kurzinformation)

    Polbud-Urteil

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Grenzüberschreitende Umwandlungen neu regeln

Besprechungen u.ä. (3)

  • cmshs-bloggt.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Erleichterung der Unternehmensmobilität in der EU in Sicht

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Regime Shopping unter dem Schutz des Europarechts: Das Polbud-Urteil des Europäischen Gerichtshofs

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Niederlassungsfreiheit, Art. 49 AEUV ("Polbud")

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 3639
  • ZIP 2017, 2145
  • EuZW 2017, 906
  • WM 2017, 2359
  • BB 2017, 2829
  • DB 2017, 2596
  • NZG 2017, 1308
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 27.09.1988 - 81/87

    The Queen / Treasury und Kommissioners of Inland Revenue, ex parte Daily Mail und

    Auszug aus EuGH, 25.10.2017 - C-106/16
    Die polnische Regierung nimmt u. a. Bezug auf die Urteile vom 27. September 1988, Daily Mail and General Trust (81/87, EU:C:1988:456), und vom 16. Dezember 2008, Cartesio (C-210/06, EU:C:2008:723), um ihre Schlussfolgerung, wonach eine Sitzverlegung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nicht in den Anwendungsbereich der Art. 49 und 54 AEUV fällt, zu rechtfertigen.

    Sie umfasst also den Anspruch einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaft auf Umwandlung in eine dem Recht eines anderen Mitgliedstaats unterliegende Gesellschaft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. September 1988, Daily Mail and General Trust, 81/87, EU:C:1988:456, Rn. 17), soweit die Voraussetzungen des Rechts jenes anderen Mitgliedstaats eingehalten sind und insbesondere das Kriterium erfüllt ist, das in diesem anderen Mitgliedstaat für die Verbundenheit einer Gesellschaft mit seiner nationalen Rechtsordnung erforderlich ist.

    Insoweit ist daran zu erinnern, dass mangels Vereinheitlichung im Unionsrecht die Definition der Anknüpfung, die für das auf eine Gesellschaft anwendbare nationale Recht maßgeblich ist, gemäß Art. 54 AEUV in die Zuständigkeit jedes einzelnen Mitgliedstaats fällt, da nach dieser Vorschrift der satzungsmäßige Sitz, die Hauptverwaltung und die Hauptniederlassung einer Gesellschaft als Anknüpfung für eine solche Verbundenheit gleich geachtet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. September 1988, Daily Mail and General Trust, 81/87, EU:C:1988:456, Rn. 19 bis 21).

    Zweitens geht entgegen den Ausführungen der polnischen Regierung aus den Urteilen vom 27. September 1988, Daily Mail and General Trust (81/87, EU:C:1988:456), und vom 16. Dezember 2008, Cartesio (C-210/06, EU:C:2008:723), nicht hervor, dass mit der Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes einer Gesellschaft zwangsläufig auch die Verlegung ihres tatsächlichen Sitzes einhergehen müsste, damit sie von der Niederlassungsfreiheit erfasst wird.

    Insbesondere rechtfertigt sie es nicht, dass der Gründungsmitgliedstaat die betroffene Gesellschaft u. a. dadurch daran hindert oder davon abhält, eine solche grenzüberschreitende Umwandlung vorzunehmen, dass er diese Umwandlung Voraussetzungen unterwirft, die strenger als diejenigen sind, die in diesem Mitgliedstaat für innerstaatliche Umwandlungen gelten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. September 1988, Daily Mail and General Trust, 81/87, EU:C:1988:456, Rn. 19 bis 21, vom 16. Dezember 2008, Cartesio, C-210/06, EU:C:2008:723, Rn. 109 bis 112, und vom 12. Juli 2012, VALE, C-378/10, EU:C:2012:440, Rn. 32).

  • EuGH, 16.12.2008 - C-210/06

    Cartesio - Ein Mitgliedstaat kann die Verlegung des Sitzes einer nach seinem

    Auszug aus EuGH, 25.10.2017 - C-106/16
    Die polnische Regierung nimmt u. a. Bezug auf die Urteile vom 27. September 1988, Daily Mail and General Trust (81/87, EU:C:1988:456), und vom 16. Dezember 2008, Cartesio (C-210/06, EU:C:2008:723), um ihre Schlussfolgerung, wonach eine Sitzverlegung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nicht in den Anwendungsbereich der Art. 49 und 54 AEUV fällt, zu rechtfertigen.

    Zweitens geht entgegen den Ausführungen der polnischen Regierung aus den Urteilen vom 27. September 1988, Daily Mail and General Trust (81/87, EU:C:1988:456), und vom 16. Dezember 2008, Cartesio (C-210/06, EU:C:2008:723), nicht hervor, dass mit der Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes einer Gesellschaft zwangsläufig auch die Verlegung ihres tatsächlichen Sitzes einhergehen müsste, damit sie von der Niederlassungsfreiheit erfasst wird.

    Insbesondere rechtfertigt sie es nicht, dass der Gründungsmitgliedstaat die betroffene Gesellschaft u. a. dadurch daran hindert oder davon abhält, eine solche grenzüberschreitende Umwandlung vorzunehmen, dass er diese Umwandlung Voraussetzungen unterwirft, die strenger als diejenigen sind, die in diesem Mitgliedstaat für innerstaatliche Umwandlungen gelten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. September 1988, Daily Mail and General Trust, 81/87, EU:C:1988:456, Rn. 19 bis 21, vom 16. Dezember 2008, Cartesio, C-210/06, EU:C:2008:723, Rn. 109 bis 112, und vom 12. Juli 2012, VALE, C-378/10, EU:C:2012:440, Rn. 32).

    Folglich stellt sie eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit dar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 2008, Cartesio, C-210/06, EU:C:2008:723, Rn. 112 und 113).

  • EuGH, 09.03.1999 - C-212/97

    Centros

    Auszug aus EuGH, 25.10.2017 - C-106/16
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs fällt ein Sachverhalt, bei dem eine Gesellschaft, die nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem sie ihren satzungsmäßigen Sitz hat, gegründet wurde, eine Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat gründen will, unter die Niederlassungsfreiheit, selbst wenn die Gesellschaft im ersten Mitgliedstaat nur errichtet wurde, um sich im zweiten Mitgliedstaat niederzulassen, in dem die Geschäftstätigkeit im Wesentlichen oder ausschließlich ausgeübt werden soll (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 1999, Centros, C-212/97, EU:C:1999:126, Rn. 17).

    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Frage der Anwendbarkeit der Art. 49 und 54 AEUV von der Frage zu unterscheiden ist, ob ein Mitgliedstaat Maßnahmen ergreifen kann, um zu verhindern, dass sich einige seiner Staatsangehörigen unter Missbrauch der durch den Vertrag geschaffenen Erleichterungen der Anwendung des nationalen Rechts entziehen; dass ein Mitgliedstaat solche Maßnahmen treffen kann, ist ständige Rechtsprechung (Urteile vom 9. März 1999, Centros, C-212/97, EU:C:1999:126, Rn. 18 und 24, sowie vom 30. September 2003, 1nspire Art, C-167/01, EU:C:2003:512, Rn. 98).

    Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs für sich allein keinen Missbrauch darstellt, wenn eine Gesellschaft ihren - satzungsmäßigen oder tatsächlichen - Sitz nach dem Recht eines Mitgliedstaats begründet, um in den Genuss günstigerer Rechtsvorschriften zu kommen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. März 1999, Centros, C-212/97, EU:C:1999:126, Rn. 27, und vom 30. September 2003, 1nspire Art, C-167/01, EU:C:2003:512, Rn. 96).

    Die Mitgliedstaaten können insoweit alle geeigneten Maßnahmen treffen, um Betrügereien zu verhindern oder zu verfolgen (Urteil vom 9. März 1999, Centros, C-212/97, EU:C:1999:126, Rn. 38).

  • EuGH, 29.11.2011 - C-371/10

    Das Unionsrecht steht grundsätzlich der Besteuerung der nicht realisierten

    Auszug aus EuGH, 25.10.2017 - C-106/16
    Nach ständiger Rechtsprechung sind als Beschränkung der Niederlassungsfreiheit alle Maßnahmen anzusehen, die die Ausübung dieser Freiheit unterbinden, behindern oder weniger attraktiv machen (Urteil vom 29. November 2011, National Grid Indus, C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sie muss außerdem geeignet sein, die Erreichung des fraglichen Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (Urteil vom 29. November 2011, National Grid Indus, C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem kann allein der Umstand, dass eine Gesellschaft ihren Sitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt, nicht die allgemeine Vermutung der Steuerhinterziehung begründen und keine die Wahrnehmung einer vom Vertrag garantierten Grundfreiheit beeinträchtigende Maßnahme rechtfertigen (vgl. entsprechend Urteil vom 29. November 2011, National Grid Indus, C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 84).

  • EuGH, 12.07.2012 - C-378/10

    Sieht ein Mitgliedstaat für inländische Gesellschaften die Möglichkeit einer

    Auszug aus EuGH, 25.10.2017 - C-106/16
    Vielmehr geht aus diesen Urteilen sowie aus dem Urteil vom 12. Juli 2012, VALE (C-378/10, EU:C:2012:440), hervor, dass beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts jeder Mitgliedstaat die Anknüpfung festlegen kann, die von einer Gesellschaft verlangt wird, damit bei ihr von einer Gründung nach seinem nationalen Recht ausgegangen werden kann.

    Insbesondere rechtfertigt sie es nicht, dass der Gründungsmitgliedstaat die betroffene Gesellschaft u. a. dadurch daran hindert oder davon abhält, eine solche grenzüberschreitende Umwandlung vorzunehmen, dass er diese Umwandlung Voraussetzungen unterwirft, die strenger als diejenigen sind, die in diesem Mitgliedstaat für innerstaatliche Umwandlungen gelten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. September 1988, Daily Mail and General Trust, 81/87, EU:C:1988:456, Rn. 19 bis 21, vom 16. Dezember 2008, Cartesio, C-210/06, EU:C:2008:723, Rn. 109 bis 112, und vom 12. Juli 2012, VALE, C-378/10, EU:C:2012:440, Rn. 32).

  • EuGH, 04.09.2014 - C-162/13

    Der Gerichtshof klärt den Schutzumfang für Opfer von durch Fahrzeuge verursachten

    Auszug aus EuGH, 25.10.2017 - C-106/16
    Außerdem ist hinsichtlich der an den Schlussanträgen der Generalanwältin geübten Kritik zum einen darauf hinzuweisen, dass die Satzung des Gerichtshofs und seine Verfahrensordnung keine Möglichkeit für die Beteiligten vorsehen, eine Stellungnahme zu den Schlussanträgen des Generalanwalts einzureichen (Urteil vom 4. September 2014, Vnuk, C-162/13, EU:C:2014:2146, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dass eine Partei nicht mit den Schlussanträgen des Generalanwalts einverstanden ist, kann folglich unabhängig von den darin untersuchten Fragen für sich genommen kein Grund sein, der die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens rechtfertigt (Urteil vom 4. September 2014, Vnuk, C-162/13, EU:C:2014:2146, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 30.09.2003 - C-167/01

    Inspire Art

    Auszug aus EuGH, 25.10.2017 - C-106/16
    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Frage der Anwendbarkeit der Art. 49 und 54 AEUV von der Frage zu unterscheiden ist, ob ein Mitgliedstaat Maßnahmen ergreifen kann, um zu verhindern, dass sich einige seiner Staatsangehörigen unter Missbrauch der durch den Vertrag geschaffenen Erleichterungen der Anwendung des nationalen Rechts entziehen; dass ein Mitgliedstaat solche Maßnahmen treffen kann, ist ständige Rechtsprechung (Urteile vom 9. März 1999, Centros, C-212/97, EU:C:1999:126, Rn. 18 und 24, sowie vom 30. September 2003, 1nspire Art, C-167/01, EU:C:2003:512, Rn. 98).

    Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs für sich allein keinen Missbrauch darstellt, wenn eine Gesellschaft ihren - satzungsmäßigen oder tatsächlichen - Sitz nach dem Recht eines Mitgliedstaats begründet, um in den Genuss günstigerer Rechtsvorschriften zu kommen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. März 1999, Centros, C-212/97, EU:C:1999:126, Rn. 27, und vom 30. September 2003, 1nspire Art, C-167/01, EU:C:2003:512, Rn. 96).

  • EuGH, 21.12.2016 - C-201/15

    Das Unionsrecht hindert einen Mitgliedstaat grundsätzlich nicht daran, unter

    Auszug aus EuGH, 25.10.2017 - C-106/16
    Dasselbe gilt für den Schutz der Arbeitnehmer (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2016, AGET Iraklis, C-201/15, EU:C:2016:972, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.12.2005 - C-411/03

    DIE GENERELLE ABLEHNUNG DER EINTRAGUNG EINER VERSCHMELZUNG VON GESELLSCHAFTEN IN

    Auszug aus EuGH, 25.10.2017 - C-106/16
    Insoweit ist daran zu erinnern, dass der Schutz der Gläubiger und der Minderheitsgesellschafter zu den vom Gerichtshof anerkannten zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gehört (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Dezember 2005, SEVIC Systems, C-411/03, EU:C:2005:762, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.06.2015 - C-62/14

    Das von der EZB im September 2012 angekündigte OMT-Programm ist mit dem

    Auszug aus EuGH, 25.10.2017 - C-106/16
    Im Rahmen dieses Verfahrens, das auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, fällt jede Beurteilung des Sachverhalts in die Zuständigkeit des nationalen Gerichts, das im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen zu beurteilen hat, während der Gerichtshof nur befugt ist, sich auf der Grundlage des ihm vom nationalen Gericht unterbreiteten Sachverhalts zur Auslegung oder zur Gültigkeit einer Unionsvorschrift zu äußern (vgl. insbesondere Urteil vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 15).
  • EuGH, 06.03.2018 - C-284/16

    Die im Investitionsschutzabkommen zwischen den Niederlanden und der Slowakei

    Dass eine Partei nicht mit den Schlussanträgen des Generalanwalts einverstanden ist, kann folglich unabhängig von den darin untersuchten Fragen für sich genommen kein Grund sein, der die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens rechtfertigt (Urteil vom 25. Oktober 2017, Polbud - Wykonawstwo, C-106/16, EU:C:2017:804, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 05.03.2024 - C-588/21

    Public.Resource.Org und Right to Know/ Kommission u.a. - Rechtsmittel - Zugang zu

    Darüber hinaus ist hinsichtlich des Vorbringens, die Schlussanträge der Generalanwältin enthielten Ansätze, die eine Gefahr für das Funktionieren des europäischen Normungssystems darstellten, darauf hinzuweisen, dass die Satzung des Gerichtshofs und seine Verfahrensordnung keine Möglichkeit für die Beteiligten vorsehen, eine Stellungnahme zu den Schlussanträgen des Generalanwalts einzureichen (Urteil vom 25. Oktober 2017, Polbud - Wykonawstwo, C-106/16, EU:C:2017:804, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.05.2018 - C-82/16

    K.A. u.a. (Regroupement familial en Belgique) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Hinsichtlich der Kritik an den Schlussanträgen der Generalanwältin ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Satzung des Gerichtshofs und seine Verfahrensordnung keine Möglichkeit für die Beteiligten vorsehen, eine Stellungnahme zu den Schlussanträgen des Generalanwalts einzureichen (Urteil vom 25. Oktober 2017, Polbud - Wykonawstwo, C-106/16, EU:C:2017:804, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dass eine Partei nicht mit den Schlussanträgen des Generalanwalts einverstanden ist, kann folglich unabhängig von den darin untersuchten Fragen für sich genommen kein Grund sein, der die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens rechtfertigt (Urteil vom 25. Oktober 2017, Polbud - Wykonawstwo, C-106/16, EU:C:2017:804, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 08.09.2022 - C-98/21

    Finanzamt R (Déduction de TVA liée à une contribution d'associé) - Vorlage zur

    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und die Verfahrensordnung keine Möglichkeit für die Beteiligten vorsehen, eine Stellungnahme zu den Schlussanträgen des Generalanwalts einzureichen (Urteil vom 25. Oktober 2017, Polbud - Wykonawstwo, C-106/16, EU:C:2017:804, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dass ein Beteiligter nicht mit den Schlussanträgen des Generalanwalts einverstanden ist, kann folglich unabhängig von den darin untersuchten Fragen für sich genommen kein Grund sein, der die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens rechtfertigt (Urteile vom 25. Oktober 2017, Polbud - Wykonawstwo, C-106/16, EU:C:2017:804, Rn. 24, sowie vom 29. November 2017, King, C-214/16, EU:C:2017:914, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 20.12.2017 - C-397/16

    Acacia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 6/2002 -

    Im Übrigen ist hinsichtlich der von Porsche und Audi geübten Kritik an den Schlussanträgen des Generalanwalts zum einen darauf hinzuweisen, dass die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und seine Verfahrensordnung keine Möglichkeit für die Beteiligten vorsehen, eine Stellungnahme zu den Schlussanträgen des Generalanwalts einzureichen (Urteil vom 25. Oktober 2017, Polbud - Wykonawstwo, C-106/16, EU:C:2017:804, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dass eine Partei nicht mit den Schlussanträgen des Generalanwalts einverstanden ist, kann folglich unabhängig von den darin untersuchten Fragen für sich genommen kein Grund sein, der die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens rechtfertigt (Urteil vom 25. Oktober 2017, Polbud - Wykonawstwo, C-106/16, EU:C:2017:804, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.10.2023 - C-276/22

    Edil Work 2 und S.T. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit -

    Siehe zuletzt das Urteil vom 25. Oktober 2017, Polbud - Wykonawstwo (C-106/16, EU:C:2017:804).

    23 Urteil vom 25. Oktober 2017, Polbud - Wykonawstwo (C-106/16, EU:C:2017:804, Rn. 33).

    31 Urteile vom 27. September 1988, Daily Mail (81/87, EU:C:1988:456, Rn. 19 bis 21), und vom 25. Oktober 2017, Polbud - Wykonawstwo (C-106/16, EU:C:2017:804, Rn. 34).

    41 Urteil vom 25. Oktober 2017, Polbud - Wykonawstwo (C-106/16, EU:C:2017:804, Rn. 52).

    42 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. November 2002, Überseering (C-208/00, EU:C:2002:632, Rn. 92), und vom 25. Oktober 2017, Polbud - Wykonawstwo (C-106/16, EU:C:2017:804, Rn. 54).

    47 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2017, Polbud - Wykonawstwo (C-106/16, EU:C:2017:804, Rn. 61).

    49 Urteil vom 25. Oktober 2017, Polbud - Wykonawstwo (C-106/16, EU:C:2017:804, Rn. 63 und 64).

    51 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2017, Polbud - Wykonawstwo (C-106/16, EU:C:2017:804, Rn. 39).

  • EuGH, 26.02.2019 - C-116/16

    T Danmark - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Gemeinsames

    Sofern die betreffende Transaktion wirtschaftlich betrachtet aber eine rein künstliche Gestaltung darstellt und darauf ausgerichtet ist, der Anwendung der Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats zu entgehen, hat der Steuerpflichtige keinen Anspruch auf das Recht oder den Vorteil aus dem Unionsrecht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, C-196/04, EU:C:2006:544, Rn. 51, vom 7. November 2013, K, C-322/11, EU:C:2013:716, Rn. 61, und vom 25. Oktober 2017, Polbud - Wykonawstwo, C-106/16, EU:C:2017:804, Rn. 61 bis 63).
  • EuGH, 11.03.2021 - C-112/20

    Belgischer Staat (Retour du parent d'un mineur) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Im Rahmen dieses Verfahrens, das auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, fällt jede Beurteilung des Sachverhalts in die Zuständigkeit des nationalen Gerichts, das im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen zu beurteilen hat, während der Gerichtshof nur befugt ist, sich auf der Grundlage des ihm vom nationalen Gericht unterbreiteten Sachverhalts zur Auslegung oder zur Gültigkeit einer Unionsvorschrift zu äußern (Urteil vom 25. Oktober 2017, Polbud - Wykonawstwo, C-106/16, EU:C:2017:804, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.02.2019 - C-115/16

    N Luxembourg 1 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Gemeinsame

    Sofern die betreffende Transaktion wirtschaftlich betrachtet aber eine rein künstliche Gestaltung darstellt und darauf ausgerichtet ist, der Anwendung der Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats zu entgehen, hat der Steuerpflichtige keinen Anspruch auf das Recht oder den Vorteil aus dem Unionsrecht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, C-196/04, EU:C:2006:544, Rn. 51, vom 7. November 2013, K, C-322/11, EU:C:2013:716, Rn. 61, und vom 25. Oktober 2017, Polbud - Wykonawstwo, C-106/16, EU:C:2017:804, Rn. 61 bis 63).
  • EuGH, 13.11.2019 - C-641/17

    College Pension Plan of British Columbia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier

    In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und die Verfahrensordnung keine Möglichkeit für die in Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union bezeichneten Beteiligten vorsehen, eine Stellungnahme zu den Schlussanträgen des Generalanwalts einzureichen (Urteil vom 25. Oktober 2017, Polbud - Wykonawstwo, C-106/16, EU:C:2017:804, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dass eine Partei oder ein solcher Beteiligter nicht mit den Schlussanträgen des Generalanwalts einverstanden ist, kann folglich unabhängig von den darin untersuchten Fragen für sich genommen kein Grund sein, der die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens rechtfertigt (Urteile vom 25. Oktober 2017, Polbud - Wykonawstwo, C-106/16, EU:C:2017:804, Rn. 24, sowie vom 29. November 2017, King, C-214/16, EU:C:2017:914, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 04.12.2019 - C-432/18

    Der Schutz der Bezeichnung "Aceto Balsamico di Modena" erstreckt sich nicht auf

  • BGH, 14.11.2017 - VI ZR 73/17

    Internationale Zuständigkeit nach der Brüssel Ia-VO: Begriff des satzungsmäßigen

  • EuGH, 06.10.2020 - C-66/18

    Niederlassungsfreiheit

  • EuGH, 22.11.2018 - C-295/17

    MEO - Serviços de Comunicações e Multimédia - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuGH, 21.06.2018 - C-480/16

    Fidelity Funds u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapital- und

  • EuGH, 27.02.2019 - C-563/17

    Die von der portugiesischen Regierung im Rahmen der Reprivatisierung von TAP

  • EuGH, 14.07.2021 - C-204/21

    Kommission/ Polen - Vorläufiger Rechtsschutz - Art. 279 AEUV - Antrag auf

  • EuGH, 30.01.2020 - C-156/17

    Köln-Aktienfonds Deka - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapital- und

  • OLG Saarbrücken, 07.01.2020 - 5 W 79/19

    Anwendung gläubigerschützender Vorschriften bei grenzüberschreitendem

  • EuGH, 20.04.2021 - C-896/19

    Nationale Vorschriften eines Mitgliedstaats, die dem Premierminister eine

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-490/20

    Bei der Frage der Anerkennung der Abstammung eines Kindes eines

  • EuGH, 05.03.2020 - C-766/18

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, wonach die den zyprischen

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2020 - C-686/18

    Adusbef u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.10.2019 - C-405/18

    AURES Holdings - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit -

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.02.2021 - C-478/19

    UBS Real Estate

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2018 - C-44/17

    Generalanwalt Saugmandsgaard Øe äußert sich im Rahmen eines Rechtsstreits über

  • EuGH, 03.09.2020 - C-719/18

    Die italienische Vorschrift, durch die Vivendi daran gehindert ist, 28 % des

  • EuGH, 20.09.2018 - C-510/16

    Carrefour Hypermarchés u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche

  • EuGH, 05.05.2022 - C-101/21

    HJ () und de directeur d'une société)

  • EuGH, 19.12.2019 - C-645/18

    Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2018 - C-115/16

    N Luxembourg 1 - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2003/49/EG über eine

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2023 - C-106/22

    Generalanwältin Capeta: Das Unionsrecht steht nationalen Rechtsvorschriften, die

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2018 - C-116/16

    T Danmark - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2011/96/EU über das

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2021 - C-80/20

    Wilo Salmson France - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.12.2020 - C-784/19

    TEAM POWER EUROPE - Vorlage zur Vorabentscheidung - Entsendung von Arbeitnehmern

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2019 - C-272/18

    Verein für Konsumenteninformation - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2018 - C-563/17

    Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona schlägt dem Gerichtshof vor, festzustellen,

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.04.2018 - C-17/17

    Grenville Hampshire - Vorabentscheidungsverfahren - Schutz von Arbeitnehmern bei

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2018 - C-299/16

    Z Denmark - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2003/49/EG über eine

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.06.2021 - C-71/20

    VAS Shipping - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 und 54 AEUV -

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.10.2020 - C-469/19

    All in One Star - Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit -

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2018 - C-118/16

    X Denmark - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2003/49/EG über eine

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2018 - C-117/16

    Y Denmark - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2011/96/EU über das

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2018 - C-119/16

    C Danmark I - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2003/49/EG über eine

  • EuGH, 30.05.2018 - C-370/16

    Dell'Acqua - Vorlage zur Vorabentscheidung - Vorrechte und Befreiungen der

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2022 - C-705/20

    Fossil (Gibraltar) - Vorabentscheidungsersuchen - Staatliche Beihilfe -

  • LG München I, 19.12.2019 - 5 HKO 15088/15

    Niederlassungsfreiheit

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2017 - C-106/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,13315
Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2017 - C-106/16 (https://dejure.org/2017,13315)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 04.05.2017 - C-106/16 (https://dejure.org/2017,13315)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 04. Mai 2017 - C-106/16 (https://dejure.org/2017,13315)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,13315) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    POLBUD - WYKONAWSTWO

    Niederlassungsfreiheit - Art. 49 und 54 AEUV - Anwendungsbereich - Grenzüberschreitende Umwandlung - Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes einer Gesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat ohne Verlegung des tatsächlichen Sitzes - Antrag auf Löschung der Gesellschaft im ...

  • Betriebs-Berater

    Grenzüberschreitende Umwandlung - Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes einer Gesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat ohne Verlegung des tatsächlichen Sitzes

  • rechtsportal.de

    AEUV Art. 49; AEUV Art. 54
    Niederlassungsfreiheit

  • ZIP-online.de

    EU-Rechtswidrigkeit der Pflicht zur Liquidation und Auflösung der Gesellschaft vor Löschung im Handelsregister des Herkunftsmitgliedstaats bei grenzüberschreitender Umwandlung ("Polbud - Wykonawstwo")

Kurzfassungen/Presse

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Grenzüberschreitende Umwandlung - Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes einer Gesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat ohne Verlegung des tatsächlichen Sitzes

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2017, 1319
  • NZG 2017, 702
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (32)

  • EuGH, 12.07.2012 - C-378/10

    Sieht ein Mitgliedstaat für inländische Gesellschaften die Möglichkeit einer

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2017 - C-106/16
    So handelte das Urteil VALE(9) davon, dass der Aufnahmemitgliedstaat zwar für inländische Gesellschaften die Möglichkeit einer Umwandlung vorsah, grenzüberschreitende Umwandlungen jedoch nicht zuließ.

    2 Urteile vom 27. September 1988, Daily Mail and General Trust (81/87, EU:C:1988:456), vom 9. März 1999, Centros (C-212/97, EU:C:1999:126), vom 5. November 2002, Überseering (C-208/00, EU:C:2002:632), vom 30. September 2003, 1nspire Art (C-167/01, EU:C:2003:512), vom 13. Dezember 2005, SEVIC Systems (C-411/03, EU:C:2005:762), vom 16. Dezember 2008, Cartesio (C-210/06, EU:C:2008:723), und vom 12. Juli 2012, VALE (C-378/10, EU:C:2012:440).

    8 Vgl. Urteil vom 12. Juli 2012, VALE (C-378/10, EU:C:2012:440, Rn. 19 und 23).

    9 Vgl. Urteil vom 12. Juli 2012, VALE (C-378/10, EU:C:2012:440).

    11 Urteile vom 12. Juli 2012, VALE (C-378/10, EU:C:2012:440, Rn. 24), und vom 13. Dezember 2005, SEVIC Systems (C-411/03, EU:C:2005:762, Rn. 19).

    12 Vgl. Urteile vom 16. Dezember 2008, Cartesio (C-210/06, EU:C:2008:723, Rn. 109 und 110), vom 29. November 2011, National Grid Indus (C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 26 und 27), und vom 12. Juli 2012, VALE (C-378/10, EU:C:2012:440, Rn. 28 und 29).

    16 Vgl. Urteile vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas (C-196/04, EU:C:2006:544, Rn. 54), vom 12. Juli 2012, VALE (C-378/10, EU:C:2012:440, Rn. 34), und vom 21. Dezember 2016, AGET Iraklis (C-201/15, EU:C:2016:972, Rn. 51).

    17 Vgl. Urteile vom 12. Juli 2012, VALE (C-378/10, EU:C:2012:440, Rn. 34), und vom 21. Dezember 2016, AGET Iraklis (C-201/15, EU:C:2016:972, Rn. 51).

    20 Vgl. Urteil vom 12. Juli 2012, VALE (C-378/10, EU:C:2012:440, Rn. 35).

    28 Vgl. Urteil vom 12. Juli 2012, VALE (C-378/10, EU:C:2012:440, Rn. 37),.

    35 Vgl. Urteile vom 5. November 2002, Überseering (C-208/00, EU:C:2002:632, Rn. 92), vom 13. Dezember 2005, SEVIC Systems (C-411/03, EU:C:2005:762, Rn. 28), und vom 12. Juli 2012, VALE (C-378/10, EU:C:2012:440, Rn. 39).

    36 Vgl. Urteile vom 13. Dezember 2005, SEVIC Systems (C 411/03, EU:C:2005:762, Rn. 30), und vom 12. Juli 2012, VALE (C 378/10, EU:C:2012:440, Rn. 40).

  • EuGH, 16.12.2008 - C-210/06

    Cartesio - Ein Mitgliedstaat kann die Verlegung des Sitzes einer nach seinem

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2017 - C-106/16
    Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob ein Vorgang unter die Niederlassungsfreiheit fällt, bei dem eine nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete Gesellschaft mit dem Ziel der Umwandlung in eine Gesellschaft eines anderen Mitgliedstaats ihren satzungsmäßigen Sitz in diesen anderen Mitgliedstaat verlegt, ohne den "Hauptsitz des Unternehmens" - d. h., anknüpfend an den Sprachgebrauch des Gerichtshofs im Urteil Cartesio(10), den tatsächlichen Sitz - zu ändern, der im Herkunftsmitgliedstaat verbleibt.

    - Zum Urteil Cartesio.

    Nichts anderes lässt sich insbesondere aus dem Urteil Cartesio(22) schließen.

    2 Urteile vom 27. September 1988, Daily Mail and General Trust (81/87, EU:C:1988:456), vom 9. März 1999, Centros (C-212/97, EU:C:1999:126), vom 5. November 2002, Überseering (C-208/00, EU:C:2002:632), vom 30. September 2003, 1nspire Art (C-167/01, EU:C:2003:512), vom 13. Dezember 2005, SEVIC Systems (C-411/03, EU:C:2005:762), vom 16. Dezember 2008, Cartesio (C-210/06, EU:C:2008:723), und vom 12. Juli 2012, VALE (C-378/10, EU:C:2012:440).

    10 Vgl. Urteil vom 16. Dezember 2008, Cartesio (C-210/06, EU:C:2008:723, Rn. 47).

    12 Vgl. Urteile vom 16. Dezember 2008, Cartesio (C-210/06, EU:C:2008:723, Rn. 109 und 110), vom 29. November 2011, National Grid Indus (C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 26 und 27), und vom 12. Juli 2012, VALE (C-378/10, EU:C:2012:440, Rn. 28 und 29).

    22 Urteil vom 16. Dezember 2008, Cartesio (C-210/06, EU:C:2008:723).

    23 Urteil vom 16. Dezember 2008, Cartesio (C-210/06, EU:C:2008:723, Rn. 110).

    24 Urteil vom 16. Dezember 2008, Cartesio (C-210/06, EU:C:2008:723, Rn. 111).

    30 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 2008, Cartesio (C-210/06, EU:C:2008:723, Rn. 112 f.).

    Siehe auch Urteil vom 16. Dezember 2008, Cartesio (C-210/06, EU:C:2008:723, Rn. 113).

  • EuGH, 09.03.1999 - C-212/97

    Centros

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2017 - C-106/16
    2 Urteile vom 27. September 1988, Daily Mail and General Trust (81/87, EU:C:1988:456), vom 9. März 1999, Centros (C-212/97, EU:C:1999:126), vom 5. November 2002, Überseering (C-208/00, EU:C:2002:632), vom 30. September 2003, 1nspire Art (C-167/01, EU:C:2003:512), vom 13. Dezember 2005, SEVIC Systems (C-411/03, EU:C:2005:762), vom 16. Dezember 2008, Cartesio (C-210/06, EU:C:2008:723), und vom 12. Juli 2012, VALE (C-378/10, EU:C:2012:440).

    26 Urteil vom 9. März 1999, Centros (C-212/97, EU:C:1999:126).

    34 Vgl. Urteil vom 9. März 1999, Centros (C-212/97, EU:C:1999:126, Rn. 38).

    37 Vgl. Urteile vom 9. März 1999, Centros (C-212/97, EU:C:1999:126, Rn. 36), und vom 30. September 2003, 1nspire Art (C-167/01, EU:C:2003:512, Rn. 135).

    38 Vgl. analog Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2011/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Verschmelzung von Aktiengesellschaften (ABl. L 110, S. 1), sowie ferner Urteil vom 9. März 1999, Centros (C-212/97, EU:C:1999:126, Rn. 37).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht