Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 13.02.2020

Rechtsprechung
   EuGH, 09.09.2021 - C-107/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,36616
EuGH, 09.09.2021 - C-107/19 (https://dejure.org/2021,36616)
EuGH, Entscheidung vom 09.09.2021 - C-107/19 (https://dejure.org/2021,36616)
EuGH, Entscheidung vom 09. September 2021 - C-107/19 (https://dejure.org/2021,36616)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Dopravní podnik hl. m. Prahy

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2003/88/EG - Arbeitszeitgestaltung - Begriffe "Arbeitszeit" und "Ruhezeit" - Pausenzeit, in der ein Arbeitnehmer binnen zwei Minuten einsatzbereit sein muss - Vorrang des Unionsrechts

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    "Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2003/88/EG - Arbeitszeitgestaltung - Begriffe "Arbeitszeit" und "Ruhezeit" - Pausenzeit, in der ein Arbeitnehmer binnen zwei Minuten einsatzbereit sein muss - Vorrang des Unionsrechts"

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Sind Pausen mit Präsenzpflicht Arbeitszeit?

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Bereitschaftspflicht bei Pausen spricht für Arbeitszeit

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Bereitschaftspflicht bei Pausen spricht für Arbeitszeit

  • fgvw.de (Kurzinformation)

    Pausen mit Präsenzpflicht als Arbeitszeit

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Ruhepausen können als Arbeitszeit zählen

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Ruhepausen können als Arbeitszeit zählen

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Dopravní podnik hl. m. Prahy

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2003/88/EG - Arbeitszeitgestaltung - Begriff der "Arbeitszeit" - Ruhepause eines Arbeitnehmers, während der er verpflichtet ist, seinem Arbeitgeber zur Verfügung zu stehen, um binnen zwei Minuten zu einem Einsatz ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Dopravní podnik hl. m. Prahy

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2021, 3173
  • EuZW 2021, 1056
  • NZA 2021, 1395
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 09.03.2021 - C-344/19

    Eine Bereitschaftszeit in Form von Rufbereitschaft stellt nur dann in vollem

    Auszug aus EuGH, 09.09.2021 - C-107/19
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs beschränkt sich die Richtlinie 2003/88 mit Ausnahme des in ihrem Art. 7 Abs. 1 geregelten Sonderfalls des bezahlten Jahresurlaubs darauf, bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung zu regeln, um den Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten, so dass sie grundsätzlich keine Anwendung auf die Vergütung der Arbeitnehmer findet (Urteil vom 9. März 2021, Radiotelevizija Slovenija [Rufbereitschaft an einem abgelegenen Ort], C-344/19, EU:C:2021:182, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich unterlag der Kläger des Ausgangsverfahrens während seiner Pausen einer Bereitschaftsregelung, wobei der Begriff "Bereitschaft" allgemein sämtliche Zeiträume umfasst, in denen der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber zur Verfügung steht, um auf dessen Verlangen eine Arbeitsleistung erbringen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 2021, Radiotelevizija Slovenija [Rufbereitschaft an einem abgelegenen Ort], C-344/19, EU:C:2021:182, Rn. 2).

    Die Bereitschaftszeit eines Arbeitnehmers ist daher für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2003/88 entweder als "Arbeitszeit" oder als "Ruhezeit" einzustufen, da die Richtlinie keine Zwischenkategorie vorsieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 2021, Radiotelevizija Slovenija [Rufbereitschaft an einem abgelegenen Ort], C-344/19, EU:C:2021:182, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Denn nur eine solche autonome Auslegung kann die volle Wirksamkeit der Richtlinie und eine einheitliche Anwendung der genannten Begriffe in sämtlichen Mitgliedstaaten sicherstellen (Urteil vom 9. März 2021, Radiotelevizija Slovenija [Rufbereitschaft an einem abgelegenen Ort], C-344/19, EU:C:2021:182, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Speziell in Bezug auf Bereitschaftszeiten ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass eine Zeitspanne, in der ein Arbeitnehmer tatsächlich keine Tätigkeit für seinen Arbeitgeber ausübt, nicht zwangsläufig eine "Ruhezeit" für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2003/88 darstellt (Urteil vom 9. März 2021, Radiotelevizija Slovenija [Rufbereitschaft an einem abgelegenen Ort], C-344/19, EU:C:2021:182, Rn. 32).

    So hat der Gerichtshof zum einen in Bezug auf Bereitschaftszeiten an Arbeitsplätzen, die sich nicht in der Wohnung des Arbeitnehmers befanden, festgestellt, dass es für das Vorliegen der charakteristischen Merkmale des Begriffs "Arbeitszeit" im Sinne der Richtlinie 2003/88 entscheidend ist, dass der Arbeitnehmer persönlich an dem vom Arbeitgeber bestimmten Ort anwesend sein und ihm zur Verfügung stehen muss, um gegebenenfalls sofort seine Leistungen erbringen zu können (Urteil vom 9. März 2021, Radiotelevizija Slovenija [Rufbereitschaft an einem abgelegenen Ort], C-344/19, EU:C:2021:182, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich ist dieser gesamte Zeitraum, unabhängig von den Arbeitsleistungen, die der Arbeitnehmer darin tatsächlich erbringt, als "Arbeitszeit" im Sinne der Richtlinie 2003/88 einzustufen (Urteil vom 9. März 2021, Radiotelevizija Slovenija [Rufbereitschaft an einem abgelegenen Ort], C-344/19, EU:C:2021:182, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum anderen hat der Gerichtshof entschieden, dass eine Bereitschaftszeit in Form von Rufbereitschaft, d. h. ein Zeitraum, in dem sich der Arbeitnehmer für seinen Arbeitgeber zur Verfügung hält, um auf dessen Anforderung eine Arbeitsleistung erbringen zu können, ohne an seinem Arbeitsplatz bleiben zu müssen, gleichwohl insgesamt als "Arbeitszeit" im Sinne der Richtlinie 2003/88 einzustufen ist, sofern sie sich angesichts der objektiv vorhandenen und ganz erheblichen Auswirkungen der dem Arbeitnehmer auferlegten Einschränkungen auf seine Möglichkeiten, sich seinen persönlichen und sozialen Interessen zu widmen, von einem Zeitraum unterscheidet, in dem der Arbeitnehmer lediglich für seinen Arbeitgeber erreichbar sein muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 2021, Radiotelevizija Slovenija [Rufbereitschaft an einem abgelegenen Ort], C-344/19, EU:C:2021:182, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus folgt, dass unter den Begriff "Arbeitszeit" im Sinne der Richtlinie 2003/88 sämtliche Bereitschaftszeiten einschließlich Rufbereitschaften fallen, während deren dem Arbeitnehmer Einschränkungen von solcher Art auferlegt werden, dass sie seine Möglichkeit, während der Bereitschaftszeiten die Zeit, in der seine beruflichen Leistungen nicht in Anspruch genommen werden, frei zu gestalten und sie seinen eigenen Interessen zu widmen, objektiv gesehen ganz erheblich beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 2021, Radiotelevizija Slovenija [Rufbereitschaft an einem abgelegenen Ort], C-344/19, EU:C:2021:182, Rn. 37).

    Umgekehrt ist eine Bereitschaftszeit, in der die dem Arbeitnehmer auferlegte Frist für die Aufnahme seiner Arbeit nur wenige Minuten beträgt, grundsätzlich in vollem Umfang als "Arbeitszeit" im Sinne der Richtlinie anzusehen, da der Arbeitnehmer in diesem Fall in der Praxis weitgehend davon abgehalten wird, irgendeine auch nur kurzzeitige Freizeitaktivität zu planen (Urteil vom 9. März 2021, Radiotelevizija Slovenija [Rufbereitschaft an einem abgelegenen Ort], C-344/19, EU:C:2021:182, Rn. 48).

    Gleichwohl ist, wie der Gerichtshof betont hat, die Auswirkung einer solchen Reaktionsfrist im Anschluss an eine konkrete Würdigung zu beurteilen, bei der gegebenenfalls die übrigen dem Arbeitnehmer auferlegten Einschränkungen sowie die ihm während seiner Bereitschaftszeit gewährten Erleichterungen zu berücksichtigen sind (Urteil vom 9. März 2021, Radiotelevizija Slovenija [Rufbereitschaft an einem abgelegenen Ort], C-344/19, EU:C:2021:182, Rn. 49).

    Was zweitens den gelegentlichen Charakter und die Unvorhersehbarkeit der Unterbrechungen der Ruhepausen betrifft, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die im Durchschnitt seltene Inanspruchnahme des Arbeitnehmers während seiner Bereitschaftszeiten nicht dazu führen kann, dass sie als "Ruhezeiten" im Sinne von Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2003/88 anzusehen sind, wenn die dem Arbeitnehmer für die Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit auferlegte Frist hinreichende Auswirkungen hat, um seine Möglichkeit zur freien Gestaltung der Zeit, in der während der Bereitschaftszeiten seine beruflichen Leistungen nicht in Anspruch genommen werden, objektiv gesehen ganz erheblich einzuschränken (Urteil vom 9. März 2021, Radiotelevizija Slovenija [Rufbereitschaft an einem abgelegenen Ort], C-344/19, EU:C:2021:182, Rn. 54).

    Die Richtlinie steht daher der Anwendung von Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, eines Tarifvertrags oder einer Entscheidung des Arbeitgebers nicht entgegen, wonach bei der Vergütung eines Bereitschaftsdiensts Zeiten, in denen tatsächlich Arbeitsleistungen erbracht werden, und Zeiten, in denen keine tatsächliche Arbeit geleistet wird, in unterschiedlicher Weise berücksichtigt werden, selbst wenn diese Zeiten insgesamt als "Arbeitszeit" für die Zwecke der Anwendung dieser Richtlinie anzusehen sind (Urteil vom 9. März 2021, Radiotelevizija Slovenija [Rufbereitschaft an einem abgelegenen Ort], C-344/19, EU:C:2021:182, Rn. 58).

  • EuGH, 05.10.2010 - C-173/09

    Elchinov - Soziale Sicherheit - Freier Dienstleistungsverkehr -

    Auszug aus EuGH, 09.09.2021 - C-107/19
    Insoweit ist das nationale Gericht, das von der ihm nach Art. 267 Abs. 2 AEUV eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, durch die Auslegung der fraglichen Vorschriften durch den Gerichtshof für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens gebunden und muss gegebenenfalls von der Beurteilung des höheren Gerichts abweichen, wenn es angesichts dieser Auslegung der Auffassung ist, dass sie nicht dem Unionsrecht entspricht (Urteil vom 5. Oktober 2010, Elchinov, C-173/09, EU:C:2010:581, Rn. 30).
  • EuGH, 24.06.2019 - C-573/17

    Poplawski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus EuGH, 09.09.2021 - C-107/19
    Es ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts das nationale Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden hat, verpflichtet ist, dann, wenn es eine nationale Regelung nicht den Anforderungen des Unionsrechts entsprechend auslegen kann, für die volle Wirksamkeit dieser Bestimmungen Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede - auch spätere - entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewandt lässt, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser Bestimmung auf gesetzgeberischem Weg oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste (Urteil vom 24. Juni 2019, Pop?‚awski, C-573/17, EU:C:2019:530, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 05.07.2016 - C-614/14

    Ognyanov - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Art. 94 der

    Auszug aus EuGH, 09.09.2021 - C-107/19
    Unter diesen Umständen umfasst das Erfordernis, für die volle Wirksamkeit des Unionsrechts Sorge zu tragen, die Verpflichtung der nationalen Gerichte, eine gefestigte Rechtsprechung gegebenenfalls abzuändern, wenn sie auf einer Auslegung des nationalen Rechts beruht, die mit dem Unionsrecht nicht vereinbar ist (Urteil vom 5. Juli 2016, 0gnyanov, C-614/14, EU:C:2016:514, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BAG, 23.08.2023 - 5 AZR 349/22

    Direktionsrecht des Arbeitgebers - Annahmeverzugsvergütung - Schadensersatz wegen

    Unter den Begriff Arbeitszeit iSd. Richtlinie 2003/88/EG fallen solche Zeitspannen, während deren dem Arbeitnehmer Einschränkungen von solcher Art auferlegt werden, dass sie seine Möglichkeit, die Zeit frei zu gestalten und sich seinen eigenen Interessen zu widmen, objektiv gesehen ganz erheblich beeinträchtigen (vgl. für Rufbereitschaft und Bereitschaftszeit EuGH 11. November 2021 - C-214/20 - [Dublin City Council] Rn. 38; 9. September 2021 - C-107/19 - [Dopravní podnik hl.
  • BVerwG, 13.10.2022 - 2 C 24.21

    Beamtenrechtlicher Ausgleichsanspruch wegen Zuvielarbeit bei als Arbeitszeit zu

    Danach ist eine "Ruhepause" als Arbeitszeit einzustufen, wenn sich aus einer Gesamtwürdigung der relevanten Umstände ergibt, dass die dem Arbeitnehmer auferlegten Einschränkungen von solcher Art sind, dass sie objektiv gesehen ganz erheblich seine Möglichkeiten beschränken, die Zeit frei zu gestalten und sie seinen eigenen Interessen zu widmen (EuGH, Urteil vom 9. September 2021 - C-107/19, Dopravní podnik hl.

    m. Prahy - NZA 2021, 1395 sowie das Urteil des erkennenden Senats vom heutigen Tage - 2 C 7.21 -).

    Denn nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann der Umstand, dass eine Inanspruchnahme während der Bereitschaftszeit im Durchschnitt nur selten vorkommt, nicht zur Einstufung als Ruhezeit führen, wenn die Wiederaufnahmefrist die private Gestaltungsmöglichkeit der Ruhepause objektiv gesehen ganz erheblich einzuschränken vermag (EuGH, Urteile vom 9. September 2021 - C-107/19, Dopravní podnik hl.

    m. Prahy - NZA 2021, 1395 Rn. 40 und vom 9. März 2021 - C-344/19 - Rn. 54).

    Die einem Beamten während seiner täglichen Arbeitszeit gewährte Ruhepause ist als "Arbeitszeit" im Sinne dieser Bestimmung einzustufen, wenn sich aus einer Würdigung der Umstände ergibt, dass die dem Arbeitnehmer während dieser Ruhepause auferlegten Einschränkungen von solcher Art sind, dass sie objektiv gesehen ganz erheblich seine Möglichkeit beschränken, die Zeit, in der seine beruflichen Leistungen nicht in Anspruch genommen werden, frei zu gestalten und sie seinen eigenen Interessen zu widmen (vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021 - C-107/19, Dopravní podnik hl.

    m. Prahy - NZA 2021, 1395 Rn. 43).

  • BVerwG, 13.10.2022 - 2 C 7.21

    Pausen in "Bereithaltung" als Arbeitszeit

    Es bedarf vielmehr bei Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls der Prüfung, ob die dem Arbeitnehmer auferlegten Einschränkungen von solcher Art sind, dass sie objektiv gesehen ganz erheblich seine Möglichkeit beschränken, die Zeit frei zu gestalten und sie seinen eigenen Interessen zu widmen (wie EuGH, Urteil vom 9. September 2021 - C-107/19 -).

    Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 9. September 2021 - C-107/19, Dopravní podnik hl.

    m. Prahy - (NZA 2021, 1395 Rn. 37, 39 ff.) Art. 2 Nr. 1 RL 2003/88/EG in Bezug auf "Bereitschaft" in Pausenzeiten dahin auszulegen, dass die einem Arbeitnehmer während seiner täglichen Arbeitszeit gewährte Ruhepause als Arbeitszeit im Sinne dieser Bestimmung zu qualifizieren ist, wenn sich aus einer Gesamtwürdigung der relevanten Umstände des Einzelfalls ergibt, dass die dem Arbeitnehmer während dieser Ruhepause auferlegten Einschränkungen, die sich aus der Notwendigkeit ergeben, einsatzbereit zu sein, von solcher Art sind, dass sie objektiv gesehen ganz erheblich seine Möglichkeit beschränken, sich in der Pause zu entspannen und Tätigkeiten nach Wahl zu widmen.

    Dabei kann offen bleiben, ob der Gedanke der in der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigenden Kompensation nur für solche Erleichterungen gilt, die dem Arbeitnehmer während seiner Bereitschaftszeit, hier also innerhalb der Pausenzeit, gewährt werden (vgl. EuGH, Urteile vom 9. März 2021 - C-344/19, Radiotelevizija Slovenija - NZA 2021, 485 Rn. 49 und - C-580/19, Stadt Offenbach am Main - NZA 2021, 489 Rn. 48 f. sowie vom 9. September 2021 - C-107/19, Dopravní podnik hl.

    m. Prahy - NZA 2021, 1395 Rn. 36).

    Das Unionsrecht gebietet außerhalb eines Verstoßes gegen Art. 6 Buchst. b) RL 2003/88/EG keine Gleichbehandlung von Voll- und Bereitschaftsdienst (BVerwG, Urteil vom 29. April 2021 - 2 C 18.20 - BVerwGE 172, 254 Rn. 40, 46; vgl. auch EuGH, Urteil vom 9. September 2021 - C-107/19, Dopravní podnik hl.

    m. Prahy - NZA 2021, 1395 Rn. 42).

  • BAG, 10.11.2021 - 10 AZR 261/20

    Zuschlag für Dauernachtarbeit von Zeitungszustellern

    Sie ist auch in ihren inaktiven Teilen arbeitsschutzrechtlich Arbeitszeit und keine Ruhezeit (vgl. EuGH 9. September 2021 - C-107/19 - [Dopravní podnik hl. m. Prahy] Rn. 28 f.; 15. Juli 2021 - C-742/19 - [Ministrstvo za obrambo] Rn. 93 ff.; 9. März 2021 - C-344/19 - [Radiotelevizija Slovenija] Rn.  28 ff.; 9. März 2021 - C-580/19 - [Stadt Offenbach am Main] Rn. 29 ff.; grundlegend EuGH 9. September 2003 - C-151/02 - [Jaeger] Rn. 48 ff.; 3. Oktober 2000 - C-303/98 - [Simap] Rn. 48 ff.; BAG 27. Juli 2021 - 9 AZR 448/20 - Rn. 45; 24. Juni 2021 - 5 AZR 505/20 - Rn. 35) .

    Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats dürfen vorsehen, dass bei der Vergütung einer Bereitschaftszeit Zeiten, in denen tatsächlich Arbeitsleistungen erbracht werden, und Zeiten, in denen keine tatsächliche Arbeit geleistet wird, in unterschiedlicher Weise berücksichtigt werden, selbst wenn diese Zeiten insgesamt als "Arbeitszeit" für die Zwecke der Anwendung dieser Richtlinie anzusehen sind (vgl. EuGH 9. September 2021 - C-107/19 - [Dopravní podnik hl.

  • EuGH, 11.11.2021 - C-214/20

    Der Gerichtshof erläutert die Bedeutung des Begriffs "Arbeitszeit" für

    Die Bereitschaftszeit eines Arbeitnehmers ist daher für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2003/88 entweder als "Arbeitszeit" oder als "Ruhezeit" einzustufen, da die Richtlinie keine Zwischenkategorie vorsieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2021, Dopravní podnik hl. m. Prahy, C-107/19, EU:C:2021:722, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BAG, 10.11.2021 - 10 AZR 256/20

    Zuschlag für Dauernachtarbeit von Zeitungszustellern

    Sie ist auch in ihren inaktiven Teilen arbeitsschutzrechtlich Arbeitszeit und keine Ruhezeit (vgl. EuGH 9. September 2021 - C-107/19 - [Dopravní podnik hl. m. Prahy] Rn. 28 f.; 15. Juli 2021 - C-742/19 - [Ministrstvo za obrambo] Rn. 93 ff.; 9. März 2021 - C-344/19 - [Radiotelevizija Slovenija] Rn. 28 ff.; 9. März 2021 - C-580/19 - [Stadt Offenbach am Main] Rn. 29 ff.; grundlegend EuGH 9. September 2003 - C-151/02 - [Jaeger] Rn. 48 ff.; 3. Oktober 2000 - C-303/98 - [Simap] Rn. 48 ff.; BAG 27. Juli 2021 - 9 AZR 448/20 - Rn. 45; 24. Juni 2021 - 5 AZR 505/20 - Rn. 35) .

    Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats dürfen vorsehen, dass bei der Vergütung einer Bereitschaftszeit Zeiten, in denen tatsächlich Arbeitsleistungen erbracht werden, und Zeiten, in denen keine tatsächliche Arbeit geleistet wird, in unterschiedlicher Weise berücksichtigt werden, selbst wenn diese Zeiten insgesamt als "Arbeitszeit" für die Zwecke der Anwendung dieser Richtlinie anzusehen sind (vgl. EuGH 9. September 2021 - C-107/19 - [Dopravní podnik hl.

  • BAG, 10.11.2021 - 10 AZR 257/20

    Zuschlag für Dauernachtarbeit von Zeitungszustellern

    Sie ist auch in ihren inaktiven Teilen arbeitsschutzrechtlich Arbeitszeit und keine Ruhezeit (vgl. EuGH 9. September 2021 - C-107/19 - [Dopravní podnik hl. m. Prahy] Rn. 28 f.; 15. Juli 2021 - C-742/19 - [Ministrstvo za obrambo] Rn. 93 ff.; 9. März 2021 - C-344/19 - [Radiotelevizija Slovenija] Rn.  28 ff.; 9. März 2021 - C-580/19 - [Stadt Offenbach am Main] Rn. 29 ff.; grundlegend EuGH 9. September 2003 - C-151/02 - [Jaeger] Rn. 48 ff.; 3. Oktober 2000 - C-303/98 - [Simap] Rn. 48 ff.; BAG 27. Juli 2021 - 9 AZR 448/20 - Rn. 45; 24. Juni 2021 - 5 AZR 505/20 - Rn. 35) .

    Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats dürfen vorsehen, dass bei der Vergütung einer Bereitschaftszeit Zeiten, in denen tatsächlich Arbeitsleistungen erbracht werden, und Zeiten, in denen keine tatsächliche Arbeit geleistet wird, in unterschiedlicher Weise berücksichtigt werden, selbst wenn diese Zeiten insgesamt als "Arbeitszeit" für die Zwecke der Anwendung dieser Richtlinie anzusehen sind (vgl. EuGH 9. September 2021 - C-107/19 - [Dopravní podnik hl.

  • BVerwG, 07.04.2022 - 2 B 8.21

    Anerkennung von Rufbereitschaft als Arbeitszeit

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist für die Einordnung von Bereitschaftsdienst als "Arbeitszeit" i.S.d. Richtlinie 2003/88/EG entscheidend, dass sich der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufhalten und diesem zur Verfügung stehen muss, um gegebenenfalls sofort die geeigneten Leistungen erbringen zu können (EuGH, Urteile vom 9. September 2003 - C-151/02, Jaeger - Slg. 2003, I-8415 Rn. 63, vom 21. Februar 2018 - C-518/15, Matzak - NJW 2018, 1073 Rn. 59 und vom 9. September 2021 - C-107/19, Dopravní podnik hl.

    m. Prahy - NJW 2021, 3173 Rn. 31; BVerwG, Beschluss vom 20. Oktober 2020 - 2 B 36.20 - Buchholz 451.90 Sonstiges Europäisches Recht Nr. 238 Rn. 17).

    Eine Bereitschaftszeit, in der ein Arbeitnehmer in Anbetracht der ihm eingeräumten sachgerechten Frist für die Wiederaufnahme seiner beruflichen Tätigkeiten seine persönlichen und sozialen Aktivitäten planen kann, ist dabei a priori keine "Arbeitszeit" im Sinne der Richtlinie 2003/88. Umgekehrt ist eine Bereitschaftszeit, in der die dem Arbeitnehmer auferlegte Frist für die Aufnahme seiner Arbeit nur wenige Minuten beträgt, grundsätzlich in vollem Umfang als "Arbeitszeit" im Sinne der Richtlinie anzusehen, da der Arbeitnehmer in diesem Fall in der Praxis weitgehend davon abgehalten wird, irgendeine auch nur kurzzeitige Freizeitaktivität zu planen (EuGH, Urteile vom 9. März 2021 - C-344/19, Radiotelevizija Slovenija - NZA 2021, 485 Rn. 47 f. und - C-580/19, Stadt Offenbach am Main - NZA 2021, 489 Rn. 46 f. und vom 9. September 2021 - C 107/19, Dopravní podnik hl.

    m. Prahy - NJW 2021, 3173 Rn. 35).

  • BAG, 10.11.2021 - 10 AZR 277/20

    Zuschlag für Dauernachtarbeit von Zeitungszustellern

    Sie ist auch in ihren inaktiven Teilen arbeitsschutzrechtlich Arbeitszeit und keine Ruhezeit (vgl. EuGH 9. September 2021 - C-107/19 - [Dopravní podnik hl. m. Prahy] Rn. 28 f.; 15. Juli 2021 - C-742/19 - [Ministrstvo za obrambo] Rn. 93 ff.; 9. März 2021 - C-344/19 - [Radiotelevizija Slovenija] Rn. 28 ff.; 9. März 2021 - C-580/19 - [Stadt Offenbach am Main] Rn. 29 ff.; grundlegend EuGH 9. September 2003 - C-151/02 - [Jaeger] Rn. 48 ff.; 3. Oktober 2000 - C-303/98 - [Simap] Rn. 48 ff.; BAG 27. Juli 2021 - 9 AZR 448/20 - Rn. 45; 24. Juni 2021 - 5 AZR 505/20 - Rn. 35) .

    Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats dürfen vorsehen, dass bei der Vergütung einer Bereitschaftszeit Zeiten, in denen tatsächlich Arbeitsleistungen erbracht werden, und Zeiten, in denen keine tatsächliche Arbeit geleistet wird, in unterschiedlicher Weise berücksichtigt werden, selbst wenn diese Zeiten insgesamt als "Arbeitszeit" für die Zwecke der Anwendung dieser Richtlinie anzusehen sind (vgl. EuGH 9. September 2021 - C-107/19 - [Dopravní podnik hl.

  • BAG, 10.11.2021 - 10 AZR 258/20

    Zuschlag für Dauernachtarbeit von Zeitungszustellern

    Sie ist auch in ihren inaktiven Teilen arbeitsschutzrechtlich Arbeitszeit und keine Ruhezeit (vgl. EuGH 9. September 2021 - C-107/19 - [Dopravní podnik hl. m. Prahy] Rn. 28 f.; 15. Juli 2021 - C-742/19 - [Ministrstvo za obrambo] Rn. 93 ff.; 9. März 2021 - C-344/19 - [Radiotelevizija Slovenija] Rn. 28 ff.; 9. März 2021 - C-580/19 - [Stadt Offenbach am Main] Rn. 29 ff.; grundlegend EuGH 9. September 2003 - C-151/02 - [Jaeger] Rn. 48 ff.; 3. Oktober 2000 - C-303/98 - [Simap] Rn. 48 ff.; BAG 27. Juli 2021 - 9 AZR 448/20 - Rn. 45; 24. Juni 2021 - 5 AZR 505/20 - Rn. 35) .

    Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats dürfen vorsehen, dass bei der Vergütung einer Bereitschaftszeit Zeiten, in denen tatsächlich Arbeitsleistungen erbracht werden, und Zeiten, in denen keine tatsächliche Arbeit geleistet wird, in unterschiedlicher Weise berücksichtigt werden, selbst wenn diese Zeiten insgesamt als "Arbeitszeit" für die Zwecke der Anwendung dieser Richtlinie anzusehen sind (vgl. EuGH 9. September 2021 - C-107/19 - [Dopravní podnik hl.

  • VG Düsseldorf, 24.03.2023 - 26 K 787/21
  • VG Düsseldorf, 24.03.2023 - 26 K 757/21
  • BAG, 10.11.2021 - 10 AZR 259/20

    Zuschlag für Dauernachtarbeit von Zeitungszustellern

  • EuGH, 11.01.2024 - C-537/22

    Global Ink Trade - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

  • EuGH, 17.07.2023 - C-55/23

    Jurtukala - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des

  • LAG Rheinland-Pfalz, 07.09.2023 - 2 Sa 234/22

    Vergütung von Pausenzeiten - Tarifauslegung

  • OVG Rheinland-Pfalz, 29.10.2021 - 10 A 10224/21

    Arbeitszeit von Polizeibeamten; Anrechnung von Ruhepausen auch an Tagen, an denen

  • VG Bremen, 24.01.2023 - 6 K 1767/19

    Berechnung des Anspruchs auf Erholungsurlaub, rollierendes Wechselschichtsystem,

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-881/19

    Tesco Stores CR

  • ArbG Brandenburg, 27.04.2022 - 4 BV 34/21
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 13.02.2020 - C-107/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,1722
Generalanwalt beim EuGH, 13.02.2020 - C-107/19 (https://dejure.org/2020,1722)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 13.02.2020 - C-107/19 (https://dejure.org/2020,1722)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 13. Februar 2020 - C-107/19 (https://dejure.org/2020,1722)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Dopravní podnik hl. m. Prahy

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2003/88/EG - Arbeitszeitgestaltung - Begriff der "Arbeitszeit" - Ruhepause eines Arbeitnehmers, während der er verpflichtet ist, seinem Arbeitgeber zur Verfügung zu stehen, um binnen zwei Minuten zu einem Einsatz ...

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2003/88/EG - Arbeitszeitgestaltung - Begriff der "Arbeitszeit" - Ruhepause eines Arbeitnehmers, während der er verpflichtet ist, seinem Arbeitgeber zur Verfügung zu stehen, um binnen zwei Minuten zu einem Einsatz ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.07.2017 - C-518/15

    Matzak

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.02.2020 - C-107/19
    In der Rechtssache, in der das Urteil Matzak ergangen ist, war der Gerichtshof mit folgendem Fall konfrontiert: Herr Rudy Matzak musste während seines Bereitschaftsdiensts nicht nur erreichbar sein.

    Meines Erachtens gilt das, was der Gerichtshof in seinem Urteil Matzak entschieden hat, erst recht in einem Fall, in dem ein Arbeitnehmer, der bereits in seiner Bewegungsfreiheit während seiner Ruhepause wegen deren Kürze eingeschränkt ist, dem Zwang unterliegt, der sich in räumlicher und zeitlicher Hinsicht daraus ergibt, dass er im Bedarfsfall binnen zwei Minuten bereit sein muss, zu einem Einsatz aufzubrechen.

    7 Vgl. u. a. Urteil vom 21. Februar 2018, Matzak (C-518/15, im Folgenden: Urteil Matzak, EU:C:2018:82, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    8 Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Matzak (C-518/15, EU:C:2017:619, Nr. 49).

    10 Vgl. u. a. Urteil Matzak (Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    11 Vgl. Urteil Matzak (Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    12 Vgl. u. a. Urteil Matzak (Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    13 Vgl. u. a. Urteil Matzak (Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    14 Vgl. Urteil Matzak (Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    15 Vgl. Urteil Matzak (Rn. 63).

    16 Vgl. Urteil Matzak (Rn. 64).

    17 Vgl. Urteil Matzak (Rn. 65).

    18 Vgl. Urteil Matzak (Rn. 66).

    20 Vgl. u. a. Urteil Matzak (Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    21 Vgl. u. a. Urteil Matzak (Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    23 Vgl. Urteil Matzak (Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    33 Vgl. Urteil Matzak (Rn. 39).

  • EuGH, 14.05.2019 - C-55/18

    Arbeitgeber zur Zeiterfassung verpflichtet

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.02.2020 - C-107/19
    26 Vgl. insbesondere Urteil vom 14. Mai 2019, CCOO (C-55/18, EU:C:2019:402, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    27 Vgl. insbesondere Urteil vom 14. Mai 2019, CCOO (C-55/18, EU:C:2019:402, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    28 Vgl. insbesondere Urteil vom 14. Mai 2019, CCOO (C-55/18, EU:C:2019:402, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    29 Vgl. insbesondere Urteil vom 14. Mai 2019, CCOO (C-55/18, EU:C:2019:402, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    30 Vgl. insbesondere entsprechend Urteil vom 14. Mai 2019, CCOO (C-55/18, EU:C:2019:402, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    31 Vgl. insbesondere entsprechend Urteil vom 14. Mai 2019, CCOO (C-55/18, EU:C:2019:402, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    32 Vgl. insbesondere entsprechend Urteil vom 14. Mai 2019, CCOO (C-55/18, EU:C:2019:402, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 05.07.2016 - C-614/14

    Ognyanov - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Art. 94 der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.02.2020 - C-107/19
    37 Vgl. u. a. Urteil vom 5. Juli 2016, 0gnyanov (C-614/14, EU:C:2016:514, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    38 Vgl. u. a. Urteil vom 5. Juli 2016, 0gnyanov (C-614/14, EU:C:2016:514, Rn. 36).

  • EuGH, 05.10.2010 - C-173/09

    Elchinov - Soziale Sicherheit - Freier Dienstleistungsverkehr -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.02.2020 - C-107/19
    35 Vgl. u. a. Urteil vom 5. Oktober 2010, Elchinov (C-173/09, EU:C:2010:581, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    36 Vgl. Urteil vom 5. Oktober 2010, Elchinov (C-173/09, EU:C:2010:581, Rn. 30).

  • EuGH, 24.06.2019 - C-573/17

    Poplawski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.02.2020 - C-107/19
    34 Vgl. u. a. Urteil vom 24. Juni 2019, Pop?‚awski (C-573/17, EU:C:2019:530, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.09.2015 - C-266/14

    Die Fahrten, die Arbeitnehmer ohne festen oder gewöhnlichen Arbeitsort zwischen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.02.2020 - C-107/19
    19 Vgl. Urteil vom 10. September 2015, Federación de Servicios Privados del sindicato Comisiones obreras (C-266/14, EU:C:2015:578, Rn. 36).
  • EuGH, 01.12.2005 - C-14/04

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE EINSTUFUNG VON BEREITSCHAFTSDIENSTEN ALS

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.02.2020 - C-107/19
    22 Vgl. Urteil vom 1. Dezember 2005, Dellas u. a. (C-14/04, EU:C:2005:728, Rn. 58).
  • EuGH, 21.02.2018 - C-518/15

    Matzak - Rufbereitschaft zuhause als Arbeitszeit

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.02.2020 - C-107/19
    7 Vgl. u. a. Urteil vom 21. Februar 2018, Matzak (C-518/15, im Folgenden: Urteil Matzak, EU:C:2018:82, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.03.2015 - C-87/14

    Kommission / Irland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.02.2020 - C-107/19
    9 Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Kommission/Irland (C-87/14, EU:C:2015:192, Nr. 40).
  • EuGH, 26.07.2017 - C-175/16

    Hälvä u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/88/EG - Art. 17 -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.02.2020 - C-107/19
    6 Vgl. u. a. Urteil vom 26. Juli 2017, Hälvä u. a. (C-175/16, EU:C:2017:617, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 20.11.2018 - C-147/17

    Sindicatul Familia Constanta u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.05.2021 - 10 B 17.18

    Pausenzeiten unter Bereithaltungspflicht als Arbeitszeit

    Dies ergibt sich daraus, dass die Richtlinie keine eigene Begriffsbestimmung enthält und in ihrem Erwägungsgrund 5 erkennen lässt, dass zu den in Satz 1 benannten Ruhezeiten sowohl die Mindestruhezeiten als auch die Ruhepause, welche jeweils in Satz 3 aufgezählt werden, gehören (vgl. Generalanwalt beim EuGH Pitruzzella, Schlussantrag vom 13. Februar 2020 - C-107/19 [Dopravní podnik hl.

    Über den Begriff der Ruhepause und ihre Bewertung als Arbeitszeit hat der Europäische Gerichtshofs bislang noch nicht entschieden; die Frage ist indes Gegenstand des Vorlageverfahrens C-107/19 [Dopravní podnik hl.

    Eine andere Bewertung ist auch nicht im Hinblick darauf geboten, dass der Charakter der Ruhepause i.S.d. Art. 4 RL 2003/88/EG besondere Züge aufweist, die sie von der täglichen und wöchentlichen Mindestruhezeit i.S.d. Art. 3 und 5 RL 2003/88/EG deutlich unterscheidet (vgl. Schlussantrag vom 13. Februar 2020 - C-107/19 -, Rn. 43).

    Im Übrigen misst die Richtlinie 2003/88/EG der Ruhepause und den Mindestruhezeiten keine unterschiedliche Wertigkeit zu, da ausweislich des Erwägungsgrundes 5 sowohl eine angemessene Ruhepause des Art. 4 als auch die Mindestruhezeiten der Art. 3 und 5 zu den "angemessenen Ruhezeiten" gehören, deren Harmonisierung einen besseren Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer gewährleisten soll (Schlussantrag vom 13. Februar 2020 - C-107/19 -, Rn. 44 f.; unter Verweis auf das Urteil vom 14. Mai 2019 - C-55/18 [CCOO] -, Rn. 36 f.).

    Ferner muss auch bezüglich der Ruhepause verhindert werden, dass dem Arbeitnehmer als schwächerer Partei des Vertrages durch den Arbeitgeber eine Beschränkung seiner Rechte auferlegt werden kann (Schlussantrag vom 13. Februar 2020 - C-107/19 -, Rn. 52 unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 14. Mai 2019 - C-55/18 [CCOO] -, Rn. 44).

    Schließlich stellt die Anrechnung von Pausen unter Bereithaltung auf die Arbeitszeit sicher, dass Ruhepausen nur dann Ruhezeit darstellen, wenn sie auch vollständig der Erholung dienen (Schlussantrag vom 13. Februar 2020 - C-107/19 -, Rn. 43).

    Nach seinem Wortlaut lässt Art. 17 Abs. 3 RL 2003/88/EG zwar eine Abweichung von der Ruhepausenregelung des Art. 4, jedoch keine Abweichung von der Definition der Begriffe "Arbeitszeit" und "Ruhezeit" in Art. 2 Nr. 1 oder der Richtlinie zu (EuGH, Urteil vom 9. September 2003 - C-151/02 [Jaeger] - Rn. 91, Urteil vom 21. Februar 2018 - C-518/15 [Matzak] -, Rn. 35 f.; Schlussantrag vom 13. Februar 2020 - C-107/19 -, Rn. 54).

    Daher ist es den Mitgliedstaaten verwehrt, die Begriffe "Arbeitszeit" und "Ruhezeit" abweichend von den Vorgaben der Richtlinie zu definieren oder eine weniger restriktive Definition des Begriffs der Arbeitszeit zu verwenden (so zu Bereitschaftszeiten: EuGH, Urteil vom 9. September 2003 - C-151/02 [Jaeger] -, Rn. 91; Urteil vom 21. Februar 2018 - C-518/15 [Matzak] -, Rn. 47; zu Pausenzeiten: die Mitteilung der Kommission vom 24. Mai 2017, unter IX.B.1.b, S. 47 f. und Schlussantrag vom 13. Februar 2020 - C-107/19 -, Rn. 54).

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