Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2014

Rechtsprechung
   EuGH, 06.11.2014 - C-108/13   

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https://dejure.org/2014,32935
EuGH, 06.11.2014 - C-108/13 (https://dejure.org/2014,32935)
EuGH, Entscheidung vom 06.11.2014 - C-108/13 (https://dejure.org/2014,32935)
EuGH, Entscheidung vom 06. November 2014 - C-108/13 (https://dejure.org/2014,32935)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Mac

    Freier Warenverkehr - Mengenmäßige Beschränkungen - Maßnahmen gleicher Wirkung - Phytosanitäre Erzeugnisse - Genehmigung für das Inverkehrbringen - Parallelimport - Erfordernis einer im Ausfuhrstaat gemäß der Richtlinie 91/414/EWG erteilten Genehmigung für das ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Freier Warenverkehr - Mengenmäßige Beschränkungen - Maßnahmen gleicher Wirkung - Phytosanitäre Erzeugnisse - Genehmigung für das Inverkehrbringen - Parallelimport - Erfordernis einer im Ausfuhrstaat gemäß der Richtlinie 91/414/EWG erteilten Genehmigung für das ...

  • rechtsportal.de

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Mac

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Conseil d"État (Frankreich) - Auslegung der Art. 34 und 36 AEUV sowie der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230, S. 1) - Genehmigung für das Inverkehrbringen von ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 21.02.2008 - C-201/06

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Auszug aus EuGH, 06.11.2014 - C-108/13
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Pflanzenschutzmittel als übereinstimmend angesehen werden, wenn sie zumindest insofern einen gemeinsamen Ursprung haben, als sie von demselben Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen oder in Lizenz nach derselben Formel hergestellt wurden, wenn sie unter Verwendung desselben Wirkstoffs hergestellt wurden und wenn sie überdies die gleichen Wirkungen haben, wobei etwaige Unterschiede bei den für die Anwendung des Erzeugnisses relevanten Bedingungen in Bezug auf Landwirtschaft, Pflanzenschutz und Umwelt - einschließlich der Witterungsverhältnisse - zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Frankreich, C-201/06, EU:C:2008:104, Rn. 39).

    Diese Anforderung gilt auch dann, wenn das betreffende Erzeugnis bereits in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen worden ist (Urteil Kommission/Frankreich, EU:C:2008:104, Rn. 31).

    Eine solche Situation fällt jedoch unter die Bestimmungen über den freien Warenverkehr, so dass die Rechtmäßigkeit der nationalen Maßnahmen, mit denen die Paralleleinfuhren beschränkt werden, anhand der Art. 34 ff. AEUV zu prüfen ist (vgl. Urteile Escalier und Bonnarel, C-260/06 und C-261/06, EU:C:2007:659, Rn. 28, und Kommission/Frankreich, EU:C:2008:104, Rn. 33).

    Das Einfuhrerzeugnis dem Zulassungsverfahren zu unterwerfen, ginge über das zur Erreichung der den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sowie der Umwelt betreffenden Ziele dieser Richtlinie Erforderliche hinaus und könnte in Ermangelung einer Rechtfertigung gegen den in Art. 34 AEUV verankerten Grundsatz des freien Warenverkehrs verstoßen (vgl. Urteile British Agrochemicals Association, C-100/96, EU:C:1999:129, Rn. 32, und Kommission/Frankreich, EU:C:2008:104, Rn. 34).

    Ist ein Pflanzenschutzmittel als bereits im Einfuhrmitgliedstaat zugelassen anzusehen, müssen die zuständigen Behörden dieses Staates für das betreffende Erzeugnis die Zulassung gelten lassen, die für das bereits auf dem Markt befindliche Pflanzenschutzmittel gemäß der Richtlinie 91/414 erteilt worden ist, soweit dem keine den wirksamen Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sowie der Umwelt betreffenden Erwägungen entgegenstehen (vgl. Urteile British Agrochemicals Association, EU:C:1999:129, Rn. 36, und Kommission/Frankreich, EU:C:2008:104, Rn. 35).

    Kann ein Einfuhrerzeugnis nicht als bereits im Einfuhrmitgliedstaat zugelassen angesehen werden, kann dieser eine Genehmigung für das Inverkehrbringen des Erzeugnisses nur unter Beachtung der gemäß der Richtlinie 91/414 aufgestellten Voraussetzungen erteilen oder das Inverkehrbringen und die Anwendung des Erzeugnisses verbieten (vgl. Urteil Kommission/Frankreich, EU:C:2008:104, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang obliegt es den zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats, auf Antrag der Betroffenen zu prüfen, ob sie für das betreffende Erzeugnis die Zulassung gelten lassen können, die für ein bereits auf dem Markt dieses Staates befindliches Pflanzenschutzmittel erteilt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Escalier und Bonnarel, EU:C:2007:659, Rn. 32, und Kommission/Frankreich, EU:C:2008:104, Rn. 37).

    Kann jedoch nicht festgestellt werden, dass das einzuführende Erzeugnis und das Referenzmittel übereinstimmen, so können die Behörden des Einfuhrmitgliedstaats die Einfuhr nur unter Beachtung der gemäß der Richtlinie 91/414 aufgestellten Voraussetzungen genehmigen oder das Inverkehrbringen und die Anwendung des Erzeugnisses verbieten (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Frankreich, EU:C:2008:104, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 08.11.2007 - C-260/06

    Escalier - Pflanzenschutzmittel - Paralleleinfuhren - Verfahren der Genehmigung

    Auszug aus EuGH, 06.11.2014 - C-108/13
    Eine solche Situation fällt jedoch unter die Bestimmungen über den freien Warenverkehr, so dass die Rechtmäßigkeit der nationalen Maßnahmen, mit denen die Paralleleinfuhren beschränkt werden, anhand der Art. 34 ff. AEUV zu prüfen ist (vgl. Urteile Escalier und Bonnarel, C-260/06 und C-261/06, EU:C:2007:659, Rn. 28, und Kommission/Frankreich, EU:C:2008:104, Rn. 33).

    In diesem Zusammenhang obliegt es den zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats, auf Antrag der Betroffenen zu prüfen, ob sie für das betreffende Erzeugnis die Zulassung gelten lassen können, die für ein bereits auf dem Markt dieses Staates befindliches Pflanzenschutzmittel erteilt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Escalier und Bonnarel, EU:C:2007:659, Rn. 32, und Kommission/Frankreich, EU:C:2008:104, Rn. 37).

    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt jedoch zum Schutz des freien Warenverkehrs, dass die in Rede stehende Regelung auf das zur Erreichung der rechtmäßig verfolgten Ziele des Schutzes der Umwelt sowie der Gesundheit von Mensch und Tier Erforderliche beschränkt wird (vgl. Urteil Escalier und Bonnarel, EU:C:2007:659, Rn. 37).

  • EuGH, 11.03.1999 - C-100/96

    British Agrochemicals Association

    Auszug aus EuGH, 06.11.2014 - C-108/13
    Das Einfuhrerzeugnis dem Zulassungsverfahren zu unterwerfen, ginge über das zur Erreichung der den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sowie der Umwelt betreffenden Ziele dieser Richtlinie Erforderliche hinaus und könnte in Ermangelung einer Rechtfertigung gegen den in Art. 34 AEUV verankerten Grundsatz des freien Warenverkehrs verstoßen (vgl. Urteile British Agrochemicals Association, C-100/96, EU:C:1999:129, Rn. 32, und Kommission/Frankreich, EU:C:2008:104, Rn. 34).

    Ist ein Pflanzenschutzmittel als bereits im Einfuhrmitgliedstaat zugelassen anzusehen, müssen die zuständigen Behörden dieses Staates für das betreffende Erzeugnis die Zulassung gelten lassen, die für das bereits auf dem Markt befindliche Pflanzenschutzmittel gemäß der Richtlinie 91/414 erteilt worden ist, soweit dem keine den wirksamen Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sowie der Umwelt betreffenden Erwägungen entgegenstehen (vgl. Urteile British Agrochemicals Association, EU:C:1999:129, Rn. 36, und Kommission/Frankreich, EU:C:2008:104, Rn. 35).

    Die Behörden können außerdem auf die Unterlagen zurückgreifen, die im Rahmen des Antrags auf Erteilung der Genehmigung für das Inverkehrbringen dieses Pflanzenschutzmittels eingereicht wurden, und Auskünfte von den Behörden des Mitgliedstaats einholen, in dem das Erzeugnis zum Parallelimport zugelassen wurde (vgl. Urteil British Agrochemicals Association, EU:C:1999:129, Rn. 34).

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2019 - C-445/18

    Vaselife International und Chrysal International

    4 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. November 2014, Mac (C-108/13, EU:C:2014:2346, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    6 Urteil vom 6. November 2014, Mac (C-108/13, EU:C:2014:2346, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    7 Urteil vom 6. November 2014, Mac (C-108/13, EU:C:2014:2346, Rn. 29 und 30).

    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt jedoch zum Schutz des freien Warenverkehrs, dass die in Rede stehende Regelung auf das zur Erreichung der rechtmäßig verfolgten Ziele des Schutzes der Umwelt sowie der Gesundheit von Mensch und Tier Erforderliche beschränkt wird" (Urteil vom 6. November 2014, Mac, C-108/13, EU:C:2014:2346, Rn. 39, Hervorhebung nur hier).

    14 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. März 1999, British Agrochemicals Association (C-100/96, EU:C:1999:129, Rn. 33 und 40), vom 21. Februar 2008, Kommission/Frankreich (C-201/06, EU:C:2008:104, Rn. 39 und 43), und vom 6. November 2014, Mac (C-108/13, EU:C:2014:2346, Rn. 24).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.12.2021 - 9 A 1531/16

    Klageänderung; Arzneimittel; Parallelimport; Parallelimportgenehmigung;

    Soweit die zuständige Behörde ferner auf die Unterlagen zurückgreifen kann, die im Rahmen des Zulassungsverfahrens für das im Einfuhrmitgliedstaat zugelassene Bezugsarzneimittel eingereicht worden sind, vgl. EuGH, Urteile vom 3. Juli 2019 - C-387/18 (Delfarma I) -, juris Rn. 37, vom 12. November 1996 - C-201/94 (Smith & Nephew) -, juris Rn. 27 f. und vom 20. Mai 1976 - C-104/75 (de Peijper) -, juris Rn. 24 - 27, sowie vom 6. November 2014 - C-108/13 (Mac) -, juris Rn. 36 (zu Pflanzenschutzmitteln), lässt dies entgegen der Auffassung der Klägerin nicht den Schluss zu, die Zulassung ihres Arzneimittels dürfe nur unter den gesetzlich vorgesehenen Zulassungsbedingungen - und damit auch unter Beachtung des § 10 Abs. 8 Satz 3 AMG - "ausgenutzt" werden.

    Vielmehr folgt bereits aus dem Umstand, dass der EuGH in den Parallelimportfällen einen dem Unterlagenschutz der Art. 10 und 10a der Richtlinie 2004/83/EG vergleichbaren Schutz des Inhabers der Zulassung für das Bezugsarzneimittel nicht einmal thematisiert, vgl. EuGH, Urteile vom 3. Juli 2019 - C-387/18 (Delfarma I) -, Rn. 33, vom 12. November 1996 - C-201/94 (Smith & Nephew) -, Rn. 27 f. und vom 20. Mai 1976 - C-104/75 (de Peijper) -, Rn. 24 - 27 sowie vom 6. November 2014 - C-108/13 (Mac) -, Rn. 36 (zu Pflanzenschutzmitteln), dass das Bezugsarzneimittel nicht in einer spezifischen Nähe zum parallelimportierten Arzneimittel steht.

  • EuGH, 03.07.2019 - C-387/18

    Delfarma - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 34 und 36 AEUV - Freier

    Diese Situation fällt somit unter die Bestimmungen des AEU-Vertrags über den freien Warenverkehr (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. November 1996, Smith & Nephew und Primecrown, C-201/94, EU:C:1996:432, Rn. 21, und vom 16. Dezember 1999, Rhône-Poulenc Rorer und May & Baker, C-94/98, EU:C:1999:614, Rn. 27; für Pflanzenschutzmittel vgl. auch Urteil vom 6. November 2014, Mac, C-108/13, EU:C:2014:2346, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung, und für Tierarzneimittel Urteil vom 27. Oktober 2016, Audace u. a., C-114/15, EU:C:2016:813, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Stellt die zuständige Behörde des Einfuhrmitgliedstaats am Ende der Untersuchung fest, dass alle in der vorangegangenen Randnummer des vorliegenden Urteils aufgeführten Kriterien erfüllt sind, so ist das eingeführte Arzneimittel als bereits in diesem Staat in den Verkehr gebracht anzusehen; folglich muss dann auch für das Arzneimittel die Genehmigung für das Inverkehrbringen gelten, die für das bereits auf dem Markt befindliche Arzneimittel erteilt wurde, sofern keine Erwägungen eines wirksamen Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Menschen dem entgegenstehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. November 1996, Smith & Nephew und Primecrown, C-201/94, EU:C:1996:432, Rn. 29; für Pflanzenschutzmittel vgl. auch Urteile vom 11. März 1999, British Agrochemicals Association, C-100/96, EU:C:1999:129, Rn. 36, und vom 6. November 2014, Mac, C-108/13, EU:C:2014:2346, Rn. 28).

    Im Übrigen hat der Gerichtshof hinsichtlich der Informationen, die für die Prüfung eines Antrags auf Erteilung einer Genehmigung für den Parallelimport eines Arzneimittels erforderlich sind, bereits darauf hingewiesen, dass die zuständigen nationalen Behörden über legislative und administrative Mittel verfügen, mit denen der Hersteller oder dessen offizieller Vertreter gezwungen werden kann, die Angaben zu machen, über die sie verfügen und die die Behörden für notwendig halten, und dass eine einfache Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten diese in die Lage versetzt, die erforderlichen Kontrollunterlagen untereinander auszutauschen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Mai 1976, de Peijper, 104/75, EU:C:1976:67, Rn. 26 und 27, und vom 12. November 1996, Smith & Nephew und Primecrown, C-201/94, EU:C:1996:432, Rn. 27 und 28; für Pflanzenschutzmittel vgl. auch Urteil vom 6. November 2014, Mac, C-108/13, EU:C:2014:2346, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2016 - C-114/15

    Audace u.a. - Paralleleinfuhr von Tierarzneimitteln - Ausschluss von

    28 - Vgl. Urteile Escalier und Bonnarel (C-260/06 und C-261/06, EU:C:2007:659, Rn. 32) sowie Mac (C-108/13, EU:C:2014:2346, Rn. 30 bis 32).

    32 - Vgl. Urteile British Agrochemicals Association (C-100/96, EU:C:1999:129, Rn. 33), Kohlpharma (C-112/02, EU:C:2004:208, Rn. 18 bis 20) und Mac (C-108/13, EU:C:2014:2346, Rn. 24).

  • OVG Niedersachsen, 19.11.2015 - 10 LB 7/14

    Missbrauch; Missbräuchliche Nutzung; Paralleleinfuhr; Parallelhandel;

    Ob sich insoweit durch die o.a. Novellierung des PflSchG bzw. durch die unionsrechtliche Kodifizierung (vgl. Erwägungsgrund 31 zur Verordnung (EG) Nr. AB.) der bis dahin ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zum Parallelhandel (vgl. die Nachweise im jüngsten EuGH-Urteil v. 6.11.2014 - C-108/13 - zum Kettenparallelhandel mit Pflanzenschutzmitteln) in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 überhaupt eine Rechtsänderung ergeben hat, was insbesondere hinsichtlich des Merkmals der Herstelleridentität (vgl. Senatsbeschl. v. 10.4.2014 - 10 LA 32/13 -, juris, sowie BGH, Urt. v. 11.6.2015 - I ZR 226/13 -, juris, Rn. 26) in Betracht käme, kann deshalb hier offen bleiben.
  • EuGH, 14.11.2019 - C-445/18

    Vaselife International und Chrysal International

    Somit wurden unter der Geltung der Richtlinie 91/414 Pflanzenschutzmittel als übereinstimmend angesehen, wenn sie zumindest insofern einen gemeinsamen Ursprung hatten, als sie von demselben Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen oder in Lizenz nach derselben Formel hergestellt wurden, wenn sie unter Verwendung desselben Wirkstoffs hergestellt wurden und wenn sie überdies die gleichen Wirkungen hatten, wobei etwaige Unterschiede bei den für die Anwendung des Erzeugnisses relevanten Bedingungen in Bezug auf Landwirtschaft, Pflanzenschutz und Umwelt - einschließlich der Witterungsverhältnisse - zu berücksichtigen waren (Urteil vom 6. November 2014, Mac, C-108/13, EU:C:2014:2346, Rn. 24).
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   Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2014 - C-108/13   

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https://dejure.org/2014,10633
Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2014 - C-108/13 (https://dejure.org/2014,10633)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 22.05.2014 - C-108/13 (https://dejure.org/2014,10633)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 22. Mai 2014 - C-108/13 (https://dejure.org/2014,10633)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Mac

    Freier Warenverkehr - Mengenmäßige Beschränkungen - Maßnahmen gleicher Wirkung - Pflanzenschutzmittel - Genehmigung für das Inverkehrbringen - Parallelimport - Erfordernis einer im Ausfuhrstaat gemäß der Richtlinie 91/414/EWG erteilten Genehmigung für das ...

  • EU-Kommission
  • rechtsportal.de

    Freier Warenverkehr - Mengenmäßige Beschränkungen - Maßnahmen gleicher Wirkung - Pflanzenschutzmittel - Genehmigung für das Inverkehrbringen - Parallelimport - Erfordernis einer im Ausfuhrstaat gemäß der Richtlinie 91/414/EWG erteilten Genehmigung für das ...

  • rechtsportal.de

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 11.03.1999 - C-100/96

    British Agrochemicals Association

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2014 - C-108/13
    Aus allen vorstehend ausgeführten Gründen bin ich der Ansicht, dass die in Rede stehende nationale Regelung insoweit, als sie die Erteilung einer Genehmigung für den Parallelimport auf der Grundlage des im Urteil British Agrochemicals Association (EU:C:1999:129) vorgesehenen vereinfachten Kontrollverfahrens für Pflanzenschutzmittel aus einem anderen Mitgliedstaat, in den sie im Wege des Parallelimports aus Frankreich eingeführt wurden, ausschließt und damit ihren Reimport in diesen Mitgliedstaat verhindert, über das hinausgeht, was für den Schutz der Gesundheit von Mensch oder Tier sowie der Umwelt erforderlich ist.

    15 - C-100/96, EU:C:1999:129.

    22 - EU:C:1999:129.

    26 - Urteil British Agrochemicals Association (EU:C:1999:129, Rn. 30); vgl. auch Urteil Kommission/Deutschland (C-114/04, EU:C:2005:471, Rn. 24).

    27 - Urteil British Agrochemicals Association (EU:C:1999:129, Rn. 31).

    34 - Vgl. Urteil British Agrochemical Association (EU:C:1999:129, Rn. 36); vgl. auch Urteil Escalier und Bonnarel (EU:C:2007:659, Rn. 32).

    Ich weise jedoch darauf hin, dass das Urteil British Agrochemical Association (EU:C:1999:129, Rn. 36) eher auf der Regel/Ausnahme-Linie zu liegen scheint: vgl. in diesem Sinne z. B. Rn. 41.

    39 - Vgl. Urteile Escalier und Bonnarel (EU:C:2007:659, Rn. 30) und British Agrochemicals Association (EU:C:1999:129, Rn. 37).

    45 - Vgl. Urteile British Agrochemical Association (EU:C:1999:129, Rn. 37), De Peijper (EU:C:1976:67, Rn. 27) sowie Smith & Nephew und Primecrown (EU:C:1996:432, Rn. 26).

  • EuGH, 08.11.2007 - C-260/06

    Escalier - Pflanzenschutzmittel - Paralleleinfuhren - Verfahren der Genehmigung

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2014 - C-108/13
    Wie von der Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen zu Recht angemerkt wurde, hat der Gerichtshof in seinem vorgenannten Urteil Escalier und Bonnarel (EU:C:2007:659) festgestellt, dass es zwar Sache der zuständigen nationalen Behörden ist, "für die strikte Beachtung des wesentlichen Ziels der Gemeinschaftsregelung - Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sowie der Umwelt - zu sorgen", "[d]er Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ... jedoch zum Schutz des freien Warenverkehrs [verlangt], dass die in Rede stehende Regelung auf das zur Erreichung der rechtmäßig verfolgten Ziele des Schutzes der Gesundheit von Mensch und Tier Erforderliche beschränkt wird".

    16 - C-260/06 und C-261/06, EU:C:2007:659.

    31 - EU:C:2007:659.

    34 - Vgl. Urteil British Agrochemical Association (EU:C:1999:129, Rn. 36); vgl. auch Urteil Escalier und Bonnarel (EU:C:2007:659, Rn. 32).

    35 - Vgl. u. a. Urteil Escalier und Bonnarel (EU:C:2007:659, Rn 32).

    37 - Urteil Escalier und Bonnarel (EU:C:2007:659, Rn. 30).

    39 - Vgl. Urteile Escalier und Bonnarel (EU:C:2007:659, Rn. 30) und British Agrochemicals Association (EU:C:1999:129, Rn. 37).

    40 - In anderen Passagen bezieht sich der Gerichtshof dagegen allgemeiner auf "bereits in einem anderen Mitgliedstaat zugelassene" Erzeugnisse, vgl. beispielsweise Escalier und Bonnarel (EU:C:2007:659, Rn. 28).

  • EuGH, 12.11.1996 - C-201/94

    The Queen / The Medicines Control Agency, ex parte Smith & Nephew Pharmaceuticals

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2014 - C-108/13
    24 - C-201/94, EU:C:1996:432.

    45 - Vgl. Urteile British Agrochemical Association (EU:C:1999:129, Rn. 37), De Peijper (EU:C:1976:67, Rn. 27) sowie Smith & Nephew und Primecrown (EU:C:1996:432, Rn. 26).

  • EuGH, 21.02.2008 - C-201/06

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2014 - C-108/13
    Im Übrigen bezog sich die der vorgenannten Rechtssache Kommission/Frankreich (EU:C:2008:104) zugrunde liegende Klage zwar tatsächlich auf einen Sachverhalt mit einem "zweifachen Import" - das betreffende Erzeugnis war im Wege des Parallelimports zuerst von Deutschland nach Österreich und anschließend von Österreich nach Frankreich eingeführt worden(41) -, die Frankreich zur Last gelegte Vertragsverletzung betraf jedoch das Erfordernis des gemeinsamen Ursprungs des importierten Erzeugnisses und des Referenzmittels, so dass sich sowohl die Erörterungen der Parteien als auch das Urteil des Gerichtshofs allein auf diesen Gesichtspunkt bezogen(42).

    32 - Urteil Kommission/Frankreich (C-201/06, EU:C:2008:104).

  • EuGH, 20.05.1976 - 104/75

    De Peijper

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2014 - C-108/13
    23 - 104/75, EU:C:1976:67.

    45 - Vgl. Urteile British Agrochemical Association (EU:C:1999:129, Rn. 37), De Peijper (EU:C:1976:67, Rn. 27) sowie Smith & Nephew und Primecrown (EU:C:1996:432, Rn. 26).

  • EuGH, 10.09.2009 - C-100/08

    Kommission / Belgien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2014 - C-108/13
    50 - Vgl. z. B. Urteile Kommission/Belgien (C-100/08, EU:C:2009:537) und Kakavetsos-Fragkopoulos (C-161/09, EU:C:2011:110).
  • EuGH, 14.07.2005 - C-114/04

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 28

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2014 - C-108/13
    26 - Urteil British Agrochemicals Association (EU:C:1999:129, Rn. 30); vgl. auch Urteil Kommission/Deutschland (C-114/04, EU:C:2005:471, Rn. 24).
  • EuGH, 01.04.2004 - C-112/02

    Kohlpharma

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2014 - C-108/13
    33 - Rn. 37. Abweichend von seinen Feststellungen im Urteil Kohlpharma zum Import von Arzneimitteln (C-112/02, EU:C:2004:208, Rn. 21) kam der Gerichtshof zu dem Schluss, dass die Französische Republik für die Erteilung einer Genehmigung für den Parallelimport eines Pflanzenschutzmittels berechtigterweise fordern konnte, dass dieses Erzeugnis und das in diesem Mitgliedstaat zugelassene Erzeugnis einen gemeinsamen Ursprung haben.
  • EuGH, 03.03.2011 - C-161/09

    Kakavetsos-Fragkopoulos - Freier Warenverkehr - Maßnahmen mit gleicher Wirkung

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2014 - C-108/13
    50 - Vgl. z. B. Urteile Kommission/Belgien (C-100/08, EU:C:2009:537) und Kakavetsos-Fragkopoulos (C-161/09, EU:C:2011:110).
  • EuGH, 16.01.1992 - C-373/90

    Strafverfahren gegen X

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2014 - C-108/13
    Lélos kai Sia u. a. (C-468/06 bis C-478/06, EU:C:2008:504, Rn. 37) und X (C-373/90, EU:C:1992:17, Rn. 12) sowie die Schlussanträge von Generalanwalt Tesauro in dieser Rechtssache (EU:C:1991:408, Rn. 5 und 6).
  • EuGH, 16.09.2008 - C-468/06

    Sot. Lélos kai Sia - Art. 82 EG - Missbrauch einer beherrschenden Stellung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.10.1991 - C-373/90

    Strafverfahren gegen X. - Kraftfahrzeuge - Irreführende Werbung.

  • EuGH, 21.12.2011 - C-28/09

    Das Fahrverbot für Lastkraftwagen, die bestimmte Güter befördern, auf der

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