Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2016

Rechtsprechung
   EuGH, 24.05.2016 - C-108/16 PPU   

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EuGH, 24.05.2016 - C-108/16 PPU (https://dejure.org/2016,11028)
EuGH, Entscheidung vom 24.05.2016 - C-108/16 PPU (https://dejure.org/2016,11028)
EuGH, Entscheidung vom 24. Mai 2016 - C-108/16 PPU (https://dejure.org/2016,11028)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Dworzecki

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Europäischer Haftbefehl - Art. 4a Abs. 1 - Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Dworzecki

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Europäischer Haftbefehl - Art. 4a Abs. 1 - Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Dworzecki

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Dworzecki

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Europäischer Haftbefehl - Art. 4a Abs. 1 - Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten - ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (35)

  • EuGH, 18.10.2016 - C-135/15

    Nikiforidis - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Nach dieser Klarstellung ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung aus den Anforderungen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitsgrundsatzes folgt, dass die Begriffe einer Bestimmung des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 2008, Kozlowski, C-66/08, EU:C:2008:437, Rn. 42, und vom 24. Mai 2016, Dworzecki, C-108/16 PPU, EU:C:2016:346, Rn. 28).
  • EuGH, 10.08.2017 - C-270/17

    Tupikas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren -

    Ferner finde diese Auslegung des Art. 4a Abs. 1 dieses Rahmenbeschlusses eine Stütze in dem mit dieser Bestimmung verfolgten Ziel, denn wie der Gerichtshof in Rn. 43 des Urteils vom 26. Februar 2013, Melloni (C-399/11, EU:C:2013:107), und in Rn. 37 des Urteils vom 24. Mai 2016, Dworzecki (C-108/16 PPU, EU:C:2016:346), ausgeführt habe, wolle diese es der vollstreckenden Justizbehörde ermöglichen, die Übergabe des Betroffenen trotz seiner Abwesenheit in der Verhandlung, die zu seiner Verurteilung geführt habe, unter uneingeschränkter Achtung der Verteidigungsrechte zu gestatten.

    Ferner ist bei der Beurteilung der Situation des Betroffenen auf den Zeitpunkt der Prüfung des Antrags abzustellen, das Vorabentscheidungsersuchen dem Eilverfahren zu unterwerfen (vgl. Urteil vom 24. Mai 2016, Dworzecki, C-108/16 PPU, EU:C:2016:346, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie der Gerichtshof bereits ausgeführt hat, zielt Art. 4a des Rahmenbeschlusses 2002/584 darauf ab, ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten und es der vollstreckenden Justizbehörde zu ermöglichen, den Betroffenen trotz seiner Abwesenheit bei der Verhandlung, die zu seiner Verurteilung geführt hat, unter uneingeschränkter Achtung der Verteidigungsrechte zu übergeben (Urteil vom 24. Mai 2016, Dworzecki, C-108/16 PPU, EU:C:2016:346, Rn. 37).

    In diesem Zusammenhang ist erstens darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs aus den Erfordernissen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitssatzes folgt, dass die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, die unter Berücksichtigung des Kontexts der Vorschrift und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss (vgl. Urteil vom 24. Mai 2016, Dworzecki, C-108/16 PPU, EU:C:2016:346, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie nämlich aus dessen Erwägungsgründen 2 und 4 hervorgeht, hat der Unionsgesetzgeber es aufgrund der Feststellung, dass die uneinheitliche Behandlung von Fragen im Zusammenhang mit Entscheidungen, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen sind, zu der die betroffene Person nicht persönlich erschienen ist, u. a. die justizielle Zusammenarbeit behindern kann, für notwendig erachtet, eine präzise und einheitliche Grundlage für die Nichtanerkennung von Entscheidungen zu schaffen, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen sind, zu der der Betroffene nicht persönlich erschienen ist, ohne aber zu regeln, welche Mittel und Wege, einschließlich dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten vorbehaltener verfahrensrechtlicher Vorschriften, zur Verwirklichung der in diesem Rahmenbeschluss festgelegten Ziele zu wählen sind (Urteil vom 24. Mai 2016, Dworzecki, C-108/16 PPU, EU:C:2016:346, Rn. 31).

    Diese Auslegung des Begriffs "Entscheidung" steht auch im Einklang mit der Auslegung der Wendung "Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat", die der Gerichtshof schon in Rn. 37 des Urteils vom 24. Mai 2016, Dworzecki (C-108/16 PPU, EU:C:2016:346), im Rahmen der Auslegung des Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 vorgenommen hat.

    Da im Übrigen Art. 4a des Rahmenbeschlusses 2002/584 einen fakultativen Grund für die Nichtvollstreckung eines Europäischen Haftbefehls enthält und die in Art. 4a Abs. 1 Buchst. a bis d aufgeführten Fälle als Ausnahmen von diesem fakultativen Grund für die Nichtanerkennung ausgestaltet sind, kann die vollstreckende Justizbehörde, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, auch dann, wenn sie feststellt, dass die Situation der Person, gegen die der Europäische Haftbefehl erlassen wurde, unter keinen dieser Tatbestände fällt, andere Umstände berücksichtigen, die es ihr erlauben, sich zu vergewissern, dass die Übergabe des Betroffenen nicht zu einer Verletzung seiner Verteidigungsrechte führt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Mai 2016, Dworzecki, C-108/16 PPU, EU:C:2016:346, Rn. 50 und 51).

  • EuGH, 21.12.2023 - C-397/22

    Generalstaatsanwaltschaft Berlin (Condamnation par défaut) - Vorlage zur

    Es ist nämlich der Ansicht, dass die Rechtsprechung des Gerichtshofs aus dem Urteil vom 24. Mai 2016, Dworzecki (C-108/16 PPU, EU:C:2016:346), dass eine durch Übergabe an einen erwachsenen Mitbewohner bewirkte Ladung nur dann ausreiche, wenn sich dem Europäischen Haftbefehl entnehmen lasse, ob und gegebenenfalls wann der Mitbewohner die Ladung dem Betroffenen tatsächlich ausgehändigt habe, zu restriktiv sei.

    Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, dass sich durch den Umstand, dass eine Vorladung einem Dritten übergeben wurde, der sich verpflichtet hat, sie dem Betroffenen auszuhändigen, nicht zweifelsfrei nachweisen lässt, dass und gegebenenfalls wann genau der Betroffene die Informationen über Termin und Ort seiner Verhandlung tatsächlich erhalten hat (Urteil vom 24. Mai 2016, Dworzecki, C-108/16 PPU, EU:C:2016:346, Rn. 47).

    Eine Vorladung, die nicht dem Betroffenen selbst zugestellt, sondern an dessen Anschrift einem dort wohnenden Erwachsenen übergeben wurde, der sich verpflichtet hat, sie dem Betroffenen auszuhändigen, ohne dass sich dem Europäischen Haftbefehl entnehmen lässt, ob und gegebenenfalls wann er sie dem Betroffenen tatsächlich ausgehändigt hat, erfüllt die in Art. 4a Abs. 1 Buchst. a Ziff. i des Rahmenbeschlusses 2002/584 aufgestellten Voraussetzungen für sich genommen nicht (Urteil vom 24. Mai 2016, Dworzecki, C-108/16 PPU, EU:C:2016:346, Rn. 54).

    Der Gerichtshof hat mehrfach entschieden, dass zur Erreichung des mit dieser Bestimmung verfolgten Ziels zweifelsfrei nachgewiesen werden muss, dass der Dritte die Vorladung dem Betroffenen tatsächlich ausgehändigt hat (Urteil vom 24. Mai 2016, Dworzecki, C-108/16 PPU, EU:C:2016:346, Rn. 46 und 48).

    Eine ausstellende Justizbehörde hat daher im Europäischen Haftbefehl anzugeben, aufgrund welcher Anhaltspunkte sie festgestellt hat, dass der Betroffene tatsächlich offiziell die Informationen über Termin und Ort seiner Verhandlung erhalten hat (Urteil vom 24. Mai 2016, Dworzecki, C-108/16 PPU, EU:C:2016:346, Rn. 46 und 49).

    In diesem Stadium des Übergabeverfahrens kann nämlich besonderes Augenmerk auf einen etwaigen offensichtlichen Mangel an Sorgfalt des Betroffenen gerichtet werden, insbesondere, wenn sich zeigt, dass er versucht hat, sich der Zustellung der an ihn gerichteten Informationen zu entziehen (Urteil vom 24. Mai 2016, Dworzecki, C-108/16 PPU, EU:C:2016:346, Rn. 50 und 51).

  • EuGH, 10.08.2017 - C-271/17

    Zdziaszek - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren -

    Ferner finde diese Auslegung des Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 eine Stütze in dem mit dieser Bestimmung verfolgten Ziel, denn wie der Gerichtshof in Rn. 43 des Urteils vom 26. Februar 2013, Melloni (C-399/11, EU:C:2013:107), und in Rn. 37 des Urteils vom 24. Mai 2016, Dworzecki (C-108/16 PPU, EU:C:2016:346), ausgeführt habe, wolle diese es der vollstreckenden Justizbehörde ermöglichen, die Übergabe des Betroffenen trotz seiner Abwesenheit in der Verhandlung, die zu seiner Verurteilung geführt habe, unter uneingeschränkter Achtung der Verteidigungsrechte zu gestatten.

    Ferner ist bei der Beurteilung der Situation des Betroffenen auf den Zeitpunkt der Prüfung des Antrags abzustellen, das Vorabentscheidungsersuchen dem Eilverfahren zu unterwerfen (vgl. Urteil vom 24. Mai 2016, Dworzecki, C-108/16 PPU, EU:C:2016:346, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit hat der Gerichtshof bereits klargestellt, dass die vollstreckende Justizbehörde auch dann, wenn sie feststellt, dass die Situation der Person, gegen die der Europäische Haftbefehl erlassen wurde, unter keinen dieser Tatbestände fällt, andere Umstände berücksichtigen kann, die es ihr erlauben, sich zu vergewissern, dass die Übergabe des Betroffenen nicht zu einer Verletzung seiner Verteidigungsrechte führt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Mai 2016, Dworzecki, C-108/16 PPU, EU:C:2016:346, Rn. 50 und 51).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.07.2017 - C-270/17

    Tupikas

    5 Vgl. zu Art. 4a Abs. 1 Buchst. a Ziff. i des Rahmenbeschlusses meine Schlussanträge in der Rechtssache Dworzecki (C-108/16 PPU, EU:C:2016:333, Nr. 74).

    7 Vgl. auch Urteil vom 24. Mai 2016, Dworzecki (C-108/16 PPU, EU:C:2016:346, Rn. 37).

    Vgl. auch Urteil vom 24. Mai 2016, Dworzecki (C-108/16 PPU, EU:C:2016:346, Rn. 50 bis 52).

    20 "[Jedenfalls] kann die vollstreckende Justizbehörde ... auch im Anschluss an die Feststellung, dass die fragliche Situation von [den vorgesehenen Fallgruppen] nicht erfasst wird, andere Umstände berücksichtigen, die es ihr erlauben, sich zu vergewissern, dass die Übergabe des Betroffenen keine Verletzung seiner Verteidigungsrechte impliziert" (Urteil vom 24. Mai 2016, Dworzecki, C-108/16 PPU, EU:C:2016:346, Rn. 50).

  • EuGH, 21.12.2023 - C-396/22

    Generalstaatsanwaltschaft Berlin (Condamnation par défaut) - Vorlage zur

    Eine Ladung, die nach Art. 139 § 1 kpk als zugestellt gelte, könne nicht garantieren, dass der Betroffene tatsächlich von dem Termin und dem Ort der Verhandlung in Kenntnis gesetzt worden sei, wie es die Rechtsprechung des Gerichtshofs u. a. aus dem Urteil vom 24. Mai 2016, Dworzecki (C-108/16 PPU, EU:C:2016:346), verlange.

    Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts dürfte auf den ersten Blick nicht davon auszugehen sein, dass die Umstände, unter denen die Ladung des Betroffenen erfolgt sei, hinreichend gewährleisteten, dass diesem - wie von der Rechtsprechung des Gerichtshofs u. a. aus dem Urteil vom 24. Mai 2016, Dworzecki (C-108/16 PPU, EU:C:2016:346), verlangt - eine sichere Kenntnis von dem Termin vermittelt worden sei, in dem das Gesamturteil vom 30. Oktober 2019 ergangen sei.

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2022 - C-514/21

    Europäischer Haftbefehl: Nach Auffassung der Generalanwältin Capeta ist der

    51 Urteil vom 24. Mai 2016, Dworzecki (C-108/16 PPU, EU:C:2016:346, Rn. 42).

    58 Dies zeigt z. B. die Rechtssache, in der das Urteil vom 24. Mai 2016, Dworzecki (C-108/16 PPU, EU:C:2016:346), ergangen ist.

    59 Vgl. hierzu Urteil vom 24. Mai 2016, Dworzecki (C-108/16 PPU, EU:C:2016:346, Rn. 50), und Urteil vom 17. Dezember 2020, Generalstaatsanwaltschaft Hamburg (C-416/20 PPU, EU:C:2020:1042, Rn. 51).

  • KG, 14.06.2022 - 4 AuslA 151/21

    Vollstreckung einer Freiheitsstrafe in Polen Beweislast für Nachweis der

    Zweifel bestehen insoweit, als die 4. Kammer des EuGH in ihrem Urteil vom 24. Mai 2016 - C-108/16 PPU - (ECLI:EU:C:2016:346) entschieden hat, dass eine durch Übergabe an einen erwachsenen Mitbewohner bewirkte Ladung nur dann ausreicht, wenn sich dem Europäischen Haftbefehl entnehmen lässt, ob und gegebenenfalls wann der Mitbewohner die Ladung dem Verfolgten tatsächlich ausgehändigt hat.

    Unter Zugrundelegung dieser Auslegung des Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI in der Fassung des Rahmenbeschlusses 2009/299/JI wäre vorliegend auf die Berufungsverhandlung vor dem Bezirksgericht in P. abzustellen, an der der Verfolgte nicht teilgenommen hat und zu der er nicht in einer dem Urteil der 4. Kammer des EuGH vom 24. Mai 2016 - C-108/16 PPU - genügenden Weise geladen wurde.

    Die 4. Kammer des EuGH hat in ihrem Urteil vom 24. Mai 2016 - C-108/16 PPU -allerdings gleichfalls festgestellt, dass die vollstreckende Justizbehörde auch andere Umstände, die es ihr erlauben, sich zu vergewissern, dass die Übergabe des Verfolgten keine Verletzung seiner Verteidigungsrechte impliziert, und hierbei namentlich sein Verhalten berücksichtigen kann, wobei besonderes Augenmerk auf einen etwaigen Mangel an Sorgfalt des Betroffenen im Umgang mit seinen Rechten gerichtet werden kann, insbesondere wenn sich zeigt, dass er versuchte, sich der Zustellung zu entziehen (Urteil Rn. 50 f.).

  • KG, 14.06.2022 - 4 AuslA 146/21

    Vollstreckung einer Gesamtfreiheitsstrafe in Polen Anwendungsbereich des Art. 4a

    Hingegen ging die Generalstaatsanwaltschaft in Bezug auf das Urteil des Amtsgerichts in P. vom 10. Juni 2019 davon aus, dass das Übergabehindernis nach § 83 Abs. 1 Nr. 3 IRG vorliegt, da die Ladung im Wege der Zustellungsfiktion nach Art. 139 § 1 kpk dem Verfolgten nicht die ausweislich des Urteils des EuGH vom 24. Mai 2016 - C-108/16 PPU - (ECLI:EU:C:2016:346) erforderliche tatsächliche Kenntnis von dem Termin verschaffen konnte (vgl. auch Senat, Beschluss vom 18. März 2015 - [4] 151 AuslA 147/13 [268/13, 183/14] -, ECLI:DE:KG:2015:0318.4.151AUSLA147.13.0A).

    Bei Zugrundelegung dieser Auslegung und des nach dem Urteil des EuGH vom 24. Mai 2016 - C-108/16 PPU - an die Ladung anzulegenden Maßstabs sei die Übergabe zum Zwecke der Vollstreckung des Gesamturteils vom 30. Oktober 2019 unzulässig.

    Ist Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI in der Fassung des Rahmenbeschlusses 2009/299/JI auf das Gesamturteil des Amtsgerichts in P. vom 30. Oktober 2019 anwendbar, so wäre nach dem Urteil der 4. Kammer des EuGH vom 24. Mai 2016 - C-108/16 PPU - davon auszugehen, dass die nach Art. 139 § 1 kpk erfolgte Ladung des Verfolgten den Voraussetzungen des Art. 4a Abs. 1 lit. a) i) des Rahmenbeschlusses nicht genügt, da sie dem Verfolgten keine sichere Kenntnis von dem Termin vermittelt hat.

  • EuGH, 17.12.2020 - C-416/20

    Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls, der zur Vollstreckung einer

    Sollte die vollstreckende Justizbehörde zu dem Ergebnis kommen, dass die in Art. 4a Abs. 1 Buchst. a oder b aufgestellten Voraussetzungen, die der Befugnis zur Verweigerung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls entgegenstehen, nicht erfüllt sind, kann sie jedenfalls, da nach Art. 4a die Verweigerung der Vollstreckung des Haftbefehls fakultativ ist, andere Umstände berücksichtigen, die es ihr erlauben, sich zu vergewissern, dass die Übergabe des Betroffenen keine Verletzung seiner Verteidigungsrechte impliziert, und ihn dem Ausstellungsmitgliedstaat zu übergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Mai 2016, Dworzecki, C-108/16 PPU, EU:C:2016:346, Rn. 50).

    In diesem Stadium des Übergabeverfahrens könnte nämlich besonderes Augenmerk u. a. darauf gerichtet werden, dass der Betroffene versucht hat, sich der Zustellung der an ihn gerichteten Informationen zu entziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Mai 2016, Dworzecki, C-108/16 PPU, EU:C:2016:346, Rn. 51), oder dass er versucht hat, jeden Kontakt mit den Pflichtverteidigern, die von den rumänischen Gerichten bestellt worden waren, zu vermeiden.

  • EuGH, 22.12.2017 - C-571/17

    Ardic - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren -

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.12.2017 - C-571/17

    Ardic

  • OLG Bremen, 16.03.2020 - 1 AuslA 78/19

    Zur Unzulässigkeit einer Auslieferung nach Ungarn bei Verletzung von

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.07.2017 - C-271/17

    Zdziaszek

  • KG, 14.06.2022 - 4 AuslA 174/21

    Begriff der Verhandlung in Art. 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI; § 83

  • OLG Brandenburg, 26.10.2022 - 1 AR 36/22

    Auslieferung eines Verfolgten zum Zweck der Strafvollstreckung in Polen Begriff

  • KG, 15.03.2019 - 4 AuslA 178/18

    Abwesenheitsverurteilung in Rumänien

  • KG, 10.07.2019 - 4 AuslA 178/18

    Abwesenheitsverurteilung in Rumänien

  • OLG Zweibrücken, 18.01.2023 - 1 OAus 3/23

    Keine Gleichwertigkeit der rechtlichen Fiktion der Ladungszustellung mit

  • EuGH, 15.09.2022 - C-420/20

    HN (Procès d'un accusé éloigné du territoire) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.07.2017 - C-304/16

    American Express

  • OLG Bremen, 07.09.2018 - 1 AuslA 31/18

    Auslieferung aufgrund europäischen Haftbefehls nur bei Einhaltung

  • OLG Bremen, 07.09.2018 - 1 AuslA 37/18

    Zu den Voraussetzungen einer Auslieferung aufgrund eines Abwesenheitsurteils und

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.10.2016 - C-452/16

    Poltorak

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-665/20

    X (Mandat d'arrêt européen - Ne bis in idem)

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2016 - C-354/15

    Henderson - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung

  • KG, 27.07.2017 - 151 AuslA 87/17

    Internationale Rechtshilfe: Auslieferung nach Polen nach Erlass eines

  • EuGH, 17.03.2021 - C-488/19

    JR (Mandat d'arrêt - Condamnation dans un État tiers, membre de l'EEE) - Vorlage

  • OLG Brandenburg, 05.02.2020 - 1 AR 29/19

    Auslieferung nach Polen zum Zwecke der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2018 - C-268/17

    Nach Auffassung von Generalanwalt Szpunar ist der Gerichtshof nicht zuständig für

  • OLG Bremen, 18.06.2020 - 1 AuslA 5/20
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.01.2020 - C-634/18

    Prokuratura Rejonowa w Slupsku - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

  • OLG Brandenburg, 25.04.2022 - 2 AR 17/22

    Unzulässigkeit der Auslieferung eines Verfolgten an die Republik Polen zum Zwecke

  • OLG Karlsruhe, 17.08.2017 - Ausl 301 AR 61/17

    Auslieferung nach Polen aufgrund eines Europäischen Haftbefehls:

  • OLG Brandenburg, 16.08.2022 - 2 AR 32/22
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   Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2016 - C-108/16 PPU   

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https://dejure.org/2016,9506
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Dworzecki

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Europäischer Haftbefehl - Übergabeverfahren zwischen Mitgliedstaaten - Gründe, aus denen die Vollstreckung ...

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (30)

  • EuGH, 26.02.2013 - C-399/11

    Die Übergabe einer Person an die Justizbehörden eines anderen Mitgliedstaats zur

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2016 - C-108/16
    Im Urteil Melloni hob er hervor, dass der Unionsgesetzgeber sich für eine Lösung entschieden hat, die darin besteht, abschließend die Fälle zu bestimmen, in denen die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls, der zur Vollstreckung einer in Abwesenheit ergangenen Entscheidung erlassen wurde, nicht als Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte anzusehen ist(24).

    Zu dem in Art. 47 der Charta verankerten Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf ein faires Verfahren und zu den durch Art. 48 Abs. 2 der Charta garantierten Verteidigungsrechten hat der Gerichtshof im Urteil Melloni ausgeführt, dass in Art. 4a Abs. 1 Buchst. a des Rahmenbeschlusses "die Voraussetzungen festgelegt [sind], unter denen davon auszugehen ist, dass der Betroffene aus freien Stücken eindeutig darauf verzichtet hat, dem Verfahren beizuwohnen, so dass die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls zur Vollstreckung der Strafe der in Abwesenheit verurteilten Person nicht von der Bedingung abhängig gemacht werden kann, dass sie im Ausstellungsmitgliedstaat die Wiederaufnahme des Verfahrens in ihrer Anwesenheit beantragen kann"(36).

    9 - Vgl. Urteil vom 26. Februar 2013, Melloni (C-399/11, EU:C:2013:107, Rn. 40).

    17 - Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2013, Melloni (C-399/11, EU:C:2013:107, Rn. 41).

    Vgl. auch Urteil vom 26. Februar 2013, Melloni (C-399/11, EU:C:2013:107, Rn. 51).

    24 - Urteil vom 26. Februar 2013, Melloni (C-399/11, EU:C:2013:107, Rn. 44).

    35 - Urteil vom 26. Februar 2013, Melloni (C-399/11, EU:C:2013:107, Rn. 49).

    36 - Urteil vom 26. Februar 2013, Melloni (C-399/11, EU:C:2013:107, Rn. 52).

    37 - Urteil vom 26. Februar 2013, Melloni (C-399/11, EU:C:2013:107, Rn. 49).

  • EuGH, 05.04.2016 - C-404/15

    Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls muss aufgeschoben werden, wenn

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2016 - C-108/16
    15 - Vgl. u. a. Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu (C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 80).

    Vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu (C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198).

    27 - Zur Auslegung dieser Bestimmung vgl. Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Caldararu (C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 97).

  • EuGH, 14.11.2013 - C-60/12

    Baláz

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2016 - C-108/16
    7 - Vgl. u. a. Urteile vom 9. März 2006, Van Esbroeck (C-436/04, EU:C:2006:165, Rn. 35), vom 16. November 2010, Mantello (C-261/09, EU:C:2010:683, Rn. 38), vom 14. November 2013, Balá?¾ (C-60/12, EU:C:2013:733, Rn. 26), und vom 27. Mai 2014, Spasic (C-129/14 PPU, EU:C:2014:586, Rn. 79).

    Vgl. Urteil vom 14. November 2013, Balá?¾ (C-60/12, EU:C:2013:733, Rn. 29).

    26 - Vgl. entsprechend Urteil vom 14. November 2013, Balá?¾ (C-60/12, EU:C:2013:733, Rn. 31).

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