Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2001

Rechtsprechung
   EuGH, 09.10.2001 - C-108/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,1246
EuGH, 09.10.2001 - C-108/99 (https://dejure.org/2001,1246)
EuGH, Entscheidung vom 09.10.2001 - C-108/99 (https://dejure.org/2001,1246)
EuGH, Entscheidung vom 09. Oktober 2001 - C-108/99 (https://dejure.org/2001,1246)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2001,1246) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiung der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken von der Steuer - Begriff - Dienstleistung - Übernahme eines Mietvertrags gegen Entgelt durch einen Dritten

  • Europäischer Gerichtshof

    Cantor Fitzgerald International

  • EU-Kommission PDF

    Cantor Fitzgerald International

    Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Befreiungen nach der Sechsten Richtlinie - Befreiung der Vermietung von Grundstücken - Begriff - Zahlung des derzeitigen an den künftigen Mieter anlässlich der Übertragung der Rechte und ...

  • EU-Kommission

    Cantor Fitzgerald International

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Entgeltliche Übernahme eines Mietvertrags durch Dritten ist keine von der MwSt befreite Grundstücksvermietung

  • Judicialis

    Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. b

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Befreiungen nach der Sechsten Richtlinie - Befreiung der Vermietung von Grundstücken -Begriff - Zahlung des derzeitigen an den künftigen Mieter anlässlich der Übertragung der Rechte und ...

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Übernahme von Rechten und Pflichten aus einem Mietvertrag ist nicht von der Umsatzsteuer befreit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 13 Teil B Buchst b, Richtlinie 77/388/EWG Art 13 Teil B Buchst b
    Nachmieter; Vermietung; Verpachtung

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (England & Wales), Queen's Bench Division, Divisional Court - Auslegung des Artikels 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie (77/388/EWG) - Vermietung von Grundstücken - Vom Konzessionär als ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2001, 953
  • DB 2001, 2280
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 15.12.1993 - C-63/92

    Lubbock Fine / Kommissioners of customs und excise

    Auszug aus EuGH, 09.10.2001 - C-108/99
    Der High Court bezweifelt, dass Artikel 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Richtlinie im Licht des Urteils vom 15. Dezember 1993 in der Rechtssache C-63/92 (Lubbock Fine, Slg. 1993, I-6665) so auszulegen sei, dass die Dienstleistung der Klägerin befreit sei.

    Der High Court of Justice (England & Wales), Queen's Bench Division (Divisional Court), hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-63/92 (Lubbock Fine & Company/Commissioners of Customs & Excise) stellt sich die Frage, ob nach Artikel 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie eine Lieferung von der Mehrwertsteuer befreit ist, die eine Person erbringt, die kein Recht an einem Grundstück hat, wenn sie vertraglich einen Mietvertrag über dieses Grundstück vom Mieter übernimmt und der Mieter ihr einen bestimmten Betrag als Gegenleistung dafür zahlt, dass sie den Mietvertrag übernimmt.

    Diesen Grundsatz habe der Gerichtshof im Urteil Lubbock Fine entwickelt.

    Das Urteil Lubbock Fine entspreche diesem Ansatz.

    Diesem Ergebnis steht die Auslegung des Artikels 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Richtlinie durch den Gerichtshof im Urteil Lubbock Fine nicht entgegen.

    Die Sach- und Rechtslage, die dem Urteil Lubbock Fine zugrunde liegt, unterscheidet sich somit grundlegend von der vorliegenden Rechtssache; die Klägerin kann ihr Vorbringen daher nicht auf dieses Urteil stützen.

  • EuGH, 06.04.1995 - C-4/94

    BLP Group / Kommissioners of Customs & Excise

    Auszug aus EuGH, 09.10.2001 - C-108/99
    Um die mit der Anwendung der Mehrwertsteuer verbundenenMaßnahmen zu erleichtern, ist, abgesehen von Ausnahmefällen, auf das objektive Wesen des betreffenden Umsatzes abzustellen (vgl. Urteil vom 6. April 1995 in der Rechtssache C-4/94, BLP Group, Slg. 1995, I-983, Randnr. 24).

    Ein Steuerpflichtiger, der ein bestimmtes wirtschaftliches Ziel sowohl mit steuerbefreiten wie mit steuerpflichtigen Umsätzen erreichen kann, muss deshalb seine Entscheidung im eigenen Interesse regelmäßig unter Berücksichtigung des objektiven Mehrwertsteuersystems treffen (vgl. in diesem Sinne Urteil BLP Group, Randnrn.

  • EuGH, 15.06.1989 - 348/87

    Stichting Uitvoering Financiële Acties / Staatssecretaris van Financiën

    Auszug aus EuGH, 09.10.2001 - C-108/99
    Der von der Klägerin vertretenen weiten Auslegung steht nämlich die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes entgegen, nach der die Begriffe, mit denen Artikel 13 der Sechsten Richtlinie die dort vorgesehenen Befreiungen bezeichnet, insbesondere der Begriff "Vermietung und Verpachtung von Grundstücken", eng auszulegen sind, da sie Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass Mehrwertsteuer auf jede von einem Steuerpflichtigen gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung zu erheben ist(siehe u. a. Urteile vom 15. Juni 1989 in der Rechtssache 348/87, Stichting Uitvoering Finanziële Acties, Slg. 1989, 1737, Randnr. 13, vom 11. August 1995 in der Rechtssache C-453/93, Bulthuis-Griffioen, Slg. 1995, I-2341, Randnr. 19, vom 5. Juni 1997 in der Rechtssache C-2/95, SDC, Slg. 1997, I-3017, Randnr. 20, und vom 7. September 1999 in der Rechtssache C-216/97, Gregg, Slg. 1999, I-4947, Randnr. 12).
  • EuGH, 05.06.1997 - C-2/95

    SDC / Skatteministeriet

    Auszug aus EuGH, 09.10.2001 - C-108/99
    Der von der Klägerin vertretenen weiten Auslegung steht nämlich die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes entgegen, nach der die Begriffe, mit denen Artikel 13 der Sechsten Richtlinie die dort vorgesehenen Befreiungen bezeichnet, insbesondere der Begriff "Vermietung und Verpachtung von Grundstücken", eng auszulegen sind, da sie Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass Mehrwertsteuer auf jede von einem Steuerpflichtigen gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung zu erheben ist(siehe u. a. Urteile vom 15. Juni 1989 in der Rechtssache 348/87, Stichting Uitvoering Finanziële Acties, Slg. 1989, 1737, Randnr. 13, vom 11. August 1995 in der Rechtssache C-453/93, Bulthuis-Griffioen, Slg. 1995, I-2341, Randnr. 19, vom 5. Juni 1997 in der Rechtssache C-2/95, SDC, Slg. 1997, I-3017, Randnr. 20, und vom 7. September 1999 in der Rechtssache C-216/97, Gregg, Slg. 1999, I-4947, Randnr. 12).
  • EuGH, 11.08.1995 - C-453/93

    Bulthuis-Griffioen / Inspecteur der Omzetbelasting

    Auszug aus EuGH, 09.10.2001 - C-108/99
    Der von der Klägerin vertretenen weiten Auslegung steht nämlich die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes entgegen, nach der die Begriffe, mit denen Artikel 13 der Sechsten Richtlinie die dort vorgesehenen Befreiungen bezeichnet, insbesondere der Begriff "Vermietung und Verpachtung von Grundstücken", eng auszulegen sind, da sie Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass Mehrwertsteuer auf jede von einem Steuerpflichtigen gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung zu erheben ist(siehe u. a. Urteile vom 15. Juni 1989 in der Rechtssache 348/87, Stichting Uitvoering Finanziële Acties, Slg. 1989, 1737, Randnr. 13, vom 11. August 1995 in der Rechtssache C-453/93, Bulthuis-Griffioen, Slg. 1995, I-2341, Randnr. 19, vom 5. Juni 1997 in der Rechtssache C-2/95, SDC, Slg. 1997, I-3017, Randnr. 20, und vom 7. September 1999 in der Rechtssache C-216/97, Gregg, Slg. 1999, I-4947, Randnr. 12).
  • EuGH, 04.10.2001 - C-326/99

    "Goed Wonen"

    Auszug aus EuGH, 09.10.2001 - C-108/99
    64 bis 69, sowie Urteil vom 4. Oktober 2001 in der Rechtssache C-326/99, Goed Wonen, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 54).
  • EuGH, 07.09.1999 - C-216/97

    Gregg

    Auszug aus EuGH, 09.10.2001 - C-108/99
    Der von der Klägerin vertretenen weiten Auslegung steht nämlich die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes entgegen, nach der die Begriffe, mit denen Artikel 13 der Sechsten Richtlinie die dort vorgesehenen Befreiungen bezeichnet, insbesondere der Begriff "Vermietung und Verpachtung von Grundstücken", eng auszulegen sind, da sie Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass Mehrwertsteuer auf jede von einem Steuerpflichtigen gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung zu erheben ist(siehe u. a. Urteile vom 15. Juni 1989 in der Rechtssache 348/87, Stichting Uitvoering Finanziële Acties, Slg. 1989, 1737, Randnr. 13, vom 11. August 1995 in der Rechtssache C-453/93, Bulthuis-Griffioen, Slg. 1995, I-2341, Randnr. 19, vom 5. Juni 1997 in der Rechtssache C-2/95, SDC, Slg. 1997, I-3017, Randnr. 20, und vom 7. September 1999 in der Rechtssache C-216/97, Gregg, Slg. 1999, I-4947, Randnr. 12).
  • EuGH, 12.09.2000 - C-358/97

    Kommission / Irland

    Auszug aus EuGH, 09.10.2001 - C-108/99
    Die Vermietung von Grundstücken im Sinne des Artikels 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Richtlinie besteht darin, dass der Vermieter eines Grundstücks dem Mieter gegen Zahlung des Mietzinses für eine vereinbarte Dauer das Recht überträgt, seine Sache zu gebrauchen und andere davon auszuschließen (in diesem Sinne Urteile vom 12. September 2000 in der Rechtssache C-358/97, Kommission/Irland, Slg. 2000, I-6301, Randnrn.
  • EuGH, 21.02.2006 - C-255/02

    DIE SECHSTE MEHRWERTSTEUERRICHTLINIE LÄSST EINEN VORSTEUERABZUG NICHT ZU, WENN

    73 Ferner ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass für einen Unternehmer die Wahl zwischen steuerfreien Umsätzen und besteuerten Umsätzen auf einer Reihe von Gesichtspunkten, insbesondere auf steuerlichen Überlegungen im Zusammenhang mit dem objektiven Mehrwertsteuersystem, beruhen kann (vgl. u. a. Urteile BLP Group, Randnr. 22, und vom 9. Oktober 2001 in der Rechtssache C-108/99, Cantor Fitzgerald International, Slg. 2001, I-7257, Randnr. 33).
  • FG Rheinland-Pfalz, 18.09.2019 - 3 K 1555/17

    Die Überlassung eines Dorfgemeinschaftshauses an Vereine und Privatpersonen ist

    25 Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) und des BFH liegt eine steuerfreie Grundstücksvermietung nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG vor, wenn dem Vertragspartner gegen Zahlung eines Mietzinses für eine vereinbarte Dauer das Recht eingeräumt wird, ein Grundstück in Besitz zu nehmen und andere von ihm auszuschließen (EuGH-Urteile Regie communale autonome du stade Luc Varenne vom 22. Januar 2015 C-55/14, EU:C:2015:29; Medicom und Maison Patrice Alard vom 18. Juli 2013 C-210/11, C-211/11, EU:C:2013:479; Mirror Group vom 9. Oktober 2001 C-409/98, EU:C:2001:524; Cantor Fitzgerald International vom 9. Oktober 2001 C-108/99, EU:C:2001:526; Seeling vom 8. Mai 2003 C-269/00, EU:C:2003:254; BFH-Urteile vom 21. Juni 2017 V R 3/17, BFHE 259, 140, BStBl II 2018, 372; vom 24. September 2015 V R 30/14, BFHE 251, 456, BStBl II 2017, 132; vom 13. Februar 2014 V R 5/13, BFHE 245, 92, BStBl II 2017, 846).
  • EuGH, 08.05.2003 - C-269/00

    Seeling

    Die Vermietung von Grundstücken im Sinne des Artikels 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Richtlinie besteht darin, dass der Vermieter eines Grundstücks dem Mieter gegen Zahlung des Mietzinses für eine vereinbarte Dauer das Recht überträgt, seine Sache in Besitz zu nehmen und andere von ihr auszuschließen (Urteile vom 9. Oktober 2001 in der Rechtssache C-409/98, Mirror Group, Slg. 2001, I-7175, Randnr. 31, und vom 9. Oktober 2001 in der Rechtssache C-108/99, Cantor Fitzgerald International, Slg. 2001, I-7257, Randnr. 21).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2001 - C-108/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,24304
Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2001 - C-108/99 (https://dejure.org/2001,24304)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 23.01.2001 - C-108/99 (https://dejure.org/2001,24304)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 23. Januar 2001 - C-108/99 (https://dejure.org/2001,24304)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2001,24304) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 15.12.1993 - C-63/92

    Lubbock Fine / Kommissioners of customs und excise

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2001 - C-108/99
    Das Gericht bejahte die Steuerbefreiung mit Urteil vom 3. April 1998, soweit sie die Zahlung des Anreizes in Höhe von 6, 5 Mio. GBP betreffend die Anmietung betraf, mit der Begründung, obwohl die vorliegende Situation vom klassischen Schema der Vermietung abweiche, da eine Leistung nicht vom Mieter, sondern vom Vermieter erbracht worden sei, sei Artikel 13 Teil B Buchstabe b auch hier anwendbar, wenn man das Urteil Lubbock Fine berücksichtige, nach dem auch eine derartige Situation als Vermietung im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden könne.

    Mir scheint in der Tat, dass das Urteil Lubbock Fine für sich allein gesehen uns keinen entscheidenden Hinweis geben kann, nicht nur weil es einen Sachverhalt betrifft, der nicht vollständig mit den dem High Court unterbreiteten Sachverhalten übereinstimmt, sondern vor allem, weil es aufgrund seiner Wortwahl nicht automatisch auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen werden kann.

    Die gleiche Erwägung liegt m. E. dem Urteil Lubbock Fine zugrunde, auf das Sie in der vorliegenden Rechtssache hingewiesen worden sind.

    Es handelt sich sonach um ein Geschäft, das auf eine Änderung der Parteien des ursprünglichen Mietvertrags gerichtet ist und auf das folglich der im Urteil Lubbock Fine aufgestellte Grundsatz anzuwenden ist.

    Entscheidungsvorschlag Aufgrund dieser Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die Fragen des High Court wie folgt zu beantworten: In der Rechtssache C-409/98 (Mirror Group): Im Anschluss an das Urteil vom 15. Dezember 1993 in der Rechtssache C-63/92 (Lubbock Fine, Slg. 1993, I-6665) sind nach Artikel 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage von der Mehrwertsteuer befreit: 1. ein Umsatz, der in der Vermietung eines Grundstücks an eine Person besteht, die ursprünglich kein Recht an dem Grundstück hat, aber gegen Zahlung eines Geldbetrags durch den Vermieter einen Mietvertrag über dieses Grundstück mit dem Vermieter abschließt und/oder ein Mietangebot des Vermieters annimmt; und 2. ein Umsatz, der in der Vermietung eines Grundstücks an eine Person besteht, die ursprünglich kein Recht an dem Grundstück hat, aber a) vertraglich gegen Zahlung eines Betrages, der als Sicherheit für die Verpflichtungen aus der Optionsvereinbarung in einem Sonderkonto verbleibt, eine Option auf die Anmietung dieses Grundstücks übernimmt und/oder b) nacheinander die in einer Optionsvereinbarung betreffend die Vermietung eines Grundstücks vorgesehenen Optionen gegen die Freigabe des Geldes im Sonderkonto ausübt.

    In der Rechtssache C-108/99 (Cantor): Unter Berücksichtigung des Urteils vom 15. Dezember 1993 in der Rechtssache C-63/92 (Lubbock Fine, Slg. 1993, I-6665) ist nach Artikel 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage die Übertragung eines Mietvertrages über ein Grundstück vom Mieter an einen Dritten, der kein Recht an dem Grundstück hat, gegen Zahlung eines Geldbetrages an diesen seitens des Mieters von der Mehrwertsteuer befreit.

    L 145, S. 1.3: - Urteil vom 15. Dezember 1993 in der Rechtssache C-63/92 (Slg. 1993, I-6665).

    4: - Urteil Lubbock Fine, Randnrn.

  • EuGH, 12.09.2000 - C-359/97

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2001 - C-108/99
    9, 10 und 12.5: - Urteile vom 12. September 2000 in der Rechtssache C-359/97 (Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 2000, I-6355, Randnr. 65) und in der Rechtssache C-358/97 (Kommission/Irland, Slg. 2000, I-6301, Randnr. 53) im Hinblick auf die Zahlung von Maut.

    In dem gleichen Sinne siehe auch u. a. die Urteile in den Rechtssachen C-359/97, Randnr. 67, und C-358/97, Randnr. 55, sowie kürzlich das Urteil vom 18. Januar 2001 in der Rechtssache C-150/99 (Stockholm Lindöpark AB, Slg. 2001, I-493, Randnr. 25).

    63 und 66 des Urteils vom 12. September 2000 in der Rechtssache C-359/97 und Randnrn.

    51 und 54 des Urteils vom 12. September 2000 in der Rechtssache C-358/97.8: - Siehe in diesem Sinne die Schlussanträge des Generalanwalts Alber in den Rechtssachen C-359/97 (Nr. 76) und C-358/97 (Nr. 63).

    10: - Urteile in der Rechtssache C-359/97, Randnr. 68, und in der Rechtssache C-358/97, Randnr. 56.11: - Nr. 40 der Schlussanträge in der Rechtssache C-150/99 (Urteil vom 18. Januar 2001, Slg. 2001, I-493).

    13: - Schlussanträge in den Rechtssachen C-359/97, Nr. 80, und C-358/97, Nr. 67.14: - Schlussanträge in den Rechtssachen C-359/97, Nr. 80, und C-358/97, Nr. 67.15: - Generalanwalt Jacobs hat beim Hinweis auf diese Präzedenzfälle in seien Schlussanträgen in der Rechtssache Stockholm Lindöpark bemerkt: "the Court has stressed in particular the need that the agreement between the parties should take account of the duration of the enjoyment of the property, in particular as a factor determining the consideration due" (Nr. 23).

  • EuGH, 18.01.2001 - C-150/99

    Stockholm Lindöpark

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2001 - C-108/99
    In dem gleichen Sinne siehe auch u. a. die Urteile in den Rechtssachen C-359/97, Randnr. 67, und C-358/97, Randnr. 55, sowie kürzlich das Urteil vom 18. Januar 2001 in der Rechtssache C-150/99 (Stockholm Lindöpark AB, Slg. 2001, I-493, Randnr. 25).

    10: - Urteile in der Rechtssache C-359/97, Randnr. 68, und in der Rechtssache C-358/97, Randnr. 56.11: - Nr. 40 der Schlussanträge in der Rechtssache C-150/99 (Urteil vom 18. Januar 2001, Slg. 2001, I-493).

    12: - Rechtssache C-150/99, Nr. 31 der Schlussanträge.

  • EuGH, 13.07.1989 - 173/88

    Skatteministeriet / Henriksen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2001 - C-108/99
    16: - Urteil vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 173/88 (Slg. 1989, 2763).
  • EuGH, 12.02.1998 - C-346/95

    STEUERRECHT

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2001 - C-108/99
    6: - Urteil vom 12. Februar 1998 in der Rechtssache C-346/95 (Blasi, Slg. 1998, I-481, Randnr. 18).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht