Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 28.04.1993

Rechtsprechung
   EuGH, 06.10.1993 - C-109/91   

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https://dejure.org/1993,409
EuGH, 06.10.1993 - C-109/91 (https://dejure.org/1993,409)
EuGH, Entscheidung vom 06.10.1993 - C-109/91 (https://dejure.org/1993,409)
EuGH, Entscheidung vom 06. Oktober 1993 - C-109/91 (https://dejure.org/1993,409)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Ten Oever / Stichting Bedrijfspensioenfonds voor het Glazenwassers- en Schoonmaakbedrijf

    EWG-Vertrag, Artikel 119
    1. Sozialpolitik; Männliche und weibliche Arbeitnehmer; Gleiches Entgelt; Entgelt; Begriff; Von einem betrieblichen Rentensystem gezahlte Hinterbliebenenrente; Einschluß; Für den Hinterbliebenen des Arbeitnehmers bestimmte Leistung; Ohne Bedeutung

  • EU-Kommission

    Ten Oever / Stichting Bedrijfspensioenfonds voor het Glazenwassers- en Schoonmaakbedrijf

  • Wolters Kluwer

    Vorabentscheidungsersuchen zu Fragen der Auslegung von Art. 119 Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG-Vertrag) im Hinblick auf die im Rahmen eines betrieblichen Rentensystems vorgesehene Hinterbliebenenrente; Ablehnung eines Antrags auf ...

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 119; ; EWG-Vertrag Art. 177

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EWG-Vertrag Art. 119
    1. Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt - Entgelt - Begriff - Von einem betrieblichen Rentensystem gezahlte Hinterbliebenenrente - Einschluß - Für den Hinterbliebenen des Arbeitnehmers bestimmte Leistung - Ohne Bedeutung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    EWG-Vertrag Art. 119
    Betriebliche Altersversorgung: Zeitliche Beschränkung der Wirkungen des EuGH-Urteils in der Rechtssache Barber

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gleiches Entgelt für Männer und Frauen - Hinterbliebenenrente - Zeitliche Beschränkung der Wirkungen des Urteils in der Rechtssache C-262/88 (Barber).

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1993, 1125 (Ls.)
  • DB 1993, 2132
 
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Wird zitiert von ... (67)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 17.05.1990 - 262/88

    Barber / Guardian Royal Exchange Assurance Group

    Auszug aus EuGH, 06.10.1993 - C-109/91
    Gemäß dem Urteil vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88 (Barber) kann die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 des Vertrages zur Stützung der Forderung nach Gleichbehandlung auf dem Gebiet der betrieblichen Renten nur für Leistungen geltend gemacht werden, die für Beschäftigungszeiten nach dem Tag des Erlasses dieses Urteils geschuldet werden, vorbehaltlich der Ausnahme, die für Arbeitnehmer oder deren anspruchsberechtigte Angehörige vorgesehen ist, die vor diesem Zeitpunkt nach dem anwendbaren innerstaatlichen Recht Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt haben.

    - GLEICHES ENTGELT FUER MAENNER UND FRAUEN - HINTERBLIEBENENRENTE - ZEITLICHE BESCHRAENKUNG DER WIRKUNGEN DES URTEILS IN DER RECHTSSACHE C-262/88 (BARBER).

    1 Das Kantongerecht Utrecht (Niederlande) hat mit Beschluß vom 28. März 1991, beim Gerichtshof eingegangen am 9. April 1991, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung von Artikel 119 EWG-Vertrag im Hinblick auf die im Rahmen eines betrieblichen Rentensystems vorgesehene Hinterbliebenenrente und nach der Auslegung des Urteils des Gerichtshofes vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88 (Barber, Slg. 1990, I-1889) im Hinblick auf die Beschränkung der zeitlichen Wirkungen dieses Urteils zur Vorabentscheidung vorgelegt.

    Auf das Vorbringen des Klägers, nach dem genannten Urteil Barber müsse die beantragte Rente als Entgelt im Sinne von Artikel 119 EWG-Vertrag angesehen werden und eine Ungleichbehandlung von Männern und Frauen sei unzulässig, erwiderte die Beklagte, dieses Urteil sei nach dem Tod der Frau des Klägers ergangen und seine zeitlichen Wirkungen seien beschränkt worden.

    Der Umstand, daß bestimmte Leistungen nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gewährt werden, schließt nicht aus, daß sie den Charakter eines Entgelts im Sinne von Artikel 119 EWG-Vertrag haben (vgl. insbesondere Urteil Barber, a. a. O., Randnr. 12).

    20 Auf die zweite Frage ist daher zu antworten, daß gemäß dem Urteil vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88 (Barber) die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 EWG-Vertrag zur Stützung der Forderung nach Gleichbehandlung auf dem Gebiet der betrieblichen Renten nur für Leistungen geltend gemacht werden kann, die für Beschäftigungszeiten nach dem 17. Mai 1990 geschuldet werden, vorbehaltlich der Ausnahme, die für Arbeitnehmer oder deren anspruchsberechtigte Angehörige vorgesehen ist, die vor diesem Zeitpunkt nach dem anwendbaren innerstaatlichen Recht Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt haben.

    2) Gemäß dem Urteil vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88 (Barber) kann die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 EWG-Vertrag zur Stützung der Forderung nach Gleichbehandlung auf dem Gebiet der betrieblichen Renten nur für Leistungen geltend gemacht werden, die für Beschäftigungszeiten nach dem 17. Mai 1990 geschuldet werden, vorbehaltlich der Ausnahme, die für Arbeitnehmer oder deren anspruchsberechtigte Angehörige vorgesehen ist, die vor diesem Zeitpunkt nach dem anwendbaren innerstaatlichen Recht Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt haben.

  • EuGH, 25.05.1971 - 80/70

    Defrenne / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 06.10.1993 - C-109/91
    Denn diese Regelungen sichern den Arbeitnehmern Ansprüche aus gesetzlichen Systemen, an deren Finanzierung Arbeitnehmer, Arbeitgeber und gegebenenfalls die öffentliche Hand in einem Masse beteiligt sind, das weniger vom Beschäftigungsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer als von sozialpolitischen Erwägungen abhängt (Urteil vom 25. Mai 1971 in der Rechtssache 80/70, Defrenne, Slg. 1971, 445, Randnrn.
  • EuGH, 01.04.2008 - C-267/06

    EIN GLEICHGESCHLECHTLICHER LEBENSPARTNER KANN ANSPRUCH AUF EINE WITWERRENTE AUS

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat (vgl. Urteile vom 6. Oktober 1993, Ten Oever, C-109/91, Slg. 1993, I-4879, Randnr. 8, und vom 28. September 1994, Beune, C-7/93, Slg. 1994, I-4471, Randnr. 21), schließt der Umstand, dass bestimmte Leistungen nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gewährt werden, nicht aus, dass sie Entgeltcharakter im Sinne von Art. 141 EG haben.

    Dieser Auslegung steht nicht entgegen, dass die Hinterbliebenenrente ihrem Begriff gemäß nicht dem Arbeitnehmer, sondern seinem Hinterbliebenen gezahlt wird, da eine solche Leistung eine Vergütung ist, die ihren Ursprung in der Zugehörigkeit des Ehegatten des Hinterbliebenen zu dem Rentensystem hat, so dass der Hinterbliebene den Rentenanspruch im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses zwischen seinem Ehegatten und dessen Arbeitgeber erwirbt und ihm die Rente aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses seines Ehegatten gezahlt wird (vgl. Urteile Ten Oever, Randnrn.

  • BAG, 11.12.2007 - 3 AZR 249/06

    Betriebliche Altersversorgung und Antidiskriminierungsrecht

    Es berücksichtigt, was der Europäische Gerichtshof in der Rechtssache "Barber" (17. Mai 1990 - C-262/88 - Rn. 44, EuGHE I 1990, 1889) ausgeführt hat, und gilt auch für Hinterbliebenenrenten (EuGH 28. September 1994 - C-200/91 - Rn. 51 ff., [Coloroll] EuGHE I 1994, 4389 und 6. Oktober 1993 - C-109/91 - Rn. 20, [Ten Oever] EuGHE I 1993, 4879).
  • EuGH, 28.09.1994 - C-7/93

    Bestuur van het Algemeen burgerlijk pensioenfonds / Beune

    21 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat (vgl. Urteil vom 13. Mai 1986 in der Rechtssache 170/84, Bilka, Slg. 1986, 1607; Urteil Barber, a. a. O., Randnr. 12; Urteil vom 6. Oktober 1993 in der Rechtssache C-109/91, Ten Över, Slg. 1993, I-4879, Randnr. 8) schließt der Umstand, daß bestimmte Leistungen nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gewährt werden, nicht aus, daß sie den Charakter eines Entgelts im Sinne von Artikel 119 haben.

    31 Diese Auslegung wurde durch das Urteil Ten Över (a. a. O., Randnrn. 10 und 11) bestätigt.

    33 So gibt der von der niederländischen Regierung angeführte Umstand, daß die Arbeitnehmerorganisationen des öffentlichen Dienstes an der Verwaltung des Systems beteiligt sind und daß in der Praxis vor der Änderung dieses Systems eine Abstimmung mit ihnen erfolgt, dem im Urteil Ten Över für ausschlaggebend gehaltenen Kriterium im vorliegenden Fall nicht das entscheidende Gewicht.

    40 Zudem ist, wie sich aus den Antworten der niederländischen Regierung und des ABP auf eine Frage des Gerichtshofes ergibt, anders als bei dem System, um das es im Urteil Ten Över (vgl. Randnr. 31 des vorliegenden Urteils) ging, in aussergewöhnlichen Fällen ein Rückgriff des ABP auf den niederländischen Staatshaushalt möglich, wenn der Versorgungsfonds den ihm aufgrund der ABPW obliegenden Verpflichtungen nicht nachkommen kann.

    Diese Meinungsverschiedenheiten wurden durch das Urteil Ten Över beseitigt, das vor dem Inkrafttreten des Vertrages über die Europäische Union erging.

    Das Protokoll Nr. 2 enthält im wesentlichen dieselbe Auslegung des Urteils Barber wie das Urteil Ten Över und erstreckt diese auf sämtliche Leistungen aufgrund eines betrieblichen Systems der sozialen Sicherheit und macht sie zum Bestandteil des Vertrages, geht aber ebensowenig wie das Urteil Barber auf die Voraussetzungen für den Anschluß an diese betrieblichen Systeme ein und regelt diese folglich auch nicht.

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 28.04.1993 - C-109/91   

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https://dejure.org/1993,23452
Generalanwalt beim EuGH, 28.04.1993 - C-109/91 (https://dejure.org/1993,23452)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 28.04.1993 - C-109/91 (https://dejure.org/1993,23452)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 28. April 1993 - C-109/91 (https://dejure.org/1993,23452)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Gerardus Cornelis Ten Oever gegen Stichting Bedrijfspensioenfonds voor het Glazenwassers- en Schoonmaakbedrijf.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (59)

  • EuGH, 17.05.1990 - 262/88

    Barber / Guardian Royal Exchange Assurance Group

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.04.1993 - C-109/91
    Auch der überlebende Ehegatte kann sich also auf die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 in bezug auf Ansprüche auf Leistungen eines Betriebsrentensystems, die der gestorbene Arbeitnehmer hatte, berufen, obwohl natürlich auch insoweit die zeitlichen Beschränkungen gelten, die ich unter Bezugnahme auf das Urteil Barber und die Problematik der versicherungstechnischen Berechnungsfaktoren vorgeschlagen habe.

    Auch im Flinblick darauf hat der Gerichtshof im Urteil Barber entschieden, daß der Umstand, daß an die Stelle des gesetzlichen Systems getretene Rentensysteme nicht vom Arbeitgeber selbst, sondern von Treuhändern eines Rentensystems an den Arbeitnehmer gezahlt werden, für die Anwendung von Artikel 119 unmaßgeblich ist:.

    Zuerst muß ich auf die oben (Nr. 4) zitierte Passage aus dem Urteil Barber zurückkommen, in der der Gerichtshof entschieden hat, daß Beiträge, die im Rahmen eines an die Stelle des gesetzlichen Systems getretenen Systems gezahlt wurden; Vergütungen sind, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer aufgrund des Dienstverhältnisses zahlt, und deshalb in den Anwendungsbereich von Artikel 119 EWG-Vertrag fallen ( 111 ).

    Auf die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 EWG-Vertrag kann man sich nicht berufen, um eine Betriebsrente zu beanspruchen, die im Zusammenhang mit Beschäftigungszeiten vor dem Erlaß des Urteils vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88, Barber, Slg. 1990, I-1889, erworben wurde; dies gilt nicht für Arbeitnehmer oder ihre anspruchsberechtigten Angehörigen, die vor diesem Zeitpunkt eine Klage erhoben oder einen nach dem anwendbaren nationalen Recht damit gleichzustellenden Rechtsbehelf eingelegt haben.

    ( 1 ) Urteil vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88 (Slg. 1990, I-1889).

    ( 3 ) Urteil vom 25. Mai 1971 in der Rechtssache 80/70 (Dcfrcnnc/Belgien, Slg. 1971, 445, Randnr. 6); bestätigt unter anderem durch Urteil vont 9. Februar 1982 in der Rechtssache 12/81 (Garland, Slg. 1982, 359, Randnr. 5); Urteil Barber, Randnr. 12; vgl. ferner ganz aktuell Urteil vom 17. Februar 1993 in der Rechtssache C-173/91 (Kommission/Belgien, Slg. 1993, I-673, Randnr. 13).

    Spätere Bestätigungen: Vgl. unter anderem Urteile vom 11. März 1981 in (1er Rechtssache 69/81 (Worringham, Slg. 1981, 767, Randnr. 23), vom 31. März 1981 in der Rechtssache 86/80 (Jenkins, Slg. 1981, 911, Randnr. 17), Barber, Randnr. 37.

    ( 7 ) Urteil Barber, Randnr. 28.

    ( 10 ) Urteil Barber, Randnr. 44.

    ( 11 ) Urteil Barber, Randnr. 45, und Nr. 5 des Tenors.

    ( 29 ) Dieser Ausdruck kommt sowohl im Urteil Barber (Randnr. 43) als auch im Urteil Legros (Randnr. 33) vor.

    ( 39 ) Urteil Barber, Randnr. 28; siehe oben, Nr. 4.

    ( 58 ) Urteil Barber, Randnr. 35 und Nr. 3 des Tenors.

    ( 65 ) Urteile Macarthys, Randnr. 10, Worringham, Randnr. 23, Jenkins, Randnr. 17, Barber, Randnr. 37.

    ( 71 ) Vgl. Urteil Barber, Randnr. 38.

    ( 91 ) Urteil Barber, Randnr. 30 und Nr. 2 des Tenors.

    ( 93 ) Urteil Barber, Randnr. 25.

    ( 95 ) Urteil Barber, Randnr. 26.

    ( 100 ) Urtcil Barber, Randnr. 29.

    ( 111 ) Urteil Barber, Randnr. 28; vgl. bereits den letzten Satz der Randnr. 25: "Demgemäß gehören solche Systeme zu den Vergütungen, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern gewährt.".

    ( 112 ) Urteil Barber, Randnr. 25.

  • EuGH, 11.03.1981 - 69/80

    Worringham und Humphreys / Lloyds Bank

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.04.1993 - C-109/91
    Daß nicht nur mit Arbeitgeberbeiträgen finanzierte Leistungen unter Artikel 119 fallen, konnte übrigens bereits aus dem Urteil Worringham abgeleitet werden, in dem der Gerichtshof entschieden hat, daß Arbeitnehmerbeiträge zu einem an die Stelle des gesetzlichen Systems getretenen System (bei dem nur männliche Arbeitnehmer beitragspflichtig waren), die durch den Arbeitgeber im Namen der Arbeitnehmer an eine Pensionskasse gezahlt werden, ein Entgelt im Sinne von Artikel 119 sind ( 113 ).

    Spätere Bestätigungen: Vgl. unter anderem Urteile vom 11. März 1981 in (1er Rechtssache 69/81 (Worringham, Slg. 1981, 767, Randnr. 23), vom 31. März 1981 in der Rechtssache 86/80 (Jenkins, Slg. 1981, 911, Randnr. 17), Barber, Randnr. 37.

    ( 26 ) Urteil Blaizot, Randnr. 30; Urteil Defrenne II, Randnr. 71; vgl. auch das Urteil Worringham (oben zitiert in Fußnote 4), Randnr. 31, und das in Fußnote 25 zitierte Urteil Legros, Randnr. 30.

    ( 31 ) Urteil Worringham, Randnr. 33.

    ( 33 ) Urteil Defrenne II Randnr. 70. Dagegen kam der Gerichtshof im Urteil Worringham zu (lent Ergebnis, daß "tlie Anzahl der Sachverhalte, die im vorliegenden Fall durch die unmittelbare Geltung dieser Bestimmung erfaßt würden", nicht schwerwiegend genug war, um im Interesse der Rechtssicherheit die zeitliche Wirkung des Urteils zu beschränken; Urteil Worringham, Randnr. 33.

    ( 64 ) Der Hinweis auf das "Gericht" kommt erstmals vor im Urteil Macarthys, Randnr. 10; vgl. auch die Urteile Worringham, Randnr. 23, und Jenkins, Randnr. 17. In Randnr. 38 des Urteils Barber spricht der Gerichtshof vom "vorlegenden Gericht".

    ( 65 ) Urteile Macarthys, Randnr. 10, Worringham, Randnr. 23, Jenkins, Randnr. 17, Barber, Randnr. 37.

    22 bis 23, Macarthys, Randnr. 10, Worringham, Randnr. 23, und Jenkins, Randnr. 17.

    ( 113 ) Urteil Worringham, Randnr. 17.

  • EuGH, 27.03.1980 - 129/79

    Macarthys / Smith

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.04.1993 - C-109/91
    Im Urteil Macarthys hat sich der Gerichtshof ausdrücklich gegen die Auffassung gewandt, daß eine Arbeitnehmerin sich auf Artikel 119 berufen könne, um das Entgelt zu verlangen, auf das sie Anspruch hätte, wenn sie ein Mann wäre, auch wenn in dem betroffenen Unternehmen oder Dienst kein Mann ist oder war, der eine vergleichbare Arbeit verrichtet oder verrichtete (sogenanntes Kriterium des "hypothetischen männlichen Arbeitnehmers").

    ( 4 ) Das Zitat stammt aus dem Urteil vom 27. März 1980 in der Rechtssache 129/79 (Macarthys, Slg. 1980, 1275, Randnr. 10), das insoweit ausdrücklich auf das Urteil Defrenne II verweist; zum Urteil Defrenne II selbst vgl. Urteil vom 8. April 19S6 in der Rechtssache 43/75 (Slg. 1976, 455, insbesondere Randnrn. 18, 21, 24 und 40).

    ( 60 ) Ein deutliches Beispiel dafür findet sich im Urteil Macarthys: Obwohl das vorlegende Gericht dem Gerichtshof vor allem Fragen in bezug auf die Tragweite der Richtlinie 75/117/EWG vorgelegt hatte, befand der Gerichtshof, daß die Rechtssache schon anhand der Auslegung von Artikel 119 EWG-Vertrag entschieden werden konnte; vgl. Randnr. 17 dieses Urteils.

    ( 64 ) Der Hinweis auf das "Gericht" kommt erstmals vor im Urteil Macarthys, Randnr. 10; vgl. auch die Urteile Worringham, Randnr. 23, und Jenkins, Randnr. 17. In Randnr. 38 des Urteils Barber spricht der Gerichtshof vom "vorlegenden Gericht".

    ( 65 ) Urteile Macarthys, Randnr. 10, Worringham, Randnr. 23, Jenkins, Randnr. 17, Barber, Randnr. 37.

    22 bis 23, Macarthys, Randnr. 10, Worringham, Randnr. 23, und Jenkins, Randnr. 17.

    ( 114 ) Urteil Macarthys, Randnr. 15.

  • BVerwG, 07.10.2020 - 2 C 19.19

    Geschlechtsneutrale Anrechnung von Kapitalbeträgen für Dienstzeiten aus

    Die zeitliche Begrenzung für die Anwendung des Art. 157 AEUV, die der Gerichtshof der Europäischen Union in seiner Entscheidung in der Sache C-262/88 aus "zwingenden Gründen der Rechtssicherheit" auf die Zeit nach seinem Urteil gezogen hatte (EuGH, Urteil vom 17. Mai 1990 - C-262/88, Barber - Slg. 1990, I-1889 Rn. 40 ff.; siehe hierzu auch: EuGH, Urteile vom 6. Oktober 1993 - C-109/91, Ten Oever - Slg. 1993, I-4879 Rn. 19 f., vom 28. September 1994 - C-200/91, Coloroll Pension Trustees - Slg. 1994, I-4389 Rn. 44 ff., 57 ff. und vom 23. Oktober 2003 - C-4/02, Schönheit - Slg. 2003, I-12575, Rn. 100 ff.), steht der Anwendung der Norm vorliegend nicht entgegen.

    Im Übrigen steht der Berücksichtigung allgemeiner geschlechtsspezifischer statistischer Daten entgegen, dass nicht sicher ist, dass eine Versicherte stets eine höhere Lebenserwartung hat als ein Versicherter gleichen Alters in einer vergleichbaren Situation (EuGH, Urteil vom 3. September 2014 - C-318/13 - VersR 2015, 349 Rn. 38; vgl. auch: Generalanwalt van Gerven, Schlussantrag vom 28. April 1993 - C-109/91, C-110/91, C-152/91 und C-200/91 - Slg. 1993, I-4893 Rn. 35 ff.; Generalanwältin Kokott, Schlussantrag vom 15. Mai 2014 - C-318/13 - juris Rn. 50 ff.).

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2010 - C-236/09

    Nach Ansicht von Generalanwältin Juliane Kokott ist es nicht mit den

    48 - Verbundene Schlussanträge des Generalanwalts Van Gerven vom 28. April 1993 in den Rechtssachen Ten Oever u. a. (C-109/91, C-110/91, C-152/91 und C-200/91, Slg. 1993, I-4879, Nrn. 34 bis 39).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.03.2019 - C-171/18

    Safeway - Art. 157 AEUV und gleiches Entgelt für männliche und weibliche

    63 In dieser Hinsicht beruft sich der erste Rechtsmittelgegner auf die Schlussanträge von Generalanwalt Van Gerven in den verbundenen Rechtssachen Ten Oever (C-109/91, C-110/91, C-152/91 und C-200/91, EU:C:1993:158, Nr. 19, Fn. 4 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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