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   EuGH, 06.02.2020 - C-11/19   

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EuGH, 06.02.2020 - C-11/19 (https://dejure.org/2020,2140)
EuGH, Entscheidung vom 06.02.2020 - C-11/19 (https://dejure.org/2020,2140)
EuGH, Entscheidung vom 06. Februar 2020 - C-11/19 (https://dejure.org/2020,2140)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Azienda ULSS n. 6 Euganea

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Öffentliche Aufträge - Richtlinie 2014/24/EU - Art. 10 Buchst. h - Art. 12 Abs. 4 - Besondere Ausnahmen für Dienstleistungsaufträge - Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gegen Wettbewerb ist nichts einzuwenden!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Gegen Wettbewerb ist nichts einzuwenden! (VPR 2021, 65)

Sonstiges (3)

Papierfundstellen

  • NZBau 2021, 269
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 03.10.2019 - C-285/18

    Irgita

    Auszug aus EuGH, 06.02.2020 - C-11/19
    Wie der Gerichtshof im Urteil vom 3. Oktober 2019, Irgita (C-285/18, im Folgenden: Urteil Irgita, EU:C:2019:829" Rn. 41), festgestellt hat, sollen mit der Richtlinie 2014/24, wie es in ihrem ersten Erwägungsgrund heißt, die nationalen Verfahren zur Vergabe von über einen bestimmten Wert hinausgehenden Aufträgen koordiniert werden.

    Diese Freiheit impliziert nämlich eine Wahl, die in einer Phase vor der Vergabe eines Auftrags getroffen wird und daher nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24 fallen kann (Urteil Irgita, Rn. 44).

    Die Freiheit der Mitgliedstaaten, die Art der Erbringung von Dienstleistungen, durch die die öffentlichen Auftraggeber für ihren eigenen Bedarf sorgen, zu wählen, ergibt sich auch aus dem fünften Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/24, in dem es - insoweit die Rechtsprechung des Gerichtshofs aus der Zeit vor dieser Richtlinie aufnehmend - heißt, dass "die Mitgliedstaaten durch diese Richtlinie in keiner Weise dazu verpflichtet werden, die Erbringung von Dienstleistungen an Dritte oder nach außen zu vergeben, wenn sie diese Dienstleistungen selbst erbringen oder die Erbringung durch andere Mittel als öffentliche Aufträge im Sinne dieser Richtlinie organisieren möchten"(Urteil Irgita, Rn. 45).

    Ebenso wenig wie die Richtlinie 2014/24 die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, auf ein Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags zurückzugreifen, kann sie sie dazu zwingen, einen internen Auftrag in Anspruch zu nehmen, wenn die Voraussetzungen des Art. 12 Abs. 1 erfüllt sind (Urteil Irgita, Rn. 46).

    Sie ist vielmehr unter Beachtung der Grundregeln des AEU-Vertrags, insbesondere des freien Warenverkehrs, der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs, sowie der sich daraus ergebenden Grundsätze wie Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung, gegenseitige Anerkennung, Verhältnismäßigkeit und Transparenz auszuüben (Urteil Irgita, Rn. 48).

    Schließlich haben die Mitgliedstaaten in den beiden in den Rn. 47 und 51 des vorliegenden Beschlusses genannten Fallgestaltungen bei der Ausübung ihrer Freiheit, die Art der Erbringung von Dienstleistungen, durch die die öffentlichen Auftraggeber für ihren eigenen Bedarf sorgen, zu wählen, dafür Sorge zu tragen, dass die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung, der gegenseitigen Anerkennung, der Verhältnismäßigkeit und der Transparenz beachtet werden (Urteil Irgita, Rn. 48).

  • EuGH, 21.03.2019 - C-465/17

    Die Regelungen über die öffentliche Auftragsvergabe gelten nicht für die

    Auszug aus EuGH, 06.02.2020 - C-11/19
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 10 Buchst. h der Richtlinie 2014/24 dahin auszulegen ist, dass die darin vorgesehene Ausnahme vom Geltungsbereich der Regelungen über die öffentliche Auftragsvergabe sowohl für die Betreuung und Versorgung von Notfallpatienten in einem Rettungswagen durch einen Rettungsassistenten/Rettungssanitäter, die unter den CPV-Code 75252000-7 (Rettungsdienste) fällt, als auch für den qualifizierten Krankentransport gilt, der unter den CPV-Code 85143000-3 (Einsatz von Krankenwagen) fällt, sofern er tatsächlich von ordnungsgemäß in erster Hilfe geschultem Personal durchgeführt wird und einen Patienten betrifft, bei dem das Risiko besteht, dass sich sein Gesundheitszustand während des Transports verschlechtert (Urteil vom 21. März 2019, Falck Rettungsdienste und Falck, C-465/17, EU:C:2019:234, Rn. 51).
  • EuGH, 20.06.2019 - C-424/18

    Italy Emergenza und Associazione Volontaria di Pubblica Assistenza "Croce Verde"

    Auszug aus EuGH, 06.02.2020 - C-11/19
    Außerdem setzt diese Ausnahme voraus, dass der Einsatz von Krankenwagen von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen im Sinne dieser Bestimmung vorgenommen wird und ein Notfall vorliegt (Beschluss vom 20. Juni 2019, 1taly Emergenza und Associazione Volontaria di Pubblica Assistenza "Croce Verde", C-424/18, EU:C:2019:528, Rn. 28).
  • OVG Hamburg, 20.09.2022 - 3 Bf 198/21

    Auswahlverfahren zur Vergabe von Leistungen der Notfallrettung

    So gehe insbesondere aus der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 6. Februar 2020 (C-11/19, NZBau 2021, 269, juris) hervor, dass die öffentlichen Auftraggeber durch das Vergaberecht in keiner Weise dazu verpflichtet würden, ihren Bedarf ausschließlich im Wege eines Vergabeverfahrens zu decken.

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat zudem auch in einer weiteren Entscheidung über die Reichweite der Bereichsausnahme entschieden, ohne ihre Unionsrechtmäßigkeit in Abrede zu stellen (EuGH, Beschl. v. 6.2.2020, C-11/19 [Azienda ULSS], NZBau 2021, 269, juris).

    Insbesondere schließt das Unionsrecht - hier in Gestalt des Art. 10 lit. h) der Vergaberichtlinie - nicht aus, dass landesrechtliche Regelungen (weitere) vergaberechtliche Regelungen enthalten (vgl. EuGH, Beschl. v. 6.2.2020, C-11/19 [Azienda ULSS], NZBau 2021, 269, juris Rn. 57; Bühs, NZBau 2021, 312, 314).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union haben öffentliche Stellen auch bei der Vergabe von Leistungen, die unter die Bereichsausnahme des Art. 10 lit. h) der Vergaberichtlinie fallen, gleichwohl die Grundregeln des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere des freien Warenverkehrs, der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs, sowie der sich daraus ergebenden Grundsätze wie Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung, gegenseitige Anerkennung, Verhältnismäßigkeit und Transparenz zu beachten (Beschl. v. 6.2.2020, C-11/19 [Azienda ULSS], NZBau 2021, 269, juris Rn. 45 und 53).

    (1) Selbst wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang unterstellt, dass sich - bei Zugrundelegung eines eindeutigen grenzüberschreitenden Interesses - aus der Pflicht zur Beachtung der Grundregeln des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, die grundsätzlich auch bei Vorliegen der Voraussetzungen der Bereichsausnahme des Art. 10 lit. h) der Vergaberichtlinie gilt (vgl. EuGH, Beschl. v. 6.2.2020, C-11/19 [Azienda ULSS], juris Rn. 45), für das streitgegenständliche Auswahlverfahren gewisse verfahrensrechtliche Mindestanforderungen ergeben, wäre die konkrete verfahrensrechtliche Ausgestaltung des streitgegenständlichen Auswahlverfahrens, insbesondere auch was die Aspekte Transparenz, Fristen und Rechtsschutzmöglichkeiten betrifft (vgl. bezüglich der aus den Grundfreiheiten abzuleitenden Verfahrensanforderungen die "Mitteilung der Kommission zu Auslegungsfragen in Bezug auf das Unionsrecht, das für die Vergabe öffentlicher Aufträge gilt, die nicht oder nur teilweise unter die Vergaberichtlinien fallen", ABl. EU v. 1.8.2006, C 179/2), der Sache nach nicht zu beanstanden.

    Wie bereits ausgeführt (siehe unter II. 1. b) bb) (2) (b) (bb)), geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Gerichtshof der Europäischen Union die Bereichsausnahme für primärrechtskonform hält, zumal er bereits wiederholt zu Inhalt und Reichweite der Bereichsausnahme Stellung genommen hat, ohne rechtliche Bedenken gegen deren prinzipielle Vereinbarkeit mit dem Primärrecht zu äußern (vgl. EuGH, Urt. v. 21.3.2019, C-465/17 [Falck], EuZW 2019, 427, juris; Beschl. v. 6.2.2020, C-11/19 [Azienda ULSS], NZBau 2021, 269, juris).

  • EuGH, 22.12.2022 - C-383/21

    Sambre & Biesme

    Eine solche Freiheit impliziert nämlich eine Wahl, die in einer Phase vor der Vergabe eines Auftrags getroffen wird und daher nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24 fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2019, Irgita, C-285/18, EU:C:2019:829, Rn. 44; Beschlüsse vom 6. Februar 2020, Pia Opera Croce Verde Padova, C-11/19, EU:C:2020:88, Rn. 41 und 47, sowie vom 6. Februar 2020, Rieco, C-89/19 bis C-91/19, EU:C:2020:87, Rn. 33, 39 und 40).

    Zudem kommt in den Erwägungsgründen 5 und 31 Abs. 2 der Richtlinie 2014/24 der Wille des Unionsgesetzgebers zum Ausdruck, die Freiheit der Mitgliedstaaten, die Art der Erbringung von Dienstleistungen, durch die die öffentlichen Auftraggeber für ihren eigenen Bedarf sorgen, zu wählen, anzuerkennen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2019, Irgita, C-285/18, EU:C:2019:829, Rn. 45; Beschlüsse vom 6. Februar 2020, Pia Opera Croce Verde Padova, C-11/19, EU:C:2020:88, Rn. 42 und 47, sowie vom 6. Februar 2020, Rieco, C-89/19 bis C-91/19, EU:C:2020:87, Rn. 34, 39 und 40).

    Der Gerichtshof hat daraus geschlossen, dass ebenso wenig wie die Richtlinie 2014/24 die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, von den öffentlichen Auftraggebern zu verlangen, auf ein Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags zurückzugreifen, die Richtlinie sie dazu zwingen kann, auf die in ihrem Art. 12 genannten Verfahren zurückzugreifen, wenn die Voraussetzungen dieses Artikels erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2019, Irgita, C-285/18, EU:C:2019:829, Rn. 46; Beschlüsse vom 6. Februar 2020, Pia Opera Croce Verde Padova, C-11/19, EU:C:2020:88, Rn. 43 und 47, sowie vom 6. Februar 2020, Rieco, C-89/19 bis C-91/19, EU:C:2020:87, Rn. 35, 39 und 40).

  • VG Hamburg, 26.05.2021 - 14 K 3698/20

    Erfolglose Klage einer gemeinnützigen GmbH, die Dienstleistungen im Bereich des

    Vielmehr stellte er hier positiv fest, dass Art. 10 lit. h) der Richtlinie 2014/24/EU die Mitgliedsstaaten berechtige, gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen bei Vergaben vorzuziehen (EuGH, Beschl. v. 6.2.2020, C-11/19, juris Rn. 51).

    Ein solcher kann schon von vornherein nicht aufgrund der Bereichsausnahme des Art. 10 lit. h) der Richtlinie 2014/24/EU vorliegen, weil sich deren Rechtswirkung in einem negativen Rechtsanwendungsbefehl erschöpft und an dessen Stelle keine positiven Regelungen vorgegeben werden (in diese Richtung: EuGH, Beschl. v. 6.2.2020, C-11/19, juris Rn. 40 und 52; Urt. v. 3.10.2019, C-285/18 - "Irgita", juris Rn. 43, der von einer "Ermächtigung" zum Gebrauchmachen von der Bereichsausnahme spricht; anders wohl: VK Hamburg, Beschl. v. 12.2.2020, juris Rn. 34; Bühs, NVwZ 2019, 1410, 1412; Ruthig, NZBau 2016, 3, 8; Jäger, ZWeR 2016, 205, 241).

    So hat auch der EuGH in zwei neueren Entscheidungen entschieden, dass die aus Art. 49 und Art. 56 AEUV fließenden Grundsätze der Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung, gegenseitigen Anerkennung, Verhältnismäßigkeit und Transparenz bei der Entscheidung der öffentlichen Stelle darüber, ob von einer "vergaberechtsfreien" Vergabe, bspw. nach Art. 12 oder - wie hier - nach Art. 10 lit. h) der Richtlinie 2014/24/EU Gebrauch gemacht werden soll, Anwendung finden (EuGH, Beschl. v. 6.2.2020, C-11/19, juris Rn. 45 und 61; Urt. v. 3.10.2019, C-285/18 - "Irgita", juris Rn. 48; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 15.12.2020, 3 B 34/19, juris Rn. 30; sowie Braun/Zwetkow, NZBau 2020, 219, 221; Bühs, EuZW 2020, 658, 662; EuZW 2017, 415, 418; Gerlach, NZBau 2020, 426, 428 in Bezug auf Art. 12 der Richtlinie 2014/24/EU).

  • BVerwG, 21.09.2023 - 3 B 44.22

    Vergabe von Leistungen der Notfallrettung im öffentlichen Rettungsdienst; hier:

    Der Europäische Gerichtshof hat keine Zweifel daran erkennen lassen, dass die Bereichsausnahme des Art. 10 Buchst. h der Richtlinie 2014/24/EU mit primärem Unionsrecht vereinbar ist (vgl. EuGH, Urteile vom 21. März 2019 - C-465/17 -, vom 20. Juni 2019 - C-424/18 -, Beschluss vom 6. Februar 2020 - C-11/19 - und Urteil vom 7. Juli 2022 - C-213/21 -).
  • OLG Brandenburg, 26.07.2021 - 19 Verg 3/21

    Zurückweisung eines Nachprüfungsantrags im Rahmen einer europaweit

    Der Europäische Gerichtshof hat ferner erkannt, dass Art. 10 Buchst. h) der Richtlinie 2014/24/EU dahin auszulegen ist, dass die darin vorgesehene Ausnahme vom Geltungsbereich der Regelungen über die öffentliche Auftragsvergabe sowohl für die Betreuung und Versorgung von Notfallpatienten in einem Rettungswagen durch einen Rettungsassistenten/Rettungssanitäter als auch für den qualifizierten Krankentransport gilt, der von ordnungsgemäß in Erster Hilfe geschultem Personal durchgeführt wird und einen Patienten betrifft, bei dem das Risiko besteht, dass sich sein Gesundheitszustand während des Transports verschlechtert (aaO Rn. 27 ff; vgl. auch EuGH, Urteil vom 6. Februar 2020 - Rs. C-11/19, juris Rn. 52).

    Die Vorschrift des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB kann nach Beurteilung des Senats richtlinienkonform unter Beachtung der bindenden Auslegungsergebnisse des Europäischen Gerichtshofs (Urteile vom 21. März 2019 - Rs. C-465/17, juris und vom 6. Februar 2020 - Rs. C-11/19, juris) ausgelegt werden.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.12.2022 - 13 B 839/22

    1. Für die Frage, ob rettungsdienstliche Leistungen i. S. d. der Bereichsausnahme

    vgl. EuGH, Urteil vom 3. Oktober 2019 - C-285/18 "Irgita" -, juris, Rn. 44, und Beschluss vom 6. Februar 2020 - C-11/19 -, juris, Rn. 41; Bühs, NZBau 2021, 312 (313).
  • OLG Düsseldorf, 22.03.2023 - Verg 28/22

    Gebrauchmachen von Bereichsausnahme: Verwaltungsgerichte sind zuständig!

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat zudem in weiteren Entscheidung über die Reichweite der Bereichsausnahme des Art. 10 lit. h) der Vergaberichtlinie entschieden, ohne ihre Unionsrechtmäßigkeit in Frage zu stellen (vgl. EuGH, Beschl. v. 6.2.2020, C-11/19 [Azienda ULSS], NZBau 2021, 269; EuGH, Urt. v. 07.07.2022 - C-213/21 [Italy Emergenza], VergabeR 2023, 23).

    In diesen Entscheidungen stellte er positiv fest, dass Art. 10 lit. h) der Vergaberichtlinie die Mitgliedsstaaten berechtige, gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen bei Vergaben vorzuziehen (vgl. EuGH, Beschl. v. 6.2.2020, C-11/19 [Azienda ULSS], NZBau 2021, 269, Rn 51; EuGH, Urt. v. 07.07.2022 - C-213/21 [Italy Emergenza], VergabeR 2023, 23, Rn 40).

  • EuGH, 26.11.2020 - C-835/19

    Autostrada Torino Ivrea Valle D'Aosta

    Diese Freiheit impliziert nämlich eine Wahl, die in einer Phase vor dem Vergabeverfahren getroffen wird und daher nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen kann (vgl. entsprechend Urteil vom 3. Oktober 2019, Irgita, C-285/18, EU:C:2019:829, Rn. 44, sowie Beschlüsse vom 6. Februar 2020, Pia Opera Croce Verde Padova, C-11/19, EU:C:2020:88, Rn. 41, und vom 6. Februar 2020, Rieco, C-89/19 bis C-91/19, EU:C:2020:87, Rn. 33).

    Sie ist vielmehr unter Beachtung der Grundregeln des AEU-Vertrags, insbesondere des freien Warenverkehrs, der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs, sowie der sich daraus ergebenden Grundsätze wie Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung, gegenseitige Anerkennung, Verhältnismäßigkeit und Transparenz auszuüben (vgl. entsprechend Urteil vom 3. Oktober 2019, Irgita, C-285/18, EU:C:2019:829, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie die Beschlüsse vom 6. Februar 2020, Pia Opera Croce Verde Padova, C-11/19, EU:C:2020:88, Rn. 45, und vom 6. Februar 2020, Rieco, C-89/19 bis C-91/19, EU:C:2020:87, Rn. 37).

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.06.2022 - C-383/21

    Sambre & Biesme - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2014/24/EU -

    Zu einem späteren Zeitpunkt erging der Beschluss vom 6. Februar 2020, Pia Opera Croce Verde Padova (C-11/19, EU:C:2020:88, Rn. 40 bis 46).
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