Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 05.04.2001

Rechtsprechung
   EuGH, 11.10.2001 - C-111/00   

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https://dejure.org/2001,3829
EuGH, 11.10.2001 - C-111/00 (https://dejure.org/2001,3829)
EuGH, Entscheidung vom 11.10.2001 - C-111/00 (https://dejure.org/2001,3829)
EuGH, Entscheidung vom 11. Oktober 2001 - C-111/00 (https://dejure.org/2001,3829)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 97/65/EG

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Österreich

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Autriche

    Artikel 226 EG
    1. Mitgliedstaaten - Verpflichtungen - Durchführung der Richtlinien - Verstoß - Rechtfertigung - Nicht gegeben

  • EU-Kommission

    Kommission / Autriche

  • Wolters Kluwer

    Vertragsverletzung Österreichs wegen Verstoßes gegen die Verpflichtungen aus Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 97/65/EG; Nichtumsetzen einer Richtlinie; Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit

  • Judicialis

    Richtlinie 97/65/EWG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Mitgliedstaaten - Verpflichtungen - Durchführung der Richtlinien - Verstoß - Rechtfertigung - Nicht gegeben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nicht fristgemäße Umsetzung der Richtlinie 97/65/EG der Kommission vom 26. November 1997 zur dritten Anpassung der Richtlinie 90/679/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 06.07.2000 - C-236/99

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 11.10.2001 - C-111/00
    Hierzu ist daran zu erinnern, dass sich nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung einschließlich solcher, die sich aus seinem bundesstaatlichen Aufbau ergeben, berufen kann, um die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen (insbes. Urteile vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache C-298/95, Kommission/Deutschland, Slg. 1996, I-6747, Randnr. 18, und vom 6. Juli 2000 in der Rechtssache C-236/99, Kommission/Belgien, Slg. 2000, I-5657, Randnr. 23).
  • EuGH, 08.03.2001 - C-266/99

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 11.10.2001 - C-111/00
    Im Übrigen ist, wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Situation zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden war, und der Gerichtshof kann spätere Veränderungen nicht berücksichtigen (insbes. Urteile vom 12. Dezember 2000 in der Rechtssache C-435/99, Kommission/Portugal, Slg. 2000, I-11179, Randnr. 16, und vom 8. März 2001 in der Rechtssache C-266/99, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-1981, Randnr. 38).
  • EuGH, 12.12.1996 - C-298/95

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 11.10.2001 - C-111/00
    Hierzu ist daran zu erinnern, dass sich nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung einschließlich solcher, die sich aus seinem bundesstaatlichen Aufbau ergeben, berufen kann, um die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen (insbes. Urteile vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache C-298/95, Kommission/Deutschland, Slg. 1996, I-6747, Randnr. 18, und vom 6. Juli 2000 in der Rechtssache C-236/99, Kommission/Belgien, Slg. 2000, I-5657, Randnr. 23).
  • EuGH, 12.12.2000 - C-435/99

    Kommission / Portugal

    Auszug aus EuGH, 11.10.2001 - C-111/00
    Im Übrigen ist, wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Situation zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden war, und der Gerichtshof kann spätere Veränderungen nicht berücksichtigen (insbes. Urteile vom 12. Dezember 2000 in der Rechtssache C-435/99, Kommission/Portugal, Slg. 2000, I-11179, Randnr. 16, und vom 8. März 2001 in der Rechtssache C-266/99, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-1981, Randnr. 38).
  • EuGH, 28.10.2004 - C-357/03

    Kommission / Österreich

    10 Insoweit ist daran zu erinnern, dass sich nach ständiger Rechtsprechung ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung einschließlich solcher, die sich aus seinem bundesstaatlichen Aufbau ergeben, berufen kann, um die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen (vgl. u. a. Urteile vom 11. Oktober 2001 in der Rechtssache C-111/00, Kommission/Österreich, Slg. 2001, I-7555, Randnr. 12, und vom 17. Januar 2002 in der Rechtssache C-423/00, Kommission/Belgien, Slg. 2002, I-593, Randnr. 16).

    11 Es entspricht ebenfalls ständiger Rechtsprechung, dass das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Situation zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden war, und dass der Gerichtshof spätere Veränderungen nicht berücksichtigen kann, auch wenn sie eine korrekte Umsetzung der Richtlinie, die Gegenstand der Vertragsverletzungsklage ist, darstellen (in diesem Sinne u. a. Urteile Kommission/Österreich, Randnrn.

    13 und 14, und Kommission/Belgien, Randnr. 14, sowie Urteil vom 24. Juni 2004 in der Rechtssache C-212/02, Kommission/Österreich, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 28).

  • EuGH, 28.10.2004 - C-360/03

    Kommission / Österreich

    10 Insoweit ist daran zu erinnern, dass sich nach ständiger Rechtsprechung ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung einschließlich solcher, die sich aus seinem bundesstaatlichen Aufbau ergeben, berufen kann, um die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen (vgl. u. a. Urteile vom 11. Oktober 2001 in der Rechtssache C-111/00, Kommission/Österreich, Slg. 2001, I-7555, Randnr. 12, und vom 17. Januar 2002 in der Rechtssache C-423/00, Kommission/Belgien, Slg. 2002, I-593, Randnr. 16).

    11 Es entspricht ebenfalls ständiger Rechtsprechung, dass das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Situation zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden war, und dass der Gerichtshof spätere Veränderungen nicht berücksichtigen kann, auch wenn sie eine korrekte Umsetzung der Richtlinie, die Gegenstand der Vertragsverletzungsklage ist, darstellen (in diesem Sinne u. a. Urteile Kommission/Österreich, Randnrn.

    13 und 14, und Kommission/Belgien, Randnr. 14, sowie Urteil vom 24. Juni 2004 in der Rechtssache C-212/02, Kommission/Österreich, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 28).

  • EuGH, 07.02.2002 - C-279/00

    Kommission / Italien

    Da die Kommission dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist, ist darauf hinzuweisen, dass das Vorliegen einer Vertragsverletzung nach ständiger Rechtsprechung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, und dass später eingetretene Veränderungen vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden können (vgl. u. a. Urteile vom 12. Dezember 2000 in der Rechtssache C-435/99, Kommission/Portugal, Slg. 2000, I-11179, Randnr. 16, und vom 11. Oktober 2001 in der Rechtssache C-111/00, Kommission/Österreich, Slg. 2001, I-7555, Randnr. 13).
  • EuGH, 04.05.2005 - C-335/04

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung - Richtlinie 2000/43/EG -

    9 Hierzu ist daran zu erinnern, dass sich ein Mitgliedstaat nach ständiger Rechtsprechung nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung einschließlich solcher, die sich aus seinem bundesstaatlichen Aufbau ergeben, berufen kann, um die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen (vgl. u. a. Urteile vom 11. Oktober 2001 in der Rechtssache C-111/00, Kommission/Österreich, Slg. 2001, I-7555, Randnr. 12, und vom 17. Januar 2002 in der Rechtssache C-423/00, Kommission/Belgien, Slg. 2002, I-593, Randnr. 16).

    10 Aus der ständigen Rechtsprechung ergibt sich außerdem, dass das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Situation zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden war, und dass der Gerichtshof spätere Veränderungen nicht berücksichtigen kann, auch wenn damit eine korrekte Umsetzung der Richtlinie, die Gegenstand des Vertragsverletzungsverfahrens ist, bewirkt worden ist (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil Kommission/Österreich, Randnrn.

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2007 - C-212/06

    Gouvernement de la Communauté française und gouvernement wallon - Freizügigkeit -

    57 - Vgl. u. a. Urteile vom 2. Februar 1982, Kommission/Belgien (69/81, Slg. 1982, 163, Randnr. 5), vom 17. September 1998, Kommission/Belgien (C-323/96, Slg. 1998, I-5063, Randnr. 42), vom 6. Juli 2000, Kommission/Belgien (C-236/99, Slg. 2000, I-5657, Randnr. 23), und vom 11. Oktober 2001, Kommission/Österreich (C-111/00, Slg. 2001, I-7555, Randnr. 12), sowie den anerkannten völkerrechtlichen Grundsatz, der in Art. 27 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge verankert ist: "Eine Vertragspartei kann sich nicht auf ihr innerstaatliches Recht berufen, um die Nichterfüllung eines Vertrags zu rechtfertigen.
  • EuGH, 26.04.2007 - C-135/05

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Zunächst ist festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden war, und dass später eingetretene Veränderungen vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden können, auch wenn sie eine korrekte Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Regelung darstellen, die Gegenstand dieser Vertragsverletzungsklage ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Oktober 2001, Kommission/Österreich, C-111/00, Slg. 2001, I-7555, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2003 - C-233/00

    Kommission / Frankreich

    11: - Siehe u. a. die Urteile vom 17. Januar 2002 in der Rechtssache C-394/00 (Kommission/Irland, Slg. 2002, I-581, Randnr. 12), vom 12. Dezember 2000 in der Rechtssache C-435/99 (Kommission/Portugal, Slg. 2000, I-11179, Randnr. 16) und vom 11. Oktober 2001 in der Rechtssache C-111/00 (Kommission/Österreich, Slg. 2001, I-7555, Randnr. 13).
  • EuGH, 17.01.2002 - C-394/00

    Kommission / Irland

    Außerdem hat der Gerichtshof wiederholt festgestellt, dass das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, und dass der Gerichtshof später eingetretene Veränderungen nicht berücksichtigen kann (siehe u. a. Urteile vom 12. Dezember 2000 in der Rechtssache C-435/99, Kommission/Portugal, Slg. 2000, I-11179, Randnr. 16, und vom 11. Oktober 2001 in der Rechtssache C-111/00, Kommission/Österreich, Slg. 2001, I-0000, Randnr. 13).
  • EuGH, 17.01.2002 - C-423/00

    Kommission / Belgien

    Dazu ist zu bemerken, dass nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, und dass der Gerichtshof später eingetretene Veränderungen nicht berücksichtigen kann (siehe u. a. Urteile vom 12. Dezember 2000 in der Rechtssache C-435/99, Kommission/Portugal, Slg. 2000, I-11179, Randnr. 16, und vom 11. Oktober 2001 in der Rechtssache C-111/00, Kommission/Österreich, Slg. 2001, I-0000, Randnr. 13).
  • EuGH, 16.12.2004 - C-358/03

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    13 Insoweit ist daran zu erinnern, dass sich nach ständiger Rechtsprechung ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung einschließlich solcher, die sich aus seinem bundesstaatlichen Aufbau ergeben, berufen kann, um die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen (vgl. u. a. Urteil vom 11. Oktober 2001 in der Rechtssache C-111/00, Kommission/Österreich, Slg. 2001, I-7555, Randnr. 12).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.04.2002 - C-33/01

    Kommission / Griechenland

  • EuGH, 08.11.2012 - C-528/10

    Kommission / Griechenland

  • EuGH, 28.07.2011 - C-548/10

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • EuGH, 07.07.2005 - C-214/04

    Kommission / Italien

  • EuGH, 06.10.2005 - C-429/04

    Kommission / Belgien

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 05.04.2001 - C-111/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,26567
Generalanwalt beim EuGH, 05.04.2001 - C-111/00 (https://dejure.org/2001,26567)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 05.04.2001 - C-111/00 (https://dejure.org/2001,26567)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 05. April 2001 - C-111/00 (https://dejure.org/2001,26567)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Österreich

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Österreich.

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 97/65/EG

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 15.03.2001 - C-83/00

    Kommission / Niederlande

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.04.2001 - C-111/00
    3: - Vgl. zuletzt Urteil vom 15. März 2001 in der Rechtssache C-83/00 (Kommission/Niederlande, Slg. 2001, I-0000, Randnr. 10).
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