Rechtsprechung
EuGH, 29.03.2007 - C-111/05 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- lexetius.com
Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Lieferung von Gegenständen - Art. 8 Abs. 1 Buchst. a - Glasfaserkabel, das zwei Mitgliedstaaten verbindet und teilweise außerhalb des Hoheitsgebiets der Gemeinschaft liegt - Auf die Länge des in seinem Hoheitsgebiet verlegten Kabels ...
- Europäischer Gerichtshof
Aktiebolaget NN
Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Lieferung von Gegenständen - Art. 8 Abs. 1 Buchst. a - Glasfaserkabel, das zwei Mitgliedstaaten verbindet und teilweise außerhalb des Hoheitsgebiets der Gemeinschaft liegt - Auf die Länge des in seinem Hoheitsgebiet verlegten Kabels ...
- EU-Kommission
Aktiebolaget NN
Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Lieferung von Gegenständen - Art. 8 Abs. 1 Buchst. a - Glasfaserkabel, das zwei Mitgliedstaaten verbindet und teilweise außerhalb des Hoheitsgebiets der Gemeinschaft liegt - Auf die Länge des in seinem Hoheitsgebiet verlegten Kabels ...
- EU-Kommission
Aktiebolaget NN
Abgaben , Mehrwertsteuer
- Wolters Kluwer
Lieferung und Verlegung eines zwei Mitgliedstaaten verbindenden und teilweise außerhalb des Hoheitsgebiets der Gemeinschaft liegenden Glasfaserkabels als Lieferung von Gegenständen i.S.d. Art. 5 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG; Besteuerung der Lieferung und ...
- Judicialis
Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 2 Nr. 1; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 3 Abs. 1; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 5; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 6; ; Sechste... Richtlinie 77/388/EWG Art. 8 Abs. 1 Buchst. a; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 9 Abs. 2 Buchst. a
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Steuerrecht: Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Lieferung von Gegenständen - Art. 8 Abs. 1 Buchst. a - Glasfaserkabel, das zwei Mitgliedstaaten verbindet und teilweise außerhalb des Hoheitsgebiets der Gemeinschaft liegt - Auf die Länge des in seinem Hoheitsgebiet ...
- datenbank.nwb.de
Ist die Lieferung und Verlegung eines Glasfaserkabels umsatzsteuerpflichtig?
- Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)
Lieferung und Verlegung eines Glasfaserkabels ist einheitlicher Umsatz ? Ort der Lieferung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)
Aktiebolaget NN
Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Lieferung von Gegenständen - Art. 8 Abs. 1 Buchst. a - Glasfaserkabel, das zwei Mitgliedstaaten verbindet und teilweise außerhalb des Hoheitsgebiets der Gemeinschaft liegt - Auf die Länge des in seinem Hoheitsgebiet verlegten Kabels ...
Sonstiges (3)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Entscheidung des Regeringsrätt vom 24. Februar 2005 in dem Rechtsstreit Aktiebolag NN gegen Skatteverk
- nwb.de (Verfahrensmitteilung)
EWGRL 388/77 Art 9 Abs 2 Buchst a, EWGRL 388/77 Art 8 Abs 1 Buchst a, EWGRL 388/77 Art 2 Abs 1, EWGRL 388/77 Art 3 Abs 1, Richtlinie 77/388/EWG Art 9 Abs 2 Buchst a, Richtlinie 77/... 388/EWG Art 8 Abs 1 Buchst a, Richtlinie 77/388/EWG Art 2 Abs 1, Richtlinie 77/388/EWG Art 3 Abs 1
Aufteilung; Dienstleistung; Drittland; Gemeinschaftsgebiet; Kabel; Lieferung; Ort; Umsatzsteuer - Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorabentscheidungsersuchen des Regeringsrätt - Auslegung der Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und 9 Absätze 1 und 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - ...
Verfahrensgang
- EuGH, 20.10.2005 - C-111/05
- Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2006 - C-111/05
- EuGH, 29.03.2007 - C-111/05
Papierfundstellen
- DB 2007, 1122
Wird zitiert von ... (68) Neu Zitiert selbst (14)
- EuGH, 27.10.2005 - C-41/04
Levob Verzekeringen und OV Bank - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 2, …
Auszug aus EuGH, 29.03.2007 - C-111/05
12 bis 14, vom 25. Februar 1999, CPP, C-349/96, Slg. 1999, I-973, Randnr. 28, sowie vom 27. Oktober 2005, Levob Verzekeringen und OV Bank, C-41/04, Slg. 2005, I-9433, Randnr. 19).Da sich zum einen aus Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie ergibt, dass jeder Umsatz in der Regel als eigene, selbständige Leistung zu betrachten ist, und da zum anderen ein Umsatz, der eine wirtschaftlich einheitliche Leistung darstellt, im Interesse eines funktionierenden Mehrwertsteuersystems nicht künstlich aufgespalten werden darf, sind zunächst die charakteristischen Merkmale des fraglichen Umsatzes zu ermitteln, um festzustellen, ob der Steuerpflichtige dem Kunden mehrere selbständige Hauptleistungen oder eine einheitliche Leistung erbringt (vgl. in diesem Sinne Urteile CPP, Randnr. 29, und Levob Verzekeringen und OV Bank, Randnr. 20).
Dazu hat der Gerichtshof ausgeführt, dass eine einheitliche Leistung dann vorliegt, wenn zwei oder mehr Handlungen oder Einzelleistungen des Steuerpflichtigen für den Kunden so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (Urteil Levob Verzekeringen und OV Bank, Randnr. 22).
Unter diesen Voraussetzungen wäre es wirklichkeitsfremd, anzunehmen, dass der Kunde zunächst das Glasfaserkabel erwirbt und dann bei demselben Lieferanten die mit der Verlegung dieses Kabels zusammenhängenden Dienstleistungen (vgl. entsprechend Urteil Levob Verzekeringen und OV Bank, Randnr. 24).
12 und 14, und Levob Verzekeringen und OV Bank, Randnr. 27).
Der Beschreibung der Vertragsklauseln in der Vorlageentscheidung ist nämlich zu entnehmen, dass die vom Lieferer auszuführenden Arbeiten sich auf das Verlegen des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Kabels beschränken und weder dazu dienen, dieses Kabel der Art nach zu verändern oder es den besonderen Bedürfnissen des Kunden anzupassen, noch zu einem solchen Ergebnis führen (vgl. entsprechend Urteil Levob Verzekeringen und OV Bank, Randnrn.
- EuGH, 25.02.1999 - C-349/96
CPP
Auszug aus EuGH, 29.03.2007 - C-111/05
12 bis 14, vom 25. Februar 1999, CPP, C-349/96, Slg. 1999, I-973, Randnr. 28, sowie vom 27. Oktober 2005, Levob Verzekeringen und OV Bank, C-41/04, Slg. 2005, I-9433, Randnr. 19).Da sich zum einen aus Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie ergibt, dass jeder Umsatz in der Regel als eigene, selbständige Leistung zu betrachten ist, und da zum anderen ein Umsatz, der eine wirtschaftlich einheitliche Leistung darstellt, im Interesse eines funktionierenden Mehrwertsteuersystems nicht künstlich aufgespalten werden darf, sind zunächst die charakteristischen Merkmale des fraglichen Umsatzes zu ermitteln, um festzustellen, ob der Steuerpflichtige dem Kunden mehrere selbständige Hauptleistungen oder eine einheitliche Leistung erbringt (vgl. in diesem Sinne Urteile CPP, Randnr. 29, und Levob Verzekeringen und OV Bank, Randnr. 20).
Im Fall eines eine Einheit bildenden komplexen Umsatzes ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Leistung als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Kunden keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter den bestmöglichen Bedingungen zu erhalten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Oktober 1998, Madgett und Baldwin, C-308/96 und C-94/97, Slg. 1998, I-6229, Randnr. 24, und CPP, Randnr. 30).
- EuGH, 02.05.1996 - C-231/94
Faaborg-Gelting Linien / Finanzamt Flensburg
Auszug aus EuGH, 29.03.2007 - C-111/05
Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, ist bei einem Umsatz, der verschiedene Einzelleistungen und Handlungen umfasst, eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, um zu bestimmen, ob zwei oder mehr getrennte Leistungen vorliegen oder eine einheitliche Leistung und ob im letztgenannten Fall diese einheitliche Leistung als Lieferung von Gegenständen oder als Dienstleistung einzustufen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Mai 1996, Faaborg-Gelting Linien, C-231/94, Slg. 1996, I-2395, Randnrn.Um sodann festzustellen, ob ein eine Einheit bildender komplexer Umsatz wie derjenige im Ausgangsverfahren als Lieferung von Gegenständen oder als Dienstleistung einzustufen ist, sind dessen wesentliche Bestandteile zu bestimmen (vgl. insbesondere Urteile Faaborg-Gelting Linien, Randnrn.
- EuGH, 23.05.1996 - C-331/94
Kommission / Griechenland
Auszug aus EuGH, 29.03.2007 - C-111/05
Folglich ist ein Mitgliedstaat verpflichtet, eine Lieferung von Gegenständen, die in seinem Küstenmeer, auf dem Meeresboden und im Meeresuntergrund des Küstenmeers erfolgt, der Mehrwertsteuer zu unterwerfen (vgl. auch in Bezug auf Beförderungsdienstleistungen Urteil vom 23. Mai 1996, Kommission/Griechenland, C-331/94, Slg. 1996, I-2675, Randnr. 10). - EuGH, 23.01.1986 - 283/84
Trans Tirreno Express / Ufficio provinciale IVA
Auszug aus EuGH, 29.03.2007 - C-111/05
Zum Anwendungsbereich der Sechsten Richtlinie hat der Gerichtshof ausgeführt, dass die Vorschriften der Richtlinie mit unbedingter Verbindlichkeit für das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gelten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Januar 1986, Trans Tirreno Express, 283/84, Slg. 1986, 231, Randnr. 20). - EuGH, 13.03.1990 - C-30/89
Kommission / Frankreich - Vertragsverletzungsverfahren - Sechste …
Auszug aus EuGH, 29.03.2007 - C-111/05
Gleiches gilt erst recht für den Teil der Leistung, der auf hoher See erbracht wird, einem Gebiet, das nach Art. 89 des Seerechtsübereinkommens der Souveränität der Staaten entzogen ist (vgl. auch im Bereich der Beförderungsdienstleistungen Urteil vom 13. März 1990, Kommission/Frankreich, C-30/89, Slg. 1990, I-691, Randnr. 17). - EuGH, 04.10.1995 - C-291/92
Finanzamt Uelzen / Armbrecht
Auszug aus EuGH, 29.03.2007 - C-111/05
7 und 8, vom 4. Oktober 1995, Armbrecht, C-291/92, Slg. 1995, I-2775, Randnrn. - EuGH, 06.02.2003 - C-185/01
Auto Lease Holland
Auszug aus EuGH, 29.03.2007 - C-111/05
13 und 14, vom 6. Februar 2003, Auto Lease Holland, C-185/01, Slg. 2003, I-1317, Randnrn. - EuGH, 12.05.2005 - C-452/03
RAL (Channel Islands) u.a. - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Artikel 9 …
Auszug aus EuGH, 29.03.2007 - C-111/05
Durch diese Bestimmungen sollen auch Kompetenzkonflikte verhindert werden, die sowohl zu einer Doppelbesteuerung als auch zur Nichtbesteuerung von Einnahmen führen könnten (vgl. entsprechend Urteile vom 4. Juli 1985, Berkholz, 168/84, Slg. 1985, 2251, Randnr. 14, vom 12. Mai 2005, RAL [Channel Islands] u. a., C-452/03, Slg. 2005, I-3947, Randnr. 23, und vom 15. September 2005, Köhler, C-58/04, Slg. 2005, I-8219, Randnr. 22). - EuGH, 22.10.1998 - C-308/96
Madgett und Baldwin
Auszug aus EuGH, 29.03.2007 - C-111/05
Im Fall eines eine Einheit bildenden komplexen Umsatzes ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Leistung als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Kunden keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter den bestmöglichen Bedingungen zu erhalten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Oktober 1998, Madgett und Baldwin, C-308/96 und C-94/97, Slg. 1998, I-6229, Randnr. 24, und CPP, Randnr. 30). - EuGH, 04.07.1985 - 168/84
Berkholz / Finanzamt Hamburg-Mitte-Altstadt - Einheitliche Festlegung des …
- EuGH, 08.02.1990 - 320/88
Staatssecretaris van Financiën / Shipping und Forwarding Enterprise Safe
- EuGH, 15.09.2005 - C-58/04
Köhler - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Ort des steuerbaren Umsatzes - …
- EuGH, 21.04.2005 - C-25/03
HE - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Errichtung eines Wohnhauses durch zwei …
- EuGH, 10.03.2011 - C-497/09
Die Abgabe von Speisen an Imbissständen oder in Kinofoyers zum sofortigen Verzehr …
Nach dessen Urteil vom 27. Oktober 2005, Levob Verzekeringen und OV Bank (C-41/04, Slg. 2005, I-9433, Randnr. 28), könnten bei der Bestimmung der dominierenden Bestandteile einer komplexen Leistung u. a. auch die auf sie entfallenden Kosten relevant sein, während nach dem Urteil vom 29. März 2007, Aktiebolaget NN (C-111/05, Slg. 2007, I-2697, Randnr. 37), bei der Qualifizierung eines komplexen Umsatzes den Kosten allein keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen dürfe.Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, ist bei einem Umsatz, der verschiedene Einzelleistungen und Handlungen umfasst, eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, um zu bestimmen, ob zwei oder mehr getrennte Leistungen oder eine einheitliche Leistung vorliegt und ob im letztgenannten Fall diese einheitliche Leistung als Lieferung von Gegenständen oder als Dienstleistung einzustufen ist (vgl. Urteile Levob Verzekeringen und OV Bank, Randnr. 19, und Aktiebolaget NN, Randnr. 21).
20 und 22, sowie Aktiebolaget NN, Randnrn.
12 und 14, Levob Verzekeringen und OV Bank, Randnr. 27, Aktiebolaget NN, Randnr. 27, und vom 11. Februar 2010, Graphic Procédé, C-88/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 24).
- BFH, 25.02.2015 - XI R 15/14
Innergemeinschaftliches Reihengeschäft: Zuordnung der Warenbewegung, …
Zu dem Begriff der Lieferung liegt eine ständige Rechtsprechung des EuGH vor (…neben den genannten Urteilen z.B. auch vgl. EuGH-Urteile vom 6. Februar 2003 C-185/01, Auto Lease Holland BV, Slg. 2003, I-1317, BFH/NV Beilage 2003, 108, BStBl II 2004, 573, Rz 31 ff.; vom 21. April 2005 C-25/03, HE, Slg. 2005, I-3123, BStBl II 2007, 24, Rz 64; vom 29. März 2007 C-111/05, Aktiebolaget NN, Slg. 2007, I-2697, UR 2007, 420, Rz 32). - Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2017 - C-303/16
Solar Electric Martinique
Diese Feststellung führt dazu, dass die französische Regierung in Fortschreibung des Urteils vom 29. März 2007, Aktiebolaget NN (C-111/05, EU:C:2007:195), die zwei Umsätze als einheitliche komplexe Leistung einstuft.Die französische Regierung ist nämlich der Ansicht, dass genau wie in der Rechtssache im Urteil Aktiebolaget NN die Installation der gelieferten Anlagen für die Verwirklichung des Zwecks der von Solar Electric Martinique geschlossenen Verträge notwendig erscheint, da die bloße Lieferung der Fotovoltaikpaneele und Solarwarmwasserbereiter nicht für ihre Verwendung ausreicht.
Die französische Regierung nimmt meiner Meinung nach eine stark vereinfachte Deutung des Urteils vom 29. März 2007 Aktiebolaget NN (C-111/05, EU:C:2007:195), vor.
Diese Feststellung, die in Rn. 33 des Urteils wiederholt wird und meiner Meinung nach entscheidend ist, bezieht sich auf den Zeitpunkt, in dem die Übertragung des Eigentums am Kabel stattfindet, nämlich vor oder nach der Verlegung des Kabels und der probeweisen Inbetriebnahme, und knüpft zweifellos an die Schlussanträge des Generalanwalts Léger in der Rechtssache Aktiebolaget NN (C-111/05, EU:C:2006:575) an.
Entgegen dem Vorbringen der französischen Regierung kann daher aus dem Urteil vom 29. März 2007, Aktiebolaget NN (C-111/05, EU:C:2007:195), nicht gefolgert werden, dass die Lieferung eines körperlichen Gegenstands und seine anschließende Installation durch den gleichen Steuerpflichtigen für die Zwecke der Mehrwertsteuer einen einheitlichen komplexen Umsatz allein deshalb darstellen, weil die Installation notwendig ist , um die Funktionsweise des körperlichen Gegenstands zu gewährleisten.
Erfolgt der Übergang des Eigentums an den Fotovoltaikpaneelen und Solarwarmwasserbereitern nach ihrer Installation und Inbetriebnahme, könnte meiner Meinung nach wie in dem Sachverhalt, der dem Urteil Aktiebolaget NN (C-111/05, EU:C:2007:195) zugrunde lag, das Vorliegen eines einheitlichen komplexen Umsatzes festgestellt werden.
Dies vorausgeschickt, lassen sich dem Urteil Aktiebolaget NN (C-111/05, EU:C:2007:195) meiner Meinung nach einige nützliche Hinweise entnehmen.
In diesem letzten Punkt werden die Erwägungen des Gerichtshofs meiner Meinung nach durch die Ausführungen von Generalanwalt Léger in Nr. 52 seiner Schlussanträge in der Rechtssache Aktiebolaget NN (C-111/05, EU:C:2006:575) bestätigt, wonach Art. 5 Abs. 5 der Sechsten Richtlinie nicht die in Art. 5 Abs. 2 Buchst. e der Zweiten Richtlinie 67/228/EWG des Rates(30) enthaltene Formulierung wieder aufgreift, nach der der Einbau eines beweglichen Gegenstands in ein Grundstück eine Bauleistung darstellt.
Angesichts der Umstände, auf die sich der Gerichtshof im Urteil vom 29. März 2007, Aktiebolaget NN (C-111/05, EU:C:2007:195, Rn. 40), bei der Feststellung gestützt hat, dass die Lieferung von Glasfaserkabeln den überwiegenden Teil des Umsatzes ausmachte und zur Folge hatte, dass der in jener Rechtssache in Rede stehende komplexe Umsatz als "Lieferung von Gegenständen" anzusehen war, bin ich der Meinung, dass die Merkmale, die Solar Electric Martinique vorgetragen hat, vorbehaltlich der Überprüfung durch das vorlegende Gericht zum gleichen Ergebnis führen müssten.
Überdies lässt sich die Installation der Fotovoltaikpaneele im Gegensatz zur Verlegung der Glasfaserkabel, die in der Rechtssache im Urteil vom 29. März 2007, Aktiebolaget NN (C-111/05, EU:C:2007:195), in Rede standen, relativ schnell und technisch unkompliziert bewältigen, was meiner Meinung nach erst recht dafür spricht, dass die Lieferung dieser Anlagen den überwiegenden Teil des einheitlichen komplexen Umsatzes darstellt.
17 Vgl. in diesem Sinne u. a. zu Art. 2 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie Urteile vom 29. März 2007, Aktiebolaget NN (C-111/05, EU:C:2007:195, Rn. 22), vom 2. Dezember 2010, Everything Everywhere (…C-276/09, EU:C:2010:730, Rn. 21), und vom 10. März 2011, Bog u. a. (…C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09, EU:C:2011:135, Rn. 53), sowie zu Art. 1 Abs. 2 Unterabs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie Urteile vom 17. Januar 2013, BGZ Leasing (C-224/11, EU:C:2013:15), und vom 8. Dezember 2016, Stock "94 (…C-208/15, EU:C:2016:936, Rn. 26).
24 Vgl. u. a. Urteile vom 29. März 2007, Aktiebolaget NN (C-111/05, EU:C:2007:195, Rn. 27), und vom 10. März 2011, Bog u. a. (…C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09, EU:C:2011:135, Rn. 61).
27 Urteil vom 29. März 2007, Aktiebolaget NN (C-111/05, EU:C:2007:195, Rn. 29).
29 Urteil vom 29. März 2007, Aktiebolaget NN (C-111/05, EU:C:2007:195, Rn. 35).
- EuGH, 10.11.2016 - C-432/15
Bastová - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - …
Ein einheitlicher Umsatz liegt namentlich vor, wenn zwei oder mehr dem Kunden vom Steuerpflichtigen erbrachte Elemente oder Handlungen so eng verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (…Urteile vom 27. Oktober 2005, Levob Verzekeringen und OV Bank, C-41/04, EU:C:2005:649, Rn. 22, sowie vom 29. März 2007, Aktiebolaget NN, C-111/05, EU:C:2007:195, Rn. 23). - BFH, 03.03.2011 - V R 24/10
Haftungsvergütung als Entgelt für eine steuerpflichtige Leistung des …
a) Nach der Rechtsprechung des EuGH kann sich eine einheitliche Leistung nicht nur daraus ergeben, dass eine Leistung als Hauptleistung und andere Leistungen als Nebenleistungen zu beurteilen sind, sondern auch daraus, dass --wie im Streitfall-- zwei oder mehr Handlungen oder Einzelleistungen des Steuerpflichtigen für den Kunden so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv einen einzigen untrennbaren wirtschaftlichen Vorgang bilden, dessen Aufspaltung --aus der maßgeblichen Sicht eines Durchschnittsverbrauchers-- wirklichkeitsfremd wäre (…EuGH-Urteile vom 27. Oktober 2005 C-41/04, Levob Verzekeringen und OV Bank, Slg. 2005, I-9433 Rdnr. 22; vom 29. März 2007 C-111/05, Aktiebolaget NN, Slg. 2007, I-2697 Rdnr. 23, …und vom 19. November 2009 C-461/08, Don Bosco, UR 2010, 25 Rdnr. 37).- eines Glasfaserkabels und die mit der Verlegung dieses Kabels zusammenhängenden Dienstleistungen, die zur Veräußerung eines verlegten und funktionstüchtigen Kabels erforderlich und hiermit eng miteinander verbunden sind (EuGH-Urteil Aktiebolaget NN in Slg. 2007, I-2697 Rdnr. 25) und.
- BFH, 28.10.2010 - V R 9/10
Vorabentscheidungsersuchen zur Steuerfreiheit der Portfolioverwaltung - …
bb) Bei einem Umsatz, der ein Bündel von Einzelleistungen und Handlungen umfasst, ist aber im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu bestimmen, ob zwei oder mehr getrennte Umsätze vorliegen oder ein einheitlicher Umsatz (…EuGH-Urteile vom 2. Mai 1996 C-231/94, Faaborg-Gelting Linien, Slg. 1996, I-2395 Rdnr. 12;… CPP in Slg. 1999, I-973 Rdnr. 28;… Levob in Slg. 2005, I-9433 Rdnr. 19; vom 29. März 2007 C-111/05, Aktiebolaget NN, Slg. 2007, I-2697 Rdnr. 21, und Don Bosco in UR 2010, 25 Rdnr. 38).Dabei sind unter Berücksichtigung eines Durchschnittsverbrauchers die charakteristischen Merkmale des Umsatzes zu ermitteln (…EuGH-Urteile CPP in Slg. 1999, I-973 Rdnr. 29; Levob in Slg. 2005, I-9433 Rdnr. 20, und Aktiebolaget NN in Slg. 2007, I-2697 Rdnr. 22).
(2) Zum anderen kann sich eine einheitliche Leistung daraus ergeben, dass zwei oder mehr Handlungen oder Einzelleistungen des Steuerpflichtigen für den Kunden so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv einen einzigen untrennbaren wirtschaftlichen Vorgang bilden, dessen Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (…EuGH-Urteile Levob in Slg. 2005, I-9433 Rdnr. 22; Aktiebolaget NN in Slg. 2007, I-2697 Rdnr. 23;… Part Service in Slg. 2008, I-897 Rdnr. 53;… RLRE Tellmer Property in Slg. 2009, I-4983 Rdnr. 19, und Don Bosco in UR 2010, 25 Rdnr. 37).
- für den Erwerb eines Glasfaserkabels und die mit der Verlegung dieses Kabels zusammenhängenden Dienstleistungen, die zur Veräußerung eines verlegten und funktionstüchtigen Kabels erforderlich und hiermit eng miteinander verbunden sind (EuGH-Urteil Aktiebolaget NN in Slg. 2007, I-2697 Rdnr. 25) oder.
- BFH, 25.06.2009 - V R 25/07
Steuersatz bei Lieferung von Pflanzen und Einpflanzen
Aus diesen zutreffenden Ausführungen des FG folgt zum einen, dass die Lieferung der Pflanzen und das nachfolgende Einpflanzen nicht so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (…vgl. dazu z.B. EuGH-Urteile vom 27. Oktober 2005 Rs. C-41/04, Levob, Slg. 2005, I-9433, BFH/NV Beilage 2006, 38 Rdnrn. 22 bis 25; vom 29. März 2007 Rs. C-111/05, Aktiebolaget NN, Slg. 2007, I-2697, BFH/NV Beilage 2007, 293 Rdnrn. 23 bis 26).Im EuGH-Urteil Aktiebolaget NN in Slg. 2007, I-2697, BFH/NV Beilage 2007, 293 ging es um die Veräußerung eines verlegten und funktionstüchtigen unterseeischen Glasfaserkabels zwischen Schweden und einem anderen Mitgliedstaat der EU, die nach Abschluss der Installation und der probeweisen Inbetriebnahme stattfinden sollte (Rdnrn. 12 bis 14, 24).
Davon ist der EuGH im Rahmen der Beurteilung der Frage ausgegangen, ob eine einheitliche Leistung als Lieferung eines Gegenstands oder als Dienstleistung einzustufen ist (vgl. EuGH-Urteil Aktiebolaget NN in Slg. 2007, I-2697, BFH/NV Beilage 2007, 293 Rdnr. 37).
Diese Erwägung des EuGH gilt aber auch für die hier zu beurteilende Frage --die vorrangig zu klären ist (vgl. EuGH-Urteil Aktiebolaget NN in Slg. 2007, I-2697, BFH/NV Beilage 2007, 293 Rdnr. 21)--, ob zwei getrennte Leistungen vorliegen oder eine einheitliche Leistung.
- BFH, 10.02.2010 - XI R 49/07
Garantiezusage eines Autoverkäufers als steuerpflichtige sonstige Leistung
Eine einheitliche Leistung sei aber auch dann anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige für den Verbraucher zwei oder mehr Handlungen vornehme oder Elemente liefere, die aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers so eng miteinander verbunden seien, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bildeten, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (…vgl. EuGH-Urteile vom 27. Oktober 2005 Rs. C-41/04 --Levob Verzekeringen und OV Bank--, Slg. 2005, I-9433, BFH/NV Beilage 2006, 38, Randnr. 22; vom 29. März 2007 Rs. C-111/05 --Aktiebolaget NN--, Slg. 2007, I-2697, UR 2007, 420, Randnr. 23; vom 21. Februar 2008 Rs. C-425/06 --Part Service Srl.--, Slg. 2008, I-897, UR 2008, 461, Randnr. 53;… vom 11. Juni 2009 Rs. C-572/07 --RLRE Tellmer Property sro--, BFH/NV 2009, 1368, Randnr. 19).a) Die umsatzsteuerrechtliche Qualifizierung einer einheitlichen Leistung verlangt nach der Rechtsprechung des EuGH eine Bestimmung ihrer dominierenden (…vgl. Urteil Levob Verzekeringen und OV Bank in Slg. 2005, I-9433, BFH/NV Beilage 2006, 38, Randnr. 27) oder wesentlichen (Urteil Aktiebolaget NN in Slg. 2007, I-2697, UR 2007, 420, Randnr. 27) Bestandteile.
- BFH, 30.06.2011 - V R 37/10
EuGH-Vorlage zu den Voraussetzungen des Übergangs der Steuerschuld nach § 13b …
Bedenken gegen eine Untergruppenbildung nach § 3 Abs. 4 UStG ergeben sich auch daraus, dass für diese Vorschrift keine Rechtsgrundlage in der Richtlinie 77/388/EWG besteht und die Vorschrift möglicherweise mit den Grundsätzen der EuGH-Rechtsprechung zur Abgrenzung von Lieferungen und Dienstleistungen (vgl. z.B. EuGH-Urteil vom 29. März 2007 C-111/05, Aktiebolaget NN, Slg. 2007, I-2697 Rdnr. 19 ff.), nicht in Einklang steht. - BFH, 15.10.2009 - XI R 6/08
EuGH-Vorlagen zur Abgrenzung von Restaurationsleistungen (Dienstleistungen) und …
Nach dem EuGH-Urteil vom 29. März 2007 Rs. C-111/05 --Aktiebolaget NN-- (Slg. 2007, I-2697, Randnr. 37) darf jedoch bei der Qualifizierung eines komplexen Umsatzes den Kosten allein keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen. - BFH, 10.01.2013 - V R 31/10
Umsatzsteuer bei der Veranstaltung einer "Dinner-Show" - Komplexe Leistung - …
- EuGH, 10.03.2011 - C-501/09
USt-Satz bei Abgabe von Speisen an Imbissständen und Kinofoyers zum sofortigen …
- EuGH, 17.01.2013 - C-224/11
BGŻ Leasing - Mehrwertsteuer - Leasingleistung, die zusammen mit einer vom …
- EuGH, 27.09.2012 - C-392/11
Field Fisher Waterhouse - Mehrwertsteuer - Befreiung der Vermietung von …
- EuGH, 07.10.2010 - C-53/09
Loyalty Management UK - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Besteuerungsgrundlage …
- EuGH, 11.02.2010 - C-88/09
Graphic Procédé - Steuerrecht - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - …
- BFH, 19.03.2009 - V R 50/07
Einheitlichkeit der Leistung bei Veräußerung eines unbebauten Grundstücks und …
- BFH, 06.12.2007 - V R 24/05
Ort der Lieferung bei einem Kauf auf Probe
- Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2019 - C-457/18
Generalanwalt Pikamäe: Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für die …
- EuGH, 02.12.2010 - C-276/09
Everything Everywhere - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiung - Art. 13 …
- Generalanwalt beim EuGH, 20.11.2007 - C-308/06
Intertanko u.a. - Richtlinie 2005/35/EG - Meeresverschmutzung durch Schiffe - …
- EuGH, 21.02.2013 - C-18/12
Mesto zamberk - Steuer - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 132 Abs. …
- EuGH, 16.07.2015 - C-584/13
Mapfre asistencia und Mapfre warranty - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuern - …
- Generalanwalt beim EuGH, 22.10.2020 - C-581/19
Frenetikexito - Vorabentscheidungsverfahren - Richtlinie 2006/112/EG - …
- EuGH, 19.11.2009 - C-461/08
Don Bosco Onroerend Goed - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Auslegung von Art. …
- BFH, 04.05.2011 - XI R 35/10
Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung von Leistungen an Mitglieder einer …
- Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2012 - C-395/11
BLV Wohn- und Gewerbebau - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Recht des …
- FG Niedersachsen, 23.02.2017 - 11 K 134/16
Umsatzsteuerpflichtigkeit der Umsätze aus den Garantiezusagen beim Verkauf von …
- FG München, 16.04.2013 - 2 K 3443/10
Keine Umsatzsteuerfreiheit für Inventarlieferungen im Zusammenhang mit …
- EuGH, 18.06.2020 - C-276/18
KrakVet Marek Batko
- BFH, 29.09.2011 - V B 23/10
Einheitliche Leistung im Umsatzsteuerrecht bei Leistungsbündel - Ort einer …
- EuGH, 03.06.2010 - C-237/09
De Fruytier - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. d …
- Generalanwalt beim EuGH, 10.01.2019 - C-507/17
Google (Territoriale Reichweite der Nichtverlinkung)
- EuGH, 04.03.2021 - C-581/19
Frenetikexito
- Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2011 - C-93/10
GFKL Financial Services - Kauf zahlungsgestörter Forderungen zu einem Preis, der …
- FG Baden-Württemberg, 15.04.2015 - 1 K 1195/13
Umsatzsteuerlich einheitliche Leistung bei Verlängerung der gesetzlichen …
- EuGH, 31.01.2020 - C-457/18
Grundsätze des Gemeinschaftsrechts
- FG Berlin-Brandenburg, 17.12.2008 - 7 K 5384/05
Spieleinsätze der Kunden eines Lotterievermittlers kein durchlaufender Posten - …
- EuGH, 28.10.2010 - C-175/09
Axa UK - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiung - Art. 13 Teil B Buchst. d …
- EuGH, 17.01.2012 - C-347/10
Arbeitnehmer, die auf Gasbohrplattformen beschäftigt sind, die sich im Meer auf …
- FG München, 26.07.2016 - 2 K 671/13
Vorsteuerabzug, Bundesfinanzhof, Dacharbeiten, tauschähnlicher Umsatz, …
- FG Rheinland-Pfalz, 12.05.2011 - 6 K 1649/09
Ermäßigter Umsatzsteuersatz bei Trennung von Speiselieferung und Gestellung von …
- FG Hamburg, 07.05.2015 - 6 K 50/14
Einheitliche Leistung bei der Umsatzsteuer: umsatzsteuerliche Bewertung einer …
- FG Baden-Württemberg, 04.12.2013 - 14 K 2811/13
Bestimmung des Orts einer sonstigen Leistung, die in der einheitlichen Erteilung …
- FG Baden-Württemberg, 20.11.2013 - 14 K 98/12
Ermäßigter Steuersatz für Umsätze eines sog. Mischfutterherstellers
- FG Berlin-Brandenburg, 14.08.2019 - 7 K 7161/15
Ort der Lieferung/Leistung: Zuordnung der Warenbewegung in grenzüberschreitenden …
- Generalanwalt beim EuGH, 14.06.2016 - C-432/15
Bastová - Besteuerung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Begriff ,gegen …
- FG Niedersachsen, 19.08.2010 - 16 K 259/09
Steuerbarkeit von Umsätzen aus der Vermietung möblierter Räume oder Gebäude bzgl. …
- EuGH, 01.08.2022 - C-294/21
Navitours - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - …
- Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2013 - C-388/11
Le Crédit Lyonnais - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG …
- BFH, 19.04.2012 - V R 35/11
Ermittlung der "Beförderungsstrecke" i. S. d. § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG - Annahme …
- Generalanwalt beim EuGH, 06.02.2020 - C-276/18
KrakVet Marek Batko
- FG Hamburg, 19.01.2022 - 6 K 16/20
UStG: Sachprämien bei Abschluss eines Zeitschriftenabonnements und Beigabe von …
- Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2008 - C-458/06
Gourmet Classic - Richtlinie 92/83/EWG - Verbrauchsteuern - Alkohol - Kochwein - …
- Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2012 - C-44/11
Deutsche Bank - Mehrwertsteuer - Portfolioverwaltungsleistungen - Befreiung - …
- FG Rheinland-Pfalz, 26.08.2010 - 6 K 1502/09
Mit umsatzsteuerfreier Vermittlungsleistung verbundenes Wettbewerbsverbot: …
- FG Niedersachsen, 19.08.2010 - 16 K 332/09
Umsatzsteuerliche Einordnung der Beförderung mittels Skilift und der Möglichkeit …
- Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2010 - C-581/08
EMI Group - Sechste Richtlinie - Art. 5 Abs. 6 - Geschenke von geringem Wert - …
- FG Baden-Württemberg, 12.11.2009 - 14 K 203/06
Lieferung eines unbebauten Grundstücks und Leistungen zur schlüsselfertigen …
- Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2022 - C-294/21
Navitours - Vorabentscheidungsersuchen - Steuern - Mehrwertsteuer - Sechste …
- Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2017 - C-267/16
Buhagiar u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zuständigkeit - Begriff "Gericht …
- FG Hamburg, 25.02.2022 - 6 K 134/20
Umsatzsteuerpflicht bei Schiffsmaklerprovisionen - keine Einheitlichkeit der …
- Generalanwalt beim EuGH, 19.03.2019 - C-71/18
KPC Herning - Mehrwertsteuer - Lieferung eines Grundstücks, auf dem ein teilweise …
- Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2012 - C-165/11
Profitube - Mehrwertsteuer - Waren aus einem Drittstaat, die in einem Zolllager …
- FG Köln, 09.06.2011 - 11 K 3311/08
Vermittlungsleistung; Frage der Annahme einer sog. einheitlichen Leistung bei …
- Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2019 - C-291/18
Grup Servicii Petroliere
- FG Berlin-Brandenburg, 14.06.2012 - 7 K 7320/08
Auf 30 Jahre angelegte Finanzierung der Werklohnforderung für Bauleistungen bei …
- FG Niedersachsen, 02.12.2010 - 5 K 140/09
Besteuerung von Umsätzen im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Heißgetränken durch …
Rechtsprechung
EuGH, 20.10.2005 - C-111/05 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Verstoß des Königreichs Schweden gegen die europarechtlichen Regelungen über die veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs; System der Voranmeldungspflicht und Gesundheitskontrolle für Einfuhren bestimmter ...
Verfahrensgang
- EuGH, 20.10.2005 - C-111/05
- Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2006 - C-111/05
- EuGH, 29.03.2007 - C-111/05
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- EuGH, 25.09.1979 - 232/78
Kommission / Frankreich
Auszug aus EuGH, 20.10.2005 - C-111/05
Daher ist ein Mitgliedstaat unter keinen Umständen berechtigt, einseitig Ausgleichs- oder Abwehrmaßnahmen zu ergreifen, um einer solchen Missachtung entgegenzuwirken, sondern er ist verpflichtet, im Rahmen der insoweit im Vertrag vorgesehenen Verfahren und Klagemöglichkeiten zu handeln (vgl. in diesem Sinne u.a. Urteile vom 25. September 1979 in der Rechtssache 232/78, Kommission/Frankreich, Slg. 1979, 2729, Randnr. 9, vom 14. Februar 1984 in der Rechtssache 325/82, Kommission/Deutschland, Slg. 1984, 777, Randnr. 11, vom 9. Juli 1991 in der Rechtssache C-146/89, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1991, I-3533, Randnr. 47, und vom 23. Mai 1996 in der Rechtssache C-5/94, Hedley Lomas, Slg. 1996, I-2553, Randnr. 20).Zudem ist das Vorbringen der schwedischen Regierung, dass die Fleischimporte aus anderen Mitgliedstaaten durch die Anwendung der streitigen nationalen Maßnahme nicht beeinträchtigt worden seien, im Hinblick auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes zurückzuweisen, wonach der Verstoß gegen eine Verpflichtung aus einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts für sich allein schon eine Vertragsverletzung darstellt und die Erwägung, dass dieser Verstoß keine nachteiligen Auswirkungen gehabt hat, unerheblich ist (vgl. Urteil vom 26. Juni 2003 in der Rechtssache C-233/00, Kommission/Frankreich, Slg. 2003, I-6625, Randnr. 62).
- EuGH, 14.02.1984 - 325/82
Kommission / Deutschland
Auszug aus EuGH, 20.10.2005 - C-111/05
Daher ist ein Mitgliedstaat unter keinen Umständen berechtigt, einseitig Ausgleichs- oder Abwehrmaßnahmen zu ergreifen, um einer solchen Missachtung entgegenzuwirken, sondern er ist verpflichtet, im Rahmen der insoweit im Vertrag vorgesehenen Verfahren und Klagemöglichkeiten zu handeln (vgl. in diesem Sinne u.a. Urteile vom 25. September 1979 in der Rechtssache 232/78, Kommission/Frankreich, Slg. 1979, 2729, Randnr. 9, vom 14. Februar 1984 in der Rechtssache 325/82, Kommission/Deutschland, Slg. 1984, 777, Randnr. 11, vom 9. Juli 1991 in der Rechtssache C-146/89, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1991, I-3533, Randnr. 47, und vom 23. Mai 1996 in der Rechtssache C-5/94, Hedley Lomas, Slg. 1996, I-2553, Randnr. 20). - Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2005 - C-111/03
Kommission / Schweden - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie …
Auszug aus EuGH, 20.10.2005 - C-111/05
In der Rechtssache C-111/03 erlässt der Gerichtshof (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, des Richters R. Schintgen (Berichterstatter), der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter P. Kûris und G. Arestis, Generalanwalt: P. Léger, Kanzler: R. Grass, auf Grund des schriftlichen Verfahrens, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 12. Mai 2005 folgendes Urteil :.
- EuGH, 23.05.1996 - C-5/94
The Queen / Ministry of Agriculture, Fisheries und Food, ex parte Hedley Lomas …
Auszug aus EuGH, 20.10.2005 - C-111/05
Daher ist ein Mitgliedstaat unter keinen Umständen berechtigt, einseitig Ausgleichs- oder Abwehrmaßnahmen zu ergreifen, um einer solchen Missachtung entgegenzuwirken, sondern er ist verpflichtet, im Rahmen der insoweit im Vertrag vorgesehenen Verfahren und Klagemöglichkeiten zu handeln (vgl. in diesem Sinne u.a. Urteile vom 25. September 1979 in der Rechtssache 232/78, Kommission/Frankreich, Slg. 1979, 2729, Randnr. 9, vom 14. Februar 1984 in der Rechtssache 325/82, Kommission/Deutschland, Slg. 1984, 777, Randnr. 11, vom 9. Juli 1991 in der Rechtssache C-146/89, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1991, I-3533, Randnr. 47, und vom 23. Mai 1996 in der Rechtssache C-5/94, Hedley Lomas, Slg. 1996, I-2553, Randnr. 20). - EuGH, 26.06.2003 - C-233/00
Kommission / Frankreich
Auszug aus EuGH, 20.10.2005 - C-111/05
Zudem ist das Vorbringen der schwedischen Regierung, dass die Fleischimporte aus anderen Mitgliedstaaten durch die Anwendung der streitigen nationalen Maßnahme nicht beeinträchtigt worden seien, im Hinblick auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes zurückzuweisen, wonach der Verstoß gegen eine Verpflichtung aus einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts für sich allein schon eine Vertragsverletzung darstellt und die Erwägung, dass dieser Verstoß keine nachteiligen Auswirkungen gehabt hat, unerheblich ist (vgl. Urteil vom 26. Juni 2003 in der Rechtssache C-233/00, Kommission/Frankreich, Slg. 2003, I-6625, Randnr. 62). - EuGH, 09.07.1991 - C-146/89
Kommission / Vereinigtes Königreich
Auszug aus EuGH, 20.10.2005 - C-111/05
Daher ist ein Mitgliedstaat unter keinen Umständen berechtigt, einseitig Ausgleichs- oder Abwehrmaßnahmen zu ergreifen, um einer solchen Missachtung entgegenzuwirken, sondern er ist verpflichtet, im Rahmen der insoweit im Vertrag vorgesehenen Verfahren und Klagemöglichkeiten zu handeln (vgl. in diesem Sinne u.a. Urteile vom 25. September 1979 in der Rechtssache 232/78, Kommission/Frankreich, Slg. 1979, 2729, Randnr. 9, vom 14. Februar 1984 in der Rechtssache 325/82, Kommission/Deutschland, Slg. 1984, 777, Randnr. 11, vom 9. Juli 1991 in der Rechtssache C-146/89, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1991, I-3533, Randnr. 47, und vom 23. Mai 1996 in der Rechtssache C-5/94, Hedley Lomas, Slg. 1996, I-2553, Randnr. 20).
Rechtsprechung
Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2006 - C-111/05 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
Aktiebolaget NN
Mehrwertsteuer - Lieferung und Verlegung eines Glasfaserseekabels als so genanntes Seekabel zwischen zwei Mitgliedstaaten, die durch internationale Gewässer getrennt sind - Qualifizierung der steuerpflichtigen Leistung - Bestimmung des Ortes dieser Leistung
- EU-Kommission
Aktiebolaget NN
Mehrwertsteuer - Lieferung und Verlegung eines Glasfaserseekabels als so genanntes Seekabel zwischen zwei Mitgliedstaaten, die durch internationale Gewässer getrennt sind - Qualifizierung der steuerpflichtigen Leistung - Bestimmung des Ortes dieser Leistung
- EU-Kommission
Aktiebolaget NN
Abgaben , Mehrwertsteuer
Verfahrensgang
- EuGH, 20.10.2005 - C-111/05
- Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2006 - C-111/05
- EuGH, 29.03.2007 - C-111/05
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (20)
- EuGH, 02.05.1996 - C-231/94
Faaborg-Gelting Linien / Finanzamt Flensburg
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2006 - C-111/05
Der Gerichtshof hat diese Prüfungsmethode zum ersten Mal im oben genannten Urteil Faaborg-Gelting Linien angewandt, bei dem es um die Darreichung von Mahlzeiten zum sofortigen Verzehr in einem Restaurant ging.15 - Urteile vom 2. Mai 1996 in der Rechtssache C-231/94 (Faaborg-Gelting Linien, Slg. 1996, I-2395, Randnr. 12), und Levob Verzekeringen/OV Bank, siehe oben, Randnr. 27.
16 - Urteil Faaborg-Gelting Linien, siehe oben, Randnr. 14.
- EuGH, 13.03.1990 - C-30/89
Kommission / Frankreich - Vertragsverletzungsverfahren - Sechste …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2006 - C-111/05
Wie der Gerichtshof im oben genannten Urteil Kommission/Frankreich(36) entschieden hat, enthält die Sechste Richtlinie keine Vorschrift, nach der die Mitgliedstaaten diejenigen Teilstrecken einer Beförderungsleistung der Mehrwertsteuer unterwerfen müssten, die außerhalb der Hoheitsgrenzen dieser Staaten im internationalen Raum zurückgelegt werden.27 - Im Urteil vom 13. März 1990 in der Rechtssache C-30/89 (Kommission/Frankreich, Slg. 1990, I-691, Randnr. 16) hat der Gerichtshof entschieden, dass die besondere Anknüpfungsregel für Beförderungsleistungen, die von der in Artikel 9 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie vorgesehenen allgemeinen Regelung zur Bestimmung des Ortes einer Dienstleistung abweicht, gewährleisten soll, dass jeder Mitgliedstaat Beförderungsleistungen für die Teilstrecken besteuert, die in seinem Hoheitsgebiet zurückgelegt werden.
- EuGH, 04.07.1985 - 168/84
Berkholz / Finanzamt Hamburg-Mitte-Altstadt - Einheitliche Festlegung des …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2006 - C-111/05
Zur Bestimmung des Ortes, an dem diese Dienstleistung erbracht wird, stützte sich der Skatterättsnämd auf das Urteil C-168/84, Berkholz(5), in dem es um die Besteuerung von Einkünften aus dem Betrieb von Geldspielautomaten auf zwei zwischen Deutschland und Dänemark verkehrenden Fähren geht.5 - Urteil vom 4. Juli 1985 in der Rechtssache 168/84 (Slg. 1985, 2251).
- EuGH, 09.03.2006 - C-114/05
Gillan Beach - Mehrwertsteuer - Ort des steuerbaren Umsatzes - Steuerlicher …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2006 - C-111/05
23 - Vgl. für eine kürzliche Anwendung im Bereich der Mehrwertsteuer bezüglich Artikel 9 der Sechsten Richtlinie das Urteil vom 9. März 2006 in der Rechtssache C-114/05 (Gillan Beach, Slg. 2006, I-2427, Randnr. 21). - EuGH, 10.10.1978 - 148/77
Hansen / Hauptzollamt Flensburg
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2006 - C-111/05
29 - Urteil vom 10. Oktober 1978 in der Rechtssache 148/77 (Hansen, Slg. 1978, 1787, Randnr. 9). - EuGH, 08.02.1990 - 320/88
Staatssecretaris van Financiën / Shipping und Forwarding Enterprise Safe
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2006 - C-111/05
12 - Vgl. u. a. Urteile vom 8. Februar 1990 in der Rechtssache C-320/88 (Shipping and Forwarding Enterprise Safe, Slg. 1990, I-285, Randnr. 7), und vom 21. April 2005 in der Rechtssache C-25/03 (HE, Slg. 2005, I-3123, Randnr. 64). - EuGH, 22.10.1998 - C-308/96
Madgett und Baldwin
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2006 - C-111/05
10 - Vgl. u. a. die Urteile vom 22. Oktober 1998 in der Rechtssache C-308/96 und C-94/97 (Madgett/Baldwin, Slg. 1998, I-6229, Randnr. 24) hinsichtlich eines Hotelbesitzers, der seinen Kunden Exkursionsdienste und Transportleistungen zu seinem Hotel erbrachte, vom 25. Februar 1999 in der Rechtssache C-349/96 (CCP, Slg. 1999, I-973, Randnr. 30) hinsichtlich der Erbringung von Versicherungsleistungen und anderen Dienstleistungen an Kreditkarteninhaber und vom 15. Mai 2001 in der Rechtssache C-34/99 (Primback, Slg. 2001, I-3833, Randnr. 45) hinsichtlich eines Möbelhändlers, der seinen Kunden anbot, die bei ihm gekauften Waren mit Hilfe eines Darlehens zu finanzieren. - EuGH, 21.04.2005 - C-25/03
HE - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Errichtung eines Wohnhauses durch zwei …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2006 - C-111/05
12 - Vgl. u. a. Urteile vom 8. Februar 1990 in der Rechtssache C-320/88 (Shipping and Forwarding Enterprise Safe, Slg. 1990, I-285, Randnr. 7), und vom 21. April 2005 in der Rechtssache C-25/03 (HE, Slg. 2005, I-3123, Randnr. 64). - EuGH, 21.02.2006 - C-223/03
University of Huddersfield - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 2 Nummer …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2006 - C-111/05
Siehe auch Urteile vom 26. Juni 2003 in der Rechtssache C-305/01 (MKG-Kraftfahrzeuge-Factoring, Slg. I-6729, Randnr. 38) und vom 21. Februar 2006 in der Rechtssache C-223/03 (University of Huddersfield, Slg. 2006, I-1751, Randnrn. 40 und 48). - EuGH, 15.05.2001 - C-34/99
Primback
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2006 - C-111/05
10 - Vgl. u. a. die Urteile vom 22. Oktober 1998 in der Rechtssache C-308/96 und C-94/97 (Madgett/Baldwin, Slg. 1998, I-6229, Randnr. 24) hinsichtlich eines Hotelbesitzers, der seinen Kunden Exkursionsdienste und Transportleistungen zu seinem Hotel erbrachte, vom 25. Februar 1999 in der Rechtssache C-349/96 (CCP, Slg. 1999, I-973, Randnr. 30) hinsichtlich der Erbringung von Versicherungsleistungen und anderen Dienstleistungen an Kreditkarteninhaber und vom 15. Mai 2001 in der Rechtssache C-34/99 (Primback, Slg. 2001, I-3833, Randnr. 45) hinsichtlich eines Möbelhändlers, der seinen Kunden anbot, die bei ihm gekauften Waren mit Hilfe eines Darlehens zu finanzieren. - EuGH, 20.10.2005 - C-6/04
Kommission / Vereinigtes Königreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - …
- EuGH, 27.10.2005 - C-41/04
Levob Verzekeringen und OV Bank - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 2, …
- EuGH, 25.02.1999 - C-349/96
CPP
- EuGH, 21.02.2006 - C-255/02
DIE SECHSTE MEHRWERTSTEUERRICHTLINIE LÄSST EINEN VORSTEUERABZUG NICHT ZU, WENN …
- EuGH, 12.05.2005 - C-452/03
RAL (Channel Islands) u.a. - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Artikel 9 …
- EuGH, 23.01.1986 - 283/84
Trans Tirreno Express / Ufficio provinciale IVA
- EuGH, 26.06.2003 - C-305/01
MKG-Kraftfahrzeuge-Factoring
- EuGH, 20.01.2005 - C-412/03
Hotel Scandic Gåsabäck - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 2, 5 Absatz 6 …
- EuGH, 08.03.2001 - C-240/99
Skandia
- EuGH, 01.04.2004 - C-320/02
Stenholmen
- Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2017 - C-303/16
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Diese Feststellung, die in Rn. 33 des Urteils wiederholt wird und meiner Meinung nach entscheidend ist, bezieht sich auf den Zeitpunkt, in dem die Übertragung des Eigentums am Kabel stattfindet, nämlich vor oder nach der Verlegung des Kabels und der probeweisen Inbetriebnahme, und knüpft zweifellos an die Schlussanträge des Generalanwalts Léger in der Rechtssache Aktiebolaget NN (C-111/05, EU:C:2006:575) an.In diesem letzten Punkt werden die Erwägungen des Gerichtshofs meiner Meinung nach durch die Ausführungen von Generalanwalt Léger in Nr. 52 seiner Schlussanträge in der Rechtssache Aktiebolaget NN (C-111/05, EU:C:2006:575) bestätigt, wonach Art. 5 Abs. 5 der Sechsten Richtlinie nicht die in Art. 5 Abs. 2 Buchst. e der Zweiten Richtlinie 67/228/EWG des Rates(30) enthaltene Formulierung wieder aufgreift, nach der der Einbau eines beweglichen Gegenstands in ein Grundstück eine Bauleistung darstellt.