Weitere Entscheidung unten: EuGH, 04.05.2012

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   EuGH, 21.02.2013 - C-111/12   

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EuGH, 21.02.2013 - C-111/12 (https://dejure.org/2013,2067)
EuGH, Entscheidung vom 21.02.2013 - C-111/12 (https://dejure.org/2013,2067)
EuGH, Entscheidung vom 21. Februar 2013 - C-111/12 (https://dejure.org/2013,2067)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Richtlinie 85/384/EWG - Gegenseitige Anerkennung der Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur - Art. 10 und 11 Buchst. g - Nationale Rechtsvorschriften, die zwar die Gleichwertigkeit der Befähigungsnachweise eines Architekten und eines Bauingenieurs ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Ordine degli Ingegneri di Verona e Provincia u.a.

    Richtlinie 85/384/EWG - Gegenseitige Anerkennung der Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur - Art. 10 und 11 Buchst. g - Nationale Rechtsvorschriften, die zwar die Gleichwertigkeit der Befähigungsnachweise eines Architekten und eines Bauingenieurs ...

  • EU-Kommission

    Ordine degli Ingegneri di Verona e Provincia u.a.

    Richtlinie 85/384/EWG - Gegenseitige Anerkennung der Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur - Art. 10 und 11 Buchst. g - Nationale Rechtsvorschriften, die zwar die Gleichwertigkeit der Befähigungsnachweise eines Architekten und eines Bauingenieurs ...

  • Wolters Kluwer

    Befähigungsnachweise im Bereich Architektur bei Arbeiten an denkmalgeschützten Gebäuden; Vorabentscheidungsersuchen des italienischen Consiglio di Stato

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Befähigungsnachweise im Bereich Architektur bei Arbeiten an denkmalgeschützten Gebäuden; Vorabentscheidungsersuchen des italienischen Consiglio di Stato

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gegenseitige Anerkennung der Befähigungsnachweise

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Bauingenieure haben uneingeschränkten Zugang zu Architektentätigkeiten! (IBR 2013, 236)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Consiglio di Stato - Auslegung der Art. 10 und 11 der Richtlinie 85/384/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2013, 356
  • BauR 2013, 827
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 23.11.2000 - C-421/98

    Kommission / Spanien

    Auszug aus EuGH, 21.02.2013 - C-111/12
    Zweitens muss nach den Art. 2 und 10 der Richtlinie 85/384, wie aus Randnr. 37 des Urteils vom 23. November 2000, Kommission/Spanien (C-421/98, Slg. 2000, I-10375), hervorgeht, ein Wanderarchitekt mit einem unter die Richtlinie fallenden Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstigen Befähigungsnachweis auch dann zur Aufnahme einer Tätigkeit, die gewöhnlich von Architekten mit einem vom Aufnahmemitgliedstaat ausgestellten Befähigungsnachweis ausgeübt wird, berechtigt sein, wenn seine Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise hinsichtlich der erhaltenen Ausbildung nicht ohne Weiteres materiell gleichwertig sind.

    Insoweit sieht die Richtlinie 85/384 die Maßnahmen vor, die zu ergreifen sind, wenn die im Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat erhaltene Ausbildung und die Ausbildung im Aufnahmemitgliedstaat materiell nicht gleichwertig sind (Urteil Kommission/Spanien, Randnr. 43).

    Nach dem Wortlaut des Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 85/384 kann nämlich der Aufnahmemitgliedstaat, wenn dort die Ausbildungsbezeichnung des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaats mit einer Bezeichnung verwechselt werden kann, die im Aufnahmemitgliedstaat eine von dem durch die Richtlinie Begünstigten nicht erworbene zusätzliche Ausbildung voraussetzt, vorschreiben, dass Letzterer seine Ausbildungsbezeichnung in einer vom Aufnahmemitgliedstaat festgelegten Form verwendet (Urteil Kommission/Spanien, Randnr. 44).

    Auch wenn also in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats das Tätigkeitsgebiet des Architektenberufs zu definieren ist, verlangt das Gebot der gegenseitigen Anerkennung doch, dass auch Wanderarchitekten Zugang zu einer Tätigkeit erhalten, die ein Mitgliedstaat diesem Tätigkeitsgebiet zuordnet (Urteil Kommission/Spanien, Randnr. 38).

  • EuGH, 24.05.2007 - C-43/06

    Kommission / Portugal

    Auszug aus EuGH, 21.02.2013 - C-111/12
    Im Rahmen dieser Prüfung ist zu beachten, dass die Richtlinie 85/384 eine automatische gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur vorsieht, die den in dieser Richtlinie festgelegten Ausbildungsbedingungen entsprechen (Urteil vom 24. Mai 2007, Kommission/Portugal, C-43/06, Randnr. 24).

    Art. 10 der Richtlinie erstreckt die gegenseitige Anerkennung übergangsweise auf bestimmte andere Diplome, die den in Kapitel II der Richtlinie aufgestellten Anforderungen einschließlich deren ihrer Art. 3 und 4 nicht genügen (Urteil Kommission/Portugal, Randnr. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 01.06.2010 - C-570/07

    Die demografischen und geografischen Begrenzungen, die die Regelung von Asturien

    Auszug aus EuGH, 21.02.2013 - C-111/12
    Er kann jedoch auch in einer solchen Situation die erbetene Auslegung dann vornehmen, wenn das nationale Recht dem vorlegenden Gericht in Verfahren wie denen, die Gegenstand der Ausgangsverfahren sind, vorschreibt, Staatsbürgern des betreffenden Mitgliedstaats die gleichen Rechte zuzuerkennen, wie sie einem Staatsbürger eines anderen Mitgliedstaats in gleicher Lage aufgrund des Unionsrechts zustünden (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile vom 1. Juni 2010, Blanco Pérez und Chao Gómez, C-570/07 und C-571/07, Slg. 2010, I-4629, Randnr. 39, vom 22. Dezember 2010, Omalet, C-245/09, Slg. 2010, I-13771, Randnr. 15, und vom 21. Juni 2012, Susisalo u. a., C-84/11, Randnrn.
  • EuGH, 22.12.2010 - C-245/09

    Omalet - Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 49 EG - In einem Mitgliedstaat

    Auszug aus EuGH, 21.02.2013 - C-111/12
    Er kann jedoch auch in einer solchen Situation die erbetene Auslegung dann vornehmen, wenn das nationale Recht dem vorlegenden Gericht in Verfahren wie denen, die Gegenstand der Ausgangsverfahren sind, vorschreibt, Staatsbürgern des betreffenden Mitgliedstaats die gleichen Rechte zuzuerkennen, wie sie einem Staatsbürger eines anderen Mitgliedstaats in gleicher Lage aufgrund des Unionsrechts zustünden (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile vom 1. Juni 2010, Blanco Pérez und Chao Gómez, C-570/07 und C-571/07, Slg. 2010, I-4629, Randnr. 39, vom 22. Dezember 2010, Omalet, C-245/09, Slg. 2010, I-13771, Randnr. 15, und vom 21. Juni 2012, Susisalo u. a., C-84/11, Randnrn.
  • EuGH, 21.06.2012 - C-84/11

    Susisalo u.a. - Art. 49 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Öffentliche Gesundheit -

    Auszug aus EuGH, 21.02.2013 - C-111/12
    Er kann jedoch auch in einer solchen Situation die erbetene Auslegung dann vornehmen, wenn das nationale Recht dem vorlegenden Gericht in Verfahren wie denen, die Gegenstand der Ausgangsverfahren sind, vorschreibt, Staatsbürgern des betreffenden Mitgliedstaats die gleichen Rechte zuzuerkennen, wie sie einem Staatsbürger eines anderen Mitgliedstaats in gleicher Lage aufgrund des Unionsrechts zustünden (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile vom 1. Juni 2010, Blanco Pérez und Chao Gómez, C-570/07 und C-571/07, Slg. 2010, I-4629, Randnr. 39, vom 22. Dezember 2010, Omalet, C-245/09, Slg. 2010, I-13771, Randnr. 15, und vom 21. Juni 2012, Susisalo u. a., C-84/11, Randnrn.
  • EuGH, 05.04.2004 - C-3/02

    Mosconi und Ordine degli Ingegneri di Verona e Provincia

    Auszug aus EuGH, 21.02.2013 - C-111/12
    Der Gerichtshof antwortete mit Beschluss vom 5. April 2004, Mosconi und Ordine degli Ingegneri di Verona e Provincia (C-3/02), dass in Anbetracht des Vorliegens eines rein innerstaatlichen Sachverhalts weder die Richtlinie 85/384 noch der Grundsatz der Gleichbehandlung nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, die zwar die Gleichwertigkeit der Berufsbezeichnungen des Architekten und des Bauingenieurs grundsätzlich anerkennen, jedoch u. a. die Arbeiten an denkmalgeschützten Gebäuden allein den Architekten vorbehalten.
  • BGH, 16.02.2021 - II ZB 25/17

    Offenlegungspflicht für Zweigniederlassungen von Gesellschaften aus anderen

    Eine Beantwortung der Vorlagefragen ist auch nicht deshalb noch erforderlich, weil das nationale deutsche Recht die Erstreckung einer eventuell gemeinschaftsrechtlich gebotenen Einschränkung von § 13g Abs. 1, Abs. 3 HGB i.V.m. § 10 Abs. 1 GmbHG oder § 13g Abs. 2 Satz 2 HGB i.V.m. § 8 Abs. 3 GmbHG auf die Eintragung von Zweigniederlassungen von Gesellschaften aus Drittstaaten gebieten würde (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Dezember 2000 -C-448/98, Slg. 2000, I-10663 Rn. 23 = EuZW 2001, 158 Rn. 23; Urteil vom 21. Februar 2013 -C-111/12, ABl.

    2013, C 114, S. 21 = BeckRS 2013, 80343 Rn. 35).

  • EuGH, 14.11.2018 - C-342/17

    Die italienische Regelung, die privaten Unternehmen verbietet, die Aufbewahrung

    Auch wenn Staatsangehörige desselben Mitgliedstaats einander gegenüberstehen, weist ein Rechtsstreit einen Anknüpfungspunkt zu den Art. 49 und 56 AEUV auf, der die Auslegung dieser Bestimmungen für die Entscheidung dieses Rechtsstreits erforderlich machen kann, wenn das nationale Recht dem vorlegenden Gericht vorschreibt, diesen Staatsangehörigen die gleichen Rechte zuzuerkennen, wie sie den Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten in gleicher Lage aufgrund des Unionsrechts zustünden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Februar 2013, 0rdine degli Ingegneri di Verona e Provincia u. a., C-111/12, EU:C:2013:100, Rn. 35, und vom 15. November 2016, Ullens de Schooten, C-268/15, EU:C:2016:874, Rn. 52).
  • EuGH, 16.04.2015 - C-477/13

    Angerer - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2005/36/EG - Art. 10 -

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung zur Richtlinie 85/384 in den nationalen Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats festzulegen ist, welche Tätigkeiten zum Gebiet der Architektur gehören, da die genannte Richtlinie weder die Voraussetzungen für den Zugang zum Beruf des Architekten regeln noch die Art der Tätigkeiten festlegen soll, die von den Angehörigen dieses Berufs ausgeübt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil Ordine degli Ingegneri di Verona e Provincia u. a., C-111/12, EU:C:2013:100, Rn. 42).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2015 - C-115/14

    RegioPost - Rein interner Sachverhalt - Nationale Identität - Art. 4 Abs. 2 EUV -

    6 - Vgl. insbesondere Urteile Gimont (C-448/98, EU:C:2000:663, Rn. 23), Salzmann (C-300/01, EU:C:2003:283, Rn. 34), Susisalo u. a. (C-84/11, EU:C:2012:374, Rn. 21 und 22) und Ordine degli Ingegneri di Verona e Provincia u. a. (C-111/12, EU:C:2013:100, Rn. 34).
  • EuGH, 10.03.2021 - C-96/20

    Ordine Nazionale dei Biologi u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliches

    Insoweit ist gleichwohl festzustellen, dass das Vorbringen der Kläger des Ausgangsverfahrens zum angeblichen Verstoß gegen das von der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. 2005, L 255, S. 22) in der durch die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. 2013, L 354, S. 132) geänderten Fassung aufgestellte Gebot der gegenseitigen Anerkennung, von dem zuwandernde Biologen, die die Stelle der verantwortlichen Person einer Blutspendeeinrichtung in Italien bekleiden möchten, betroffen seien, zwar zulässig sein könnte, selbst wenn es im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens geltend gemacht würde, obwohl es einen rein innerstaatlichen Sachverhalt beträfe (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Februar 2013, 0rdine degli Ingegneri di Verona e Provincia u. a., C-111/12, EU:C:2013:100, Rn. 33 bis 35), aber jedenfalls als unbegründet zurückzuweisen ist.

    Das Tätigkeitsgebiet des Biologenberufs ist nämlich in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats zu definieren, und nur dann, wenn dieser Mitgliedstaat kraft dieser Rechtsvorschriften eine Tätigkeit diesem Gebiet zuordnet, verlangt das Gebot der gegenseitigen Anerkennung, dass auch zuwandernde Biologen Zugang zu dieser Tätigkeit erhalten (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Februar 2013, 0rdine degli Ingegneri di Verona e Provincia u. a., C-111/12, EU:C:2013:100, Rn. 48).

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.06.2018 - C-342/17

    Memoria und Dall'Antonia - Vorabentscheidungsersuchen - Zulässigkeit - Rein

    20 Urteil vom 21. Februar 2013, 0rdine degli Ingegneri di Verona e Provincia u. a. (C-111/12, EU:C:2013:100, Rn. 35).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2013 - C-162/12

    Airport Shuttle Express - Vorabentscheidungsersuchen - Zulässigkeit -

    30 - Urteil vom 21. Februar 2013, 0rdine degli Ingegneri di Verona e Provincia u. a. (C-111/12, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.11.2014 - C-477/13

    Angerer - Freizügigkeit - Niederlassungsfreiheit - Richtlinie 2005/36/EG -

    36 - Vgl. Urteil Ordine degli Ingegneri di Verona e Provincia u. a. (C-111/12, EU:C:2013:100, Rn. 42).
  • EuGH, 30.04.2014 - C-365/13

    Ordre des architectes - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2005/36/EG - Art.

    Gemäß der Rechtsprechung zur Richtlinie 85/384, welche durch die Richtlinie 2005/36 aufgehoben wurde, ist es einem Mitgliedstaat durch ein derartiges System der automatischen Anerkennung der Ausbildungsnachweise verwehrt, die Anerkennung von Berufsqualifikationen, die die in der Unionsregelung vorgesehenen Eignungsbedingungen erfüllen, von zusätzlichen Anforderungen abhängig zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Portugal, C-43/06, EU:C:2007:300, Rn. 27 und 28, sowie Ordine degli Ingegneri di Verona e Provincia u. a., C-111/12, EU:C:2013:100, Rn. 43 und 44).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2013 - C-419/12

    Crono Service u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Zulässigkeit -

    30 - Urteil vom 21. Februar 2013, 0rdine degli Ingegneri di Verona e Provincia u. a. (C-111/12, Randnrn.
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   EuGH, 04.05.2012 - C-111/12   

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EuGH, Entscheidung vom 04. Mai 2012 - C-111/12 (https://dejure.org/2012,44029)
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