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   EuGH, 23.04.2015 - C-111/14   

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https://dejure.org/2015,8093
EuGH, 23.04.2015 - C-111/14 (https://dejure.org/2015,8093)
EuGH, Entscheidung vom 23.04.2015 - C-111/14 (https://dejure.org/2015,8093)
EuGH, Entscheidung vom 23. April 2015 - C-111/14 (https://dejure.org/2015,8093)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    GST - Sarviz AG Germania

    Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Grundsatz der Steuerneutralität - Mehrwertsteuerschuldner - Irrtümliche Zahlung der Mehrwertsteuer durch den Empfänger - Mehrwertsteuerpflichtigkeit des Dienstleistungserbringers - Ablehnung der Erstattung der ...

  • IWW
  • datenbank.nwb.de

    Wechsel der Steuerschuldnerschaft

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Bei Leistungserbringung durch eine im Inland ansässige Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmers an einen im Inland ansässigen Unternehmer ist die Betriebsstätte Steuerschuldner

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Erstattung der vom Leistungsempfänger irrtümlich gezahlten Mehrwertsteuer

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Müssen Leistender und Empfänger umsatzteuerlich gleich behandelt werden?

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    GST - Sarviz AG Germania

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    GST - Sarviz AG Germania gegen Direktor na Direktsia "Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika" Plovdiv pri Tsentralno upravlenie na Natisonalnata agentsia za prihodite

Papierfundstellen

  • DB 2015, 1263
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 11.04.2013 - C-138/12

    Rusedespred - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 203 -

    Auszug aus EuGH, 23.04.2015 - C-111/14
    Hinsichtlich des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität beruft es sich auf die vom Gerichtshof im Urteil Rusedespred (C-138/12, EU:C:2013:233) vertretene Auslegung.

    Diese Berichtigung darf nicht im Ermessen der Finanzverwaltung stehen (Urteil Rusedespred, C-138/12, EU:C:2013:233, Rn. 26 und 27 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sie dürfen daher nicht so eingesetzt werden, dass sie die Neutralität der Mehrwertsteuer in Frage stellen, die ein Grundprinzip des durch das einschlägige Unionsrecht geschaffenen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems ist (Urteil Rusedespred, C-138/12, EU:C:2013:233, Rn. 28 und 29 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 07.11.2013 - C-249/12

    Tulica - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 73 und 78 -

    Auszug aus EuGH, 23.04.2015 - C-111/14
    Schließlich ist ebenfalls darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems darin besteht, auf alle Gegenstände und Dienstleistungen eine allgemeine, zu deren Preis exakt proportionale Verbrauchsteuer anzuwenden, so dass die Steuerverwaltung als Mehrwertsteuer keinen höheren als den so berechneten Betrag erheben darf (vgl. in diesem Sinne Urteil Tulica und Plavo?Ÿin, C-249/12 und C-250/12, EU:C:2013:722, Rn. 32 und 36 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.01.2012 - C-218/10

    ADV Allround - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Art. 9, 17 und 18 -

    Auszug aus EuGH, 23.04.2015 - C-111/14
    Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass die Art. 193 und 194 der Mehrwertsteuerrichtlinie zwar noch nicht Gegenstand einer Auslegung gewesen seien, die für den vorliegenden Sachverhalt nützlich sein könnte, doch sei dem Urteil ADV Allround (C-218/10, EU:C:2012:35) zu entnehmen, dass mangels Verfahrensregeln in der nationalen Rechtsordnung dem Recht des Erbringers und des Empfängers einer Leistung, hinsichtlich ihrer Steuerbarkeit und der anfallenden Mehrwertsteuer gleich behandelt zu werden, jede praktische Wirksamkeit genommen würde.
  • EuGH, 13.03.2014 - C-204/13

    Malburg - Steuern - Mehrwertsteuer - Entstehung und Umfang des Rechts auf

    Auszug aus EuGH, 23.04.2015 - C-111/14
    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet daher eine Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, sofern diese selbst der Mehrwertsteuer unterliegen (Urteil Malburg, C-204/13, EU:C:2014:147, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BFH, 21.09.2016 - V R 29/15

    EuGH-Vorlage zum Vorsteuerabzug und zur Berichtigung bei Anzahlungen

    Denn spiegelt sich der Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer in der Regelung über den Vorsteuerabzug wider (EuGH-Urteil GST-Sarviz Germania vom 23. April 2015 C-111/14, EU:C:2015:267, Rz 32), könnte dies auch bei der Berichtigung des Vorsteuerabzugs zu beachten sein, da die Berichtigung die Genauigkeit des Vorsteuerabzugs erhöhen soll (EuGH-Urteil Firin, EU:C:2014:151, Rz 50).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2016 - C-564/15

    Farkas

    19 - Urteile vom 2. Juli 2015, NLB Leasing (C-209/14, EU:C:2015:440, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 23. April 2015, GST - Sarviz Germania (C-111/14, EU:C:2015:267, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    24 - Urteil vom 23. April 2015, GST - Sarviz Germania (C-111/14, EU:C:2015:267, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BFH, 14.07.2015 - XI B 41/15

    Umsatzsteuer als Verbrauchsteuer i.S. des Unionsrechts und der Abgabeordnung

    aa) Die Klägerin weist zwar zutreffend darauf hin, dass die Mehrwertsteuer eine Verbrauchsteuer im unionsrechtlichen Sinne ist: Bereits nach Art. 2 der Ersten Richtlinie 67/227/EWG des Rates vom 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer, der inhaltlich Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem entspricht, beruht das gemeinsame Mehrwertsteuersystem auf dem Grundsatz, dass auf Gegenstände und Dienstleistungen, ungeachtet der Zahl der Umsätze, die auf den vor der Besteuerungsstufe liegenden Produktions- und Vertriebsstufen bewirkt wurden, eine allgemeine, zum Preis der Gegenstände und Dienstleistungen genau proportionale Verbrauchsteuer anzuwenden ist (vgl. dazu auch EuGH-Urteile Lebara vom 3. Mai 2012 C-520/10, EU:C:2012:264, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2012, 672, Rz 24; GST-Sarviz Germania vom 23. April 2015 C-111/14, EU:C:2015:267, HFR 2015, 620, Rz 40).
  • EuGH, 02.07.2020 - C-835/18

    Terracult

    Da die Mehrwertsteuer von einem solchen Lieferer gemäß den Art. 193, 199 und 199a der Mehrwertsteuerrichtlinie nicht geschuldet wird, kann dieser nicht als mehrwertsteuerpflichtig angesehen werden, und der Umstand, dass er die Mehrwertsteuer aufgrund der fehlerhaften Annahme entrichtet hat, dass die Umkehr der Steuerschuldnerschaft der Mehrwertsteuer nicht auf die betreffende Lieferung anzuwenden sei, ermächtigt nicht dazu, von dieser Regel abzuweichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. April 2015, GST - Sarviz Germania, C-111/14, EU:C:2015:267, Rn. 28 und 29), so dass diese fälschlich in Rechnung gestellte und entrichtete Mehrwertsteuer diesem Lieferer grundsätzlich erstattet werden muss.
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2016 - C-471/15

    Sjelle Autogenbrug - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2006/112/EG -

    9 - Vgl. Urteil vom 23. April 2015, GST - Sarviz Germania (C-111/14, EU:C:2015:267, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2020 - C-835/18

    Terracult - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Richtlinie 2006/112/EG

    8 Vgl. entsprechend Urteil vom 23. April 2015, GST - Sarviz Germania (C-111/14, EU:C:2015:267, Rn. 29).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.09.2016 - C-592/15

    British Film Institute - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Art. 13

    12 - Vgl. Urteil vom 23. April 2015, GST - Sarviz Germania (C-111/14, EU:C:2015:267, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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