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   EuGH, 17.06.1997 - C-65/95, C-111/95   

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EuGH, 17.06.1997 - C-65/95, C-111/95 (https://dejure.org/1997,809)
EuGH, Entscheidung vom 17.06.1997 - C-65/95, C-111/95 (https://dejure.org/1997,809)
EuGH, Entscheidung vom 17. Juni 1997 - C-65/95, C-111/95 (https://dejure.org/1997,809)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • EU-Kommission PDF

    The Queen / Secretary of State for the Home Department, ex parte Shingara und Radiom

    Richtlinie 64/221 des Rates, Artikel 8
    1 Freizuegigkeit - Ausnahmen - Ausländerrechtliche Entscheidungen - Rechtsweggarantien - Bedeutung - Gleicher Zugang von eigenen und von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten zu den Gerichten - Rechtsbehelf gegen Verwaltungsakte

  • EU-Kommission

    The Queen / Secretary of State for the Home Department, ex parte Shingara und Radiom

  • Wolters Kluwer

    Auslegung der Artikel 8 und 9 der Richtlinie 64/221/EWG zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind; Verweigerung der Einreise ...

  • Wolters Kluwer

    Auslegung der Artikel 8 und 9 der Richtlinie 64/221/EWG zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind; Verweigerung der Einreise ...

  • Judicialis

    Richtlinie 64/221/EWG Art. 8; ; Richtlinie 64/221/EWG Art. 9

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1 Freizuegigkeit - Ausnahmen - Ausländerrechtliche Entscheidungen - Rechtsweggarantien - Bedeutung - Gleicher Zugang von eigenen und von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten zu den Gerichten - Rechtsbehelf gegen Verwaltungsakte

  • rechtsportal.de

    1. Freizügigkeit - Ausnahmen - Ausländerrechtliche Entscheidungen -Rechtsweggarantien - Bedeutung - Gleicher Zugang von eigenen und von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten zu den Gerichten - Rechtsbehelf gegen Verwaltungsakte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (Queen's Bench Division) - Auslegung der Artikel 8 und 9 der Richtlinie 64/221/EWG des Rates zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (59)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 05.03.1980 - 98/79

    Pecastaing / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 17.06.1997 - C-65/95
    Die Kläger verweisen u. a. auf das Urteil vom 5. März 1980 in der Rechtssache98/79 (Pecastaing, Slg. 1980, 691), wonach sich Artikel 8 der Richtlinie auf alleRechtsbehelfe beziehe, die im Rahmen der Gerichtsverfassung des betreffendenMitgliedstaats gegen Verwaltungsakte gegeben seien.

    Daß der Betroffene gegen die Entscheidung, durch die die Einreise, die Erteilungoder die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis verweigert wird, oder gegen dieEntscheidung über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet die Rechtsbehelfeeinlegen können muß, die Inländern gegenüber Verwaltungsakten zustehen,bedeutet jedoch, daß kein Mitgliedstaat, will er nicht gegen die Verpflichtung ausArtikel 8 der Richtlinie verstoßen, für die durch die Richtlinie geschütztenPersonen Rechtsbehelfe vorsehen darf, für die besondere Verfahrensvorschriftengelten, die geringere Garantien bieten als die Rechtsbehelfe, die Inländer gegenVerwaltungsakte einlegen (Urteile Pecastaing, Randnr. 10, und vom 18. Oktober1990 in den Rechtssachen C-297/88 und C-197/89, Dzodzi, Slg. 1990, I-3763,Randnr. 58).

    Das widerspräche demZweck dieser Bestimmungen, da das in Artikel 9 vorgesehene Verfahren zurPrüfung und Stellungnahme als Ausgleich für die Unzulänglichkeiten der vonArtikel 8 erfaßten Rechtsbehelfe gedacht ist (siehe Urteil Pecastaing, Randnr. 20).

  • EuGH, 18.05.1982 - 115/81

    Adoui und Cornuaille / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 17.06.1997 - C-65/95
    Wie der Gerichtshof im Urteil vom 18. Mai 1982 in den Rechtssachen 115/81 und116/81 (Adoui und Cornuaille, Slg. 1982, 1665, Randnr. 7) ausgeführt hat, erlaubendie in den Artikeln 48 und 56 EG-Vertrag enthaltenen Vorbehalte es denMitgliedstaaten, gegenüber den Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten aus denin diesen Bestimmungen genannten Gründen, u. a. aus Gründen der öffentlichenOrdnung, Maßnahmen zu ergreifen, die sie bei ihren eigenen Staatsangehörigeninsoweit nicht anwenden könnten, als sie nicht die Befugnis haben, diese aus demnationalen Hoheitsgebiet zu entfernen oder ihnen die Einreise in das nationaleHoheitsgebiet zu untersagen.

    Falls die Rechtsmittel gegen die Verwaltungsakte nur die Gesetzmäßigkeitder Entscheidung betreffen, soll das Eingreifen der "zuständigen Stelle" nachArtikel 9 Absatz 1 eine erschöpfende Prüfung der Tatsachen und Umständeeinschließlich der Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte, die die beabsichtigte Maßnahmerechtfertigen, ermöglichen, bevor die Entscheidung endgültig erlassen wird (sieheUrteile vom 22. Mai 1980 in der Rechtssache 131/79, Santillo, Slg. 1980, 1585,Randnr. 12; Adoui und Cornuaille, Randnr. 12; und vom 30. November 1995 in derRechtssache C-175/94, Gallagher, Slg. 1995, I-4253, Randnr. 17).

  • EuGH, 30.11.1995 - C-175/94

    The Queen / Secretary of State for the Home Department, ex parte Gallagher

    Auszug aus EuGH, 17.06.1997 - C-65/95
    Falls die Rechtsmittel gegen die Verwaltungsakte nur die Gesetzmäßigkeitder Entscheidung betreffen, soll das Eingreifen der "zuständigen Stelle" nachArtikel 9 Absatz 1 eine erschöpfende Prüfung der Tatsachen und Umständeeinschließlich der Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte, die die beabsichtigte Maßnahmerechtfertigen, ermöglichen, bevor die Entscheidung endgültig erlassen wird (sieheUrteile vom 22. Mai 1980 in der Rechtssache 131/79, Santillo, Slg. 1980, 1585,Randnr. 12; Adoui und Cornuaille, Randnr. 12; und vom 30. November 1995 in derRechtssache C-175/94, Gallagher, Slg. 1995, I-4253, Randnr. 17).
  • EuGH, 04.12.1974 - 41/74

    Van Duyn / Home Office

    Auszug aus EuGH, 17.06.1997 - C-65/95
    Hingegen können die besonderen Umstände, diemöglicherweise die Berufung auf den Begriff der öffentlichen Ordnung gegenüberden Angehörigen anderer Mitgliedstaaten rechtfertigen, von Land zu Land und imzeitlichen Wechsel verschieden sein, so daß insoweit den zuständigeninnerstaatlichen Behörden ein Ermessen zuzubilligen ist (siehe Urteil vom 4.Dezember 1974 in der Rechtssache 41/74, Van Duyn, Slg. 1974, 1337, Randnr. 18).
  • EuGH, 22.05.1980 - 131/79

    Regina / Secretary of State for Home Affairs, ex parte Santillo

    Auszug aus EuGH, 17.06.1997 - C-65/95
    Falls die Rechtsmittel gegen die Verwaltungsakte nur die Gesetzmäßigkeitder Entscheidung betreffen, soll das Eingreifen der "zuständigen Stelle" nachArtikel 9 Absatz 1 eine erschöpfende Prüfung der Tatsachen und Umständeeinschließlich der Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte, die die beabsichtigte Maßnahmerechtfertigen, ermöglichen, bevor die Entscheidung endgültig erlassen wird (sieheUrteile vom 22. Mai 1980 in der Rechtssache 131/79, Santillo, Slg. 1980, 1585,Randnr. 12; Adoui und Cornuaille, Randnr. 12; und vom 30. November 1995 in derRechtssache C-175/94, Gallagher, Slg. 1995, I-4253, Randnr. 17).
  • EuGH, 18.10.1990 - 297/88

    Dzodzi / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 17.06.1997 - C-65/95
    Daß der Betroffene gegen die Entscheidung, durch die die Einreise, die Erteilungoder die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis verweigert wird, oder gegen dieEntscheidung über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet die Rechtsbehelfeeinlegen können muß, die Inländern gegenüber Verwaltungsakten zustehen,bedeutet jedoch, daß kein Mitgliedstaat, will er nicht gegen die Verpflichtung ausArtikel 8 der Richtlinie verstoßen, für die durch die Richtlinie geschütztenPersonen Rechtsbehelfe vorsehen darf, für die besondere Verfahrensvorschriftengelten, die geringere Garantien bieten als die Rechtsbehelfe, die Inländer gegenVerwaltungsakte einlegen (Urteile Pecastaing, Randnr. 10, und vom 18. Oktober1990 in den Rechtssachen C-297/88 und C-197/89, Dzodzi, Slg. 1990, I-3763,Randnr. 58).
  • EuGH, 25.07.2002 - C-459/99

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE BEDEUTUNG, DIE DER GEWÄHRLEISTUNG DES SCHUTZES DES

    Falls die Rechtsbehelfe gegen die Verwaltungsakte nur die Rechtmäßigkeit der Entscheidung betreffen, soll die Beteiligung der zuständigen Stelle es ermöglichen, eine Überprüfung der Tatsachen und Umstände einschließlich der Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte, die die beabsichtigte Maßnahme rechtfertigen, herbeizuführen, bevor die Entscheidung endgültig erlassen wird (in diesem Sinne Urteil vom 17. Juni 1997 in den Rechtssachen C-65/95 und C-111/95, Shingara und Radiom, Slg. 1997, I-3343, Randnrn.
  • BVerwG, 25.03.2015 - 1 C 18.14

    Ausweisung; Befristung; Einreiseverbot; Feststellung des Verlusts des

    Sie steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach eine Einschränkung des primärrechtlichen Freizügigkeitsrechts nicht auf unbegrenzte Zeit gelten darf und ein Gemeinschaftsangehöriger deshalb das Recht hat, eine erneute Prüfung seines Falles zu verlangen, wenn die Umstände, die das Einreiseverbot gerechtfertigt hatten, seines Erachtens entfallen sind (EuGH, Urteil vom 17. Juni 1997 - C-65/95, C-111/95 [ECLI:EU:C:1997:300], Shingara und Radiom - Rn. 40).

    Dabei ist jeweils auf die aktuelle Tatsachenlage im Zeitpunkt der Überprüfungsentscheidung abzustellen (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Juni 1997 - C-65/95, C-111/95 - Rn. 39 ff.).

  • EuGH, 29.04.2004 - C-482/01

    Orfanopoulos

    Gleichwohl kann ein solches Hindernis nach Artikel 39 Absatz 3 EG und der Richtlinie 64/221 aus Gründen der öffentlichen Ordnung gerechtfertigt sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juni 1997 in den Rechtssachen C-65/95 und C-111/95, Shingara und Radiom, Slg. 1997, I-3343, Randnr. 28).

    Sie beruft sich hierzu auf das Urteil Shingara und Radiom.

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