Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 02.04.1998

Rechtsprechung
   EuGH, 24.09.1998 - C-111/97   

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https://dejure.org/1998,1841
EuGH, 24.09.1998 - C-111/97 (https://dejure.org/1998,1841)
EuGH, Entscheidung vom 24.09.1998 - C-111/97 (https://dejure.org/1998,1841)
EuGH, Entscheidung vom 24. September 1998 - C-111/97 (https://dejure.org/1998,1841)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Öffentliche Aufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor - Wirkung einer nicht umgesetzten Richtlinie

  • Europäischer Gerichtshof

    EvoBus Austria

  • EU-Kommission PDF

    EvoBus Austria / Niederösterreichische Verkehrsorganisation

    Richtlinie 92/13 des Rates
    Rechtsangleichung - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor - Richtlinie 92/13 - Vorschrift, die die Mitgliedstaaten zur Einrichtung von für Nachprüfungsverfahren zuständigen ...

  • EU-Kommission

    EvoBus Austria / Niederösterreichische Verkehrsorganisation

  • Wolters Kluwer

    Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften; Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor; Wirkung einer nicht umgesetzten ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Wirkungen einer nicht fristgerecht umgesetzten Richtlinie

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Judicialis

    Richtlinie 92/13/EWG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richtlinie 92/13/EWG
    Rechtsangleichung - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor - Richtlinie 92/13 - Vorschrift, die die Mitgliedstaaten zur Einrichtung von für Nachprüfungsverfahren zuständigen ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesvergabeamtes - Auslegung der Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1999, 172 (Ls.)
  • EuZW 1999, 64 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 17.09.1997 - C-54/96

    GESELLSCHAFTSRECHT

    Auszug aus EuGH, 24.09.1998 - C-111/97
    Wie der Gerichtshof im Urteil vom 17. September 1997 in der Rechtssache C-54/96 (Dorsch Consult, Slg. 1997, I-4961, Randnr. 40) ausgeführt hat, ist es Sache der Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, zu bestimmen, welches Gericht für die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten zuständig ist, in denen es um individuelle, auf dem Gemeinschaftsrecht beruhende Rechte geht, wobei die Mitgliedstaaten jedoch für den wirksamen Schutz dieser Rechte in jedem Einzelfall verantwortlich sind.

    Im Hinblick auf einen solchen Sachverhalt hat der Gerichtshof im Urteil Dorsch Consult, Randnr. 43, ausgeführt, daß die sich aus einer Richtlinie ergebende Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das in dieser vorgesehene Ziel zu erreichen, sowie die Pflicht der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 EG-Vertrag, alle zur Erfüllung dieser Verpflichtung geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu treffen, allen Trägern öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten obliegen, und zwar im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auch den Gerichten.

    Unter Umständen wie denen des vorliegenden Falles hat das nationale Gericht insbesondere zu prüfen, ob dieser Anspruch auf Nachprüfung vor den Instanzen geltend gemacht werden kann, die auf dem Gebiet der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge vorgesehen sind (vgl. Urteil Dorsch Consult, Randnr. 46 am Ende).

    Können die nationalen Vorschriften nicht in einer der Richtlinie 92/13 entsprechenden Weise ausgelegt werden, so können die Betroffenen im Rahmen der geeigneten Verfahren des nationalen Rechts den Ersatz des Schadens verlangen, der ihnen dadurch entstanden ist, daß die Richtlinie nicht fristgerecht umgesetzt worden ist (Urteil Dorsch Consult, Randnr. 45; zur Haftung der Mitgliedstaaten im Fall der Nichtumsetzung einer Richtlinie vgl. insbesondere Urteile vom 19. November 1991 in den Rechtssachen C-6/90 und C-9/90, Francovich u. a., Slg. 1991, I-5357, und vom 8. Oktober 1996 in den Rechtssachen C-178/94, C-179/94, C-188/94, C-189/94 und C-190/94, Dillenkofer u. a., Slg. 1996, I-4845).

  • EuGH, 14.07.1994 - C-91/92

    Faccini Dori / Recreb

    Auszug aus EuGH, 24.09.1998 - C-111/97
    Daraus folgt, daß ein nationales Gericht die Auslegung von ihm anzuwendenden nationalen Rechts gleich, ob es sich um vor oder nach der Richtlinie erlassene Vorschriften handelt soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie ausrichten muß, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen und auf diese Weise Artikel 189 Absatz 3 EG-Vertrag nachzukommen (vgl. Urteile vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-106/89, Marleasing, Slg. 1990, I-4135, Randnr. 8, vom 16. Dezember 1993 in der Rechtssache C-334/92, Wagner Miret, Slg. 1993, I-6911, Randnr. 20, und vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache C-91/92, Faccini Dori, Slg. 1994, I-3325, Randnr. 26).
  • EuGH, 13.11.1990 - C-106/89

    Marleasing / Comercial Internacional de Alimentación

    Auszug aus EuGH, 24.09.1998 - C-111/97
    Daraus folgt, daß ein nationales Gericht die Auslegung von ihm anzuwendenden nationalen Rechts gleich, ob es sich um vor oder nach der Richtlinie erlassene Vorschriften handelt soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie ausrichten muß, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen und auf diese Weise Artikel 189 Absatz 3 EG-Vertrag nachzukommen (vgl. Urteile vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-106/89, Marleasing, Slg. 1990, I-4135, Randnr. 8, vom 16. Dezember 1993 in der Rechtssache C-334/92, Wagner Miret, Slg. 1993, I-6911, Randnr. 20, und vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache C-91/92, Faccini Dori, Slg. 1994, I-3325, Randnr. 26).
  • EuGH, 08.10.1996 - C-178/94

    Dillenkofer u.a. / Bundesrepublik Deutschland

    Auszug aus EuGH, 24.09.1998 - C-111/97
    Können die nationalen Vorschriften nicht in einer der Richtlinie 92/13 entsprechenden Weise ausgelegt werden, so können die Betroffenen im Rahmen der geeigneten Verfahren des nationalen Rechts den Ersatz des Schadens verlangen, der ihnen dadurch entstanden ist, daß die Richtlinie nicht fristgerecht umgesetzt worden ist (Urteil Dorsch Consult, Randnr. 45; zur Haftung der Mitgliedstaaten im Fall der Nichtumsetzung einer Richtlinie vgl. insbesondere Urteile vom 19. November 1991 in den Rechtssachen C-6/90 und C-9/90, Francovich u. a., Slg. 1991, I-5357, und vom 8. Oktober 1996 in den Rechtssachen C-178/94, C-179/94, C-188/94, C-189/94 und C-190/94, Dillenkofer u. a., Slg. 1996, I-4845).
  • EuGH, 16.12.1993 - C-334/92

    Wagner Miret / Fondo de garantía salarial

    Auszug aus EuGH, 24.09.1998 - C-111/97
    Daraus folgt, daß ein nationales Gericht die Auslegung von ihm anzuwendenden nationalen Rechts gleich, ob es sich um vor oder nach der Richtlinie erlassene Vorschriften handelt soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie ausrichten muß, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen und auf diese Weise Artikel 189 Absatz 3 EG-Vertrag nachzukommen (vgl. Urteile vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-106/89, Marleasing, Slg. 1990, I-4135, Randnr. 8, vom 16. Dezember 1993 in der Rechtssache C-334/92, Wagner Miret, Slg. 1993, I-6911, Randnr. 20, und vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache C-91/92, Faccini Dori, Slg. 1994, I-3325, Randnr. 26).
  • EuGH, 19.11.1991 - C-6/90

    Francovich und Bonifaci / Italien

    Auszug aus EuGH, 24.09.1998 - C-111/97
    Können die nationalen Vorschriften nicht in einer der Richtlinie 92/13 entsprechenden Weise ausgelegt werden, so können die Betroffenen im Rahmen der geeigneten Verfahren des nationalen Rechts den Ersatz des Schadens verlangen, der ihnen dadurch entstanden ist, daß die Richtlinie nicht fristgerecht umgesetzt worden ist (Urteil Dorsch Consult, Randnr. 45; zur Haftung der Mitgliedstaaten im Fall der Nichtumsetzung einer Richtlinie vgl. insbesondere Urteile vom 19. November 1991 in den Rechtssachen C-6/90 und C-9/90, Francovich u. a., Slg. 1991, I-5357, und vom 8. Oktober 1996 in den Rechtssachen C-178/94, C-179/94, C-188/94, C-189/94 und C-190/94, Dillenkofer u. a., Slg. 1996, I-4845).
  • BAG, 18.02.2003 - 1 ABR 2/02

    Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit

    (1) Das Gebot zur gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung folgt unabhängig von der Intention eines umsetzungswilligen Gesetzgebers aus dem Grundsatz der Gemeinschaftstreue gemäß Art. 10 EG in Verbindung mit dem Umsetzungsgebot gemäß Art. 249 Abs. 3 EG (EuGH 10. April 1984 - Rs. 14/83 - [von Colson und Kamann] Slg. 1984 I-1891, zu Nr. 26 der Gründe; 13. November 1990 - C-106/98 - [Marleasing] Sgl. 1990 I-4135, 4156, zu Nr. 8 der Gründe; 24. September 1998 - C-111/97 - [EvoBus Austria GmbH] Sgl. 1998 I-5411, 5427; Kahl in Calliess/Ruffert EUV/EGV 2. Aufl. Art. 10 EG-Vertrag Rn. 40 mwN).
  • BAG, 30.03.2004 - 1 AZR 7/03

    Nachteilsausgleich - Informationspflicht nach § 118 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 111 S.

    (1) Das Gebot zur gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung folgt unabhängig von der Intention eines umsetzungswilligen Gesetzgebers aus dem Grundsatz der Gemeinschaftstreue gemäß Art. 10 EG in Verb. mit dem Umsetzungsgebot gemäß Art. 249 Abs. 3 EG (EuGH 10. April 1984 - Rs. 14/83 - [v. Colson und Kamann] Slg. 1984, I-1891, 1909, zu Nr. 26 der Gründe; 13. November 1990 - C-106/89 - [Marleasing] Slg. 1990, I-4156, 4159, zu Nr. 8 der Gründe; 24. September 1998 - C-111/97 - [EvoBus Austria] Slg. 1998, I-5427).
  • EuGH, 22.05.2003 - C-462/99

    Connect Austria

    Der Gerichtshof solle daher die erste Frage in Anlehnung an die Rechtsprechung zur Nachprüfung der Verfahren im öffentlichen Auftragswesen (vgl. Urteile Dorsch Consult sowie vom 24. September 1998 in der Rechtssache C-76/97, Tögel, Slg. 1998, I-5357, und vom 24. September 1998 in der Rechtssache C-111/97, EvoBus Austria, Slg. 1998, I-5411) beantworten.

    Folglich muss ein nationales Gericht, soweit es das nationale Recht - gleich, ob es sich um vor oder nach der Richtlinie erlassene Vorschriften handelt - bei der Anwendung auszulegen hat, seine Auslegung soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie ausrichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen und auf diese Weise Artikel 249 Absatz 3 EG nachzukommen (vgl. Urteile vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache C-91/92, Faccini Dori, Slg. 1994, I-3325, Randnr. 26, EvoBus Austria, Randnr. 18, HI, Randnr. 25, und vom 26. September 2000 in der Rechtssache C-262/97, Engelbrecht, Slg. 2000, I-7321, Randnrn.

    Unter Umständen wie denen des vorliegenden Falles hat das nationale Gericht insbesondere zu prüfen, ob dieser Anspruch auf Nachprüfung vor dem Gericht geltend gemacht werden kann, das grundsätzlich für die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Behörden zuständig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil EvoBus Austria, Randnr. 19).

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 02.04.1998 - C-111/97   

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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    EvoBus Austria

  • EU-Kommission PDF

    EvoBus Austria GmbH gegen Niederösterreichische Verkehrsorganisations GmbH (Növog).

    Öffentliche Aufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor - Wirkung einer nicht umgesetzten Richtlinie

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 13.11.1990 - C-106/89

    Marleasing / Comercial Internacional de Alimentación

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.04.1998 - C-111/97
    Der Gerichtshof zitierte die Urteile vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-106/89 (Marleasing, Slg. 1990, I-4135, Randnr. 8), vom 16. Dezember 1993 in der Rechtssache C-334/92 (Wagner Miret, Slg. 1993, I-6911, Randnr. 20) und vom 24. Juli 1994 in der Rechtssache C-91/92 (Faccini Dori, Slg. 1994, I-3325, Randnr. 26).

    (32) - Urteil Marleasing, Randnr. 8; Hervorhebung nur hier.

  • EuGH, 16.12.1993 - C-334/92

    Wagner Miret / Fondo de garantía salarial

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.04.1998 - C-111/97
    Der Gerichtshof zitierte die Urteile vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-106/89 (Marleasing, Slg. 1990, I-4135, Randnr. 8), vom 16. Dezember 1993 in der Rechtssache C-334/92 (Wagner Miret, Slg. 1993, I-6911, Randnr. 20) und vom 24. Juli 1994 in der Rechtssache C-91/92 (Faccini Dori, Slg. 1994, I-3325, Randnr. 26).

    Siehe auch Urteile Wagner Miret, Randnr. 20, und Faccini Dori, Randnr. 26.

  • EuGH, 25.07.1991 - C-208/90

    Emmott / Minister for Social Welfare und Attorney General

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.04.1998 - C-111/97
    (40) - Urteil vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-208/90 (Slg. 1991, I-4269).
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