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   EuGH, 11.03.2021 - C-112/20   

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EuGH, 11.03.2021 - C-112/20 (https://dejure.org/2021,4588)
EuGH, Entscheidung vom 11.03.2021 - C-112/20 (https://dejure.org/2021,4588)
EuGH, Entscheidung vom 11. März 2021 - C-112/20 (https://dejure.org/2021,4588)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Belgischer Staat (Retour du parent d'un mineur)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2008/115/EG - Art. 5 - Rückkehrentscheidung - Vater eines minderjährigen Kindes, das Unionsbürger ist - Berücksichtigung des Wohls des Kindes bei Erlass der Rückkehrentscheidung

  • Informationsverbund Asyl und Migration
  • doev.de PDF

    M. A. - Berücksichtigung des Kindeswohls bei einer Rückkehrentscheidung gegenüber einem Elternteil

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2008/115/EG - Art. 5 - Rückkehrentscheidung - Vater eines minderjährigen Kindes, das Unionsbürger ist - Berücksichtigung des Wohls des Kindes bei Erlass der Rückkehrentscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

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Wird zitiert von ... (93)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 26.03.2019 - C-129/18

    Ein Minderjähriger, für den ein Unionsbürger nach der Regelung der algerischen

    Auszug aus EuGH, 11.03.2021 - C-112/20
    Angesichts dieses Zwecks kann Art. 5 nicht eng ausgelegt werden (vgl. entsprechend Urteile vom 14. Februar 2019, Buivids, C-345/17, EU:C:2019:122, Rn. 51, und vom 26. März 2019, SM [Unter algerische Kafala gestelltes Kind], C-129/18, EU:C:2019:248, Rn. 53).

    Art. 7 der Charta, in dem u. a. das Recht auf Achtung des Familienlebens - auf das sich ein illegal in einem Mitgliedstaat aufhältiger Drittstaatsangehöriger, der, wie M. A., ein minderjähriges Kind hat, berufen kann - geregelt ist, ist aber in Verbindung mit der in Art. 24 Abs. 2 der Charta verankerten Verpflichtung zu sehen, das Wohl des Kindes zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2019, SM [Unter algerische Kafala gestelltes Kind], C-129/18, EU:C:2019:248, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.02.2019 - C-345/17

    Buivids - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verarbeitung personenbezogener Daten -

    Auszug aus EuGH, 11.03.2021 - C-112/20
    Angesichts dieses Zwecks kann Art. 5 nicht eng ausgelegt werden (vgl. entsprechend Urteile vom 14. Februar 2019, Buivids, C-345/17, EU:C:2019:122, Rn. 51, und vom 26. März 2019, SM [Unter algerische Kafala gestelltes Kind], C-129/18, EU:C:2019:248, Rn. 53).
  • EuGH, 19.03.2019 - C-444/17

    Eine Binnengrenze eines Mitgliedstaats, an der Kontrollen wieder eingeführt

    Auszug aus EuGH, 11.03.2021 - C-112/20
    Fällt ein Drittstaatsangehöriger in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/115, ist er grundsätzlich den darin vorgesehenen gemeinsamen Normen und Verfahren im Hinblick auf seine Abschiebung zu unterwerfen, sofern sein Aufenthalt nicht gegebenenfalls legalisiert wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Juni 2016, Affum, C-47/15, EU:C:2016:408, Rn. 61, sowie vom 19. März 2019, Arib u. a., C-444/17, EU:C:2019:220, Rn. 39).
  • EuGH, 08.05.2018 - C-82/16

    K.A. u.a. (Regroupement familial en Belgique) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 11.03.2021 - C-112/20
    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, lässt sich daher aus dieser Vorschrift nicht ableiten, dass das Kindeswohl nur dann zu berücksichtigen ist, wenn die Rückkehrentscheidung gegen einen Minderjährigen ergeht und nicht auch dann, wenn sie gegen seine Eltern ergeht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2018, K.A. u. a. [Familienzusammenführung in Belgien], C-82/16, EU:C:2018:308, Rn. 107).
  • EuGH, 19.06.2018 - C-181/16

    Die Mitgliedstaaten dürfen nach der Ablehnung eines Antrags auf internationalen

    Auszug aus EuGH, 11.03.2021 - C-112/20
    Nach Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 dürfen Rückkehrentscheidungen gegen einen Drittstaatsangehörigen nämlich nur dann erlassen werden, wenn dieser sich nicht oder nicht mehr legal im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats aufhält (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juni 2018, Gnandi, C-181/16, EU:C:2018:465, Rn. 37 und 38).
  • EuGH, 07.06.2016 - C-47/15

    Die Rückführungsrichtlinie verbietet es, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen

    Auszug aus EuGH, 11.03.2021 - C-112/20
    Fällt ein Drittstaatsangehöriger in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/115, ist er grundsätzlich den darin vorgesehenen gemeinsamen Normen und Verfahren im Hinblick auf seine Abschiebung zu unterwerfen, sofern sein Aufenthalt nicht gegebenenfalls legalisiert wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Juni 2016, Affum, C-47/15, EU:C:2016:408, Rn. 61, sowie vom 19. März 2019, Arib u. a., C-444/17, EU:C:2019:220, Rn. 39).
  • EuGH, 27.02.2020 - C-836/18

    Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real

    Auszug aus EuGH, 11.03.2021 - C-112/20
    Grundsätzlich wäre dies der Fall, wenn M. A. und seine Tochter ohne diesen Aufenthaltstitel gezwungen wären, das Gebiet der Union zu verlassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2020, Subdelegación del Gobierno en Ciudad Real [Ehegatte eines Unionsbürgers], C-836/18, EU:C:2020:119, Rn. 41 bis 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.05.2017 - C-133/15

    Ein Staatsangehöriger eines Nicht-EU-Landes kann als Elternteil eines

    Auszug aus EuGH, 11.03.2021 - C-112/20
    Denn einer solchen Feststellung muss im Interesse des Kindeswohls die Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zugrunde liegen, insbesondere des Alters des Kindes, seiner körperlichen und emotionalen Entwicklung, des Grades seiner affektiven Bindung an beide Elternteile und des Risikos, das mit der Trennung von Letzterem für das innere Gleichgewicht des Kindes verbunden wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Mai 2017, Chavez-Vilchez u. a., C-133/15, EU:C:2017:354, Rn. 70 und 71).
  • EuGH, 06.10.2015 - C-508/14

    T-Mobile Czech Republic und Vodafone Czech Republic - Vorlage zur

    Auszug aus EuGH, 11.03.2021 - C-112/20
    Würde den von den Parteien des Ausgangsverfahrens formulierten Ersuchen um Änderung der Fragen entsprochen, wäre dies im Übrigen mit der dem Gerichtshof durch Art. 267 AEUV übertragenen Rolle und mit seiner Verpflichtung unvereinbar, sicherzustellen, dass die Regierungen der Mitgliedstaaten und die Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit haben, gemäß Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union Erklärungen abzugeben, wobei zu berücksichtigen ist, dass den Verfahrensbeteiligten nach dieser Vorschrift nur die Vorlageentscheidungen zugestellt werden (Urteil vom 6. Oktober 2015, T-Mobile Czech Republic und Vodafone Czech Republic, C-508/14, EU:C:2015:657, Rn. 28 und 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 25.10.2017 - C-106/16

    Die Mitgliedstaaten können Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz in

    Auszug aus EuGH, 11.03.2021 - C-112/20
    Im Rahmen dieses Verfahrens, das auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, fällt jede Beurteilung des Sachverhalts in die Zuständigkeit des nationalen Gerichts, das im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen zu beurteilen hat, während der Gerichtshof nur befugt ist, sich auf der Grundlage des ihm vom nationalen Gericht unterbreiteten Sachverhalts zur Auslegung oder zur Gültigkeit einer Unionsvorschrift zu äußern (Urteil vom 25. Oktober 2017, Polbud - Wykonawstwo, C-106/16, EU:C:2017:804, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.02.2023 - C-484/22

    Bundesrepublik Deutschland (Retour d'un mineur sans ses parents) - Vorlage zur

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 5 der Richtlinie 2008/115 im Hinblick auf seinen Zweck, im Rahmen des mit der Richtlinie eingeführten Rückkehrverfahrens die Wahrung mehrerer Grundrechte - u. a. die in Art. 24 der Charta verankerten Grundrechte des Kindes - zu gewährleisten, nicht eng ausgelegt werden darf (Urteil vom 11. März 2021, Belgischer Staat [Rückkehr des Elternteils eines Minderjährigen], C-112/20, EU:C:2021:197, Rn. 35).

    Nach Art. 5 Buchst. a der Richtlinie 2008/115 und Art. 24 Abs. 2 der Charta ist das Wohl des Kindes in allen Stadien des Verfahrens zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Januar 2021, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Rückkehr eines unbegleiteten Minderjährigen], C-441/19, EU:C:2021:9, Rn. 54), während gemäß Art. 5 Buchst. b der Richtlinie die Mitgliedstaaten auch die familiären Bindungen angemessen berücksichtigen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. März 2021, Belgischer Staat [Rückkehr des Elternteils eines Minderjährigen], C-112/20, EU:C:2021:197, Rn. 41).

  • BVerwG, 08.06.2022 - 1 C 24.21

    EuGH soll die Frage der Berücksichtigung des Kindeswohls und familiärer Bindungen

    Im Lichte dieser Zwecksetzung verbietet sich eine enge Auslegung der Richtlinienbestimmung (EuGH, Urteil vom 11. März 2021 - C-112/20 [ECLI:EU:C:2021:197], M. A. - Rn. 35).

    Die zuständige nationale Behörde hat daher das Wohl des Kindes und die familiären Bindungen auch dann gebührend zu berücksichtigen, wenn sie eine Rückkehrentscheidung zu erlassen beabsichtigt (EuGH, Urteile vom 11. Dezember 2014 - C-249/13 [ECLI:EU:C:2014:2431], Khaled Boudjlida - Rn. 49 und vom 11. März 2021 - C-112/20, M. A. - Rn. 41).

    Aktuelle Entscheidungen des Gerichtshofs (vor allem die vorzitierten Urteile vom 14. Januar 2021 - C-441/19, TQ - und vom 11. März 2021 - C-112/20, M. A. -) verstärken indes die Zweifel an der Unionsrechtskonformität von § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG.

    Zudem wird angedeutet, dass ein illegaler Aufenthalt, der zum Erlass einer Rückkehrentscheidung berechtigt, womöglich erst angenommen werden darf, wenn zuvor geprüft und festgestellt wurde, dass dem Ausländer kein Aufenthaltstitel (etwa zum Familiennachzug oder aus humanitären Gründen) erteilt werden kann (vgl. EuGH, Urteile vom 14. Januar 2021 - C-441/19 - Rn. 71 und vom 11. März 2021 - C-112/20 - Rn. 24 ff.).

  • EuGH, 14.12.2021 - C-490/20

    Minderjähriges Kind, das Unionsbürger ist und dessen vom Aufnahmemitgliedstaat

    Da Art. 24 der Charta ausweislich der Erläuterungen zur Charta der Grundrechte die wichtigsten Rechte des Kindes, die in dem von allen Mitgliedstaaten ratifizierten Übereinkommen über die Rechte des Kindes verankert sind, in das Unionsrecht integriert, ist bei der Auslegung dieses Artikels den Bestimmungen dieses Übereinkommens gebührend Rechnung zu tragen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Februar 2008, Dynamic Medien, C-244/06, EU:C:2008:85, Rn. 39, und vom 11. März 2021, État belge [Rückkehr des Elternteils eines Minderjährigen], C-112/20, EU:C:2021:197, Rn. 37).
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   EuGH, 02.08.2021 - C-112/20   

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    AEUV, Art 267; EGRL 115/2008, Art 5
    International: Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2008/115/EG - Art. 5 - Berücksichtigung des Wohls des Kindes bei Erlass der Rückkehrentscheidung

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