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   EuGH, 19.09.2002 - C-113/00   

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https://dejure.org/2002,2257
EuGH, 19.09.2002 - C-113/00 (https://dejure.org/2002,2257)
EuGH, Entscheidung vom 19.09.2002 - C-113/00 (https://dejure.org/2002,2257)
EuGH, Entscheidung vom 19. September 2002 - C-113/00 (https://dejure.org/2002,2257)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Staatliche Beihilfen - Landwirtschaft - Beihilfen zugunsten der zur industriellen Verarbeitung in der Estremadura bestimmten Gartenbauerzeugnisse - Artikel 87 Absätze 1 und 3 Buchstaben a und c EG - Beihilfen in geringer Höhe - Fehlen von Stellungnahmen der Beteiligten - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Spanien / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Spanien / Kommission

    Artikel 87 EG
    1. Staatliche Beihilfen - Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten - Beeinträchtigung des Wettbewerbs - Beihilfen geringen Umfangs

  • EU-Kommission

    Spanien / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Staatliche Beihilfen zugunsten der zur industriellen Verarbeitung in der Estremadura bestimmten Gartenbauerzeugnisse; Fehlen von Stellungnahmen der Beteiligten; Beihilfen für Erzeugnisse, die einer gemeinsamen Marktorganisation unterliegen; Begründung für die ...

  • Judicialis

    EG Art. 87 Abs. 1 Buchst. a; ; EG Art. 87 Abs. 1 Buchst. c; ; EG Art. 87 Abs. 3 Buchst. a; ; EG Art. 87 Abs. 3 Buchst. c; ; Entscheidung 2000/237/EG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Staatliche Beihilfen - Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten - Beeinträchtigung des Wettbewerbs - Beihilfen geringen Umfangs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung C (2000) 5207 final der Kommission betreffend die Beihilferegelung Spaniens zugunsten der Produktion von Gartenbauerzeugnissen, die zur industriellen Verarbeitung bestimmt sind, in der Region Extremadura im Wirtschaftsjahr 1997/98

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 07.03.2002 - C-310/99

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 19.09.2002 - C-113/00
    Was erstens das Vorbringen der spanischen Regierung zu der geringen Gesamthöhe der betreffenden Beihilfen und ihrer Verteilung auf zahlreiche Landwirte, die jeweils einen Teil der Beihilfe erhielten, der auf nationaler oder gemeinschaftlicher Ebene zu vernachlässigen sei, angeht, so schließt nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes weder der verhältnismäßig geringe Umfang einer Beihilfe noch die verhältnismäßig geringe Größe des begünstigten Unternehmens von vornherein die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten aus (vgl. u. a. Urteile vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, "Tubemeuse", Slg. 1990, I-959, Randnr. 43, vom 14. September 1994 in den Rechtssachen C-278/92 bis C-280/92, Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4103, Randnr. 42, und vom 7. März 2002 in der Rechtssache C-310/99, Italien/Kommission, Slg. 2002, I-2289, Randnr. 86).

    Unter diesem Gesichtspunkt muss die nach Artikel 253 EG vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. insbesondere Urteile vom 22. März 2001 in der Rechtssache C-17/99, Frankreich/Kommission, Slg. 2001, I-2481, Randnr. 35, und Italien/Kommission, Randnr. 48).

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Artikels 253 EG genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteile Frankreich/Kommission, Randnr. 36, und Italien/Kommission, Randnr. 48).

    Dagegen ist die Ausnahmebestimmung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c EG insofern weiter gefasst, als sie die Entwicklung bestimmter Gebiete eines Mitgliedstaats, die im Vergleich zur durchschnittlichen wirtschaftlichen Lage in diesem Staat benachteiligt sind, erlaubt, ohne dass die in Buchstabe a genannten wirtschaftlichen Gegebenheiten vorzuliegen brauchen; Voraussetzung ist jedoch, dass die zu diesem Zweck gewährten Beihilfen "die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft" (vgl. u. a. Urteile Deutschland/Kommission, Randnr. 19, vom 14. Januar 1997 in der Rechtssache C-169/95, Spanien/Kommission, Slg. 1997, I-135, Randnr. 15, und Italien/Kommission, Randnr. 77).

    Hierzu ist besonders darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits in einer Rechtssache, in der es um eine Beihilferegelung im Bereich des Weinbaus in Italien ging, entschieden hat, dass die Kommission in jener Rechtssache dargetan hatte, dass die fragliche Beihilfe, die ohne besondere Bedingung und nur entsprechend der verwendeten Mengen gewährt wurde, als eine Betriebsbeihilfe für betroffene Unternehmen anzusehen war und dass sie als solche die Handelsbedingungen in einer Weise veränderte, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderlief (Urteil vom 6. November 1990 in der Rechtssache C-86/89, Italien/Kommission, Slg. 1990, I-3891, Randnr. 18).

  • EuGH, 14.09.1994 - C-278/92

    Spanien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 19.09.2002 - C-113/00
    Was erstens das Vorbringen der spanischen Regierung zu der geringen Gesamthöhe der betreffenden Beihilfen und ihrer Verteilung auf zahlreiche Landwirte, die jeweils einen Teil der Beihilfe erhielten, der auf nationaler oder gemeinschaftlicher Ebene zu vernachlässigen sei, angeht, so schließt nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes weder der verhältnismäßig geringe Umfang einer Beihilfe noch die verhältnismäßig geringe Größe des begünstigten Unternehmens von vornherein die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten aus (vgl. u. a. Urteile vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, "Tubemeuse", Slg. 1990, I-959, Randnr. 43, vom 14. September 1994 in den Rechtssachen C-278/92 bis C-280/92, Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4103, Randnr. 42, und vom 7. März 2002 in der Rechtssache C-310/99, Italien/Kommission, Slg. 2002, I-2289, Randnr. 86).

    Dagegen ist die Ausnahmebestimmung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c EG insofern weiter gefasst, als sie die Entwicklung bestimmter Gebiete eines Mitgliedstaats, die im Vergleich zur durchschnittlichen wirtschaftlichen Lage in diesem Staat benachteiligt sind, erlaubt, ohne dass die in Buchstabe a genannten wirtschaftlichen Gegebenheiten vorzuliegen brauchen; Voraussetzung ist jedoch, dass die zu diesem Zweck gewährten Beihilfen "die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft" (vgl. u. a. Urteile Deutschland/Kommission, Randnr. 19, vom 14. Januar 1997 in der Rechtssache C-169/95, Spanien/Kommission, Slg. 1997, I-135, Randnr. 15, und Italien/Kommission, Randnr. 77).

    Umgekehrt bedeutet das Fehlen dieser letztgenannten Voraussetzung in der Ausnahmebestimmung des Buchstabens a, dass für die Gewährung der Beihilfen an Unternehmen in den Gebieten, die tatsächlich den in dieser Ausnahmebestimmung aufgestellten Kriterien entsprechen, ein größerer Spielraum besteht (vgl. Urteil vom 14. Januar 1997, Spanien/Kommission, Randnr. 16).

    Wie der Gerichtshof bereits ausgeführt hat, räumt Artikel 87 Absatz 3 EG der Kommission ein Ermessen ein, das sie nach Maßgabe wirtschaftlicher und sozialer Wertungen ausübt, die auf die Gemeinschaft als Ganzes zu beziehen sind (vgl. insbesondere Urteile vom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/79, Philip Morris/Kommission, Slg. 1980, 2671, Randnr. 24; vom 24. Februar 1987 in der Rechtssache 310/85, Deufil/Kommission, Slg. 1987, 901, Randnr. 18, und vom 14. Januar 1997, Spanien/Kommission, Randnr. 18).

  • EuGH, 14.10.1987 - 248/84

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 19.09.2002 - C-113/00
    Schließlich steht zwar fest, dass die Kommission in der Begründung ihrer Entscheidung zumindest die Umstände aufführen muss, unter denen eine Beihilfe gewährt worden ist, wenn sie den Nachweis ermöglichen, dass die Beihilfe geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen (Urteil vom 14. Oktober 1987 in der Rechtssache 248/84, Deutschland/Kommission, Slg. 1987, 4013, Randnr. 18), sie ist jedoch nicht verpflichtet, die tatsächlichen Auswirkungen bereits gewährter Beihilfen darzutun.

    Dagegen ist die Ausnahmebestimmung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c EG insofern weiter gefasst, als sie die Entwicklung bestimmter Gebiete eines Mitgliedstaats, die im Vergleich zur durchschnittlichen wirtschaftlichen Lage in diesem Staat benachteiligt sind, erlaubt, ohne dass die in Buchstabe a genannten wirtschaftlichen Gegebenheiten vorzuliegen brauchen; Voraussetzung ist jedoch, dass die zu diesem Zweck gewährten Beihilfen "die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft" (vgl. u. a. Urteile Deutschland/Kommission, Randnr. 19, vom 14. Januar 1997 in der Rechtssache C-169/95, Spanien/Kommission, Slg. 1997, I-135, Randnr. 15, und Italien/Kommission, Randnr. 77).

    Denn nach ständiger Rechtsprechung kann eine staatliche Beihilfe, die wegen einer ihrer Modalitäten gegen andere Bestimmungen des Vertrages verstößt, von der Kommission nicht für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden (vgl. u. a. Urteil vom 20. März 1990 in der Rechtssache C-21/88, Du Pont de Nemours Italiana, Slg. 1990, I-889, Randnr. 20; vom 19. September 2000 in der Rechtssache C-156/98, Deutschland/Kommission, Slg. 2000, I-6857, Randnr. 78, und vom 3. Mai 2001 in der Rechtssache C-204/97, Portugal/Kommission, Slg. 2001, I-3175, Randnr. 41).

  • EuGH, 22.03.2001 - C-17/99

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuGH, 19.09.2002 - C-113/00
    Unter diesem Gesichtspunkt muss die nach Artikel 253 EG vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. insbesondere Urteile vom 22. März 2001 in der Rechtssache C-17/99, Frankreich/Kommission, Slg. 2001, I-2481, Randnr. 35, und Italien/Kommission, Randnr. 48).

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Artikels 253 EG genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteile Frankreich/Kommission, Randnr. 36, und Italien/Kommission, Randnr. 48).

  • EuGH, 01.08.2003 - C-28/02

    Kommission / Spanien

    Auszug aus EuGH, 19.09.2002 - C-113/00
    Diese Auffassung wird im Übrigen gestützt durch die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 1. Februar 2000 (ABl. C 28, S. 2) veröffentlichte Mitteilung 2000/C 28/02 der Kommission "Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor".
  • EuGH, 20.03.1990 - 21/88

    Du Pont de Nemours Italiana / USL di Carrara

    Auszug aus EuGH, 19.09.2002 - C-113/00
    Denn nach ständiger Rechtsprechung kann eine staatliche Beihilfe, die wegen einer ihrer Modalitäten gegen andere Bestimmungen des Vertrages verstößt, von der Kommission nicht für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden (vgl. u. a. Urteil vom 20. März 1990 in der Rechtssache C-21/88, Du Pont de Nemours Italiana, Slg. 1990, I-889, Randnr. 20; vom 19. September 2000 in der Rechtssache C-156/98, Deutschland/Kommission, Slg. 2000, I-6857, Randnr. 78, und vom 3. Mai 2001 in der Rechtssache C-204/97, Portugal/Kommission, Slg. 2001, I-3175, Randnr. 41).
  • EuGH, 14.07.1988 - 90/86

    Strafverfahren gegen Zoni

    Auszug aus EuGH, 19.09.2002 - C-113/00
    Nach ständiger Rechtsprechung ist es nämlich Sache der Gemeinschaft, Lösungen für die Probleme zu finden, die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik auftreten können, wenn sie wie im vorliegenden Fall in einem bestimmten Sektor eine gemeinsame Marktorganisation eingeführt hat (vgl. insbesondere Urteile vom 14. Juli 1988 in der Rechtssache 90/86, Zoni, Slg. 1988, 4285, Randnr. 26, und vom 6. November 1990, 1talien/Kommission, Randnr. 19).
  • EuGH, 24.02.1987 - 310/85

    Deufil / Kommission

    Auszug aus EuGH, 19.09.2002 - C-113/00
    Wie der Gerichtshof bereits ausgeführt hat, räumt Artikel 87 Absatz 3 EG der Kommission ein Ermessen ein, das sie nach Maßgabe wirtschaftlicher und sozialer Wertungen ausübt, die auf die Gemeinschaft als Ganzes zu beziehen sind (vgl. insbesondere Urteile vom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/79, Philip Morris/Kommission, Slg. 1980, 2671, Randnr. 24; vom 24. Februar 1987 in der Rechtssache 310/85, Deufil/Kommission, Slg. 1987, 901, Randnr. 18, und vom 14. Januar 1997, Spanien/Kommission, Randnr. 18).
  • EuGH, 26.06.1979 - 177/78

    Pigs und Bacon Commission

    Auszug aus EuGH, 19.09.2002 - C-113/00
    Nach ständiger Rechtsprechung sind nämlich, sobald die Gemeinschaft gemäß Artikel 34 EG eine Regelung über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für einen bestimmten Sektor erlassen hat, die Mitgliedstaaten verpflichtet, sich aller Maßnahmen zu enthalten, die von dieser Regelung abweichen oder sie verletzen können (vgl. insbesondere Urteile vom 29. November 1978 in der Rechtssache 83/78, Pigs Marketing Board, Slg. 1978, 2347, Randnr. 56, und vom 26. Juni 1979 in der Rechtssache 177/78, McCarren, Slg. 1979, 2161, Randnr. 14).
  • EuGH, 17.09.1980 - 730/79

    Philip Morris / Kommission

    Auszug aus EuGH, 19.09.2002 - C-113/00
    Wie der Gerichtshof bereits ausgeführt hat, räumt Artikel 87 Absatz 3 EG der Kommission ein Ermessen ein, das sie nach Maßgabe wirtschaftlicher und sozialer Wertungen ausübt, die auf die Gemeinschaft als Ganzes zu beziehen sind (vgl. insbesondere Urteile vom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/79, Philip Morris/Kommission, Slg. 1980, 2671, Randnr. 24; vom 24. Februar 1987 in der Rechtssache 310/85, Deufil/Kommission, Slg. 1987, 901, Randnr. 18, und vom 14. Januar 1997, Spanien/Kommission, Randnr. 18).
  • EuGH, 24.11.1982 - 249/81

    Kommission / Irland

  • EuGH, 29.11.1978 - 83/78

    Redmond

  • EuGH, 19.09.2000 - C-156/98

    Deutschland / Kommission

  • EuGH, 03.05.2001 - C-204/97

    Portugal / Kommission

  • EuGH, 06.11.1990 - C-86/89

    Italien / Kommission

  • EuGH, 08.12.2006 - C-368/05

    Polyelectrolyte Producers Group / Kommission und Rat

  • EuGH, 14.01.1997 - C-169/95

    Spanien / Kommission

  • EuGH, 14.02.1990 - 301/87

    Frankreich / Kommission

  • EuGH, 21.03.1990 - 142/87

    Belgien / Kommission

  • EuG, 09.06.2016 - T-162/13

    Magic Mountain Kletterhallen u.a. / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfen

    Drittens mag es zwar sein, dass bestimmte in Rede stehende Maßnahmen als Betriebsbeihilfen angesehen werden könnten und solche Beihilfen, d. h. Beihilfen, die ein Unternehmen von Kosten befreien, die es normalerweise im Rahmen seines laufenden Betriebs oder seiner normalen Tätigkeiten zu tragen hätte, grundsätzlich verboten sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. September 2002, Spanien/Kommission, C-113/00, EU:C:2002:507, Rn. 69 bis 71, und vom 20. Oktober 2011, Eridania Sadam/Kommission, T-579/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:608, Rn. 41).
  • EuG, 08.07.2004 - T-198/01

    Technische Glaswerke Ilmenau / Kommission

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich und rechtlich relevanten Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Artikels 253 EG genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts, sondern auch ihres Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet zu beurteilen ist (Urteile des Gerichtshofes vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-367/95 P, Kommission/Sytraval und Brink's France, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 63, und vom 19. September 2002 in den Rechtssachen C-113/00, Spanien/Kommission, Slg. 2002, I-7601, Randnrn.

    47 und 48, und C-114/00, Spanien/Kommission, Slg. 2002, I-7657, Randnrn.

    Die BvS musste vielmehr mit einem privaten Gläubiger verglichen werden, der von einem Schuldner, der sich in finanziellen Schwierigkeiten befindet, die Zahlung der ihm geschuldeten Beträge zu erlangen sucht (in diesem Sinne auch Urteile des Gerichtshofes vom 29. April 1999 in der Rechtssache C-342/96, Spanien/Kommission, Slg. 1999, I-2459, Randnr. 46, und vom 29. Juni 1999 in der Rechtssache C-256/97, DM Transport, Slg. 1999, I-3913, Randnr. 24, sowie Urteil HAMSA/Kommission, Randnr. 167).

    149 Die Kommission ist jedoch durch die von ihr im Bereich der Kontrolle staatlicher Beihilfen erlassenen Rahmenbedingungen oder Mitteilungen gebunden, soweit sie nicht von den Vorschriften des EG-Vertrags abweichen und soweit sie von den Mitgliedstaaten akzeptiert werden (Urteil Deufil/Kommission, Randnr. 22, Urteil des Gerichtshofes vom 24. März 1993 in der Rechtssache C-313/90, CIRFS u. a./Kommission, Slg. 1993, I-1125, Randnr. 36, vom 15. Oktober 1996 in der Rechtssache C-311/94, IJssel-Vliet, Slg. 1996, I-5023, Randnr. 43, und vom 26. September 2002 in der Rechtssache C-351/98, Spanien/Kommission, Slg. 2002, I-8031, Randnr. 53).

    Wäre dies der Fall, so würde dieses Erfordernis darauf hinauslaufen, dass die Mitgliedstaaten, die rechtswidrige Beihilfen zahlen, zu Lasten derjenigen Staaten begünstigt würden, die die Beihilfen in der Planungsphase anmelden (in diesem Sinne auch Urteil vom 19. September 2002 in der Rechtssache C-113/00, Spanien/Kommission, Randnr. 54 und die dort zitierte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2003 - C-372/97

    Italien / Kommission

    In einer anderen Entscheidung, dem Urteil Spanien/Kommission (C-351/98), hat der Gerichtshof allerdings die Feststellung getroffen, dass "die geringe Bedeutung der einem Unternehmen in einem bestimmten Zeitraum gewährten Beihilfen es in einigen Wirtschaftssektoren doch aus[schließt], dass der Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt ist".

    17 - Urteile vom 14. Oktober 1987 in der Rechtssache 248/84 (Deutschland/Kommission, Slg. 1987, 4013, Randnr. 18), vom 19. September 2002 in der Rechtssache C-113/00 (Spanien/Kommission, Slg. 2002, I-7601, Randnr. 54) und vom 26. September 2002 in der Rechtssache C-351/98 (Spanien/Kommission, Slg. 2002, I-8031, Randnr. 58).

    18 - Urteil vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-301/87 (Frankreich/Kommission, Slg. 1990, I-307, Randnr. 33) und Urteil in der Rechtssache C-113/00 (Spanien/Kommission, zitiert in Fußnote 17, Randnr. 54).

    19 - Urteil Tubemeuse (zitiert in Fußnote 14, Randnr. 43), Urteile vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88 (Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1433, Randnr. 27) und vom 14. September 1994 in den verbundenen Rechtssachen C-278/92 bis C-280/92 (Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4103, Randnr. 42) sowie Urteil des Gerichts vom 30. April 1998 in der Rechtssache T-214/95 (Vlaams Gewest, Slg. 1998, II-717, Randnrn. 46, 49 bis 50).

    20 - Urteil in der Rechtssache C-113/00 (Spanien/Kommission, zitiert in Fußnote 17, Randnr. 30) und Urteil in der Rechtssache C-351/98 (Spanien/Kommission, zitiert in Fußnote 17 , Randnr. 51).

    28 - Urteile vom 14. Januar 1997 in der Rechtssache C-169/95 (Spanien/Kommission, Slg. 1997, I-135, Randnr. 48) und vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-5/89 (Kommission/Deutschland, Slg. 1990, I-3437, Randnr. 17).

  • EuG, 10.04.2008 - T-271/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE GEGEN DIE DEUTSCHE TELEKOM WEGEN DER ZWISCHEN 1998 UND

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 253 EG genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteile des Gerichtshofs vom 22. März 2001, Frankreich/Kommission, oben in Randnr. 284 angeführt, Randnr. 36, und vom 19. September 2002, Spanien/Kommission, C-113/00, Slg. 2002, I-7601, Randnr. 48).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2003 - C-298/00

    Italien / Kommission

    In einer anderen Entscheidung, dem Urteil Spanien/Kommission (C-351/98), hat der Gerichtshof allerdings die Feststellung getroffen, dass "die geringe Bedeutung der einem Unternehmen in einem bestimmten Zeitraum gewährten Beihilfen es in einigen Wirtschaftssektoren doch aus[schließt], dass der Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt ist".

    56 - Urteile vom 14. Oktober 1987 in der Rechtssache 248/84 (Deutschland/Kommission, Slg. 1987, 4013, Randnr. 18), vom 19. September 2002 in der Rechtssache C-113/00 (Spanien/Kommission, Slg. 2002, I-7601, Randnr. 54) und vom 26. September 2002 in der Rechtssache C-351/98 (Spanien/Kommission, Slg. 2002, I-8031, Randnr. 58).

    57 - Urteil vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-301/87 (Frankreich/Kommission, Slg. 1990, I-307, Randnr. 33) und Urteil in der Rechtssache C-113/00 (Spanien/Kommission, zitiert in Fußnote 56, Randnr. 54).

    59 - Urteile vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87 (Belgien/Kommission, Slg. 1990, I-959, Randnr. 43 - Tubemeuse), vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88 (Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1433, Randnr. 27) und vom 14. September 1994 in den verbundenen Rechtssachen C-278/92 bis C-280/92 (Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4103, Randnr. 42).

    60 - Urteil in der Rechtssache C-113/00 (Spanien/Kommission, zitiert in Fußnote 56, Randnr. 30) und Urteil in der Rechtssache C-351/98 (Spanien/Kommission, zitiert in Fußnote 56 , Randnr. 51).

  • EuGH, 23.02.2006 - C-346/03

    Atzeni u.a. - Staatliche Beihilfen - Entscheidung 97/612/EG - Zinsverbilligung

    Je nach den Umständen des Einzelfalls brauchen in der Begründung nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Artikels 190 EG-Vertrag genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. u. a. Urteil des Gerichtshofes vom 19. September 2002 in der Rechtssache C-113/00, Königreich Spanien/Kommission, Slg. 2002, I-7601, Randnrn.

    Wäre dies nämlich der Fall, so würde dieses Erfordernis diejenigen Mitgliedstaaten, die Beihilfen unter Verstoß gegen die Mitteilungspflicht gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag zahlen, zu Lasten derjenigen begünstigen, die die Beihilfen in der Planungsphase anmelden (Urteil Königreich Spanien/Kommission, Randnr. 54).

  • EuG, 14.01.2004 - T-109/01

    Fleuren Compost / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen -

    48 Im Übrigen verpflichtet zwar Artikel 88 Absatz 2 EG die Kommission, vor Erlass ihrer Entscheidung Stellungnahmen der Beteiligten einzuholen, er verbietet ihr aber, wenn solche Stellungnahmen nicht eingereicht werden, nicht die Feststellung, dass eine Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist (Urteil des Gerichtshofes vom 19. September 2002 in der Rechtssache C-113/00, Spanien/Kommission, Slg. 2002, I-7601, Randnr. 39).

    Ein Mitgliedstaat kann sich damit vor dem Gerichtshof nicht auf Tatsachen berufen, die im vorgerichtlichen Verfahren nach Artikel 88 EG nicht vorgetragen wurden (in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes vom 14. September 1994 in den Rechtssachen C-278/92 bis C-280/92, Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4103, Randnr. 31, und vom 13. Juni 2002 in der Rechtssache C-382/99, Niederlande/Kommission, Slg. 2002, I-5163, Randnrn.

    Andernfalls wären die Artikel 87 EG und 88 EG insoweit wirkungslos, als die nationalen Behörden sich auf ihr eigenes rechtswidriges Verhalten oder Versäumnis stützen könnten, um Entscheidungen der Kommission nach diesen Bestimmungen des EG-Vertrags ihrer Wirkung zu berauben (in diesem Sinne Urteile vom 20. September 1990, Kommission/Deutschland, zitiert oben in Randnr. 135, Randnr. 17, und vom 14. Januar 1997 in der Rechtssache C-169/95, Spanien/Kommission, Slg. 1997, I-135, Randnr. 48, sowie Schlussanträge von Generalanwalt Sir Gordon Slynn vom 18. Juni 1987 in der Rechtssache 223/85, RSV/Kommission, Slg. 1987, 4617, 4639 und 4652).

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.05.2020 - C-594/18

    Generalanwalt Hogan: Der Gerichtshof sollte Österreichs Rechtsmittel im

    34 Urteil vom 19. September 2002 (C-113/00, EU:C:2002:507, Rn. 67).

    50 Urteil vom 19. September 2002 (C-113/00, EU:C:2002:507).

    52 Urteil vom 19. September 2002 (C-113/00, EU:C:2002:507, Rn. 67).

  • EuGH, 22.09.2020 - C-594/18

    Der Gerichtshof bestätigt den Beschluss, mit dem die Kommission die britischen

    Der Gerichtshof hat nämlich in seinen Urteilen vom 17. September 1980, Philip Morris Holland/Kommission (730/79, EU:C:1980:209, Rn. 24 bis 26), vom 24. Februar 1987, Deufil/Kommission (310/85, EU:C:1987:96, Rn. 18), und vom 19. September 2002, Spanien/Kommission (C-113/00, EU:C:2002:507, Rn. 67), im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass die Kommission über ein weites Ermessen verfügt, dessen Ausübung komplexe wirtschaftliche und soziale Wertungen voraussetzt (vgl. Urteil vom 8. März 2016, Griechenland/Kommission, C-431/14 P, EU:C:2016:145, Rn. 68), die im Kontext der Union vorzunehmen sind.
  • EuG, 10.07.2012 - T-304/08

    Smurfit Kappa Group / Kommission - Staatliche Beihilfen - Verpackungsmittel aus

    In einem solchen Fall muss die Kommission nicht nur prüfen, ob diese Maßnahmen tatsächlich geeignet sind, die wirtschaftliche Entwicklung der betreffenden Gebiete zu fördern, sondern sie muss auch die Auswirkungen dieser Beihilfen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beurteilen und insbesondere die möglichen sektoralen Auswirkungen auf Gemeinschaftsebene bewerten (Urteil des Gerichtshofs vom 19. September 2002, Spanien/Kommission, C-113/00, Slg. 2002, I-7601, Randnr. 67).

    Wie oben in Randnr. 91 ausgeführt, setzt die Anwendung dieser Ausnahme nämlich voraus, dass die Vorteile der in Rede stehenden Maßnahme stärker ins Gewicht fallen als ihre Nachteile, seien diese auch noch so begrenzt (vgl. in diesem Sinne Urteil Spanien/Kommission, oben in Randnr. 82 angeführt, Randnr. 67).

  • EuGH, 17.03.2011 - C-221/09

    Die Verordnung, mit der Ringwadenfischern ab Mitte Juni 2008 der Fang von Rotem

  • EuGH, 15.04.2008 - C-390/06

    Nuova Agricast - Staatliche Beihilfen - Für eine bestimmte Zeit genehmigte

  • EuGH, 06.03.2003 - C-41/00

    Interporc / Kommission

  • EuGH, 29.04.2004 - C-278/00

    Griechenland / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2008 - C-333/07

    Regie Networks - Wettbewerb - Staatliche Beihilfen - Art. 92 EG-Vertrag (nach

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2010 - C-221/09

    AJD Tuna - Gemeinsame Fischereipolitik - Verordnung (EG) Nr. 530/2008 der

  • EuG, 19.09.2018 - T-68/15

    HH Ferries u.a. / Kommission

  • EuG, 15.06.2005 - T-171/02

    Regione autonoma della Sardegna / Kommission - Staatliche Beihilfen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2023 - C-209/21

    Ryanair / Kommission

  • EuG, 01.07.2010 - T-335/08

    BNP Paribas und BNL / Kommission - Staatliche Beihilfen - Maßnahmen der

  • EuG, 18.11.2004 - T-176/01

    Ferriere Nord / Kommission

  • EuGH, 16.01.2003 - C-462/01

    Hammarsten

  • EuG, 20.09.2007 - T-375/03

    Fachvereinigung Mineralfaserindustrie / Kommission - Staatliche Beihilfen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.09.2003 - C-278/00

    Griechenland / Kommission

  • EuGöD, 14.10.2008 - F-74/07

    Meierhofer / Kommission - Öffentlicher Dienst - Allgemeines Auswahlverfahren -

  • EuG, 19.09.2006 - T-166/01

    Lucchini / Kommission - EGKS - Staatliche Beihilfen - Umweltschutzbeihilfen -

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 29.01.2002 - C-113/00, C-114/00   

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Generalanwalt beim EuGH, 29.01.2002 - C-113/00, C-114/00 (https://dejure.org/2002,13863)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 29.01.2002 - C-113/00, C-114/00 (https://dejure.org/2002,13863)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 29. Januar 2002 - C-113/00, C-114/00 (https://dejure.org/2002,13863)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (24)

  • EuG, 30.04.1998 - T-214/95

    Vlaamse Gewest / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.01.2002 - C-113/00
    Im Urteil Vlaams Gewest/Kommission habe das Gericht erster Instanz daher zugestanden, dass die Kommission keine genaue zahlenmäßige wirtschaftliche Analyse habe vornehmen und die tatsächlichen Auswirkungen der nicht angemeldeten Beihilfe nicht habe darlegen müssen(13).

    37 und 38) sowie der Rechtssache T-214/95 (Vlaams Gewest/Kommission, Slg. 1998, II-717, Randnrn. 63 bis 66) und der Rechtssache 102/87 (Kommission/Frankreich, Slg. 1988, 4067, Randnrn. 17 bis 21).

    13: - Urteil T-214/95, zitiert in Fußnote 10 (Randnr. 67).

    50 bis 53); für weitere Nachweise und eine eingehende Erörterung siehe J.-P. Keppenne, Guide des aides d'État en droit communautaire, Bruylant, Brüssel 1999, Abschnitte 159 bis 169.27: - Urteil Vlaams Gewest/Kommission, zitiert in Fußnote 10 (Randnr. 67).

  • EuGH, 27.03.1984 - 169/82

    Kommission / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.01.2002 - C-113/00
    40: - Urteil in der Rechtssache 169/82 (Kommission/Italien, Slg. 1984, 1603, Randnr. 33).

    53: - Zitiert in Fußnote 36.54: - Die Kommission verweist auf die Urteile in der Rechtssache T-158/96 (Acciaierie di Bolzano, Slg. 1999, II-3927, Randnr. 65, und in den verbundenen Rechtssachen T-132/96 und T-143/96 (Freistaat Sachsen u. a./Kommission, Slg. 1999, II-3663, Randnr. 192 und Randnrn. 203 ff. 55: - Siehe Punkt 2 der Leitlinien, zitiert in Fußnote 36.56: - Siehe Randnr. 42 der angefochtenen Entscheidung. 57: - Vgl. z. B. Urteil in der Rechtssache 103/84 (Kommission/Italien, Slg. 1986, 1759, Randnr. 24).

  • EuGH, 13.07.1988 - 102/87

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.01.2002 - C-113/00
    37 und 38) sowie der Rechtssache T-214/95 (Vlaams Gewest/Kommission, Slg. 1998, II-717, Randnrn. 63 bis 66) und der Rechtssache 102/87 (Kommission/Frankreich, Slg. 1988, 4067, Randnrn. 17 bis 21).

    19: - Siehe den Hintergrund in der Rechtssache 265/95 (Kommission/Frankreich, Slg. 1997, I-6959), in der es um Einfuhren aus Spanien nach Frankreich ging.

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   Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2002 - C-113/00, C-114/00   

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Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2002 - C-113/00, C-114/00 (https://dejure.org/2002,12754)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 24.01.2002 - C-113/00, C-114/00 (https://dejure.org/2002,12754)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 24. Januar 2002 - C-113/00, C-114/00 (https://dejure.org/2002,12754)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Spanien / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Königreich Spanien gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Staatliche Beihilfen - Landwirtschaft - Beihilfen zugunsten der zur industriellen Verarbeitung in der Estremadura bestimmten Gartenbauerzeugnisse - Artikel 87 Absätze 1 und 3 Buchstaben a und c EG - Beihilfen in geringer Höhe - Fehlen von Stellungnahmen der Beteiligten - ...

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (24)

  • EuG, 30.04.1998 - T-214/95

    Vlaamse Gewest / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2002 - C-113/00
    Im Urteil Vlaams Gewest/Kommission habe das Gericht erster Instanz daher zugestanden, dass die Kommission keine genaue zahlenmäßige wirtschaftliche Analyse habe vornehmen und die tatsächlichen Auswirkungen der nicht angemeldeten Beihilfe nicht habe darlegen müssen(13).

    37 und 38) sowie der Rechtssache T-214/95 (Vlaams Gewest/Kommission, Slg. 1998, II-717, Randnrn. 63 bis 66) und der Rechtssache 102/87 (Kommission/Frankreich, Slg. 1988, 4067, Randnrn. 17 bis 21).

    13: - Urteil T-214/95, zitiert in Fußnote 10 (Randnr. 67).

    50 bis 53); für weitere Nachweise und eine eingehende Erörterung siehe J.-P. Keppenne, Guide des aides d'État en droit communautaire, Bruylant, Brüssel 1999, Abschnitte 159 bis 169.27: - Urteil Vlaams Gewest/Kommission, zitiert in Fußnote 10 (Randnr. 67).

  • EuGH, 27.03.1984 - 169/82

    Kommission / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2002 - C-113/00
    40: - Urteil in der Rechtssache 169/82 (Kommission/Italien, Slg. 1984, 1603, Randnr. 33).

    53: - Zitiert in Fußnote 36.54: - Die Kommission verweist auf die Urteile in der Rechtssache T-158/96 (Acciaierie di Bolzano, Slg. 1999, II-3927, Randnr. 65, und in den verbundenen Rechtssachen T-132/96 und T-143/96 (Freistaat Sachsen u. a./Kommission, Slg. 1999, II-3663, Randnr. 192 und Randnrn. 203 ff. 55: - Siehe Punkt 2 der Leitlinien, zitiert in Fußnote 36.56: - Siehe Randnr. 42 der angefochtenen Entscheidung. 57: - Vgl. z. B. Urteil in der Rechtssache 103/84 (Kommission/Italien, Slg. 1986, 1759, Randnr. 24).

  • EuGH, 13.07.1988 - 102/87

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2002 - C-113/00
    37 und 38) sowie der Rechtssache T-214/95 (Vlaams Gewest/Kommission, Slg. 1998, II-717, Randnrn. 63 bis 66) und der Rechtssache 102/87 (Kommission/Frankreich, Slg. 1988, 4067, Randnrn. 17 bis 21).

    19: - Siehe den Hintergrund in der Rechtssache 265/95 (Kommission/Frankreich, Slg. 1997, I-6959), in der es um Einfuhren aus Spanien nach Frankreich ging.

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