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   EuGH, 19.09.2002 - C-114/00   

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EuGH, 19.09.2002 - C-114/00 (https://dejure.org/2002,3318)
EuGH, Entscheidung vom 19.09.2002 - C-114/00 (https://dejure.org/2002,3318)
EuGH, Entscheidung vom 19. September 2002 - C-114/00 (https://dejure.org/2002,3318)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Staatliche Beihilfen - Landwirtschaft - Beihilfen, die in Form von Zinsverbilligungen für Kredite mit einer Laufzeit von bis zu einem Jahr gewährt werden - Artikel 87 Absätze 1 und 3 Buchstaben a und c EG - Mitteilung 96/C 44/02 betreffend kurzfristige Kredite in der ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Spanien / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Spanien / Kommission

    Artikel 87 EG
    1. Staatliche Beihilfen - Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten - Beeinträchtigung des Wettbewerbs - Beihilfen geringen Umfangs

  • EU-Kommission

    Spanien / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Staatliche Beihilfen für die Finanzierung von Betriebskapital für den Agrarsektor; Zinsverbilligungen für Kredite mit einer Laufzeit von bis zu einem Jahr als Beihilfen; Mitteilung 96/C 44/02 betreffend kurzfristige Kredite in der Landwirtschaft; Beihilfen in geringer Höhe; ...

  • Judicialis

    Entscheidung 2000/240/EWG; ; EGV Art. 87 Abs. 1; ; EGV Art. 87 Abs. 3 Buchst. a; ; EGV Art. 87 Abs. 3 Buchst. c

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Staatliche Beihilfen - Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten - Beeinträchtigung des Wettbewerbs - Beihilfen geringen Umfangs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung C (1999) 5201 final der Kommission betreffend die Beihilferegelung Spaniens für die Finanzierung von Betriebskapital für den Agrarsektor in der Region Extremadura

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (21)

  • EuGH, 14.09.1994 - C-278/92

    Spanien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 19.09.2002 - C-114/00
    Was erstens das Vorbringen der spanischen Regierung zu der geringen Gesamthöhe der betreffenden Beihilfen und ihrer Verteilung auf zahlreiche Begünstigte, die jeweils einen Teil der Beihilfe erhielten, der auf gemeinschaftlicher Ebene zu vernachlässigen sei, angeht, so schließt nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes weder der verhältnismäßig geringe Umfang einer Beihilfe noch die verhältnismäßig geringe Größe des begünstigten Unternehmens von vornherein die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten aus (vgl. u. a. Urteile vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, "Tubemeuse", Slg. 1990, I-959, Randnr. 43, vom 14. September 1994 in den Rechtssachen C-278/92 bis C-280/92, Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4103, Randnr. 42, und vom 7. März 2002 in der Rechtssache C-310/99, Italien/Kommission, Slg. 2002, I-2289, Randnr. 86).

    Dagegen ist die Ausnahmebestimmung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c EG insofern weiter gefasst, als sie die Entwicklung bestimmter Gebiete eines Mitgliedstaats, die im Vergleich zur durchschnittlichen wirtschaftlichen Lage in diesem Staat benachteiligt sind, erlaubt, ohne dass die in Buchstabe a genannten wirtschaftlichen Gegebenheiten vorzuliegen brauchen; Voraussetzung ist jedoch, dass die zu diesem Zweck gewährten Beihilfen "die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft" (vgl. u. a. Urteile Deutschland/Kommission, Randnr. 19, vom 14. Januar 1997 in der Rechtssache C-169/95, Spanien/Kommission, Slg. 1997, I-135, Randnr. 15, und Italien/Kommission, Randnr. 77).

    Umgekehrt bedeutet das Fehlen dieser letztgenannten Voraussetzung in der Ausnahmebestimmung des Buchstabens a, dass für die Gewährung der Beihilfen an Unternehmen in den Gebieten, die tatsächlich den in dieser Ausnahmebestimmung aufgestellten Kriterien entsprechen, ein größerer Spielraum besteht (vgl. Urteil vom 14. Januar 1997, Spanien/Kommission, Randnr. 16).

    Wie der Gerichtshof bereits ausgeführt hat, räumt Artikel 87 Absatz 3 EG der Kommission ein Ermessen ein, das sie nach Maßgabe wirtschaftlicher und sozialer Wertungen ausübt, die auf die Gemeinschaft als Ganzes zu beziehen sind (vgl. insbesondere Urteile vom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/79, Philip Morris/Kommission, Slg. 1980, 2671, Randnr. 24; vom 24. Februar 1987 in der Rechtssache 310/85, Deufil/Kommission, Slg. 1987, 901, Randnr. 18, und vom 14. Januar 1997, Spanien/Kommission, Randnr. 18).

    Andernfalls wären die Artikel 87 EG und 88 EG insoweit wirkungslos, als die nationalen Behörden sich auf ihr eigenes rechtswidriges Verhalten stützen könnten, um Entscheidungen, die die Kommission aufgrund dieser Vertragsbestimmungen erlassen hat, ihrer Wirkung zu berauben (vgl. u. a. Urteil vom 14. Januar 1997, Spanien/Kommission, Randnrn.

  • EuGH, 07.03.2002 - C-310/99

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 19.09.2002 - C-114/00
    Was erstens das Vorbringen der spanischen Regierung zu der geringen Gesamthöhe der betreffenden Beihilfen und ihrer Verteilung auf zahlreiche Begünstigte, die jeweils einen Teil der Beihilfe erhielten, der auf gemeinschaftlicher Ebene zu vernachlässigen sei, angeht, so schließt nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes weder der verhältnismäßig geringe Umfang einer Beihilfe noch die verhältnismäßig geringe Größe des begünstigten Unternehmens von vornherein die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten aus (vgl. u. a. Urteile vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, "Tubemeuse", Slg. 1990, I-959, Randnr. 43, vom 14. September 1994 in den Rechtssachen C-278/92 bis C-280/92, Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4103, Randnr. 42, und vom 7. März 2002 in der Rechtssache C-310/99, Italien/Kommission, Slg. 2002, I-2289, Randnr. 86).

    Unter diesem Gesichtpunkt muss die nach Artikel 253 EG vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. insbesondere Urteile vom 22. März 2001 in der Rechtssache C-17/99, Frankreich/Kommission, Slg. 2001, I-2481, Randnr. 35, und Italien/Kommission, Randnr. 48).

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Artikels 253 EG genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteile Frankreich/Kommission, Randnr. 36, und Italien/Kommission, Randnr. 48).

    Dagegen ist die Ausnahmebestimmung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c EG insofern weiter gefasst, als sie die Entwicklung bestimmter Gebiete eines Mitgliedstaats, die im Vergleich zur durchschnittlichen wirtschaftlichen Lage in diesem Staat benachteiligt sind, erlaubt, ohne dass die in Buchstabe a genannten wirtschaftlichen Gegebenheiten vorzuliegen brauchen; Voraussetzung ist jedoch, dass die zu diesem Zweck gewährten Beihilfen "die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft" (vgl. u. a. Urteile Deutschland/Kommission, Randnr. 19, vom 14. Januar 1997 in der Rechtssache C-169/95, Spanien/Kommission, Slg. 1997, I-135, Randnr. 15, und Italien/Kommission, Randnr. 77).

    Hierzu ist besonders darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits in einer Rechtssache, in der es um eine Beihilferegelung im Bereich des Weinbaus in Italien ging, entschieden hat, dass die Kommission in jener Rechtssache dargetan hatte, dass die fragliche Beihilfe, die ohne besondere Bedingung und nur entsprechend der verwendeten Mengen gewährt wurde, als eine Betriebsbeihilfe für betroffene Unternehmen anzusehen war und dass sie als solche die Handelsbedingungen in einer Weise veränderte, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderlief (Urteil vom 6. November 1990 in der Rechtssache C-86/89, Italien/Kommission, Slg. 1990, I-3891, Randnr. 18).

  • EuGH, 14.10.1987 - 248/84

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 19.09.2002 - C-114/00
    Schließlich steht zwar fest, dass die Kommission in der Begründung ihrer Entscheidung zumindest die Umstände aufführen muss, unter denen eine Beihilfe gewährt worden ist, wenn sie den Nachweis ermöglichen, dass die Beihilfe geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen (Urteil vom 14. Oktober 1987 in der Rechtssache 284/84, Deutschland/Kommission, Slg. 1987, 4013, Randnr. 18), sie ist jedoch nicht verpflichtet, die tatsächlichen Auswirkungen bereits gewährter Beihilfen darzutun.

    Dagegen ist die Ausnahmebestimmung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c EG insofern weiter gefasst, als sie die Entwicklung bestimmter Gebiete eines Mitgliedstaats, die im Vergleich zur durchschnittlichen wirtschaftlichen Lage in diesem Staat benachteiligt sind, erlaubt, ohne dass die in Buchstabe a genannten wirtschaftlichen Gegebenheiten vorzuliegen brauchen; Voraussetzung ist jedoch, dass die zu diesem Zweck gewährten Beihilfen "die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft" (vgl. u. a. Urteile Deutschland/Kommission, Randnr. 19, vom 14. Januar 1997 in der Rechtssache C-169/95, Spanien/Kommission, Slg. 1997, I-135, Randnr. 15, und Italien/Kommission, Randnr. 77).

    Denn nach ständiger Rechtsprechung kann eine staatliche Beihilfe, die wegen einer ihrer Modalitäten gegen andere Bestimmungen des Vertrages verstößt, von der Kommission nicht für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden (vgl. u. a. Urteile vom 20. März 1990 in der Rechtssache C-21/88, Du Pont de Nemours Italiana, Slg. 1990, I-889, Randnr. 20, vom 19. September 2000 in der Rechtssache C-156/98, Deutschland/Kommission, Slg. 2000, I-6857, Randnr. 78, und vom 3. Mai 2001 in der Rechtssache C-204/97, Portugal/Kommission, Slg. 2001, I-3175, Randnr. 41).

  • EuGH, 22.03.2001 - C-17/99

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuGH, 19.09.2002 - C-114/00
    Unter diesem Gesichtpunkt muss die nach Artikel 253 EG vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. insbesondere Urteile vom 22. März 2001 in der Rechtssache C-17/99, Frankreich/Kommission, Slg. 2001, I-2481, Randnr. 35, und Italien/Kommission, Randnr. 48).

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Artikels 253 EG genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteile Frankreich/Kommission, Randnr. 36, und Italien/Kommission, Randnr. 48).

  • EuGH, 14.01.1997 - C-169/95

    Spanien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 19.09.2002 - C-114/00
    Dagegen ist die Ausnahmebestimmung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c EG insofern weiter gefasst, als sie die Entwicklung bestimmter Gebiete eines Mitgliedstaats, die im Vergleich zur durchschnittlichen wirtschaftlichen Lage in diesem Staat benachteiligt sind, erlaubt, ohne dass die in Buchstabe a genannten wirtschaftlichen Gegebenheiten vorzuliegen brauchen; Voraussetzung ist jedoch, dass die zu diesem Zweck gewährten Beihilfen "die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft" (vgl. u. a. Urteile Deutschland/Kommission, Randnr. 19, vom 14. Januar 1997 in der Rechtssache C-169/95, Spanien/Kommission, Slg. 1997, I-135, Randnr. 15, und Italien/Kommission, Randnr. 77).
  • EuGH, 20.09.2007 - C-74/06

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 90 EG

    Auszug aus EuGH, 19.09.2002 - C-114/00
    Jedoch galt diese Mitteilung nicht mehr, als der Erlass von 1998 erging, da sie am 10. März 1998 durch die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 10. März 1998 veröffentlichte Mitteilung 98/C 74/06 der Kommission "Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung" (ABl. C 74, S. 9) ersetzt worden war, in deren Nummer 2 der Agrarsektor ausdrücklich von ihrem Anwendungsbereich ausgenommen ist.
  • EuGH, 20.03.1990 - 21/88

    Du Pont de Nemours Italiana / USL di Carrara

    Auszug aus EuGH, 19.09.2002 - C-114/00
    Denn nach ständiger Rechtsprechung kann eine staatliche Beihilfe, die wegen einer ihrer Modalitäten gegen andere Bestimmungen des Vertrages verstößt, von der Kommission nicht für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden (vgl. u. a. Urteile vom 20. März 1990 in der Rechtssache C-21/88, Du Pont de Nemours Italiana, Slg. 1990, I-889, Randnr. 20, vom 19. September 2000 in der Rechtssache C-156/98, Deutschland/Kommission, Slg. 2000, I-6857, Randnr. 78, und vom 3. Mai 2001 in der Rechtssache C-204/97, Portugal/Kommission, Slg. 2001, I-3175, Randnr. 41).
  • EuGH, 14.07.1988 - 90/86

    Strafverfahren gegen Zoni

    Auszug aus EuGH, 19.09.2002 - C-114/00
    Nach ständiger Rechtsprechung ist es nämlich Sache der Gemeinschaft, Lösungen für die Probleme zu finden, die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik auftreten können, wenn sie wie im vorliegenden Fall in einer Reihe von Sektoren gemeinsame Marktorganisationen eingeführt hat (vgl. insbesondere Urteile vom 14. Juli 1988 in der Rechtssache 90/86, Zoni, Slg. 1988, 4285, Randnr. 26, und vom 6. November 1990, 1talien/Kommission, Randnr. 19).
  • EuGH, 24.02.1987 - 310/85

    Deufil / Kommission

    Auszug aus EuGH, 19.09.2002 - C-114/00
    Wie der Gerichtshof bereits ausgeführt hat, räumt Artikel 87 Absatz 3 EG der Kommission ein Ermessen ein, das sie nach Maßgabe wirtschaftlicher und sozialer Wertungen ausübt, die auf die Gemeinschaft als Ganzes zu beziehen sind (vgl. insbesondere Urteile vom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/79, Philip Morris/Kommission, Slg. 1980, 2671, Randnr. 24; vom 24. Februar 1987 in der Rechtssache 310/85, Deufil/Kommission, Slg. 1987, 901, Randnr. 18, und vom 14. Januar 1997, Spanien/Kommission, Randnr. 18).
  • EuGH, 10.07.1986 - 234/84

    Belgien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 19.09.2002 - C-114/00
    Außerdem ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes auch, dass die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung der Kommission im Bereich der staatlichen Beihilfen aufgrund der Informationen zu beurteilen ist, über die die Kommission beim Erlass der Entscheidung verfügte (vgl. u. a. Urteil vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 234/84, Belgien/Kommission, Slg. 1986, 2263, Randnr. 16).
  • EuGH, 24.11.1982 - 249/81

    Kommission / Irland

  • EuGH, 17.09.1980 - 730/79

    Philip Morris / Kommission

  • EuGH, 29.11.1978 - 83/78

    Redmond

  • EuGH, 26.06.1979 - 177/78

    Pigs und Bacon Commission

  • EuGH, 03.05.2001 - C-204/97

    Portugal / Kommission

  • EuGH, 19.09.2000 - C-156/98

    Deutschland / Kommission

  • EuGH, 24.06.2004 - C-212/02

    Kommission / Österreich

  • EuGH, 06.11.1990 - C-86/89

    Italien / Kommission

  • EuGH, 08.12.2006 - C-368/05

    Polyelectrolyte Producers Group / Kommission und Rat

  • EuGH, 14.02.1990 - 301/87

    Frankreich / Kommission

  • EuGH, 21.03.1990 - 142/87

    Belgien / Kommission

  • EuGH, 10.07.2008 - C-413/06

    DER GERICHTSHOF HEBT DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUM

    39 bis 41, vom 19. September 2002, Spanien/Kommission, C-114/00, Slg. 2002, I-7657, Randnrn.
  • EuGH, 29.04.2004 - C-372/97

    Italien / Kommission

    70 In der Begründung brauchen insoweit nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Artikels 190 EG-Vertrag genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand ihres Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (u. a. Urteile vom 19. September 2002 in der Rechtssache C-114/00, Spanien/Kommission, Slg. 2002, I-7657, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2023 - C-209/21

    Ryanair / Kommission

    45 Vgl. z. B. Urteil vom 20. März 1990, Du Pont de Nemours Italiana (C-21/88, EU:C:1990:121, Rn. 20); vgl. auch Urteil vom 19. September 2002, Spanien/Kommission (C-114/00, EU:C:2002:508, Rn. 101 bis 104).

    53 Vgl. in diesem Sinne zu Art. 107 Abs. 3 Buchst. a AEUV Urteile vom 19. September 2002, Spanien/Kommission (C-113/00, EU:C:2002:507, Rn. 67), und Spanien/Kommission (C-114/00, EU:C:2002:508, Rn. 81).

  • EuG, 08.07.2004 - T-198/01

    Technische Glaswerke Ilmenau / Kommission

    47 und 48, und C-114/00, Spanien/Kommission, Slg. 2002, I-7657, Randnrn.
  • EuG, 09.09.2010 - T-155/06

    Tomra Systems u.a. / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden

    Die nach Art. 253 EG vorgeschriebene Begründung muss dem betreffenden Rechtsakt angepasst sein und die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen und ihre Rechte verteidigen können und das Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (Urteile des Gerichtshofs vom 13. März 1985, Niederlande und Leeuwarder Papierwarenfabriek/Kommission, 296/82 und 318/82, Slg. 1985, 809, Randnr. 19, und vom 19. September 2002, Spanien/Kommission, C-114/00, Slg. 2002, I-7657, Randnr. 62).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2008 - C-333/07

    Regie Networks - Wettbewerb - Staatliche Beihilfen - Art. 92 EG-Vertrag (nach

    74 - Urteile vom 19. September 2002, Spanien/Kommission (C-113/00, Slg. 2002, I-7601, Randnr. 78) und Spanien/Kommission (C-114/00, Slg. 2002, I-7657, Randnr. 104), mit der dort jeweils angeführten Rechtsprechung; vgl. ferner Urteile van Calster u. a. (zitiert in Fn. 4, Randnr. 48) und Nuova Agricast (zitiert in Fn. 48, Randnr. 50 in Verbindung mit Randnr. 51).

    66 und 67, und Urteil Spanien/Kommission, C-114/00, zitiert in Fn. 74, Randnrn.

  • EuGH, 03.12.2014 - C-431/14

    Griechenland / Kommission

    Es hat weiter ausgeführt, dass diese Auswirkungen auf den Wettbewerb und den innergemeinschaftlichen Handel trotz des verhältnismäßig geringen Umfangs der Beihilfen und der verhältnismäßig geringen Größe der begünstigten Unternehmen gegeben sind, sofern der betroffene Wirtschaftszweig dem Wettbewerb in besonderem Maße ausgesetzt ist, was auf den Agrarsektor, namentlich im vorliegenden Fall, zutrifft (vgl. in diesem Sinne Urteile Spanien/Kommission, C-114/00, EU:C:2002:508, Rn. 47, und Griechenland/Kommission, C-278/00, EU:C:2004:239, Rn. 69 und 70).
  • EuG, 05.10.2005 - T-366/03

    Land Oberösterreich / Kommission - Angleichung der Rechtsvorschriften - Von einer

    15 und 16, und vom 19. September 2002 in der Rechtssache C-114/00, Spanien/Kommission, Slg. 2002, I-7657, Randnrn.
  • EuG, 12.09.2007 - T-25/04

    González y Díez / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfen zur Deckung

    Überdies sei die Begründung eines Rechtsakts nicht nur anhand seines Wortlauts, sondern auch anhand seines Kontexts und der jeweiligen Umstände zu beurteilen (Urteile des Gerichtshofs vom 22. März 2001, Frankreich/Kommission, C-17/99, Slg. 2001, I-2481, Randnr. 36, und vom 19. September 2002, Spanien/Kommission, C-114/00, Slg. 2002, I-7657, Randnr. 63).
  • EuG, 18.11.2004 - T-176/01

    Ferriere Nord / Kommission

    15 und 16, und vom 19. September 2002 in der Rechtssache C-114/00, Spanien/Kommission, Slg. 2002, I-7657, Randnrn.
  • EuG, 12.09.2007 - T-239/04

    Italien / Kommission - Staatliche Beihilfen - Rechtsvorschriften, die für

  • EuG, 23.11.2006 - T-217/02

    Ter Lembeek / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilfe zugunsten der

  • EuG, 01.07.2008 - T-276/04

    Compagnie maritime belge / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer kollektiven

  • EuG, 12.09.2007 - T-323/04

    Brandt Italia / Kommission

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 29.01.2002 - C-113/00, C-114/00   

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https://dejure.org/2002,13863
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (24)

  • EuG, 30.04.1998 - T-214/95

    Vlaamse Gewest / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.01.2002 - C-113/00
    Im Urteil Vlaams Gewest/Kommission habe das Gericht erster Instanz daher zugestanden, dass die Kommission keine genaue zahlenmäßige wirtschaftliche Analyse habe vornehmen und die tatsächlichen Auswirkungen der nicht angemeldeten Beihilfe nicht habe darlegen müssen(13).

    37 und 38) sowie der Rechtssache T-214/95 (Vlaams Gewest/Kommission, Slg. 1998, II-717, Randnrn. 63 bis 66) und der Rechtssache 102/87 (Kommission/Frankreich, Slg. 1988, 4067, Randnrn. 17 bis 21).

    13: - Urteil T-214/95, zitiert in Fußnote 10 (Randnr. 67).

    50 bis 53); für weitere Nachweise und eine eingehende Erörterung siehe J.-P. Keppenne, Guide des aides d'État en droit communautaire, Bruylant, Brüssel 1999, Abschnitte 159 bis 169.27: - Urteil Vlaams Gewest/Kommission, zitiert in Fußnote 10 (Randnr. 67).

  • EuGH, 27.03.1984 - 169/82

    Kommission / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.01.2002 - C-113/00
    40: - Urteil in der Rechtssache 169/82 (Kommission/Italien, Slg. 1984, 1603, Randnr. 33).

    53: - Zitiert in Fußnote 36.54: - Die Kommission verweist auf die Urteile in der Rechtssache T-158/96 (Acciaierie di Bolzano, Slg. 1999, II-3927, Randnr. 65, und in den verbundenen Rechtssachen T-132/96 und T-143/96 (Freistaat Sachsen u. a./Kommission, Slg. 1999, II-3663, Randnr. 192 und Randnrn. 203 ff. 55: - Siehe Punkt 2 der Leitlinien, zitiert in Fußnote 36.56: - Siehe Randnr. 42 der angefochtenen Entscheidung. 57: - Vgl. z. B. Urteil in der Rechtssache 103/84 (Kommission/Italien, Slg. 1986, 1759, Randnr. 24).

  • EuGH, 13.07.1988 - 102/87

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.01.2002 - C-113/00
    37 und 38) sowie der Rechtssache T-214/95 (Vlaams Gewest/Kommission, Slg. 1998, II-717, Randnrn. 63 bis 66) und der Rechtssache 102/87 (Kommission/Frankreich, Slg. 1988, 4067, Randnrn. 17 bis 21).

    19: - Siehe den Hintergrund in der Rechtssache 265/95 (Kommission/Frankreich, Slg. 1997, I-6959), in der es um Einfuhren aus Spanien nach Frankreich ging.

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2002 - C-113/00, C-114/00   

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https://dejure.org/2002,12754
Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2002 - C-113/00, C-114/00 (https://dejure.org/2002,12754)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 24.01.2002 - C-113/00, C-114/00 (https://dejure.org/2002,12754)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 24. Januar 2002 - C-113/00, C-114/00 (https://dejure.org/2002,12754)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Spanien / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Königreich Spanien gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Staatliche Beihilfen - Landwirtschaft - Beihilfen zugunsten der zur industriellen Verarbeitung in der Estremadura bestimmten Gartenbauerzeugnisse - Artikel 87 Absätze 1 und 3 Buchstaben a und c EG - Beihilfen in geringer Höhe - Fehlen von Stellungnahmen der Beteiligten - ...

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  • EuG, 30.04.1998 - T-214/95

    Vlaamse Gewest / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2002 - C-113/00
    Im Urteil Vlaams Gewest/Kommission habe das Gericht erster Instanz daher zugestanden, dass die Kommission keine genaue zahlenmäßige wirtschaftliche Analyse habe vornehmen und die tatsächlichen Auswirkungen der nicht angemeldeten Beihilfe nicht habe darlegen müssen(13).

    37 und 38) sowie der Rechtssache T-214/95 (Vlaams Gewest/Kommission, Slg. 1998, II-717, Randnrn. 63 bis 66) und der Rechtssache 102/87 (Kommission/Frankreich, Slg. 1988, 4067, Randnrn. 17 bis 21).

    13: - Urteil T-214/95, zitiert in Fußnote 10 (Randnr. 67).

    50 bis 53); für weitere Nachweise und eine eingehende Erörterung siehe J.-P. Keppenne, Guide des aides d'État en droit communautaire, Bruylant, Brüssel 1999, Abschnitte 159 bis 169.27: - Urteil Vlaams Gewest/Kommission, zitiert in Fußnote 10 (Randnr. 67).

  • EuGH, 27.03.1984 - 169/82

    Kommission / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2002 - C-113/00
    40: - Urteil in der Rechtssache 169/82 (Kommission/Italien, Slg. 1984, 1603, Randnr. 33).

    53: - Zitiert in Fußnote 36.54: - Die Kommission verweist auf die Urteile in der Rechtssache T-158/96 (Acciaierie di Bolzano, Slg. 1999, II-3927, Randnr. 65, und in den verbundenen Rechtssachen T-132/96 und T-143/96 (Freistaat Sachsen u. a./Kommission, Slg. 1999, II-3663, Randnr. 192 und Randnrn. 203 ff. 55: - Siehe Punkt 2 der Leitlinien, zitiert in Fußnote 36.56: - Siehe Randnr. 42 der angefochtenen Entscheidung. 57: - Vgl. z. B. Urteil in der Rechtssache 103/84 (Kommission/Italien, Slg. 1986, 1759, Randnr. 24).

  • EuGH, 13.07.1988 - 102/87

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2002 - C-113/00
    37 und 38) sowie der Rechtssache T-214/95 (Vlaams Gewest/Kommission, Slg. 1998, II-717, Randnrn. 63 bis 66) und der Rechtssache 102/87 (Kommission/Frankreich, Slg. 1988, 4067, Randnrn. 17 bis 21).

    19: - Siehe den Hintergrund in der Rechtssache 265/95 (Kommission/Frankreich, Slg. 1997, I-6959), in der es um Einfuhren aus Spanien nach Frankreich ging.

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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 29.01.2002 - C-114/00 (https://dejure.org/2002,13967)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 29. Januar 2002 - C-114/00 (https://dejure.org/2002,13967)
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