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   EuGH, 14.07.2005 - C-114/04   

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https://dejure.org/2005,21095
EuGH, 14.07.2005 - C-114/04 (https://dejure.org/2005,21095)
EuGH, Entscheidung vom 14.07.2005 - C-114/04 (https://dejure.org/2005,21095)
EuGH, Entscheidung vom 14. Juli 2005 - C-114/04 (https://dejure.org/2005,21095)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 28 EG - Maßnahmen gleicher Wirkung - Widerruf der Zulassung eines pflanzenschützenden Referenzprodukts - Fehlen einer Übergangsfrist zugunsten der Parallelimporteure zum Abverkauf ihrer Lagerbestände

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Deutschland

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 28 EG - Maßnahmen gleicher Wirkung - Widerruf der Zulassung eines pflanzenschützenden Referenzprodukts - Fehlen einer Übergangsfrist zugunsten der Parallelimporteure zum Abverkauf ihrer Lagerbestände

  • Wolters Kluwer

    Pflicht zur Einräumung einer angemessenen Abverkaufsfrist für die Lagerbestände von Parallelimporteuren nach dem Widerruf der Zulassung eines Produktes; Inverkehrbringen und Einführung von Pflanzenschutzmitteln nach Zulassung durch die Biologische Bundesanstalt; ...

  • Judicialis

    EG Art. 28; ; PflSchG § 11 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Kommission / Deutschland

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 28 EG - Widerruf der Genehmigung für das Inverkehrbringen eines pflanzenschützenden Referenzprodukts, ohne den Parallelimporteuren eine angemessene Abverkaufsfrist für ihre Lagebestände einzuräumen

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 10.09.2002 - C-172/00

    Ferring

    Auszug aus EuGH, 14.07.2005 - C-114/04
    Der automatische Wegfall der Möglichkeit, die Lagerbestände zu verkaufen, sei nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu Parallelimporten von Arzneimitteln einer mengenmäßigen Einfuhrbeschränkung gleichzusetzen (Urteile vom 10. September 2002 in der Rechtssache C-172/00, Ferring, Slg. 2002, I-6891, Randnr. 33, und vom 8. Mai 2003 in der Rechtssache C-15/01, Paranova Läkemedel u. a., Slg. 2003, I-4175, Randnr. 22).

    23 Der Gerichtshof hat sich bereits zum Erlöschen der Parallelimportzulassung nach Verzicht auf die Zulassung des Referenzprodukts im Bereich der Arzneimittel geäußert (vgl. Urteile Ferring und Paranova Läkemedel u. a.).

    26 Zudem hat der Widerruf der Zulassung des Referenzprodukts im vorliegenden Zusammenhang dieselben Auswirkungen auf die Parallelimporteure, wie sie in der Rechtsprechung zum Parallelimport von Arzneimitteln dargestellt worden sind (vgl. Urteil Ferring, Randnr. 25).

    28 Die geltend gemachte Vertragsverletzung ist daher im Licht der Erwägungen zu prüfen, die im Arzneimittelbereich entwickelt wurden (vgl. Urteile Ferring und Paranova Läkemedel u. a.).

    Eine nationale Regelung oder Praxis kann nämlich dann nicht unter die Ausnahmeregelung des Artikels 30 EG fallen, wenn die Gesundheit und das Leben von Menschen ebenso wirksam durch Maßnahmen geschützt werden können, die den innergemeinschaftlichen Handel weniger beschränken (Urteile Ferring, Randnr. 34, und Paranova Läkemedel u. a., Randnr. 24).

    Vielmehr wird dieses Produkt im Ausfuhrmitgliedstaat auf der Grundlage der dort erteilten Zulassung weiterhin rechtmäßig vertrieben (vgl. in diesem Sinne Urteile Ferring, Randnr. 36, und Paranova Läkemedel u. a., Randnr. 26).

    Es ist aber nicht ersichtlich, dass sich dieses Ziel nicht durch andere Maßnahmen erreichen ließe, die die Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln weniger beschränken als das automatische Erlöschen der Parallelimportzulassung infolge des Widerrufs der Zulassung des Referenzprodukts (vgl. in diesem Sinne Urteile Ferring, Randnr. 37, und Paranova Läkemedel u. a., Randnr. 27).

    Diese Behörden verfügen nämlich über die Unterlagen und Daten, die der Hersteller oder andere Unternehmen seiner Gruppe erstellt haben (vgl. in diesem Sinne Urteile Ferring, Randnr. 38, und Paranova Läkemedel u. a., Randnr. 28).

    Falls es Anhaltspunkte dafür gibt, dass diese Auskünfte ausnahmsweise nicht ausreichen, oder falls das Referenzprodukt im Ausfuhrmitgliedstaat nicht zugelassen worden ist, so steht es den Behörden des Einfuhrmitgliedstaats frei, zusätzliche Informationen durch Anfragen an den Parallelimporteur zu erheben (vgl. in diesem Sinne Urteile Ferring, Randnr. 38, und Paranova Läkemedel u. a., Randnr. 28).

  • EuGH, 08.05.2003 - C-15/01

    Paranova Läkemedel u.a.

    Auszug aus EuGH, 14.07.2005 - C-114/04
    Der automatische Wegfall der Möglichkeit, die Lagerbestände zu verkaufen, sei nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu Parallelimporten von Arzneimitteln einer mengenmäßigen Einfuhrbeschränkung gleichzusetzen (Urteile vom 10. September 2002 in der Rechtssache C-172/00, Ferring, Slg. 2002, I-6891, Randnr. 33, und vom 8. Mai 2003 in der Rechtssache C-15/01, Paranova Läkemedel u. a., Slg. 2003, I-4175, Randnr. 22).

    Eine solche Beschränkung kann jedoch nach Artikel 30 EG zum Schutz der Gesundheit gerechtfertigt sein (Urteil Paranova Läkemedel u. a., Randnrn.

    Eine nationale Regelung oder Praxis kann nämlich dann nicht unter die Ausnahmeregelung des Artikels 30 EG fallen, wenn die Gesundheit und das Leben von Menschen ebenso wirksam durch Maßnahmen geschützt werden können, die den innergemeinschaftlichen Handel weniger beschränken (Urteile Ferring, Randnr. 34, und Paranova Läkemedel u. a., Randnr. 24).

    Vielmehr wird dieses Produkt im Ausfuhrmitgliedstaat auf der Grundlage der dort erteilten Zulassung weiterhin rechtmäßig vertrieben (vgl. in diesem Sinne Urteile Ferring, Randnr. 36, und Paranova Läkemedel u. a., Randnr. 26).

    Es ist aber nicht ersichtlich, dass sich dieses Ziel nicht durch andere Maßnahmen erreichen ließe, die die Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln weniger beschränken als das automatische Erlöschen der Parallelimportzulassung infolge des Widerrufs der Zulassung des Referenzprodukts (vgl. in diesem Sinne Urteile Ferring, Randnr. 37, und Paranova Läkemedel u. a., Randnr. 27).

    Diese Behörden verfügen nämlich über die Unterlagen und Daten, die der Hersteller oder andere Unternehmen seiner Gruppe erstellt haben (vgl. in diesem Sinne Urteile Ferring, Randnr. 38, und Paranova Läkemedel u. a., Randnr. 28).

    Falls es Anhaltspunkte dafür gibt, dass diese Auskünfte ausnahmsweise nicht ausreichen, oder falls das Referenzprodukt im Ausfuhrmitgliedstaat nicht zugelassen worden ist, so steht es den Behörden des Einfuhrmitgliedstaats frei, zusätzliche Informationen durch Anfragen an den Parallelimporteur zu erheben (vgl. in diesem Sinne Urteile Ferring, Randnr. 38, und Paranova Läkemedel u. a., Randnr. 28).

  • EuGH, 14.07.1983 - 174/82

    Sandoz

    Auszug aus EuGH, 14.07.2005 - C-114/04
    30 Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der Artikel 30 Satz 2 EG zugrunde liegt, verlangt, dass die Befugnis der Mitgliedstaaten, die Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten zu verbieten, auf das Maß dessen zu beschränken ist, was zur Erreichung der rechtmäßig verfolgten Ziele des Gesundheitsschutzes erforderlich ist (Urteil vom 14. Juli 1983 in der Rechtssache 174/82, Sandoz, Slg. 1983, 2445, Randnr. 18).
  • EuGH, 16.01.2003 - C-63/02

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Auszug aus EuGH, 14.07.2005 - C-114/04
    22 Nach ständiger Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde; später eingetretene Änderungen kann der Gerichtshof nicht berücksichtigen (vgl. insbesondere Urteil vom 16. Januar 2003 in der Rechtssache C-63/02, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 2003, I-821, Randnr. 11).
  • EuGH, 21.02.2008 - C-201/06

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Diese Entscheidung, die der Gerichtshof im Urteil vom 1. April 2004, Kohlpharma (C-112/02, Slg. 2004, I-3369, Randnr. 18), für Arzneimittel getroffen habe, sei auf Pflanzenschutzmittel übertragbar (Urteil vom 14. Juli 2005, Kommission/Deutschland, C-114/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 24 und 27).

    Eine solche Situation fällt allerdings unter die Bestimmungen über den freien Warenverkehr, so dass die Rechtmäßigkeit der nationalen Maßnahmen, mit denen die Paralleleinfuhren beschränkt werden, anhand der Art. 28 ff. EG zu prüfen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Deutschland, Randnr. 27, sowie Escalier und Bonnarel, Randnr. 28).

    Zwar steht kein Grund des Gesundheitsschutzes der Anwendung dieser Regel auf Pflanzenschutzmittel entgegen, da die auf diesem Gebiet anwendbare Gemeinschaftsregelung ein hohes Gesundheitsschutzniveau gewährleisten soll (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Deutschland, Randnrn. 24 bis 26).

  • BGH, 10.02.2011 - I ZR 8/09

    RC-Netzmittel

    Die vom Berufungsgericht vertretene gegenteilige Ansicht lässt insbesondere unberücksichtigt, dass ein Parallelimporteur von Pflanzenschutzmitteln bei einer für ihn nachteiligen Änderung der Rechtslage nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Blick auf die durch Art. 34 AEUV gewährleistete Warenverkehrsfreiheit Anspruch auf eine angemessene Frist für den Abverkauf seiner Lagerbestände hat (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Juli 2005 - C-114/04, A&R 2005, 120 Rn. 37 - Kommission/Bundesrepublik Deutschland; BT-Drucks. 16/645 S. 1 f. und 7).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2007 - C-456/05

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG -

    38 - Vgl. Urteil vom 14. Juli 2005, Kommission/Deutschland (C-114/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 30).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2014 - C-108/13

    Mac - Freier Warenverkehr - Mengenmäßige Beschränkungen - Maßnahmen gleicher

    26 - Urteil British Agrochemicals Association (EU:C:1999:129, Rn. 30); vgl. auch Urteil Kommission/Deutschland (C-114/04, EU:C:2005:471, Rn. 24).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2007 - C-201/06

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    8 - C-114/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht.
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