Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 28.01.1999

Rechtsprechung
   EuGH, 21.09.1999 - C-115/97 bis C-117/97, C-115/97, C-116/97, C-117/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,536
EuGH, 21.09.1999 - C-115/97 bis C-117/97, C-115/97, C-116/97, C-117/97 (https://dejure.org/1999,536)
EuGH, Entscheidung vom 21.09.1999 - C-115/97 bis C-117/97, C-115/97, C-116/97, C-117/97 (https://dejure.org/1999,536)
EuGH, Entscheidung vom 21. September 1999 - C-115/97 bis C-117/97, C-115/97, C-116/97, C-117/97 (https://dejure.org/1999,536)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • EU-Kommission PDF

    Brentjens'

    EG-Vertrag, Artikel 177 [jetzt Artikel 234 EG]
    1 Vorabentscheidungsverfahren - Zulässigkeit - Erfordernis, dem Gerichtshof hinreichende Angaben zum tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang zu machen

  • EU-Kommission

    Brentjens'

  • Wolters Kluwer

    Pflichtmitgliedschaft in einem Betriebsrentenfonds; Vereinbarkeit einer vorgeschriebenen Mitgliedschaft mit den Wettbewerbsregeln ; Qualifizierung eines Betriebsrentenfonds als Unternehmen

  • Wolters Kluwer

    Pflichtmitgliedschaft in einem Betriebsrentenfonds; Vereinbarkeit einer vorgeschriebenen Mitgliedschaft mit den Wettbewerbsregeln ; Qualifizierung eines Betriebsrentenfonds als Unternehmen

  • Judicialis

    EG Art. 3 Abs. 1 Buchst. g; ; EG Art. 10; ; EG Art. 81; ; EG Art. 82; ; EG Art. 86

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1 Vorabentscheidungsverfahren - Zulässigkeit - Erfordernis, dem Gerichtshof hinreichende Angaben zum tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang zu machen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Kantongerecht Roermond - Auslegung der Artikel 3 Buchstabe g, 5 und 85 bis 94 EG-Vertrag (jetzt Artikel 3 EG, 10 EG, 81 EG bis 89 EG) im Zusammenhang mit einer nationalen Regelung, die die Unternehmen eines bestimmten Sektors verpflichtet, einem ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2000, 174
  • NZA 2000, 201
 
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Wird zitiert von ... (64)

  • BAG, 21.09.2016 - 10 ABR 33/15

    Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung

    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des EuGH, dass tarifvertragliche Bestimmungen, die für einen bestimmten Wirtschaftszweig eine verpflichtende Zusatzkrankenversicherung oder einen Rentenfonds einrichten, der mit der Verwaltung eines Zusatzrentensystems betraut ist und für diese beim Staat beantragt wird, eine Pflichtmitgliedschaft vorzusehen, nicht unter den Anwendungsbereich der unionsrechtlichen Wettbewerbsregelungen fallen (Art. 101 ff. AEUV [Ex-Art. 81 ff. EG]; EuGH 3. März 2011 - C-437/09 - [AG 2R Prévoyance] Rn. 29 ff., Slg. 2011, I-973; 21. September 1999 - C-115/97 bis C-117/97 - [Brentjens"] Slg. 1999, I-6025) .
  • BAG, 21.09.2016 - 10 ABR 48/15

    Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung

    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des EuGH, dass tarifvertragliche Bestimmungen, die für einen bestimmten Wirtschaftszweig eine verpflichtende Zusatzkrankenversicherung oder einen Rentenfonds einrichten, der mit der Verwaltung eines Zusatzrentensystems betraut ist und für diese beim Staat beantragt wird, eine Pflichtmitgliedschaft vorzusehen, nicht unter den Anwendungsbereich der unionsrechtlichen Wettbewerbsregelungen fallen (Art. 101 ff. AEUV [Ex-Art. 81 ff. EG]; EuGH 3. März 2011 - C-437/09 - [AG 2R Prévoyance] Rn. 29 ff., Slg. 2011, I-973; 21. September 1999 - C-115/97 bis C-117/97 - [Brentjens"] Slg. 1999, I-6025) .
  • EuGH, 12.09.2000 - C-180/98

    Pavlov

    67 und 68, sowie vom 21. September 1999 in der Rechtssache C-67/96, Albany, Slg. 1999, I-5751, Randnr. 39, und in den verbundenen Rechtssachen C-115/97 bis C-117/97, Brentjens', Slg. 1999, I-6025, Randnr. 38).

    Der Gerichtshof hat darauf zu achten, dass diese Möglichkeit gewahrt wird; dabei ist zu berücksichtigen, dass den Beteiligten nach dieser Vorschrift nur die Vorlageentscheidungen zugestellt werden (siehe u. a. Beschlüsse vom 30. April 1998 in den verbundenen Rechtssachen C-128/97 und C-137/97, Testa und Modesti, Slg. 1998, I-2181, Randnr. 6, und vom 11. Mai 1999 in der Rechtssache C-325/98, Anssens, Slg. 1999, I-2969, Randnr. 8, sowie Urteile Albany, Randnr. 40, und Brentjens', Randnr. 39).

    Alle diese im Sitzungsbericht wiedergegebenen Angaben sind den Regierungen der Mitgliedstaaten und den anderen Beteiligten im Hinblick auf die mündliche Verhandlung, in der sie gegebenenfalls ihre Erklärungen ergänzen konnten, zur Kenntnis gebracht worden (vgl. Urteile Albany, Randnr. 43, und Brentjens', Randnr. 42).

    Der Gerichtshof hat im Urteil Brentjens' und im Urteil vom 21. September 1999 in der Rechtssache C-219/97 (Drijvende Bokken, Slg. 1999, I-6121) entschieden, dass der von den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen eines bestimmten Wirtschaftszweigs im Rahmen eines Tarifvertrags gefasste Beschluss, in diesem Wirtschaftszweig einen einzigen Rentenfonds einzurichten, der mit der Verwaltung eines Zusatzrentensystems betraut ist, und beim Staat zu beantragen, die Pflichtmitgliedschaft in diesem Fonds für alle Arbeitnehmer dieses Wirtschaftszweigs vorzuschreiben, nicht unter Artikel 85 EG-Vertrag fällt.

    Nach ständiger Rechtsprechung umfasst der Begriff des Unternehmens im Rahmen des Wettbewerbsrechts jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung (siehe u. a. Urteile vom 23. April 1991 in der Rechtssache C-41/90, Höfner und Elser, Slg. 1991, I-1979, Randnr. 21, vom 17. Februar 1993 in den verbundenen Rechtssachen C-159/91 und C-160/91, Poucet und Pistre, Slg. 1993, I-637, Randnr. 17, vom 16. November 1995 in der Rechtssache C-244/94, Fédération française des sociétés d'assurance u. a., Slg. 1995, I-4013, Randnr. 14, sowie Urteile Albany, Randnr. 77, Brentjens', Randnr. 77, und Drijvende Bokken, Randnr. 67).

    Außerdem ergab sich aus dem Umstand, dass die Betriebsrentenfonds unter bestimmten Voraussetzungen die Pflicht oder die Möglichkeit hatten, Unternehmen von der Mitgliedschaft freizustellen, dass sie eine wirtschaftliche Tätigkeit im Wettbewerb mit den Versicherungsunternehmen ausübten (siehe Urteile Albany, Randnrn. 81 bis 84, Brentjens', Randnrn. 81 bis 84, und Drijvende Bokken, Randnrn. 71 bis 74).

    Das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht und die Solidaritätsgesichtspunkte, auf die sich der Fachärzte-Fonds und die am Verfahren beteiligten Regierungen berufen, genügen nicht, um dem Fachärzte-Fonds die Eigenschaft eines Unternehmens im Sinne der Wettbewerbsregeln des EG-Vertrags zu nehmen (siehe Urteile Albany, Randnr. 85, Brentjens', Randnr. 85, und Drijvende Bokken, Randnr. 75).

    Zwar hindern derartige Zwänge nicht daran, die vom Fachärzte-Fonds ausgeübte Tätigkeit als wirtschaftliche Tätigkeit anzusehen, sie könnten aber das ausschließliche Recht einer solchen Einrichtung zur Verwaltung eines Zusatzrentensystems rechtfertigen (siehe Urteile Albany, Randnr. 86, Brentjens', Randnr. 86, und Drijvende Bokken, Randnr. 76).

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 28.01.1999 - C-115/97   

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Generalanwalt beim EuGH, 28.01.1999 - C-115/97 (https://dejure.org/1999,19328)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 28.01.1999 - C-115/97 (https://dejure.org/1999,19328)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 28. Januar 1999 - C-115/97 (https://dejure.org/1999,19328)
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Volltextveröffentlichung

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Wird zitiert von ... (2)

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2004 - C-313/02

    Wippel

    14 - Gegen eine Rechtsverbindlichkeit der Charta spricht sich im Ergebnis auch Generalanwalt Jacobs in seinen verbundenen Schlussanträgen vom 28. Januar 1999 in den Rechtssachen C-67/96, C-115/97 bis C-117/97 und C-219/97 (Albany u. a., Slg. 1999, I-5751, I-5754, Nr. 137) aus.
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2002 - C-466/00

    Keine Erwiderungsmöglichkeit auf die Schlussanträge des Generalanwalts;

    41: - Siehe beispielsweise die Urteile des Gerichtshofes vom 30. April 1996 in der Rechtssache C-13/94 ( P./S., Slg. 1996, I-2143, Randnr. 16); vom 12. Dezember 1996 in den verbundenen Rechtssachen C-74/95 und C-129/95 ( Strafverfahren gegen X, Slg. 1996, I-6609, Randnr. 25; vom 17. Dezember 1998 in der Rechtssache Baustahlgewebe, zitiert in Fußnote 35, Randnr. 29; vom 27. November 2001 in der Rechtssache C-270/99 P (Z./Parlament, Slg. 2001, I-09197, Randnr. 24, sowie die Schlussanträge des Generalanwalts Lenz vom 15. Juni 1988 in der Rechtssache 236/87 (Bergemann, Slg. 1988, 5125, Nr. 29) und vom 16. Juni 1994 in der Rechtssache C-23/93 (TV10 SA, Slg. 1994, I-4795, Nrn. 76 ff.); des Generalanwalts van Gerven vom 5. Dezember 1989 in der Rechtssache C-326/88 (Hansen, Slg. 1989, I-2911, Nr. 14); des Generalanwalts Darmon vom 7. Februar 1991 in der Rechtssache C-49/88 (Al-Jubail Fertilizer/Rat, Slg. 1991, I-3205, Nrn. 111 f.); des Generalanwalts Ruiz-Jarabo vom 26. November 1996 in den verbundenen Rechtssachen C-65/95 und C-111/95 (Shingara und Radrom, Slg. 1997, I-3343, Nr. 71); des Generalanwalts Tesauro vom 13. März 1997 in der Rechtssache C-368/95 (Familiapress, Slg. 1997, 3689, Nr. 28); des Generalanwalts Jacobs vom 28. Januar 1999 in den verbundenen Rechtssachen C-115/97, C-116/97 und C-117/97 (Albany, Slg. 1999, I-5751, Nrn. 144 ff.); des Generalanwalts La Pergola vom 18. Mai 1999 in der Rechtssache C-273/97 (Sirdar, Slg. 1999, I-7403, Nr. 24) und des Generalanwalts Mischo vom 20. September 2001 in der Rechtssache C-94/00 (Roquette Frères, Slg. I-0000 , Nr. 33).
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