Rechtsprechung
   EuGH, 28.02.2018 - C-117/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,3676
EuGH, 28.02.2018 - C-117/17 (https://dejure.org/2018,3676)
EuGH, Entscheidung vom 28.02.2018 - C-117/17 (https://dejure.org/2018,3676)
EuGH, Entscheidung vom 28. Februar 2018 - C-117/17 (https://dejure.org/2018,3676)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,3676) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Comune di Castelbellino

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 2011/92/EU - Art. 4 Abs. 2 und 3 sowie Anhänge I bis III - Umweltverträglichkeitsprüfung - Genehmigung für Arbeiten in einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus Biogas ohne vorherige Prüfung der Erforderlichkeit einer ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 2011/92/EU - Art. 4 Abs. 2 und 3 sowie Anhänge I bis III - Umweltverträglichkeitsprüfung - Genehmigung für Arbeiten in einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus Biogas ohne vorherige Prüfung der Erforderlichkeit einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Comune di Castelbellino

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 2011/92/EU - Art. 4 Abs. 2 und 3 sowie Anhänge I bis III - Umweltverträglichkeitsprüfung - Genehmigung für Arbeiten in einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus Biogas ohne vorherige Prüfung der Erforderlichkeit einer ...

Sonstiges (3)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 26.07.2017 - C-196/16

    Comune di Corridonia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 28.02.2018 - C-117/17
    Gemäß Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92 müssen Projekte im Sinne von Art. 4 in Verbindung mit Anhang I oder II der Richtlinie, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, vor Erteilung der Genehmigung dieser Prüfung unterzogen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Januar 2004, Wells, C-201/02, EU:C:2004:12, Rn. 42, und vom 26. Juli 2017, Comune di Corridonia u. a., C-196/16, EU:C:2017:589, Rn. 32).

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, ist eine solche vorherige Prüfung durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, dass die zuständige Behörde bei ihrer Meinungsbildung die Auswirkungen auf die Umwelt bei allen technischen Planungs- und Entscheidungsprozessen so früh wie möglich berücksichtigt, um Umweltbelastungen von vornherein zu vermeiden, statt sie erst nachträglich in ihren Auswirkungen zu bekämpfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Juli 2008, Kommission/Irland, C-215/06, EU:C:2008:380, Rn. 58, und vom 26. Juli 2017, Comune di Corridonia u. a., C-196/16, EU:C:2017:589, Rn. 33).

    Allerdings hat der Gerichtshof in Rn. 43 des Urteils vom 26. Juli 2017, Comune di Corridonia u. a. (C-196/16, EU:C:2017:589), bereits entschieden, dass die Mitgliedstaaten, wenn für ein Projekt die nach dem Unionsrecht erforderliche UVP nicht durchgeführt worden ist, die rechtswidrigen Folgen dieses Versäumnisses beheben müssen und dass es das Unionsrecht nicht verbietet, dass nach dem Bau und der Inbetriebnahme der betreffenden Anlage zu ihrer Legalisierung eine UVP durchgeführt wird, sofern zum einen die diese Legalisierung gestattenden nationalen Vorschriften den Betreffenden nicht die Gelegenheit bieten, das Unionsrecht zu umgehen oder nicht anzuwenden, und zum anderen die zur Legalisierung durchgeführte Prüfung nicht nur die künftigen Umweltauswirkungen dieser Anlage umfasst, sondern auch die seit deren Errichtung eingetretenen Umweltauswirkungen berücksichtigt.

    In Rn. 42 des Urteils vom 26. Juli 2017, Comune di Corridonia u. a. (C-196/16, EU:C:2017:589), hat der Gerichtshof auch darauf hingewiesen, dass der Umstand, dass erstens die Unternehmen in der Rechtssache, in der jenes Urteil ergangen ist, die notwendigen Schritte unternommen hatten, um für ihr Projekt gegebenenfalls eine UVP durchführen zu lassen, dass zweitens die Weigerung der zuständigen Behörden, diesen Anträgen nachzukommen, auf nationale Bestimmungen gestützt wurde, deren Unionsrechtswidrigkeit erst später festgestellt wurde, und dass drittens der Betrieb der in jener Rechtssache in Rede stehenden Anlagen ausgesetzt wurde, eher dafür spricht, dass die vorgenommenen Legalisierungen nach dem nationalen Recht nicht unter ähnlichen Bedingungen wie denen zulässig waren, die in der dem Urteil vom 3. Juli 2008, Kommission/Irland (C-215/06, EU:C:2008:380, Rn. 61), zugrunde liegenden Rechtssache in Rede standen, und nicht darauf gerichtet waren, das Unionsrecht zu umgehen.

  • EuGH, 20.11.2008 - C-66/06

    Kommission / Irland

    Auszug aus EuGH, 28.02.2018 - C-117/17
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs wird sodann, wenn die Mitgliedstaaten beschlossen haben, gemäß Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2011/92 Schwellenwerte bzw. Kriterien festzulegen, der ihnen eingeräumte Wertungsspielraum durch die in Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie festgelegte Pflicht begrenzt, die Projekte, bei denen u. a aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, vor der Erteilung einer Genehmigung einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen zu unterziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. November 2008, Kommission/Irland, C-66/06, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:637, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2011/92 haben die Mitgliedstaaten bei der Festlegung von Schwellenwerten bzw. Kriterien die relevanten Auswahlkriterien des Anhangs III dieser Richtlinie zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. November 2008, Kommission/Irland, C-66/06, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:637, Rn. 62).

    Zudem würde ein Mitgliedstaat, der diese Schwellenwerte bzw. Kriterien so festlegte, dass in der Praxis alle Projekte einer bestimmten Art von vornherein von der Pflicht zur Untersuchung ihrer Auswirkungen ausgenommen wären, seinen Wertungsspielraum überschreiten, es sei denn, aufgrund einer Gesamtbeurteilung aller ausgenommenen Projekte wäre davon auszugehen, dass bei ihnen nicht mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist (Urteil vom 20. November 2008, Kommission/Irland, C-66/06, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:637, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 03.07.2008 - C-215/06

    Kommission / Irland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Fehlende

    Auszug aus EuGH, 28.02.2018 - C-117/17
    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, ist eine solche vorherige Prüfung durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, dass die zuständige Behörde bei ihrer Meinungsbildung die Auswirkungen auf die Umwelt bei allen technischen Planungs- und Entscheidungsprozessen so früh wie möglich berücksichtigt, um Umweltbelastungen von vornherein zu vermeiden, statt sie erst nachträglich in ihren Auswirkungen zu bekämpfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Juli 2008, Kommission/Irland, C-215/06, EU:C:2008:380, Rn. 58, und vom 26. Juli 2017, Comune di Corridonia u. a., C-196/16, EU:C:2017:589, Rn. 33).

    In Rn. 42 des Urteils vom 26. Juli 2017, Comune di Corridonia u. a. (C-196/16, EU:C:2017:589), hat der Gerichtshof auch darauf hingewiesen, dass der Umstand, dass erstens die Unternehmen in der Rechtssache, in der jenes Urteil ergangen ist, die notwendigen Schritte unternommen hatten, um für ihr Projekt gegebenenfalls eine UVP durchführen zu lassen, dass zweitens die Weigerung der zuständigen Behörden, diesen Anträgen nachzukommen, auf nationale Bestimmungen gestützt wurde, deren Unionsrechtswidrigkeit erst später festgestellt wurde, und dass drittens der Betrieb der in jener Rechtssache in Rede stehenden Anlagen ausgesetzt wurde, eher dafür spricht, dass die vorgenommenen Legalisierungen nach dem nationalen Recht nicht unter ähnlichen Bedingungen wie denen zulässig waren, die in der dem Urteil vom 3. Juli 2008, Kommission/Irland (C-215/06, EU:C:2008:380, Rn. 61), zugrunde liegenden Rechtssache in Rede standen, und nicht darauf gerichtet waren, das Unionsrecht zu umgehen.

  • EuGH, 07.01.2004 - C-201/02

    Wells

    Auszug aus EuGH, 28.02.2018 - C-117/17
    Gemäß Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92 müssen Projekte im Sinne von Art. 4 in Verbindung mit Anhang I oder II der Richtlinie, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, vor Erteilung der Genehmigung dieser Prüfung unterzogen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Januar 2004, Wells, C-201/02, EU:C:2004:12, Rn. 42, und vom 26. Juli 2017, Comune di Corridonia u. a., C-196/16, EU:C:2017:589, Rn. 32).
  • EuGH, 28.05.2020 - C-535/18

    Land Nordrhein-Westfalen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Übereinkommen

    Zum zweiten Teil der zweiten Frage, der die der Öffentlichkeit vor der Projektgenehmigung zugänglich zu machenden Informationen betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass Projekte im Sinne von Art. 4 der Richtlinie 2011/92 in Verbindung mit deren Anhang I oder II, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, gemäß Art. 2 Abs. 1 dieser Richtlinie vor Erteilung der Genehmigung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden müssen (Urteil vom 28. Februar 2018, Comune di Castelbellino, C-117/17, EU:C:2018:129, Rn. 24).

    Eine solche vorherige Prüfung ist durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, dass die zuständige Behörde bei ihrer Meinungsbildung die Auswirkungen auf die Umwelt bei allen technischen Planungs- und Entscheidungsprozessen so früh wie möglich berücksichtigt, um Umweltbelastungen von vornherein zu vermeiden, statt sie erst nachträglich in ihren Auswirkungen zu bekämpfen (Urteil vom 28. Februar 2018, Comune di Castelbellino, C-117/17, EU:C:2018:129, Rn. 25).

  • EuGH, 29.07.2019 - C-411/17

    Inter-Environnement Wallonie und Bond Beter Leefmilieu Vlaanderen - Vorlage zur

    Das Unionsrecht verbietet aber nicht, dass während oder sogar nach der Durchführung des Projekts zu seiner Legalisierung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird, sofern zwei Voraussetzungen erfüllt sind, nämlich zum einen, dass die eine solche Legalisierung gestattenden nationalen Vorschriften den Betreffenden nicht die Gelegenheit bieten, die Vorschriften des Unionsrechts zu umgehen oder nicht anzuwenden, und zum anderen, dass die zur Legalisierung durchgeführte Prüfung nicht nur die künftigen Umweltauswirkungen dieses Projekts umfasst, sondern auch die seit der Durchführung dieses Projekts eingetretenen Umweltauswirkungen berücksichtigt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juli 2017, Comune di Corridonia u. a., C-196/16 und C-197/16, EU:C:2017:589, Rn. 43, sowie vom 28. Februar 2018, Comune di Castelbellino, C-117/17, EU:C:2018:129, Rn 30).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.12.2018 - 8 A 2971/17

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb von

    vgl. EuGH, Urteil vom 28. Februar 2018- C-117/17 -, ABl.

    vgl. EuGH, Urteile vom 28. Februar 2018- C-117/17 -, ABl.

    vgl. EuGH, Urteil vom 28. Februar 2018- C-117/17 -, ABl.

  • EuGH, 25.06.2020 - C-24/19

    Ein Erlass und ein Rundschreiben, die die allgemeinen Voraussetzungen für die

    Sollte es zutreffen, dass die Durchführung des Windfarmprojekts noch nicht begonnen hat, wäre es aber jedenfalls wohl nicht erforderlich, die Wirkungen der Genehmigung vom 30. November 2016 während der Dauer der durch den Erlass und das Rundschreiben von 2006 vorgeschriebenen Umweltprüfung aufrechtzuerhalten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juli 2017, Comune di Corridonia u. a., C-196/16 und C-197/16, EU:C:2017:589, Rn. 43, sowie vom 28. Februar 2018, Comune di Castelbellino, C-117/17, EU:C:2018:129, Rn. 30).
  • BVerwG, 24.05.2018 - 4 C 4.17

    Aufhebungsanspruch; Einschätzungsprärogative; Enteignungsrechtliche Vorwirkung;

    Einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof bedarf es nicht, da die maßgeblichen Fragen zu Möglichkeiten und Grenzen der Behebung von Verstößen gegen die UVP-Pflicht in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ausreichend geklärt sind (insbesondere EuGH, Urteile vom 7. Januar 2004 - C-201/02 [ECLI:EU:C:2004:12] - Rn. 64 f., vom 3. Juli 2008 - C-215/06 - Rn. 55 ff., vom 17. November 2016 - C-348/15 [ECLI:EU:C:2016:882] - Rn. 36 ff., vom 26. Juli 2017 - C-196/16 und C-197/16 - Rn. 34 ff. und vom 28. Februar 2018 - C-117/17 [ECLI:EU:C:2018:129] - Rn. 29 ff.).
  • BVerwG, 29.05.2018 - 7 C 18.17

    Neue Runde im Rechtsstreit um das Kohlekraftwerk Moorburg

    Wie bei Fehlern einer vorher durchzuführenden Umweltverträglichkeitsprüfung, ist eine Behebung des Mangels in einem nach Abschluss des Rechtsstreits stattfindenden ergänzenden Verfahren aber dann nicht ausgeschlossen, wenn dadurch nicht die Möglichkeit eröffnet wird, das Unionsrecht zu umgehen oder nicht anzuwenden, und wenn die nachträgliche Legalisierung die Ausnahme bleibt (vgl. EuGH, Urteile vom 3. Juli 2008 - C-215/06 [ECLI:EU:C:2008:380], Kommission/Irland - Rn. 57 und vom 28. Februar 2018 - C-117/17 [ECLI:EU:C:2018:129], Comune di Castelbellino - Rn. 30).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 19.12.2023 - 2 L 74/19

    Anfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für eine

    Der Kläger kann sich insoweit nicht auf die Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 28. Februar 2018 - C-117/17 - juris Rn. 30 ff.; Urteil vom 26. Juli 2017 - C-196/16 und C-197/16 - juris Rn. 37 ff.) berufen, wonach eine Legalisierung unionsrechtswidriger Vorgänge oder Handlungen (dort: nachträgliche Genehmigung einer ohne erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung errichteten und betriebenen Anlage) nur dann zulässig sei, wenn sie dem Betroffenen keine Gelegenheit biete, das Unionsrecht zu umgehen oder nicht anzuwenden, und somit die Ausnahme bleibe.

    Das Erfordernis, die seit der Errichtung von den Vorhaben ausgehenden Umweltauswirkungen zu berücksichtigen, hat nicht den Zweck, mit Blick auf das Verbot der Umgehung unionsrechtlicher Vorschriften über die UVP die Legalisierung des Vorhabens repressiv oder generalpräventiv ohne Rücksicht auf den Zweck der UVP zu erschweren; es dient insbesondere nicht dazu, so hohe Anforderungen an die (ausnahmsweise) zulässige Legalisierung zu stellen, dass diese zwar theoretisch denkbar, praktisch aber kaum möglich ist (EuGH, Urteil vom 28. Februar 2018, a.a.O., Rn. 33).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.08.2020 - 20 A 1923/11

    Vorhaben, Rohrfernleitungsanlage, Transport, Kohlenmonoxid, UVPG, Klageänderung,

    vgl. EuGH, Urteile vom 28. Februar 2018 - C-117/17 -, juris, und vom 26. Juli 2017 - C-196/16 u. a. -, NVwZ 2017, 1611.

    vgl. EuGH, Urteile vom 28. Februar 2018 - C-117/17 -, juris, und vom 26. Juli 2017 - C-196/16 u. a. -, NVwZ 2017, 1611; BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2018 - 4 C 4.17 -, a. a. O.

  • EuGH, 12.11.2019 - C-261/18

    Irland wird wegen Nichtdurchführung eines früheren Urteils des Gerichtshofs, mit

    Die Kommission stützt ihr Vorbringen auch auf die Urteile vom 26. Juli 2017, Comune di Corridonia u. a. (C-196/16 und C-197/16, EU:C:2017:589, Rn. 35), und vom 28. Februar 2018, Comune di Castelbellino (C-117/17, EU:C:2018:129, Rn. 30), die bestätigten, dass die zuständigen nationalen Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten alle erforderlichen Maßnahmen treffen müssten, um dem Unterbleiben einer Umweltverträglichkeitsprüfung abzuhelfen, beispielsweise durch die Rücknahme oder die Aussetzung einer bereits erteilten Genehmigung, damit die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden könne.

    Irland macht geltend, dass sich der Sachverhalt im vorliegenden Fall daher von denjenigen in den Rechtssachen unterscheide, zu denen die Urteile vom 26. Juli 2017, Comune di Corridonia u. a. (C-196/16 und C-197/16, EU:C:2017:589), und vom 28. Februar 2018, Comune di Castelbellino (C-117/17, EU:C:2018:129), ergangen seien, auf die die Kommission Bezug nehme.

    Jedenfalls unterscheide sich der Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache aus dem in Rn. 53 des vorliegenden Urteils angeführten Grund von denen, zu denen die Urteile vom 26. Juli 2017, Comune di Corridonia u. a. (C-196/16 und C-197/16, EU:C:2017:589), sowie vom 28. Februar 2018, Comune di Castelbellino (C-117/17, EU:C:2018:129), ergangen seien.

  • VG Hannover, 28.03.2019 - 4 B 5526/18

    Abluftreinigung; Antragsbefugnis; Beteiligung; Bioaerosole; Chemowäscher;

    Nach Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2011/92 haben die Mitgliedstaaten bei der Festlegung von Schwellenwerten bzw. Kriterien die relevanten Auswahlkriterien des Anhangs III dieser Richtlinie zu berücksichtigen (EuGH, Urteil vom 28.02.2018 - C-117/17 -, juris, Rn. 38).

    Wenn der Gesetzgeber dabei auf die Tierzahl und nicht eine andere Umrechnung der Umweltauswirkungen abstellt, bewegt er sich innerhalb seines Wertungsspielraums, sofern diese die Legalisierung gestattenden nationalen Vorschriften den Betreffenden nicht die Gelegenheit bieten, das Unionsrecht zu umgehen oder nicht anzuwenden (EuGH, Urteil vom 28.02.2018, a.a.O. Rn. 42).

  • BVerwG, 24.05.2018 - 4 C 3.17

    Nachteilige Auswirkungen eines Planfeststellungsbeschlusses für eine

  • BVerwG, 13.06.2019 - 7 B 23.18

    FFH-Verträglichkeitsprüfung; Fehlerbehebung; Feststellung; Immissionsschutz;

  • VGH Baden-Württemberg, 14.05.2020 - 10 S 603/19

    Abänderungsverfahren; Heilung von Mängeln einer allgemeinen Vorprüfung des

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2019 - C-261/18

    Kommission/ Irland (Parc éolien de Derrybrien)

  • VG Magdeburg, 29.06.2023 - 4 A 188/20

    Nachträgliche Baugenehmigung für eine Tierhaltungsanlage - Ferkelzucht;

  • AG Frankenthal, 06.03.2019 - 3a C 342/17

    Unterlassung der Entfernung von Überhang über gemeinsame Grundstücksgrenze

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2020 - C-24/19

    A u.a. () und Nevele) - Vorabentscheidungsverfahren - Richtlinie 2001/42/EG -

  • VG Minden, 17.06.2022 - 1 K 4856/18

    Einzelfalluntersuchung Zusammenhang, enger Kumulation, nachträgliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.11.2022 - C-575/21

    Generalanwalt Collins: Eine Umweltverträglichkeitsprüfung kann verpflichtend

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht