Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 01.03.1999

Rechtsprechung
   EuGH, 21.09.1999 - C-115/97 bis C-117/97, C-115/97, C-116/97, C-117/97   

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EuGH, 21.09.1999 - C-115/97 bis C-117/97, C-115/97, C-116/97, C-117/97 (https://dejure.org/1999,536)
EuGH, Entscheidung vom 21.09.1999 - C-115/97 bis C-117/97, C-115/97, C-116/97, C-117/97 (https://dejure.org/1999,536)
EuGH, Entscheidung vom 21. September 1999 - C-115/97 bis C-117/97, C-115/97, C-116/97, C-117/97 (https://dejure.org/1999,536)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • EU-Kommission PDF

    Brentjens'

    EG-Vertrag, Artikel 177 [jetzt Artikel 234 EG]
    1 Vorabentscheidungsverfahren - Zulässigkeit - Erfordernis, dem Gerichtshof hinreichende Angaben zum tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang zu machen

  • EU-Kommission

    Brentjens'

  • Wolters Kluwer

    Pflichtmitgliedschaft in einem Betriebsrentenfonds; Vereinbarkeit einer vorgeschriebenen Mitgliedschaft mit den Wettbewerbsregeln ; Qualifizierung eines Betriebsrentenfonds als Unternehmen

  • Wolters Kluwer

    Pflichtmitgliedschaft in einem Betriebsrentenfonds; Vereinbarkeit einer vorgeschriebenen Mitgliedschaft mit den Wettbewerbsregeln ; Qualifizierung eines Betriebsrentenfonds als Unternehmen

  • Judicialis

    EG Art. 3 Abs. 1 Buchst. g; ; EG Art. 10; ; EG Art. 81; ; EG Art. 82; ; EG Art. 86

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1 Vorabentscheidungsverfahren - Zulässigkeit - Erfordernis, dem Gerichtshof hinreichende Angaben zum tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang zu machen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Kantongerecht Roermond - Auslegung der Artikel 3 Buchstabe g, 5 und 85 bis 94 EG-Vertrag (jetzt Artikel 3 EG, 10 EG, 81 EG bis 89 EG) im Zusammenhang mit einer nationalen Regelung, die die Unternehmen eines bestimmten Sektors verpflichtet, einem ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2000, 174
  • NZA 2000, 201
 
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Wird zitiert von ... (64)Neu Zitiert selbst (26)

  • EuGH, 17.02.1993 - C-159/91

    Poucet und Pistre / AGF und Cancava

    Auszug aus EuGH, 21.09.1999 - C-115/97
    Nach alledem sind der Fonds und die am Verfahren beteiligten Regierungen derAuffassung, daß der Betriebsrentenfonds eine mit der Verwaltung eines Systemsder sozialen Sicherheit betraute Einrichtung wie jene Einrichtung darstelle, um diees im Urteil vom 17. Februar 1993 in den verbundenen Rechtssachen C-159/91 undC-160/91 (Poucet und Pistre, Slg. 1993, I-637) gegangen sei, und zwar im Gegensatzzu der im Urteil vom 16. November 1995 in der Rechtssache C-244/94 (Fédérationfrançaise des sociétés d'assurance u. a., Slg. 1995, I-4013) betroffenen Einrichtung,die als ein Unternehmen im Sinne der Artikel 85 ff. des Vertrages angesehenworden sei.

    Im Urteil Poucet und Pistre hat der Gerichtshof weiter entschieden, daßEinrichtungen, die obligatorische, auf dem Grundsatz der Solidarität beruhendeSysteme der sozialen Sicherheit verwalten, nicht unter den Begriff desUnternehmens fallen.

    Anders als bei den Leistungen, die von den mit der Verwaltung von Pflichtsystemender sozialen Sicherheit betrauten Einrichtungen gewährt werden, auf die sich dasUrteil Poucet und Pistre bezieht, hängt die Höhe der vom Fonds gewährtenLeistungen von den Erträgen der Anlagen ab, die er vornimmt und bei denen erwie eine Versicherungsgesellschaft der Aufsicht der Versicherungskammerunterliegt.

    Was das Vorbringen der Firma Brentjens angeht, daß ein angemessenesRentenniveau für die Arbeitnehmer durch die Festlegung vonMindestanforderungen sichergestellt werden könne, denen die von denVersicherungsgesellschaften angebotenen Renten genügen müßten, ist schließlichfestzustellen, daß es in Anbetracht der sozialen Funktion der Zusatzrentensystemeund des Ermessensspielraums, über den die Mitgliedstaaten nach ständigerRechtsprechung bei der Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheitverfügen (Urteil vom 7. Februar 1984 in der Rechtssache 238/82, Duphar u. a., Slg.1984, 523, Randnr. 16; Urteil Poucet und Pistre, Randnr. 6, und Urteil vom 17. Juni1997 in der Rechtssache C-70/95, Sodemare u. a., Slg. 1997, I-3395, Randnr. 27),Sache jedes einzelnen Mitgliedstaats ist, unter Berücksichtigung der Besonderheitenseines nationalen Rentensystems zu prüfen, ob die Festlegung vonMindestanforderungen ihm noch ermöglichen würde, das Rentenniveausicherzustellen, das er in einem Wirtschaftszweig dadurch zu gewährleisten beabsichtigt, daß er die Mitgliedschaft in einem Rentenfonds verbindlichvorschreibt.

  • EuGH, 23.04.1991 - C-41/90

    Höfner und Elser / Macrotron

    Auszug aus EuGH, 21.09.1999 - C-115/97
    Es ist darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof im Rahmen des Wettbewerbsrechtsentschieden hat, daß der Begriff des Unternehmens jede eine wirtschaftlicheTätigkeit ausübende Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrerFinanzierung umfaßt (siehe u. a. Urteil vom 23. April 1991 in der RechtssacheC-41/90, Höfner und Elser, Slg. 1991, I-1979, Randnr. 21, sowie Urteile Poucet undPistre, Randnr. 17, und Fédération française des sociétés d'assurance u. a.,Randnr. 14).

    Zwar ist die Schaffung einer beherrschenden Stellung durch die Gewährungausschließlicher Rechte im Sinne von Artikel 90 Absatz 1 des Vertrages als solchenoch nicht mit Artikel 86 unvereinbar, jedoch verstößt ein Mitgliedstaat gegen diein diesen beiden Bestimmungen enthaltenen Verbote, wenn das betreffendeUnternehmen durch die bloße Ausübung der ihm übertragenen ausschließlichenRechte seine beherrschende Stellung mißbräuchlich ausnutzt oder wenn durch dieseRechte eine Lage geschaffen werden könnte, in der dieses Unternehmen einensolchen Mißbrauch begeht (Urteil Höfner und Elser, Randnr. 29, Urteil vom 18.Juni 1991 in der Rechtssache C-260/89, ERT, Slg. 1991, I-2925, Randnr. 37, UrteilMerci convenzionali porto di Genova, Randnrn.

    Im bereits genannten Urteil Höfner und Elser hat der Gerichtshof in Randnummer34 entschieden, daß ein Mitgliedstaat, der einem öffentlichen Unternehmen dasausschließliche Recht zur Arbeitsvermittlung gewährt hat, gegen Artikel 90 Absatz1 des Vertrages verstößt, wenn er damit eine Lage schafft, in der das betroffeneUnternehmen gezwungen ist, gegen Artikel 86 zu verstoßen, insbesondere, weil esoffensichtlich nicht in der Lage ist, die Nachfrage auf dem Markt nach solchenLeistungen zu befriedigen.

  • EuGH, 21.09.1988 - 267/86

    Van Eycke / ASPA

    Auszug aus EuGH, 21.09.1999 - C-115/97
    Das Kantongerecht hat dann insbesondere auf das Urteil vom 21. September 1988in der Rechtssache 267/86 (Van Eycke, Slg. 1988, 4769) verwiesen undangenommen, daß der Pflichtmitgliedschaftserlaß eine wettbewerbsbeschränkendeAbsprache innerhalb der Baustoffbranche oder zumindest einen für diese Brancheverbindlichen wettbewerbsbeschränkenden Beschluß darstellen könnte.

    Wie der Gerichtshof u. a. in dem bereits genannten Urteil Van Eycke inRandnummer 16 entschieden hat, betrifft Artikel 85 des Vertrages an sich nur dasVerhalten von Unternehmen und nicht durch Gesetz oder Verordnung getroffeneMaßnahmen der Mitgliedstaaten.

  • EuGH, 13.12.1991 - 18/88

    RTT / GB-Inno-BM

    Auszug aus EuGH, 21.09.1999 - C-115/97
    Sodann kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ein Unternehmen, dasauf einem wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes mit einem gesetzlichenMonopol ausgestattet ist, als ein Unternehmen angesehen werden, das einebeherrschende Stellung im Sinne von Artikel 86 des Vertrages besitzt (siehe Urteilevom 10. Dezember 1991 in der Rechtssache C-179/90, Merci convenzionali portodi Genova, Slg. 1991, I-5889, Randnr. 14, und vom 13. Dezember 1991 in derRechtssache C-18/88, GB-Inno-BM, Slg. 1991, I-5491, Randnr. 17).
  • EuGH, 19.03.1991 - 202/88

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuGH, 21.09.1999 - C-115/97
    Artikel 90 Absatz 2 soll dadurch, daß er unter bestimmten VoraussetzungenAusnahmen von den allgemeinen Vorschriften des Vertrages zuläßt, das Interesseder Mitgliedstaaten am Einsatz bestimmter Unternehmen, insbesondere solcher desöffentlichen Sektors, als Instrument der Wirtschafts- oder Sozialpolitik mit demInteresse der Gemeinschaft an der Einhaltung der Wettbewerbsregeln und derWahrung der Einheit des Gemeinsamen Marktes in Einklang bringen (Urteile vom19. März 1991 in der Rechtssache C-202/88, Frankreich/Kommission, Slg. 1991, I-1223, Randnr. 12, und vom 23. Oktober 1997 in der Rechtssache C-157/94,Kommission/Niederlande, Slg. 1997, I-5699, Randnr. 39).
  • EuGH, 19.05.1993 - C-320/91

    Strafverfahren gegen Corbeau

    Auszug aus EuGH, 21.09.1999 - C-115/97
    Vielmehr genügt es, daß ohne die streitigen Rechte dieErfüllung der dem Unternehmen übertragenen besonderen Aufgaben gefährdetwäre, wie sie sich aus den ihm obliegenden Verpflichtungen und Beschränkungenergeben, oder daß die Beibehaltung dieser Rechte erforderlich ist, um ihremInhaber die Erfüllung seiner im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse liegendenAufgaben zu wirtschaftlich tragbaren Bedingungen zu ermöglichen (Urteil vom 19.Mai 1993 in der Rechtssache C-320/91, Corbeau, Slg. 1993, I-2533, Randnrn.
  • EuGH, 07.02.1984 - 238/82

    Duphar

    Auszug aus EuGH, 21.09.1999 - C-115/97
    Was das Vorbringen der Firma Brentjens angeht, daß ein angemessenesRentenniveau für die Arbeitnehmer durch die Festlegung vonMindestanforderungen sichergestellt werden könne, denen die von denVersicherungsgesellschaften angebotenen Renten genügen müßten, ist schließlichfestzustellen, daß es in Anbetracht der sozialen Funktion der Zusatzrentensystemeund des Ermessensspielraums, über den die Mitgliedstaaten nach ständigerRechtsprechung bei der Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheitverfügen (Urteil vom 7. Februar 1984 in der Rechtssache 238/82, Duphar u. a., Slg.1984, 523, Randnr. 16; Urteil Poucet und Pistre, Randnr. 6, und Urteil vom 17. Juni1997 in der Rechtssache C-70/95, Sodemare u. a., Slg. 1997, I-3395, Randnr. 27),Sache jedes einzelnen Mitgliedstaats ist, unter Berücksichtigung der Besonderheitenseines nationalen Rentensystems zu prüfen, ob die Festlegung vonMindestanforderungen ihm noch ermöglichen würde, das Rentenniveausicherzustellen, das er in einem Wirtschaftszweig dadurch zu gewährleisten beabsichtigt, daß er die Mitgliedschaft in einem Rentenfonds verbindlichvorschreibt.
  • EuGH, 17.06.1997 - C-70/95

    Sodemare u.a.

    Auszug aus EuGH, 21.09.1999 - C-115/97
    Was das Vorbringen der Firma Brentjens angeht, daß ein angemessenesRentenniveau für die Arbeitnehmer durch die Festlegung vonMindestanforderungen sichergestellt werden könne, denen die von denVersicherungsgesellschaften angebotenen Renten genügen müßten, ist schließlichfestzustellen, daß es in Anbetracht der sozialen Funktion der Zusatzrentensystemeund des Ermessensspielraums, über den die Mitgliedstaaten nach ständigerRechtsprechung bei der Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheitverfügen (Urteil vom 7. Februar 1984 in der Rechtssache 238/82, Duphar u. a., Slg.1984, 523, Randnr. 16; Urteil Poucet und Pistre, Randnr. 6, und Urteil vom 17. Juni1997 in der Rechtssache C-70/95, Sodemare u. a., Slg. 1997, I-3395, Randnr. 27),Sache jedes einzelnen Mitgliedstaats ist, unter Berücksichtigung der Besonderheitenseines nationalen Rentensystems zu prüfen, ob die Festlegung vonMindestanforderungen ihm noch ermöglichen würde, das Rentenniveausicherzustellen, das er in einem Wirtschaftszweig dadurch zu gewährleisten beabsichtigt, daß er die Mitgliedschaft in einem Rentenfonds verbindlichvorschreibt.
  • EuGH, 23.10.1997 - C-157/94

    Kommission / Niederlande

    Auszug aus EuGH, 21.09.1999 - C-115/97
    Artikel 90 Absatz 2 soll dadurch, daß er unter bestimmten VoraussetzungenAusnahmen von den allgemeinen Vorschriften des Vertrages zuläßt, das Interesseder Mitgliedstaaten am Einsatz bestimmter Unternehmen, insbesondere solcher desöffentlichen Sektors, als Instrument der Wirtschafts- oder Sozialpolitik mit demInteresse der Gemeinschaft an der Einhaltung der Wettbewerbsregeln und derWahrung der Einheit des Gemeinsamen Marktes in Einklang bringen (Urteile vom19. März 1991 in der Rechtssache C-202/88, Frankreich/Kommission, Slg. 1991, I-1223, Randnr. 12, und vom 23. Oktober 1997 in der Rechtssache C-157/94,Kommission/Niederlande, Slg. 1997, I-5699, Randnr. 39).
  • EuGH, 12.02.1998 - C-163/96

    Strafverfahren gegen Raso u.a.

    Auszug aus EuGH, 21.09.1999 - C-115/97
    16 und 17, sowie Urteile vom 5.Oktober 1994 in der Rechtssache C-323/93, Centre d'insémination de la Crespelle,Slg. 1994, I-5077, Randnr. 18, und vom 12. Februar 1998 in der RechtssacheC-163/96, Raso u. a., Slg. 1998, I-533, Randnr. 27).
  • EuGH, 10.12.1991 - C-179/90

    Merci Convenzionali Porto di Genova / Siderurgica Gabrielli

  • EuGH, 16.11.1995 - C-244/94

    FFSA u.a. / Ministère de l'Agriculture und de la Pêche

  • EuGH, 05.10.1994 - C-323/93

    Centre d'insémination de la Crespelle / Coopérative de la Mayenne

  • EuGH, 27.10.1993 - C-46/90

    Procureur du Roi / Lagauche u.a.

  • EuGH, 18.06.1991 - C-260/89

    ERT / DEP

  • EuGH, 26.01.1993 - C-322/90
  • EuGH, 11.05.1999 - C-325/98

    Anssens

  • EuGH, 21.09.1999 - C-219/97

    Drijvende Bokken

  • EuGH, 30.04.1998 - C-128/97

    Testa

  • EuGH, 14.07.1998 - C-284/95

    Safety Hi-Tech

  • EuGH, 18.06.1998 - C-266/96

    Corsica Ferries France

  • EuGH, 14.07.1998 - C-341/95

    Bettati

  • EuGH, 26.01.1993 - C-320/90

    Telemarsicabruzzo u.a. / Circostel u.a.

  • EuGH, 18.06.1998 - C-35/96

    Kommission / Italien

  • EuGH, 17.11.1993 - C-185/91

    Bundesanstalt für den Güterfernverkehr / Reiff

  • EuGH, 17.11.1993 - C-2/91

    Strafverfahren gegen Meng

  • BAG, 21.09.2016 - 10 ABR 33/15

    Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung

    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des EuGH, dass tarifvertragliche Bestimmungen, die für einen bestimmten Wirtschaftszweig eine verpflichtende Zusatzkrankenversicherung oder einen Rentenfonds einrichten, der mit der Verwaltung eines Zusatzrentensystems betraut ist und für diese beim Staat beantragt wird, eine Pflichtmitgliedschaft vorzusehen, nicht unter den Anwendungsbereich der unionsrechtlichen Wettbewerbsregelungen fallen (Art. 101 ff. AEUV [Ex-Art. 81 ff. EG]; EuGH 3. März 2011 - C-437/09 - [AG 2R Prévoyance] Rn. 29 ff., Slg. 2011, I-973; 21. September 1999 - C-115/97 bis C-117/97 - [Brentjens"] Slg. 1999, I-6025) .
  • BAG, 21.09.2016 - 10 ABR 48/15

    Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung

    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des EuGH, dass tarifvertragliche Bestimmungen, die für einen bestimmten Wirtschaftszweig eine verpflichtende Zusatzkrankenversicherung oder einen Rentenfonds einrichten, der mit der Verwaltung eines Zusatzrentensystems betraut ist und für diese beim Staat beantragt wird, eine Pflichtmitgliedschaft vorzusehen, nicht unter den Anwendungsbereich der unionsrechtlichen Wettbewerbsregelungen fallen (Art. 101 ff. AEUV [Ex-Art. 81 ff. EG]; EuGH 3. März 2011 - C-437/09 - [AG 2R Prévoyance] Rn. 29 ff., Slg. 2011, I-973; 21. September 1999 - C-115/97 bis C-117/97 - [Brentjens"] Slg. 1999, I-6025) .
  • EuGH, 12.09.2000 - C-180/98

    Pavlov

    67 und 68, sowie vom 21. September 1999 in der Rechtssache C-67/96, Albany, Slg. 1999, I-5751, Randnr. 39, und in den verbundenen Rechtssachen C-115/97 bis C-117/97, Brentjens', Slg. 1999, I-6025, Randnr. 38).

    Der Gerichtshof hat darauf zu achten, dass diese Möglichkeit gewahrt wird; dabei ist zu berücksichtigen, dass den Beteiligten nach dieser Vorschrift nur die Vorlageentscheidungen zugestellt werden (siehe u. a. Beschlüsse vom 30. April 1998 in den verbundenen Rechtssachen C-128/97 und C-137/97, Testa und Modesti, Slg. 1998, I-2181, Randnr. 6, und vom 11. Mai 1999 in der Rechtssache C-325/98, Anssens, Slg. 1999, I-2969, Randnr. 8, sowie Urteile Albany, Randnr. 40, und Brentjens', Randnr. 39).

    Alle diese im Sitzungsbericht wiedergegebenen Angaben sind den Regierungen der Mitgliedstaaten und den anderen Beteiligten im Hinblick auf die mündliche Verhandlung, in der sie gegebenenfalls ihre Erklärungen ergänzen konnten, zur Kenntnis gebracht worden (vgl. Urteile Albany, Randnr. 43, und Brentjens', Randnr. 42).

    Der Gerichtshof hat im Urteil Brentjens' und im Urteil vom 21. September 1999 in der Rechtssache C-219/97 (Drijvende Bokken, Slg. 1999, I-6121) entschieden, dass der von den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen eines bestimmten Wirtschaftszweigs im Rahmen eines Tarifvertrags gefasste Beschluss, in diesem Wirtschaftszweig einen einzigen Rentenfonds einzurichten, der mit der Verwaltung eines Zusatzrentensystems betraut ist, und beim Staat zu beantragen, die Pflichtmitgliedschaft in diesem Fonds für alle Arbeitnehmer dieses Wirtschaftszweigs vorzuschreiben, nicht unter Artikel 85 EG-Vertrag fällt.

    Nach ständiger Rechtsprechung umfasst der Begriff des Unternehmens im Rahmen des Wettbewerbsrechts jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung (siehe u. a. Urteile vom 23. April 1991 in der Rechtssache C-41/90, Höfner und Elser, Slg. 1991, I-1979, Randnr. 21, vom 17. Februar 1993 in den verbundenen Rechtssachen C-159/91 und C-160/91, Poucet und Pistre, Slg. 1993, I-637, Randnr. 17, vom 16. November 1995 in der Rechtssache C-244/94, Fédération française des sociétés d'assurance u. a., Slg. 1995, I-4013, Randnr. 14, sowie Urteile Albany, Randnr. 77, Brentjens', Randnr. 77, und Drijvende Bokken, Randnr. 67).

    81 bis 84, Brentjens', Randnrn.

    Das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht und die Solidaritätsgesichtspunkte, auf die sich der Fachärzte-Fonds und die am Verfahren beteiligten Regierungen berufen, genügen nicht, um dem Fachärzte-Fonds die Eigenschaft eines Unternehmens im Sinne der Wettbewerbsregeln des EG-Vertrags zu nehmen (siehe Urteile Albany, Randnr. 85, Brentjens', Randnr. 85, und Drijvende Bokken, Randnr. 75).

    Zwar hindern derartige Zwänge nicht daran, die vom Fachärzte-Fonds ausgeübte Tätigkeit als wirtschaftliche Tätigkeit anzusehen, sie könnten aber das ausschließliche Recht einer solchen Einrichtung zur Verwaltung eines Zusatzrentensystems rechtfertigen (siehe Urteile Albany, Randnr. 86, Brentjens', Randnr. 86, und Drijvende Bokken, Randnr. 76).

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